Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG -) Vom 26. Oktober 2006 * § 38 Rechtsverordnungen
(1)Das für das Meldewesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. das Verfahren der Löschung, der gesonderten Aufbewahrung und der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach § 11 zu bestimmen, 2. die Aufbewahrung und Vernichtung der nach § 16 Abs. 1 übergebenen Meldescheine zu regeln, 3. die Muster
- a)der Meldescheine nach § 17 Abs. 1 und § 25 ,
- b)der Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ,
- c)der Meldebestätigung nach § 17 Abs. 2 ,
- d)des Verzeichnisses nach § 26 Abs. 2 , sowie die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen, 4. Einzelheiten der Datenübermittlung nach § 27 Abs. 4 , deren Art und Umfang sowie das dabei anzuwendende Verfahren nach § 39 Abs. 2 zu regeln, 5. die regelmäßige Übermittlung oder den automatisierten Abruf der in § 28 Abs. 1 genannten Daten vorzuschreiben; dabei sind Anlass und Zweck der Datenübermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten sowie ihre Form, das Nähere über das Verfahren, den Weg der Übermittlung und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen festzulegen, 6. im Fall der Nummer 5 die näheren Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen nach § 28 Abs. 6 Satz 3 weitere Daten als die in § 28 Abs. 6 Satz 1 genannten übermittelt werden dürfen, 7. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Melderegisterauskunft nach § 31 Abs. 2 sowie der einfachen Melderegisterauskunft durch Datenübertragung mittels automatisierten Abrufs über das Internet nach § 31 Abs. 3 zu regeln, 8. weitere Datensicherungsmaßnahmen für die automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 31 Abs. 2 und 3 und Regelungen für den Datenschutz und die Datensicherheit der Spiegelregister nach § 34 Abs. 2 Satz 4 festzulegen, 9. Einzelheiten der Datenübergabe nach § 34 Abs. 2 zu bestimmen sowie das Nähere über die Art und den Umfang der Datenübergabe, den Umfang und die Dauer der notwendigen Speicherung der zu übermittelnden Daten sowie die Einzelheiten des dabei anzuwendenden Verfahrens zu regeln, 10. zu bestimmen, zur Erfüllung welcher Datenübermittlungspflichten sich die Meldebehörden des Landesrechenzentrums im Wege des Auftrags zu bedienen haben, 11. im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium den Betrag nach § 34 Abs. 4 und das Erstattungsverfahren zu regeln und 12. dem Landesrechenzentrum weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation von Meldebehörden zu übertragen.
(2)Soweit in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes Form, Verfahren und Umfang von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann hierbei auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei ist
- in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen und
- die Bekanntmachung beim Thüringischen Hauptstaatsarchiv zu hinterlegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen. Änderungen von Bekanntmachungen nach Satz 1 sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen; Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom
- Oktober 2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 525 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040B6NN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MeldeG_TH_!_38