← Deutschland

§ 13 ThürDSG Landesnorm Thüringen - Auskunfts- und Akteneinsichtrecht Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.

Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2012 § 13 Auskunfts- und Akteneinsichtrecht

(1)Die Daten verarbeitende Stelle hat dem Betroffenen auf Antrag ohne unzumutbare Verzögerung Auskunft zu erteilen über
  1. die zu seiner Person verarbeiteten Daten,
  2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie
  3. die Herkunft der Daten und deren Empfänger oder die Kategorien der Empfänger, soweit diese Angaben gespeichert sind. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Das Recht auf Auskunft schließt das Recht auf Einsicht in die betreffenden Akten und Dateien ein.
(2)Für die Auskunft werden Verwaltungskosten nicht erhoben, es sei denn, dass mit der Auskunftserteilung ein besonderer Verwaltungsaufwand verbunden ist.
(3)In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten nur in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die Daten verarbeitende Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen; dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.
(4)Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden, an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministers der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(5)Die Auskunftserteilung und Akteneinsicht unterbleibt, soweit
  1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Daten verarbeitenden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
  3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen den überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen,
  4. die personenbezogenen Daten zur Entscheidung in Gnadensachen oder zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden oder Ehrenzeichen gespeichert sind und
  5. schützenswerte, insbesondere datenschutzrechtliche, Interessen Dritter betroffen sind und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(6)Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(7)Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht das zuständige Landesministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 27 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040B7NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=DSG_TH_!_13

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.