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§ 8 ThürDSG Landesnorm Thüringen - Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) in der Fassung d

Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 § 8 Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag

(1)Werden personenbezogene Daten im Auftrag öffentlicher Stellen durch andere Personen oder Stellen verarbeitet oder genutzt, bleibt der Auftraggeber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 13 bis 18 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2)Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenverarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung der Maßnahmen nach Satz 2 zu überzeugen. Vom Auftraggeber veranlasste Kontrollen hat der Auftragnehmer jederzeit zu ermöglichen. Der Auftrag kann auch durch die Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen des Landes erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten.
(3)Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4)Ist der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle, gelten für ihn nur die §§ 6, 9, 10, 10 a, 34, 37 bis 40 und 43.
(5)Soweit juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, bei denen dem Land oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht, für eine öffentliche Stelle Daten im Auftrag verarbeiten, gelten die §§ 10, 34 und 37 bis 40 entsprechend.
(6)Sind auf den Auftragnehmer die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anwendbar, hat der Auftraggeber die für die Einhaltung des Datenschutzes beim Auftragnehmer zuständige Kontrollstelle über die Beauftragung zu unterrichten.
(7)Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Wartung oder Fernwartung automatisierter Datenverarbeitungsanlagen, soweit ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 ThürDSG, vom 30.11.2011, gültig ab 09.12.2011 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 276 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040B8NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=DSG_TH_!_8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.