Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 § 23 Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
(1)Für die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche und nicht öffentliche Stellen im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften gelten die §§ 21 und 22 entsprechend. Für die Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb des in Satz 1 genannten Bereichs (Drittstaaten) sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt § 22 Abs. 1 und 3. Die Übermittlung ist darüber hinaus nur zulässig, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
(2)Wenn in einem Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne des Absatzes 1 gewährleistet ist, so ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit sie
- zweifelsfrei mit Einwilligung des Betroffenen erfolgt,
- für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der Daten verarbeitenden Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag des Betroffenen erforderlich ist,
- zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der Daten verarbeitenden Stelle mit einem Dritten abgeschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
- entweder für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist,
- für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder
- aus einem Register erfolgt, das gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind.
(3)Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
(4)Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(5)Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 23 ThürDSG, vom 30.11.2011, gültig ab 09.12.2011 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 276 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040B8NN00000000045 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=DSG_TH_!_23