Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 § 40 Weitere Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz
(1)Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Landtag und der Landesregierung mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit. Er gibt dabei auch einen Überblick über die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 und regt Verbesserungen des Datenschutzes an. Der Ministerpräsident führt eine Stellungnahme der Landesregierung zu dem Bericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz herbei und legt diese innerhalb von drei Monaten dem Landtag vor.
(2)Zeitgleich zum Bericht nach Absatz 1 legt der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Tätigkeitsbericht nach § 38 Abs. 1 Satz 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor.
(3)Der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterstützt im Rahmen seiner Beratungsaufgabe den Landtag bei seinen Entscheidungen. Auf Anforderung des Landtags oder der Landesregierung hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Der Landtag oder die Landesregierung können den Landesbeauftragten ersuchen, bestimmte Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu überprüfen.
(4)Der Bericht nach Absatz 1 ist im Beirat beim Landesbeauftragten für den Datenschutz vorzuberaten.
(5)Der Landesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung und Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere der automatisierten Datenverarbeitung und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsweise und die Entscheidungsbefugnisse der öffentlichen Stellen. Er hat insbesondere darauf zu achten, ob sie zu einer Verschiebung der Gewaltenteilung zwischen den Verfassungsorganen des Landes, zwischen den Organen der kommunalen Selbstverwaltung und zwischen der staatlichen und der kommunalen Selbstverwaltung führen. Er soll Maßnahmen anregen, die ihm geeignet erscheinen, derartige Auswirkungen zu verhindern.
(6)Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann sich jederzeit an den Landtag wenden. Er hat parlamentarische Anfragen, die den Datenschutz im Bereich seiner Kontrollbefugnis betreffen, zu beantworten. Er kann die Beantwortung ablehnen, wenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen. Die Ablehnung ist den Fragestellern auf deren Verlangen zu begründen.
(7)Der Landesbeauftragte für den Datenschutz berät die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Stellen und gibt Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes. Weitere Fassungen dieser Norm § 40 ThürDSG, vom 10.10.2001, gültig ab 28.09.2001 bis 08.12.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 276 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040B8NN00000000073 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=DSG_TH_!_40