Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 § 42 Aufsichtsbehörde
(1)Die Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955) in der jeweils geltenden Fassung und der Landesbeauftragte für den Datenschutz tauschen regelmäßig die in Erfüllung ihrer Aufgaben gewonnenen Erfahrungen aus. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall mit Zustimmung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Bedienstete der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für Datenschutz mit der Vornahme von Handlungen nach § 38 Abs. 3 und 4 BDSG beauftragen, sofern die Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2)Das für Angelegenheiten des Datenschutzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung sachverständige Personen oder Stellen zu bestimmen, derer sich die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 38 BDSG bedienen kann. Eine Stelle nach Satz 1 nimmt insoweit hoheitlich Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Die Bediensteten dieser Stelle haben die in § 38 Abs. 4 BDSG genannten Rechte; auch ihnen gegenüber besteht die in § 38 Abs. 3 BDSG genannte Auskunftspflicht.
(3)Das für Angelegenheiten des Datenschutzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG festzusetzen. Die Höhe der Gebühren und Auslagen ist nach dem Aufwand und der Bedeutung der Leistung für den Schuldner zu bemessen.
(4)In den Fällen, in denen das Bundesdatenschutzgesetz eine Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde bestimmt, sind Gebühren und Auslagen von den Kontrollierten zu tragen. In den Fällen, in denen das Bundesdatenschutzgesetz keine Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde bestimmt, sind Gebühren und Auslagen von den Kontrollierten zu tragen, wenn Mängel festgestellt werden. Werden keine Mängel festgestellt, sind Gebühren und Auslagen von denjenigen zu tragen, die die Tätigkeit veranlasst haben, soweit dies nicht der Billigkeit widerspricht. Für Unterstützungen des Beauftragten für den Datenschutz durch die für die Datenschutzkontrolle bei der Daten verarbeitenden Stelle zuständigen Behörde ist Schuldner die natürliche oder juristische Person, Gesellschaft oder andere Personenvereinigung des privaten Rechts, die den Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat. Weitere Fassungen dieser Norm § 42 ThürDSG, vom 30.11.2011, gültig ab 09.12.2011 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 276 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040B8NN00000000076 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=DSG_TH_!_42