Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 2001 § 75 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung
(1)Der Personalrat hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer, soweit die Arbeitnehmer nicht der Regelung des Absatzes 2 unterliegen, bei
- Einstellung,
- Eingruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung,
- Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses,
- Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
- Abordnung für die Dauer von mehr als sechs Monaten sowie Zuweisung im Sinne des § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
- Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung,
- Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus und
- Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
(2)Der Personalrat hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten sowie der Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 9 aufwärts, die hoheitliche Tätigkeiten wahrnehmen, bei
- Einstellung,
- Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Laufbahnwechsel, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder Zulassung zum Aufstieg,
- Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
- Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
- Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten sowie Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
- Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- Ablehnung eines Antrags nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
- Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
- Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
- Entlassung von Beamten auf Probe oder Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben und
- Gewährung oder Versagung von Urlaub und Sonderurlaub ohne Bezüge sowie Urlaub nach § 73 Abs. 4 und 5 sowie § 74 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) . In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4, 5 und 9 bis 11 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
(3)Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, eingeschränkt mitzubestimmen über
- Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten,
- Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte und Arbeitnehmer,
- Einführung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von Personalfragebogen für Beamte und Arbeitnehmer und
- Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte oder Arbeitnehmer. Weitere Fassungen dieser Norm § 75 ThürPersVG, vom 21.12.2011, gültig ab 31.12.2011 bis 30.06.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 225 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040BANN00000000137 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PersVG_TH_!_75