Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2001 § 88 Abweichungen für Hochschulen Für Hochschulen im Geschäftsbereich des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- Auf Hochschullehrer an Hochschulen und Hochschuldozenten findet dieses Gesetz keine Anwendung.
- Gastweise, nebenamtlich und nebenberuflich an einer Hochschule Tätige sowie diejenigen, die an der Hochschule, an der sie als Studenten immatrikuliert sind, eine Beschäftigung ausüben, gelten nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.
- Die akademischen Mitarbeiter einer Hochschule des Landes (Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben, Bibliothekare im höheren Dienst und vergleichbare Angehörige wissenschaftlicher Dienste) bilden neben den in § 5 genannten Gruppen eine weitere Gruppe, wenn mindestens fünf vom Hundert der akademischen Mitarbeiter dies beantragen. In diesem Fall bilden auf Antrag von mindestens fünf vom Hundert der Gruppenmitglieder die beamteten akademischen Mitarbeiter und die angestellten akademischen Mitarbeiter jeweils eine eigene Gruppe. Bilden die Beschäftigten einer Dienststelle nach Satz 1 mehr als zwei Gruppen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Personalrats (§ 17 Abs. 3), soweit das zur Anwendung von § 16 erforderlich ist.
- § 75 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 Nr. 6 sowie § 78 gelten nicht für die ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter. Auf Antrag des betroffenen Beschäftigten hat die Personalvertretung in dessen Angelegenheiten mitzubestimmen. Wissenschaftliche Hilfskräfte und Tutoren sind Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes, soweit sie vom Geltungsbereich der Nummer 2 nicht erfasst sind.
- Dienststellenleiter der Hochschulen ist für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Rektor oder Präsident, im Übrigen der Kanzler. Für Personalvertretungsangelegenheiten ist der Kanzler ständiger Vertreter des Rektors oder Präsidenten. Dienststellenleiter des Universitätsklinikums Jena ist der Kaufmännische Vorstand; er kann sich durch den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Rektor, Präsident oder Kanzler können im Einzelfall in Ausübung ihrer Befugnis als Dienstvorgesetzte Maßnahmen direkt vor dem Personalrat vertreten. Weitere Fassungen dieser Norm § 88 ThürPersVG, vom 21.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 30.12.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 225 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040BANN00000000171 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PersVG_TH_!_88
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