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§ 43 ThürBG Landesnorm Thüringen - Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 25 BeamtStG) Thüringe

Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) Vom 20. März 2009 * § 43 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 25 BeamtStG)

(1)Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.
(2)Beamte auf Lebenszeit, die vor dem
  1. Januar 1947 geboren sind, treten mit Vollendung des
  2. Lebensjahres in den Ruhestand. Beamte auf Lebenszeit, die nach dem
  3. Dezember 1946, aber vor dem
  4. Januar 1964 geboren sind, treten in den Ruhestand, wenn sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreicht haben: Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze 1947 65 Jahre und 1 Monat 1948 65 Jahre und 2 Monate 1949 65 Jahre und 3 Monate 1950 65 Jahre und 4 Monate 1951 65 Jahre und 5 Monate 1952 65 Jahre und 6 Monate 1953 65 Jahre und 7 Monate 1954 65 Jahre und 8 Monate 1955 65 Jahre und 9 Monate 1956 65 Jahre und 10 Monate 1957 65 Jahre und 11 Monate 1958 66 Jahre 1959 66 Jahre und 2 Monate 1960 66 Jahre und 4 Monate 1961 66 Jahre und 6 Monate 1962 66 Jahre und 8 Monate 1963 66 Jahre und 10 Monate
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 treten Lehrer an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Altersgrenze erreichen.
(4)Beamte auf Lebenszeit, die sich am
  1. Januar 2012
  2. in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom
  3. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
  5. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder
  6. in einer Altersteilzeit nach § 75 befinden, treten mit Vollendung des
  7. Lebensjahres in den Ruhestand.
(5)Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in Absatz 1 Satz 2 oder einer nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 117 Abs. 1, § 118 Abs. 3 Satz 2 oder § 119 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden. Über diese Altersgrenzen hinaus ist ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um insgesamt drei Jahre, zulässig. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden.
(6)Wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in Absatz 1 Satz 2 oder einer nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 117 Abs. 1, § 118 Abs. 3 Satz 2 oder § 119 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden. Über diese Altersgrenzen hinaus ist ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um drei Jahre, zulässig. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgelegten oder der durch das Hinausschieben erreichten Altersgrenze gestellt werden. Die Entscheidung trifft die Behörde, die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist.
(7)Wer die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden.
(8)In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gelten mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt. Weitere Fassungen dieser Norm § 43 ThürBG, vom 22.06.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.07.2014 § 43 ThürBG, vom 20.03.2009, gültig ab 01.04.2009 bis 31.12.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtenrechts vom
  1. März
  2. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 238 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040C3NN00000000064 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BG_TH_!_43

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