Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) Vom 20. März 2009 * § 117 Eintritt in den Ruhestand
(1)Polizeivollzugsbeamte
- des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes treten mit Vollendung des
- Lebensjahres,
- des höheren Polizeivollzugsdienstes treten mit Vollendung des
- Lebensjahres in den Ruhestand.
(2)Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die vor dem
- Januar 1952 geboren sind, treten mit Vollendung des
- Lebensjahres in den Ruhestand. Polizeivollzugsbeamte nach Satz 1, die nach dem
- Dezember 1951, aber vor dem
- Januar 1964 geboren sind, treten mit Vollendung der nachfolgend festgelegten Altersgrenze in den Ruhestand: Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze 1952 60 Jahre und 1 Monat 1953 60 Jahre und 2 Monate 1954 60 Jahre und 4 Monate 1955 60 Jahre und 6 Monate 1956 60 Jahre und 8 Monate 1957 60 Jahre und 10 Monate 1958 61 Jahre 1959 61 Jahre und 2 Monate 1960 61 Jahre und 4 Monate 1961 61 Jahre und 6 Monate 1962 61 Jahre und 8 Monate 1963 61 Jahre und 10 Monate
(3)Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes, die vor dem
- Januar 1952 geboren sind, treten mit Vollendung des
- Lebensjahres in den Ruhestand. Polizeivollzugsbeamte nach Satz 1, die nach dem
- Dezember 1951, aber vor dem
- Januar 1964 geboren sind, treten mit Vollendung der nachfolgend festgelegten Altersgrenze in den Ruhestand: Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze 1952 60 Jahre und 3 Monate 1953 60 Jahre und 6 Monate 1954 60 Jahre und 9 Monate 1955 61 Jahre 1956 61 Jahre und 4 Monate 1957 61 Jahre und 8 Monate 1958 62 Jahre 1959 62 Jahre und 4 Monate 1960 62 Jahre und 8 Monate 1961 63 Jahre 1962 63 Jahre und 4 Monate 1963 63 Jahre und 8 Monate
(4)Polizeivollzugsbeamte, die sich am
- Januar 2012
- in einem Sabbatjahr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürPolAzVO,
- in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
- in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder
- in einer Altersteilzeit nach § 75 befinden, treten mit Vollendung des
- Lebensjahres in den Ruhestand.
(5)Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das
- Lebensjahr vollendet haben. Weitere Fassungen dieser Norm § 117 ThürBG, vom 20.03.2009, gültig ab 01.04.2009 bis 31.12.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtenrechts vom
- März
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 238 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040C3NN00000000167 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BG_TH_!_117