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§ 117 ThürBG Landesnorm Thüringen - Eintritt in den Ruhestand Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) vom 20. März 2009 gültig ab: 01.01.2012 gültig bis: 31.

Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) Vom 20. März 2009 * § 117 Eintritt in den Ruhestand

(1)Polizeivollzugsbeamte
  1. des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes treten mit Vollendung des
  2. Lebensjahres,
  3. des höheren Polizeivollzugsdienstes treten mit Vollendung des
  4. Lebensjahres in den Ruhestand.
(2)Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die vor dem
  1. Januar 1952 geboren sind, treten mit Vollendung des
  2. Lebensjahres in den Ruhestand. Polizeivollzugsbeamte nach Satz 1, die nach dem
  3. Dezember 1951, aber vor dem
  4. Januar 1964 geboren sind, treten mit Vollendung der nachfolgend festgelegten Altersgrenze in den Ruhestand: Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze 1952 60 Jahre und 1 Monat 1953 60 Jahre und 2 Monate 1954 60 Jahre und 4 Monate 1955 60 Jahre und 6 Monate 1956 60 Jahre und 8 Monate 1957 60 Jahre und 10 Monate 1958 61 Jahre 1959 61 Jahre und 2 Monate 1960 61 Jahre und 4 Monate 1961 61 Jahre und 6 Monate 1962 61 Jahre und 8 Monate 1963 61 Jahre und 10 Monate
(3)Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes, die vor dem
  1. Januar 1952 geboren sind, treten mit Vollendung des
  2. Lebensjahres in den Ruhestand. Polizeivollzugsbeamte nach Satz 1, die nach dem
  3. Dezember 1951, aber vor dem
  4. Januar 1964 geboren sind, treten mit Vollendung der nachfolgend festgelegten Altersgrenze in den Ruhestand: Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze 1952 60 Jahre und 3 Monate 1953 60 Jahre und 6 Monate 1954 60 Jahre und 9 Monate 1955 61 Jahre 1956 61 Jahre und 4 Monate 1957 61 Jahre und 8 Monate 1958 62 Jahre 1959 62 Jahre und 4 Monate 1960 62 Jahre und 8 Monate 1961 63 Jahre 1962 63 Jahre und 4 Monate 1963 63 Jahre und 8 Monate
(4)Polizeivollzugsbeamte, die sich am
  1. Januar 2012
  2. in einem Sabbatjahr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürPolAzVO,
  3. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
  4. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder
  5. in einer Altersteilzeit nach § 75 befinden, treten mit Vollendung des
  6. Lebensjahres in den Ruhestand.
(5)Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das
  1. Lebensjahr vollendet haben. Weitere Fassungen dieser Norm § 117 ThürBG, vom 20.03.2009, gültig ab 01.04.2009 bis 31.12.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtenrechts vom
  2. März
  3. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 238 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040C3NN00000000167 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BG_TH_!_117

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.