Thüringer Gesetz über die Erstattung von Kosten nach Aufgabenübertragung auf die Kommunen Vom 20. Dezember 2007 *) § 2 Personalübergang
(1)Ein Übergang des Personals (Beamte und Arbeitnehmer) vom Land auf die Kommunen findet nur im Einvernehmen mit den Kommunen statt.
(2)Für das Arbeitsverhältnis des von der Kommune übernommenen Arbeitnehmers finden für die Dauer des im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis beim Land begründeten Arbeitsverhältnisses mit der Kommune ab dem Zeitpunkt des Personalübergangs die bei der jeweiligen Kommune geltenden Tarifverträge sowie Dienst- oder Betriebsvereinbarungen nach den Maßgaben des Satzes 2 Nr. 1 bis 8 Anwendung. Die Kommunen unterbreiten im Fall des Absatzes 1 den von der Aufgabenübertragung betroffenen Arbeitnehmern des Landes rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot auf der Grundlage dieser Bestimmungen:
- Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich mindestens der Entgeltgruppe zuzuordnen, der er am Tag vor der Übernahme beim bisherigen Arbeitgeber zugeordnet war; anderenfalls gilt Nummer 7 entsprechend. Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom
- Oktober 2006 der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) vom
- September 2005 zugeordnet.
- Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD-VKA erfolgt mit dem am
- Dezember 2007 gezahlten Vergleichsentgelt, welches an den bei den Kommunen am
- Januar 2008 geltenden Bemessungssatz angepasst wird. Für die Zuordnung zu einer regulären Stufe gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach dem TVöDVKA. In den Fällen, in denen Beschäftigte bereits einer regulären Stufe zugeordnet sind, erfolgt eine stufengleiche Überführung in die Entgelttabelle des TVöDVKA.
- Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten werden die beim bisherigen Arbeitgeber am Tag vor der Übernahme erreichten Zeiten so berücksichtigt, als wenn sie bei dem neuen Arbeitgeber zurückgelegt worden wären.
- Für ausstehende Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege sowie für Vergütungsgruppenzulagen gelten die §§ 8 und 9 TVÜ-Länder unter Beachtung der bei den Kommunen zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Bemessungssätze. § 8 Abs. 2 Satz 5 und 6 TVÜ-Länder findet keine Anwendung.
- Der am Tag vor der Übernahme nach den für den bisherigen Arbeitgeber maßgeblichen tariflichen Vorschriften dem Arbeitnehmer als Besitzstandszulage zustehende kinderbezogene Entgeltbestandteil wird nach § 11 TVÜ-Länder weiter gewährt.
- Ausstehende Strukturausgleiche sind nach § 12 TVÜ- Länder zu gewähren. Für Beschäftigte, die nach dem TVÜ-Länder in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü übergeleitet worden sind und die zum
- November 2008 in die reguläre Stufe 6 TVöD-VKA aufsteigen, wird der Unterschiedsbetrag zum Entgelt nach Nummer 2 Satz 1 auf den Strukturausgleich angerechnet.
- Beim bisherigen Arbeitgeber am Tag vor der Übernahme geltende tarifrechtliche Bestimmungen finden auf übernommene Arbeitsverhältnisse für die Dauer von zwei Jahren als statischer Besitzstand weiterhin Anwendung, soweit die tarifrechtliche Regelung des neuen Arbeitgebers zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweicht. Bei entgeltlichen Abweichungen, ausgenommen der Jahressonderzahlung nach § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom
- Oktober 2006, wird dem Arbeitnehmer eine Besitzstandszulage gewährt. Auf die Besitzstandszulage werden alle linearen Entgelterhöhungen nach den beim neuen Arbeitgeber geltenden Tarifverträgen angerechnet. Für die Jahressonderzahlung in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8 gilt Satz 1 entsprechend.
- Eine betriebsbedingte Kündigung durch den neuen Arbeitgeber ist für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt unberührt.
(3)Das Land hält 1. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit für die Bereiche
- a)Schwerbehindertenfeststellungsverfahren,
- b)Blindengeld und
- c)Blindenhilfe 130 Vollbeschäftigteneinheiten zur Erledigung der übertragenen Aufgaben für erforderlich; für diese Aufgaben werden die 130 Vollbeschäftigteneinheiten nach dem prozentualen Anteil der auf die jeweiligen Kommunen entfallenden Bestandsfälle im Schwerbehindertenfeststellungsverfahren am Stichtag 19. Mai 2006 entsprechend der nachfolgenden Übersicht auf die Kommunen aufgeteilt: Landkreis/kreisfreie Stadt Zahl der VBE pro Landkreis oder kreisfreie Stadt Altenburger Land 6 Eichsfeld 7 Eisenach 4 Erfurt 10 Gera 6 Gotha 8 Greiz 6 Hildburghausen 4 Ilm-Kreis 6 Jena 5 Kyffhäuserkreis 5 Nordhausen 5 Saale-Holzland-Kreis 4 Saale-Orla-Kreis 5 Saalfeld-Rudolstadt 7 Schmalkalden-Meiningen 8 Sömmerda 4 Sonneberg 4 Suhl 4 Unstrut-Hainich-Kreis 6 Wartburgkreis 8 Weimar 4 Weimarer Land 4 davon entfallen auf jede Kommune zwei Vollbeschäftigteneinheiten (Beamte oder Arbeitnehmer) im gehobenen Dienst; bei der jeweiligen Differenz zur Gesamtzahl der Vollbeschäftigteneinheiten handelt es sich um Vollbeschäftigteneinheiten im mittleren Dienst; 2. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt für die Bereiche
- a)Immissionsschutz,
- b)Chemikalienrecht,
- c)Abfallwirtschaft,
- d)Abwasserbeseitigung,
- e)technische Gewässeraufsicht,
- f)Naturschutz,
- g)Bodenschutz,
- h)Altlasten und
- i)Belegstellen für Bienen 207 Vollbeschäftigteneinheiten zur Erledigung der übertragenen Aufgaben für erforderlich; für diese Aufgaben werden die 207 Vollbeschäftigteneinheiten nach dem prozentualen Anteil der auf die jeweiligen Kommunen entfallenden Bestandsfälle an genehmigungsbedürftigen Anlagen, Abwassereinleitungen, zu beaufsichtigenden Fluss-Kilometern sowie teilweise nach pauschalen Ansätzen entsprechend der nachfolgenden Übersicht auf die Kommunen aufgeteilt: Landkreis/ kreisfreie Stadt Zahl der VBE/ Landkreis oder kreisfreie Stadt davon: Anteil VBE höherer Dienst davon: Anteil VBE gehobener Dienst Altenburger Land 10,0 2,5 6,0 Eichsfeld 9,5 2,0 6,0 Eisenach 5,5 1,5 3,0 Erfurt 7,5 2,0 4,0 Gera 6,0 1,5 3,5 Gotha 10,0 2,5 6,0 Greiz 12,5 3,0 7,5 Hildburghausen 10,0 2,5 6,0 Ilm-Kreis 9,5 2,0 6,0 Jena 6,0 1,5 3,5 Kyffhäuserkreis 9,0 2,0 5,5 Nordhausen 8,5 2,0 5,0 Saale-Holzland-Kreis 12,0 3,0 7,0 Saale-Orla-Kreis 12,5 3,0 7,5 Saalfeld-Rudolstadt 10,0 2,5 6,0 Schmalkalden-Meiningen 11,0 3,0 6,5 Sömmerda 9,0 2,0 5,5 Sonneberg 7,0 2,0 4,0 Suhl 5,5 1,5 3,0 Unstrut-Hainich-Kreis 10,0 2,5 6,0 Wartburgkreis 10,5 2,5 6,5 Weimar 5,5 1,5 3,0 Weimarer Land 10,0 2,5 6,0 Bei der jeweiligen Differenz zur Gesamtzahl der Vollbeschäftigteneinheiten handelt es sich um Vollbeschäftigteneinheiten im mittleren Dienst. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 14 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267, 272) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 267 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040C6NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KomA%C3%9CKostG_TH_!_2