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§ 3 ThürJHVO Landesnorm Thüringen - Übergangsbestimmung Thüringer Verordnung zur Feststellung der Brauchbarkeit für Jagdhunde (Thüringer Jagdhundevero

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zur Feststellung der Brauchbarkeit für Jagdhunde (Thüringer Jagdhundeverordnung -ThürJHVO-) Vom 30. November 2013 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Verordnung zur Feststellung der Brauchbarkeit für Jagdhunde (Thüringer Jagdhundeverordnung - ThürJHVO -) vom

  1. November 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Feststellung der Brauchbarkeit für Jagdhunde (Thüringer Jagdhundeverordnung - ThürJHVO -) vom
  2. November 2013 20.12.2013 § 1 - Feststellung und Stufen der Brauchbarkeit 01.01.2019 § 2 - Gleichwertige Prüfungen 20.12.2013 § 3 - Übergangsbestimmung 20.12.2013 § 4 - Gleichstellungsbestimmung 20.12.2013 Anlage 20.12.2013 § 1 Feststellung und Stufen der Brauchbarkeit

(1)Mit dem Bestehen der Brauchbarkeitsprüfung nach der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie vom
  1. Oktober 2013 (StAnz. Nr. 45/2013 S. 1804) in der jeweils geltenden Fassung oder mit dem Bestehen einer nach § 2 von der obersten Jagdbehörde durch Bekanntmachung als gleichwertig anerkannten Prüfung gilt die Brauchbarkeit eines Jagdhundes im Sinne des § 39 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) in der Fassung vom
  2. Juni 2006 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung als nachgewiesen.
(2)Der Jagdhundehalter kann einen Antrag auf Feststellung der Brauchbarkeit seines Jagdhundes bei der zuständigen unteren Jagdbehörde stellen. Als Nachweis ist die Kopie des Brauchbarkeitsprüfungszeugnisses beizufügen. Liegt der Wohnort des Jagdhundehalters außerhalb Thüringens, kann der Antrag bei einer unteren Jagdbehörde gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich dem Antragsteller die Ausübung des Jagdrechts zusteht.
(3)Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes im Sinne des § 39 Abs. 1 ThJG wird durch die zuständige untere Jagdbehörde festgestellt, wenn der Jagdhund eine Brauchbarkeitsprüfung nach der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie oder eine nach § 2 gleichwertige Prüfung bestanden hat. Die Feststellung erfolgt nach dem Muster der Anlage, die im Format DIN A6 zu erstellen ist.
(4)Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes wird für folgende Stufen festgestellt:
  1. Stufe A: Such-, Drück- und Treibjagd auf Raubwild und Niederwild, ausgenommen Schalenwild und Wasserwild (Arbeit vor und nach dem Schuss),
  2. Stufe B: Wasserjagd (Arbeit vor und nach dem Schuss),
  3. Stufe C: Nachsuche auf Schalenwild (Arbeit nach dem Schuss),
  4. Stufe D: Stöberjagd (Arbeit vor dem Schuss),
  5. Stufe E: Baujagd (Arbeit vor dem Schuss).
(5)Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes nach § 39 Abs. 1 ThJG gilt als festgestellt, wenn der Jagdhund eine Brauchbarkeitsprüfung in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgreich abgelegt und der erworbene Brauchbarkeitsnachweis von der nach dortigem Landesjagdrecht zuständigen Stelle festgestellt wurde.

§ 1§ 2 Gleichwertige Prüfungen

(1)Eine von Jagdhundeverbänden oder -vereinen abgenommene Leistungs- oder Zuchtprüfung sowie eine von Jagdhundeprüfungsvereinen oder von den nach jeweiligem Landesjagdrecht zuständigen Stellen abgenommene Brauchbarkeitsprüfung wird als gleichwertig anerkannt, wenn diese Prüfung die Anforderungen der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie erfüllt. Die oberste Jagdbehörde macht die als gleichwertig anerkannten Prüfungen im Thüringer Staatsanzeiger bekannt.
(2)Erfüllt eine Prüfung nach Absatz 1 die Gleichwertigkeitsanforderungen im Sinne der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie nicht vollständig, können fehlende Fächer oder Fachgruppen nachgeprüft werden.

§ 2

§ 3 Übergangsbestimmung Brauchbarkeitsfeststellungen für Jagdhunde durch Thüringer Jagdbehörden, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erteilt wurden, gelten fort.

§ 3

§ 4 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4Anlage (zu § 1 Abs.

3 Satz 2)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.