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§ 10 ThürVwZVGKostO Landesnorm Thüringen - Auslagen Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG

Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVGKostO) Vom 25. Januar 1995 § 10 Auslagen

(1)Als Auslagen werden insbesondere erhoben
  1. Schreibauslagen nach Nummer 2.1 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften und die Formularkostenpauschale über 0,35 Euro;
  2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen mit Ausnahme der Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich;
  3. Kosten für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen; bei Zustellungen durch die Behörde gegen Empfangsbestätigung ( § 5 ThürVwZVG ) die Kosten, die für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehen;
  4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen;
  5. Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Aberntung gepfändeter Früchte sowie Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere;
  6. sächliche Kosten, die durch den Einsatz von Kraftfahrzeugen und technischen Hilfsmitteln bei der Vollstreckung entstehen; soweit bei der Vollstreckung Kraftfahrzeuge der öffentlichen Hand eingesetzt werden, Auslagen nach Nummer 2.2 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO ;
  7. Gerichtskosten, insbesondere soweit sie bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen;
  8. anläßlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern;
  9. Beträge, die als Entschädigung an Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und Treuhänder zu zahlen sind;
  10. Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind;
  11. Beträge, die durch Anwendung der Ersatzzwangshaft entstanden sind;
  12. Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen;
  13. sonstige Beträge, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind.
(2)Auslagen für die Mahnung nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 ThürVwZVG werden nur nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 (Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) erhoben.
(3)Wird die Versteigerung oder der freihändige Verkauf von Sachen, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren betrieben, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner angemessen verteilt. Dabei ist auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere auf Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, Rücksicht zu nehmen.
(4)§ 9 gilt entsprechend.
(5)Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise wieder weggefallen ist. § 15 bleibt unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 92 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040CBNN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwZVGKostO_TH_!_10

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