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§ 5 ThürAGVermG Landesnorm Thüringen Thüringer Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (ThürAGVermG) vom 13. Juni 1997 gültig ab: 01.07.1997 gülti

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (ThürAGVermG) Vom 13. Juni 1997 * § 5

(1)Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, bis
  1. September 1997 die Hälfte der am
  2. Juli 1997 für die Aufgaben der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen vom Land gestellten Beamten und Angestellten in ihren Dienst zu übernehmen; sie haben rechtzeitig die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das Land stellt den Landkreisen und kreisfreien Städten in jeweils gleicher Anzahl Landesbedienstete zur Erfüllung der Aufgaben der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen zur Verfügung.
(2)Die Auswahl der von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu übernehmenden Bediensteten erfolgt einvernehmlich mit dem Land und gleichgewichtig mit den nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellten Landesbediensteten in bezug auf die besetzten Vergütungsgruppen. Die persönlichen Wünsche der Bediensteten sowie soziale Belange sind, soweit ein dringliches dienstliches Interesse nicht entgegensteht, zu berücksichtigen.
(3)Die Landkreise und die kreisfreien Städte haben ihre Verpflichtung nach Absatz 1 in der Weise zu erfüllen, daß sie dem jeweiligen Angestellten rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot mindestens auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Arbeitnehmers annehmen:
  1. die Übernahme erfolgt mindestens in der Vergütungsgruppe, in die der Angestellte am Tage vor seiner Übernahme eingruppiert war, wobei die tarifgerechte Eingruppierung nach dem BAT-O nach der Übernahme unberührt bleibt,
  2. bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit, der Jubiläumszeit, von Zeiten einer Tätigkeit oder Bewährung für einen Aufstieg oder die Gewährung einer Bewährungs-, Vergütungsgruppen- oder Tätigkeitszulage nach dem für den neuen Arbeitgeber maßgebenden Recht wird von den entsprechenden beim Land am Tage vor der Übernahme erreichten Zeiten ausgegangen; als Grundvergütung ist die Lebensaltersstufe/Stufe zu gewähren, die mindestens den Betrag erreicht, der dem Angestellten am Tage der Übernahme beim Verbleiben im Landesdienst zustehen würde; sind dem Angestellten beim Land Lebensaltersstufen/Stufen vorgewährt worden, gilt § 27 Satz 2 Abschnitt C BAT-O entsprechend und
  3. der Angestellte erhält bis
  4. Dezember 1998 auf Antrag mindestens die Vergütung einschließlich der bisher gewährten Zulagen, die er nach den für das Land maßgebenden Bestimmungen erhalten würde, wenn er weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit beim Land beschäftigt wäre; dies gilt nicht, wenn in bezirklichen oder örtlichen Tarifverträgen die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
(4)Absatz 3 gilt entsprechend für Arbeiter.
(5)Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten bis zum
  1. Dezember 1998 pauschalierte Beträge zur Abgeltung der Personalkosten. Für die Personalkostenerstattung finden die Regelungen des § 130 a Abs. 5 und 6 der Thüringer Kommunalordnung entsprechende Anwendung. Darüber hinaus erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte für die nach Absatz 1 Satz 1 übernommenen Bediensteten vom Land auch für das Jahr 1999 in Höhe von 100 vom Hundert, für das Jahr 2000 in Höhe von 60 vom Hundert und für das Jahr 2001 in Höhe von 30 vom Hundert der pauschalierten Beträge zur Abgeltung der Personalkosten nach Maßgabe der Sätze 1 und
  2. Fußnoten *) Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Kommunalisierung staatlicher Aufgaben vom
  3. Juni 1997 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1997, 207 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040D3NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VermGAG_TH_!_5

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