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§ 7 ThürVSG Landesnorm Thüringen - Erhebung von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln Thüringer Verfassungsschutzgesetz (ThürVSG) vom 29.

Thüringer Verfassungsschutzgesetz (ThürVSG) Vom 29. Oktober 1991 § 7 Erhebung von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln

(1)Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit nachrichtendienstlichen Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß
  1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Nachrichtenzugänge gewonnen werden können oder
  2. dies zum Schutz oder zur Abschirmung der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist. Die Erhebung ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen gewonnen werden kann. § 4 findet im übrigen Anwendung.
(2)Der verdeckte Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen erforderlich ist. Die Maßnahmen sind durch den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Stellvertreter anzuordnen. Eine anderweitige Verwertung der bei diesen Maßnahmen erhobenen Daten zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz hat. Wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht nachträglich richterlich bestätigt, so sind die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen. Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission über eine nach Satz 1 durchgeführte Maßnahme in der nächsten nach der Anordnung der Maßnahme stattfindenden Sitzung.
(3)Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Maßnahme nach Absatz 2 dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn dadurch für den Verfassungsschutz tätige Personen nicht gefährdet werden. Einer Mitteilung bedarf es endgültig nicht, wenn die Gefährdung nach Satz 1 auch fünf Jahre nach Einstellung der Maßnahme noch nicht ausgeschlossen werden kann. Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung der Maßnahme über die Mitteilung des Betroffenen oder über die dem entgegenstehenden Gründe. Die Parlamentarische Kontrollkommission ist auch über eine nach Satz 2 unterbliebene Mitteilung zu unterrichten.
(4)Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung das Erreichen des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zum Erreichen des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist; sie unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 5 Abs. 4 bis 8 und 10 gilt entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1991, 527 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040DDNN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VerfSchutzG_TH_!_7

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