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Eingangsformel Gr/AufwEntschVUnter TH 2026 Landesnorm Thüringen Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags über die Veränderung der Grund- und d

Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom

  1. Januar 2026 Vom
  2. Juni 2026 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom
  3. Januar 2026 vom
  4. Juni 2026 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom
  5. Januar 2026 vom
  6. Juni 2026 01.01.2026 Eingangsformel 01.01.2026 § 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom
  7. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom
  8. Dezember 2025 (GVBl. S. 287) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom
  9. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft. Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom
  10. Juni 2026 erfolgt. Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom
  11. Juni 2026 nebst Anlagen wird nachstehend abgedruckt. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 4,5 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 1,7 vom Hundert beziffert. * Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom
  12. Januar 2026 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:
  13. Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG erhöht sich um 332,31 Euro auf 7 717,04 Euro.
  14. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 27,83 Euro auf 1 664,73 Euro; Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 8,70 Euro auf 520,24 Euro; Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 5,22 Euro auf 312,15 Euro, von bis zu 40 km um 8,70 Euro auf 520,24 Euro, von bis zu 60 km um 11,31 Euro auf 676,32 Euro, von bis zu 80 km um 13,91 Euro auf 832,35 Euro, von bis zu 100 km um 16,52 Euro auf 988,42 Euro, von bis zu 120 km um 19,13 Euro auf 1 144,51 Euro, ab 120 km um 21,74 Euro auf 1 300,61 Euro.
  15. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 8,39 Euro auf 501,82 Euro, von bis zu 40 km um 9,16 Euro auf 547,95 Euro, von bis zu 60 km um 9,74 Euro auf 582,57 Euro, von bis zu 80 km um 10,32 Euro auf 617,21 Euro, von bis zu 100 km um 10,89 Euro auf 651,77 Euro, von bis zu 120 km um 11,47 Euro auf 686,39 Euro, ab 120 km um 12,05 Euro auf 720,97 Euro. Fußnoten *) Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom
  16. Juni 2026 nebst Anlagen ist in der Drucksache 8/3741 des Thüringer Landtags vom
  17. Juni 2026 veröffentlicht. zur Einzelansicht Eingangsformel

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.