(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)
Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, in Verbindung mit § 143 Absatz 8 Satz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, – § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386),
Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vom
Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, in Verbindung mit § 143 Absatz 8 Satz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, – § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, in Verbindung mit § 143 Absatz 8 Satz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
WidVertrAnO § 1 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Festsetzung der Versorgungsbezüge, der Bestimmung der Person des Zahlungsempfangenden, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehungsweise für die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen. Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen. BMASÜZustWidVertrAnO § 2 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Altersgeldgesetz Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Festsetzung des Altersgeldes, der Bestimmung der Person des Zahlungsempfangenden sowie die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als altersgeldfähige Dienstzeit für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehungsweise für die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen. Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen. BMASÜZustWidVertrAnO § 3 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehungsweise für die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen. Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen. BMASÜZustWidVertrAnO § 4 Übertragung der Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden Soweit der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in ihrem Geschäftsbereich die Entscheidung nach dieser Anordnung getroffen haben, wird ihnen die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertragen. Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen. BMASÜZustWidVertrAnO § 5 Übertragung der Befugnis zur Vertretung bei Klagen Soweit die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aufgrund dieser Anordnung nach § 4 übertragen ist, wird dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See jeweils für seinen Geschäftsbereich die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes übertragen. Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen. BMASÜZustWidVertrAnO § 6 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.