Obsah (106)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 6a§ 7§ 8§ 9§ 10§ 10a§ 11§ 11a§ 12§ 13§ 13a§ 14§ 15§ 16§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 26a§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 32a§ 32b§ 32c§ 32d§ 32e§ 32f§ 33§ 33a§ 34§ 34a§ 35§ 35a§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47§ 48§ 48a§ 49§ 50§ 51§ 52§ 53§ 53a§ 54§ 55§ 56§ 57§ 58§ 58a§ 58b§ 59§ 60§ 61§ 62§ 63§ 64§ 65§ 66§ 67§ 68§ 68a§ 68b§ 69§ 70§ 71§ 72§ 73§ 74§ 75§ 76§ 77§ 78§ 79§ 80§ 80a§ 81§ 81a§ 81b§ 81c§ 81d§ 81e§ 81fStPO1950-09-12BGBl1950, 455, 629StrafprozeßordnungNeufNeugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;Standzuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 349HinweisÄnderung durch Art. 2 G v. 22.12
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++)
Anhang EV; teilweise nicht mehr anzuwenden +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 439/91 (CELEX Nr: 391L0439) vgl. G v. 24.4.1998 I 747 EURL 48/2013 (CELEX Nr: 32013L0048) vgl. G v. 27.8.2017 I 3295 EURL 2016/343 (CELEX Nr: 32016L0343) vgl. Art. 1 G v. 17.12.2018 I 2571 EURL 2016/680 (CELEX Nr: 32016L0680) vgl. Art. 1 G v. 20.11.2019 I 1724 EURL 2016/800 (CELEX Nr: 32016L0800) vgl. Art. 1 G v. 10.12.2019 I 2128 und Nr. 3 Bek. v. 27.2.2024 I Nr. 69 +++) (+++ Zur Anwendung d. § 100c vgl. OrgKVerbG Art. 5 +++)Neufassung der Strafprozeßordnung vom 1.2.1877 RGBl. S. 253 durch Art. 9 d. G v. 12.9.1950 I 455
InhaltsübersichtErstes Buch Allgemeine VorschriftenErster AbschnittSachliche Zuständigkeit der Gerichte§ 1Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes§ 2Verbindung und Trennung von Strafsachen§ 3Begriff des Zusammenhanges§ 4Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen§ 5Maßgebendes Verfahren§ 6Prüfung der sachlichen Zuständigkeit§ 6aZuständigkeit besonderer Strafkammern Zweiter AbschnittGerichtsstand§ 7Gerichtsstand des Tatortes§ 8Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes§ 9Gerichtsstand des Ergreifungsortes§ 10Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen§ 10aGerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres§ 11Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter§ 11aGerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung§ 12Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände§ 13Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen§ 13aZuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof§ 14Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht§ 15Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts§ 16Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit§ 17(weggefallen)§ 18(weggefallen)§ 19Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit§ 20Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts§ 21Befugnisse bei Gefahr im Verzug Dritter AbschnittAusschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen§ 22Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes§ 23Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung§ 24Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit§ 25Ablehnungszeitpunkt§ 26Ablehnungsverfahren§ 26aVerwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags§ 27Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag§ 28Rechtsmittel§ 29Verfahren nach Ablehnung eines Richters§ 30Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen§ 31Schöffen, Urkundsbeamte Vierter AbschnittAktenführung und Kommunikation im Verfahren§ 32Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen§ 32aElektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen§ 32bErstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung§ 32cElektronische Formulare; Verordnungsermächtigung§ 32dPflicht zur elektronischen Übermittlung§ 32eÜbertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken§ 32fForm der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung Abschnitt 4aGerichtliche Entscheidungen§ 33Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung§ 33aWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs§ 34Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen§ 34aEintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss§ 35Bekanntmachung§ 35aRechtsmittelbelehrung Abschnitt 4bVerfahren bei Zustellungen§ 36Zustellung und Vollstreckung§ 37Zustellungsverfahren§ 38Unmittelbare Ladung§ 39(weggefallen)§ 40Öffentliche Zustellung§ 41Zustellungen an die Staatsanwaltschaft§ 41a(weggefallen) Fünfter AbschnittFristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 42Berechnung von Tagesfristen§ 43Berechnung von Wochen- und Monatsfristen§ 44Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung§ 45Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag§ 46Zuständigkeit; Rechtsmittel§ 47Keine Vollstreckungshemmung Sechster AbschnittZeugen§ 48Zeugenpflichten; Ladung§ 48aBesonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot§ 49Vernehmung des Bundespräsidenten§ 50Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung§ 51Folgen des Ausbleibens eines Zeugen§ 52Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten§ 53Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger§ 53aZeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen§ 54Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes§ 55Auskunftsverweigerungsrecht§ 56Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes§ 57Belehrung§ 58Vernehmung; Gegenüberstellung§ 58aAufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton§ 58bVernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung§ 59Vereidigung§ 60Vereidigungsverbote§ 61Recht zur Eidesverweigerung§ 62Vereidigung im vorbereitenden Verfahren§ 63Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter§ 64Eidesformel§ 65Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen§ 66Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung§ 67Berufung auf einen früheren Eid§ 68Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz§ 68aBeschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes§ 68bZeugenbeistand§ 69Vernehmung zur Sache§ 70Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung§ 71Zeugenentschädigung Siebter AbschnittSachverständige und Augenschein§ 72Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige§ 73Auswahl des Sachverständigen§ 74Ablehnung des Sachverständigen§ 75Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens§ 76Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen§ 77Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen§ 78Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen§ 79Vereidigung des Sachverständigen§ 80Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung§ 80aVorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren§ 81Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens§ 81aKörperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe§ 81bErkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten§ 81cUntersuchung anderer Personen§ 81dDurchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts§ 81eMolekulargenetische Untersuchung§ 81fVerfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung§ 81gDNA-Identitätsfeststellung§ 81hDNA-Reihenuntersuchung§ 82Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren§ 83Anordnung einer neuen Begutachtung§ 84Sachverständigenvergütung§ 85Sachverständige Zeugen§ 86Richterlicher Augenschein§ 87Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche§ 88Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung§ 89Umfang der Leichenöffnung§ 90Öffnung der Leiche eines Neugeborenen§ 91Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung§ 92Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung§ 93Schriftgutachten Achter AbschnittErmittlungsmaßnahmen§ 94Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken§ 95Herausgabepflicht§ 95aZurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot§ 96Amtlich verwahrte Schriftstücke§ 97Beschlagnahmeverbot§ 98Verfahren bei der Beschlagnahme§ 98aRasterfahndung§ 98bVerfahren bei der Rasterfahndung§ 98cMaschineller Abgleich mit vorhandenen Daten§ 99Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen§ 100Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen§ 100aTelekommunikationsüberwachung§ 100bOnline-Durchsuchung§ 100cAkustische Wohnraumüberwachung§ 100dKernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte§ 100eVerfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c§ 100fAkustische Überwachung außerhalb von Wohnraum§ 100gErhebung von Verkehrsdaten§ 100hWeitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum§ 100iTechnische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten§ 100jBestandsdatenauskunft§ 100kErhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten§ 101Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen§ 101aGerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten§ 101bStatistische Erfassung; Berichtspflichten§ 102Durchsuchung bei Beschuldigten§ 103Durchsuchung bei anderen Personen§ 104Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit§ 105Verfahren bei der Durchsuchung§ 106Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts§ 107Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis§ 108Beschlagnahme anderer Gegenstände§ 109Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände§ 110Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien§ 110aVerdeckter Ermittler§ 110bVerfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers§ 110cBefugnisse des Verdeckten Ermittlers§ 110dBesonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches§ 111Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten§ 111aVorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis§ 111bBeschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung§ 111cVollziehung der Beschlagnahme§ 111dWirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen§ 111eVermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung§ 111fVollziehung des Vermögensarrestes§ 111gAufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes§ 111hWirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes§ 111iInsolvenzverfahren§ 111jVerfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes§ 111kVerfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes§ 111lMitteilungen§ 111mVerwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände§ 111nHerausgabe beweglicher Sachen§ 111oVerfahren bei der Herausgabe§ 111pNotveräußerung§ 111qBeschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen Neunter AbschnittVerhaftung und vorläufige Festnahme§ 112Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe§ 112aHaftgrund der Wiederholungsgefahr§ 113Untersuchungshaft bei leichteren Taten§ 114Haftbefehl§ 114aAushändigung des Haftbefehls; Übersetzung§ 114bBelehrung des verhafteten Beschuldigten§ 114cBenachrichtigung von Angehörigen§ 114dMitteilungen an die Vollzugsanstalt§ 114eÜbermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt§ 115Vorführung vor den zuständigen Richter§ 115aVorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts§ 116Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls§ 116aAussetzung gegen Sicherheitsleistung§ 116bVerhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen§ 117Haftprüfung§ 118Verfahren bei der Haftprüfung§ 118aMündliche Verhandlung bei der Haftprüfung§ 118bAnwendung von Rechtsmittelvorschriften§ 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft§ 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde§ 120Aufhebung des Haftbefehls§ 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate§ 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht§ 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr§ 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen§ 124Verfall der geleisteten Sicherheit§ 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls§ 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen§ 126aEinstweilige Unterbringung§ 127Vorläufige Festnahme§ 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme§ 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren§ 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme§ 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung§ 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags Abschnitt 9aWeitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung§ 131Ausschreibung zur Festnahme§ 131aAusschreibung zur Aufenthaltsermittlung§ 131bVeröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen§ 131cAnordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen§ 132Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter Abschnitt 9bVorläufiges Berufsverbot§ 132aAnordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots Zehnter AbschnittVernehmung des Beschuldigten§ 133Ladung§ 134Vorführung§ 135Sofortige Vernehmung§ 136Vernehmung§ 136aVerbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote Elfter AbschnittVerteidigung§ 137Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers§ 138Wahlverteidiger§ 138aAusschließung des Verteidigers§ 138bAusschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland§ 138cZuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung§ 138dVerfahren bei Ausschließung des Verteidigers§ 139Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar§ 140Notwendige Verteidigung§ 141Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers§ 141aVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers§ 142Zuständigkeit und Bestellungsverfahren§ 143Dauer und Aufhebung der Bestellung§ 143aVerteidigerwechsel§ 144Zusätzliche Pflichtverteidiger§ 145Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers§ 145aZustellungen an den Verteidiger§ 146Verbot der Mehrfachverteidigung§ 146aZurückweisung eines Wahlverteidigers§ 147Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten§ 148Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger§ 148aDurchführung von Überwachungsmaßnahmen§ 149Zulassung von Beiständen§ 150(weggefallen) Zweites BuchVerfahren im ersten RechtszugErster AbschnittÖffentliche Klage§ 151Anklagegrundsatz§ 152Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz§ 152aLandesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten§ 153Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit§ 153aAbsehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen§ 153bAbsehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe§ 153cAbsehen von der Verfolgung bei Auslandstaten§ 153dAbsehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen§ 153eAbsehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue§ 153fAbsehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch§ 154Teileinstellung bei mehreren Taten§ 154aBeschränkung der Verfolgung§ 154bAbsehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung§ 154cAbsehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung§ 154dVerfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage§ 154eAbsehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung§ 154fEinstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen§ 155Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung§ 155aTäter-Opfer-Ausgleich§ 155bDurchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs§ 156Anklagerücknahme§ 157Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter Zweiter AbschnittVorbereitung der öffentlichen Klage§ 158Strafanzeige; Strafantrag§ 159Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod§ 160Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung§ 160aMaßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern§ 160bErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten§ 161Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft§ 161aVernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft§ 162Ermittlungsrichter§ 163Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren§ 163aVernehmung des Beschuldigten§ 163bMaßnahmen zur Identitätsfeststellung§ 163cFreiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung§ 163dSpeicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen§ 163eAusschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen§ 163fLängerfristige Observation§ 163gAutomatische Kennzeichenerfassung§ 164Festnahme von Störern§ 165Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug§ 166Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen§ 167Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft§ 168Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen§ 168aArt der Protokollierung; Aufzeichnungen§ 168bProtokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen§ 168cAnwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen§ 168dAnwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins§ 168eVernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten§ 169Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes§ 169aVermerk über den Abschluss der Ermittlungen§ 170Entscheidung über eine Anklageerhebung§ 171Einstellungsbescheid§ 172Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren§ 173Verfahren des Gerichts nach Antragstellung§ 174Verwerfung des Antrags§ 175Anordnung der Anklageerhebung§ 176Sicherheitsleistung durch den Antragsteller§ 177Kosten Dritter Abschnitt(weggefallen) Vierter AbschnittEntscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens§ 198(weggefallen)§ 199Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens§ 200Inhalt der Anklageschrift§ 201Übermittlung der Anklageschrift§ 202Anordnung ergänzender Beweiserhebungen§ 202aErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten§ 203Eröffnungsbeschluss§ 204Nichteröffnungsbeschluss§ 205Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen§ 206Keine Bindung an Anträge§ 206aEinstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis§ 206bEinstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung§ 207Inhalt des Eröffnungsbeschlusses§ 208(weggefallen)§ 209Eröffnungszuständigkeit§ 209aBesondere funktionelle Zuständigkeiten§ 210Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss§ 211Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss Fünfter AbschnittVorbereitung der Hauptverhandlung§ 212Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten§ 213Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung§ 214Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel§ 215Zustellung des Eröffnungsbeschlusses§ 216Ladung des Angeklagten§ 217Ladungsfrist§ 218Ladung des Verteidigers§ 219Beweisanträge des Angeklagten§ 220Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten§ 221Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen§ 222Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen§ 222aMitteilung der Besetzung des Gerichts§ 222bBesetzungseinwand§ 223Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter§ 224Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin§ 225Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter§ 225aZuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung Sechster AbschnittHauptverhandlung§ 226Ununterbrochene Gegenwart§ 227Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger§ 228Aussetzung und Unterbrechung§ 229Höchstdauer einer Unterbrechung§ 230Ausbleiben des Angeklagten§ 231Anwesenheitspflicht des Angeklagten§ 231aHerbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten§ 231bFortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung§ 231cBeurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger§ 232Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten§ 233Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen§ 234Vertretung des abwesenden Angeklagten§ 234aBefugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten§ 235Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten§ 236Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten§ 237Verbindung mehrerer Strafsachen§ 238Verhandlungsleitung§ 239Kreuzverhör§ 240Fragerecht§ 241Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden§ 241aVernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden§ 242Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen§ 243Gang der Hauptverhandlung§ 244Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen§ 245Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel§ 246Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung§ 246aVernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung§ 247Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen§ 247aAnordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen§ 248Entlassung der Zeugen und Sachverständigen§ 249Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren§ 250Grundsatz der persönlichen Vernehmung§ 251Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen§ 252Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung§ 253Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung§ 254Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen§ 255Protokollierung der Verlesung§ 255aVorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung§ 256Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen§ 257Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung§ 257aForm von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen§ 257bErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten§ 257cVerständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten§ 258Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes§ 259Dolmetscher§ 260Urteil§ 261Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung§ 262Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen§ 263Abstimmung§ 264Gegenstand des Urteils§ 265Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage§ 265aBefragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen§ 266Nachtragsanklage§ 267Urteilsgründe§ 268Urteilsverkündung§ 268aAussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung§ 268bBeschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft§ 268cBelehrung bei Anordnung eines Fahrverbots§ 268dBelehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung§ 269Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung§ 270Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung§ 271Hauptverhandlungsprotokoll§ 272Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls§ 273Beurkundung der Hauptverhandlung§ 274Beweiskraft des Protokolls§ 275Absetzungsfrist und Form des Urteils Siebter AbschnittEntscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung§ 275aEinleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl Achter AbschnittVerfahren gegen Abwesende§ 276Begriff der Abwesenheit§ 277(weggefallen)§ 278(weggefallen)§ 279(weggefallen)§ 280(weggefallen)§ 281(weggefallen)§ 282(weggefallen)§ 283(weggefallen)§ 284(weggefallen)§ 285Beweissicherungszweck§ 286Vertretung von Abwesenden§ 287Benachrichtigung von Abwesenden§ 288Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige§ 289Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter§ 290Vermögensbeschlagnahme§ 291Bekanntmachung der Beschlagnahme§ 292Wirkung der Bekanntmachung§ 293Aufhebung der Beschlagnahme§ 294Verfahren nach Anklageerhebung§ 295Sicheres Geleit Drittes BuchRechtsmittelErster AbschnittAllgemeine Vorschriften§ 296Rechtsmittelberechtigte§ 297Einlegung durch den Verteidiger§ 298Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter§ 299Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug§ 300Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels§ 301Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft§ 302Zurücknahme und Verzicht§ 303Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme Zweiter AbschnittBeschwerde§ 304Zulässigkeit§ 305Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen§ 305aBeschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss§ 306Einlegung; Abhilfeverfahren§ 307Keine Vollzugshemmung§ 308Befugnisse des Beschwerdegerichts§ 309Entscheidung§ 310Weitere Beschwerde§ 311Sofortige Beschwerde§ 311aNachträgliche Anhörung des Gegners Dritter AbschnittBerufung§ 312Zulässigkeit§ 313Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen§ 314Form und Frist§ 315Berufung und Wiedereinsetzungsantrag§ 316Hemmung der Rechtskraft§ 317Berufungsbegründung§ 318Berufungsbeschränkung§ 319Verspätete Einlegung§ 320Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft§ 321Aktenübermittlung an das Berufungsgericht§ 322Verwerfung ohne Hauptverhandlung§ 322aEntscheidung über die Annahme der Berufung§ 323Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung§ 324Gang der Berufungshauptverhandlung§ 325Verlesung von Urkunden§ 326Schlussvorträge§ 327Umfang der Urteilsprüfung§ 328Inhalt des Berufungsurteils§ 329Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung§ 330Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters§ 331Verbot der Verschlechterung§ 332Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung Vierter AbschnittRevision§ 333Zulässigkeit§ 334(weggefallen)§ 335Sprungrevision§ 336Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen§ 337Revisionsgründe§ 338Absolute Revisionsgründe§ 339Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten§ 340Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten§ 341Form und Frist§ 342Revision und Wiedereinsetzungsantrag§ 343Hemmung der Rechtskraft§ 344Revisionsbegründung§ 345Revisionsbegründungsfrist§ 346Verspätete oder formwidrige Einlegung§ 347Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht§ 348Unzuständigkeit des Gerichts§ 349Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss§ 350Revisionshauptverhandlung§ 351Gang der Revisionshauptverhandlung§ 352Umfang der Urteilsprüfung§ 353Aufhebung des Urteils und der Feststellungen§ 354Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung§ 354aEntscheidung bei Gesetzesänderung§ 355Verweisung an das zuständige Gericht§ 356Urteilsverkündung§ 356aVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung§ 357Revisionserstreckung auf Mitverurteilte§ 358Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung Viertes BuchWiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens§ 359Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten§ 360Keine Hemmung der Vollstreckung§ 361Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten§ 362Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten§ 363Unzulässigkeit§ 364Behauptung einer Straftat§ 364aBestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren§ 364bBestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens§ 365Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag§ 366Inhalt und Form des Antrags§ 367Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung§ 368Verwerfung wegen Unzulässigkeit§ 369Beweisaufnahme§ 370Entscheidung über die Begründetheit§ 371Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung§ 372Sofortige Beschwerde§ 373Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung§ 373aVerfahren bei Strafbefehl Fünftes BuchBeteiligung des Verletzten am VerfahrenErster AbschnittDefinition§ 373bBegriff des Verletzten Zweiter AbschnittPrivatklage§ 374Zulässigkeit; Privatklageberechtigte§ 375Mehrere Privatklageberechtigte§ 376Anklageerhebung bei Privatklagedelikten§ 377Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung§ 378Beistand und Vertreter des Privatklägers§ 379Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe§ 379aGebührenvorschuss§ 380Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung§ 381Erhebung der Privatklage§ 382Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten§ 383Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld§ 384Weiteres Verfahren§ 385Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht§ 386Ladung von Zeugen und Sachverständigen§ 387Vertretung in der Hauptverhandlung§ 388Widerklage§ 389Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts§ 390Rechtsmittel des Privatklägers§ 391Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung§ 392Wirkung der Rücknahme§ 393Tod des Privatklägers§ 394Bekanntmachung an den Beschuldigten Dritter AbschnittNebenklage§ 395Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger§ 396Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss§ 397Verfahrensrechte des Nebenklägers§ 397aBestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe§ 397bGemeinschaftliche Nebenklagevertretung§ 398Fortgang des Verfahrens bei Anschluss§ 399Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen§ 400Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers§ 401Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger§ 402Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers Vierter AbschnittAdhäsionsverfahren§ 403Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren§ 404Antrag; Prozesskostenhilfe§ 405Vergleich§ 406Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung§ 406aRechtsmittel§ 406bVollstreckung§ 406cWiederaufnahme des Verfahrens Fünfter AbschnittSonstige Befugnisse des Verletzten§ 406dAuskunft über den Stand des Verfahrens§ 406eAkteneinsicht§ 406fVerletztenbeistand§ 406gPsychosoziale Prozessbegleitung§ 406hBeistand des nebenklageberechtigten Verletzten§ 406iUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren§ 406jUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens§ 406kWeitere Informationen§ 406lBefugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten Sechstes BuchBesondere Arten des VerfahrensErster AbschnittVerfahren bei Strafbefehlen§ 407Zulässigkeit§ 408Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag§ 408aStrafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens§ 408bBestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe§ 409Inhalt des Strafbefehls§ 410Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft§ 411Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung§ 412Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung Zweiter AbschnittSicherungsverfahren§ 413Zulässigkeit§ 414Verfahren; Antragsschrift§ 415Hauptverhandlung ohne Beschuldigten§ 416Übergang in das Strafverfahren Abschnitt 2aBeschleunigtes Verfahren§ 417Zulässigkeit§ 418Durchführung der Hauptverhandlung§ 419Entscheidung des Gerichts; Strafmaß§ 420Beweisaufnahme Dritter AbschnittVerfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme§ 421Absehen von der Einziehung§ 422Abtrennung der Einziehung§ 423Einziehung nach Abtrennung§ 424Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren§ 425Absehen von der Verfahrensbeteiligung§ 426Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren§ 427Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren§ 428Vertretung des Einziehungsbeteiligten§ 429Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten§ 430Stellung in der Hauptverhandlung§ 431Rechtsmittelverfahren§ 432Einziehung durch Strafbefehl§ 433Nachverfahren§ 434Entscheidung im Nachverfahren§ 435Selbständiges Einziehungsverfahren§ 436Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren§ 437Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren§ 438Nebenbetroffene am Strafverfahren§ 439Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen§ §440 bis 442(weggefallen)§ 443Vermögensbeschlagnahme Vierter AbschnittVerfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen§ 444Verfahren§ 445(weggefallen)§ 446(weggefallen)§ 447(weggefallen)§ 448(weggefallen) Siebentes BuchStrafvollstreckung und Kosten des VerfahrensErster AbschnittStrafvollstreckung§ 449Vollstreckbarkeit§ 450Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung§ 450aAnrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung§ 451Vollstreckungsbehörde§ 452Begnadigungsrecht§ 453Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt§ 453aBelehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt§ 453bBewährungsüberwachung§ 453cVorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung§ 454Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung§ 454aBeginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes§ 454bVollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung§ 455Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit§ 455aStrafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation§ 456Vorübergehender Aufschub§ 456aAbsehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung§ 456b(weggefallen)§ 456cAufschub und Aussetzung des Berufsverbotes§ 457Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl§ 458Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung§ 459Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes§ 459aBewilligung von Zahlungserleichterungen§ 459bAnrechnung von Teilbeträgen§ 459cBeitreibung der Geldstrafe§ 459dUnterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe§ 459eVollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe§ 459fUnterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe§ 459gVollstreckung von Nebenfolgen§ 459hEntschädigung§ 459iMitteilungen§ 459jVerfahren bei Rückübertragung und Herausgabe§ 459kVerfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses§ 459lAnsprüche des Betroffenen§ 459mEntschädigung in sonstigen Fällen§ 459nZahlungen auf Wertersatzeinziehung§ 459oEinwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen§ 460Nachträgliche Gesamtstrafenbildung§ 461Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus§ 462Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde§ 462aZuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts§ 463Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung§ 463aZuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen§ 463bBeschlagnahme von Führerscheinen§ 463cÖffentliche Bekanntmachung der Verurteilung§ 463dGerichtshilfe§ 463eMündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung Zweiter AbschnittKosten des Verfahrens§ 464Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde§ 464aKosten des Verfahrens; notwendige Auslagen§ 464bKostenfestsetzung§ 464cKosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten§ 464dVerteilung der Auslagen nach Bruchteilen§ 465Kostentragungspflicht des Verurteilten§ 466Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner§ 467Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung§ 467aAuslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme§ 468Kosten bei Straffreierklärung§ 469Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige§ 470Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags§ 471Kosten bei Privatklage§ 472Notwendige Auslagen des Nebenklägers§ 472aKosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren§ 472bKosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung§ 473Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung§ 473aKosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme Achtes BuchSchutz und Verwendung von DatenErster AbschnittErteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke§ 474Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen§ 475Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen§ 476Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken§ 477Datenübermittlung von Amts wegen§ 478Form der Datenübermittlung§ 479Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen§ 480Entscheidung über die Datenübermittlung§ 481Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke§ 482Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei Zweiter AbschnittRegelungen über die Datenverarbeitung§ 483Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens§ 484Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung§ 485Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung§ 486Gemeinsame Dateisysteme§ 487Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft§ 488Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen§ 489Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten§ 490Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme§ 491Auskunft an betroffene Personen Dritter AbschnittLänderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister§ 492Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister§ 493Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen§ 494Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung§ 495Auskunft an betroffene Personen Vierter AbschnittSchutz personenbezogenerDaten in einer elektronischen Akte;Verwendung personenbezogenerDaten aus elektronischen Akten§ 496Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte§ 497Datenverarbeitung im Auftrag§ 498Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten§ 499Löschung elektronischer Aktenkopien Fünfter AbschnittAnwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes§ 500Entsprechende Anwendung
010Erstes BuchAllgemeine Vorschriften
010010Erster AbschnittSachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 1Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 2Verbindung und Trennung von Strafsachen
(1)Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2)Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
§ 3Begriff des Zusammenhanges
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
§ 4Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
(1)Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2)Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
§ 5Maßgebendes Verfahren
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
§ 6Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
§ 6aZuständigkeit besonderer Strafkammern
Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
010020Zweiter AbschnittGerichtsstand
§ 7Gerichtsstand des Tatortes
(1)Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2)Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 8Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
(1)Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2)Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
§ 9Gerichtsstand des Ergreifungsortes
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
§ 10Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
(1)Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
§ 10aGerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
§ 11Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
(1)Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2)Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 11aGerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.
§ 12Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
(1)Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2)Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
§ 13Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
(1)Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.
(2)Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
(3)In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.
§ 13aZuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
§ 14Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
§ 15Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.
§ 16Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
(1)Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
(2)Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(XXXX) §§ 17 und 18(weggefallen)
§ 19Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.
§ 20Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.
§ 21Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
010030Dritter AbschnittAusschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 22Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, 1.wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;2.wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;3.wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;4.wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;5.wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
§ 23Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
(1)Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(2)Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.
§ 24Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
(1)Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2)Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3)Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
§ 25Ablehnungszeitpunkt
(1)Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2)Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn 1.die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und2.die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
§ 26Ablehnungsverfahren
(1)Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
(2)Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3)Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
§ 26aVerwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
(1)Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1.die Ablehnung verspätet ist,2.ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder3.durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2)Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.
§ 27Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
(1)Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2)Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.
(3)Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(4)Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.
§ 28Rechtsmittel
(1)Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2)Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
§ 29Verfahren nach Ablehnung eines Richters
(1)Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2)Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.
(3)Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden. Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt 1.mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird,2.mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen.Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf von zwei Wochen statt, so kann über die Ablehnung spätestens bis zu dessen Beginn entschieden werden.
(4)Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.
§ 30Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
§ 31Schöffen, Urkundsbeamte
(1)Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
(2)Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
010040Vierter AbschnittAktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 32Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
(1)Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.
(2)Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.
(3)Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
§ 32aElektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen
(1)Elektronische Dokumente können bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden.
(2)Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.
(3)Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Soll ein Dokument, das von einem Beschuldigten, einem anderen Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, elektronisch eingereicht werden, so kann es in ein elektronisches Dokument übertragen und durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt nach Satz 1 übermittelt werden.
(4)Sichere Übermittlungswege sind 1.der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,2.der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,3.der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,4.der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,5.sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 4 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.
(5)Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
(6)Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für die Behörde oder für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
§ 32bErstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung
(1)Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument als elektronisches Dokument erstellt, müssen ihm alle verantwortenden Personen ihre Namen hinzufügen. Ein Dokument, das zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein.
(2)Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte gespeichert ist.
(3)Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln. Die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung, die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie als elektronisches Dokument erstellte gerichtliche Entscheidungen sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(4)Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden. Elektronische beglaubigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglaubigenden Person versehen sein. Wird eine beglaubigte Abschrift in Papierform durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments enthalten. Eines erweiterten Beglaubigungsvermerks nach Satz 3 bedarf es nicht, wenn das elektronische Dokument von der beglaubigenden Stelle selbst erstellt wurde. Anstelle eines erweiterten Beglaubigungsvermerks nach Satz 3 kann das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität auch auf andere Weise untrennbar mit der in Papierform erteilten Abschrift verbunden werden.
(5)Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
§ 32cElektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 32a Absatz 3 durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. (+++ Hinweis: Die Änderung d. Art. 6 Abs. 1 G v. 21.6.2019 I 846 (Verschiebung d. Inkrafttretens zum 1.11.2020) durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 ist nicht ausführbar, da Art. 5 d. G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt d. Inkrafttretens d. G v. 20.11.2019 I 1626 bereits mWv 1.11.2019 in Kraft getreten war +++)
§ 32dPflicht zur elektronischen Übermittlung
Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln: 1.die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,2.die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,3.den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,4.die Privatklage und5.die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
§ 32eÜbertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken
(1)Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird (Ausgangsdokumente), sind in die entsprechende Form zu übertragen. Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in die entsprechende Form übertragen werden.
(2)Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das übertragene Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt.
(3)Bei der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in ein elektronisches Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Schriftstück übertragen, so ist der Übertragungsnachweis vom Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Übertragung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichten elektronischen Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermerken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität und Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat.
(4)Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. Ist das Verfahren abgeschlossen oder ist Verjährung eingetreten, dürfen Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des zweiten auf den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt werden.
(5)Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, können unter denselben Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisstücke besichtigt werden. Zur Besichtigung ist berechtigt, wer befugt ist, die Akten einzusehen.
§ 32fForm der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung
(1)Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden.
(2)Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben.
(3)Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.
(4)Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden.
(5)Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.
(6)Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
010040010Abschnitt 4aGerichtliche Entscheidungen
§ 33Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
(1)Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
(2)Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
(3)Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.
(4)Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.
§ 33aWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
§ 34Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.
§ 34aEintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.
§ 35Bekanntmachung
(1)Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(2)Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.
(3)Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
§ 35aRechtsmittelbelehrung
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.
010040020Abschnitt 4bVerfahren bei Zustellungen
§ 36Zustellung und Vollstreckung
(1)Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
(2)Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
§ 37Zustellungsverfahren
(1)Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2)Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3)Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.
§ 38Unmittelbare Ladung
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
§ 39
(weggefallen)
§ 40Öffentliche Zustellung
(1)Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
(2)War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
(3)Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
§ 41Zustellungen an die Staatsanwaltschaft
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung (§ 32b Absatz 3) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1) aktenkundig sein.
010050Fünfter AbschnittFristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 42Berechnung von Tagesfristen
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.
§ 43Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
(1)Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
§ 44Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
§ 45Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
(1)Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2)Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
§ 46Zuständigkeit; Rechtsmittel
(1)Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
(2)Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
(3)Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.
§ 47Keine Vollstreckungshemmung
(1)Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.
(2)Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.
(3)Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen.
010060Sechster AbschnittZeugen
§ 48Zeugenpflichten; Ladung
(1)Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
(2)Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
(3)(weggefallen)
§ 48aBesonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
(1)Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu prüfen, 1.ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,2.ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und3.inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen.
(2)Bei Taten zum Nachteil eines minderjährigen Verletzten müssen die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen besonders beschleunigt durchgeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie der Art und Umstände der Straftat zu seinem Schutz oder zur Vermeidung von Beweisverlusten geboten ist.
§ 49Vernehmung des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
§ 50Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
(1)Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
(2)Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(3)Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs, für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung, für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung.
(4)Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
§ 51Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
(1)Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.
(2)Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
(3)Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
§ 52Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
(1)Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1.der Verlobte des Beschuldigten;2.der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a.der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3.wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2)Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3)Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
§ 53Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
(1)Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1.Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;2.Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;3.Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;3a.Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;3b.Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;4.Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;5.Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.
(2)Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung 1.eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),2.eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder3.eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.
§ 53aZeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
(1)Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen 1.eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung,2.einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder3.einer sonstigen Hilfstätigkeitan deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2)Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.
§ 54Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1)Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2)Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
(3)Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(4)Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
§ 55Auskunftsverweigerungsrecht
(1)Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2)Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§ 56Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.
§ 57Belehrung
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
§ 58Vernehmung; Gegenüberstellung
(1)Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
(2)Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann.
§ 58aAufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
(1)Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn 1.damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder2.zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.
(2)Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.
(3)Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung des Protokolls an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 58bVernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.
§ 59Vereidigung
(1)Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.
(2)Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.
§ 60Vereidigungsverbote
Von der Vereidigung ist abzusehen 1.bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;2.bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.
§ 61Recht zur Eidesverweigerung
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
§ 62Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn 1.Gefahr im Verzug ist oder2.der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wirdund die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.
§ 63Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.
§ 64Eidesformel
(1)Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".
(2)Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es".
(3)Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4)Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
§ 65Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
(1)Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
(2)Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"und der Zeuge hierauf spricht: "Ja".
(3)§ 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 66Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
(1)Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
(2)Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(3)Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
§ 67Berufung auf einen früheren Eid
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
§ 68Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz
(1)Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollständige Anschrift befragt wird. In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird außer bei Zweifeln über die Identität des Zeugen nicht die vollständige Anschrift, sondern nur dessen Wohn- oder Aufenthaltsort abgefragt. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt der vollständigen Anschrift den Dienstort angeben.
(2)Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt der vollständigen Anschrift seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe der vollständigen Anschrift Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung soll dem Zeugen gestattet werden, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht anzugeben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dessen Angabe vorliegen.
(3)Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind. Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gestattet worden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, darf er sein Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen.
(4)Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. Die Unterlagen, die die Feststellung des Wohn- oder Aufenthaltsortes, der vollständigen Anschrift oder der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt. Wurde dem Zeugen eine Beschränkung seiner Angaben nach Absatz 2 Satz 1 gestattet, veranlasst die Staatsanwaltschaft von Amts wegen bei der Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes, wenn der Zeuge zustimmt.
(5)Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten anderen Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gefährdung im Sinne der Absätze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint.
§ 68aBeschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
(1)Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.
(2)Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere nach seinen Beziehungen zu dem Beschuldigten oder der verletzten Person, sind zu stellen, soweit dies erforderlich ist. Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.
§ 68bZeugenbeistand
(1)Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass 1.der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,2.das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder3.der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gefährdenden Weise weitergibt.
(2)Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3)Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.
§ 69Vernehmung zur Sache
(1)Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
(2)Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.
(3)Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.
§ 70Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
(1)Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2)Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3)Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4)Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.
§ 71Zeugenentschädigung
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
010070Siebter AbschnittSachverständige und Augenschein
§ 72Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.
§ 73Auswahl des Sachverständigen
(1)Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.
(2)Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.
§ 74Ablehnung des Sachverständigen
(1)Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2)Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.
(3)Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
§ 75Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
(1)Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2)Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
§ 76Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
(1)Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.
(2)Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
§ 77Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
(1)Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2)Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
§ 78Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.
§ 79Vereidigung des Sachverständigen
(1)Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden.
(2)Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
(3)Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
§ 80Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
(1)Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.
(2)Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.
§ 80aVorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
§ 81Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
(1)Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
(2)Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(3)Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4)Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5)Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
§ 81aKörperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
(1)Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2)Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
(3)Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
§ 81bErkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
(1)Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
(2)Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern 1.es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,2.der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,3.keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und4.die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.
(3)Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.
(4)Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn 1.der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,2.das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder3.die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.
(5)Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.
§ 81cUntersuchung anderer Personen
(1)Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet.
(2)Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. Die Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.
(3)Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf besondere Anordnung des Gerichts und, wenn dieses nicht rechtzeitig erreichbar ist, der Staatsanwaltschaft zulässig. Der die Maßnahmen anordnende Beschluß ist unanfechtbar. Die nach Satz 3 erhobenen Beweise dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden.
(4)Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können.
(5)Die Anordnung steht dem Gericht, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu; Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. § 81a Abs. 3 gilt entsprechend.
(6)Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des § 70 entsprechend. Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt werden. Die Anordnung setzt voraus, daß der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder daß Gefahr im Verzuge ist.
§ 81dDurchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts
(1)Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen.
(2)Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Untersuchung einwilligt.
§ 81eMolekulargenetische Untersuchung
(1)An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2)Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend.
§ 81f
Ver