Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten in Deutschland. Es legt fest, wie zivilrechtliche Streitigkeiten von der Einreichung einer Klage bis zum Urteil und darüber hinaus abgewickelt werden.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++)
Anhang EV; teilweise nicht mehr anzuwenden +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123) vgl. Art. 8 Nr. 1 G v. 22.8.2010 I 2248 EURL 2016/680 (CELEX Nr: 32016L0680) vgl. Art. 10 G v. 20.11.2019 I 1724 EURL 2020/1828 (CELEX Nr: 32020L1828) vgl. Bek. v. 1.11.2023 I Nr. 296 +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 349 +++)Neufassung der Zivilprozeßordnung vom 30.1.1877, RGBl. S. 83 durch Art. 9 d. G v. 12.9.1950 I 455 Gem. BVerfGE v. 7.10.2003, 2004 I 124 - 1 BvR 10/99 - war die Zivilprozessordnung in der Fassung, die bis zum 31.12.2001 galt, mit dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als sie eine Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch oberlandesgerichtliche Berufungsurteile außerhalb der streitwertabhängigen Revision nicht vorsah.
InhaltsübersichtBuch 1Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1Gerichte Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften§ 1Sachliche Zuständigkeit§ 2Bedeutung des Wertes§ 3Wertfestsetzung nach freiem Ermessen§ 4Wertberechnung; Nebenforderungen§ 5Mehrere Ansprüche§ 6Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht§ 7Grunddienstbarkeit§ 8Pacht- oder Mietverhältnis§ 9Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen§ 10(weggefallen)§ 11Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit Titel 2 Gerichtsstand§ 12Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff§ 13Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes§ 14(weggefallen)§ 15Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche§ 16Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen§ 17Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen§ 18Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus§ 19Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz§ 19aAllgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters§ 19bAusschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung§ 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts§ 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung§ 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft§ 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands§ 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand§ 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges§ 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen§ 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft§ 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft§ 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts§ 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen§ 29b(weggefallen)§ 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte§ 30Gerichtsstand bei Beförderungen§ 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen§ 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung§ 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung§ 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung§ 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen§ 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage§ 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses§ 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen§ 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit§ 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung Titel 3 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte§ 38Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung§ 39Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung§ 40Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung Titel 4 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen§ 41Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes§ 42Ablehnung eines Richters§ 43Verlust des Ablehnungsrechts§ 44Ablehnungsgesuch§ 45Entscheidung über das Ablehnungsgesuch§ 46Entscheidung und Rechtsmittel§ 47Unaufschiebbare Amtshandlungen§ 48Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen§ 49Urkundsbeamte Abschnitt 2Parteien Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit§ 50Parteifähigkeit§ 51Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung§ 52Umfang der Prozessfähigkeit§ 53Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung§ 54Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen§ 55Prozessfähigkeit von Ausländern§ 56Prüfung von Amts wegen§ 57Prozesspfleger§ 58Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff Titel 2 Streitgenossenschaft§ 59Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes§ 60Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche§ 61Wirkung der Streitgenossenschaft§ 62Notwendige Streitgenossenschaft§ 63Prozessbetrieb; Ladungen Titel 3 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit§ 64Hauptintervention§ 65Aussetzung des Hauptprozesses§ 66Nebenintervention§ 67Rechtsstellung des Nebenintervenienten§ 68Wirkung der Nebenintervention§ 69Streitgenössische Nebenintervention§ 70Beitritt des Nebenintervenienten§ 71Zwischenstreit über Nebenintervention§ 72Zulässigkeit der Streitverkündung§ 73Form der Streitverkündung§ 74Wirkung der Streitverkündung§ 75Gläubigerstreit§ 76Urheberbenennung bei Besitz§ 77Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände§ 78Anwaltsprozess§ 78a(weggefallen)§ 78bNotanwalt§ 78cAuswahl des Rechtsanwalts§ 79Parteiprozess§ 80Prozessvollmacht§ 81Umfang der Prozessvollmacht§ 82Geltung für Nebenverfahren§ 83Beschränkung der Prozessvollmacht§ 84Mehrere Prozessbevollmächtigte§ 85Wirkung der Prozessvollmacht§ 86Fortbestand der Prozessvollmacht§ 87Erlöschen der Vollmacht§ 88Mangel der Vollmacht§ 89Vollmachtloser Vertreter§ 90Beistand Titel 5 Prozesskosten§ 91Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht§ 91aKosten bei Erledigung der Hauptsache§ 92Kosten bei teilweisem Obsiegen§ 93Kosten bei sofortigem Anerkenntnis§ 93a(weggefallen)§ 93bKosten bei Räumungsklagen§ 94Kosten bei übergegangenem Anspruch§ 95Kosten bei Säumnis oder Verschulden§ 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel§ 97Rechtsmittelkosten§ 98Vergleichskosten§ 99Anfechtung von Kostenentscheidungen§ 100Kosten bei Streitgenossen§ 101Kosten einer Nebenintervention§ 102(weggefallen)§ 103Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag§ 104Kostenfestsetzungsverfahren§ 105Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss§ 106Verteilung nach Quoten§ 107Änderung nach Streitwertfestsetzung Titel 6 Sicherheitsleistung§ 108Art und Höhe der Sicherheit§ 109Rückgabe der Sicherheit§ 110Prozesskostensicherheit§ 111Nachträgliche Prozesskostensicherheit§ 112Höhe der Prozesskostensicherheit§ 113Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss§ 114Voraussetzungen§ 115Einsatz von Einkommen und Vermögen§ 116Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung§ 117Antrag; Verordnungsermächtigung§ 118Bewilligungsverfahren§ 119Bewilligung§ 120Festsetzung von Zahlungen§ 120aÄnderung der Bewilligung§ 121Beiordnung eines Rechtsanwalts§ 122Wirkung der Prozesskostenhilfe§ 123Kostenerstattung§ 124Aufhebung der Bewilligung§ 125Einziehung der Kosten§ 126Beitreibung der Rechtsanwaltskosten§ 127Entscheidungen Abschnitt 3Verfahren Titel 1 Mündliche Verhandlung§ 128Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren§ 128aVideoverhandlung§ 129Vorbereitende Schriftsätze§ 129aAnträge und Erklärungen zu Protokoll§ 130Inhalt der Schriftsätze§ 130aElektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung§ 130bGerichtliches elektronisches Dokument§ 130cFormulare; Verordnungsermächtigung§ 130dNutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden§ 130eFormfiktion§ 131Beifügung von Urkunden§ 132Fristen für Schriftsätze§ 133Abschriften§ 134Einsicht von Urkunden§ 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten§ 136Prozessleitung durch Vorsitzenden§ 137Gang der mündlichen Verhandlung§ 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht§ 139Materielle Prozessleitung§ 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen§ 141Anordnung des persönlichen Erscheinens§ 142Anordnung der Urkundenvorlegung§ 143Anordnung der Aktenübermittlung§ 144Augenschein; Sachverständige§ 145Prozesstrennung§ 146Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel§ 147Prozessverbindung§ 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit§ 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat§ 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung§ 151(weggefallen)§ 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag§ 153Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage§ 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit§ 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung§ 156Wiedereröffnung der Verhandlung§ 157Untervertretung in der Verhandlung§ 158Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung§ 159Protokollaufnahme§ 160Inhalt des Protokolls§ 160aVorläufige Protokollaufzeichnung§ 161Entbehrliche Feststellungen§ 162Genehmigung des Protokolls§ 163Unterschreiben des Protokolls§ 164Protokollberichtigung§ 165Beweiskraft des Protokolls Titel 2 Verfahren bei Zustellungen Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen§ 166Zustellung§ 167Rückwirkung der Zustellung§ 168Aufgaben der Geschäftsstelle§ 169Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung§ 170Zustellung an Vertreter§ 170aZustellung bei rechtlicher Betreuung§ 171Zustellung an Bevollmächtigte§ 172Zustellung an Prozessbevollmächtigte§ 173Zustellung von elektronischen Dokumenten§ 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle§ 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis§ 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag§ 177Ort der Zustellung§ 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen§ 179Zustellung bei verweigerter Annahme§ 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten§ 181Ersatzzustellung durch Niederlegung§ 182Zustellungsurkunde§ 183Zustellung im Ausland§ 184Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post§ 185Öffentliche Zustellung§ 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung§ 187Veröffentlichung der Benachrichtigung§ 188Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung§ 189Heilung von Zustellungsmängeln§ 190Einheitliche Zustellungsformulare Untertitel 2 Zustellungen auf Betreiben der Parteien§ 191Zustellung§ 192Zustellung durch Gerichtsvollzieher§ 193Zustellung von Schriftstücken§ 193aZustellung von elektronischen Dokumenten§ 194Zustellungsauftrag§ 195Zustellung von Anwalt zu Anwalt§§ 195a bis 213a(weggefallen) Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen§ 214Ladung zum Termin§ 215Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung§ 216Terminsbestimmung§ 217Ladungsfrist§ 218Entbehrlichkeit der Ladung§ 219Terminsort§ 220Aufruf der Sache; versäumter Termin§ 221Fristbeginn§ 222Fristberechnung§ 223(weggefallen)§ 224Fristkürzung; Fristverlängerung§ 225Verfahren bei Friständerung§ 226Abkürzung von Zwischenfristen§ 227Terminsänderung§ 228(weggefallen)§ 229Beauftragter oder ersuchter Richter Titel 4 Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 230Allgemeine Versäumungsfolge§ 231Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung§ 232Rechtsbehelfsbelehrung§ 233Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 234Wiedereinsetzungsfrist§ 235(weggefallen)§ 236Wiedereinsetzungsantrag§ 237Zuständigkeit für Wiedereinsetzung§ 238Verfahren bei Wiedereinsetzung Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens§ 239Unterbrechung durch Tod der Partei§ 240Unterbrechung durch Insolvenzverfahren§ 241Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit§ 242Unterbrechung durch Nacherbfolge§ 243Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung§ 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust§ 245Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege§ 246Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten§ 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr§ 248Verfahren bei Aussetzung§ 249Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung§ 250Form von Aufnahme und Anzeige§ 251Ruhen des Verfahrens§ 251aSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten§ 252Rechtsmittel bei Aussetzung Buch 2Verfahren im ersten Rechtszug Abschnitt 1Verfahren vor den Landgerichten Titel 1 Verfahren bis zum Urteil§ 253Klageschrift§ 254Stufenklage§ 255Fristbestimmung im Urteil§ 256Feststellungsklage§ 257Klage auf künftige Zahlung oder Räumung§ 258Klage auf wiederkehrende Leistungen§ 259Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung§ 260Anspruchshäufung§ 261Rechtshängigkeit§ 262Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit§ 263Klageänderung§ 264Keine Klageänderung§ 265Veräußerung oder Abtretung der Streitsache§ 266Veräußerung eines Grundstücks§ 267Vermutete Einwilligung in die Klageänderung§ 268Unanfechtbarkeit der Entscheidung§ 269Klagerücknahme§ 270Zustellung; formlose Mitteilung§ 271Zustellung der Klageschrift§ 272Bestimmung der Verfahrensweise§ 273Vorbereitung des Termins§ 273aGeheimhaltung§ 274Ladung der Parteien; Einlassungsfrist§ 275Früher erster Termin§ 276Schriftliches Vorverfahren§ 277Klageerwiderung; Replik§ 278Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich§ 278aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung§ 279Mündliche Verhandlung§ 280Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage§ 281Verweisung bei Unzuständigkeit§ 282Rechtzeitigkeit des Vorbringens§ 283Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners§ 283aSicherungsanordnung§ 284Beweisaufnahme§ 285Verhandlung nach Beweisaufnahme§ 286Freie Beweiswürdigung§ 287Schadensermittlung; Höhe der Forderung§ 288Gerichtliches Geständnis§ 289Zusätze beim Geständnis§ 290Widerruf des Geständnisses§ 291Offenkundige Tatsachen§ 292Gesetzliche Vermutungen§ 292a(weggefallen)§ 293Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten§ 294Glaubhaftmachung§ 295Verfahrensrügen§ 296Zurückweisung verspäteten Vorbringens§ 296aVorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung§ 297Form der Antragstellung§ 298Aktenausdruck§ 298aElektronische Akte; Verordnungsermächtigung§ 299Akteneinsicht; Abschriften§ 299aDatenträgerarchiv Titel 2 Urteil§ 300Endurteil§ 301Teilurteil§ 302Vorbehaltsurteil§ 303Zwischenurteil§ 304Zwischenurteil über den Grund§ 305Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung§ 305aUrteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung§ 305bUrteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung§ 306Verzicht§ 307Anerkenntnis§ 308Bindung an die Parteianträge§ 308aEntscheidung ohne Antrag in Mietsachen§ 309Erkennende Richter§ 310Termin der Urteilsverkündung§ 311Form der Urteilsverkündung§ 312Anwesenheit der Parteien§ 313Form und Inhalt des Urteils§ 313aWeglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen§ 313bVersäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil§ 314Beweiskraft des Tatbestandes§ 315Unterschrift der Richter§ 316(weggefallen)§ 317Urteilszustellung und -ausfertigung§ 318Bindung des Gerichts§ 319Berichtigung des Urteils§ 320Berichtigung des Tatbestandes§ 321Ergänzung des Urteils§ 321aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör§ 322Materielle Rechtskraft§ 323Abänderung von Urteilen§ 323aAbänderung von Vergleichen und Urkunden§ 323bVerschärfte Haftung§ 324Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung§ 325Subjektive Rechtskraftwirkung§ 325aFeststellungswirkung des Musterentscheids§ 326Rechtskraft bei Nacherbfolge§ 327Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung§ 328Anerkennung ausländischer Urteile§ 329Beschlüsse und Verfügungen Titel 3 Versäumnisurteil§ 330Versäumnisurteil gegen den Kläger§ 331Versäumnisurteil gegen den Beklagten§ 331aEntscheidung nach Aktenlage§ 332Begriff des Verhandlungstermins§ 333Nichtverhandeln der erschienenen Partei§ 334Unvollständiges Verhandeln§ 335Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung§ 336Rechtsmittel bei Zurückweisung§ 337Vertagung von Amts wegen§ 338Einspruch§ 339Einspruchsfrist§ 340Einspruchsschrift§ 340aZustellung der Einspruchsschrift§ 341Einspruchsprüfung§ 341aEinspruchstermin§ 342Wirkung des zulässigen Einspruchs§ 343Entscheidung nach Einspruch§ 344Versäumniskosten§ 345Zweites Versäumnisurteil§ 346Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs§ 347Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit Titel 4 Verfahren vor dem Einzelrichter§ 348Originärer Einzelrichter§ 348aObligatorischer Einzelrichter§ 349Vorsitzender der Kammer für Handelssachen§ 350Rechtsmittel§§ 351 bis 354(weggefallen) Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme§ 355Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme§ 356Beibringungsfrist§ 357Parteiöffentlichkeit§ 357a(weggefallen)§ 358Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses§ 358aBeweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung§ 359Inhalt des Beweisbeschlusses§ 360Änderung des Beweisbeschlusses§ 361Beweisaufnahme durch beauftragten Richter§ 362Beweisaufnahme durch ersuchten Richter§ 363Beweisaufnahme im Ausland§ 364Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland§ 365Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter§ 366Zwischenstreit§ 367Ausbleiben der Partei§ 368Neuer Beweistermin§ 369Ausländische Beweisaufnahme§ 370Fortsetzung der mündlichen Verhandlung Titel 6 Beweis durch Augenschein§ 371Beweis durch Augenschein§ 371aBeweiskraft elektronischer Dokumente§ 371bBeweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden§ 372Beweisaufnahme§ 372aUntersuchungen zur Feststellung der Abstammung Titel 7 Zeugenbeweis§ 373Beweisantritt§ 374(weggefallen)§ 375Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter§ 376Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit§ 377Zeugenladung§ 378Aussageerleichternde Unterlagen§ 379Auslagenvorschuss§ 380Folgen des Ausbleibens des Zeugen§ 381Genügende Entschuldigung des Ausbleibens§ 382Vernehmung an bestimmten Orten§ 383Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen§ 384Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen§ 385Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht§ 386Erklärung der Zeugnisverweigerung§ 387Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung§ 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung§ 389Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter§ 390Folgen der Zeugnisverweigerung§ 391Zeugenbeeidigung§ 392Nacheid; Eidesnorm§ 393Uneidliche Vernehmung§ 394Einzelvernehmung§ 395Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person§ 396Vernehmung zur Sache§ 397Fragerecht der Parteien§ 398Wiederholte und nachträgliche Vernehmung§ 399Verzicht auf Zeugen§ 400Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters§ 401Zeugenentschädigung Titel 8 Beweis durch Sachverständige§ 402Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen§ 403Beweisantritt§ 404Sachverständigenauswahl§ 404aLeitung der Tätigkeit des Sachverständigen§ 405Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter§ 406Ablehnung eines Sachverständigen§ 407Pflicht zur Erstattung des Gutachtens§ 407aWeitere Pflichten des Sachverständigen§ 408Gutachtenverweigerungsrecht§ 409Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung§ 410Sachverständigenbeeidigung§ 411Schriftliches Gutachten§ 411aVerwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren§ 412Neues Gutachten§ 413Sachverständigenvergütung§ 414Sachverständige Zeugen Titel 9 Beweis durch Urkunden§ 415Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen§ 416Beweiskraft von Privaturkunden§ 416aBeweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments§ 417Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung§ 418Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt§ 419Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden§ 420Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt§ 421Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt§ 422Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht§ 423Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme§ 424Antrag bei Vorlegung durch Gegner§ 425Anordnung der Vorlegung durch Gegner§ 426Vernehmung des Gegners über den Verbleib§ 427Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner§ 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt§ 429Vorlegungspflicht Dritter§ 430Antrag bei Vorlegung durch Dritte§ 431Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte§ 432Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt§ 433(weggefallen)§ 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter§ 435Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift§ 436Verzicht nach Vorlegung§ 437Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden§ 438Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden§ 439Erklärung über Echtheit von Privaturkunden§ 440Beweis der Echtheit von Privaturkunden§ 441Schriftvergleichung§ 442Würdigung der Schriftvergleichung§ 443Verwahrung verdächtiger Urkunden§ 444Folgen der Beseitigung einer Urkunde Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung§ 445Vernehmung des Gegners; Beweisantritt§ 446Weigerung des Gegners§ 447Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag§ 448Vernehmung von Amts wegen§ 449Vernehmung von Streitgenossen§ 450Beweisbeschluss§ 451Ausführung der Vernehmung§ 452Beeidigung der Partei§ 453Beweiswürdigung bei Parteivernehmung§ 454Ausbleiben der Partei§ 455Prozessunfähige§§ 456 bis 477(weggefallen) Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen§ 478Eidesleistung in Person§ 479Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter§ 480Eidesbelehrung§ 481Eidesleistung; Eidesformel§ 482(weggefallen)§ 483Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen§ 484Eidesgleiche Bekräftigung Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren§ 485Zulässigkeit§ 486Zuständiges Gericht§ 487Inhalt des Antrages§§ 488, 489(weggefallen)§ 490Entscheidung über den Antrag§ 491Ladung des Gegners§ 492Beweisaufnahme§ 493Benutzung im Prozess§ 494Unbekannter Gegner§ 494aFrist zur Klageerhebung Abschnitt 2Verfahren vor den Amtsgerichten§ 495Anzuwendende Vorschriften§ 495aVerfahren nach billigem Ermessen§ 496Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll§ 497Ladungen§ 498Zustellung des Protokolls über die Klage§ 499Belehrungen§§ 499a - 503(weggefallen)§ 504Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts§ 505(weggefallen)§ 506Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit§§ 507 - 509(weggefallen)§ 510Erklärung über Urkunden§ 510aInhalt des Protokolls§ 510bUrteil auf Vornahme einer Handlung§ 510c(weggefallen) Buch 3Rechtsmittel Abschnitt 1Berufung§ 511Statthaftigkeit der Berufung§ 512Vorentscheidungen im ersten Rechtszug§ 513Berufungsgründe§ 514Versäumnisurteile§ 515Verzicht auf Berufung§ 516Zurücknahme der Berufung§ 517Berufungsfrist§ 518Berufungsfrist bei Urteilsergänzung§ 519Berufungsschrift§ 520Berufungsbegründung§ 521Zustellung der Berufungsschrift und -begründung§ 522Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss§ 523Terminsbestimmung§ 524Anschlussberufung§ 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze§ 526Entscheidender Richter§ 527Vorbereitender Einzelrichter§ 528Bindung an die Berufungsanträge§ 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts§ 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel§ 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel§ 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage§ 533Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage§ 534Verlust des Rügerechts§ 535Gerichtliches Geständnis§ 536Parteivernehmung§ 537Vorläufige Vollstreckbarkeit§ 538Zurückverweisung§ 539Versäumnisverfahren§ 540Inhalt des Berufungsurteils§ 541Prozessakten Abschnitt 2Revision§ 542Statthaftigkeit der Revision§ 543Zulassungsrevision§ 544Nichtzulassungsbeschwerde§ 545Revisionsgründe§ 546Begriff der Rechtsverletzung§ 547Absolute Revisionsgründe§ 548Revisionsfrist§ 549Revisionseinlegung§ 550Zustellung der Revisionsschrift§ 551Revisionsbegründung§ 552Zulässigkeitsprüfung§ 552aZurückweisungsbeschluss§ 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren§ 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist§ 554Anschlussrevision§ 555Anwendbare Vorschriften§ 556Verlust des Rügerechts§ 557Umfang der Revisionsprüfung§ 558Vorläufige Vollstreckbarkeit§ 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen§ 560Nicht revisible Gesetze§ 561Revisionszurückweisung§ 562Aufhebung des angefochtenen Urteils§ 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung§ 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln§ 565Leitentscheidung§ 566Sprungrevision Abschnitt 3Beschwerde Titel 1 Sofortige Beschwerde§ 567Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde§ 568Originärer Einzelrichter§ 569Frist und Form§ 570Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen§ 571Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang§ 572Gang des Beschwerdeverfahrens§ 573Erinnerung Titel 2 Rechtsbeschwerde§ 574Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde§ 575Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde§ 576Gründe der Rechtsbeschwerde§ 577Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde Buch 4Wiederaufnahme des Verfahrens§ 578Arten der Wiederaufnahme§ 579Nichtigkeitsklage§ 580Restitutionsklage§ 581Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage§ 582Hilfsnatur der Restitutionsklage§ 583Vorentscheidungen§ 584Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen§ 585Allgemeine Verfahrensgrundsätze§ 586Klagefrist§ 587Klageschrift§ 588Inhalt der Klageschrift§ 589Zulässigkeitsprüfung§ 590Neue Verhandlung§ 591Rechtsmittel Buch 5Urkunden- und Wechselprozess§ 592Zulässigkeit§ 593Klageinhalt; Urkunden§ 594(weggefallen)§ 595Keine Widerklage; Beweismittel§ 596Abstehen vom Urkundenprozess§ 597Klageabweisung§ 598Zurückweisung von Einwendungen§ 599Vorbehaltsurteil§ 600Nachverfahren§ 601(weggefallen)§ 602Wechselprozess§ 603Gerichtsstand§ 604Klageinhalt; Ladungsfrist§ 605Beweisvorschriften§ 605aScheckprozess Buch 6Weitere besondere VerfahrenAbschnitt 1Englischsprachige Verfahren§ 606Klageschrift§ 607Beteiligung Dritter am Rechtsstreit§ 608Übersetzung§ 609RechtsmittelschriftAbschnitt 2Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers§ 610Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift§ 611Verweisung an den Commercial Court§ 612Organisationstermin§ 613Wortprotokoll§ 614Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts§§ 615 bis 687 (weggefallen)Buch 7Mahnverfahren§ 688Zulässigkeit§ 689Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung§ 690Mahnantrag§ 691Zurückweisung des Mahnantrags§ 692Mahnbescheid§ 693Zustellung des Mahnbescheids§ 694Widerspruch gegen den Mahnbescheid§ 695Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften§ 696Verfahren nach Widerspruch§ 697Einleitung des Streitverfahrens§ 698Abgabe des Verfahrens am selben Gericht§ 699Vollstreckungsbescheid§ 700Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid§ 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids§ 702Form von Anträgen und Erklärungen§ 703Kein Nachweis der Vollmacht§ 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren§ 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung§ 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung§ 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand Buch 8Zwangsvollstreckung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 704Vollstreckbare Endurteile§ 705Formelle Rechtskraft§ 706Rechtskraft- und Notfristzeugnis§ 707Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung§ 708Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung§ 709Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung§ 710Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers§ 711Abwendungsbefugnis§ 712Schutzantrag des Schuldners§ 713Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen§ 714Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit§ 715Rückgabe der Sicherheit§ 716Ergänzung des Urteils§ 717Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils§ 718Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit§ 719Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch§ 720Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung§ 720aSicherungsvollstreckung§ 721Räumungsfrist§ 722Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung§ 723Vollstreckungsurteil§ 724Vollstreckbare Ausfertigung§ 725Vollstreckungsklausel§ 726Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen§ 727Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger§ 728Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker§ 729Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer§ 730Anhörung des Schuldners§ 731Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel§ 732Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel§ 733Weitere vollstreckbare Ausfertigung§ 734Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift§ 735(weggefallen)§ 736Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister§ 737Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch§ 738Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher§ 739Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner§ 740Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut§ 741Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft§ 742Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits§ 743Beendete Gütergemeinschaft§ 744Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft§ 744aZwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft§ 745Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft§ 746(weggefallen)§ 747Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass§ 748Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker§ 749Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker§ 750Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung§ 751Bedingungen für Vollstreckungsbeginn§ 752Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung§ 753Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung§ 753aVollmachtsnachweis§ 754Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung§ 754aVereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden§ 755Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners§ 756Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug§ 757Übergabe des Titels und Quittung§ 757aAuskunfts- und Unterstützungsersuchen§ 758Durchsuchung; Gewaltanwendung§ 758aRichterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit§ 759Zuziehung von Zeugen§ 760Akteneinsicht; Aktenabschrift§ 761(weggefallen)§ 762Protokoll über Vollstreckungshandlungen§ 763Aufforderungen und Mitteilungen§ 764Vollstreckungsgericht§ 765Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug§ 765aVollstreckungsschutz§ 766Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung§ 767Vollstreckungsabwehrklage§ 768Klage gegen Vollstreckungsklausel§ 769Einstweilige Anordnungen§ 770Einstweilige Anordnungen im Urteil§ 771Drittwiderspruchsklage§ 772Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot§ 773Drittwiderspruchsklage des Nacherben§ 774Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners§ 775Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung§ 776Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln§ 777Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers§ 778Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme§ 779Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners§ 780Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung§ 781Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung§ 782Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger§ 783Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger§ 784Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren§ 785Vollstreckungsabwehrklage des Erben§ 786Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung§ 786aSee- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung§ 787Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff§ 788Kosten der Zwangsvollstreckung§ 789Einschreiten von Behörden§ 790(weggefallen)§ 791(weggefallen)§ 792Erteilung von Urkunden an Gläubiger§ 793Sofortige Beschwerde§ 794Weitere Vollstreckungstitel§ 794aZwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich§ 795Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel§ 795aZwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss§ 795bVollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs§ 796Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden§ 796aVoraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs§ 796bVollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht§ 796cVollstreckbarerklärung durch einen Notar§ 797Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden§ 797aVerfahren bei Gütestellenvergleichen§ 798Wartefrist§ 798a(weggefallen)§ 799Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge§ 799aSchadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger§ 800Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer§ 800aVollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek§ 801Landesrechtliche Vollstreckungstitel§ 802Ausschließlichkeit der Gerichtsstände Abschnitt 2Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 802aGrundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers§ 802bGütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung§ 802cVermögensauskunft des Schuldners§ 802dWeitere Vermögensauskunft§ 802eZuständigkeit§ 802fAbnahme der Vermögensauskunft§ 802gErzwingungshaft§ 802hUnzulässigkeit der Haftvollstreckung§ 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners§ 802jDauer der Haft; erneute Haft§ 802kZentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse§ 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers Titel 2 Zwangsvollstreckung in des bewegliche Vermögen Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften§ 803Pfändung§ 804Pfändungspfandrecht§ 805Klage auf vorzugsweise Befriedigung§ 806Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung§ 806aMitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher§ 806b(weggefallen)§ 807Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen§ 808Pfändung beim Schuldner§ 809Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten§ 810Pfändung ungetrennter Früchte§ 811Unpfändbare Sachen und Tiere§ 811aAustauschpfändung§ 811bVorläufige Austauschpfändung§ 811cVorwegpfändung§ 812(weggefallen)§ 813Schätzung§ 813a(weggefallen)§ 813b(weggefallen)§ 814Öffentliche Versteigerung§ 815Gepfändetes Geld§ 816Zeit und Ort der Versteigerung§ 817Zuschlag und Ablieferung§ 817aMindestgebot§ 818Einstellung der Versteigerung§ 819Wirkung des Erlösempfanges§ 820(weggefallen)§ 821Verwertung von Wertpapieren§ 822Umschreibung von Namenspapieren§ 823Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere§ 824Verwertung ungetrennter Früchte§ 825Andere Verwertungsart§ 826Anschlusspfändung§ 827Verfahren bei mehrfacher Pfändung Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte§ 828Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts§ 829Pfändung einer Geldforderung§ 829aVereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden§ 830Pfändung einer Hypothekenforderung§ 830aPfändung einer Schiffshypothekenforderung§ 831Pfändung indossabler Papiere§ 832Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen§ 833Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen§ 833aPfändungsumfang bei Kontoguthaben§ 834Keine Anhörung des Schuldners§ 835Überweisung einer Geldforderung§ 836Wirkung der Überweisung§ 837Überweisung einer Hypothekenforderung§ 837aÜberweisung einer Schiffshypothekenforderung§ 838Einrede des Schuldners bei Faustpfand§ 839Überweisung bei Abwendungsbefugnis§ 840Erklärungspflicht des Drittschuldners§ 841Pflicht zur Streitverkündung§ 842Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung§ 843Verzicht des Pfandgläubigers§ 844Andere Verwertungsart§ 845Vorpfändung§ 846Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche§ 847Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache§ 847aHerausgabeanspruch auf ein Schiff§ 848Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache§ 849Keine Überweisung an Zahlungs statt§ 850Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen§ 850aUnpfändbare Bezüge§ 850bBedingt pfändbare Bezüge§ 850cPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen§ 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen§ 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens§ 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages§ 850gÄnderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen§ 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen§ 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte§ 850kEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos§ 850lPfändung des Gemeinschaftskontos§ 851Nicht übertragbare Forderungen§ 851aPfändungsschutz für Landwirte§ 851bPfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen§ 851cPfändungsschutz bei Altersrenten§ 851dPfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen§ 852Beschränkt pfändbare Forderungen§ 853Mehrfache Pfändung einer Geldforderung§ 854Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen§ 855Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache§ 855aMehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff§ 856Klage bei mehrfacher Pfändung§ 857Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte§ 858Zwangsvollstreckung in Schiffspart§ 859Pfändung von Gesamthandanteilen§ 860Pfändung von Gesamtgutanteilen§§ 861, 862(weggefallen)§ 863Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen Titel 3 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen§ 864Gegenstand der Immobiliarvollstreckung§ 865Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung§ 866Arten der Vollstreckung§ 867Zwangshypothek§ 868Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer§ 869Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung§ 870Grundstücksgleiche Rechte§ 870aZwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk§ 871Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen Titel 4 Verteilungsverfahren§ 872Voraussetzungen§ 873Aufforderung des Verteilungsgerichts§ 874Teilungsplan§ 875Terminsbestimmung§ 876Termin zur Erklärung und Ausführung§ 877Säumnisfolgen§ 878Widerspruchsklage§ 879Zuständigkeit für die Widerspruchsklage§ 880Inhalt des Urteils§ 881Versäumnisurteil§ 882Verfahren nach dem Urteil Titel 5 Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen§ 882aZwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung Titel 6 Schuldnerverzeichnis § 882bInhalt des Schuldnerverzeichnisses§ 882cEintragungsanordnung§ 882dVollziehung der Eintragungsanordnung§ 882eLöschung§ 882fEinsicht in das Schuldnerverzeichnis§ 882gErteilung von Abdrucken§ 882hZuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses§ 882iRechte der BetroffenenAbschnitt 3Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen§ 883Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen§ 884Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen§ 885Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen§ 885aBeschränkter Vollstreckungsauftrag§ 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten§ 887Vertretbare Handlungen§ 888Nicht vertretbare Handlungen§ 888aKeine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht§ 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht§ 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen§ 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung§ 892Widerstand des Schuldners§ 893Klage auf Leistung des Interesses§ 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung§ 895Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil§ 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger§ 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten§ 898Gutgläubiger Erwerb Abschnitt 4Wirkungen des Pfändungsschutzkontos§ 899Pfändungsfreier Betrag; Übertragung§ 900Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger§ 901Verbot der Aufrechnung und Verrechnung§ 902Erhöhungsbeträge§ 903Nachweise über Erhöhungsbeträge§ 904Nachzahlung von Leistungen§ 905Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht§ 906Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht§ 907Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto§ 908Aufgaben des Kreditinstituts§ 909Datenweitergabe; Löschungspflicht§ 910Verwaltungsvollstreckung§§ 911 bis 915h(weggefallen) Abschnitt 5Arrest und einstweilige Verfügung§ 916Arrestanspruch§ 917Arrestgrund bei dinglichem Arrest§ 918Arrestgrund bei persönlichem Arrest§ 919Arrestgericht§ 920Arrestgesuch§ 921Entscheidung über das Arrestgesuch§ 922Arresturteil und Arrestbeschluss§ 923Abwendungsbefugnis§ 924Widerspruch§ 925Entscheidung nach Widerspruch§ 926Anordnung der Klageerhebung§ 927Aufhebung wegen veränderter Umstände§ 928Vollziehung des Arrestes§ 929Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist§ 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen§ 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk§ 932Arresthypothek§ 933Vollziehung des persönlichen Arrestes§ 934Aufhebung der Arrestvollziehung§ 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand§ 936Anwendung der Arrestvorschriften§ 937Zuständiges Gericht§ 938Inhalt der einstweiligen Verfügung§ 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung§ 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes§ 940aRäumung von Wohnraum§ 941Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.§ 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache§ 943Gericht der Hauptsache§ 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit§ 945Schadensersatzpflicht§ 945aEinreichung von Schutzschriften§ 945bVerordnungsermächtigung Abschnitt 6 Grenzüberschreitende vorläufige KontenpfändungTitel 1Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung§ 946Zuständigkeit§ 947Verfahren§ 948Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen§ 949Nicht rechtzeitige Einleitung des HauptsacheverfahrensTitel 2Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung§ 950Anwendbare Vorschriften§ 951Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen§ 952Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen BeschlüssenTitel 3Rechtsbehelfe§ 953Rechtsbehelfe des Gläubigers§ 954Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014§ 955Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014§ 956Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955§ 957Ausschluss der RechtsbeschwerdeTitel 4Schadensersatz; Verordnungsermächtigung§ 958Schadensersatz§ 959Verordnungsermächtigung Buch 9(weggefallen) Buch 10Schiedsrichterliches Verfahren Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1025Anwendungsbereich§ 1026Umfang gerichtlicher Tätigkeit§ 1027Verlust des Rügerechts§ 1028Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt Abschnitt 2Schiedsvereinbarung§ 1029Begriffsbestimmung§ 1030Schiedsfähigkeit§ 1031Form der Schiedsvereinbarung§ 1032Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht§ 1033Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen Abschnitt 3Bildung des Schiedsgerichts§ 1034Zusammensetzung des Schiedsgerichts§ 1035Bestellung der Schiedsrichter§ 1036Ablehnung eines Schiedsrichters§ 1037Ablehnungsverfahren§ 1038Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung§ 1039Bestellung eines Ersatzschiedsrichters Abschnitt 4Zuständigkeit des Schiedsgerichts§ 1040Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit§ 1041Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Abschnitt 5Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens§ 1042Allgemeine Verfahrensregeln§ 1043Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens§ 1044Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens§ 1045Verfahrenssprache§ 1046Klage und Klagebeantwortung§ 1047Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren§ 1048Säumnis einer Partei§ 1049Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger§ 1050Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen Abschnitt 6Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens§ 1051Anwendbares Recht§ 1052Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium§ 1053Vergleich§ 1054Form und Inhalt des Schiedsspruchs§ 1055Wirkungen des Schiedsspruchs§ 1056Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens§ 1057Entscheidung über die Kosten§ 1058Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs Abschnitt 7Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch§ 1059Aufhebungsantrag Abschnitt 8Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen§ 1060Inländische Schiedssprüche§ 1061Ausländische Schiedssprüche Abschnitt 9Gerichtliches Verfahren§ 1062Zuständigkeit§ 1063Allgemeine Vorschriften§ 1064Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen§ 1065Rechtsmittel Abschnitt 10Außervertragliche Schiedsgerichte§ 1066Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10 Buch 11Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union Abschnitt 1Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784§ 1067Zustellung durch Auslandsvertretungen§ 1068Elektronische Zustellung§ 1069Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen§ 1070Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen§ 1071Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen Abschnitt 2Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783§ 1072Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union§ 1073Teilnahmerechte§ 1074Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung§ 1075Sprache eingehender Ersuchen Abschnitt 3Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG§ 1076Anwendbare Vorschriften§ 1077Ausgehende Ersuchen§ 1078Eingehende Ersuchen Abschnitt 4Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 Titel 1 Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel§ 1079Zuständigkeit§ 1080Entscheidung§ 1081Berichtigung und Widerruf Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland§ 1082Vollstreckungstitel§ 1083Übersetzung§ 1084Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004§ 1085Einstellung der Zwangsvollstreckung§ 1086Vollstreckungsabwehrklage Abschnitt 5Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Titel 1 Allgemeine Vorschriften§ 1087Zuständigkeit§ 1088Maschinelle Bearbeitung§ 1089Zustellung Titel 2 Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl§ 1090Verfahren nach Einspruch§ 1091Einleitung des Streitverfahrens Titel 3 Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen§ 1092Verfahren§ 1092aRechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls Titel 4 Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl§ 1093Vollstreckungsklausel§ 1094Übersetzung§ 1095Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl§ 1096Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage Abschnitt 6Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 Titel 1 Erkenntnisverfahren§ 1097Einleitung und Durchführung des Verfahrens§ 1098Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache§ 1099Widerklage§ 1100Mündliche Verhandlung§ 1101Beweisaufnahme§ 1102Urteil§ 1103Säumnis§ 1104Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten§ 1104aGemeinsame Gerichte Titel 2 Zwangsvollstreckung§ 1105Zwangsvollstreckung inländischer Titel§ 1106Bestätigung inländischer Titel§ 1107Ausländische Vollstreckungstitel§ 1108Übersetzung§ 1109Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage Abschnitt 7Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Titel 1 Bescheinigung über inländische Titel§ 1110Zuständigkeit§ 1111VerfahrenTitel 2Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland§ 1112Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel§ 1113Übersetzung oder Transliteration§ 1114Anfechtung der Anpassung eines Titels§ 1115Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung§ 1116Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat§ 1117VollstreckungsabwehrklageAbschnitt 8Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191§ 1118Zentralbehörde§ 1119Verwaltungszusammenarbeit§ 1120Mehrsprachige FormulareBuch 12Erprobung und EvaluierungAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1121Zielsetzung und AnwendungsbereichAbschnitt 2Erprobung eines Online-VerfahrensTitel 1Anwendungsbereich§ 1122Umfang der Erprobung§ 1123VerordnungsermächtigungenTitel 2Verfahren§ 1124Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung§ 1125Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung§ 1126Digitale Strukturierung§ 1127Verhandlung§ 1128Versäumnisurteil§ 1129Beweisaufnahme§ 1130Benachrichtigung; Ersetzung der VerkündungTitel 3Kommunikationsplattform§ 1131Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen§ 1132Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen§ 1133Nutzungspflichten; Gelegenheit zur IdentifizierungTitel 4Evaluierung§ 1134EvaluierungAbschnitt 3Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme§ 1135Umfang der Erprobung§ 1136Evaluierung
Allgemeine Vorschriften
010010Abschnitt 1Gerichte
010010010Titel 1Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
(weggefallen)
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache später anhängig wird.
010010020Titel 2Gerichtsstand
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
(weggefallen)
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.
(weggefallen)-
Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.
Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
010010030Titel 3Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
010010040Titel 4Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1.in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a.in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3.in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;4.in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;5.in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;6.in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;7.in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;8.in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.
010020Abschnitt 2Parteien
010020010Titel 1Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
010020020Titel 2Streitgenossenschaft
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.
010020030Titel 3Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.
Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.
Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, der die geltend gemachte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit verkündet und tritt der Dritte in den Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zugunsten der streitenden Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt, auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurteilung in die durch seinen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit über die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden Gläubigern allein fortzusetzen. Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten, einschließlich der Kosten der Hinterlegung, zu verurteilen.
Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums oder seines Rechts Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen erhoben, so sind die Vorschriften des § 76 entsprechend anzuwenden, sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu haben behauptet.
010020040Titel 4Prozessbevollmächtigte und Beistände
(weggefallen)
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
010020050Titel 5Prozesskosten
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(weggefallen)-
Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten.
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.
(weggefallen)
010020060Titel 6Sicherheitsleistung
Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.
010020070Titel 7Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.