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Zivilprozessordnung

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten in Deutschland. Es legt fest, wie zivilrechtliche Streitigkeiten von der Einreichung einer Klage bis zum Urteil und darüber hinaus abgewickelt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (129)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 19a§ 19b§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 29a§ 29b§ 29c§ 30§ 30a§ 31§ 32§ 32a§ 32b§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52§ 53§ 54§ 55§ 56§ 57§ 58§ 59§ 60§ 61§ 62§ 63§ 64§ 65§ 66§ 67§ 68§ 69§ 70§ 71§ 72§ 73§ 74§ 75§ 76§ 77§ 78§ 78a§ 78b§ 78c§ 79§ 80§ 81§ 82§ 83§ 84§ 85§ 86§ 87§ 88§ 89§ 90§ 91§ 91a§ 92§ 93§ 93a§ 93b§ 94§ 95§ 96§ 97§ 98§ 99§ 100§ 101§ 102§ 103§ 104§ 105§ 106§ 107§ 108§ 109§ 110§ 111§ 112§ 113§ 114§ 115

1950-09-12BGBl1950, 455, 533ZivilprozessordnungNeufNeugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;Standzuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349HinweisÄnderung durch Art. 1

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++)

Anhang EV; teilweise nicht mehr anzuwenden +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123) vgl. Art. 8 Nr. 1 G v. 22.8.2010 I 2248 EURL 2016/680 (CELEX Nr: 32016L0680) vgl. Art. 10 G v. 20.11.2019 I 1724 EURL 2020/1828 (CELEX Nr: 32020L1828) vgl. Bek. v. 1.11.2023 I Nr. 296 +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 349 +++)Neufassung der Zivilprozeßordnung vom 30.1.1877, RGBl. S. 83 durch Art. 9 d. G v. 12.9.1950 I 455 Gem. BVerfGE v. 7.10.2003, 2004 I 124 - 1 BvR 10/99 - war die Zivilprozessordnung in der Fassung, die bis zum 31.12.2001 galt, mit dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als sie eine Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch oberlandesgerichtliche Berufungsurteile außerhalb der streitwertabhängigen Revision nicht vorsah.

InhaltsübersichtBuch 1Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1Gerichte Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften§ 1Sachliche Zuständigkeit§ 2Bedeutung des Wertes§ 3Wertfestsetzung nach freiem Ermessen§ 4Wertberechnung; Nebenforderungen§ 5Mehrere Ansprüche§ 6Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht§ 7Grunddienstbarkeit§ 8Pacht- oder Mietverhältnis§ 9Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen§ 10(weggefallen)§ 11Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit Titel 2 Gerichtsstand§ 12Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff§ 13Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes§ 14(weggefallen)§ 15Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche§ 16Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen§ 17Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen§ 18Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus§ 19Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz§ 19aAllgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters§ 19bAusschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung§ 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts§ 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung§ 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft§ 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands§ 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand§ 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges§ 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen§ 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft§ 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft§ 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts§ 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen§ 29b(weggefallen)§ 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte§ 30Gerichtsstand bei Beförderungen§ 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen§ 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung§ 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung§ 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung§ 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen§ 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage§ 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses§ 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen§ 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit§ 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung Titel 3 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte§ 38Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung§ 39Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung§ 40Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung Titel 4 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen§ 41Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes§ 42Ablehnung eines Richters§ 43Verlust des Ablehnungsrechts§ 44Ablehnungsgesuch§ 45Entscheidung über das Ablehnungsgesuch§ 46Entscheidung und Rechtsmittel§ 47Unaufschiebbare Amtshandlungen§ 48Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen§ 49Urkundsbeamte Abschnitt 2Parteien Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit§ 50Parteifähigkeit§ 51Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung§ 52Umfang der Prozessfähigkeit§ 53Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung§ 54Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen§ 55Prozessfähigkeit von Ausländern§ 56Prüfung von Amts wegen§ 57Prozesspfleger§ 58Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff Titel 2 Streitgenossenschaft§ 59Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes§ 60Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche§ 61Wirkung der Streitgenossenschaft§ 62Notwendige Streitgenossenschaft§ 63Prozessbetrieb; Ladungen Titel 3 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit§ 64Hauptintervention§ 65Aussetzung des Hauptprozesses§ 66Nebenintervention§ 67Rechtsstellung des Nebenintervenienten§ 68Wirkung der Nebenintervention§ 69Streitgenössische Nebenintervention§ 70Beitritt des Nebenintervenienten§ 71Zwischenstreit über Nebenintervention§ 72Zulässigkeit der Streitverkündung§ 73Form der Streitverkündung§ 74Wirkung der Streitverkündung§ 75Gläubigerstreit§ 76Urheberbenennung bei Besitz§ 77Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände§ 78Anwaltsprozess§ 78a(weggefallen)§ 78bNotanwalt§ 78cAuswahl des Rechtsanwalts§ 79Parteiprozess§ 80Prozessvollmacht§ 81Umfang der Prozessvollmacht§ 82Geltung für Nebenverfahren§ 83Beschränkung der Prozessvollmacht§ 84Mehrere Prozessbevollmächtigte§ 85Wirkung der Prozessvollmacht§ 86Fortbestand der Prozessvollmacht§ 87Erlöschen der Vollmacht§ 88Mangel der Vollmacht§ 89Vollmachtloser Vertreter§ 90Beistand Titel 5 Prozesskosten§ 91Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht§ 91aKosten bei Erledigung der Hauptsache§ 92Kosten bei teilweisem Obsiegen§ 93Kosten bei sofortigem Anerkenntnis§ 93a(weggefallen)§ 93bKosten bei Räumungsklagen§ 94Kosten bei übergegangenem Anspruch§ 95Kosten bei Säumnis oder Verschulden§ 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel§ 97Rechtsmittelkosten§ 98Vergleichskosten§ 99Anfechtung von Kostenentscheidungen§ 100Kosten bei Streitgenossen§ 101Kosten einer Nebenintervention§ 102(weggefallen)§ 103Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag§ 104Kostenfestsetzungsverfahren§ 105Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss§ 106Verteilung nach Quoten§ 107Änderung nach Streitwertfestsetzung Titel 6 Sicherheitsleistung§ 108Art und Höhe der Sicherheit§ 109Rückgabe der Sicherheit§ 110Prozesskostensicherheit§ 111Nachträgliche Prozesskostensicherheit§ 112Höhe der Prozesskostensicherheit§ 113Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss§ 114Voraussetzungen§ 115Einsatz von Einkommen und Vermögen§ 116Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung§ 117Antrag; Verordnungsermächtigung§ 118Bewilligungsverfahren§ 119Bewilligung§ 120Festsetzung von Zahlungen§ 120aÄnderung der Bewilligung§ 121Beiordnung eines Rechtsanwalts§ 122Wirkung der Prozesskostenhilfe§ 123Kostenerstattung§ 124Aufhebung der Bewilligung§ 125Einziehung der Kosten§ 126Beitreibung der Rechtsanwaltskosten§ 127Entscheidungen Abschnitt 3Verfahren Titel 1 Mündliche Verhandlung§ 128Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren§ 128aVideoverhandlung§ 129Vorbereitende Schriftsätze§ 129aAnträge und Erklärungen zu Protokoll§ 130Inhalt der Schriftsätze§ 130aElektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung§ 130bGerichtliches elektronisches Dokument§ 130cFormulare; Verordnungsermächtigung§ 130dNutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden§ 130eFormfiktion§ 131Beifügung von Urkunden§ 132Fristen für Schriftsätze§ 133Abschriften§ 134Einsicht von Urkunden§ 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten§ 136Prozessleitung durch Vorsitzenden§ 137Gang der mündlichen Verhandlung§ 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht§ 139Materielle Prozessleitung§ 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen§ 141Anordnung des persönlichen Erscheinens§ 142Anordnung der Urkundenvorlegung§ 143Anordnung der Aktenübermittlung§ 144Augenschein; Sachverständige§ 145Prozesstrennung§ 146Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel§ 147Prozessverbindung§ 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit§ 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat§ 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung§ 151(weggefallen)§ 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag§ 153Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage§ 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit§ 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung§ 156Wiedereröffnung der Verhandlung§ 157Untervertretung in der Verhandlung§ 158Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung§ 159Protokollaufnahme§ 160Inhalt des Protokolls§ 160aVorläufige Protokollaufzeichnung§ 161Entbehrliche Feststellungen§ 162Genehmigung des Protokolls§ 163Unterschreiben des Protokolls§ 164Protokollberichtigung§ 165Beweiskraft des Protokolls Titel 2 Verfahren bei Zustellungen Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen§ 166Zustellung§ 167Rückwirkung der Zustellung§ 168Aufgaben der Geschäftsstelle§ 169Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung§ 170Zustellung an Vertreter§ 170aZustellung bei rechtlicher Betreuung§ 171Zustellung an Bevollmächtigte§ 172Zustellung an Prozessbevollmächtigte§ 173Zustellung von elektronischen Dokumenten§ 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle§ 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis§ 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag§ 177Ort der Zustellung§ 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen§ 179Zustellung bei verweigerter Annahme§ 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten§ 181Ersatzzustellung durch Niederlegung§ 182Zustellungsurkunde§ 183Zustellung im Ausland§ 184Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post§ 185Öffentliche Zustellung§ 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung§ 187Veröffentlichung der Benachrichtigung§ 188Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung§ 189Heilung von Zustellungsmängeln§ 190Einheitliche Zustellungsformulare Untertitel 2 Zustellungen auf Betreiben der Parteien§ 191Zustellung§ 192Zustellung durch Gerichtsvollzieher§ 193Zustellung von Schriftstücken§ 193aZustellung von elektronischen Dokumenten§ 194Zustellungsauftrag§ 195Zustellung von Anwalt zu Anwalt§§ 195a bis 213a(weggefallen) Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen§ 214Ladung zum Termin§ 215Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung§ 216Terminsbestimmung§ 217Ladungsfrist§ 218Entbehrlichkeit der Ladung§ 219Terminsort§ 220Aufruf der Sache; versäumter Termin§ 221Fristbeginn§ 222Fristberechnung§ 223(weggefallen)§ 224Fristkürzung; Fristverlängerung§ 225Verfahren bei Friständerung§ 226Abkürzung von Zwischenfristen§ 227Terminsänderung§ 228(weggefallen)§ 229Beauftragter oder ersuchter Richter Titel 4 Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 230Allgemeine Versäumungsfolge§ 231Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung§ 232Rechtsbehelfsbelehrung§ 233Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 234Wiedereinsetzungsfrist§ 235(weggefallen)§ 236Wiedereinsetzungsantrag§ 237Zuständigkeit für Wiedereinsetzung§ 238Verfahren bei Wiedereinsetzung Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens§ 239Unterbrechung durch Tod der Partei§ 240Unterbrechung durch Insolvenzverfahren§ 241Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit§ 242Unterbrechung durch Nacherbfolge§ 243Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung§ 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust§ 245Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege§ 246Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten§ 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr§ 248Verfahren bei Aussetzung§ 249Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung§ 250Form von Aufnahme und Anzeige§ 251Ruhen des Verfahrens§ 251aSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten§ 252Rechtsmittel bei Aussetzung Buch 2Verfahren im ersten Rechtszug Abschnitt 1Verfahren vor den Landgerichten Titel 1 Verfahren bis zum Urteil§ 253Klageschrift§ 254Stufenklage§ 255Fristbestimmung im Urteil§ 256Feststellungsklage§ 257Klage auf künftige Zahlung oder Räumung§ 258Klage auf wiederkehrende Leistungen§ 259Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung§ 260Anspruchshäufung§ 261Rechtshängigkeit§ 262Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit§ 263Klageänderung§ 264Keine Klageänderung§ 265Veräußerung oder Abtretung der Streitsache§ 266Veräußerung eines Grundstücks§ 267Vermutete Einwilligung in die Klageänderung§ 268Unanfechtbarkeit der Entscheidung§ 269Klagerücknahme§ 270Zustellung; formlose Mitteilung§ 271Zustellung der Klageschrift§ 272Bestimmung der Verfahrensweise§ 273Vorbereitung des Termins§ 273aGeheimhaltung§ 274Ladung der Parteien; Einlassungsfrist§ 275Früher erster Termin§ 276Schriftliches Vorverfahren§ 277Klageerwiderung; Replik§ 278Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich§ 278aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung§ 279Mündliche Verhandlung§ 280Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage§ 281Verweisung bei Unzuständigkeit§ 282Rechtzeitigkeit des Vorbringens§ 283Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners§ 283aSicherungsanordnung§ 284Beweisaufnahme§ 285Verhandlung nach Beweisaufnahme§ 286Freie Beweiswürdigung§ 287Schadensermittlung; Höhe der Forderung§ 288Gerichtliches Geständnis§ 289Zusätze beim Geständnis§ 290Widerruf des Geständnisses§ 291Offenkundige Tatsachen§ 292Gesetzliche Vermutungen§ 292a(weggefallen)§ 293Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten§ 294Glaubhaftmachung§ 295Verfahrensrügen§ 296Zurückweisung verspäteten Vorbringens§ 296aVorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung§ 297Form der Antragstellung§ 298Aktenausdruck§ 298aElektronische Akte; Verordnungsermächtigung§ 299Akteneinsicht; Abschriften§ 299aDatenträgerarchiv Titel 2 Urteil§ 300Endurteil§ 301Teilurteil§ 302Vorbehaltsurteil§ 303Zwischenurteil§ 304Zwischenurteil über den Grund§ 305Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung§ 305aUrteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung§ 305bUrteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung§ 306Verzicht§ 307Anerkenntnis§ 308Bindung an die Parteianträge§ 308aEntscheidung ohne Antrag in Mietsachen§ 309Erkennende Richter§ 310Termin der Urteilsverkündung§ 311Form der Urteilsverkündung§ 312Anwesenheit der Parteien§ 313Form und Inhalt des Urteils§ 313aWeglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen§ 313bVersäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil§ 314Beweiskraft des Tatbestandes§ 315Unterschrift der Richter§ 316(weggefallen)§ 317Urteilszustellung und -ausfertigung§ 318Bindung des Gerichts§ 319Berichtigung des Urteils§ 320Berichtigung des Tatbestandes§ 321Ergänzung des Urteils§ 321aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör§ 322Materielle Rechtskraft§ 323Abänderung von Urteilen§ 323aAbänderung von Vergleichen und Urkunden§ 323bVerschärfte Haftung§ 324Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung§ 325Subjektive Rechtskraftwirkung§ 325aFeststellungswirkung des Musterentscheids§ 326Rechtskraft bei Nacherbfolge§ 327Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung§ 328Anerkennung ausländischer Urteile§ 329Beschlüsse und Verfügungen Titel 3 Versäumnisurteil§ 330Versäumnisurteil gegen den Kläger§ 331Versäumnisurteil gegen den Beklagten§ 331aEntscheidung nach Aktenlage§ 332Begriff des Verhandlungstermins§ 333Nichtverhandeln der erschienenen Partei§ 334Unvollständiges Verhandeln§ 335Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung§ 336Rechtsmittel bei Zurückweisung§ 337Vertagung von Amts wegen§ 338Einspruch§ 339Einspruchsfrist§ 340Einspruchsschrift§ 340aZustellung der Einspruchsschrift§ 341Einspruchsprüfung§ 341aEinspruchstermin§ 342Wirkung des zulässigen Einspruchs§ 343Entscheidung nach Einspruch§ 344Versäumniskosten§ 345Zweites Versäumnisurteil§ 346Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs§ 347Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit Titel 4 Verfahren vor dem Einzelrichter§ 348Originärer Einzelrichter§ 348aObligatorischer Einzelrichter§ 349Vorsitzender der Kammer für Handelssachen§ 350Rechtsmittel§§ 351 bis 354(weggefallen) Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme§ 355Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme§ 356Beibringungsfrist§ 357Parteiöffentlichkeit§ 357a(weggefallen)§ 358Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses§ 358aBeweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung§ 359Inhalt des Beweisbeschlusses§ 360Änderung des Beweisbeschlusses§ 361Beweisaufnahme durch beauftragten Richter§ 362Beweisaufnahme durch ersuchten Richter§ 363Beweisaufnahme im Ausland§ 364Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland§ 365Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter§ 366Zwischenstreit§ 367Ausbleiben der Partei§ 368Neuer Beweistermin§ 369Ausländische Beweisaufnahme§ 370Fortsetzung der mündlichen Verhandlung Titel 6 Beweis durch Augenschein§ 371Beweis durch Augenschein§ 371aBeweiskraft elektronischer Dokumente§ 371bBeweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden§ 372Beweisaufnahme§ 372aUntersuchungen zur Feststellung der Abstammung Titel 7 Zeugenbeweis§ 373Beweisantritt§ 374(weggefallen)§ 375Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter§ 376Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit§ 377Zeugenladung§ 378Aussageerleichternde Unterlagen§ 379Auslagenvorschuss§ 380Folgen des Ausbleibens des Zeugen§ 381Genügende Entschuldigung des Ausbleibens§ 382Vernehmung an bestimmten Orten§ 383Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen§ 384Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen§ 385Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht§ 386Erklärung der Zeugnisverweigerung§ 387Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung§ 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung§ 389Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter§ 390Folgen der Zeugnisverweigerung§ 391Zeugenbeeidigung§ 392Nacheid; Eidesnorm§ 393Uneidliche Vernehmung§ 394Einzelvernehmung§ 395Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person§ 396Vernehmung zur Sache§ 397Fragerecht der Parteien§ 398Wiederholte und nachträgliche Vernehmung§ 399Verzicht auf Zeugen§ 400Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters§ 401Zeugenentschädigung Titel 8 Beweis durch Sachverständige§ 402Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen§ 403Beweisantritt§ 404Sachverständigenauswahl§ 404aLeitung der Tätigkeit des Sachverständigen§ 405Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter§ 406Ablehnung eines Sachverständigen§ 407Pflicht zur Erstattung des Gutachtens§ 407aWeitere Pflichten des Sachverständigen§ 408Gutachtenverweigerungsrecht§ 409Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung§ 410Sachverständigenbeeidigung§ 411Schriftliches Gutachten§ 411aVerwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren§ 412Neues Gutachten§ 413Sachverständigenvergütung§ 414Sachverständige Zeugen Titel 9 Beweis durch Urkunden§ 415Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen§ 416Beweiskraft von Privaturkunden§ 416aBeweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments§ 417Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung§ 418Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt§ 419Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden§ 420Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt§ 421Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt§ 422Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht§ 423Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme§ 424Antrag bei Vorlegung durch Gegner§ 425Anordnung der Vorlegung durch Gegner§ 426Vernehmung des Gegners über den Verbleib§ 427Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner§ 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt§ 429Vorlegungspflicht Dritter§ 430Antrag bei Vorlegung durch Dritte§ 431Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte§ 432Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt§ 433(weggefallen)§ 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter§ 435Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift§ 436Verzicht nach Vorlegung§ 437Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden§ 438Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden§ 439Erklärung über Echtheit von Privaturkunden§ 440Beweis der Echtheit von Privaturkunden§ 441Schriftvergleichung§ 442Würdigung der Schriftvergleichung§ 443Verwahrung verdächtiger Urkunden§ 444Folgen der Beseitigung einer Urkunde Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung§ 445Vernehmung des Gegners; Beweisantritt§ 446Weigerung des Gegners§ 447Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag§ 448Vernehmung von Amts wegen§ 449Vernehmung von Streitgenossen§ 450Beweisbeschluss§ 451Ausführung der Vernehmung§ 452Beeidigung der Partei§ 453Beweiswürdigung bei Parteivernehmung§ 454Ausbleiben der Partei§ 455Prozessunfähige§§ 456 bis 477(weggefallen) Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen§ 478Eidesleistung in Person§ 479Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter§ 480Eidesbelehrung§ 481Eidesleistung; Eidesformel§ 482(weggefallen)§ 483Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen§ 484Eidesgleiche Bekräftigung Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren§ 485Zulässigkeit§ 486Zuständiges Gericht§ 487Inhalt des Antrages§§ 488, 489(weggefallen)§ 490Entscheidung über den Antrag§ 491Ladung des Gegners§ 492Beweisaufnahme§ 493Benutzung im Prozess§ 494Unbekannter Gegner§ 494aFrist zur Klageerhebung Abschnitt 2Verfahren vor den Amtsgerichten§ 495Anzuwendende Vorschriften§ 495aVerfahren nach billigem Ermessen§ 496Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll§ 497Ladungen§ 498Zustellung des Protokolls über die Klage§ 499Belehrungen§§ 499a - 503(weggefallen)§ 504Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts§ 505(weggefallen)§ 506Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit§§ 507 - 509(weggefallen)§ 510Erklärung über Urkunden§ 510aInhalt des Protokolls§ 510bUrteil auf Vornahme einer Handlung§ 510c(weggefallen) Buch 3Rechtsmittel Abschnitt 1Berufung§ 511Statthaftigkeit der Berufung§ 512Vorentscheidungen im ersten Rechtszug§ 513Berufungsgründe§ 514Versäumnisurteile§ 515Verzicht auf Berufung§ 516Zurücknahme der Berufung§ 517Berufungsfrist§ 518Berufungsfrist bei Urteilsergänzung§ 519Berufungsschrift§ 520Berufungsbegründung§ 521Zustellung der Berufungsschrift und -begründung§ 522Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss§ 523Terminsbestimmung§ 524Anschlussberufung§ 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze§ 526Entscheidender Richter§ 527Vorbereitender Einzelrichter§ 528Bindung an die Berufungsanträge§ 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts§ 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel§ 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel§ 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage§ 533Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage§ 534Verlust des Rügerechts§ 535Gerichtliches Geständnis§ 536Parteivernehmung§ 537Vorläufige Vollstreckbarkeit§ 538Zurückverweisung§ 539Versäumnisverfahren§ 540Inhalt des Berufungsurteils§ 541Prozessakten Abschnitt 2Revision§ 542Statthaftigkeit der Revision§ 543Zulassungsrevision§ 544Nichtzulassungsbeschwerde§ 545Revisionsgründe§ 546Begriff der Rechtsverletzung§ 547Absolute Revisionsgründe§ 548Revisionsfrist§ 549Revisionseinlegung§ 550Zustellung der Revisionsschrift§ 551Revisionsbegründung§ 552Zulässigkeitsprüfung§ 552aZurückweisungsbeschluss§ 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren§ 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist§ 554Anschlussrevision§ 555Anwendbare Vorschriften§ 556Verlust des Rügerechts§ 557Umfang der Revisionsprüfung§ 558Vorläufige Vollstreckbarkeit§ 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen§ 560Nicht revisible Gesetze§ 561Revisionszurückweisung§ 562Aufhebung des angefochtenen Urteils§ 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung§ 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln§ 565Leitentscheidung§ 566Sprungrevision Abschnitt 3Beschwerde Titel 1 Sofortige Beschwerde§ 567Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde§ 568Originärer Einzelrichter§ 569Frist und Form§ 570Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen§ 571Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang§ 572Gang des Beschwerdeverfahrens§ 573Erinnerung Titel 2 Rechtsbeschwerde§ 574Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde§ 575Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde§ 576Gründe der Rechtsbeschwerde§ 577Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde Buch 4Wiederaufnahme des Verfahrens§ 578Arten der Wiederaufnahme§ 579Nichtigkeitsklage§ 580Restitutionsklage§ 581Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage§ 582Hilfsnatur der Restitutionsklage§ 583Vorentscheidungen§ 584Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen§ 585Allgemeine Verfahrensgrundsätze§ 586Klagefrist§ 587Klageschrift§ 588Inhalt der Klageschrift§ 589Zulässigkeitsprüfung§ 590Neue Verhandlung§ 591Rechtsmittel Buch 5Urkunden- und Wechselprozess§ 592Zulässigkeit§ 593Klageinhalt; Urkunden§ 594(weggefallen)§ 595Keine Widerklage; Beweismittel§ 596Abstehen vom Urkundenprozess§ 597Klageabweisung§ 598Zurückweisung von Einwendungen§ 599Vorbehaltsurteil§ 600Nachverfahren§ 601(weggefallen)§ 602Wechselprozess§ 603Gerichtsstand§ 604Klageinhalt; Ladungsfrist§ 605Beweisvorschriften§ 605aScheckprozess Buch 6Weitere besondere VerfahrenAbschnitt 1Englischsprachige Verfahren§ 606Klageschrift§ 607Beteiligung Dritter am Rechtsstreit§ 608Übersetzung§ 609RechtsmittelschriftAbschnitt 2Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers§ 610Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift§ 611Verweisung an den Commercial Court§ 612Organisationstermin§ 613Wortprotokoll§ 614Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts§§ 615 bis 687 (weggefallen)Buch 7Mahnverfahren§ 688Zulässigkeit§ 689Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung§ 690Mahnantrag§ 691Zurückweisung des Mahnantrags§ 692Mahnbescheid§ 693Zustellung des Mahnbescheids§ 694Widerspruch gegen den Mahnbescheid§ 695Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften§ 696Verfahren nach Widerspruch§ 697Einleitung des Streitverfahrens§ 698Abgabe des Verfahrens am selben Gericht§ 699Vollstreckungsbescheid§ 700Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid§ 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids§ 702Form von Anträgen und Erklärungen§ 703Kein Nachweis der Vollmacht§ 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren§ 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung§ 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung§ 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand Buch 8Zwangsvollstreckung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 704Vollstreckbare Endurteile§ 705Formelle Rechtskraft§ 706Rechtskraft- und Notfristzeugnis§ 707Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung§ 708Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung§ 709Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung§ 710Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers§ 711Abwendungsbefugnis§ 712Schutzantrag des Schuldners§ 713Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen§ 714Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit§ 715Rückgabe der Sicherheit§ 716Ergänzung des Urteils§ 717Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils§ 718Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit§ 719Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch§ 720Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung§ 720aSicherungsvollstreckung§ 721Räumungsfrist§ 722Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung§ 723Vollstreckungsurteil§ 724Vollstreckbare Ausfertigung§ 725Vollstreckungsklausel§ 726Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen§ 727Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger§ 728Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker§ 729Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer§ 730Anhörung des Schuldners§ 731Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel§ 732Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel§ 733Weitere vollstreckbare Ausfertigung§ 734Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift§ 735(weggefallen)§ 736Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister§ 737Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch§ 738Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher§ 739Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner§ 740Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut§ 741Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft§ 742Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits§ 743Beendete Gütergemeinschaft§ 744Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft§ 744aZwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft§ 745Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft§ 746(weggefallen)§ 747Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass§ 748Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker§ 749Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker§ 750Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung§ 751Bedingungen für Vollstreckungsbeginn§ 752Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung§ 753Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung§ 753aVollmachtsnachweis§ 754Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung§ 754aVereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden§ 755Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners§ 756Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug§ 757Übergabe des Titels und Quittung§ 757aAuskunfts- und Unterstützungsersuchen§ 758Durchsuchung; Gewaltanwendung§ 758aRichterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit§ 759Zuziehung von Zeugen§ 760Akteneinsicht; Aktenabschrift§ 761(weggefallen)§ 762Protokoll über Vollstreckungshandlungen§ 763Aufforderungen und Mitteilungen§ 764Vollstreckungsgericht§ 765Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug§ 765aVollstreckungsschutz§ 766Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung§ 767Vollstreckungsabwehrklage§ 768Klage gegen Vollstreckungsklausel§ 769Einstweilige Anordnungen§ 770Einstweilige Anordnungen im Urteil§ 771Drittwiderspruchsklage§ 772Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot§ 773Drittwiderspruchsklage des Nacherben§ 774Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners§ 775Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung§ 776Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln§ 777Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers§ 778Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme§ 779Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners§ 780Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung§ 781Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung§ 782Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger§ 783Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger§ 784Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren§ 785Vollstreckungsabwehrklage des Erben§ 786Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung§ 786aSee- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung§ 787Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff§ 788Kosten der Zwangsvollstreckung§ 789Einschreiten von Behörden§ 790(weggefallen)§ 791(weggefallen)§ 792Erteilung von Urkunden an Gläubiger§ 793Sofortige Beschwerde§ 794Weitere Vollstreckungstitel§ 794aZwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich§ 795Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel§ 795aZwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss§ 795bVollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs§ 796Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden§ 796aVoraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs§ 796bVollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht§ 796cVollstreckbarerklärung durch einen Notar§ 797Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden§ 797aVerfahren bei Gütestellenvergleichen§ 798Wartefrist§ 798a(weggefallen)§ 799Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge§ 799aSchadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger§ 800Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer§ 800aVollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek§ 801Landesrechtliche Vollstreckungstitel§ 802Ausschließlichkeit der Gerichtsstände Abschnitt 2Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 802aGrundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers§ 802bGütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung§ 802cVermögensauskunft des Schuldners§ 802dWeitere Vermögensauskunft§ 802eZuständigkeit§ 802fAbnahme der Vermögensauskunft§ 802gErzwingungshaft§ 802hUnzulässigkeit der Haftvollstreckung§ 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners§ 802jDauer der Haft; erneute Haft§ 802kZentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse§ 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers Titel 2 Zwangsvollstreckung in des bewegliche Vermögen Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften§ 803Pfändung§ 804Pfändungspfandrecht§ 805Klage auf vorzugsweise Befriedigung§ 806Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung§ 806aMitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher§ 806b(weggefallen)§ 807Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen§ 808Pfändung beim Schuldner§ 809Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten§ 810Pfändung ungetrennter Früchte§ 811Unpfändbare Sachen und Tiere§ 811aAustauschpfändung§ 811bVorläufige Austauschpfändung§ 811cVorwegpfändung§ 812(weggefallen)§ 813Schätzung§ 813a(weggefallen)§ 813b(weggefallen)§ 814Öffentliche Versteigerung§ 815Gepfändetes Geld§ 816Zeit und Ort der Versteigerung§ 817Zuschlag und Ablieferung§ 817aMindestgebot§ 818Einstellung der Versteigerung§ 819Wirkung des Erlösempfanges§ 820(weggefallen)§ 821Verwertung von Wertpapieren§ 822Umschreibung von Namenspapieren§ 823Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere§ 824Verwertung ungetrennter Früchte§ 825Andere Verwertungsart§ 826Anschlusspfändung§ 827Verfahren bei mehrfacher Pfändung Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte§ 828Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts§ 829Pfändung einer Geldforderung§ 829aVereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden§ 830Pfändung einer Hypothekenforderung§ 830aPfändung einer Schiffshypothekenforderung§ 831Pfändung indossabler Papiere§ 832Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen§ 833Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen§ 833aPfändungsumfang bei Kontoguthaben§ 834Keine Anhörung des Schuldners§ 835Überweisung einer Geldforderung§ 836Wirkung der Überweisung§ 837Überweisung einer Hypothekenforderung§ 837aÜberweisung einer Schiffshypothekenforderung§ 838Einrede des Schuldners bei Faustpfand§ 839Überweisung bei Abwendungsbefugnis§ 840Erklärungspflicht des Drittschuldners§ 841Pflicht zur Streitverkündung§ 842Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung§ 843Verzicht des Pfandgläubigers§ 844Andere Verwertungsart§ 845Vorpfändung§ 846Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche§ 847Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache§ 847aHerausgabeanspruch auf ein Schiff§ 848Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache§ 849Keine Überweisung an Zahlungs statt§ 850Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen§ 850aUnpfändbare Bezüge§ 850bBedingt pfändbare Bezüge§ 850cPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen§ 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen§ 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens§ 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages§ 850gÄnderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen§ 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen§ 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte§ 850kEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos§ 850lPfändung des Gemeinschaftskontos§ 851Nicht übertragbare Forderungen§ 851aPfändungsschutz für Landwirte§ 851bPfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen§ 851cPfändungsschutz bei Altersrenten§ 851dPfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen§ 852Beschränkt pfändbare Forderungen§ 853Mehrfache Pfändung einer Geldforderung§ 854Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen§ 855Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache§ 855aMehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff§ 856Klage bei mehrfacher Pfändung§ 857Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte§ 858Zwangsvollstreckung in Schiffspart§ 859Pfändung von Gesamthandanteilen§ 860Pfändung von Gesamtgutanteilen§§ 861, 862(weggefallen)§ 863Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen Titel 3 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen§ 864Gegenstand der Immobiliarvollstreckung§ 865Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung§ 866Arten der Vollstreckung§ 867Zwangshypothek§ 868Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer§ 869Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung§ 870Grundstücksgleiche Rechte§ 870aZwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk§ 871Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen Titel 4 Verteilungsverfahren§ 872Voraussetzungen§ 873Aufforderung des Verteilungsgerichts§ 874Teilungsplan§ 875Terminsbestimmung§ 876Termin zur Erklärung und Ausführung§ 877Säumnisfolgen§ 878Widerspruchsklage§ 879Zuständigkeit für die Widerspruchsklage§ 880Inhalt des Urteils§ 881Versäumnisurteil§ 882Verfahren nach dem Urteil Titel 5 Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen§ 882aZwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung Titel 6 Schuldnerverzeichnis § 882bInhalt des Schuldnerverzeichnisses§ 882cEintragungsanordnung§ 882dVollziehung der Eintragungsanordnung§ 882eLöschung§ 882fEinsicht in das Schuldnerverzeichnis§ 882gErteilung von Abdrucken§ 882hZuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses§ 882iRechte der BetroffenenAbschnitt 3Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen§ 883Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen§ 884Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen§ 885Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen§ 885aBeschränkter Vollstreckungsauftrag§ 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten§ 887Vertretbare Handlungen§ 888Nicht vertretbare Handlungen§ 888aKeine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht§ 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht§ 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen§ 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung§ 892Widerstand des Schuldners§ 893Klage auf Leistung des Interesses§ 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung§ 895Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil§ 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger§ 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten§ 898Gutgläubiger Erwerb Abschnitt 4Wirkungen des Pfändungsschutzkontos§ 899Pfändungsfreier Betrag; Übertragung§ 900Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger§ 901Verbot der Aufrechnung und Verrechnung§ 902Erhöhungsbeträge§ 903Nachweise über Erhöhungsbeträge§ 904Nachzahlung von Leistungen§ 905Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht§ 906Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht§ 907Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto§ 908Aufgaben des Kreditinstituts§ 909Datenweitergabe; Löschungspflicht§ 910Verwaltungsvollstreckung§§ 911 bis 915h(weggefallen) Abschnitt 5Arrest und einstweilige Verfügung§ 916Arrestanspruch§ 917Arrestgrund bei dinglichem Arrest§ 918Arrestgrund bei persönlichem Arrest§ 919Arrestgericht§ 920Arrestgesuch§ 921Entscheidung über das Arrestgesuch§ 922Arresturteil und Arrestbeschluss§ 923Abwendungsbefugnis§ 924Widerspruch§ 925Entscheidung nach Widerspruch§ 926Anordnung der Klageerhebung§ 927Aufhebung wegen veränderter Umstände§ 928Vollziehung des Arrestes§ 929Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist§ 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen§ 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk§ 932Arresthypothek§ 933Vollziehung des persönlichen Arrestes§ 934Aufhebung der Arrestvollziehung§ 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand§ 936Anwendung der Arrestvorschriften§ 937Zuständiges Gericht§ 938Inhalt der einstweiligen Verfügung§ 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung§ 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes§ 940aRäumung von Wohnraum§ 941Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.§ 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache§ 943Gericht der Hauptsache§ 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit§ 945Schadensersatzpflicht§ 945aEinreichung von Schutzschriften§ 945bVerordnungsermächtigung Abschnitt 6 Grenzüberschreitende vorläufige KontenpfändungTitel 1Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung§ 946Zuständigkeit§ 947Verfahren§ 948Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen§ 949Nicht rechtzeitige Einleitung des HauptsacheverfahrensTitel 2Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung§ 950Anwendbare Vorschriften§ 951Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen§ 952Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen BeschlüssenTitel 3Rechtsbehelfe§ 953Rechtsbehelfe des Gläubigers§ 954Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014§ 955Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014§ 956Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955§ 957Ausschluss der RechtsbeschwerdeTitel 4Schadensersatz; Verordnungsermächtigung§ 958Schadensersatz§ 959Verordnungsermächtigung Buch 9(weggefallen) Buch 10Schiedsrichterliches Verfahren Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1025Anwendungsbereich§ 1026Umfang gerichtlicher Tätigkeit§ 1027Verlust des Rügerechts§ 1028Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt Abschnitt 2Schiedsvereinbarung§ 1029Begriffsbestimmung§ 1030Schiedsfähigkeit§ 1031Form der Schiedsvereinbarung§ 1032Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht§ 1033Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen Abschnitt 3Bildung des Schiedsgerichts§ 1034Zusammensetzung des Schiedsgerichts§ 1035Bestellung der Schiedsrichter§ 1036Ablehnung eines Schiedsrichters§ 1037Ablehnungsverfahren§ 1038Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung§ 1039Bestellung eines Ersatzschiedsrichters Abschnitt 4Zuständigkeit des Schiedsgerichts§ 1040Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit§ 1041Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Abschnitt 5Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens§ 1042Allgemeine Verfahrensregeln§ 1043Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens§ 1044Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens§ 1045Verfahrenssprache§ 1046Klage und Klagebeantwortung§ 1047Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren§ 1048Säumnis einer Partei§ 1049Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger§ 1050Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen Abschnitt 6Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens§ 1051Anwendbares Recht§ 1052Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium§ 1053Vergleich§ 1054Form und Inhalt des Schiedsspruchs§ 1055Wirkungen des Schiedsspruchs§ 1056Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens§ 1057Entscheidung über die Kosten§ 1058Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs Abschnitt 7Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch§ 1059Aufhebungsantrag Abschnitt 8Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen§ 1060Inländische Schiedssprüche§ 1061Ausländische Schiedssprüche Abschnitt 9Gerichtliches Verfahren§ 1062Zuständigkeit§ 1063Allgemeine Vorschriften§ 1064Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen§ 1065Rechtsmittel Abschnitt 10Außervertragliche Schiedsgerichte§ 1066Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10 Buch 11Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union Abschnitt 1Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784§ 1067Zustellung durch Auslandsvertretungen§ 1068Elektronische Zustellung§ 1069Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen§ 1070Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen§ 1071Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen Abschnitt 2Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783§ 1072Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union§ 1073Teilnahmerechte§ 1074Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung§ 1075Sprache eingehender Ersuchen Abschnitt 3Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG§ 1076Anwendbare Vorschriften§ 1077Ausgehende Ersuchen§ 1078Eingehende Ersuchen Abschnitt 4Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 Titel 1 Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel§ 1079Zuständigkeit§ 1080Entscheidung§ 1081Berichtigung und Widerruf Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland§ 1082Vollstreckungstitel§ 1083Übersetzung§ 1084Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004§ 1085Einstellung der Zwangsvollstreckung§ 1086Vollstreckungsabwehrklage Abschnitt 5Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Titel 1 Allgemeine Vorschriften§ 1087Zuständigkeit§ 1088Maschinelle Bearbeitung§ 1089Zustellung Titel 2 Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl§ 1090Verfahren nach Einspruch§ 1091Einleitung des Streitverfahrens Titel 3 Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen§ 1092Verfahren§ 1092aRechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls Titel 4 Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl§ 1093Vollstreckungsklausel§ 1094Übersetzung§ 1095Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl§ 1096Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage Abschnitt 6Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 Titel 1 Erkenntnisverfahren§ 1097Einleitung und Durchführung des Verfahrens§ 1098Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache§ 1099Widerklage§ 1100Mündliche Verhandlung§ 1101Beweisaufnahme§ 1102Urteil§ 1103Säumnis§ 1104Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten§ 1104aGemeinsame Gerichte Titel 2 Zwangsvollstreckung§ 1105Zwangsvollstreckung inländischer Titel§ 1106Bestätigung inländischer Titel§ 1107Ausländische Vollstreckungstitel§ 1108Übersetzung§ 1109Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage Abschnitt 7Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Titel 1 Bescheinigung über inländische Titel§ 1110Zuständigkeit§ 1111VerfahrenTitel 2Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland§ 1112Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel§ 1113Übersetzung oder Transliteration§ 1114Anfechtung der Anpassung eines Titels§ 1115Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung§ 1116Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat§ 1117VollstreckungsabwehrklageAbschnitt 8Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191§ 1118Zentralbehörde§ 1119Verwaltungszusammenarbeit§ 1120Mehrsprachige FormulareBuch 12Erprobung und EvaluierungAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1121Zielsetzung und AnwendungsbereichAbschnitt 2Erprobung eines Online-VerfahrensTitel 1Anwendungsbereich§ 1122Umfang der Erprobung§ 1123VerordnungsermächtigungenTitel 2Verfahren§ 1124Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung§ 1125Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung§ 1126Digitale Strukturierung§ 1127Verhandlung§ 1128Versäumnisurteil§ 1129Beweisaufnahme§ 1130Benachrichtigung; Ersetzung der VerkündungTitel 3Kommunikationsplattform§ 1131Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen§ 1132Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen§ 1133Nutzungspflichten; Gelegenheit zur IdentifizierungTitel 4Evaluierung§ 1134EvaluierungAbschnitt 3Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme§ 1135Umfang der Erprobung§ 1136Evaluierung

010Buch 1

Allgemeine Vorschriften

010010Abschnitt 1Gerichte

010010010Titel 1Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 1Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

§ 2Bedeutung des Wertes

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

§ 3Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

§ 4Wertberechnung; Nebenforderungen

(1)Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2)Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

§ 5Mehrere Ansprüche

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

§ 6Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

§ 7Grunddienstbarkeit

Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

§ 8Pacht- oder Mietverhältnis

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

§ 9Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

§ 10

(weggefallen)

§ 11Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit

Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache später anhängig wird.

010010020Titel 2Gerichtsstand

§ 12Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

§ 13Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

§ 14

(weggefallen)

§ 15Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

(1)Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
(2)Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.

§ 16Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

§ 17Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

(1)Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2)Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3)Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

§ 18Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

§ 19Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.

§ 19aAllgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.

§ 19bAusschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung

(1)Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das für die Restrukturierungssache zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat.
(2)Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.

§ 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung

(1)Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2)Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

§ 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft

Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.

§ 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

§ 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand

(1)Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
(2)Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

§ 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges

In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.

§ 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

§ 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft

(1)Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
(2)Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.

§ 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

(1)Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2)Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

§ 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen

(1)Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
(2)Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

§ 29b

(weggefallen)-

§ 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

(1)Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2)Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3)§ 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(4)Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 30Gerichtsstand bei Beförderungen

(1)Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder ausführenden Verfrachters erhoben werden.
(2)Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.

§ 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen

Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung

Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.

§ 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

§ 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung

Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.

§ 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen

(1)Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig: 1.in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,2.in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz der Zielgesellschaft und3.in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.
(2)Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

(1)Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2)Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

§ 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.

§ 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

§ 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

(1)Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1.wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; 2.wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; 3.wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; 4.wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; 5.wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; 6.wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2)Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3)Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

§ 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

(1)Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
(2)Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

010010030Titel 3Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

§ 38Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung

(1)Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2)Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3)Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich 1.nach dem Entstehen der Streitigkeit oder 2.für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 39Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

§ 40Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

(1)Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2)Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn 1.der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder2.für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.

010010040Titel 4Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 41Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1.in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a.in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3.in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;4.in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;5.in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;6.in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;7.in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;8.in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

§ 42Ablehnung eines Richters

(1)Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2)Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3)Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

§ 43Verlust des Ablehnungsrechts

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

§ 44Ablehnungsgesuch

(1)Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2)Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3)Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4)Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

§ 45Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

(1)Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2)Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3)Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

§ 46Entscheidung und Rechtsmittel

(1)Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.
(2)Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

§ 47Unaufschiebbare Amtshandlungen

(1)Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2)Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

§ 48Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

§ 49Urkundsbeamte

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.

010020Abschnitt 2Parteien

010020010Titel 1Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§ 50Parteifähigkeit

Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

§ 51Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung

(1)Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2)Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3)Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

§ 52Umfang der Prozessfähigkeit

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

§ 53Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

(1)Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
(2)Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.

§ 54Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen

Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.

§ 55Prozessfähigkeit von Ausländern

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.

§ 56Prüfung von Amts wegen

(1)Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
(2)Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

§ 57Prozesspfleger

(1)Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
(2)Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

§ 58Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

(1)Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.

010020020Titel 2Streitgenossenschaft

§ 59Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

§ 60Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

§ 61Wirkung der Streitgenossenschaft

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

§ 62Notwendige Streitgenossenschaft

(1)Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2)Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

§ 63Prozessbetrieb; Ladungen

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.

010020030Titel 3Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 64Hauptintervention

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.

§ 65Aussetzung des Hauptprozesses

Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.

§ 66Nebenintervention

(1)Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2)Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

§ 67Rechtsstellung des Nebenintervenienten

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

§ 68Wirkung der Nebenintervention

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

§ 69Streitgenössische Nebenintervention

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

§ 70Beitritt des Nebenintervenienten

(1)Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten: 1.die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; 2.die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat; 3.die Erklärung des Beitritts.
(2)Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

§ 71Zwischenstreit über Nebenintervention

(1)Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2)Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
(3)Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

§ 72Zulässigkeit der Streitverkündung

(1)Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
(2)Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3)Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

§ 73Form der Streitverkündung

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

§ 74Wirkung der Streitverkündung

(1)Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.
(2)Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
(3)In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

§ 75Gläubigerstreit

Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, der die geltend gemachte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit verkündet und tritt der Dritte in den Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zugunsten der streitenden Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt, auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurteilung in die durch seinen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit über die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden Gläubigern allein fortzusetzen. Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten, einschließlich der Kosten der Hinterlegung, zu verurteilen.

§ 76Urheberbenennung bei Besitz

(1)Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann vor der Verhandlung zur Hauptsache unter Einreichung eines Schriftsatzes, in dem er den mittelbaren Besitzer benennt, und einer Streitverkündungsschrift die Ladung des mittelbaren Besitzers zur Erklärung beantragen. Bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schluss des Termins, in dem sich der Benannte zu erklären hat, kann der Beklagte die Verhandlung zur Hauptsache verweigern.
(2)Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klageantrage zu genügen.
(3)Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozess zu übernehmen. Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit erforderlich, als er Ansprüche geltend macht, die unabhängig davon sind, dass der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im Absatz 1 bezeichneten Art besitzt.
(4)Hat der Benannte den Prozess übernommen, so ist der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar.

§ 77Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung

Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums oder seines Rechts Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen erhoben, so sind die Vorschriften des § 76 entsprechend anzuwenden, sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu haben behauptet.

010020040Titel 4Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 78Anwaltsprozess

(1)Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2)Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3)Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4)Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

§ 78a

(weggefallen)

§ 78bNotanwalt

(1)Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2)Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

§ 78cAuswahl des Rechtsanwalts

(1)Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
(2)Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist.
(3)Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.

§ 79Parteiprozess

(1)Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2)Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1.Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,2.volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,3.Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,4.Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), und Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
(3)Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4)Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 80Prozessvollmacht

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

§ 81Umfang der Prozessvollmacht

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

§ 82Geltung für Nebenverfahren

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.

§ 83Beschränkung der Prozessvollmacht

(1)Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.
(2)Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

§ 84Mehrere Prozessbevollmächtigte

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

§ 85Wirkung der Prozessvollmacht

(1)Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2)Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich. § 85 Abs. 2: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 20.4.1982 I 1169 - 2 BvL 26/81 -

§ 86Fortbestand der Prozessvollmacht

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

§ 87Erlöschen der Vollmacht

(1)Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
(2)Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

§ 88Mangel der Vollmacht

(1)Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.
(2)Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

§ 89Vollmachtloser Vertreter

(1)Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
(2)Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

§ 90Beistand

(1)In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2)Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

010020050Titel 5Prozesskosten

§ 91Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

(1)Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2)Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3)Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4)Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5)Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

§ 91aKosten bei Erledigung der Hauptsache

(1)Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2)Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

§ 92Kosten bei teilweisem Obsiegen

(1)Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2)Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn 1.die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder 2.der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

§ 93Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

§ 93a

(weggefallen)-

§ 93bKosten bei Räumungsklagen

(1)Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen verlangt hatte und der Kläger aus Gründen obsiegt, die erst nachträglich entstanden sind (§ 574 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Abweisung der Klage entsprechend.
(2)Wird eine Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf abgewiesen, dass auf Verlangen des Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlangen des Klägers nicht unverzüglich über die Gründe des Widerspruchs Auskunft erteilt hat. Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses entsprechend, wenn der Klage stattgegeben wird.
(3)Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung von Wohnraum sofort an, wird ihm jedoch eine Räumungsfrist bewilligt, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist vom Kläger vergeblich begehrt hatte.

§ 94Kosten bei übergegangenem Anspruch

Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten.

§ 95Kosten bei Säumnis oder Verschulden

Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.

§ 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

§ 97Rechtsmittelkosten

(1)Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2)Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3)(weggefallen)

§ 98Vergleichskosten

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

§ 99Anfechtung von Kostenentscheidungen

(1)Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2)Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

§ 100Kosten bei Streitgenossen

(1)Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2)Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3)Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4)Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

§ 101Kosten einer Nebenintervention

(1)Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2)Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

§ 102

(weggefallen)

§ 103Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag

(1)Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
(2)Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

§ 104Kostenfestsetzungsverfahren

(1)Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2)Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3)Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

§ 105Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss

(1)Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(2)Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.
(3)Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

§ 106Verteilung nach Quoten

(1)Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
(2)Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

§ 107Änderung nach Streitwertfestsetzung

(1)Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.
(2)Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.
(3)Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.

010020060Titel 6Sicherheitsleistung

§ 108Art und Höhe der Sicherheit

(1)In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2)Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

§ 109Rückgabe der Sicherheit

(1)Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.
(2)Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(3)Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.
(4)Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

§ 110Prozesskostensicherheit

(1)Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2)Diese Verpflichtung tritt nicht ein: 1.wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; 2.wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; 3.wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; 4.bei Widerklagen; 5.bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

§ 111Nachträgliche Prozesskostensicherheit

Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

§ 112Höhe der Prozesskostensicherheit

(1)Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
(2)Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3)Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

§ 113Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.

010020070Titel 7Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

§ 114Voraussetzungen

(1)Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2)Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

§ 115Einsatz von Einkommen und Vermögen

(1)Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1.a)die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b)bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;2.a)für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;b)bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;3.die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;4.Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;5.weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.
(2)Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3)Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4)Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (31378)

BVerwG 9 B 3/09 §/Art 85
BGH IX ZB 72/08 §/Art 13,251,114,574
BGH IX ZB 76/09 §/Art 13,16,574,281
BVerwG 2 B 55/09 §/Art 269
BGH IV ZR 111/07 §/Art 543
BGH IV ZR 188/07 §/Art 543,544
BGH IX ZB 78/09 §/Art 574,547,559,577
BGH IX ZR 50/07 §/Art 560,545

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.