Mietrecht (BGB)
Nach Ende des Mietverhältnisses ist die Kaution zurückzuzahlen, sobald dem Vermieter eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist verstrichen ist und keine berechtigten Gegenansprüche mehr bestehen. Der Vermieter darf die Kaution nur für offene Forderungen aus dem Mietverhältnis einbehalten.
Nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist des Vermieters, sobald keine berechtigten offenen Ansprüche mehr bestehen.
Nur für berechtigte offene Forderungen aus dem Mietverhältnis, etwa noch abzurechnende Betriebskosten.