Schadensersatzrecht (BGB)
Wer durch pflichtwidriges Verhalten eines anderen einen Schaden erleidet, kann Schadensersatz verlangen. Ersetzt wird grundsätzlich der Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestünde (Naturalrestitution) oder der erforderliche Geldbetrag. Anspruchsgrundlage, Verschulden, Kausalität und Schadenshöhe sind darzulegen.
Grundsätzlich die Herstellung des Zustands ohne das schädigende Ereignis oder den dafür erforderlichen Geldbetrag.
Mit einer Feststellungsklage kann die Ersatzpflicht auch für künftige, noch nicht bezifferbare Schäden festgestellt werden.