Mietrecht (BGB)
Die Instandhaltung der Mietsache ist grundsätzlich Sache des Vermieters. Schönheitsreparaturen können durch wirksame Vertragsklausel auf den Mieter übertragen werden; starre Fristen oder die Pflicht zur Rückgabe in renoviertem Zustand bei unrenoviert übernommener Wohnung sind jedoch unwirksam.
Nur bei wirksamer Klausel. Bei unrenoviert übernommener Wohnung ohne angemessenen Ausgleich ist die Abwälzung meist unwirksam.
Grundsätzlich der Vermieter; nur Schönheitsreparaturen können wirksam auf den Mieter übertragen werden.