Ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug darf abgeschleppt werden — auf öffentlichem Grund durch die Behörde im Wege der Ersatzvornahme, auf privatem Grund durch den berechtigten Besitzer. Der Halter bzw. Fahrer trägt die erforderlichen und ortsüblichen Abschleppkosten sowie die unmittelbaren Vorbereitungskosten.
✅ Was tun
Grund und Ort des Abschleppens klären (öffentlich oder privat).
Abschlepp- und Verwahrkosten auf Erforderlichkeit und Ortsüblichkeit prüfen.
Belege und Fotos zur Parksituation sichern.
Überhöhte oder nicht erforderliche Kostenpositionen beanstanden.
⚠️ Worauf achten
Der Falschparker trägt grundsätzlich die erforderlichen Abschleppkosten.
Auf Privatgrund besteht für den Berechtigten keine Wartepflicht.
Reine Standkosten nach dem Abschleppen sind nur eingeschränkt erstattungsfähig.
Ja, soweit sie für das Entfernen des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs erforderlich und ortsüblich sind.
Darf auf Privatgrund sofort abgeschleppt werden?
Ja, der berechtigte Besitzer darf ein unbefugt abgestelltes Fahrzeug entfernen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn nicht.
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