Schuldrecht / Verzug (BGB)
Zahlt der Schuldner nicht, gerät er durch eine Mahnung nach Fälligkeit in Verzug; in bestimmten Fällen tritt Verzug auch ohne Mahnung ein. Ab Verzug schuldet er Verzugszinsen und Ersatz des Verzugsschadens, einschließlich erforderlicher Rechtsverfolgungskosten.
In der Regel durch Mahnung nach Fälligkeit; in bestimmten Fällen tritt der Verzug auch ohne Mahnung ein.
Ab Verzug Verzugszinsen und Ersatz des Verzugsschadens einschließlich erforderlicher Rechtsverfolgungskosten.