Bürgschaftsrecht (BGB)
Die Bürgschaft ist akzessorisch: Der Bürge haftet nur, soweit die Hauptforderung besteht. Der Bürge kann daher Einwendungen des Hauptschuldners geltend machen. Sittenwidrige Bürgschaften, insbesondere krasse finanzielle Überforderung naher Angehöriger, können unwirksam sein.
Ja. Wegen der Akzessorietät kann der Bürge Einwendungen gegen die Hauptforderung geltend machen.
Unter anderem bei Sittenwidrigkeit, etwa bei krasser finanzieller Überforderung eines nahen Angehörigen ohne eigenes Interesse.