Wechselrecht (WG)
Der aus einem Wechsel in Anspruch Genommene kann dem Inhaber grundsätzlich keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zum Aussteller oder zu früheren Inhabern gründen — es sei denn, der Inhaber hat beim Erwerb bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt. Der Wechselprozess ist streng formalisiert.
Nur eingeschränkt: Einwendungen aus dem Grundgeschäft greifen gegenüber gutgläubigen Inhabern grundsätzlich nicht.
Hat der Inhaber beim Erwerb bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt, sind Einwendungen möglich.