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Kindesunterhalt — Höhe, Berechnung und Durchsetzung

Familienrecht · Kindesunterhalt (BGB)

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt (§ 1601 BGB). Das Maß des Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des Kindes (§ 1610 BGB); der Mindestunterhalt Minderjähriger ist gesetzlich bestimmt (§ 1612a BGB) und wird in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle konkretisiert. Die Höhe hängt vom bereinigten Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes ab.

✅ Was tun

  1. Alter des Kindes und die passende Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle bestimmen.
  2. Bereinigtes Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und die Einkommensgruppe zuordnen.
  3. Anspruch als Prozentsatz des Mindestunterhalts (§ 1612a BGB) berechnen und das anzurechnende Kindergeld berücksichtigen.
  4. Den Anspruch außergerichtlich geltend machen; bei Weigerung Titulierung beim Familiengericht (bzw. über das Jugendamt) betreiben.

⚠️ Worauf achten

⚖️ Rechtsgrundlage

📁 Zugehörige Gerichtsentscheidungen

BGH XII ZB 152/22 — Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts
BGH XII ZB 282/23 — Kindesunterhalt nach der sechsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle
BGH XII ZB 19/13 — Vertraglich vereinbarter Kindesunterhalt zusätzlich zum gesetzlichen Kindesunterhalt

❓ Häufige Fragen

Wie wird die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt?

Maßgeblich ist der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB, der über die Düsseldorfer Tabelle nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Pflichtigen als Prozentsatz konkretisiert wird. Das anzurechnende Kindergeld wird abgezogen.

Was ist, wenn der andere Elternteil nicht zahlt?

Sie können den Unterhalt titulieren lassen — außergerichtlich durch eine Jugendamtsurkunde oder gerichtlich vor dem Familiengericht. Aus einem Titel kann bei Nichtzahlung vollstreckt werden.

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