Obsah (49)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 13a§ 14§ 15§ 15a§ 16§ 17§ 20§ 21§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52§ 53§ 54§ 55gesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)NeufNeugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404,
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1991 +++)
InhaltsübersichtSozialgesetzbuch (SGB)Sechstes Buch (VI)Gesetzliche Rentenversicherung Erstes KapitelVersicherter PersonenkreisErster AbschnittVersicherung kraft Gesetzes § 1Beschäftigte§ 2Selbständig Tätige§ 3Sonstige Versicherte§ 4Versicherungspflicht auf Antrag§ 5Versicherungsfreiheit§ 6Befreiung von der Versicherungspflicht Zweiter AbschnittFreiwillige Versicherung § 7Freiwillige Versicherung Dritter AbschnittNachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting § 8Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting Zweites KapitelLeistungenErster AbschnittLeistungen zur TeilhabeErster UnterabschnittVoraussetzungen für die Leistungen § 9Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe§ 10Persönliche Voraussetzungen§ 11Versicherungsrechtliche Voraussetzungen§ 12Ausschluss von Leistungen Zweiter UnterabschnittUmfang der LeistungenErster TitelAllgemeines und Fallmanagement § 13Leistungsumfang§ 13aFallmanagement Zweiter TitelLeistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge § 14Leistungen zur Prävention§ 15Leistungen zur medizinischen Rehabilitation§ 15aLeistungen zur Kinderrehabilitation§ 16Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben§ 17Leistungen zur Nachsorge§ 18(weggefallen)§ 19(weggefallen) Dritter TitelÜbergangsgeld § 20Anspruch§ 21Höhe und Berechnung§ 22(weggefallen)§ 23(weggefallen)§ 24(weggefallen)§ 25(weggefallen)§ 26(weggefallen)§ 27(weggefallen) Vierter TitelErgänzende Leistungen § 28Ergänzende Leistungen§ 29(weggefallen)§ 30(weggefallen) Fünfter TitelSonstige Leistungen § 31Sonstige Leistungen Sechster TitelZuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen § 32Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen Zweiter AbschnittRentenErster UnterabschnittRentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch § 33Rentenarten§ 34Voraussetzungen für einen Rentenanspruch Zweiter UnterabschnittAnspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten Erster TitelRenten wegen Alters § 35Regelaltersrente§ 36Altersrente für langjährig Versicherte§ 37Altersrente für schwerbehinderte Menschen§ 38(weggefallen)§ 39(weggefallen)§ 40Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute§ 41Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses§ 42Vollrente und Teilrente Zweiter TitelRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 43Rente wegen Erwerbsminderung§ 44(weggefallen)§ 45Rente für Bergleute Dritter TitelRenten wegen Todes § 46Witwenrente und Witwerrente§ 47Erziehungsrente§ 48Waisenrente§ 49Renten wegen Todes bei Verschollenheit Vierter TitelWartezeiterfüllung § 50Wartezeiten§ 51Anrechenbare Zeiten§ 52Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung§ 53Vorzeitige Wartezeiterfüllung Fünfter TitelRentenrechtliche Zeiten § 54Begriffsbestimmungen§ 55Beitragszeiten§ 56Kindererziehungszeiten§ 57Berücksichtigungszeiten§ 58Anrechnungszeiten§ 59Zurechnungszeit§ 60Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung§ 61Ständige Arbeiten unter Tage§ 62Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten Dritter UnterabschnittRentenhöhe und RentenanpassungErster TitelGrundsätze § 63GrundsätzeZweiter TitelBerechnung und Anpassung der Renten§ 64Rentenformel für Monatsbetrag der Rente§ 65Anpassung der Renten§ 66Persönliche Entgeltpunkte§ 67Rentenartfaktor§ 68Aktueller Rentenwert§ 68aSchutzklausel§ 69Verordnungsermächtigung Dritter TitelErmittlung der persönlichen Entgeltpunkte § 70Entgeltpunkte für Beitragszeiten§ 71Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)§ 72Grundbewertung§ 73Vergleichsbewertung§ 74Begrenzte Gesamtleistungsbewertung§ 75Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn§ 76Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich§ 76aZuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse§ 76bZuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung§ 76cZuschläge oder Abschläge bei Rentensplitting§ 76dZuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters§ 76eZuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung§ 76fZuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit§ 76gZuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung§ 77Zugangsfaktor§ 78Zuschlag bei Waisenrenten§ 78aZuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten Vierter TitelKnappschaftliche Besonderheiten § 79Grundsatz§ 80Monatsbetrag der Rente§ 81Persönliche Entgeltpunkte§ 82Rentenartfaktor§ 83Entgeltpunkte für Beitragszeiten§ 84Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)§ 85Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)§ 86(weggefallen)§ 86aZugangsfaktor§ 87Zuschlag bei Waisenrenten Fünfter TitelErmittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen § 88Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten§ 88aHöchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten Vierter UnterabschnittZusammentreffen von Renten und Einkommen § 89Mehrere Rentenansprüche§ 90Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe§ 91Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte§ 92Waisenrente und andere Leistungen an Waisen§ 93Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung§ 94(weggefallen)§ 95(weggefallen)§ 96Nachversicherte Versorgungsbezieher§ 96aRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst§ 97Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes§ 97aEinkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung§ 98Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften Fünfter UnterabschnittBeginn, Änderung und Ende von Renten § 99Beginn§ 100Änderung und Ende§ 101Beginn und Änderung in Sonderfällen§ 102Befristung und Tod Sechster UnterabschnittAusschluss und Minderung von Renten § 103Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit§ 104Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat§ 105Tötung eines Angehörigen Dritter AbschnittZusatzleistungen § 106Zuschuss zur Krankenversicherung§ 107Rentenabfindung§ 108Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen Vierter AbschnittServiceleistungen § 109Renteninformation und Rentenauskunft§ 109aHilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung Fünfter AbschnittLeistungen an Berechtigte im Ausland § 110Grundsatz§ 111Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss§ 112Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit§ 113Höhe der Rente§ 114Besonderheiten Sechster AbschnittDurchführung Erster UnterabschnittBeginn und Abschluss des Verfahrens § 115Beginn§ 116Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe§ 117Abschluss§ 117aBesonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Zweiter UnterabschnittAuszahlung und Anpassung § 118Fälligkeit und Auszahlung§ 118aAnpassungsmitteilung§ 119Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG§ 120Verordnungsermächtigung Dritter UnterabschnittRentensplitting § 120aGrundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten§ 120bTod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen§ 120cAbänderung des Rentensplittings unter Ehegatten§ 120dVerfahren und Zuständigkeit§ 120eRentensplitting unter Lebenspartnern Vierter UnterabschnittBesonderheiten beim Versorgungsausgleich § 120fInterne Teilung und Verrechnung von Anrechten§ 120gExterne Teilung§ 120hAbzuschmelzende Anrechte Fünfter UnterabschnittBerechnungsgrundsätze § 121Allgemeine Berechnungsgrundsätze§ 122Berechnung von Zeiten§ 123Berechnung von Geldbeträgen§ 124Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen Drittes KapitelOrganisation, Datenschutz und DatensicherheitErster AbschnittOrganisationErster UnterabschnittDeutsche Rentenversicherung § 125Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Zweiter UnterabschnittZuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung § 126Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung§ 127Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene§ 127aVerbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen§ 128Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger§ 128aSonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland§ 129Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte§ 130Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See§ 131Auskunfts- und Beratungsstellen Dritter UnterabschnittZuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung § 132Versicherungsträger§ 133Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte§ 134Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten§ 135Nachversicherung§ 136Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See§ 136aVerbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung§ 137Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen Unterabschnitt 3aZuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse § 137aZuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse§ 137bBesonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung§ 137cVermögen, Haftung§ 137dOrgane§ 137eBeirat Vierter UnterabschnittGrundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium § 138Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung§ 139Erweitertes Direktorium§ 140Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Fünfter UnterabschnittVereinigung von Regionalträgern § 141Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen§ 142Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung Sechster UnterabschnittBeschäftigte der Versicherungsträger § 143Bundesunmittelbare Versicherungsträger§ 144Landesunmittelbare Versicherungsträger Siebter UnterabschnittDatenstelle der Rentenversicherung § 145Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung§ 146(weggefallen) Zweiter AbschnittDatenschutz und Datensicherheit § 147Versicherungsnummer§ 148Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger§ 149Versicherungskonto§ 150Dateisysteme bei der Datenstelle§ 151Auskünfte der Deutschen Post AG§ 151aAntragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt§ 151bAutomatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung§ 151cÜbermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung§ 152Verordnungsermächtigung Viertes KapitelFinanzierungErster AbschnittFinanzierungsgrundsatz und RentenversicherungsberichtErster UnterabschnittUmlageverfahren § 153UmlageverfahrenZweiter UnterabschnittRentenversicherungsbericht und Sozialbeirat § 154Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung§ 154aSicherungsniveau vor Steuern§ 155Aufgabe des Sozialbeirats§ 156Zusammensetzung des Sozialbeirats Zweiter AbschnittBeiträge und VerfahrenErster UnterabschnittBeiträgeErster TitelAllgemeines § 157Grundsatz§ 158Beitragssätze§ 159Beitragsbemessungsgrenzen§ 160Verordnungsermächtigung Zweiter TitelBeitragsbemessungsgrundlagen § 161Grundsatz§ 162Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter§ 163Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter§ 164(weggefallen)§ 165Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger§ 166Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter§ 167Freiwillig Versicherte Dritter TitelVerteilung der Beitragslast § 168Beitragstragung bei Beschäftigten§ 169Beitragstragung bei selbständig Tätigen§ 170Beitragstragung bei sonstigen Versicherten§ 171Freiwillig Versicherte§ 172Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht§ 172aBeitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Vierter TitelZahlung der Beiträge § 173Grundsatz§ 174Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen§ 175Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten§ 176Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen§ 176aBeitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen§ 176bBeitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen§ 176cBeitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich§ 177Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten§ 178Verordnungsermächtigung Fünfter TitelErstattungen § 179Erstattung von Aufwendungen§ 180Verordnungsermächtigung Sechster TitelNachversicherung § 181Berechnung und Tragung der Beiträge§ 182Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen§ 183Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich§ 184Fälligkeit der Beiträge und Aufschub§ 185Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung§ 186Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung§ 186aZeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum Siebter TitelZahlung von Beiträgen in besonderen Fällen § 187Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich§ 187aZahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters§ 187bZahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse§ 188Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung Achter TitelBerechnungsgrundsätze § 189Berechnungsgrundsätze Zweiter UnterabschnittVerfahrenErster TitelMeldungen § 190Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden§ 190aMeldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen§ 191Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen§ 192Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst§ 192aMeldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung§ 192bMeldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen§ 192cMeldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich§ 193Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten§ 194Gesonderte Meldung und Hochrechnung§ 195Verordnungsermächtigung Zweiter TitelAuskunfts- und Mitteilungspflichten § 196Auskunfts- und Mitteilungspflichten Dritter TitelWirksamkeit der Beitragszahlung § 197Wirksamkeit von Beiträgen§ 198Neubeginn und Hemmung von Fristen§ 199Vermutung der Beitragszahlung§ 200Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen§ 201Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung§ 202Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung§ 203Glaubhaftmachung der Beitragszahlung Vierter TitelNachzahlung § 204Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation§ 205Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen§ 206Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute§ 207Nachzahlung für Ausbildungszeiten§ 208(weggefallen)§ 209Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung Fünfter TitelBeitragserstattung und Beitragsüberwachung § 210Beitragserstattung§ 211Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge§ 212Beitragsüberwachung§ 212aPrüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung§ 212bPrüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen Dritter AbschnittBeteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und ErstattungenErster UnterabschnittBeteiligung des Bundes § 213Zuschüsse des Bundes§ 214Liquiditätssicherung§ 214aLiquiditätserfassung§ 215Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung Zweiter UnterabschnittNachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich § 216Nachhaltigkeitsrücklage§ 217Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage§ 218(weggefallen)§ 219Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung§ 220Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren§ 221Ausgaben für das Verwaltungsvermögen§ 222Ermächtigung Dritter UnterabschnittErstattungen § 223Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich§ 224Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit§ 224aTragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung§ 224bErstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung§ 225Erstattung durch den Träger der Versorgungslast§ 226Verordnungsermächtigung Vierter UnterabschnittAbrechnung der Aufwendungen § 227Abrechnung der Aufwendungen Fünftes KapitelSonderregelungenErster AbschnittErgänzungen für SonderfälleErster UnterabschnittGrundsatz § 228Grundsatz Zweiter UnterabschnittVersicherter Personenkreis § 229Versicherungspflicht§ 229aVersicherungspflicht im Beitrittsgebiet§ 230Versicherungsfreiheit§ 231Befreiung von der Versicherungspflicht§ 231aBefreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet§ 232Freiwillige Versicherung§ 233Nachversicherung§ 233aNachversicherung im Beitrittsgebiet Dritter UnterabschnittTeilhabe § 234Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe§ 234aÜbergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug Vierter UnterabschnittAnspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten § 235Regelaltersrente§ 236Altersrente für langjährig Versicherte§ 236aAltersrente für schwerbehinderte Menschen§ 236bAltersrente für besonders langjährig Versicherte§ 237Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit§ 237aAltersrente für Frauen§ 238Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute§ 239Knappschaftsausgleichsleistung§ 240Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit§ 241Rente wegen Erwerbsminderung§ 242Rente für Bergleute§ 242aWitwenrente und Witwerrente§ 243Witwenrente und Witwerrente an vor dem
- Juli 1977 geschiedene Ehegatten§ 243aRente wegen Todes an vor dem
- Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet§ 243bWartezeit§ 244Anrechenbare Zeiten§ 244aWartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung§ 245Vorzeitige Wartezeiterfüllung§ 245aWartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet§ 246Beitragsgeminderte Zeiten§ 247Beitragszeiten§ 248Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland§ 249Beitragszeiten wegen Kindererziehung§ 249aBeitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet§ 249bBerücksichtigungszeiten wegen Pflege§ 250Ersatzzeiten§ 251Ersatzzeiten bei Handwerkern§ 252Anrechnungszeiten§ 252aAnrechnungszeiten im Beitrittsgebiet§ 253Pauschale Anrechnungszeit§ 253aZurechnungszeit§ 254Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung§ 254aStändige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet Fünfter UnterabschnittRentenhöhe und Rentenanpassung § 254b(weggefallen)§ 254c(weggefallen)§ 254dUmbenennung in Entgeltpunkte§ 255Rentenartfaktor§ 255a(weggefallen)§ 255b(weggefallen)§ 255cAnwendung des aktuellen Rentenwerts zum
- Juli 2024§ 255dBestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom
- Juli 2018 bis zum
- Juli 2026§ 255eNiveauschutzklausel für die Zeit vom
- Juli 2019 bis zum Ablauf des
- Juli 2031§ 255f(weggefallen)§ 255gAusgleichsbedarf ab dem
- Juli 2021§ 255hSchutzklausel in der Zeit vom
- Juli 2022 bis zum Ablauf des
- Juli 2031§ 255iAnpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des
- Juli 2031§ 255jBestimmung des aktuellen Rentenwerts zum
- Juli 2022§ 256Entgeltpunkte für Beitragszeiten§ 256aEntgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet§ 256bEntgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten§ 256cEntgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage§ 257Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten§ 258Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten§ 259Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug§ 259aBesonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937§ 259bBesonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem§ 260Beitragsbemessungsgrenzen§ 261Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte§ 262Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt§ 263Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten§ 264Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich§ 264a(weggefallen)§ 264bZuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung§ 264cZuschlag bei Hinterbliebenenrenten§ 264dZugangsfaktor§ 265Knappschaftliche Besonderheiten Sechster UnterabschnittZusammentreffen von Renten und Einkommen § 266Erhöhung des Grenzbetrags§ 267(weggefallen) Siebter UnterabschnittBeginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem
- Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich § 268Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem
- Juli 1977 geschiedene Ehegatten§ 268aÄnderung von Renten beim Versorgungsausgleich Achter UnterabschnittZusatzleistungen § 269Steigerungsbeträge§ 269a(weggefallen)§ 269bRentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern§ 270(weggefallen)§ 270a(weggefallen) Neunter UnterabschnittLeistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung § 270bRente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit§ 271Höhe der Rente§ 272Besonderheiten§ 272aFälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem
- April 2004 Zehnter UnterabschnittOrganisation, Datenverarbeitung und Datenschutz Erster TitelOrganisation§ 273Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See§ 273aZuständigkeit in ZweifelsfällenZweiter TitelDatenverarbeitung und Datenschutz§ 274Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
- Juni 1971§ 274aVerarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes§ 274bVerarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner Dritter TitelÜbergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger § 274cAusgleichsverfahren Elfter UnterabschnittFinanzierungErster Titel(weggefallen) § 275(weggefallen) Zweiter TitelBeiträge § 276Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung§ 276aArbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit§ 276bÜbergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich§ 277Beitragsrecht bei Nachversicherung§ 277aDurchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet§ 278Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung§ 278aMindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet§ 279Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern§ 279aBeitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet§ 279b(weggefallen)§ 279cBeitragstragung im Beitrittsgebiet§ 279dBeitragszahlung im Beitrittsgebiet§ 279e(weggefallen)§ 279f(weggefallen)§ 279gSonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten§ 280Höherversicherung für Zeiten vor 1998§ 281Nachversicherung§ 281a(weggefallen)§ 281bVerordnungsermächtigung Dritter TitelVerfahren § 281cMeldepflichten im Beitrittsgebiet§ 282Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze§ 283(weggefallen)§ 284Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte§ 285Nachzahlung bei Nachversicherung§ 286Versicherungskarten§ 286aGlaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen§ 286bGlaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet§ 286cVermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet§ 286dBeitragserstattung§ 286eAusweis für Arbeit und Sozialversicherung§ 286fErstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung§ 286gErstattung von nach dem
- Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen§ 286hErstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen Vierter TitelBerechnungsgrundlagen § 287Beitragssatzgarantie bis 2025§ 287a(weggefallen)§ 287bAusgaben für Leistungen zur Teilhabe§ 287c(weggefallen)§ 287dErstattungen in besonderen Fällen§ 287e(weggefallen)§ 287f(weggefallen)§ 287gMinderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027§ 287hBundesmittel und Mindestrücklage§ 288(weggefallen) Fünfter TitelErstattungen § 289Wanderversicherungsausgleich§ 289aBesonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich§ 290Erstattung durch den Träger der Versorgungslast§ 290aErstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet§ 291Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld§ 291aErstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit§ 291bErstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026§ 291cErstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2027§ 292Verordnungsermächtigung§ 292aVerordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet Sechster TitelVermögensanlagen § 293Vermögensanlagen Zwölfter UnterabschnittLeistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 § 294Anspruchsvoraussetzungen§ 294aBesonderheiten für das Beitrittsgebiet§ 295Höhe der Leistung§ 296Beginn und Ende§ 297Zuständigkeit§ 298Durchführung§ 299Anrechnungsfreiheit Zweiter AbschnittAusnahmen von der Anwendung neuen RechtsErster UnterabschnittGrundsatz § 300Grundsatz Zweiter UnterabschnittLeistungen zur Teilhabe § 301Leistungen zur Teilhabe Dritter UnterabschnittAnspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten § 302Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen§ 302aRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten§ 302bRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit§ 303Witwerrente§ 303aGroße Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit§ 304Waisenrente§ 305Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen Vierter UnterabschnittRentenhöhe § 306Grundsatz§ 307Umwertung in persönliche Entgeltpunkte§ 307aPersönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets§ 307bBestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets§ 307cDurchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b§ 307dZuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung§ 307eZuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020§ 307fZuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem
- Januar 1992§ 307gPrüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung§ 307hEvaluierung§ 307iZuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes§ 307jRentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025§ 308Umstellungsrenten§ 309Neufeststellung auf Antrag§ 310Erneute Neufeststellung von Renten§ 310aNeufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post§ 310bNeufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz§ 310cNeufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente Fünfter UnterabschnittZusammentreffen von Renten und Einkommen § 311Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung§ 312Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem
- Januar 1979§ 313Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit§ 314Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes§ 314aEinkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet Sechster UnterabschnittZusatzleistungen § 315Zuschuss zur Krankenversicherung§ 315aAuffüllbetrag§ 315bRenten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets§ 316(weggefallen) Siebter UnterabschnittLeistungen an Berechtigte im Ausland § 317Grundsatz§ 318(weggefallen)§ 319Zusatzleistungen Achter UnterabschnittZusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets § 319aRentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993 Neunter UnterabschnittLeistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets § 319bÜbergangszuschlag Zehnter Unterabschnitt(weggefallen) § 319c(weggefallen) Elfter UnterabschnittGesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts§ 319dBerücksichtigung von Versorgungskrankengeld Sechstes KapitelBußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden § 320Bußgeldvorschriften§ 321Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten§ 322Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der Tariftreue AnlagenAnlage 1Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RMAnlage 2Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RMAnlage 2aJährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DMAnlage 2bJährliche Höchstwerte an EntgeltpunktenAnlage 3Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder GehaltsklassenAnlage 4Beitragsbemessungsgrundlage für BeitragsklassenAnlage 5Entgeltpunkte für Berliner BeiträgeAnlage 6Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche MarkAnlage 7Entgeltpunkte für saarländische BeiträgeAnlage 8Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling warAnlage 9HauerarbeitenAnlage 10Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des BeitrittsgebietsAnlage 11Verdienst für freiwillige Beiträge im BeitrittsgebietAnlage 12Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des BeitrittsgebietsAnlage 13Definition der QualifikationsgruppenAnlage 14BereichAnlage 15Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen BeiträgenAnlage 16Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige ZusatzrentenversicherungAnlage 17(weggefallen)Anlage 18(weggefallen)Anlage 19Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach AltersteilzeitarbeitAnlage 20Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen
010Erstes KapitelVersicherter Personenkreis
010010Erster AbschnittVersicherung kraft Gesetzes
§ 1Beschäftigte
Versicherungspflichtig sind 1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder von Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,b)in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,3.Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,3a.(weggefallen)4.Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich: 1.Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,2.Teilnehmer an dualen Studiengängen und3.Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
§ 2Selbständig Tätige
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1.Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2.Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,3.Hebammen und Entbindungspfleger,4.Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,5.Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,6.Hausgewerbetreibende,7.Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,8.Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine rechtsfähige Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,9.Personen, diea)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen undb)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten 1.auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,2.nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,3.für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
§ 3Sonstige Versicherte
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, 1.für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),1a.in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,2.in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,2a.in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,2b.in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,3.für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,3a.für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,4.für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
§ 4Versicherungspflicht auf Antrag
(1)Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat: 1.Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,2.Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,3.sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz.Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.
(2)Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.
(3)Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die 1.eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind,2.nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate,3.Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, wenn die zuständige Behörde den Antrag nach § 41 des Soldatenentschädigungsgesetzes stellt.Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(3a)Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.
(4)Die Versicherungspflicht beginnt 1.in den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 mit dem Tag, an dem die dort genannten Voraussetzungen erstmals vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,2.in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
§ 5Versicherungsfreiheit
(1)Versicherungsfrei sind 1.Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2.sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,3.Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie 1.nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder2.nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder3.innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder4.in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.
(2)Versicherungsfrei sind Personen, die eine 1.Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder2.geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buchesausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.
(3)Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4)Versicherungsfrei sind Personen, die 1.nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,2.nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder3.bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.
§ 6Befreiung von der Versicherungspflicht
(1)Von der Versicherungspflicht werden befreit 1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenna)am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem
- Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,b)für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind undc)aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,2.Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,3.nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,4.Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem
- Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am
- Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.
(1a)Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit 1.für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,2.nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.
(1b)Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2)Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller und dem Arbeitgeber in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3)Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist 1.in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und2.in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
(4)Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5)Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
010020Zweiter AbschnittFreiwillige Versicherung
§ 7Freiwillige Versicherung
(1)Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2)Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
010030Dritter AbschnittNachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
§ 8Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
(1)Versichert sind auch Personen, 1.die nachversichert sind oder 2.für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind. Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.
(2)Nachversichert werden Personen, die als 1.Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, 2.sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, 3.satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder 4.Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.
020Zweites KapitelLeistungen
020010Erster AbschnittLeistungen zur Teilhabe
020010010Erster UnterabschnittVoraussetzungen für die Leistungen
§ 9Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
(1)Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um 1.den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und2.dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.
(2)Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
§ 10Persönliche Voraussetzungen
(1)Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1.deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und2.bei denen voraussichtlicha)bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,b)bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,c)bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aa)der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oderbb)ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2)Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1.die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder2.bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3)Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
§ 11Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
(1)Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung 1.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder2.eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
(2)Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die 1.in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,2.innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder3.vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.
(2a)Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht, 1.wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder2.wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
(3)Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.
§ 12Ausschluss von Leistungen
(1)Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die 1.wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,2.eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,3.eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,4.als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,4a.eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder5.sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
(2)Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
020010020Zweiter UnterabschnittUmfang der Leistungen
020010020010Erster TitelAllgemeines und Fallmanagement
§ 13Leistungsumfang
(1)Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; der Träger der Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.
(2)Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht 1.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,2.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,3.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.
(3)Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.
(4)Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.
§ 13aFallmanagement
(1)Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf in Bezug auf die berufliche Teilhabe, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 erfüllen, mit einem Fallmanagement aktivierend und koordinierend bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung begleiten und unterstützen.
(2)Zur frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches können die Träger der Rentenversicherung bereits vor der Entscheidung über die Durchführung eines Fallmanagements Kontakt mit Versicherten aufnehmen. Das Fallmanagement ist nur mit Einwilligung der Versicherten zulässig. Die Einwilligung ist zu dokumentieren. Für die Durchführung des Fallmanagements erforderliche Datenverarbeitungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Versicherten erfolgen.
(3)Das Fallmanagement kann Folgendes umfassen: 1.die Erkennung, Ermittlung und Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches einschließlich der Dokumentation des Bedarfs,2.die Entwicklung und Koordinierung eines individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten und unter Einbindung weiterer Beteiligter sowie die Erstellung eines individuellen Teilhabeplans nach § 19 des Neunten Buches soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,3.die rechtskreisübergreifende Unterstützung der Versicherten bei der Beantragung von in Betracht kommenden Sozialleistungen und bei der Inanspruchnahme weiterer unterstützender Angebote,4.die Begleitung der Versicherten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leistungen, soweit die Versicherten Ansprüche gegen Träger von Sozialleistungen haben oder haben könnten, die die berufliche Wiedereingliederung fördern und unterstützen können,5.die begleitende Bewertung und mögliche Anpassung des individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten.
(4)Das Fallmanagement kann vollständig oder in Teilen durch die Träger der Rentenversicherung oder durch beauftragte Dritte durchgeführt werden.
(5)Sind bei der Durchführung des Fallmanagements spezifische Anforderungen erforderlich, so können die Träger der Rentenversicherung Dritte damit beauftragen, das Fallmanagement als Leistung durchzuführen. Die spezifischen Anforderungen dieser Leistung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem gemeinsamen Rahmenkonzept der Träger der Rentenversicherung.
(6)Führt ein Träger der Rentenversicherung ein Fallmanagement durch, werden die Bedarfsermittlung und, sofern die Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren nach Teil 1 Kapitel 2 bis 4 des Neunten Buches vorliegen, das Teilhabeplanverfahren als Bestandteil des Fallmanagements erbracht.
§ 14Leistungen zur Prävention
(1)Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.
(2)Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.
(3)Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.
020010020020Zweiter TitelLeistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
§ 15Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1)Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.
(2)Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.
(3)Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie 1.fachlich geeignet sind,2.sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,3.sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,4.den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und5.die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.
(4)Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.
(5)Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
(6)Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.
(6a)Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.
(7)Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(8)Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten: 1.leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden,2.der regionale Faktor und3.tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.
(9)Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen: 1.zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,2.zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a)die Indikation,b)die Form der Leistungserbringung,c)spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,d)ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen unde)eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,3.zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a)die Indikation,b)die Nebenindikation,c)die unabdingbaren Sonderanforderungen,d)die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,e)die Entfernung zum Wohnort undf)die Wartezeit bis zur Aufnahme;das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,4.zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.
(10)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.
§ 15aLeistungen zur Kinderrehabilitation
(1)Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für 1.Kinder von Versicherten,2.Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und3.Kinder, die eine Waisenrente beziehen.Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.
(2)Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme 1.einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist und2.der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist.Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sind.
(3)Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des § 48 Absatz 3 berücksichtigt. Für die Dauer des Anspruchs gilt § 48 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(4)Die Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung werden in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht. § 12 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
(5)Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen der Träger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.
§ 16Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.
§ 17Leistungen zur Nachsorge
(1)Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen zur Nachsorge). Die Leistungen zur Nachsorge können zeitlich begrenzt werden.
(2)Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.
(XXXX) §§ 18 und 19(weggefallen)
020010020030Dritter TitelÜbergangsgeld
§ 20Anspruch
(1)Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die 1.von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,2.(weggefallen)3.bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungena)Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oderb)Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(2)Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.
(3)Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.
(4)Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.
§ 21Höhe und Berechnung
(1)Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.
(2)Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.
(3)§ 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.
(4)Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).
(5)Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.
(XXXX) §§ 22 bis 27(weggefallen)
020010020040Vierter TitelErgänzende Leistungen
§ 28Ergänzende Leistungen
(1)Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches.
(2)Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.
§ 29
(weggefallen)
§ 30
(weggefallen)
020010020050Fünfter TitelSonstige Leistungen
§ 31Sonstige Leistungen
(1)Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden: 1.Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Buches nicht umfasst sind,2.Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen sowie3.Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.
(2)Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.
020010020060Sechster TitelZuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
§ 32Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
(1)Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des Fünften Buches ergebenden Betrag. Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6 des Fünften Buches ergebenden Betrages zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der stationären Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen.
(2)Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen.
(3)Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 66 Absatz 1 des Neunten Buches begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.
(4)Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde.
(5)Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der Aufwendungen für die Leistungen zur Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen.
020020Zweiter AbschnittRenten
020020010Erster UnterabschnittRentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 33Rentenarten
(1)Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2)Renten wegen Alters sind 1.Regelaltersrente,2.Altersrente für langjährig Versicherte,3.Altersrente für schwerbehinderte Menschen,3a.Altersrente für besonders langjährig Versicherte,4.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleutesowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels 5.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,6.Altersrente für Frauen.
(3)Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind 1.Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,2.Rente wegen voller Erwerbsminderung,3.Rente für Bergleute.
(4)Renten wegen Todes sind 1.kleine Witwenrente oder Witwerrente,2.große Witwenrente oder Witwerrente,3.Erziehungsrente,4.Waisenrente.
(5)Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
§ 34Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
(1)Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2)Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine 1.Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,2.Erziehungsrente oder3.andere Rente wegen Alters.
020020020Zweiter UnterabschnittAnspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
020020020010Erster TitelRenten wegen Alters
§ 35Regelaltersrente
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1.die Regelaltersgrenze erreicht und 2.die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
§ 36Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1.das
- Lebensjahr vollendet und 2.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des
- Lebensjahres möglich.
§ 37Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1.das
- Lebensjahr vollendet haben, 2.bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des
- Lebensjahres möglich.
§ 38Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1.das 65. Lebensjahr vollendet und 2.die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.
§ 39
(weggefallen)-
§ 40Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie 1.das 62. Lebensjahr vollendet und 2.die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
§ 41Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses
(1)Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.
(2)§ 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn mit befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber 1.die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden und2.keine der folgenden Grenzen überschritten wird: a)eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren undb)die Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen.§ 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bleibt unberührt.
(3)Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.
§ 42Vollrente und Teilrente
(1)Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.
(2)(weggefallen)
(3)(weggefallen)
020020020020Zweiter TitelRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 43Rente wegen Erwerbsminderung
(1)Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1.teilweise erwerbsgemindert sind,2.in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2)Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1.voll erwerbsgemindert sind,2.in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1.Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und2.Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3)Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4)Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1.Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,2.Berücksichtigungszeiten,3.Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,4.Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5)Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6)Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(7)Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente.
§ 44
(weggefallen)
§ 45Rente für Bergleute
(1)Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie 1.im Bergbau vermindert berufsfähig sind, 2.in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und 3.vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
(2)Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind, 1.die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und 2.eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.
(3)Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie 1.das 50. Lebensjahr vollendet haben, 2.im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und 3.die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
(4)§ 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
020020020030Dritter TitelRenten wegen Todes
§ 46Witwenrente und Witwerrente
(1)Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2)Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie 1.ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, 2.das
- Lebensjahr vollendet haben oder 3.erwerbsgemindert sind. Als Kinder werden auch berücksichtigt: 1.Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, 2.Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden. Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem
- Lebensjahr gleich.
(2a)Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b)Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3)Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4)Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
§ 47Erziehungsrente
(1)Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn 1.ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist, 2.sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), 3.sie nicht wieder geheiratet haben und 4.sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2)Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
(3)Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn 1.sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), 2.sie nicht wieder geheiratet haben und 3.sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(4)Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.
§ 48Waisenrente
(1)Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1.sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und2.der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(2)Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn 1.sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und2.der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(3)Als Kinder werden auch berücksichtigt: 1.Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,2.Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
(4)Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens 1.bis zur Vollendung des
- Lebensjahres oder2.bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, wenn die Waisea)sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oderb)sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oderc)einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oderd)wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
(5)In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
(6)Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.
§ 49Renten wegen Todes bei Verschollenheit
Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.
020020020040Vierter TitelWartezeiterfüllung
§ 50Wartezeiten
(1)Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1.Regelaltersrente, 2.Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und 3.Rente wegen Todes. Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf 1.Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, 2.Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2)Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3)Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und 2.Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4)Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1.Altersrente für langjährig Versicherte und 2.Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
(5)Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
§ 51Anrechenbare Zeiten
(1)Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2)Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3)Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a)Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit 1.Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,2.Berücksichtigungszeiten,3.Zeiten des Bezugs von a)Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,b)Leistungen bei Krankheit undc)Übergangsgeld,soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und4.freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.
(4)Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
§ 52Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
(1)Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ist ein Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.
(1a)Ist ein Rentensplitting durchgeführt, wird dem Ehegatten oder Lebenspartner, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.
(2)Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.
§ 53Vorzeitige Wartezeiterfüllung
(1)Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte 1.wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,2.wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,3.wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder4.wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.
(2)Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
(3)Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn 1.freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder2.Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder3.für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.
020020020050Fünfter TitelRentenrechtliche Zeiten
§ 54Begriffsbestimmungen
(1)Rentenrechtliche Zeiten sind 1.Beitragszeiten,a)als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, b)als beitragsgeminderte Zeiten, 2.beitragsfreie Zeiten und 3.Berücksichtigungszeiten.
(2)Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.
(3)Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(4)Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
§ 55Beitragszeiten
(1)Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben