Obsah (27)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 7a§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 15a§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25Gesetz über die Beaufsichtigung der VersicherungsunternehmenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 +++)
(+++ Zur Geltung vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 1 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 +++)
(+++ § 1 Abs. 2 Satz 4: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 +++)
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 +++)
(+++ § 4: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 u. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 8 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 8 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 9 Abs. 2 Nr. 2: Zur Geltung vgl. § 219 Abs. 3 Nr. 1 +++)
(+++ § 9 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 10 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. 12 Abs. 1 Satz 4 +++)
(+++ § 12: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ § 12 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 336 Satz 2 +++)
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 222 Abs. 6 Satz 1 u. § 339 Satz 2 +++)
(+++ § 13: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 u. § 222 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 13 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 65 Abs. 2 Nr. 4 u. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 13 Abs. 4, 5 u. 7 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 14 Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 166 Abs. 4 +++)
(+++ § 15 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 15a Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 +++)
(+++ §§ 16 bis 26: Zur Geltung vgl. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 17 u. 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 293 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 23 Abs. 1 u. 2 bis 6: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 u. § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 +++)
(+++ § 24: Zur Geltung vgl. § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 +++)
(+++ § 25: Zur Geltung vgl. § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 +++)
(+++ § 25 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 +++)
(+++ § 26 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 4 +++)
(+++ § 26 Abs. 1 u. 2, 5 u. 6: Zur Geltung vgl. § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 +++)
(+++ § 26 Abs. 2, 5 u. 6: Zur Geltung vgl. 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 28 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 u. § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 +++)
(+++ § 29: Zur Geltung vgl. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 29 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 5 u. § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 6 +++)
(+++ § 29 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 277 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 30: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3, § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 7 u. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 32: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3, § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 8 u. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 6 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 356 Satz 1 +++)
(+++ § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8: Zur Anwendung vgl. § 356 Satz 2 +++)
(+++ § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 360 +++(+++ § 35 Abs. 2: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 36 in der bis 30.6.2021 geltenden Fassung: zur letztmaligen Anwendung vgl. § 357 Satz 2 +++)
(+++ § 36 in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung: zur erstmaligen Anwendung vgl. § 357 Satz 1 +++)
(+++ § 36 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 37 Abs. 2: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ §§ 40 bis 42: Zur Anwendung vgl. § 277 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ §§ 40 bis 42: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 47 Nr. 1 u. 2: Zur Geltung vgl. § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 9 +++)
(+++ § 47 Nr. 1, 2 u. 5 bis 7: Zur Geltung vgl. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 47 Nr. 5 bis 7 u. 12: Zur Geltung vgl. § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 10 +++)
(+++ § 47 Nr. 8 bis 11: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ §§ 48 bis 49: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 +++)
(+++ § 48 Abs. 2a: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 +++)
(+++ §§ 52 bis 56: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 53 Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 +++)
(+++ § 54: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 +++)
(+++ § 55: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 +++)
(+++ §§ 57 bis 60: Zur Nichtanwendung vgl. § 241 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 57 Abs. 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 58 Abs. 2 Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 4 +++)
(+++ § 59 Abs. 2 Satz 5: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 4 +++)
(+++ §§ 61 bis 66: Zur Nichtanwendung vgl. § 241 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 61 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Eingangssatz +++)
(+++ Teil 2 Kap. 1 Abschn. 7 Unterabschn. 3 (§§ 67 bis 73): Zur Geltung vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 67 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
(+++ § 68 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
(+++ § 68 Abs. 2 Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 +++)
(+++ § 68 Abs. 2 Satz 4: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 69 Abs. 5 +++)
(+++ § 71 Satz 1 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 69 Abs. 5 +++)
(+++ Teil 2 Kap. 2 (§§ 74 bis 137): Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ § 82: Zur Anwendung vgl. § 351 Abs. 2 Satz 3 u. § 352 Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 88 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ Teil 2 Kap. 2 Abschn. 2 (§§ 89 bis 123): Zur Geltung vgl. § 261 Abs. 1 Satz 3 +++)
(+++ §§ 115 bis 121: Zur Anwendung vgl. § 112 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ Teil 2 Kap. 2 Abschn. 3 (§§ 124 bis 131): Zur Anwendung vgl. 67 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 124: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 125 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 165 Abs. 4 +++)
(+++ § 125 Abs. 5 u. 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 127 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 129 Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 133 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 134 Abs. 7 u. § 135 Abs. 3 +++)
(+++ § 134 Abs. 8: Zur Anwendung vgl. § 135 Abs. 3 +++)
(+++ § 135 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 261 Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ § 138: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 138 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 146 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 139: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 139 Abs. 1 u. 2 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 151 Abs. 1 +++)
(+++ § 139 Abs. 3 u. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 233 Abs. 4 Satz 1 u. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 140 Abs. 1 ohne Satz 2 Nr. 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 151 Abs. 1 +++)
(+++ § 140 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 6 +++)
(+++ § 140 Abs. 2 bis 4: Zur Nichtgeltung vgl. § 219 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 140 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4: Zur Nichtgeltung vgl. § 233 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 141: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 141 Abs. 1 bis 3, 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 162 +++)
(+++ § 141 Abs. 1, 2, 3, 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 336 Satz 3 +++)
(+++ § 141 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 156 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1: Zur Geltung vgl. § 219 Abs. 3 Nr. 2 +++)
(+++ § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2: Zur Geltung vgl. § 219 Abs. 3 Nr. 3 +++)
(+++ § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 156 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 141 Abs. 5 Satz 2: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 141 Abs. 6 Nr. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 219 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 142: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 142: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 u. § 222 Abs. 6 Satz 4 +++)
(+++ § 142: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 6 Satz 2 +++)
(+++ § 143 Halbsatz 2: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 144: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 144: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 145 Abs. 2 u. 3: Zur Nichtgeltung vgl. § 233 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 145 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 162 +++)
(+++ § 146 bis 160: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 146: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 146 Abs. 1 Nr. 1 u. 2: Zur Geltung vgl. § 153 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 146 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 147 u. § 148 Satz 1 +++)
(+++ § 147: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 149: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 150 Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 152 Abs. 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 152 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 153 Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ §§ 155 bis 157: Zur Anwendung vgl. § 148 Satz 1 +++)
(+++ § 155: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 155 Abs. 1 : Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 9 Satz 5 SGB 11 +++)
(+++ § 156: Zur Anwendung vgl. § 147 +++)
(+++ § 156 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 157 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 157 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 6 Satz 4 +++)
(+++ § 159: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 160: Zur Anwendung vgl. § 148 Satz 1 +++)
(+++ § 178 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ 184: Zur Anwendung vgl. § 234 Abs. 5 +++)
(+++ § 188 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 1 +++)
(+++ § 188 Abs. 1 Satz 2: zur erstmaligen Anwendung ab 12.8.2021 vgl. § 358 +++)
(+++ § 189 Abs. 3 Satz 1: zur erstmaligen Anwendung ab 12.8.2021 vgl. § 358 +++)
(+++ § 191 in der bis 30.6.2021 geltenden Fassung: zur letztmaligen Anwendung vgl. § 357 Satz 2 +++)
(+++ § 191 in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung: zur erstmaligen Anwendung vgl. § 357 Satz 1 +++)
(+++ § 193: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ § 195 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 1 +++)
(+++ § 199 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 304 Abs. 6 Satz 2 +++)
(+++ § 210: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 210 Abs. 3 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 233 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ §§ 212 bis 217: Zur Anwendung vgl. § 219 Abs. 1 +++)
(+++ §§ 213 bis 217: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ § 215: Zur Nichtanwendung vgl. § 165 Abs. 1 +++)
(+++ § 219 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b u. Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 233 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 220: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ Teil 3 (§§ 221 bis 231): Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ § 223 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 224 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 232: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 232 Abs. 1 Nr. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 242 Abs. 1 Satz 5 +++)
(+++ § 233: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 234 Abs. 2 Satz 2 u. 3, Abs. 6: Zur Nichtgeltung vgl. § 233 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 234 Abs. 3 Satz 1, 2, u. 4, Abs. 5 u. 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 234 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 233 Abs. 5 Satz 2 +++)
(+++ § 234g: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ § 234i: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 234j Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 234j Abs. 1 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ § 235: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 u. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 u. Satz 2, Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 242 Abs. 1 Satz 6 +++)
(+++ § 239 Abs. 3 u. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 242 Abs. 1 Satz 6 +++)
(+++ §§ 250 bis 265: Zur Anwendung vgl. § 290 Abs. 1 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ §§ 250 bis 287: Zur Anwendung vgl. § 247 Abs. 1 u. § 248 Abs. 1 Satz 4 +++)
(+++ § 250 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 261 Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ §§ 253 bis 260: Zur Anwendung vgl. § 261 Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ §§ 262 u. 263: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 5 +++)
(+++ §§ 269 u. 270: Zur Nichtanwendung vgl. § 271 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 271 bis 285: Zur Anwendung vgl. § 290 Abs. 1 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 273 Abs. 3 Satz 2 u. 3, Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 274 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 274: Zur Anwendung vgl. § 292 Satz 2 +++)
(+++ §§ 284 bis 287: Zur Anwendung vgl. § 292 Satz 2 +++)
(+++ § 289: Zur Anwendung vgl. § 288 Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 289 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 290 Abs. 5 +++)
(+++ § 290: Zur Anwendung vgl. § 291 Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 293 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 247 Abs. 1 u. § 248 Abs. 1 Satz 4 +++)
(+++ Teil 6 (§§ 294 bis 330, außer §§ 305, 306, 310): Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ § 294 Abs. 2 Satz 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 298: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 298: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 298 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 292 Satz 2 +++)
(+++ § 298 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 247 Abs. 1 u. § 248 Abs. 1 Satz 4 +++)
(+++ § 299 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 299 Nr. 1: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 301: Zur Anwendung vgl. § 264 Abs. 2 u. § 265 Abs. 6 Satz 4 +++)
(+++ § 303: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 u. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 303: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 304 Abs. 4 bis 6: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ § 305: Zur Geltung vgl. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 305 Abs. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 2, § 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4 u. § 292 Satz 2 +++)
(+++ § 305 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. 2, Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 243 Abs. 6 +++)
(+++ § 305 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 u. 5: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 305 Abs. 1, 2 Nr. 1 u. 2, Abs. 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 305 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 327 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ § 305 Abs. 5: Zur Geltung vgl. § 308d Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 306: Zur Geltung vgl. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 306 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 247 Abs. 1 u. § 248 Abs. 1 Satz 4 +++)
(+++ § 306 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 4 bis 8: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 306 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 bis 8: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 306 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 327 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ § 307 Abs. 1 Satz 2 u. 3, Abs. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 293 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 308: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 309: Zur Anwendung vgl. § 290 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 310: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 310: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 u. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 312 Abs. 4 Satz 1, 3 u. 4, Abs. 5 Satz 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 313: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 315 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 316 Satz 3 +++)
(+++ § 318 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 159 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 328: Zur Anwendung vgl. § 292 Satz 2 +++)
(+++ § 331 in der bis 30.6.2021 geltenden Fassung: zur letztmaligen Anwendung vgl. § 357 Satz 2 +++)
(+++ § 331 in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung: zur erstmaligen Anwendung vgl. § 357 Satz 1 +++)
(+++ § 332 in der bis 30.6.2021 geltenden Fassung: zur letztmaligen Anwendung vgl. § 357 Satz 2 +++)
(+++ § 332 in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung: zur erstmaligen Anwendung vgl. § 357 Satz 1 +++)
(+++ § 333: Zur Geltung vgl. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 334 in der bis 30.6.2021 geltenden Fassung: zur letztmaligen Anwendung vgl. § 357 Satz 2 +++)
(+++ § 334 in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung: zur erstmaligen Anwendung vgl. § 357 Satz 1 +++)
(+++ § 336: Zur Anwendung vgl. § 234 Abs. 6 Satz 1 +++)
(+++ § 336: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ §§ 345 bis 347: Zur Anwendung vgl. § 350 Satz 1 +++)
(+++ § 348: Zur Anwendung vgl. § 350 Satz 2 +++)
(+++ § 351: Zur Anwendung vgl. § 350 Satz 1 +++)
(+++ § 351: Zur Nichtanwendung vgl. § 352 Abs. 5 +++)
(+++ § 352: Zur Anwendung vgl. § 350 Satz 1 +++)
(+++ § 352: Zur Nichtanwendung vgl. § 351 Abs. 4 Nr. 2 +++)
(+++ § 295 Abs. 1 Nr. 4a: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1e Satz 2 KredWG +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 138/2009 (CELEX Nr: 32009L0138) Umsetzung der EURL 2024/1619 (CELEX Nr: 32024L1619) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 16.1.2026 I Nr. 14 +++)
InhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Vorschriften § 1Geltungsbereich§ 2Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen§ 3Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung§ 4Feststellung der Aufsichtspflicht§ 5Freistellung von der Aufsicht§ 6Bezeichnungsschutz§ 7Begriffsbestimmungen§ 7aUnzuverlässigkeit von sanktionierten Personen Teil 2Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung Kapitel 1Geschäftstätigkeit Abschnitt 1Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit § 8Erlaubnis; Spartentrennung§ 9Antrag§ 10Umfang der Erlaubnis§ 11Versagung und Beschränkung der Erlaubnis§ 12Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen§ 13Bestandsübertragungen§ 14Umwandlungen§ 15Versicherungsfremde Geschäfte§ 15aImmobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2Bedeutende Beteiligungen § 16Inhaber bedeutender Beteiligungen§ 17Anzeige bedeutender Beteiligungen§ 18Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung§ 19Untersagung der Ausübung der Stimmrechte§ 20Prüfung des Inhabers§ 21Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten§ 22Verordnungsermächtigung Abschnitt 3Geschäftsorganisation § 23Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren§ 24Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen§ 25Vergütung§ 26Risikomanagement§ 27Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung§ 28Externe Ratings§ 29Internes Kontrollsystem§ 30Interne Revision§ 31Versicherungsmathematische Funktion§ 32Ausgliederung§ 33Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften§ 34Verordnungsermächtigung Abschnitt 4Allgemeine Berichtspflichten Unterabschnitt 1Abschlussprüfung § 35Pflichten des Abschlussprüfers§ 35aBestimmung von Prüfungsinhalten§ 36Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag§ 37Vorlage bei der Aufsichtsbehörde§ 38Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen§ 39Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 2Bericht über Solvabilität und Finanzlage § 40Solvabilitäts- und Finanzbericht§ 41Nichtveröffentlichung von Informationen§ 42Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts Unterabschnitt 3Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen § 43Informationspflichten; Berechnungen§ 43aBerichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung§ 44Prognoserechnungen§ 45Befreiung von Berichtspflichten§ 46Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt§ 47Anzeigepflichten Abschnitt 5Versicherungsvertrieb § 48Anforderungen an den Versicherungsvertrieb§ 48aVertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten§ 48bSondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot§ 48cDurchleitungsgebot§ 49Stornohaftung§ 50Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversicherungsverträge§ 50aEntgelt bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen§ 51Beschwerden über Versicherungsvermittler Abschnitt 6Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung § 52Verpflichtete Unternehmen§ 53Interne Sicherungsmaßnahmen§ 54Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten§ 55Verstärkte Sorgfaltspflichten§ 56(weggefallen) Abschnitt 7Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit Unterabschnitt 1Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen § 57Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr§ 58Errichtung einer Niederlassung§ 59Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs§ 60Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten Unterabschnitt 2Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat derEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 61Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr§ 62Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit§ 63Bestandsübertragungen§ 64Bei Lloyd´s vereinigte Einzelversicherer§ 65Niederlassung§ 66Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung§ 66aEntsprechende Anwendung des EU-Passregimes Unterabschnitt 3Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums § 67Erlaubnis; Spartentrennung§ 68Niederlassung; Hauptbevollmächtigter§ 69Antrag; Verfahren§ 70Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind§ 71Widerruf der Erlaubnis§ 72Versicherung inländischer Risiken§ 73Bestandsübertragung Kapitel 2Finanzielle Ausstattung Abschnitt 1Solvabilitätsübersicht § 74Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten§ 75Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen§ 76Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen§ 77Bester Schätzwert§ 78Risikomarge§ 79Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen§ 80Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve§ 81Berechnung der Matching-Anpassung§ 82Volatilitätsanpassung§ 83Zu berücksichtigende technische Informationen§ 84Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind§ 85Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungsverträgen§ 86Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften§ 87Vergleich mit Erfahrungsdaten§ 88Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2Solvabilitätsanforderungen Unterabschnitt 1Bestimmung der Eigenmittel § 89Eigenmittel§ 90Genehmigung ergänzender Eigenmittel§ 91Einstufung der Eigenmittelbestandteile§ 92Kriterien der Einstufung§ 93Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile§ 94Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung§ 95Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung Unterabschnitt 2Solvabilitätskapitalanforderung § 96Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung§ 97Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung§ 98Häufigkeit der Berechnung§ 99Struktur der Standardformel§ 100Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung§ 101Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul§ 102Lebensversicherungstechnisches Risikomodul§ 103Krankenversicherungstechnisches Risikomodul§ 104Marktrisikomodul§ 105Gegenparteiausfallrisikomodul§ 106Aktienrisikountermodul§ 107Kapitalanforderung für das operationelle Risiko§ 108Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern§ 109Abweichungen von der Standardformel§ 110Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen Unterabschnitt 3Interne Modelle § 111Verwendung interner Modelle§ 112Interne Modelle in Form von Partialmodellen§ 113Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter§ 114Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell§ 115Verwendungstest§ 116Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen§ 117Sonstige statistische Qualitätsstandards§ 118Kalibrierungsstandards§ 119Zuordnung von Gewinnen und Verlusten§ 120Validierungsstandards§ 121Dokumentationsstandards Unterabschnitt 4Mindestkapitalanforderung § 122Bestimmung der Mindestkapitalanforderung; Verordnungsermächtigung§ 123Berechnungsturnus; Meldepflichten Abschnitt 3Anlagen; Sicherungsvermögen § 124Anlagegrundsätze§ 125Sicherungsvermögen§ 126Vermögensverzeichnis§ 127Zuführungen zum Sicherungsvermögen§ 128Treuhänder für das Sicherungsvermögen§ 129Sicherstellung des Sicherungsvermögens§ 130Entnahme aus dem Sicherungsvermögen§ 131Verordnungsermächtigung Abschnitt 4Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen § 132Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage§ 133Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen§ 134Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung§ 135Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung§ 136Sanierungs- und Finanzierungsplan§ 137Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität Kapitel 3Besondere Vorschriften für einzelne Zweige Abschnitt 1Lebensversicherung § 138Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung§ 139Überschussbeteiligung§ 140Rückstellung für Beitragsrückerstattung§ 141Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung§ 142Treuhänder in der Lebensversicherung§ 143Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung§ 144Information bei betrieblicher Altersversorgung§ 145Verordnungsermächtigung Abschnitt 2Krankenversicherung § 146Substitutive Krankenversicherung§ 147Sonstige Krankenversicherung§ 148Pflegeversicherung§ 149Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung§ 150Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift§ 151Überschussbeteiligung der Versicherten§ 152Basistarif§ 153Notlagentarif§ 154Risikoausgleich§ 155Prämienänderungen§ 156Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung§ 157Treuhänder in der Krankenversicherung§ 158Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif§ 159Statistische Daten§ 160Verordnungsermächtigung Abschnitt 3Sonstige Nichtlebensversicherung § 161Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr§ 162Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten§ 163Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung§ 164Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung Abschnitt 4Rückversicherung § 165Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung§ 166Bestandsübertragungen; Umwandlungen§ 167Finanzrückversicherung§ 168Versicherungs-Zweckgesellschaften§ 169Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat§ 170Verordnungsermächtigung Kapitel 4Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit § 171Rechtsfähigkeit§ 172Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften§ 173Satzung§ 174Firma§ 175Haftung für Verbindlichkeiten§ 176Mitgliedschaft§ 177Gleichbehandlung§ 178Gründungsstock§ 179Beiträge§ 180Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder§ 181Aufrechnungsverbot§ 182Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen§ 183Bekanntmachungen§ 184Organe§ 185Anmeldung zum Handelsregister§ 186Unterlagen zur Anmeldung§ 187Eintragung§ 188Vorstand§ 189Aufsichtsrat§ 190Schadenersatzpflicht§ 191Oberste Vertretung§ 192Rechte von Minderheiten§ 193Verlustrücklage§ 194Überschussverwendung§ 195Änderung der Satzung§ 196Eintragung der Satzungsänderung§ 197Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen§ 198Auflösung des Vereins§ 199Auflösungsbeschluss§ 200Bestandsübertragung§ 201Verlust der Mitgliedschaft§ 202Anmeldung der Auflösung§ 203Abwicklung§ 204Abwicklungsverfahren§ 205Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung§ 206Fortsetzung des Vereins§ 207Beitragspflicht im Insolvenzverfahren§ 208Rang der Insolvenzforderungen§ 209Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren§ 210Kleinere Vereine Kapitel 5Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen Abschnitt 1Kleine Versicherungsunternehmen § 211Kleine Versicherungsunternehmen§ 212Anzuwendende Vorschriften§ 213Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung§ 214Eigenmittel§ 215Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen§ 216Anzeigepflichten§ 217Verordnungsermächtigung Abschnitt 2Sterbekassen § 218Sterbekassen§ 219Anzuwendende Vorschriften§ 220Verordnungsermächtigung Teil 3Sicherungsfonds § 221Pflichtmitgliedschaft§ 222Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge§ 223Sicherungsfonds§ 224Beleihung Privater§ 225Aufsicht§ 226Finanzierung§ 227Rechnungslegung des Sicherungsfonds§ 228Mitwirkungspflichten§ 229Ausschluss§ 230Verschwiegenheitspflicht§ 231Zwangsmittel Teil 4Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Kapitel 1Pensionskassen Abschnitt 1Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen § 232Pensionskassen§ 233Regulierte Pensionskassen§ 234Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen Abschnitt 2Besonderheiten der Geschäftsorganisation§ 234aErgänzende allgemeine Vorschriften§ 234bBesondere Vorschriften zu Schlüsselfunktionen§ 234cRisikomanagement§ 234dEigene Risikobeurteilung§ 234eErgänzende Vorschriften zur Ausgliederung Abschnitt 3Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung § 234fAllgemeines§ 234gSolvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel§ 234hErgänzende allgemeine Anlagegrundsätze§ 234iAnlagepolitik§ 234jBesondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen Abschnitt 4Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern § 234kAnforderungen an zu erteilende Informationen§ 234lAllgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem§ 234mInformation der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses§ 234nInformation vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem§ 234oInformation der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase§ 234pInformation der Versorgungsempfänger Abschnitt 5Verordnungsermächtigungen § 235Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht§ 235aVerordnungsermächtigung zu den Informationspflichten Kapitel 2Pensionsfonds § 236Pensionsfonds§ 237Anzuwendende Vorschriften§ 238Finanzielle Ausstattung§ 239Vermögensanlage§ 240Verordnungsermächtigung Kapitel 3Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenz-überschreitende Übertragung von Beständen § 241Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit§ 242Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds§ 243Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist§ 243aÜbertragung von Beständen auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds§ 243bÜbertragung von Beständen auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist§ 244(weggefallen) Teil 4aReine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung § 244aGeltungsbereich§ 244bVerpflichtungen§ 244cSicherungsvermögen§ 244dVerordnungsermächtigung Teil 5Gruppen Kapitel 1Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe § 245Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht§ 246Umfang der Gruppenaufsicht§ 247Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten§ 248Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene§ 249Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen Kapitel 2Finanzlage Abschnitt 1Solvabilität der Gruppe § 250Überwachung der Gruppensolvabilität§ 251Häufigkeit der Berechnung§ 252Bestimmung der Methode§ 253Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils§ 254Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel§ 255Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung§ 256Verbundene Versicherungsunternehmen§ 257Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften§ 258Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats§ 259Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute§ 260Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen§ 261Konsolidierungsmethode§ 262Internes Modell für die Gruppe§ 263Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen§ 264Kapitalaufschlag für die Gruppe§ 265Abzugs- und Aggregationsmethode§ 266Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft§ 267Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens§ 268Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement§ 269Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens§ 270Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens§ 271Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen§ 272Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft Abschnitt 2Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen § 273Überwachung der Risikokonzentration§ 274Überwachung gruppeninterner Transaktionen Abschnitt 3Geschäftsorganisation, Berichtspflichten § 275Überwachung des Governance-Systems§ 276Gegenseitiger Informationsaustausch§ 277Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe§ 278Gruppenstruktur Kapitel 3Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht § 279Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht§ 280Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde§ 281Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde§ 282Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene§ 283Aufsichtskollegium§ 284Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht§ 285Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden§ 286Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen§ 287Zwangsmaßnahmen Kapitel 4Drittstaaten § 288Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat§ 289Gleichwertigkeit§ 290Fehlende Gleichwertigkeit§ 291Ebene der Beaufsichtigung Kapitel 5Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften § 292Gruppeninterne Transaktionen§ 293Aufsicht Teil 6Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation Kapitel 1Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 294Aufgaben§ 295Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen§ 296Grundsatz der Verhältnismäßigkeit§ 297Ermessen§ 298Allgemeine Aufsichtsbefugnisse§ 299Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse§ 300Änderung des Geschäftsplans§ 301Kapitalaufschlag§ 302Untersagung einer Beteiligung§ 303Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung§ 303aTätigkeitsverbot für natürliche Personen§ 304Widerruf der Erlaubnis§ 305Befragung, Auskunftspflicht§ 305aBefugnisse und Maßnahmen gegen beaufsichtigte Kontributoren und Verwender von Indizes im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011§ 306Betreten und Durchsuchung von Räumen; Sicherstellung§ 306aVerfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte§ 306bKontenevidenz§ 307Sonderbeauftragter§ 308Unerlaubte Versicherungsgeschäfte§ 308aMaßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern§ 308bMaßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung§ 308cMaßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402§ 308dBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554§ 309Verschwiegenheitspflicht§ 310Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung§ 310aElektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigung Kapitel 2Sichernde Maßnahmen § 311Anzeige der Zahlungsunfähigkeit§ 312Eröffnung des Insolvenzverfahrens§ 313Unterrichtung der Gläubiger§ 314Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen§ 315Behandlung von Versicherungsforderungen§ 316Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge§ 317Pfleger im Insolvenzfall Kapitel 3Veröffentlichungen § 318Veröffentlichungen§ 319Bekanntmachung von Maßnahmen§ 319aBekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011, die Verordnung (EU) 2017/2402 oder die Verordnung (EU) 2022/2554 Kapitel 4Zuständigkeit Abschnitt 1Bundesaufsicht § 320Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht§ 321Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde§ 322Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt§ 323Verfahren§ 324Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden§ 325Versicherungsbeirat Abschnitt 2Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum § 326Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden§ 327Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen§ 328Zustellungen§ 329Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung§ 330Meldungen an die Europäische Kommission Teil 7Straf- und Bußgeldvorschriften § 331Strafvorschriften§ 332Bußgeldvorschriften§ 333Zuständige Verwaltungsbehörde§ 334Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen Teil 8Übergangs- und Schlussbestimmungen § 335Fortsetzung des Geschäftsbetriebs§ 336Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung§ 337Treuhänder in der Krankenversicherung§ 338Zuschlag in der Krankenversicherung§ 339Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung§ 340Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen§ 341Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage§ 342Einhaltung der Mindestkapitalanforderung§ 343Einstellung des Geschäftsbetriebs§ 344Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten§ 345Eigenmittel§ 346(weggefallen)§ 347Standardparameter§ 348Solvabilitätskapitalanforderung§ 349Internes Teilgruppenmodell§ 350Gruppenvorschriften§ 351Risikofreie Zinssätze§ 352Versicherungstechnische Rückstellungen§ 353Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen§ 354Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken§ 355Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes§ 356Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8§ 357Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz§ 358Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst§ 359Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften§ 360Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz Anlage 1Einteilung der Risiken nach SpartenAnlage 2Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wirdAnlage 3Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)
010Teil 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
(1)Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1.Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34,2.Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4,3.Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168,4.Sicherungsfonds im Sinne des § 223 und5.Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1.
(2)Die in der Anlage 1 Nummer 22 bis 24 genannten Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage 1 Nummer 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden diese Geschäfte Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage 1 Nummer 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im Voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der Anlage 1 Nummer 24 bestehen in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen; dazu gehören auch die Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben.
(3)Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, §§ 310 bis 312 und 314. Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen.
(4)Für Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art gelten § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, 310, 312 und 314 entsprechend. Beschlüsse der Vertreterversammlung über diese Einrichtungen sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 bis 4 und § 11 gelten hierfür entsprechend. (+++ § 1 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 +++)
§ 2Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
(1)Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen einschließlich der rechtlich unselbständigen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, ist für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Einrichtung verwaltet und organisiert. Auf den Abrechnungsverband sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Geschäfte der Pensionskassen entsprechend anzuwenden; die Einrichtungen unterliegen insoweit auch der Versicherungsaufsicht.
(2)Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen.
§ 3Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung
(1)Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht 1.Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände;2.die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen errichteten Unterstützungskassen;3.rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und Handelskammern mit Verbänden der Wirtschaft, wenn diese Zusammenschlüsse den Zweck verfolgen, die Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern aus Versorgungszusagen erwachsen, im Wege der Umlegung auszugleichen und wenn diese Zusammenschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben;4.nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit sie bezwecken, durch Umlegung Schäden folgender Art aus Risiken ihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betriebener Unternehmen auszugleichen, an denen ein Mitglied oder mehrere kommunale Mitglieder oder, in den Fällen des Buchstabens b, sonstige Gebietskörperschaften mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind: a)Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre Bediensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Dritten verantwortlich gemacht werden können,b)Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen,c)Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge;5.Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmittelbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge eines gesetzlichen Zwangs eingegangen werden müssen;6.die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse;7.die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost;8.Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungsbereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber Dritten bestehen, sowie9.die in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Solidargemeinschaften.
(2)Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in Artikel I Absatz 1 Buchstabe a bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge nicht gefährdet werden. (+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 +++)
§ 4Feststellung der Aufsichtspflicht
Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen. (+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 +++)
§ 5Freistellung von der Aufsicht
(1)Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen können insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen. Die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Freistellung entfallen sind.
(2)Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die §§ 12, 13, 178 Absatz 4, die §§ 193, 213 bis 217, 220 sowie 234j Absatz 1 und 3, die §§ 234g und 235, Teil 2 Kapitel 2, Teil 3 und Teil 6 mit Ausnahme der §§ 305, 306 und 310, soweit Nebenbestimmungen zur Freistellung oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach den §§ 305 und 306 durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.
(3)Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 und Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 2, die nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Aufsicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unternehmen oder den zwischen den Unternehmen und ihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint.
§ 6Bezeichnungsschutz
(1)Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 und 3 sowie von deren Verbänden geführt werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Versicherungsvermittler dürfen die in Satz 1 genannten Bezeichnungen nur führen, wenn diese mit einem Zusatz versehen sind, der die Vermittlereigenschaft klarstellt.
(2)In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), ob ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidung dem Registergericht mitzuteilen.
(3)Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Unternehmen beziehen, die nach Absatz 1 unzulässige Bezeichnungen verwenden, Anträge zu stellen und die nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
(4)Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1 unzulässig ist oder verwendet ein Unternehmen eine solche Bezeichnung, so hat das Registergericht die Firma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegenstand von Amts wegen zu löschen; § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur Firma oder des Unternehmensgegenstandes durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.
§ 7Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.Aufsichtsbehörde: diejenige Behörde oder diejenigen Behörden, die auf Grund der §§ 320 bis 322 dieses Gesetzes oder anderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung der in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständig sind.2.Ausgliederung: eine Vereinbarung jeglicher Form zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Dienstleister, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weitere Ausgliederung einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde; bei dem Dienstleister kann es sich um ein beaufsichtigtes oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen handeln.3.Bedeutende Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens; bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte sind § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 sowie § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden; unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder sie werden nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.4.Beteiligtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält oder mit einem anderen Unternehmen durch eine in § 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs beschriebene Beziehung verbunden ist; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Beteiligung auch das unmittelbare oder mittelbare Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen, auf das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird; als beteiligtes Unternehmen gilt für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 auch ein Unternehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist.5.Diversifikationseffekte: eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind.6.Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitglied- oder Vertragsstaat im Sinne der Nummer 22 ist; als Drittstaat gilt auch eine staatsähnliche Verwaltungseinheit mit selbständigen aufsichtsrechtlichen Befugnissen, soweit die Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union über die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit nicht anzuwenden sind.7.Enge Verbindungen: eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind oder eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.8.Externe Ratingagentur: eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, zugelassen oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen ist.9.Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der Geschäftsorganisation zur Übernahme praktischer Aufgaben; Schlüsselfunktionen sind dabei: a)unabhängige Risikocontrollingfunktion,b)Compliance-Funktion,c)interne Revisionsfunktion,d)versicherungsmathematische Funktion.10.Gemischte Finanzholding-Gesellschaft: Mutterunternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist und das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, und mit anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.11.Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft: Mutterunternehmen, a)das weder Versicherungsunternehmen, noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, noch Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne der Nummer 31, noch gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der Nummer 10 ist undb)zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Versicherungsunternehmen zählt.12.Grundlegender Spread: der Spread, der von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für jede maßgebliche Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie der Vermögenswerte zur Berechnung der Matching-Anpassung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, mindestens einmal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird.13.Gruppe: ein Zusammenschluss von Unternehmen, der a)aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 sind, besteht oderb)auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu dem Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern aa)eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch auf die Finanzentscheidungen, undbb)die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke dieses Titels der vorherigen Genehmigung durch die Gruppenaufsichtsbehörde bedarf;das Unternehmen, das die zentrale Koordination ausübt, wird als Mutterunternehmen und die anderen Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet.14.Gruppeninterne Transaktionen: Transaktionen, bei denen sich ein Versicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche oder juristische Personen stützt, die mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbunden sind, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Grundlage geschieht.15.Horizontale Unternehmensgruppe: eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass a)sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrags unter einheitlicher Leitung stehen oderb)sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf der in § 290 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume im Amt sind, unabhängig davon, ob sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder nicht.16.Kontrolle: die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs.17.Konzentrationsrisiko: sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungsunternehmen zu gefährden.18.Kreditrisiko: das Risiko eines Verlusts oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt.19.Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Anlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen.20.Marktrisiko: das Risiko eines Verlusts oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt.21.Maßgebliche risikofreie Zinskurve: die Zinskurve, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG mindestens einmal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird.22.Mitglied- oder Vertragsstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.23.Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt.24.Operationelles Risiko: das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt.25.Qualifizierte zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung anerkannt wurde.26.Risikokonzentrationen: alle mit einem Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen einer Gruppe oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, die groß genug sind, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage eines oder mehrerer der beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen oder beaufsichtigten Gruppenunternehmen zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko, einem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko, einem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer Kombination dieser Risiken oder auf Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder beruhen kann.27.Risikomaß: eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt.28.Risikominderungstechniken: sämtliche Techniken, die die Versicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen.29.Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs, einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Tochterunternehmen auch jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der betroffenen Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt.30.Verbundenes Unternehmen: ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist.31.Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der Nummer 10 sind und deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist; dabei sind diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaats; mindestens eines dieser Tochterunternehmen ist ein Versicherungsunternehmen.32.Versicherungstechnisches Risiko: das Risiko eines Verlusts oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt.33.Versicherungsunternehmen: Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, wobei der Gegenstand eines Rückversicherungsunternehmens ausschließlich die Rückversicherung ist.34.Versicherungsunternehmen eines Drittstaats: Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten.34a.Versicherungsvertrieb: Versicherungsvertriebstätigkeiten und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).34b.Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden, ausgenommen solcher aus Rückversicherungsvertriebstätigkeiten.34c.Restschuldversicherung: eine Versicherung, die der Absicherung eines Verbrauchers aus einem Vertrag über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe oder aus einem Vertrag über ein Teilzahlungsgeschäft oder der Absicherung eines Darlehens- oder Leasingnehmers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall des Todes, der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Umstände, die zu einem Leistungsausfall des Verbrauchers oder des Darlehens- oder Leasingnehmers führen können, dient, und bei der die Versicherungsleistung bestimmungsgemäß ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist.35.Volatilitätsanpassung: Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG mindestens einmal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird.36.Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose: eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschließenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist.37.Herkunftsstaat: der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem a)ein Versicherungsunternehmen, auf das die Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet, seinen Sitz hat,b)eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zugelassen oder in ein nationales Register eingetragen ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
§ 7aUnzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem nach diesem Gesetz beaufsichtigten Unternehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.
020Teil 2Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
020010Kapitel 1Geschäftstätigkeit
020010010Abschnitt 1Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
§ 8Erlaubnis; Spartentrennung
(1)Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
(2)Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden.
(3)Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland liegen.
(4)Ein Rückversicherungsunternehmen wird nur zum Betrieb der Rückversicherung zugelassen. Bei Erstversicherungsunternehmen schließen die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung im Sinne der Anlage 1 Nummer 19 bis 24 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten einander aus; das Gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten.
(5)Die Aufsichtsbehörde macht die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis im elektronischen Informationsmedium nach § 318 Absatz 3 bekannt und meldet sie der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Ist ein gemäß § 221 sicherungspflichtiges Versicherungsunternehmen betroffen, informiert sie zusätzlich den Sicherungsfonds.
(6)Ein Versicherungsunternehmen bedarf der Erlaubnis nach Absatz 1 auch dann, wenn es im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes seinen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt. (+++ § 8 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 237 Abs. 3 Nr. 1 +++) (+++ § 8 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 +++)
§ 9Antrag
(1)Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäftsplan einzureichen; er hat den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, das Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs sowie die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich die künftigen Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen.
(2)Als Bestandteil des Geschäftsplans sind einzureichen: 1.die Satzung, soweit sie sich nicht auf allgemeine Versicherungsbedingungen bezieht;2.Angaben darüber, welche Versicherungssparten betrieben und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt werden sollen; bei Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben wollen, stattdessen Angaben darüber, welche Risiken im Wege der Rückversicherung gedeckt werden sollen, und über die Arten von Rückversicherungsverträgen, die das Rückversicherungsunternehmen mit den Vorversicherern zu schließen beabsichtigt;3.die Grundzüge der Rückversicherung und Retrozession;4.Angaben über die Basiseigenmittelbestandteile, die die absolute Grenze der Mindestkapitalanforderung bedecken sollen sowie5.eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes erforderlichen Aufwendungen; das Unternehmen hat nachzuweisen, dass die dafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Verfügung stehen; wenn die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 18 genannten Versicherungssparte beantragt wird, Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
(3)Zusätzlich hat das Versicherungsunternehmen als Bestandteil des Geschäftsplans für die ersten drei Geschäftsjahre vorzulegen: 1.eine Plan-Bilanz und eine Plan-Gewinn-und-Verlustrechnung;2.Schätzungen der künftigen Solvabilitätskapitalanforderung auf der Grundlage der in Nummer 1 genannten Plan-Bilanz und Plan-Gewinn-und-Verlustrechnung sowie die Berechnungsmethode, aus der sich die Schätzungen ableiten;3.Schätzungen der künftigen Mindestkapitalanforderung auf der Grundlage der in Nummer 1 genannten Plan-Bilanz und Plan-Gewinn-und-Verlustrechnung sowie die Berechnungsmethode, aus der sich die Schätzungen ableiten;4.eine Schätzung der jeweiligen finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Verfügung stehen, a)um die versicherungstechnischen Rückstellungen zu bedecken,b)um die Mindestkapitalanforderung und die Solvabilitätskapitalanforderung einzuhalten;5.für Nichtlebensversicherungen und Rückversicherungen a)eine Übersicht über die voraussichtlichen Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung,b)eine Übersicht über die voraussichtlichen Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung sowie6.für Lebensversicherungen einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Erstversicherungsgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.Muss das Unternehmen eine Solvabilitätsübersicht nach Kapitel 2 Abschnitt 2 nicht erstellen, ist die Einschätzung nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ausschließlich für die versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch abzugeben.
(4)Zusätzlich sind einzureichen: 1.Angaben über Art und Umfang der Geschäftsorganisation einschließlich a)der Angaben, die für die Beurteilung der in § 24 genannten Voraussetzungen wesentlich sind; dies gilt für Geschäftsleiter, andere Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, die Mitglieder des Aufsichtsrats, den Verantwortlichen Aktuar sowie für die weiteren Personen, die für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind,b)der Angaben zu Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art undc)der Angaben zu Verträgen über die Ausgliederung wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten;2.sofern an dem Versicherungsunternehmen bedeutende Beteiligungen gehalten werden, a)die Angabe der Inhaber und der Höhe der Beteiligungen,b)Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der in § 16 genannten Anforderungen erforderlich sind,c)sofern die Inhaber der bedeutenden Beteiligungen Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind, undd)sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche Prüfungsberichte zu erstellen sind und der Herausgabe an den Antragsteller nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen;3.Angaben zu den Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Versicherungsunternehmen und anderen natürlichen Personen oder Unternehmen hinweisen;4.(weggefallen)5.für die Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 a)die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise undb)die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie6.bei Deckung der in der Anlage 1 Nummer 10 Buchstabe a genannten Risiken die Angabe von Namen und Anschriften der gemäß § 163 zu bestellenden Schadenregulierungsbeauftragten.
(5)Außer bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften als Sterbekasse oder als eine der in § 1 Absatz 4 genannten Einrichtungen hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten anzuhören, wenn das Unternehmen 1.Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eines E-Geld-Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist und wenn das Mutterunternehmen oder das andere Schwesterunternehmen bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen ist oder2.durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Versicherungsunternehmen, CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut oder ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat kontrollieren.Zuständig sind die Behörden der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen das Mutterunternehmen, das Schwesterunternehmen oder das kontrollierende Unternehmen seine Hauptniederlassung hat oder die kontrollierenden Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Schwesterunternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 24 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe im Sinne des Satzes 1 mit Sitz in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind sowie auf die Angaben zu den Eigenmitteln.
(6)Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, ein Versicherungsunternehmen zuzulassen, das nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 unterliegt, dessen Geschäftsplan darauf hinweist, dass ein Teil seiner Tätigkeiten auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat beruhen wird und dass diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sein dürften, unterrichtet sie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie die Aufsichtsbehörden der betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaaten. Die Unterrichtung muss ausreichend detailliert sein, damit eine ordnungsgemäße Bewertung möglich ist.
§ 10Umfang der Erlaubnis
(1)Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis unbefristet, wenn sich nicht aus dem Geschäftsplan etwas anderes ergibt. Die Erlaubnis gilt für das Gebiet aller Mitglied- oder Vertragsstaaten.
(2)Unternehmen, die nur die Erstversicherung oder die Erst- und Rückversicherung betreiben wollen, wird die Erlaubnis für jede der in der Anlage 1 genannten Versicherungssparten gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf die ganze Sparte, es sei denn, dass das Unternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil der Risiken dieser Versicherungssparte decken will. Die Erlaubnis kann auch für mehrere Versicherungssparten gemeinsam unter den in der Anlage 2 genannten Bezeichnungen erteilt werden.
(3)Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben wollen, wird die Erlaubnis für die Schaden- und Unfall-Rückversicherung einschließlich der Personen-Rückversicherung, soweit sie nicht Lebens-Rückversicherung ist (Nichtlebens-Rückversicherung), die Lebens-Rückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherung erteilt. Die Erlaubnis wird für alle Arten der Rückversicherung erteilt, wenn sich nicht aus Antrag oder Geschäftsplan etwas anderes ergibt.
(4)Eine für eine oder mehrere Sparten erteilte Erlaubnis umfasst auch die Deckung zusätzlicher Risiken aus anderen Versicherungssparten, wenn diese Risiken im Zusammenhang mit einem Risiko einer betriebenen Versicherungssparte stehen, denselben Gegenstand betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt werden. Risiken, die unter die in der Anlage 1 Nummer 14, 15 und 17 genannten Versicherungssparten fallen, werden nicht als zusätzliche Risiken von der Erlaubnis zum Betrieb anderer Sparten umfasst. Risiken, die unter die in der Anlage 1 Nummer 17 genannte Versicherungssparte fallen, werden jedoch unter den Voraussetzungen des Satzes 1 von der Erlaubnis für andere Sparten umfasst, wenn sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind, oder wenn die Erlaubnis zum Betrieb der in der Anlage 1 Nummer 18 Buchstabe a genannten Sparte erteilt wird. (+++ § 10 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 237 Abs. 1 Satz 2 +++)
§ 11Versagung und Beschränkung der Erlaubnis
(1)Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn 1.nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind,2.Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Geschäftsleiter oder die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllen, oder3.Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Versicherungsunternehmen oder, wenn der Inhaber eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn der Inhaber eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter des Inhabers, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt,4.bei Erstversicherungsunternehmen über einen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Fälle hinaus auch, wenn a)nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind,b)im Fall der Erteilung der Erlaubnis das Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person, die die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich leitet, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung besitzt oderc)im Fall des Betriebs der Krankenversicherung Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen Tarife einführen wird, die im Sinne des § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes einen gleichartigen Versicherungsschutz gewähren wie die Tarife eines anderen mit ihm konzernmäßig verbundenen Versicherungsunternehmens, sofern durch die Einführung solcher Tarife die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt werden.
(2)Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1.das Versicherungsunternehmen mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht und dieser durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt,2.eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen auf Grund der für Personen oder Unternehmen nach Nummer 1 geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats beeinträchtigt wird oder3.eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass Personen oder Unternehmen nach Nummer 1 im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder die für die Aufsicht über diese Personen oder Unternehmen zuständige Behörde nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bereit ist.Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 9 Absatz 4 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.
(3)Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden. (+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 +++)
§ 12Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen
(1)Jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Bestandteile des Geschäftsplans eines Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie die Unternehmensverträge eines Erstversicherungsunternehmens im Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt dürfen erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Dasselbe gilt für jede Ausdehnung des Geschäftsbetriebs eines Rückversicherungsunternehmens auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten oder auf andere Arten der Rückversicherung. Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben. § 11 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten oder auf andere Arten der Rückversicherung ausgedehnt werden, so sind hierfür die Nachweise entsprechend § 9 Absatz 2 bis 4 vorzulegen.
(3)Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten ausgedehnt werden, ist 1.anzugeben, welche Versicherungszweige und -arten oder Arten der Rückversicherung betrieben werden sollen, und2.nachzuweisen, dass das Versicherungsunternehmen a)auch nach der beabsichtigten Ausdehnung des Gebiets des Geschäftsbetriebs die Vorschriften über die Kapitalausstattung in den Mitglied- oder Vertragsstaaten erfüllt undb)im Falle der Errichtung einer Niederlassung in einem Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten eine dort erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat oder eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist.
§ 13Bestandsübertragungen
(1)Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Erstversicherungsunternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unternehmen zuständig sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind; § 9 Absatz 5 über die Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats und § 8 Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden.
(2)Überträgt ein inländisches Erstversicherungsunternehmen einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es nach § 57 durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, ganz oder teilweise auf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 lediglich die Genehmigung der für das übertragende Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen und wenn 1.durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Sitzstaats des übernehmenden Versicherungsunternehmens der Nachweis geführt wird, dass dieses nach der Übertragung ausreichende anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung hat,2.die Aufsichtsbehörden der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen die Risiken des Versicherungsbestandes belegen sind, zustimmen und3.bei Übertragung des Versicherungsbestandes einer Niederlassung die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied- oder Vertragsstaats angehört worden ist.Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten auch für die Übertragung eines im Inland erworbenen Versicherungsbestandes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden; die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(3)Verlieren durch die Bestandsübertragung Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ganz oder zum Teil ihre Rechte als Vereinsmitglied, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Bestandsübertragungsvertrag ein angemessenes Entgelt vorsieht, es sei denn, das übernehmende Versicherungsunternehmen ist ebenfalls ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die von der Bestandsübertragung betroffenen Mitglieder des übertragenden Vereins werden Mitglieder des übernehmenden Vereins.
(4)Sind Versicherungsverhältnisse mit Überschussbeteiligung betroffen, darf die Übertragung nur genehmigt werden, wenn der Wert der Überschussbeteiligung der Versicherten des übertragenden und des übernehmenden Versicherungsunternehmens nach der Übertragung nicht niedriger ist als vorher. Dabei sind die Aktiva und Passiva des übertragenden Versicherungsunternehmens unter der Annahme, die betroffenen Versicherungsverhältnisse würden bei diesem Versicherungsunternehmen fortgesetzt, und die Aktiva und Passiva des übernehmenden Versicherungsunternehmens unter der Annahme, dass es die Versicherungsverhältnisse entsprechend dem Vertrag übernimmt, dessen Genehmigung beantragt wird, zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu vergleichen, soweit sie Einfluss auf die Überschussbeteiligung haben können.
(5)Die Rechte und Pflichten des übertragenden Versicherungsunternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(6)Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(7)Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer über Anlass, Ausgestaltung und Folgen der Bestandsübertragung zu informieren, insbesondere über einen mit der Bestandsübertragung verbundenen Wechsel der für die Rechts- oder Finanzaufsicht zuständigen Behörde und eine Änderung hinsichtlich eines Anspruchs gegen eine Sicherungseinrichtung im Fall der Insolvenz des Versicherers. Ändert sich die für die Finanzaufsicht zuständige Behörde, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. (+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2, § 222 Abs. 2 u. Abs. 6 Satz 1 u. § 339 Satz 2 +++) (+++ § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 13 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 Nr. 4 u. § 237 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 13 Abs. 4 u. 5, Abs. 7 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 +++)
§ 14Umwandlungen
(1)Jede Umwandlung eines Erstversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Verlegt im Zuge einer Umwandlung nach Satz 1 das Versicherungsunternehmen seinen Sitz ins Ausland, erlischt die Erlaubnis.
(2)Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch versagen, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind. (+++ § 14 Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 166 Abs. 4 +++)
§ 15Versicherungsfremde Geschäfte
(1)Erstversicherungsunternehmen dürfen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die mit Versicherungsgeschäften in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher Zusammenhang anzunehmen, wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des Sicherungsvermögens eintreten kann. Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1. Bei einem anderen Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur anzunehmen, wenn es nicht mit einem zusätzlichen finanziellen Risiko verbunden ist.
(2)Rückversicherungsunternehmen dürfen nur Rückversicherungsgeschäfte sowie damit verbundene Geschäfte und Dienstleistungen betreiben. Als mit einem Rückversicherungsgeschäft verbundenes Geschäft gelten auch die Funktion und die Tätigkeiten als Holdinggesellschaft in Bezug auf Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
(3)Der Versicherungsvertrieb im Sinne von § 7 Nummer 34a gehört zum Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens.
§ 15aImmobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung
(1)Für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes entsprechend. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch Unternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, gelten die Leitlinien der gemäß § 18a Absatz 10a des Kreditwesengesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
(2)Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
020010020Abschnitt 2Bedeutende Beteiligungen
§ 16Inhaber bedeutender Beteiligungen
Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des § 7 Nummer 3 am Versicherungsunternehmen müssen den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung des Unternehmens zu stellen sind; insbesondere müssen sie zuverlässig sein. Wird die Beteiligung von juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften gehalten, gilt das Gleiche für diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufen sind, sowie für die persönlich haftenden Gesellschafter.
§ 17Anzeige bedeutender Beteiligungen
(1)Jeder hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, 1.allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt zu erwerben (interessierter Erwerber); in der Anzeige hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach § 18 Absatz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen anzugeben oder vorzulegen sowie die Personen und Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will; ist der interessierte Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben;2.allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwelle von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Nennkapitals erreicht oder überschritten wird oder dass über das Versicherungsunternehmen Kontrolle im Sinne des § 7 Nummer 16 ausgeübt wird oder3.eine bedeutende Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen aufzugeben oder den Betrag der bedeutenden Beteiligung unter die Schwelle von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass über das Versicherungsunternehmen keine Kontrolle ausgeübt wird; dabei hat sie die verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben; die Aufsichtsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb derer ihr die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung anzuzeigen hat.Jeder hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn er unabsichtlich 1.eine bedeutende Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen erwirbt oder so erhöht, dass die Schwelle von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten wird oder dass über das Versicherungsunternehmen Kontrolle ausgeübt wird; dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, dass sie erneut unter den Schwellenwert fällt, sofern die Beteiligung nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurückgeführt wird, oder2.seine bedeutende Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals absenkt oder die Beteiligung so verändert, dass über das Versicherungsunternehmen keine Kontrolle mehr ausgeübt wird.Die Anzeigen nach Satz 2 haben unverzüglich zu erfolgen, sobald der Anzeigepflichtige von den Umständen, die eine solche Anzeigepflicht begründen, Kenntnis erlangt hat.
(2)Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichtsbehörde jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter und jeden neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen.
(3)Die Aufsichtsbehörde hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Nummer 1 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen.
(4)Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Nummer 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich oder elektronisch bestätigt hat (Beurteilungszeitraum), zu beurteilen. In der Bestätigung nach Absatz 3 hat die Aufsichtsbehörde dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum endet. Bis zum
- Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Aufsichtsbehörde weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung ergeht schriftlich oder elektronisch unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Die Aufsichtsbehörde hat den Eingang der weiteren Informationen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Aufsichtsbehörde gehemmt. Der Beurteilungszeitraum beträgt im Fall der Hemmung nach Satz 6 höchstens 80 Arbeitstage. Die Aufsichtsbehörde kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums. Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum im Fall einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der Anzeigepflichtige 1.außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder2.eine natürliche Person oder ein Unternehmen ist, die oder das nicht der Beaufsichtigung nach einer der folgenden Richtlinien unterliegt: a)2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist,b)2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist,c)2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, oderd)2009/138/EG. (+++ §§ 17 u. 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 293 Abs. 1 Satz 2 +++)
§ 18Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung
(1)Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder deren Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1.der Anzeigepflichtige oder, wenn es sich bei dem Anzeigepflichtigen um eine juristische Person handelt, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn es sich um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den Ansprüchen genügt, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung des Versicherungsunternehmens zu stellen sind; dies ist auch der Fall, wenn der Erwerber der bedeutenden Beteiligung nicht darlegen kann, dass er über angemessene geschäftliche Pläne für die Fortsetzung und die Entwicklung der Geschäfte des Versicherungsunternehmens verfügt und die Belange der Versicherten oder die berechtigten Interessen der Vorversicherer ausreichend gewahrt sind; ferner gilt § 11 Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz entsprechend;2.das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen zu genügen oder dass das Versicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen oder einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen Stellen beeinträchtigen kann;3.das Versicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaats würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit nicht bereit ist;4.der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist;5.im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) stattfindet, stattgefunden hat, diese Straftaten versucht wurden oder der beabsichtigte Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens vergrößern könnte oder6.der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität verfügt, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungsunternehmens; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen Anforderungen des Versicherungsunternehmens gerecht werden kann, die sich aus dessen Kapitalausstattung oder liquiden Mitteln ergeben, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten oder um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
(2)Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die Angaben nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder die zusätzlich nach § 17 Absatz 4 Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind; die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen, noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen.
(2a)Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1, statt den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, sowie in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 innerhalb des Beurteilungszeitraums auch Anordnungen gegenüber dem Anzeigepflichtigen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Tatsachen zu schaffen, die die Annahme der in Absatz 1 genannten Untersagungsgründe nicht mehr rechtfertigen.
(3)Entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Abschluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen oder eine Anordnung nach Absatz 2a zu erlassen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Behörde sind in der Entscheidung wiederzugeben; eine Untersagung darf nur aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen erfolgen; eine Anordnung nach Absatz 2a darf nur aus den in Absatz 1 aufgezählten Gründen erfolgen. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich oder elektronisch untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 20 bleiben davon unberührt. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht untersagt, kann die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf der Anzeigepflichtige ihr den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung unverzüglich anzuzeigen hat. (+++ §§ 17 u. 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 293 Abs. 1 Satz 2 +++)
§ 19Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
(1)Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den seine bedeutende Beteiligung vermittelnden Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn 1.die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach § 18 Absatz 1 oder 2 vorliegen,2.der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 zur vorherigen oder unverzüglichen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat,3.die Beteiligung nicht innerhalb der gemäß § 18 Absatz 3 Satz 4 festgesetzten Frist oder trotz einer vollziehbaren Untersagung nach § 18 Absatz 1 oder 2 erworben oder erhöht worden ist,4.der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums nach § 17 Absatz 4 vollzogen hat oder5.der Inhaber eine vollziehbare Anordnung gemäß § 18 Absatz 2a nicht erfüllt hat.
(2)Im Fall einer Untersagung nach Absatz 1 hat das Gericht am Sitz des Versicherungsunternehmens auf Antrag der Aufsichtsbehörde, des Versicherungsunternehmens oder eines an diesem Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Leitung des Versicherungsunternehmens Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach Absatz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, und für die diesem zu gewährenden Auslagen und die Vergütung haften das Versicherungsunternehmen und der betroffene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
(3)Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 auch gegenüber einem die bedeutende Beteiligung vermittelnden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung, der an dem vermittelnden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen.
§ 20Prüfung des Inhabers
Sofern Tatsachen Anlass zu Zweifeln geben, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in § 16 genannten Anforderungen genügt oder dass die Verbindung mit anderen Personen oder Unternehmen wegen der Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafter wirtschaftlicher Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen möglich macht, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Inhaber die in § 9 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und d genannten Unterlagen vorzulegen und auf seine Kosten durch einen von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen hat.
§ 21Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten
(1)Bei der Beurteilung des Erwerbs arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige 1.ein CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist,2.ein Mutterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts, eines E-Geld-Instituts oder eines Wertpapierinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist, oder3.eine natürliche oder juristische Person ist, die ein CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.
(2)Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Versicherungsunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.
§ 22Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der gemäß § 17 Absatz 1 und 2 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht der Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kann in der Rechtsverordnung vorgesehen werden, dass interessierte Erwerber allgemein oder im Einzelfall die in § 9 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und d genannten Unterlagen vorzulegen haben und auf ihre Kosten durch einen von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen haben. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
020010030Abschnitt 3Geschäftsorganisation
§ 23Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren
(1)Versicherungsunternehmen müssen über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. Die Geschäftsorganisation muss neben der Einhaltung der von den Versicherungsunternehmen zu beachtenden Gesetze, Verordnungen und aufsichtsbehördlichen Anforderungen eine solide und umsichtige Leitung des Unternehmens gewährleisten. Dazu gehören neben der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts insbesondere eine angemessene, transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten sowie ein wirksames unternehmensinternes Kommunikationssystem.
(1a)Die Unternehmen, die Versicherungsprodukte zum Verkauf konzipieren, haben ein Verfahren für die interne Freigabe zum Vertrieb jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Änderung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabeverfahren). Das Verfahren muss gewährleisten, dass für jedes Versicherungsprodukt, bevor es an Kunden vertrieben wird, ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. Bei der Festlegung des Zielmarkts sind alle einschlägigen Risiken für den bestimmten Zielmarkt zu bewerten. Es ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Die Unternehmen stellen im Rahmen einer angemessenen Geschäftsorganisation sicher, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
(1b)Die Unternehmen haben die Versicherungsprodukte regelmäßig zu überprüfen. Dabei haben sie alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten, und zumindest zu beurteilen, ob das Versicherungsprodukt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.
(1c)Unternehmen, die Versicherungsprodukte konzipieren, haben allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktfreigabeverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung zu stellen. Vertreibt ein Unternehmen Versicherungsprodukte, die es nicht selbst konzipiert, oder berät es über solche Versicherungsprodukte, muss es über angemessene Vorkehrungen verfügen, um sich die in Satz 1 genannten Informationen zu verschaffen und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt zu verstehen.
(1d)Die Absätze 1a bis 1c gelten nicht für Versicherungsprodukte, die aus einer Versicherung für Großrisiken im Sinne des § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bestehen, und nicht für Rückversicherungsunternehmen.
(2)Der Vorstand sorgt dafür, dass die Geschäftsorganisation regelmäßig intern überprüft wird.
(3)Die Unternehmen müssen schriftliche interne Leitlinien aufstellen, die der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand unterliegen und deren Umsetzung sicherzustellen ist. Die Leitlinien müssen mindestens Vorgaben zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem, zur internen Revision und, soweit relevant, zur Ausgliederung von Funktionen und Tätigkeiten machen. Sie sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Bei wesentlichen Änderungen der Bereiche oder Systeme, auf die sie sich beziehen, sind sie entsprechend anzupassen.
(4)Die Unternehmen haben angemessene Vorkehrungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, zu treffen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten.
(5)Die aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen sowie das interne Kontrollsystem sind für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(6)Die Unternehmen haben einen Prozess gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz für interne Meldungen vorzusehen, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße 1.gegen dieses Gesetz,2.gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen,3.gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1),4.gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) in der jeweils geltenden Fassung,5.gegen Vorschriften, bei denen auch eine Meldung an eine externe Stelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes in Betracht kommt,sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an eine geeignete Stelle zu melden.
§ 24Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen
(1)Personen, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen, müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen voraus, die eine solide und umsichtige Leitung des Unternehmens gewährleisten. Dies erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften sowie im Fall der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ausreichende Leitungserfahrung. Eine ausreichende Leitungserfahrung ist in der Regel anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.
(2)Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, sind neben den Geschäftsleitern solche, die für das Unternehmen wesentliche Entscheidungen zu treffen befugt sind. Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung oder als Hauptbevollmächtigte einer Niederlassung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung des Versicherungsunternehmens berufen sind.
(3)Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter tätig ist. Wenn es sich um Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen. Die Bestellung als Geschäftsleiter hindert nicht die Ausübung einer Funktion im Sinne des § 7 Satz 1 Nummer 9.
(4)Wer Geschäftsleiter eines Unternehmens war, kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans dieses Unternehmens bestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. Zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei Unternehmen ausübt, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen; Mandate bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe bleiben dabei außer Betracht.
§ 25Vergütung
(1)Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungsunternehmen müssen angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein.
(2)Versicherungsunternehmen dürfen Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unternehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.
(3)Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind. Übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe im Sinne dieses Absatzes ist das an der Spitze der Gruppe stehende Unternehmen, das entweder selbst Versicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.
(4)Unter den Voraussetzungen des § 134 Absatz 1 soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Versicherungsunternehmen den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht. Unter den Voraussetzungen des § 134 Absatz 1 soll die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken. Die