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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Zusammenfassung

Diese Bekanntmachung vom 10. November 1954 stellt auf Grundlage von § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes die Gegenseitigkeit des markenrechtlichen Schutzes zwischen Deutschland und den Philippinen fest. Sie beruht auf einer Mitteilung der Botschaft der Republik der Philippinen in Washington.

Was das Gesetz regelt

  • Es wird bekanntgemacht, dass deutsche Warenbezeichnungen in der Republik der Philippinen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden.
  • Der Schutz erfolgt in demselben Umfang wie für inländische (philippinische) Warenbezeichnungen.
  • Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953.

Wen es betrifft

  • Inhaber deutscher Warenbezeichnungen, die Schutz in den Philippinen anstreben.
  • Behörden und Gerichte, die das Prinzip der Gegenseitigkeit anwenden.

Kernpunkte

  • Feststellung der Gegenseitigkeit nach § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes.
  • Gleichbehandlung deutscher und inländischer Warenbezeichnungen in den Philippinen.
  • Grundlage: Mitteilung der Botschaft der Republik der Philippinen in Washington.
  • Erlassen durch den Bundesminister der Justiz; Textnachweis Geltung ab 1. Januar 1964.
Gesetzestext
Gesetzestext

§35

PHIBek1954-11-10BGBl I1954, 332Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

§35PHIBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der Botschaft der Republik der Philippinen in Washington bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik der Philippinen in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

§35PHIBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.