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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Zusammenfassung

Diese Bekanntmachung vom 10. November 1954 stellt auf Grundlage von § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes die Gegenseitigkeit des markenrechtlichen Schutzes zwischen Deutschland und den Philippinen fest. Sie beruht auf einer Mitteilung der Botschaft der Republik der Philippinen in Washington.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

§35

PHIBek1954-11-10BGBl I1954, 332Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

§35PHIBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der Botschaft der Republik der Philippinen in Washington bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik der Philippinen in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

§35PHIBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.