Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Zusammenfassung
Diese Bekanntmachung vom 10. November 1954 stellt auf Grundlage von § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes die Gegenseitigkeit des markenrechtlichen Schutzes zwischen Deutschland und den Philippinen fest. Sie beruht auf einer Mitteilung der Botschaft der Republik der Philippinen in Washington.
Was das Gesetz regelt
- Es wird bekanntgemacht, dass deutsche Warenbezeichnungen in der Republik der Philippinen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden.
- Der Schutz erfolgt in demselben Umfang wie für inländische (philippinische) Warenbezeichnungen.
- Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953.
Wen es betrifft
- Inhaber deutscher Warenbezeichnungen, die Schutz in den Philippinen anstreben.
- Behörden und Gerichte, die das Prinzip der Gegenseitigkeit anwenden.
Kernpunkte
- Feststellung der Gegenseitigkeit nach § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes.
- Gleichbehandlung deutscher und inländischer Warenbezeichnungen in den Philippinen.
- Grundlage: Mitteilung der Botschaft der Republik der Philippinen in Washington.
- Erlassen durch den Bundesminister der Justiz; Textnachweis Geltung ab 1. Januar 1964.
Gesetzestext
§35
PHIBek1954-11-10BGBl I1954, 332Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§35PHIBek(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der Botschaft der Republik der Philippinen in Washington bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik der Philippinen in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
§35PHIBek
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz