Diese Bekanntmachung vom 10. November 1954 stellt auf Grundlage von § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes die Gegenseitigkeit des markenrechtlichen Schutzes zwischen Deutschland und den Philippinen fest. Sie beruht auf einer Mitteilung der Botschaft der Republik der Philippinen in Washington.
PHIBek1954-11-10BGBl I1954, 332Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der Botschaft der Republik der Philippinen in Washington bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik der Philippinen in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.