Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Befahren von Bundeswasserstraßen in Nationalparks der Nordsee, um die Natur, Landschaft sowie die Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und die Schutzzwecke dieser Nationalparks zu erreichen.
Was sie regelt
- Das Befahren von Bundeswasserstraßen in den Nationalparks "Hamburgisches Wattenmeer", "Niedersächsisches Wattenmeer" und "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer".
- Verbote für bestimmte Wasserfahrzeuge und Aktivitäten in diesen Gebieten.
- Geschwindigkeitsbegrenzungen für motorisierte Wasserfahrzeuge.
- Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen.
Wen sie betrifft
- Alle Verkehrsteilnehmer, die Bundeswasserstraßen in den genannten Nationalparks befahren.
- Betreiber von Wasserfahrzeugen, einschließlich Boote, Schiffe, Sportgeräte und Wasserflugzeuge.
Eckpunkte
- Es ist untersagt, Bundeswasserstraßen mit Bodeneffekt- oder Luftkissenfahrzeugen und Wasserflugzeugen zu befahren.
- Bestimmte maschinenangetriebene Wassersportgeräte und das Ziehen von Wasserski oder ähnlichem sind verboten.
- Das Trockenfallenlassen von Wasserfahrzeugen in Allgemeinen und Besonderen Schutzgebieten ist untersagt, ebenso das Befahren Besonderer Schutzgebiete während der Schutzzeiten für Robben, Vögel oder Seegraswiesen außerhalb der Fahrwasser.
- Die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung für maschinenangetriebene Wasserfahrzeuge beträgt 12 Knoten über Grund, mit spezifischen Ausnahmen von 8 Knoten in Besonderen Schutzgebieten und 16 Knoten in Fahrwassern außerhalb Besonderer Schutzgebiete.
🔗 Zur amtlichen Quelle
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.