Dieses Gesetz sichert die Verfahren der tarifvertraglichen Sozialkassen in verschiedenen Handwerks- und Industriezweigen. Es legt fest, welche Tarifverträge für bestimmte Zeiträume und Branchen gelten, um Leistungen wie Altersversorgung, Urlaub und Berufsbildung zu gewährleisten.
r Sicherung der tarifvertraglichen SozialkassenverfahrenDie Anlagen
m Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes
r Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und
r Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) werden als Anlageband
dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. (+++ Textnachweis ab: 8.9.2017 +++)Das G wurde als Art. 1 des G v. 1.9.2017 I 3356 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 8.9.2017 in Kraft getreten.. SokaSiG 2SokaSiG2InhaltsübersichtAbschnitt 1Maler- und Lackiererhandwerk§ 1Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk§ 2Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk§ 3Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk Abschnitt 2Dachdeckerhandwerk§ 4Zusätzliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk§ 5Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk§ 6Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk§ 713. Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk§ 8Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk§ 9Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk§ 10Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk Abschnitt 3Gerüstbauer-Handwerk§ 11Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk§ 12Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk§ 13Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk§ 14Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk§ 15Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk Abschnitt 4Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk§ 16Zusätzliche Altersversorgung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk§ 17Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk§ 18Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk§ 19Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk§ 20Betrieblicher Anwendungsbereich Abschnitt 5Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland§ 21Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland§ 22Verfahren der
sätzlichen Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland Abschnitt 6Steine- und Erden-Industrie, Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern§ 23Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern§ 24Ergänzende
sätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern§ 25Verfahren für die
satzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern§ 26Verfahren für die
satzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern§ 27Betrieblicher Anwendungsbereich Abschnitt 7Bäckerhandwerk§ 28Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk§ 29Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk§ 30Betrieblicher Anwendungsbereich Abschnitt 8Brot- und Backwarenindustrie§ 31Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie§ 32Verfahren für die
satzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie Abschnitt 9Tageszeitungen§ 33Zusätzliche Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen Abschnitt 10Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau§ 34Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau§ 35Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet Abschnitt 11Land- und Forstwirtschaft§ 36Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirtschaft§ 37Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen§ 38Berufsbildung in der Forstwirtschaft in Niedersachsen Abschnitt 12Schlussbestimmungen, allgemeine Vorschriften§ 39Beendigung des Tarifvertrags§ 40Persönlicher Anwendungsbereich§ 41Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen§ 42Verhältnis
r Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz SokaSiG 2SokaSiG2000010Abschnitt 1Maler- und Lackiererhandwerk SokaSiG 2SokaSiG2§ 1Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk
sätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom
r Beendigung des Tarifvertrags.
m 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine
sätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
m 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine
sätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk in der aus der Anlage 3 ersichtlichen Fassung vom 23. November 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
satzversorgung von Arbeitnehmern in Betrieben des Beitrittsgebiets im Maler- und Lackiererhandwerk vom
r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG 2SokaSiG2§ 2Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk
r Beendigung des Tarifvertrags.
m
m
m
satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom
r Beendigung des Tarifvertrags.
m 30. September 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die
satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in der aus der Anlage 10 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
m 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die
satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk in der aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 23. November 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
m
m
m
m
m
m
m 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags
r Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in der aus der Anlage 18 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
m 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags
r Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in der aus der Anlage 19 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
m 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags
r Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in der aus der Anlage 20 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
m 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags
r Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode vom
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m 31. Dezember 2013.
m
m 31. Dezember 2012.
m
m
m 31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die überbetriebliche
satzversorgung im Gerüstbaugewerbe vom 21. September 1987 in der aus der Anlage 42 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 12Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk
m
m
m 30. November 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags
r Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk während der Winterperiode vom
m
m
r Beendigung des Tarifvertrags.
m
m
m
m
m
m
m
m
m 31. Juli 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die
satzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 56 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
m 31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die
satzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 57 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
m 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die
satzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 58 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
m 31. Oktober 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die
satzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 59 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
m 31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die
satzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 60 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 19Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
r Beendigung des Tarifvertrags.
m
m
satzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 erfasst werden. SokaSiG 2SokaSiG2000050Abschnitt 5Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland SokaSiG 2SokaSiG2§ 21Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland
satzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom
r Beendigung des Tarifvertrags.
m 31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die überbetriebliche
satzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April 1986 in der aus der Anlage 65 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 22Verfahren der
sätzlichen Altersversorgung im Betonsteingewerbe NordwestdeutschlandDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren der überbetrieblichen
satzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom
r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG 2SokaSiG2000060Abschnitt 6Steine- und Erden-Industrie, Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern SokaSiG 2SokaSiG2§ 23Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern
r Beendigung des Tarifvertrags. Die Rechtsnormen des § 5 Abschnitt V Nummer 7 und Abschnitt VII des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 67 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis
r Beendigung des Tarifvertrags.
m
m
sätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern
r Beendigung des Tarifvertrags.
m
satzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern
satzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 71 ersichtlichen Fassung vom
r Beendigung des Tarifvertrags.
m 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die
satzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in der aus der Anlage 72 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 26Verfahren für die
satzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern
satzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 73 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis
r Beendigung des Tarifvertrags.
m 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die
satzversorgung der Wehrpflichtigen in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in der aus der Anlage 74 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 27Betrieblicher Anwendungsbereich
r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG 2SokaSiG2§ 29Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im BäckerhandwerkDie Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags
m Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der Anlage 76 ersichtlichen Fassung vom
r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG 2SokaSiG2§ 30Betrieblicher AnwendungsbereichDie §§ 28 und 29 gelten nicht für Betriebe, die Mitglied einer Konditorinnung sind. SokaSiG 2SokaSiG2000080Abschnitt 8Brot- und Backwarenindustrie SokaSiG 2SokaSiG2§ 31Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie
satzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom
r Beendigung des Tarifvertrags.
m 30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errichtung einer
satzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom
m 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errichtung einer
satzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom
satzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie
r Beendigung des Tarifvertrags.
m
m
r Beendigung des Tarifvertrags.
r Beendigung des Tarifvertrags.
r Beendigung des Tarifvertrags.
satzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gelten in der aus der Anlage 86 ersichtlichen Fassung vom
r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG 2SokaSiG2§ 37Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in HessenDie Rechtsnormen des Tarifvertrags „Qualifizierung der Land- und Forstwirtschaft in Hessen“ gelten in der aus der Anlage 87 ersichtlichen Fassung vom 31. Mai 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis
r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG 2SokaSiG2§ 38Berufsbildung in der Forstwirtschaft in NiedersachsenDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen
r Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in der Forstwirtschaft gelten in der aus der Anlage 88 ersichtlichen Fassung vom
r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG 2SokaSiG2000120Abschnitt 12Schlussbestimmungen, allgemeine Vorschriften SokaSiG 2SokaSiG2§ 39Beendigung des Tarifvertrags
r Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bleiben von diesem Gesetz unberührt. SokaSiG 2SokaSiG2§ 42Verhältnis
r Allgemeinverbindlichkeit nach dem TarifvertragsgesetzDie Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechtsnormen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt. SokaSiG 2SokaSiG2InhaltAnlage(Fundstelle: Anlageband
m BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 1 - 3) InhaltAbschnitt 1 – Maler- und Lackiererhandwerk5Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk5Anlage 1 (
Absatz 1)5Anlage 2 (
Absatz 2)16Anlage 3 (
Absatz 3)26Anlage 4 (
Absatz 4)36Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk37Anlage 5 (
Absatz 1)37Anlage 6 (
Absatz 2)49Anlage 7 (
Absatz 3)60Anlage 8 (
Absatz 4)71Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk82Anlage 9 (
Absatz 1)82Anlage 10 (
Absatz 2)87Anlage 11 (
Absatz 3)92Abschnitt 2 – Dachdeckerhandwerk97Zusätzliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk97Anlage 12 (
Absatz 1)97Anlage 13 (
Absatz 2)105Anlage 14 (
Absatz 3)112Anlage 15 (
Absatz 4)118Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk125Anlage 16 (
Absatz 1)125Anlage 17 (
Absatz 2)127Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk129Anlage 18 (
Absatz 1)129Anlage 19 (
Absatz 2)131Anlage 20 (
Absatz 3)133Anlage 21 (
Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk137Anlage 22 (
Absatz 1)137Anlage 23 (
Absatz 2)140Anlage 24 (
Absatz 3)143Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk146Anlage 25 (
Absatz 1)146Anlage 26 (
Absatz 2)152Anlage 27 (
Absatz 3)158Anlage 28 (
Absatz 4)162Anlage 29 (
Absatz 5)166Anlage 30 (
Absatz 6)170Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk172Anlage 31 (
Absatz 1)172Anlage 32 (
Absatz 2)178Anlage 33 (
Absatz 3)184Anlage 34 (
Absatz 4)190Anlage 35 (
Absatz 5)195Anlage 36 (
Absatz 6)200Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk206Anlage 37 (
Absatz 1)206Anlage 38 (
Absatz 2)216Anlage 39 (
Absatz 3)226Anlage 40 (
Absatz 4)237Anlage 41 (
Absatz 5)248Abschnitt 3 – Gerüstbauer-Handwerk260Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk260Anlage 42 (
)260Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk266Anlage 43 (
Absatz 1)266Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk274Anlage 44 (
)274Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk278Anlage 45 (
)278Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk285Anlage 46 (
Absatz 1)285Abschnitt 4 – Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk293Zusätzliche Altersversorgung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk293Anlage 47 (
Absatz 1)293Anlage 48 (
Absatz 2)300Anlage 49 (
Absatz 3)306Anlage 50 (
Absatz 4)312Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk318Anlage 51 (
Absatz 1)318Anlage 52 (
Absatz 2)322Anlage 53 (
Absatz 3)326Anlage 54 (
Absatz 4)330Anlage 55 (
Absatz 5)334Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk338Anlage 56 (
Absatz 1)338Anlage 57 (
Absatz 2)343Anlage 58 (
Absatz 3)348Anlage 59 (
Absatz 4)353Anlage 60 (
Absatz 5)357Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk361Anlage 61 (
Absatz 1)361Anlage 62 (
Absatz 2)368Anlage 63 (
Absatz 3)375Abschnitt 5 – Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland382Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland382Anlage 64 (
Absatz 1)382Anlage 65 (
Absatz 2)391Verfahren der
sätzlichen Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland400Anlage 66 (
)400Abschnitt 6 – Steine- und Erden-Industrie, Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern 404Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern404Anlage 67 (
Absatz 1)404Anlage 68 (
Absatz 2)411Ergänzende
sätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern417Anlage 69 (
Absatz 1)417Anlage 70 (
Absatz 2)420Verfahren für die
satzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern423Anlage 71 (
Absatz 1)423Anlage 72 (
Absatz 2)427Verfahren für die
satzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern431Anlage 73 (
Absatz 1)431Anlage 74 (
Absatz 2)434Abschnitt 7 – Bäckerhandwerk437Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk437Anlage 75 (
)437Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk439Anlage 76 (
)439Abschnitt 8 – Brot- und Backwarenindustrie440Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie440Anlage 77 (
Absatz 1)440Anlage 78 (
Absatz 2)444Anlage 79 (
Absatz 3)448Verfahren für die
satzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie456Anlage 80 (
Absatz 1)456Anlage 81 (
Absatz 2)457Anlage 82 (
Absatz 3)458Abschnitt 9 – Tageszeitungen460Zusätzliche Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen460Anlage 83 (
Absatz 1)460Abschnitt 10 – Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau466Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau466Anlage 84 (
Absatz 1)466Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet471Anlage 85 (
Absatz 1)471Abschnitt 11 – Land- und Forstwirtschaft475Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirtschaft475Anlage 86 (
)475Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen480Anlage 87 (
)480Berufsbildung in der Forstwirtschaft in Niedersachsen482Anlage 88 (
SiG 2SokaSiG2010010Abschnitt 1 – Maler- und Lackiererhandwerk SokaSiG 2SokaSiG2010010010Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk SokaSiG 2SokaSiG2Anlage 1(
Tarifvertrag über eine
sätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005,
letzt geändert durch Tarifvertrag vom 27. März 2013(Fundstelle: Anlageband
m BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 5 - 15) Teil I. Allgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich
r Urlaubskasse und
r
satzversorgungskasse angemeldet sind. § 2Zusatzversorgungskasse des Maler- und LackiererhandwerksAls gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine
satzversorgungskasse (nachfolgend zvk genannt) in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes. § 3Versicherungsnehmer und Zweck der
satzversorgungskasse1.Versicherungsnehmer sind die Mitglieder der zvk.2.Die zvk gewährt ergänzend
r gesetzlichen Altersrente sowie
gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
sätzliche Versorgungsleistungen aus dem von den Arbeitgebern gemäß § 27 aufgebrachten Beitragsaufkommen. § 4Anspruchsberechtigte1.Kreis der Versicherten:Versichert sind die Arbeitnehmer, die in einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.2.Arbeitnehmer, die nach dem Jahr 1975 geboren wurden, und solche, die vor dem 1. Januar 2006 noch nicht
m Kreis der bei der zvk im Beihilfesystem Versicherten gehört haben, erhalten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen in Teil II dieses Tarifvertrages (ZVK-
kunft-Renten).3.Vor dem
m Kreis der bei der zvk im Beihilfesystem Versicherten gehören und die Personen, die
diesem Stichtag bereits Beihilfeleistungen nach den abgelösten Tarifverträgen über eine überbetriebliche
satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV
satzversorgung) und über eine ergänzende überbetriebliche
satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV ergänzende
satzversorgung) jeweils vom
kunft-Rente§ 5LeistungsartenVersicherte Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Nr. 2 erhalten nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung: a)Altersrenteb)Erwerbsunfähigkeitsrente. § 6Leistungsvoraussetzungen1.Altersrente wird gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit die für ihn gemäß § 235 SGB VI geltende Regelaltersgrenze erreicht hat oder vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Rente als Vollrente erhält. Auf Antrag des Versicherten kann der Leistungsbeginn auf einen Zeitpunkt nach Vollendung der Regelaltersgrenze verschoben werden.2.Erwerbsunfähigkeitsrente wird gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI begründet, oder wenn nach dem SGB VII ein Anspruch auf eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Vollrente besteht.3.Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente werden auch dann gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der den in den Nrn. 1 und 2 genannten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rentenleistungen nach der Versorgungsordnung eines berufsständischen Versorgungswerkes begründet.4.In allen Fällen der Nr. 2 ruht der Leistungsanspruch, solange der Versicherte Erwerbseinkommen bezieht.5.Diese Leistungsvoraussetzungen gelten auch für Leistungsfälle vor dem 1. Januar 2013. § 7WartezeitDie Wartezeit ist erfüllt, wenn insgesamt 36 beitragspflichtige Monate nachgewiesen sind. § 8Höhe des VerrentungsbeitragsFür jeden versicherten Arbeitnehmer wird ein Beitrag seines individuellen Anteils an der Bruttolohnsumme im Sinne von § 27 Nr. 3 für die Verrentung
grunde gelegt. Er beträgt: –1,0 v. H. für die Zeit vom
sätzliche Anteile des Beitragsaufkommens für die Finanzierung der
satzrenten
r Verfügung stehen. § 9Leistungshöhe
m Eintritt des Versorgungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine
züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen.b)Wenn die Inanspruchnahme der Altersrente vor dem vollendeten 65. Lebensjahr erfolgt, werden die Versorgungsbausteine
züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen entsprechend dem technischen Geschäftsplan nach versicherungsmathematischen Grundsätzen reduziert.c)Bei Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres werden die angesammelten Versorgungsbausteine
züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen entsprechend dem Geschäftsplan nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erhöht.d)In den Fällen der Buchstaben
m Eintritt des Versorgungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine
züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen erhöht um die Versorgungsbausteine, die sich unter Berücksichtigung des in den letzten 36 Monaten tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Verrentungsbeitrages bis
dem Jahr einschließlich ergeben würden, in welchem der versicherte Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Hat der Versicherte nach vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wieder eine Tätigkeit in einem vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betrieb (nachfolgend: Maler- und Lackiererhandwerk) aufgenommen und wird erneut erwerbsunfähig, wird für die Zeit des vergangenen Rentenbezuges ein Beitrag in Höhe von € 0,– monatlich berücksichtigt. Mindestens wird jedoch als Erwerbsunfähigkeitsrente die Rente gezahlt, die der Versicherte bei seiner vorausgegangenen Erwerbsunfähigkeit
letzt bezog. 4. Rentendynamik Alle laufenden Renten werden alljährlich in Abhängigkeit vom Ergebnis der Vermögensanlage der zvk sowie dem Risikoverlauf und der Entwicklung der Kosten entsprechend dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Geschäftsplan für Überschussverteilung angepasst. § 9aSonderbestimmungen
m Versorgungsausgleich1.Die interne Teilung (§§ 10 bis 13 VersAusglG) erfolgt, indem nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die in der Ehezeit bei der zvk erworbenen Anteile von Anrechten jeweils
r Hälfte zwischen den geschiedenen Ehepartnern
teilen sind (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Für die ausgleichsberechtigte Person wird
Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein neues Anrecht bei der zvk begründet. Die ausgleichsberechtigte Person erhält den Status eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Diese Anrechte werden so behandelt, als ob sie in Zeiten begründet worden wären, für die der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Bei der internen Teilung wird der Ehezeitanteil in Form eines Kapitalwertes (Deckungskapital/Übertragungswert) ermittelt.2.Sind beide Ehegatten Versicherte bei der
satzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks VVaG (zvk) in dem Geschäftsbereich ZVK-
kunft-Renten und sind die dort vorhandenen Anrechte beider Ehegatten durch das Familiengericht intern geteilt, vollzieht die zvk den Ausgleich in Höhe des Wertunterschiedes nach Verrechnung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG.3.Die bei der internen Teilung entstehenden Kosten werden in Höhe von 2 % des Deckungskapitals jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet.4.Für die Beantragung der Leistungen aus dem übertragenen Anrecht gilt § 23 entsprechend.5.Eine Aufstockung des durch interne Teilung erworbenen Versorgungsanrechts durch Eigenbeiträge der ausgleichsberechtigten Person ist ausgeschlossen.6.Die zvk kann mit dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in Bezug auf die Grundbeihilfe eine externe Teilung vereinbaren. Die zvk kann eine externe Teilung verlangen, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit als Rentenbetrag höchstens 2 % oder als Kapitalwert höchstens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des SGB IV beträgt. Die durch das Familiengericht angeordnete externe Teilung richtet sich nach den §§ 14 bis 18 VersAusglG.7.Die in diesem Paragrafen enthaltenen Regelungen gelten ab dem 1. September 2009. § 10Zahlung der Leistungen1.Die Rentenleistungen werden von der zvk direkt an die Leistungsempfänger ausgezahlt.2.Die Rentenleistungen werden jeweils
Beginn eines Kalendermonats fällig, und zwar erstmals für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 6 erfüllt werden. Alle Auszahlungen erfolgen bargeldlos.3.Die Zahlung einer Rentenleistung endet mit dem Tod des Leistungsempfängers.4.Vorzeitig endet die Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrente bei Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI oder der Unfallrente als Vollrente nach dem SGB VII.5.Die Rentenleistungen werden letztmals für den Kalendermonat gezahlt, in dem sie nach Nr. 3 bzw. Nr. 4 enden.6.Endet die Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrente vorzeitig, wird sie mit Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erwirtschafteter Überschüsse als Altersrente fortgezahlt. § 11Unverfallbarkeit1.Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt eines der in § 6 bezeichneten Versorgungsfälle aus einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb aus, so behält er die Anwartschaft auf die ZVK-
kunft-Rente der zvk, wenn er
m Zeitpunkt des Ausscheidens die jeweils gültigen gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt oder mindestens das 30. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit gemäß § 7 erfüllt hat.2.Aus der unverfallbaren Anwartschaft werden bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen in Höhe der Summe der bis
m Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens erworbenen Versorgungsbausteine
züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen gezahlt. Bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit innerhalb von 36 Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens erhöht sich die Leistung um die Versorgungsbausteine, die sich unter Berücksichtigung des in den letzten 36 Monaten tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Verrentungsbeitrages bis
dem Jahr einschließlich ergeben würden, in welchem der versicherte Arbeitnehmer das
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,c)Beihilfen
Renten der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, soweit nicht eine Leistung gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b
gewähren ist. § 13Leistungsvoraussetzungen1.Die Leistungspflicht der zvk (Versorgungsfall) tritt – unbeschadet der Vorschriften des § 19 – ein, wenn ein Arbeitnehmer die erforderliche Wartezeit erfüllt hat und der Versicherte a)die für ihn nach § 235 SGB VI geltende Regelaltersgrenze erreicht hat oderb)mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt oderc)mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einen Tatbestand erfüllt hat, der gegenüber einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Unfallrente bei einer Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. begründet.Diese Leistungsvoraussetzungen gelten auch für Leistungsfälle vor dem
Betrieben des Maler-und Lackiererhandwerks mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.b)Alle Zeiten der Ausbildung und Beschäftigung als Jugendlicher in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.c)Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder vorübergehender verminderter Erwerbsfähigkeit bis
r Gesamtdauer von 30 Monaten, soweit diese Zeiten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis oder an Zeiten der Ausbildung im Sinne des Buchstaben b in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages liegen.d)Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die
satzversorgung im Baugewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis
einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß Nr. 3 Buchstabe b von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.Eine Anrechnung von Ausfallzeiten nach Nr. 3 Buchstabe c ist in diesen Fällen ausgeschlossen.2.Auf Wartezeiten werden auch Zeiten gemäß Nr. 1 Buchstaben a bis d angerechnet, die vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages liegen. In Betrieben des Beitrittsgebietes müssen diese Zeiten in privaten Betrieben und/oder Produktionsgenossenschaften des Maler- und Lackiererhandwerks
rückgelegt sein. In handwerklich tätigen Malerabteilungen in volkseigenen Betrieben (VEB) und Kombinaten werden Beschäftigungszeiten nur anerkannt, wenn diese Abteilungen in private Maler- und Lackiererbetriebe umgewandelt wurden.3. a) Die Wartezeit beträgt 220 Monate.b)Davon müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles, bei berufsuntauglich (fachuntauglich) Geschriebenen (§ 16 Nr. 1) innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt der Untauglichkeit in einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb
rückgelegt sein.c)Zeiten der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit oder der vorübergehenden verminderten Erwerbsfähigkeit (Nr. 1 Buchstabe c) werden auf die 60 Monate bis
24 Monaten angerechnet.d)Wurden bei der Berechnung der Wartezeiten Beschäftigungszeiten in VEB oder Kombinaten berücksichtigt, so findet Buchstabe c keine Anwendung.e)Zeiten der Tätigkeit nach dem
r Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Gewährung einer Altersbeihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses und des Nachweises über die Wartezeit
melden.Die zvk kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen.Bei ausreichendem Nachweis hat die zvk die Untauglichkeit für das Maler- und Lackiererhandwerk anzuerkennen. Versagt sie die Anerkennung, so kann der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach
stellung des Bescheides eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen.2.Nimmt ein Versicherter, der die Wartezeit gemäß § 15 Nr. 3 Buchstabe a erfüllt hat, eine selbständige Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk auf, so hat er dies der zvk
r Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe
melden. Die zvk gewährt Leistungen jedoch nur dann, wenn eine Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk von wenigstens 60 Monaten innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles nachgewiesen wird.Für die Anrechnung von Zeiten ohne Arbeitsverhältnis im Maler- und Lackiererhandwerk gelten die Bestimmungen des § 15. § 17Höhe der Grundbeihilfen1.Die Altersbeihilfe beträgt monatlich 45,50 €.2.Die Beihilfe
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Unfallrente sowie in Fällen gemäß § 16 Nr. 1 beträgt monatlich 28,12 €.3.An die Stelle der Beihilfe nach Nr. 2 tritt eine Beihilfe nach Nr. 1, sobald der Beihilfeempfänger das 65. Lebensjahr vollendet hat.4.Beruhen die Leistungen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 15 Nr. 1 Buchstabe d, so werden Leistungen der betreffenden
satzversorgungskasse(n) auf die Leistungen der zvk angerechnet.5.Die Beihilfen für Sofortrentner im Sinne des § 10 des abgelösten TV
satzversorgung vom
m 31. Dezember 2005: wenn er
m Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die
gehörigkeit
ein und demselben Arbeitgeber (Unternehmen) im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestens fünf Jahre bestanden hat.b)bei einem Ausscheiden vor dem
diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat.§ 15 gilt mit Ausnahme der Nr. 3 Buchstaben b und c entsprechend: Der Ablauf der dort geregelten Wartezeiten wird durch das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Maler- und Lackiererhandwerk nach Erfüllung der Voraussetzungen der Nr. 1 Satz 1 nicht berührt.Die Höhe des unverfallbaren Teiles der Beihilfe ergibt sich aus dem Verhältnis der Jahre der Betriebszugehörigkeit
r möglichen Gewerbezugehörigkeit.Als Jahre der Betriebszugehörigkeit in diesem Sinne rechnen alle
sammengehörenden Zeiten der Tätigkeit in ein und demselben Betrieb von mindestens fünf bzw. zehn Jahren nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Unverschuldete Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit bis
r Dauer von insgesamt zwölf Monaten werden nicht als Unterbrechung angesehen.Als Jahre möglicher Gewerbezugehörigkeit rechnen in jedem Falle die Jahre vom vollendeten 15. bis
m vollendeten 65. Lebensjahr (50 Jahre).Berechnungsformel:Volle Jahre der Betriebszugehörigkeit : 50 = Faktor
r Ermittlung des unverfallbaren Teils der Beihilfe nach § 17.Liegt der Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens vor dem 1. Januar 2006, bleibt es bei dem der ursprünglichen Leistung
grunde liegenden Unverfallbarkeitsfaktor gemäß § 12 Nr. 1 des TV
satzversorgung vom
haben, so erlischt das Versicherungsverhältnis
r Kasse, in jedem Falle der Arbeitslosigkeit jedoch erst nach sechs Monaten. Eine Abfindung wird nicht gezahlt. § 16 Nr. 2 bleibt unberührt.Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb gemäß § 1 Nr. 1 und Nr. 2 aufnimmt.Dies gilt auch, wenn ein Versicherter wegen Arbeitslosigkeit in einem nicht von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb eine Tätigkeit aufnimmt und innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Ausscheiden aus einem Betrieb gemäß § 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Versorgungsfall eintritt.3.Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer, der vor Eintritt des Versorgungsfalles aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk ausgeschieden ist, auf Antrag nach Ablauf eines Jahres Auskunft darüber
erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann.4.Für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Beitrittsgebiet gilt die Versorgungszusage als am 1. Januar 1991 abgegeben, sofern
diesem Zeitpunkt bereits ein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis
einem Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks bestanden hat.
r Höhe der Beträge von € 11,76 monatlich bzw. € 9,71 monatlich als Gewinnzuschlag aus den in § 28 Nr. 3 genannten Mitteln gewährt.2.Wird die Altersbeihilfe vor Vollendung des
einer Kürzung der Altersrente führen. Die Kürzungen werden bei dem durch Risikobeiträge finanzierten Teil der Ergänzungsbeihilfen (§ 28 Nr. 1 Buchstabe c) vorgenommen und sind in ihrer Höhe jeweils auf diesen Teil beschränkt.3.Empfänger von Teilbeihilfen aus unverfallbaren Anwartschaften gemäß § 19 Nr. 1 erhalten entsprechend der Berechnungsvorschrift in § 19 Nr. 1 zeitanteilig gekürzte Ergänzungsbeihilfen. Liegt der Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens vor dem 1. Januar 2006, bleibt es bei dem der ursprünglichen Leistung
grunde liegenden Unverfallbarkeitsfaktor gemäß § 12 Nr. 1 des TV
satzversorgung vom
satzversorgungskasse(n) auf die Leistungen nach diesem Tarifvertrag angerechnet. § 22Beginn und Laufdauer der Ergänzungsbeihilfen1.Die Ergänzungsbeihilfen werden
sammen mit den Grundbeihilfen ausgezahlt.2.Die Gewährung der Ergänzungsbeihilfen endet mit dem Wegfall des Anspruchs auf die Grundbeihilfe, spätestens jedoch
m
der dem nächsten Bilanzstichtag folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung
verlängern, oder stellt der Verantwortliche Aktuar fest, dass
r Gewährung des beitragsfinanzierten Teils der Ergänzungsbeihilfen (§ 28 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4) eine Erhöhung des Beitrags erforderlich ist, sollen die Leistungen entsprechend herabgesetzt oder vorzeitig eingestellt werden, sofern nicht die Tarifvertragsparteien
r Kompensation des
sätzlichen Finanzierungsbedarfes die Kürzung anderweitiger tariflicher Leistungen vereinbaren. Die betreffenden Entscheidungen der Tarifvertragsparteien werden durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung umgesetzt, die der
stimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedürfen. § 22 aSonderbestimmungen
m Versorgungsausgleich1.Die Gewährung der Ergänzungsbeihilfen ist gemäß § 22 Nr. 2 Satz 1 zeitlich befristet. Daher sind die Ergänzungsbeihilfen
m Zeitpunkt der Scheidung weder dem Grund noch der Höhe nach hinreichend verfestigt. Auf Grund der fehlenden Ausgleichsreife sollen die Ergänzungsbeihilfen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 – 26 VersAusglG schuldrechtlich ausgeglichen werden. Dies gilt nicht für den als Gewinnzuschlag
r Grundbeihilfe gewährten Teil der Ergänzungsbeihilfen gemäß § 21 Nr. 1 letzter Satz. Im Falle einer internen Teilung der Grundbeihilfe ergibt sich entsprechend den für die ausgleichspflichtige Person geltenden Bedingungen auch ein Anrecht auf einen anteiligen Gewinnzuschlag für die ausgleichsberechtigte Person.2.Die interne Teilung der Grundbeihilfe nach den §§ 10 bis 13 VersAusglG erfolgt, indem nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die in der Ehezeit bei der zvk erworbenen Anteile von Anrechten jeweils
r Hälfte zwischen den geschiedenen Ehepartnern
teilen sind (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Für die ausgleichsberechtigte Person wird
Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein neues Anrecht bei der zvk begründet. Diese Anrechte werden so behandelt, als ob sie in Zeiten begründet worden wären, für die der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Der auf die Ehezeit bezogene Anteil der Rente (Ehezeitanteil) wird in Form eines Rentenwertes als zeitratierlich auf die Ehezeit entfallender Teil der Grundbeihilfe ermittelt, der den Wartezeitregelungen entspricht.3.Gehören beide Ehegatten
m Kreis der bei der zvk im Beihilfesystem Versicherten und sind die dort vorhandenen Anrechte beider Ehegatten durch das Familiengericht intern geteilt, vollzieht die zvk den Ausgleich in Höhe des Wertunterschiedes nach Verrechnung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG.4.Die bei der internen Teilung entstehenden Kosten werden in Höhe von 2 % des Deckungskapitals jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet.5.Für die Beantragung der Leistungen aus dem übertragenen Anrecht gilt § 23 entsprechend.6.Eine Aufstockung des durch interne Teilung erworbenen Versorgungsanrechts durch Eigenbeiträge der ausgleichsberechtigten Person ist ausgeschlossen.7.Die zvk kann mit dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in Bezug auf die Grundbeihilfe eine externe Teilung vereinbaren. Die zvk kann eine externe Teilung verlangen, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit als Rentenbetrag höchstens 2 % oder als Kapitalwert höchstens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des SGB IV beträgt. Die durch das Familiengericht angeordnete externe Teilung richtet sich nach den §§ 14 bis 18 VersAusglG.8.Die in diesem Paragrafen enthaltenen Regelungen gelten ab dem 1. September 2009. Teil IV. Schlussbestimmungen§ 23Antragstellung, Nachweis und Meldepflichten1.Nach Eintritt des Versorgungsfalles werden die Leistungen auf Antrag der versicherten Person von der zvk festgestellt. Der Antrag auf Gewährung einer ZVK-
kunft-Rente oder einer Beihilfe ist schriftlich auf einem Vordruck der zvk unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen
stellen. Jeder Antragsteller ist verpflichtet, die
r Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Dauer der Rentengewährung erforderlichen Angaben
machen und
deren Glaubhaftmachung entsprechende Nachweise
erbringen. Hierzu gehören insbesondere die Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. entsprechender Nachweise berufsständischer Versorgungswerke sowie ein jährlicher Lebensnachweis, der im ersten Kalendervierteljahr
erbringen ist.2.Dem Antrag auf Gewährung einer Beihilfe sind außerdem beizufügen: a)die nach §§ 15 und 16 erforderlichen Unterlagen über den Nachweis von Wartezeiten, insbesondere bei einem Antrag auf Wartezeitanrechnung nach § 15 Nr. 1 Buchstabe d ein Bescheid der betreffenden
satzversorgungskasse(n) über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit;b)für die Altersbeihilfe im Sinne von § 13 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 die Geburtsurkunde;c)für die Beihilfen
r Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Rentenbescheid, aus dem sich der Eintritt einer Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. ergibt.3.Änderungen des Namens, des Familienstandes, des Wohnsitzes, der Postanschrift und der Bankverbindung des Leistungsempfängers und der versicherten Person sind der zvk unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen.4.Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung von Beihilfen oder von ZVK-
kunft-Renten Einfluss haben, sind der zvk unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere hat der Leistungsempfänger bei Zahlung von –ZVK-
kunft-Erwerbsunfähigkeitsrente: den Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI–Beihilfe
r Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: den Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI–ZVK-
kunft-Altersrente oder Altersbeihilfe jeweils vor Erreichen der Regelaltersgrenze: den Wegfall der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ihre Beschränkung auf einen Teilbetrag unaufgefordert und unverzüglich schriftlich anzuzeigen.5.Für die Gewährung einer ZVK-
kunft-Altersrente bedarf es eines Antrages nicht, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat und bisher keinen Antrag bzw. keinen Antrag auf später beginnenden Leistungsbezug gestellt hat.6.
Unrecht gewährte Leistungen werden von der zvk
rückgefordert. § 24Abfindung von KleinstrentenÜbersteigt der nach Eintritt des Versorgungsfalls festgestellte Monatsbetrag der Beihilfeleistungen oder der ZVK-
kunft-Rente nicht 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, so ist die zvk berechtigt, anstelle einer laufenden Zahlung eine einmalige Kapitalzahlung
leisten. Die Höhe dieser Leistung wird nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans ermittelt. Mit der Einmalzahlung erlischt der Anspruch auf laufende Leistungen aus diesem Tarifvertrag. Eine Abfindung von Anwartschaften ist ausgeschlossen. § 25Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug1.Ansprüche auf Leistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden. § 9a bleibt unberührt.2.Ist ein Bezieher von Beihilfen oder ZVK-
kunft-Rente entmündigt oder unter Betreuung oder Pflegschaft gestellt, so ist die Leistung an den Betreuer oder Pfleger
zahlen. § 26VerjährungAnsprüche auf Leistungen verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte. § 27Aufbringung der Mittel1.Die
r Erfüllung der Kassenleistungen erforderlichen Mittel werden von allen Arbeitgebern aufgebracht.2.Der Arbeitgeber hat 2 v. H. des Lohn- bzw. Gehaltsanspruches der Arbeitnehmer, höchstens jedoch 2 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 125 SGB VI als Beitrag an die zvk abzuführen.3.Der Beitrag gemäß Nr. 2 wird als Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben. Bruttolohn ist: a)der für die Berechnung der Lohnsteuer
grunde
legende und in die Lohnsteuerkarte oder Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Brutto(arbeits)lohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert werden,b)der nach § 40a EStG pauschal
versteuernde Brutto(arbeits)lohn,c)der steuerfreie bzw. pauschal
versteuernde (§ 40b Abs. 1 und 2 EStG), vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aufgebrachte Betrag
r Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Direktzusage).Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Lohn einschließlich der Sachbezüge
grunde gelegt, der nach Satz 2 bei Geltung des deutschen Steuerrechts den Bruttolohn bilden würde.4.Der Beitrag ist monatlich
entrichten.5.Die zvk hat Anspruch auf den Beitrag sowie auf rückständige Beiträge einschließlich Nebenforderungen. Die durch die Einziehung entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber
tragen. § 28Verwendung der Mittel1.Die nachfolgend
den Buchstaben a bis c aufgeführten Anteile des Beitragsaufkommens gemäß § 27 Nrn. 1 bis 3 sind für die folgenden Verwendungszwecke bestimmt: a)für die Finanzierung der „ZVK-
kunft-Renten“ –für Beschäftigungszeiten vom
r Finanzierung des Teils der Ergänzungsbeihilfen, der über die in Nr. 3 genannten Teilbeträge von monatlich € 11,76 bzw. € 9,71 bzw. über die entsprechend gekürzten Teilbeträge aus unverfallbaren Anwartschaften hinausgeht: –bei den Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 2:für Beschäftigungszeiten vom
Buchstabe c aufgeführte Anteil des Beitragsaufkommens nach den Feststellungen des Verantwortlichen Aktuars nicht
r Finanzierung der Ergänzungsbeihilfen benötigt wird und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
stimmt, wird bei den Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 2 der für diesen Verwendungszweck bestimmte Anteil herabgesetzt und statt dessen der in Satz 1
Buchstabe a genannte Anteil des Beitragsaufkommens in gleichem Umfang erhöht.
r Vorbereitung einer solchen Entscheidung berichtet der Verantwortliche Aktuar jährlich den Mitgliedern der zvk.Im Übrigen treffen die Tarifvertragsparteien eine neue Vereinbarung über den Verwendungszweck bzgl. des in Satz 1
Buchstabe c aufgeführten Anteils des Beitragsaufkommens, sofern die tarifvertragliche Verpflichtung
r Gewährung von Ergänzungsbeihilfen bei fortbestehender Beitragspflicht vorzeitig endet.2.Etwaige Überschüsse sind
r Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen bzw.
r Ermäßigung von Beiträgen, nicht jedoch der monatlich
entrichtenden Beiträge nach § 27 Nr. 2,
verwenden.3.Von den Ergänzungsbeihilfen (Vollbeihilfen) werden Teilbeträge in Abhängigkeit von den Beschlüssen gemäß § 22 Nr. 2 bis
r Höhe von –monatlich bis
€ 11,76 für Bezieher von Altersbeihilfe (außer Sofortrentner) und–monatlich bis
€ 9,71 für Bezieher von Erwerbsminderungs- und Unfallrenten sowie für Sofortrentnerund die entsprechend niedrigeren Teilbeträge aus unverfallbaren Anwartschaften aufgrund eines jeweils von der Mitgliederversammlung
fassenden Beschlusses unmittelbar aus der gemäß § 7 Nr. 6 Buchstabe a der Satzung der zvk gebildeten Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung finanziert. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.Für Teilbeihilfen aus unverfallbaren Anwartschaften kürzen sich die in Satz 1 angegebenen Teilbeträge entsprechend den jeweiligen Unverfallbarkeitsfaktoren.4.Überschüsse aus der Rechnungslegung für den die in Nr. 3 genannten Teilbeträge von € 11,76 monatlich bzw. € 9,71 monatlich übersteigenden Anteil der Ergänzungsbeihilfen werden in eine Rückstellung für Ergänzungsbeihilfen überführt. Der Verantwortliche Aktuar überprüft jährlich, in welchem Umfang die Mittel aus dieser Rückstellung für die Finanzierung der Ergänzungsbeihilfen benötigt werden. Soweit danach eine Freisetzung von Mitteln möglich ist, werden diese mit
stimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach den Regeln des Geschäftsplans
r Überschussverteilung verwendet. § 29Auswirkungen von Beitragsrückständen auf die LeistungshöheKönnen Beiträge nicht beigetrieben werden, so wirkt sich dies wie folgt auf die Leistungsansprüche gegen die zvk aus: a)ZVK-
kunft-Renten sind nur in der Höhe
leisten, die den tatsächlich geleisteten Beitragszahlungen entspricht,
züglich darauf entfallender Überschussanteile.b)Die Ansprüche der Versicherten auf Beihilfeleistungen bleiben von Beitragsrückständen unberührt. § 30Erfüllungsort und GerichtsstandErfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der zvk gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die zvk ist Wiesbaden. § 31Verhältnis
betrieblichen AltersversorgungszusagenEin Arbeitgeber, der nach § 27
r Aufbringung von Beiträgen
r zvk verpflichtet ist und einem Arbeitnehmer, der unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt, vor Inkrafttreten des Tarifvertrages eine
sage auf eine betriebliche Altersversorgung gemacht hat, kann die
sage durch die Versorgungszusage dieses Tarifvertrages ersetzen, sofern die betriebliche Versorgungsregelung dies
lässt. § 32BetriebsrentengesetzDie Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes
r Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) finden auf Ansprüche nach diesem Tarifvertrag keine Anwendung. § 33Verfahren1.Das Verfahren wird in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.2.Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die zvk befugt, solche Bestimmungen
treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten. § 34Durchführung des Vertrages1.Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, sich für die Durchführung dieses Vertrages einzusetzen.2.Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung
beantragen.3.Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht
erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien die zentrale Schiedskommission nach Abschnitt III Nr. 2 des Tarifvertrages über ein Schieds- und Schlichtungsabkommen für das Maler- und Lackiererhandwerk vom
m 31. Dezember 2005 ohne Nachwirkung endenden Tarifverträge über eine überbetriebliche
satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV
satzversorgung) und über eine ergänzende überbetriebliche
satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV ergänzende
satzversorgung) jeweils vom
m 31. Dezember 2005 Grund- und Ergänzungsbeihilfen auf der Grundlage der beiden
m
m Monatsende, erstmalig
m 31. Dezember 2019, gekündigt werden. SokaSiG 2SokaSiG2Anlage 2(
Tarifvertrag über eine
sätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005,
letzt geändert durch Tarifvertrag vom 4. Dezember 2008(Fundstelle: Anlageband
m BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 16 - 25) Teil I. Allgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich
satzversorgungskasse (nachfolgend zvk genannt) in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes. § 3Versicherungsnehmer und Zweck der
satzversorgungskasse1.Versicherungsnehmer sind die Mitglieder der zvk.2.Die zvk gewährt ergänzend
r gesetzlichen Altersrente sowie
gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
sätzliche Versorgungsleistungen aus dem von den Arbeitgebern gemäß § 27 aufgebrachten Beitragsaufkommen. § 4Anspruchsberechtigte1.Kreis der Versicherten:Versichert sind die Arbeitnehmer, die in einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.2.Arbeitnehmer, die nach dem Jahr 1975 geboren wurden, und solche, die vor dem 1. Januar 2006 noch nicht
m Kreis der bei der zvk im Beihilfesystem Versicherten gehört haben, erhalten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen in Teil II dieses Tarifvertrages (ZVK-
kunft-Renten).3.Vor dem
m Kreis der bei der zvk im Beihilfesystem Versicherten gehören und die Personen, die
diesem Stichtag bereits Beihilfeleistungen nach den abgelösten Tarifverträgen über eine überbetriebliche
satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV
satzversorgung) und über eine ergänzende überbetriebliche
satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV ergänzende
satzversorgung) jeweils vom
kunft-Rente§ 5LeistungsartenVersicherte Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Nr. 2 erhalten nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung: a)Altersrenteb)Erwerbsunfähigkeitsrente. § 6Leistungsvoraussetzungen1.Altersrente wird gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf eine Altersrente begründet, oder wenn der versicherte Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit das
grunde gelegt. Er beträgt: –1,0 v. H. für die Zeit vom
sätzliche Anteile des Beitragsaufkommens für die Finanzierung der
satzrenten
r Verfügung stehen. § 9Leistungshöhe
m Eintritt des Versorgungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine
züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen.b)Wenn die Inanspruchnahme der Altersrente vor dem vollendeten 65. Lebensjahr erfolgt, werden die Versorgungsbausteine
züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen entsprechend dem technischen Geschäftsplan nach versicherungsmathematischen Grundsätzen reduziert.c)Bei Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres werden die angesammelten Versorgungsbausteine
züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen entsprechend dem Geschäftsplan nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erhöht.d)In den Fällen der Buchstaben
m Eintritt des Versorgungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine
züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen erhöht um die Versorgungsbausteine, die sich unter Berücksichtigung des in den letzten 36 Monaten tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Verrentungsbeitrages bis
dem Jahr einschließlich ergeben würden, in welchem der versicherte Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Hat der Versicherte nach vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wieder eine Tätigkeit in einem vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betrieb (nachfolgend: Maler- und Lackiererhandwerk) aufgenommen und wird erneut erwerbsunfähig, wird für die Zeit des vergangenen Rentenbezuges ein Beitrag in Höhe von € 0,– monatlich berücksichtigt. Mindestens wird jedoch als Erwerbsunfähigkeitsrente die Rente gezahlt, die der Versicherte bei seiner vorausgegangenen Erwerbsunfähigkeit
letzt bezog. 4. Rentendynamik Alle laufenden Renten werden alljährlich in Abhängigkeit vom Ergebnis der Vermögensanlage der zvk sowie dem Risikoverlauf und der Entwicklung der Kosten entsprechend dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Geschäftsplan für Überschussverteilung angepasst. § 10Zahlung der Leistungen1.Die Rentenleistungen werden von der zvk direkt an die Leistungsempfänger ausgezahlt.2.Die Rentenleistungen werden jeweils
Beginn eines Kalendermonats fällig, und zwar erstmals für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 6 erfüllt werden. Alle Auszahlungen erfolgen bargeldlos.3.Die Zahlung einer Rentenleistung endet mit dem Tod des Leistungsempfängers.4.Vorzeitig endet die Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrente bei Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI oder der Unfallrente als Vollrente nach dem SGB VII.5.Die Rentenleistungen werden letztmals für den Kalendermonat gezahlt, in dem sie nach Nr. 3 bzw. Nr. 4 enden.6.Endet die Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrente vorzeitig, wird sie mit Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erwirtschafteter Überschüsse als Altersrente fortgezahlt. § 11Unverfallbarkeit1.Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt eines der in § 6 bezeichneten Versorgungsfälle aus einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb aus, so behält er die Anwartschaft auf die ZVK-
kunft-Rente der zvk, wenn er
m Zeitpunkt des Ausscheidens die jeweils gültigen gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt oder mindestens das 30. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit gemäß § 7 erfüllt hat.2.Aus der unverfallbaren Anwartschaft werden bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen in Höhe der Summe der bis
m Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens erworbenen Versorgungsbausteine
züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen gezahlt. Bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit innerhalb von 36 Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens erhöht sich die Leistung um die Versorgungsbausteine, die sich unter Berücksichtigung des in den letzten 36 Monaten tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Verrentungsbeitrages bis
dem Jahr einschließlich ergeben würden, in welchem der versicherte Arbeitnehmer das
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,c)Beihilfen
Renten der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, soweit nicht eine Leistung gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b
gewähren ist. § 13Leistungsvoraussetzungen1.Die Leistungspflicht der zvk (Versorgungsfall) tritt – unbeschadet der Vorschriften des § 19 – mit dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben ein, wenn ein Arbeitnehmer die erforderliche Wartezeit erfüllt hat und er a)das
Betrieben des Maler-und Lackiererhandwerks mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.b)Alle Zeiten der Ausbildung und Beschäftigung als Jugendlicher in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.c)Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder vorübergehender verminderter Erwerbsfähigkeit bis
r Gesamtdauer von 30 Monaten, soweit diese Zeiten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis oder an Zeiten der Ausbildung im Sinne des Buchstaben b in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages liegen.d)Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die
satzversorgung im Baugewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis
einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß Nr. 3 Buchstabe b von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.Eine Anrechnung von Ausfallzeiten nach Nr. 3 Buchstabe c ist in diesen Fällen ausgeschlossen.2.Auf Wartezeiten werden auch Zeiten gemäß Nr. 1 Buchstaben a bis d angerechnet, die vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages liegen. In Betrieben des Beitrittsgebietes müssen diese Zeiten in privaten Betrieben und/oder Produktionsgenossenschaften des Maler- und Lackiererhandwerks
rückgelegt sein. In handwerklich tätigen Malerabteilungen in volkseigenen Betrieben (VEB) und Kombinaten werden Beschäftigungszeiten nur anerkannt, wenn diese Abteilungen in private Maler- und Lackiererbetriebe umgewandelt wurden.3. a) Die Wartezeit beträgt 220 Monate.b)Davon müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles, bei berufsuntauglich (fachuntauglich) Geschriebenen (§ 16 Nr. 1) innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt der Untauglichkeit in einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb
rückgelegt sein.c)Zeiten der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit oder der vorübergehenden verminderten Erwerbsfähigkeit (Nr. 1 Buchstabe c) werden auf die 60 Monate bis
24 Monaten angerechnet.d)Wurden bei der Berechnung der Wartezeiten Beschäftigungszeiten in VEB oder Kombinaten berücksichtigt, so findet Buchstabe c keine Anwendung.e)Zeiten der Tätigkeit nach dem
r Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Gewährung einer Altersbeihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses und des Nachweises über die Wartezeit
melden.Die zvk kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen.Bei ausreichendem Nachweis hat die zvk die Untauglichkeit für das Maler- und Lackiererhandwerk anzuerkennen. Versagt sie die Anerkennung, so kann der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach
stellung des Bescheides eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen.2.Nimmt ein Versicherter, der die Wartezeit gemäß § 15 Nr. 3 Buchstabe a erfüllt hat, eine selbständige Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk auf, so hat er dies der zvk
r Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe
melden. Die zvk gewährt Leistungen jedoch nur dann, wenn eine Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk von wenigstens 60 Monaten innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles nachgewiesen wird.Für die Anrechnung von Zeiten ohne Arbeitsverhältnis im Maler- und Lackiererhandwerk gelten die Bestimmungen des § 15. § 17Höhe der Grundbeihilfen1.Die Altersbeihilfe beträgt monatlich 45,50 €.2.Die Beihilfe
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Unfallrente sowie in Fällen gemäß § 16 Nr. 1 beträgt monatlich 28,12 €.3.An die Stelle der Beihilfe nach Nr. 2 tritt eine Beihilfe nach Nr. 1, sobald der Beihilfeempfänger das 65. Lebensjahr vollendet hat.4.Beruhen die Leistungen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 15 Nr. 1 Buchstabe d, so werden Leistungen der betreffenden
satzversorgungskasse(n) auf die Leistungen der zvk angerechnet.5.Die Beihilfen für Sofortrentner im Sinne des § 10 des abgelösten TV
satzversorgung vom
m 31. Dezember 2005: wenn er
m Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die
gehörigkeit
ein und demselben Arbeitgeber (Unternehmen) im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestens fünf Jahre bestanden hat.b)bei einem Ausscheiden vor dem
diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat.§ 15 gilt mit Ausnahme der Nr. 3 Buchstaben b und c entsprechend: Der Ablauf der dort geregelten Wartezeiten wird durch das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Maler- und Lackiererhandwerk nach Erfüllung der Voraussetzungen der Nr. 1 Satz 1 nicht berührt.Die Höhe des unverfallbaren Teiles der Beihilfe ergibt sich aus dem Verhältnis der Jahre der Betriebszugehörigkeit
r möglichen Gewerbezugehörigkeit.Als Jahre der Betriebszugehörigkeit in diesem Sinne rechnen alle
sammengehörenden Zeiten der Tätigkeit in ein und demselben Betrieb von mindestens fünf bzw. zehn Jahren nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Unverschuldete Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit bis
r Dauer von insgesamt zwölf Monaten werden nicht als Unterbrechung angesehen.Als Jahre möglicher Gewerbezugehörigkeit rechnen in jedem Falle die Jahre vom vollendeten 15. bis
m vollendeten 65. Lebensjahr (50 Jahre).Berechnungsformel:Volle Jahre der Betriebszugehörigkeit : 50 = Faktor
r Ermittlung des unverfallbaren Teils der Beihilfe nach § 17.Liegt der Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens vor dem 1. Januar 2006, bleibt es bei dem der ursprünglichen Leistung
grunde liegenden Unverfallbarkeitsfaktor gemäß § 12 Nr. 1 des TV
satzversorgung vom
haben, so erlischt das Versicherungsverhältnis
r Kasse, in jedem Falle der Arbeitslosigkeit jedoch erst nach sechs Monaten. Eine Abfindung wird nicht gezahlt. § 16 Nr. 2 bleibt unberührt.Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb gemäß § 1 Nr. 1 und Nr. 2 aufnimmt.Dies gilt auch, wenn ein Versicherter wegen Arbeitslosigkeit in einem nicht von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb eine Tätigkeit aufnimmt und innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Ausscheiden aus einem Betrieb gemäß § 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Versorgungsfall eintritt.3.Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer, der vor Eintritt des Versorgungsfalles aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk ausgeschieden ist, auf Antrag nach Ablauf eines Jahres Auskunft darüber
erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann.4.Für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Beitrittsgebiet gilt die Versorgungszusage als am 1. Januar 1991 abgegeben, sofern
diesem Zeitpunkt bereits ein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis
einem Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks bestanden hat.
r Höhe der Beträge von € 11,76 monatlich bzw. € 9,71 monatlich als Gewinnzuschlag aus den in § 28 Nr. 3 genannten Mitteln gewährt.2.Wird die Altersbeihilfe vor Vollendung des
einer Kürzung der Altersrente führen. Die Kürzungen werden bei dem durch Risikobeiträge finanzierten Teil der Ergänzungsbeihilfen (§ 28 Nr. 1 Buchstabe c) vorgenommen und sind in ihrer Höhe jeweils auf diesen Teil beschränkt.3.Empfänger von Teilbeihilfen aus unverfallbaren Anwartschaften gemäß § 19 Nr. 1 erhalten entsprechend der Berechnungsvorschrift in § 19 Nr. 1 zeitanteilig gekürzte Ergänzungsbeihilfen. Liegt der Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens vor dem 1. Januar 2006, bleibt es bei dem der ursprünglichen Leistung
grunde liegenden Unverfallbarkeitsfaktor gemäß § 12 Nr. 1 des TV
satzversorgung vom
satzversorgungskasse(n) auf die Leistungen nach diesem Tarifvertrag angerechnet. § 22Beginn und Laufdauer der Ergänzungsbeihilfen1.Die Ergänzungsbeihilfen werden
sammen mit den Grundbeihilfen ausgezahlt.2.Die Gewährung der Ergänzungsbeihilfen endet mit dem Wegfall des Anspruchs auf die Grundbeihilfe, spätestens jedoch
m
der dem nächsten Bilanzstichtag folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung
verlängern, oder stellt der Verantwortliche Aktuar fest, dass
r Gewährung des beitragsfinanzierten Teils der Ergänzungsbeihilfen (§ 28 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4) eine Erhöhung des Beitrags erforderlich ist, sollen die Leistungen entsprechend herabgesetzt oder vorzeitig eingestellt werden, sofern nicht die Tarifvertragsparteien
r Kompensation des
sätzlichen Finanzierungsbedarfes die Kürzung anderweitiger tariflicher Leistungen vereinbaren. Die betreffenden Entscheidungen der Tarifvertragsparteien werden durch Beschlüsse der Mitgliederv
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.