← Deutschland

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren*

Kurz gesagt

Dieses Gesetz sichert die Verfahren der tarifvertraglichen Sozialkassen in verschiedenen Handwerks- und Industriezweigen. Es legt fest, welche Tarifverträge für bestimmte Zeiträume und Branchen gelten, um Leistungen wie Altersversorgung, Urlaub und Berufsbildung zu gewährleisten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (35)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 28§ 29§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38

Gesetz

r Sicherung der tarifvertraglichen SozialkassenverfahrenDie Anlagen

m Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes

r Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und

r Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) werden als Anlageband

dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. (+++ Textnachweis ab: 8.9.2017 +++)Das G wurde als Art. 1 des G v. 1.9.2017 I 3356 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 8.9.2017 in Kraft getreten.. SokaSiG 2SokaSiG2InhaltsübersichtAbschnitt 1Maler- und Lackiererhandwerk§ 1Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk§ 2Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk§ 3Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk Abschnitt 2Dachdeckerhandwerk§ 4Zusätzliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk§ 5Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk§ 6Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk§ 713. Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk§ 8Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk§ 9Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk§ 10Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk Abschnitt 3Gerüstbauer-Handwerk§ 11Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk§ 12Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk§ 13Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk§ 14Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk§ 15Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk Abschnitt 4Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk§ 16Zusätzliche Altersversorgung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk§ 17Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk§ 18Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk§ 19Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk§ 20Betrieblicher Anwendungsbereich Abschnitt 5Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland§ 21Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland§ 22Verfahren der

sätzlichen Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland Abschnitt 6Steine- und Erden-Industrie, Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern§ 23Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern§ 24Ergänzende

sätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern§ 25Verfahren für die

satzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern§ 26Verfahren für die

satzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern§ 27Betrieblicher Anwendungsbereich Abschnitt 7Bäckerhandwerk§ 28Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk§ 29Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk§ 30Betrieblicher Anwendungsbereich Abschnitt 8Brot- und Backwarenindustrie§ 31Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie§ 32Verfahren für die

satzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie Abschnitt 9Tageszeitungen§ 33Zusätzliche Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen Abschnitt 10Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau§ 34Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau§ 35Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet Abschnitt 11Land- und Forstwirtschaft§ 36Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirtschaft§ 37Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen§ 38Berufsbildung in der Forstwirtschaft in Niedersachsen Abschnitt 12Schlussbestimmungen, allgemeine Vorschriften§ 39Beendigung des Tarifvertrags§ 40Persönlicher Anwendungsbereich§ 41Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen§ 42Verhältnis

r Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz SokaSiG 2SokaSiG2000010Abschnitt 1Maler- und Lackiererhandwerk SokaSiG 2SokaSiG2§ 1Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk

(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine

sätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom

  1. November 2005 gelten in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. Januar 2013 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis

m 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine

sätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine

sätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk in der aus der Anlage 3 ersichtlichen Fassung vom 23. November 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über den Beginn der Leistungsverpflichtung für eine überbetriebliche

satzversorgung von Arbeitnehmern in Betrieben des Beitrittsgebiets im Maler- und Lackiererhandwerk vom

  1. November 1992 gelten in der aus der Anlage 4 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. Januar 2006 bis

r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG 2SokaSiG2§ 2Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk

(1)Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13, 17 bis 21, 23 bis 24a, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 gelten in der aus der Anlage 5 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis

m

  1. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13, 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom
  2. März 1992 in der aus der Anlage 6 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis

m

  1. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13, 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom
  2. März 1992 in der aus der Anlage 7 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. August 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13, 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom
  2. März 1992 in der aus der Anlage 8 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(5)Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern. SokaSiG 2SokaSiG2§ 3Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk
(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die

satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom

  1. November 2005 gelten in der aus der Anlage 9 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. Oktober 2011 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis

m 30. September 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die

satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in der aus der Anlage 10 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die

satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk in der aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 23. November 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4)Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern. SokaSiG 2SokaSiG2000020Abschnitt 2Dachdeckerhandwerk SokaSiG 2SokaSiG2§ 4Zusätzliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk
(1)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis

m

  1. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom
  2. Juli 1978 in der aus der Anlage 12 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis

m

  1. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom
  2. Juli 1978 in der aus der Anlage 13 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis

m

  1. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom
  2. Juli 1978 in der aus der Anlage 14 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom
  2. Juli 1978 in der aus der Anlage 15 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 5Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk

(1)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis

m

  1. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom
  2. März 1977 in der aus der Anlage 16 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom
  2. März 1977 in der aus der Anlage 17 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 6Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk

(1)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis

m 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags

r Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in der aus der Anlage 18 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis

m 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags

r Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in der aus der Anlage 19 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis

m 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags

r Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in der aus der Anlage 20 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags

r Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode vom

  1. Dezember 1995 in der aus der Anlage 21 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§
  2. Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk

(1)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis

m

  1. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines
  2. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom
  3. Juni 1992 in der aus der Anlage 22 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis

m

  1. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines
  2. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom
  3. Juni 1992 in der aus der Anlage 23 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines
  2. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom
  3. Juni 1992 in der aus der Anlage 24 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 8Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk

(1)Für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis

m

  1. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom
  2. Juni 2012 in der aus der Anlage 25 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 7 Absatz 1 bis 6 und Absatz 10 und des § 8 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2)Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis

m

  1. August 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fassung vom
  2. Juni 2012 mit Ausnahme der §§ 2, 4, 7 Absatz 1 bis 6 und Absatz 10 und des § 8 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis

m

  1. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom
  2. November 1989 in der aus der Anlage 27 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Absatz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4)Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis

m

  1. August 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom
  2. November 1989 in der aus der Anlage 28 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Absatz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(5)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom
  2. November 1989 in der aus der Anlage 29 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Absatz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(6)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom
  2. Oktober 1978 in der aus der Anlage 30 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 9Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk

(1)Für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis

m

  1. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk vom
  2. Dezember 1995 in der aus der Anlage 31 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis

m

  1. August 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk vom
  2. Dezember 1995 in der aus der Anlage 32 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis

m

  1. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk vom
  2. Dezember 1995 in der aus der Anlage 33 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis

m

  1. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk vom
  2. Dezember 1995 in der aus der Anlage 34 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(5)Für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis

m

  1. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk vom
  2. Dezember 1995 in der aus der Anlage 35 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(6)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. Juli 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk vom
  2. Dezember 1995 in der aus der Anlage 36 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 10Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk

(1)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis

m

  1. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 20, 22, 24 bis 26, 33, 35 bis 38, 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom
  2. November 1990 in der aus der Anlage 37 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2)Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis

m

  1. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 20, 22, 24 bis 26, 33, 35 bis 38, 41, 44 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom
  2. November 1990 in der aus der Anlage 38 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer; § 38 Nummer 4 der Anlage 38 gilt mit der Maßgabe, dass die Winterbeschäftigungsumlage bis

m

  1. Dezember 2012 insgesamt 2,5 Prozent der umlagefähigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer beträgt. Die Rechtsnormen des § 43 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom
  2. November 1990 gelten in der aus der Anlage 38 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  3. Januar 2013 bis

m 31. Dezember 2013.

(3)Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis

m

  1. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 31, 33, 35 bis 41, 44 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom
  2. November 1990 in der aus der Anlage 39 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Rechtsnormen des § 43 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom
  3. November 1990 gelten in der aus der Anlage 39 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  4. August 2008 bis

m 31. Dezember 2012.

(4)Für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis

m

  1. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 31, 33, 35 bis 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom
  2. November 1990 in der aus der Anlage 40 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(5)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. Juli 2006 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 33, 35 bis 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom
  2. November 1990 in der aus der Anlage 41 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2000030Abschnitt 3Gerüstbauer-Handwerk SokaSiG 2SokaSiG2§ 11Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-HandwerkFür den Zeitraum vom
  3. Januar 2006 bis

m 31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die überbetriebliche

satzversorgung im Gerüstbaugewerbe vom 21. September 1987 in der aus der Anlage 42 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 12Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk

(1)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. August 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 4.1, 4.2, 4.3.1 bis 4.3.4, 4.3.6 und 6, des § 4 Nummer 6, des § 5 Nummer 11, des § 13 Nummer 1.3 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom
  2. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für den Zeitraum vom
  3. Januar 2006 bis

m

  1. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 4.3.5 und des § 8 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom
  2. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2)Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern. SokaSiG 2SokaSiG2§ 13Lohnausgleich im Gerüstbauer-HandwerkFür den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m 30. November 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags

r Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk während der Winterperiode vom

  1. August 1983 in der aus der Anlage 44 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 14Berufsbildung im Gerüstbauer-HandwerkFür den Zeitraum vom
  2. Januar 2006 bis

m

  1. Oktober 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk vom
  2. Dezember 1996 in der aus der Anlage 45 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 3, 5 bis 9 und 11 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 15Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk

(1)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom
  2. Januar 1994 in der aus der Anlage 46 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2)Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern. SokaSiG 2SokaSiG2000040Abschnitt 4Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk SokaSiG 2SokaSiG2§ 16Zusätzliche Altersversorgung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom
  1. April 1994 gelten in der aus der Anlage 47 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. Januar 2010 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis

m

  1. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom
  2. April 1994 in der aus der Anlage 48 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis

m

  1. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom
  2. April 1994 in der aus der Anlage 49 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. März 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom
  2. April 1994 in der aus der Anlage 50 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 17Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

(1)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis

m

  1. August 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom
  2. Juli 1991 in der aus der Anlage 51 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis

m

  1. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom
  2. Juli 1991 in der aus der Anlage 52 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis

m

  1. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom
  2. Juli 1991 in der aus der Anlage 53 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis

m

  1. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom
  2. Juli 1991 in der aus der Anlage 54 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(5)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. Dezember 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom
  2. Juli 1991 in der aus der Anlage 55 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 18Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

(1)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis

m 31. Juli 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die

satzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 56 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis

m 31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die

satzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 57 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis

m 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die

satzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 58 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4)Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis

m 31. Oktober 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die

satzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 59 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(5)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m 31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die

satzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 60 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 19Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

(1)Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8, der §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie des § 10 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 24. Mai 2000 gelten in der aus der Anlage 61 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis

m

  1. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8, der §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie des § 10 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom
  2. Mai 2000 in der aus der Anlage 62 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. März 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8, der §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie des § 10 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom
  2. Mai 2000 in der aus der Anlage 63 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 20Betrieblicher AnwendungsbereichDie tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in § 16 Absatz 1 und 2, in § 17 Absatz 1 bis 3, in § 18 Absatz 1 bis 3 sowie in § 19 Absatz 1 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine

satzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 erfasst werden. SokaSiG 2SokaSiG2000050Abschnitt 5Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland SokaSiG 2SokaSiG2§ 21Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland

(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die überbetriebliche

satzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom

  1. April 1986 gelten in der aus der Anlage 64 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. Januar 2008 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m 31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die überbetriebliche

satzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April 1986 in der aus der Anlage 65 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 22Verfahren der

sätzlichen Altersversorgung im Betonsteingewerbe NordwestdeutschlandDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren der überbetrieblichen

satzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom

  1. April 1986 gelten in der aus der Anlage 66 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. Januar 2006 bis

r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG 2SokaSiG2000060Abschnitt 6Steine- und Erden-Industrie, Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern SokaSiG 2SokaSiG2§ 23Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern

(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 67 ersichtlichen Fassung vom
  1. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Ausnahme des § 5 Abschnitt V Nummer 7 und Abschnitt VII für den Zeitraum vom
  2. Januar 2012 bis

r Beendigung des Tarifvertrags. Die Rechtsnormen des § 5 Abschnitt V Nummer 7 und Abschnitt VII des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 67 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern mit Ausnahme des § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe g und Abschnitt V in der aus der Anlage 68 ersichtlichen Fassung vom
  2. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Rechtsnormen des § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe g des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 68 ersichtlichen Fassung vom
  3. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  4. Januar 2006 bis

m

  1. Mai
  2. SokaSiG 2SokaSiG2§ 24Ergänzende

sätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern

(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 69 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in der aus der Anlage 70 ersichtlichen Fassung vom
  2. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 25Verfahren für die

satzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern

(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die

satzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 71 ersichtlichen Fassung vom

  1. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. Januar 2012 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die

satzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in der aus der Anlage 72 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 26Verfahren für die

satzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern

(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die

satzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 73 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die

satzversorgung der Wehrpflichtigen in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in der aus der Anlage 74 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 27Betrieblicher Anwendungsbereich

(1)Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 23 bis 26 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe, die dem Verein der Bayerischen Chemischen Industrie e.V. angehören und dessen Tarifverträge anwenden.
(2)Die Rechtsnormen der Tarifverträge aus dem jeweiligen Absatz 2 der §§ 23 bis 26 gelten auch für Betriebe des Transportbetongewerbes im Land Bayern. SokaSiG 2SokaSiG2000070Abschnitt 7Bäckerhandwerk SokaSiG 2SokaSiG2§ 28Aus- und Weiterbildung im BäckerhandwerkDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der Anlage 75 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG 2SokaSiG2§ 29Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im BäckerhandwerkDie Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags

m Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der Anlage 76 ersichtlichen Fassung vom

  1. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. Januar 2006 bis

r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG 2SokaSiG2§ 30Betrieblicher AnwendungsbereichDie §§ 28 und 29 gelten nicht für Betriebe, die Mitglied einer Konditorinnung sind. SokaSiG 2SokaSiG2000080Abschnitt 8Brot- und Backwarenindustrie SokaSiG 2SokaSiG2§ 31Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie

(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errichtung einer

satzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom

  1. Februar 1970, des Tarifvertrags vom
  2. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom
  3. Februar 1977 und vom
  4. September 2008 gelten in der aus der Anlage 77 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  5. Juli 2009 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis

m 30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errichtung einer

satzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom

  1. Februar 1970, des Tarifvertrags vom
  2. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom
  3. Februar 1977 und vom
  4. September 2008 in der aus der Anlage 78 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errichtung einer

satzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom

  1. Februar 1970, des Tarifvertrags vom
  2. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom
  3. Februar 1977 und vom
  4. September 2008 in der aus der Anlage 79 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2§ 32Verfahren für die

satzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie

(1)Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags vom
  1. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom
  2. Juli 1979 gelten in der aus der Anlage 80 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  3. Juli 2009 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis

m

  1. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags vom
  2. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom
  3. Juli 1979 in der aus der Anlage 81 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags vom
  2. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom
  3. Juli 1979 in der aus der Anlage 82 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG 2SokaSiG2000090Abschnitt 9Tageszeitungen SokaSiG 2SokaSiG2§ 33Zusätzliche Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen

(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen sowie der Protokollnotizen gelten in der aus der Anlage 83 ersichtlichen Fassung vom 15. Dezember 1997 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, gelten nicht in den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Thüringen. SokaSiG 2SokaSiG2000100Abschnitt 10Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau SokaSiG 2SokaSiG2§ 34Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) ohne das Beitrittsgebiet vom
  1. April 1977 sowie der Protokollnotiz vom
  2. März 1991 gelten in der aus der Anlage 84 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  3. Januar 2006 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die von dem Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter des Baugewerbes vom
  1. Juli 2002 in der Fassung vom
  2. Juli 2005 erfasst werden. SokaSiG 2SokaSiG2§ 35Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet
(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau der Bundesrepublik Deutschland – nur Beitrittsgebiet – vom
  1. März 1991 gelten in der aus der Anlage 85 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. Januar 2006 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die von dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
  1. Dezember 1999 in der Fassung vom
  2. Dezember 2005 erfasst werden. SokaSiG 2SokaSiG2000110Abschnitt 11Land- und Forstwirtschaft SokaSiG 2SokaSiG2§ 36Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und ForstwirtschaftDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über die

satzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gelten in der aus der Anlage 86 ersichtlichen Fassung vom

  1. November 2000 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. Januar 2006 bis

r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG 2SokaSiG2§ 37Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in HessenDie Rechtsnormen des Tarifvertrags „Qualifizierung der Land- und Forstwirtschaft in Hessen“ gelten in der aus der Anlage 87 ersichtlichen Fassung vom 31. Mai 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG 2SokaSiG2§ 38Berufsbildung in der Forstwirtschaft in NiedersachsenDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen

r Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in der Forstwirtschaft gelten in der aus der Anlage 88 ersichtlichen Fassung vom

  1. Januar 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. Januar 2006 bis

r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG 2SokaSiG2000120Abschnitt 12Schlussbestimmungen, allgemeine Vorschriften SokaSiG 2SokaSiG2§ 39Beendigung des Tarifvertrags

(1)Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes, wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst wird.
(2)Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger bekannt. SokaSiG 2SokaSiG2§ 40Persönlicher AnwendungsbereichArbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden Personen. SokaSiG 2SokaSiG2§ 41Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
(1)Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden.
(2)Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes

r Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bleiben von diesem Gesetz unberührt. SokaSiG 2SokaSiG2§ 42Verhältnis

r Allgemeinverbindlichkeit nach dem TarifvertragsgesetzDie Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechtsnormen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt. SokaSiG 2SokaSiG2InhaltAnlage(Fundstelle: Anlageband

m BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 1 - 3) InhaltAbschnitt 1 – Maler- und Lackiererhandwerk5Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk5Anlage 1 (

§ 1

Absatz 1)5Anlage 2 (

§ 1

Absatz 2)16Anlage 3 (

§ 1

Absatz 3)26Anlage 4 (

§ 1

Absatz 4)36Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk37Anlage 5 (

§ 2

Absatz 1)37Anlage 6 (

§ 2

Absatz 2)49Anlage 7 (

§ 2

Absatz 3)60Anlage 8 (

§ 2

Absatz 4)71Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk82Anlage 9 (

§ 3

Absatz 1)82Anlage 10 (

§ 3

Absatz 2)87Anlage 11 (

§ 3

Absatz 3)92Abschnitt 2 – Dachdeckerhandwerk97Zusätzliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk97Anlage 12 (

§ 4

Absatz 1)97Anlage 13 (

§ 4

Absatz 2)105Anlage 14 (

§ 4

Absatz 3)112Anlage 15 (

§ 4

Absatz 4)118Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk125Anlage 16 (

§ 5

Absatz 1)125Anlage 17 (

§ 5

Absatz 2)127Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk129Anlage 18 (

§ 6

Absatz 1)129Anlage 19 (

§ 6

Absatz 2)131Anlage 20 (

§ 6

Absatz 3)133Anlage 21 (

§ 6Absatz 4)13513.

Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk137Anlage 22 (

§ 7

Absatz 1)137Anlage 23 (

§ 7

Absatz 2)140Anlage 24 (

§ 7

Absatz 3)143Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk146Anlage 25 (

§ 8

Absatz 1)146Anlage 26 (

§ 8

Absatz 2)152Anlage 27 (

§ 8

Absatz 3)158Anlage 28 (

§ 8

Absatz 4)162Anlage 29 (

§ 8

Absatz 5)166Anlage 30 (

§ 8

Absatz 6)170Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk172Anlage 31 (

§ 9

Absatz 1)172Anlage 32 (

§ 9

Absatz 2)178Anlage 33 (

§ 9

Absatz 3)184Anlage 34 (

§ 9

Absatz 4)190Anlage 35 (

§ 9

Absatz 5)195Anlage 36 (

§ 9

Absatz 6)200Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk206Anlage 37 (

§ 10

Absatz 1)206Anlage 38 (

§ 10

Absatz 2)216Anlage 39 (

§ 10

Absatz 3)226Anlage 40 (

§ 10

Absatz 4)237Anlage 41 (

§ 10

Absatz 5)248Abschnitt 3 – Gerüstbauer-Handwerk260Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk260Anlage 42 (

§ 11

)260Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk266Anlage 43 (

§ 12

Absatz 1)266Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk274Anlage 44 (

§ 13

)274Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk278Anlage 45 (

§ 14

)278Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk285Anlage 46 (

§ 15

Absatz 1)285Abschnitt 4 – Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk293Zusätzliche Altersversorgung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk293Anlage 47 (

§ 16

Absatz 1)293Anlage 48 (

§ 16

Absatz 2)300Anlage 49 (

§ 16

Absatz 3)306Anlage 50 (

§ 16

Absatz 4)312Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk318Anlage 51 (

§ 17

Absatz 1)318Anlage 52 (

§ 17

Absatz 2)322Anlage 53 (

§ 17

Absatz 3)326Anlage 54 (

§ 17

Absatz 4)330Anlage 55 (

§ 17

Absatz 5)334Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk338Anlage 56 (

§ 18

Absatz 1)338Anlage 57 (

§ 18

Absatz 2)343Anlage 58 (

§ 18

Absatz 3)348Anlage 59 (

§ 18

Absatz 4)353Anlage 60 (

§ 18

Absatz 5)357Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk361Anlage 61 (

§ 19

Absatz 1)361Anlage 62 (

§ 19

Absatz 2)368Anlage 63 (

§ 19

Absatz 3)375Abschnitt 5 – Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland382Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland382Anlage 64 (

§ 21

Absatz 1)382Anlage 65 (

§ 21

Absatz 2)391Verfahren der

sätzlichen Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland400Anlage 66 (

§ 22

)400Abschnitt 6 – Steine- und Erden-Industrie, Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern 404Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern404Anlage 67 (

§ 23

Absatz 1)404Anlage 68 (

§ 23

Absatz 2)411Ergänzende

sätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern417Anlage 69 (

§ 24

Absatz 1)417Anlage 70 (

§ 24

Absatz 2)420Verfahren für die

satzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern423Anlage 71 (

§ 25

Absatz 1)423Anlage 72 (

§ 25

Absatz 2)427Verfahren für die

satzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern431Anlage 73 (

§ 26

Absatz 1)431Anlage 74 (

§ 26

Absatz 2)434Abschnitt 7 – Bäckerhandwerk437Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk437Anlage 75 (

§ 28

)437Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk439Anlage 76 (

§ 29

)439Abschnitt 8 – Brot- und Backwarenindustrie440Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie440Anlage 77 (

§ 31

Absatz 1)440Anlage 78 (

§ 31

Absatz 2)444Anlage 79 (

§ 31

Absatz 3)448Verfahren für die

satzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie456Anlage 80 (

§ 32

Absatz 1)456Anlage 81 (

§ 32

Absatz 2)457Anlage 82 (

§ 32

Absatz 3)458Abschnitt 9 – Tageszeitungen460Zusätzliche Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen460Anlage 83 (

§ 33

Absatz 1)460Abschnitt 10 – Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau466Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau466Anlage 84 (

§ 34

Absatz 1)466Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet471Anlage 85 (

§ 35

Absatz 1)471Abschnitt 11 – Land- und Forstwirtschaft475Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirtschaft475Anlage 86 (

§ 36

)475Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen480Anlage 87 (

§ 37

)480Berufsbildung in der Forstwirtschaft in Niedersachsen482Anlage 88 (

§ 38)482 Soka

SiG 2SokaSiG2010010Abschnitt 1 – Maler- und Lackiererhandwerk SokaSiG 2SokaSiG2010010010Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk SokaSiG 2SokaSiG2Anlage 1(

§ 1Absatz 1)

Tarifvertrag über eine

sätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005,

letzt geändert durch Tarifvertrag vom 27. März 2013(Fundstelle: Anlageband

m BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 5 - 15) Teil I. Allgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich

  1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).
  2. Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Maler-Lackierer) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
  3. Persönlicher Geltungsbereich: Alle Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – in der jeweils gültigen Fassung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer. Fahrzeug- und Metalllackierer werden nur erfasst, soweit sie

r Urlaubskasse und

r

satzversorgungskasse angemeldet sind. § 2Zusatzversorgungskasse des Maler- und LackiererhandwerksAls gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine

satzversorgungskasse (nachfolgend zvk genannt) in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes. § 3Versicherungsnehmer und Zweck der

satzversorgungskasse1.Versicherungsnehmer sind die Mitglieder der zvk.2.Die zvk gewährt ergänzend

r gesetzlichen Altersrente sowie

gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und

Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung

sätzliche Versorgungsleistungen aus dem von den Arbeitgebern gemäß § 27 aufgebrachten Beitragsaufkommen. § 4Anspruchsberechtigte1.Kreis der Versicherten:Versichert sind die Arbeitnehmer, die in einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.2.Arbeitnehmer, die nach dem Jahr 1975 geboren wurden, und solche, die vor dem 1. Januar 2006 noch nicht

m Kreis der bei der zvk im Beihilfesystem Versicherten gehört haben, erhalten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen in Teil II dieses Tarifvertrages (ZVK-

kunft-Renten).3.Vor dem

  1. Januar 1976 geborene Arbeitnehmer, die am
  2. Dezember 2005 bereits

m Kreis der bei der zvk im Beihilfesystem Versicherten gehören und die Personen, die

diesem Stichtag bereits Beihilfeleistungen nach den abgelösten Tarifverträgen über eine überbetriebliche

satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV

satzversorgung) und über eine ergänzende überbetriebliche

satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV ergänzende

satzversorgung) jeweils vom

  1. Februar 2004 in der Fassung vom
  2. Dezember 2004 beziehen, erhalten Grundbeihilfen und befristete Ergänzungsbeihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen in Teil III dieses Tarifvertrages. Teil II. ZVK-

kunft-Rente§ 5LeistungsartenVersicherte Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Nr. 2 erhalten nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung: a)Altersrenteb)Erwerbsunfähigkeitsrente. § 6Leistungsvoraussetzungen1.Altersrente wird gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit die für ihn gemäß § 235 SGB VI geltende Regelaltersgrenze erreicht hat oder vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Rente als Vollrente erhält. Auf Antrag des Versicherten kann der Leistungsbeginn auf einen Zeitpunkt nach Vollendung der Regelaltersgrenze verschoben werden.2.Erwerbsunfähigkeitsrente wird gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI begründet, oder wenn nach dem SGB VII ein Anspruch auf eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Vollrente besteht.3.Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente werden auch dann gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der den in den Nrn. 1 und 2 genannten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rentenleistungen nach der Versorgungsordnung eines berufsständischen Versorgungswerkes begründet.4.In allen Fällen der Nr. 2 ruht der Leistungsanspruch, solange der Versicherte Erwerbseinkommen bezieht.5.Diese Leistungsvoraussetzungen gelten auch für Leistungsfälle vor dem 1. Januar 2013. § 7WartezeitDie Wartezeit ist erfüllt, wenn insgesamt 36 beitragspflichtige Monate nachgewiesen sind. § 8Höhe des VerrentungsbeitragsFür jeden versicherten Arbeitnehmer wird ein Beitrag seines individuellen Anteils an der Bruttolohnsumme im Sinne von § 27 Nr. 3 für die Verrentung

grunde gelegt. Er beträgt: –1,0 v. H. für die Zeit vom

  1. Januar 2006 bis
  2. Dezember 2008,–1,1 v. H. für die Zeit ab
  3. Januar
  4. Der Verrentungsbeitrag erhöht sich, wenn und soweit gemäß § 28 Nr. 1 Satz 2

sätzliche Anteile des Beitragsaufkommens für die Finanzierung der

satzrenten

r Verfügung stehen. § 9Leistungshöhe

  1. Versorgungsbausteine Für jeden Verrentungsbeitrag wird entsprechend dem Geschäftsplan ein Versorgungsbaustein erworben. Wird die laufende Beitragszahlung vor Rentenzahlungsbeginn eingestellt (Beitragsfreistellung), ist das Anwachsen der Versorgungsbausteine auf den bei der Einstellung der Beitragszahlung erreichten Stand beschränkt. Die während der Anwartschaftsphase erwirtschafteten Überschüsse werden auf die erworbenen Versorgungsbausteine gutgeschrieben.
  2. Altersrente a)Die Altersrente ab dem vollendeten
  3. Lebensjahr wird berechnet aus der Summe der bis

m Eintritt des Versorgungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine

züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen.b)Wenn die Inanspruchnahme der Altersrente vor dem vollendeten 65. Lebensjahr erfolgt, werden die Versorgungsbausteine

züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen entsprechend dem technischen Geschäftsplan nach versicherungsmathematischen Grundsätzen reduziert.c)Bei Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres werden die angesammelten Versorgungsbausteine

züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen entsprechend dem Geschäftsplan nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erhöht.d)In den Fällen der Buchstaben

  1. a)bis
  2. c)wird mindestens der Rentenbetrag gezahlt, der sich aus der Summe der eingezahlten Verrentungsbeiträge i.S. des § 8 abzüglich der rechnungsmäßig für den biometrischen Risikoausgleich erforderlichen Beträge errechnet. 3. Erwerbsunfähigkeitsrente Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird berechnet aus der Summe der bis

m Eintritt des Versorgungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine

züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen erhöht um die Versorgungsbausteine, die sich unter Berücksichtigung des in den letzten 36 Monaten tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Verrentungsbeitrages bis

dem Jahr einschließlich ergeben würden, in welchem der versicherte Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Hat der Versicherte nach vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wieder eine Tätigkeit in einem vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betrieb (nachfolgend: Maler- und Lackiererhandwerk) aufgenommen und wird erneut erwerbsunfähig, wird für die Zeit des vergangenen Rentenbezuges ein Beitrag in Höhe von € 0,– monatlich berücksichtigt. Mindestens wird jedoch als Erwerbsunfähigkeitsrente die Rente gezahlt, die der Versicherte bei seiner vorausgegangenen Erwerbsunfähigkeit

letzt bezog. 4. Rentendynamik Alle laufenden Renten werden alljährlich in Abhängigkeit vom Ergebnis der Vermögensanlage der zvk sowie dem Risikoverlauf und der Entwicklung der Kosten entsprechend dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Geschäftsplan für Überschussverteilung angepasst. § 9aSonderbestimmungen

m Versorgungsausgleich1.Die interne Teilung (§§ 10 bis 13 VersAusglG) erfolgt, indem nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die in der Ehezeit bei der zvk erworbenen Anteile von Anrechten jeweils

r Hälfte zwischen den geschiedenen Ehepartnern

teilen sind (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Für die ausgleichsberechtigte Person wird

Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein neues Anrecht bei der zvk begründet. Die ausgleichsberechtigte Person erhält den Status eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Diese Anrechte werden so behandelt, als ob sie in Zeiten begründet worden wären, für die der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Bei der internen Teilung wird der Ehezeitanteil in Form eines Kapitalwertes (Deckungskapital/Übertragungswert) ermittelt.2.Sind beide Ehegatten Versicherte bei der

satzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks VVaG (zvk) in dem Geschäftsbereich ZVK-

kunft-Renten und sind die dort vorhandenen Anrechte beider Ehegatten durch das Familiengericht intern geteilt, vollzieht die zvk den Ausgleich in Höhe des Wertunterschiedes nach Verrechnung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG.3.Die bei der internen Teilung entstehenden Kosten werden in Höhe von 2 % des Deckungskapitals jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet.4.Für die Beantragung der Leistungen aus dem übertragenen Anrecht gilt § 23 entsprechend.5.Eine Aufstockung des durch interne Teilung erworbenen Versorgungsanrechts durch Eigenbeiträge der ausgleichsberechtigten Person ist ausgeschlossen.6.Die zvk kann mit dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in Bezug auf die Grundbeihilfe eine externe Teilung vereinbaren. Die zvk kann eine externe Teilung verlangen, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit als Rentenbetrag höchstens 2 % oder als Kapitalwert höchstens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des SGB IV beträgt. Die durch das Familiengericht angeordnete externe Teilung richtet sich nach den §§ 14 bis 18 VersAusglG.7.Die in diesem Paragrafen enthaltenen Regelungen gelten ab dem 1. September 2009. § 10Zahlung der Leistungen1.Die Rentenleistungen werden von der zvk direkt an die Leistungsempfänger ausgezahlt.2.Die Rentenleistungen werden jeweils

Beginn eines Kalendermonats fällig, und zwar erstmals für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 6 erfüllt werden. Alle Auszahlungen erfolgen bargeldlos.3.Die Zahlung einer Rentenleistung endet mit dem Tod des Leistungsempfängers.4.Vorzeitig endet die Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrente bei Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI oder der Unfallrente als Vollrente nach dem SGB VII.5.Die Rentenleistungen werden letztmals für den Kalendermonat gezahlt, in dem sie nach Nr. 3 bzw. Nr. 4 enden.6.Endet die Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrente vorzeitig, wird sie mit Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erwirtschafteter Überschüsse als Altersrente fortgezahlt. § 11Unverfallbarkeit1.Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt eines der in § 6 bezeichneten Versorgungsfälle aus einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb aus, so behält er die Anwartschaft auf die ZVK-

kunft-Rente der zvk, wenn er

m Zeitpunkt des Ausscheidens die jeweils gültigen gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt oder mindestens das 30. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit gemäß § 7 erfüllt hat.2.Aus der unverfallbaren Anwartschaft werden bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen in Höhe der Summe der bis

m Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens erworbenen Versorgungsbausteine

züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen gezahlt. Bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit innerhalb von 36 Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens erhöht sich die Leistung um die Versorgungsbausteine, die sich unter Berücksichtigung des in den letzten 36 Monaten tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Verrentungsbeitrages bis

dem Jahr einschließlich ergeben würden, in welchem der versicherte Arbeitnehmer das

  1. Lebensjahr vollendet.3.§ 9a bleibt unberührt. Teil III. Grund- und Ergänzungsbeihilfen
  2. Abschnitt Grundbeihilfen§ 12LeistungsartenDie zvk gewährt den Beihilfeberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 3 nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen: a)eine Altersbeihilfe,b)Beihilfen

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,c)Beihilfen

Renten der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, soweit nicht eine Leistung gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b

gewähren ist. § 13Leistungsvoraussetzungen1.Die Leistungspflicht der zvk (Versorgungsfall) tritt – unbeschadet der Vorschriften des § 19 – ein, wenn ein Arbeitnehmer die erforderliche Wartezeit erfüllt hat und der Versicherte a)die für ihn nach § 235 SGB VI geltende Regelaltersgrenze erreicht hat oderb)mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt oderc)mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einen Tatbestand erfüllt hat, der gegenüber einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Unfallrente bei einer Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. begründet.Diese Leistungsvoraussetzungen gelten auch für Leistungsfälle vor dem

  1. Januar 2013.2.Auf Antrag wird dem Arbeitnehmer eine vorzeitige Altersbeihilfe gewährt, wenn er nach Erfüllung der Wartezeit aus dem Erwerbsleben ausscheidet und das
  2. Lebensjahr vollendet hat. § 14Leistungspflicht bei Arbeitsunfall oder BerufskrankheitTritt infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Maler- und Lackiererhandwerk ein Versorgungsfall im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, so werden die Beihilfen gemäß § 12 Buchstabe c ohne Wartezeiten gewährt. § 15Wartezeiten1.Als Wartezeiten gelten: a)Alle Zeiten eines Arbeitsverhältnisses

Betrieben des Maler-und Lackiererhandwerks mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.b)Alle Zeiten der Ausbildung und Beschäftigung als Jugendlicher in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.c)Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder vorübergehender verminderter Erwerbsfähigkeit bis

r Gesamtdauer von 30 Monaten, soweit diese Zeiten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis oder an Zeiten der Ausbildung im Sinne des Buchstaben b in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages liegen.d)Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die

satzversorgung im Baugewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis

einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß Nr. 3 Buchstabe b von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.Eine Anrechnung von Ausfallzeiten nach Nr. 3 Buchstabe c ist in diesen Fällen ausgeschlossen.2.Auf Wartezeiten werden auch Zeiten gemäß Nr. 1 Buchstaben a bis d angerechnet, die vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages liegen. In Betrieben des Beitrittsgebietes müssen diese Zeiten in privaten Betrieben und/oder Produktionsgenossenschaften des Maler- und Lackiererhandwerks

rückgelegt sein. In handwerklich tätigen Malerabteilungen in volkseigenen Betrieben (VEB) und Kombinaten werden Beschäftigungszeiten nur anerkannt, wenn diese Abteilungen in private Maler- und Lackiererbetriebe umgewandelt wurden.3. a) Die Wartezeit beträgt 220 Monate.b)Davon müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles, bei berufsuntauglich (fachuntauglich) Geschriebenen (§ 16 Nr. 1) innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt der Untauglichkeit in einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb

rückgelegt sein.c)Zeiten der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit oder der vorübergehenden verminderten Erwerbsfähigkeit (Nr. 1 Buchstabe c) werden auf die 60 Monate bis

24 Monaten angerechnet.d)Wurden bei der Berechnung der Wartezeiten Beschäftigungszeiten in VEB oder Kombinaten berücksichtigt, so findet Buchstabe c keine Anwendung.e)Zeiten der Tätigkeit nach dem

  1. Januar 1972, bei den Angestellten nach dem
  2. Januar 1982, können grundsätzlich nur dann als Wartezeit anerkannt werden, wenn sie durch eine Lohnnachweiskarte bzw. einen Beschäftigungsnachweis für Angestellte nachgewiesen sind.f)Zeiten der Tätigkeit im Beitrittsgebiet in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks ab dem
  3. Januar 1991 werden nur dann als Wartezeiten anerkannt, wenn sie durch Lohnnachweiskarte oder Beschäftigungsnachweis nachgewiesen sind. § 16Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaften1.Scheidet ein Versicherter, der die Wartezeiten gemäß § 15 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe b erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Maler- und Lackiererhandwerk aus und erklärt ihn ein Amtsarzt in der Bundesrepublik Deutschland oder ein Vertrauensarzt der Berufsgenossenschaft von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich (fachuntauglich), so hat er dies der zvk

r Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Gewährung einer Altersbeihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses und des Nachweises über die Wartezeit

melden.Die zvk kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen.Bei ausreichendem Nachweis hat die zvk die Untauglichkeit für das Maler- und Lackiererhandwerk anzuerkennen. Versagt sie die Anerkennung, so kann der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach

stellung des Bescheides eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen.2.Nimmt ein Versicherter, der die Wartezeit gemäß § 15 Nr. 3 Buchstabe a erfüllt hat, eine selbständige Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk auf, so hat er dies der zvk

r Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe

melden. Die zvk gewährt Leistungen jedoch nur dann, wenn eine Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk von wenigstens 60 Monaten innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles nachgewiesen wird.Für die Anrechnung von Zeiten ohne Arbeitsverhältnis im Maler- und Lackiererhandwerk gelten die Bestimmungen des § 15. § 17Höhe der Grundbeihilfen1.Die Altersbeihilfe beträgt monatlich 45,50 €.2.Die Beihilfe

einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Unfallrente sowie in Fällen gemäß § 16 Nr. 1 beträgt monatlich 28,12 €.3.An die Stelle der Beihilfe nach Nr. 2 tritt eine Beihilfe nach Nr. 1, sobald der Beihilfeempfänger das 65. Lebensjahr vollendet hat.4.Beruhen die Leistungen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 15 Nr. 1 Buchstabe d, so werden Leistungen der betreffenden

satzversorgungskasse(n) auf die Leistungen der zvk angerechnet.5.Die Beihilfen für Sofortrentner im Sinne des § 10 des abgelösten TV

satzversorgung vom

  1. Februar 2004 in der Fassung vom
  2. Dezember 2004 betragen in jedem Falle 28,12 € monatlich. § 18Beginn und Dauer der Leistungsgewährung1.Alle Beihilfen werden monatlich im Voraus gezahlt.2.Die Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versorgungsfall (§ 13) eingetreten ist, frühestens nach Ablauf des Monats, in dem das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers wegfällt, gewährt.3.Die Zahlung der Beihilfe endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Leistungsempfänger verstorben oder sonst der Anspruch auf die gesetzliche Rente weggefallen ist bzw. die vom Unfallversicherungsträger anerkannte verminderte Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 v. H. festgesetzt wurde. § 19Leistungsanspruch nach vorzeitigem Ausscheiden (Unverfallbarkeit)1.Scheidet ein Arbeitnehmer aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit bei einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber vor Eintritt eines der in § 13 bezeichneten Versorgungsfälle aus, so behält er die Anwartschaft auf die Beihilfeleistungen der zvk a)bei einem Ausscheiden frühestens

m 31. Dezember 2005: wenn er

m Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die

gehörigkeit

ein und demselben Arbeitgeber (Unternehmen) im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestens fünf Jahre bestanden hat.b)bei einem Ausscheiden vor dem

  1. Dezember 2005: wenn er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens das
  2. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage

diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat.§ 15 gilt mit Ausnahme der Nr. 3 Buchstaben b und c entsprechend: Der Ablauf der dort geregelten Wartezeiten wird durch das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Maler- und Lackiererhandwerk nach Erfüllung der Voraussetzungen der Nr. 1 Satz 1 nicht berührt.Die Höhe des unverfallbaren Teiles der Beihilfe ergibt sich aus dem Verhältnis der Jahre der Betriebszugehörigkeit

r möglichen Gewerbezugehörigkeit.Als Jahre der Betriebszugehörigkeit in diesem Sinne rechnen alle

sammengehörenden Zeiten der Tätigkeit in ein und demselben Betrieb von mindestens fünf bzw. zehn Jahren nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Unverschuldete Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit bis

r Dauer von insgesamt zwölf Monaten werden nicht als Unterbrechung angesehen.Als Jahre möglicher Gewerbezugehörigkeit rechnen in jedem Falle die Jahre vom vollendeten 15. bis

m vollendeten 65. Lebensjahr (50 Jahre).Berechnungsformel:Volle Jahre der Betriebszugehörigkeit : 50 = Faktor

r Ermittlung des unverfallbaren Teils der Beihilfe nach § 17.Liegt der Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens vor dem 1. Januar 2006, bleibt es bei dem der ursprünglichen Leistung

grunde liegenden Unverfallbarkeitsfaktor gemäß § 12 Nr. 1 des TV

satzversorgung vom

  1. Februar 2004 in der Fassung vom
  2. Dezember 2004.2.Scheidet ein Versicherter aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit bei einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber aus, ohne eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft

haben, so erlischt das Versicherungsverhältnis

r Kasse, in jedem Falle der Arbeitslosigkeit jedoch erst nach sechs Monaten. Eine Abfindung wird nicht gezahlt. § 16 Nr. 2 bleibt unberührt.Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb gemäß § 1 Nr. 1 und Nr. 2 aufnimmt.Dies gilt auch, wenn ein Versicherter wegen Arbeitslosigkeit in einem nicht von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb eine Tätigkeit aufnimmt und innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Ausscheiden aus einem Betrieb gemäß § 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Versorgungsfall eintritt.3.Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer, der vor Eintritt des Versorgungsfalles aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk ausgeschieden ist, auf Antrag nach Ablauf eines Jahres Auskunft darüber

erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann.4.Für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Beitrittsgebiet gilt die Versorgungszusage als am 1. Januar 1991 abgegeben, sofern

diesem Zeitpunkt bereits ein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis

einem Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks bestanden hat.

  1. Abschnitt Ergänzungsbeihilfen§ 20LeistungsartenEmpfänger einer Grundbeihilfe erhalten eine befristete Ergänzungsbeihilfe. § 21Höhe der Ergänzungsbeihilfen1.Die Ergänzungsbeihilfe beträgt a)für Personen, die am
  2. Dezember 2005 bereits Beihilfeempfänger waren und für Arbeitnehmer, die bis einschließlich 1948 geboren wurden, höchstens € 39,50 je Monatb)für Arbeitnehmer des Geburtsjahrgangs 1949 höchstens € 39,– je Monatc)und sinkt für jeden folgenden Geburtsjahrgang jeweils um weitere € 0,50 monatlich bis aufhöchstens € 26,– je Monatfür den Geburtsjahrgang 1975.Die Leistungen nach Nr. 1 werden abzüglich eines Betrages in Höhe von –€ 11,76 monatlich für Bezieher von Altersbeihilfe (außer Sofortrentner) und–€ 9,71 monatlich für Bezieher von Erwerbsminderungs- und Unfallrenten sowie für Sofortrentneraus den in § 28 Nr. 1 Buchstabe c genannten Beitragsteilen finanziert.Darüber hinausgehende Leistungen werden in Abhängigkeit von den Beschlüssen nach § 22 Nr. 2 bis

r Höhe der Beträge von € 11,76 monatlich bzw. € 9,71 monatlich als Gewinnzuschlag aus den in § 28 Nr. 3 genannten Mitteln gewährt.2.Wird die Altersbeihilfe vor Vollendung des

  1. Lebensjahres gewährt, so wird in Fällen, in denen der Versorgungsfall nach dem
  2. Dezember 2005 eintritt, der nach Nr. 1 sich ergebende Betrag der Ergänzungsbeihilfe für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,5 v. H. des Gesamtbetrages aus Grund- und Ergänzungsbeihilfe gekürzt. Liegt ein Versorgungsfall nach § 13 Nr. 1 Buchstabe b vor, so erfolgt die Kürzung nur für die Monate, die in der gesetzlichen Rentenversicherung

einer Kürzung der Altersrente führen. Die Kürzungen werden bei dem durch Risikobeiträge finanzierten Teil der Ergänzungsbeihilfen (§ 28 Nr. 1 Buchstabe c) vorgenommen und sind in ihrer Höhe jeweils auf diesen Teil beschränkt.3.Empfänger von Teilbeihilfen aus unverfallbaren Anwartschaften gemäß § 19 Nr. 1 erhalten entsprechend der Berechnungsvorschrift in § 19 Nr. 1 zeitanteilig gekürzte Ergänzungsbeihilfen. Liegt der Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens vor dem 1. Januar 2006, bleibt es bei dem der ursprünglichen Leistung

grunde liegenden Unverfallbarkeitsfaktor gemäß § 12 Nr. 1 des TV

satzversorgung vom

  1. Februar 2004 in der Fassung vom
  2. Dezember 2004.4.Beruhen die Leistungen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 15 Nr. 1 Buchstabe d, so werden die Leistungen der betreffenden

satzversorgungskasse(n) auf die Leistungen nach diesem Tarifvertrag angerechnet. § 22Beginn und Laufdauer der Ergänzungsbeihilfen1.Die Ergänzungsbeihilfen werden

sammen mit den Grundbeihilfen ausgezahlt.2.Die Gewährung der Ergänzungsbeihilfen endet mit dem Wegfall des Anspruchs auf die Grundbeihilfe, spätestens jedoch

m

  1. Dezember
  2. Reichen nach den Feststellungen des Verantwortlichen Aktuars die in § 28 Nr. 3 aufgeführten Mittel nicht aus, um die Gewährung des zeitabschnittsweise finanzierten Teils der Ergänzungsbeihilfen (§ 28 Nr. 3) durch Beschluss der Mitgliederversammlung mindestens bis

der dem nächsten Bilanzstichtag folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung

verlängern, oder stellt der Verantwortliche Aktuar fest, dass

r Gewährung des beitragsfinanzierten Teils der Ergänzungsbeihilfen (§ 28 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4) eine Erhöhung des Beitrags erforderlich ist, sollen die Leistungen entsprechend herabgesetzt oder vorzeitig eingestellt werden, sofern nicht die Tarifvertragsparteien

r Kompensation des

sätzlichen Finanzierungsbedarfes die Kürzung anderweitiger tariflicher Leistungen vereinbaren. Die betreffenden Entscheidungen der Tarifvertragsparteien werden durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung umgesetzt, die der

stimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedürfen. § 22 aSonderbestimmungen

m Versorgungsausgleich1.Die Gewährung der Ergänzungsbeihilfen ist gemäß § 22 Nr. 2 Satz 1 zeitlich befristet. Daher sind die Ergänzungsbeihilfen

m Zeitpunkt der Scheidung weder dem Grund noch der Höhe nach hinreichend verfestigt. Auf Grund der fehlenden Ausgleichsreife sollen die Ergänzungsbeihilfen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 – 26 VersAusglG schuldrechtlich ausgeglichen werden. Dies gilt nicht für den als Gewinnzuschlag

r Grundbeihilfe gewährten Teil der Ergänzungsbeihilfen gemäß § 21 Nr. 1 letzter Satz. Im Falle einer internen Teilung der Grundbeihilfe ergibt sich entsprechend den für die ausgleichspflichtige Person geltenden Bedingungen auch ein Anrecht auf einen anteiligen Gewinnzuschlag für die ausgleichsberechtigte Person.2.Die interne Teilung der Grundbeihilfe nach den §§ 10 bis 13 VersAusglG erfolgt, indem nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die in der Ehezeit bei der zvk erworbenen Anteile von Anrechten jeweils

r Hälfte zwischen den geschiedenen Ehepartnern

teilen sind (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Für die ausgleichsberechtigte Person wird

Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein neues Anrecht bei der zvk begründet. Diese Anrechte werden so behandelt, als ob sie in Zeiten begründet worden wären, für die der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Der auf die Ehezeit bezogene Anteil der Rente (Ehezeitanteil) wird in Form eines Rentenwertes als zeitratierlich auf die Ehezeit entfallender Teil der Grundbeihilfe ermittelt, der den Wartezeitregelungen entspricht.3.Gehören beide Ehegatten

m Kreis der bei der zvk im Beihilfesystem Versicherten und sind die dort vorhandenen Anrechte beider Ehegatten durch das Familiengericht intern geteilt, vollzieht die zvk den Ausgleich in Höhe des Wertunterschiedes nach Verrechnung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG.4.Die bei der internen Teilung entstehenden Kosten werden in Höhe von 2 % des Deckungskapitals jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet.5.Für die Beantragung der Leistungen aus dem übertragenen Anrecht gilt § 23 entsprechend.6.Eine Aufstockung des durch interne Teilung erworbenen Versorgungsanrechts durch Eigenbeiträge der ausgleichsberechtigten Person ist ausgeschlossen.7.Die zvk kann mit dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in Bezug auf die Grundbeihilfe eine externe Teilung vereinbaren. Die zvk kann eine externe Teilung verlangen, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit als Rentenbetrag höchstens 2 % oder als Kapitalwert höchstens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des SGB IV beträgt. Die durch das Familiengericht angeordnete externe Teilung richtet sich nach den §§ 14 bis 18 VersAusglG.8.Die in diesem Paragrafen enthaltenen Regelungen gelten ab dem 1. September 2009. Teil IV. Schlussbestimmungen§ 23Antragstellung, Nachweis und Meldepflichten1.Nach Eintritt des Versorgungsfalles werden die Leistungen auf Antrag der versicherten Person von der zvk festgestellt. Der Antrag auf Gewährung einer ZVK-

kunft-Rente oder einer Beihilfe ist schriftlich auf einem Vordruck der zvk unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen

stellen. Jeder Antragsteller ist verpflichtet, die

r Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Dauer der Rentengewährung erforderlichen Angaben

machen und

deren Glaubhaftmachung entsprechende Nachweise

erbringen. Hierzu gehören insbesondere die Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. entsprechender Nachweise berufsständischer Versorgungswerke sowie ein jährlicher Lebensnachweis, der im ersten Kalendervierteljahr

erbringen ist.2.Dem Antrag auf Gewährung einer Beihilfe sind außerdem beizufügen: a)die nach §§ 15 und 16 erforderlichen Unterlagen über den Nachweis von Wartezeiten, insbesondere bei einem Antrag auf Wartezeitanrechnung nach § 15 Nr. 1 Buchstabe d ein Bescheid der betreffenden

satzversorgungskasse(n) über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit;b)für die Altersbeihilfe im Sinne von § 13 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 die Geburtsurkunde;c)für die Beihilfen

r Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Rentenbescheid, aus dem sich der Eintritt einer Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. ergibt.3.Änderungen des Namens, des Familienstandes, des Wohnsitzes, der Postanschrift und der Bankverbindung des Leistungsempfängers und der versicherten Person sind der zvk unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen.4.Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung von Beihilfen oder von ZVK-

kunft-Renten Einfluss haben, sind der zvk unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere hat der Leistungsempfänger bei Zahlung von –ZVK-

kunft-Erwerbsunfähigkeitsrente: den Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI–Beihilfe

r Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: den Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI–ZVK-

kunft-Altersrente oder Altersbeihilfe jeweils vor Erreichen der Regelaltersgrenze: den Wegfall der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ihre Beschränkung auf einen Teilbetrag unaufgefordert und unverzüglich schriftlich anzuzeigen.5.Für die Gewährung einer ZVK-

kunft-Altersrente bedarf es eines Antrages nicht, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat und bisher keinen Antrag bzw. keinen Antrag auf später beginnenden Leistungsbezug gestellt hat.6.

Unrecht gewährte Leistungen werden von der zvk

rückgefordert. § 24Abfindung von KleinstrentenÜbersteigt der nach Eintritt des Versorgungsfalls festgestellte Monatsbetrag der Beihilfeleistungen oder der ZVK-

kunft-Rente nicht 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, so ist die zvk berechtigt, anstelle einer laufenden Zahlung eine einmalige Kapitalzahlung

leisten. Die Höhe dieser Leistung wird nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans ermittelt. Mit der Einmalzahlung erlischt der Anspruch auf laufende Leistungen aus diesem Tarifvertrag. Eine Abfindung von Anwartschaften ist ausgeschlossen. § 25Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug1.Ansprüche auf Leistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden. § 9a bleibt unberührt.2.Ist ein Bezieher von Beihilfen oder ZVK-

kunft-Rente entmündigt oder unter Betreuung oder Pflegschaft gestellt, so ist die Leistung an den Betreuer oder Pfleger

zahlen. § 26VerjährungAnsprüche auf Leistungen verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte. § 27Aufbringung der Mittel1.Die

r Erfüllung der Kassenleistungen erforderlichen Mittel werden von allen Arbeitgebern aufgebracht.2.Der Arbeitgeber hat 2 v. H. des Lohn- bzw. Gehaltsanspruches der Arbeitnehmer, höchstens jedoch 2 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 125 SGB VI als Beitrag an die zvk abzuführen.3.Der Beitrag gemäß Nr. 2 wird als Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben. Bruttolohn ist: a)der für die Berechnung der Lohnsteuer

grunde

legende und in die Lohnsteuerkarte oder Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Brutto(arbeits)lohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert werden,b)der nach § 40a EStG pauschal

versteuernde Brutto(arbeits)lohn,c)der steuerfreie bzw. pauschal

versteuernde (§ 40b Abs. 1 und 2 EStG), vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aufgebrachte Betrag

r Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Direktzusage).Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Lohn einschließlich der Sachbezüge

grunde gelegt, der nach Satz 2 bei Geltung des deutschen Steuerrechts den Bruttolohn bilden würde.4.Der Beitrag ist monatlich

entrichten.5.Die zvk hat Anspruch auf den Beitrag sowie auf rückständige Beiträge einschließlich Nebenforderungen. Die durch die Einziehung entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber

tragen. § 28Verwendung der Mittel1.Die nachfolgend

den Buchstaben a bis c aufgeführten Anteile des Beitragsaufkommens gemäß § 27 Nrn. 1 bis 3 sind für die folgenden Verwendungszwecke bestimmt: a)für die Finanzierung der „ZVK-

kunft-Renten“ –für Beschäftigungszeiten vom

  1. Januar 2006 bis
  2. Dezember 2008: 1,0 v. H.–für Beschäftigungszeiten ab
  3. Januar 2009: 1,1 v. H. der Bruttolohnsumme der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 2;b)für die Finanzierung der Grundbeihilfen 1 v. H. der Bruttolohnsumme der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 3;c)als Risikobeiträge

r Finanzierung des Teils der Ergänzungsbeihilfen, der über die in Nr. 3 genannten Teilbeträge von monatlich € 11,76 bzw. € 9,71 bzw. über die entsprechend gekürzten Teilbeträge aus unverfallbaren Anwartschaften hinausgeht: –bei den Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 2:für Beschäftigungszeiten vom

  1. Januar 2006 bis
  2. Dezember 2008: 1 v. H. der Bruttolohnsummefür Beschäftigungszeiten ab
  3. Januar 2009: 0,9 v. H der Bruttolohnsumme,–bei den Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 3: 1 v. H. der Bruttolohnsumme.Soweit der in Satz 1

Buchstabe c aufgeführte Anteil des Beitragsaufkommens nach den Feststellungen des Verantwortlichen Aktuars nicht

r Finanzierung der Ergänzungsbeihilfen benötigt wird und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

stimmt, wird bei den Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 2 der für diesen Verwendungszweck bestimmte Anteil herabgesetzt und statt dessen der in Satz 1

Buchstabe a genannte Anteil des Beitragsaufkommens in gleichem Umfang erhöht.

r Vorbereitung einer solchen Entscheidung berichtet der Verantwortliche Aktuar jährlich den Mitgliedern der zvk.Im Übrigen treffen die Tarifvertragsparteien eine neue Vereinbarung über den Verwendungszweck bzgl. des in Satz 1

Buchstabe c aufgeführten Anteils des Beitragsaufkommens, sofern die tarifvertragliche Verpflichtung

r Gewährung von Ergänzungsbeihilfen bei fortbestehender Beitragspflicht vorzeitig endet.2.Etwaige Überschüsse sind

r Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen bzw.

r Ermäßigung von Beiträgen, nicht jedoch der monatlich

entrichtenden Beiträge nach § 27 Nr. 2,

verwenden.3.Von den Ergänzungsbeihilfen (Vollbeihilfen) werden Teilbeträge in Abhängigkeit von den Beschlüssen gemäß § 22 Nr. 2 bis

r Höhe von –monatlich bis

€ 11,76 für Bezieher von Altersbeihilfe (außer Sofortrentner) und–monatlich bis

€ 9,71 für Bezieher von Erwerbsminderungs- und Unfallrenten sowie für Sofortrentnerund die entsprechend niedrigeren Teilbeträge aus unverfallbaren Anwartschaften aufgrund eines jeweils von der Mitgliederversammlung

fassenden Beschlusses unmittelbar aus der gemäß § 7 Nr. 6 Buchstabe a der Satzung der zvk gebildeten Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung finanziert. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.Für Teilbeihilfen aus unverfallbaren Anwartschaften kürzen sich die in Satz 1 angegebenen Teilbeträge entsprechend den jeweiligen Unverfallbarkeitsfaktoren.4.Überschüsse aus der Rechnungslegung für den die in Nr. 3 genannten Teilbeträge von € 11,76 monatlich bzw. € 9,71 monatlich übersteigenden Anteil der Ergänzungsbeihilfen werden in eine Rückstellung für Ergänzungsbeihilfen überführt. Der Verantwortliche Aktuar überprüft jährlich, in welchem Umfang die Mittel aus dieser Rückstellung für die Finanzierung der Ergänzungsbeihilfen benötigt werden. Soweit danach eine Freisetzung von Mitteln möglich ist, werden diese mit

stimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach den Regeln des Geschäftsplans

r Überschussverteilung verwendet. § 29Auswirkungen von Beitragsrückständen auf die LeistungshöheKönnen Beiträge nicht beigetrieben werden, so wirkt sich dies wie folgt auf die Leistungsansprüche gegen die zvk aus: a)ZVK-

kunft-Renten sind nur in der Höhe

leisten, die den tatsächlich geleisteten Beitragszahlungen entspricht,

züglich darauf entfallender Überschussanteile.b)Die Ansprüche der Versicherten auf Beihilfeleistungen bleiben von Beitragsrückständen unberührt. § 30Erfüllungsort und GerichtsstandErfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der zvk gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die zvk ist Wiesbaden. § 31Verhältnis

betrieblichen AltersversorgungszusagenEin Arbeitgeber, der nach § 27

r Aufbringung von Beiträgen

r zvk verpflichtet ist und einem Arbeitnehmer, der unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt, vor Inkrafttreten des Tarifvertrages eine

sage auf eine betriebliche Altersversorgung gemacht hat, kann die

sage durch die Versorgungszusage dieses Tarifvertrages ersetzen, sofern die betriebliche Versorgungsregelung dies

lässt. § 32BetriebsrentengesetzDie Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes

r Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) finden auf Ansprüche nach diesem Tarifvertrag keine Anwendung. § 33Verfahren1.Das Verfahren wird in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.2.Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die zvk befugt, solche Bestimmungen

treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten. § 34Durchführung des Vertrages1.Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, sich für die Durchführung dieses Vertrages einzusetzen.2.Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung

beantragen.3.Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht

erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien die zentrale Schiedskommission nach Abschnitt III Nr. 2 des Tarifvertrages über ein Schieds- und Schlichtungsabkommen für das Maler- und Lackiererhandwerk vom

  1. August 1971 anrufen. § 35In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Laufdauer1.Dieser Tarifvertrag tritt am
  2. Januar 2006 in Kraft. Er ersetzt ab diesem Zeitpunkt die

m 31. Dezember 2005 ohne Nachwirkung endenden Tarifverträge über eine überbetriebliche

satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV

satzversorgung) und über eine ergänzende überbetriebliche

satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV ergänzende

satzversorgung) jeweils vom

  1. Februar 2004 in der Fassung vom
  2. Dezember 2004.2.In Versorgungsfällen, die vor dem
  3. Januar 2006 eintreten, werden für Rentenbezugszeiten bis

m 31. Dezember 2005 Grund- und Ergänzungsbeihilfen auf der Grundlage der beiden

m

  1. Dezember 2005 endenden Tarifverträge geleistet. Für Rentenbezugszeiten ab
  2. Januar 2006 werden die laufenden Beihilfeleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 17, 19 und 21 dieses Tarifvertrages neu festgesetzt und gezahlt.3.Die Bestimmungen der §§ 20 bis 22 verlieren mit Ablauf des
  3. Dezember 2019 ihre Gültigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Übrigen kann dieser Tarifvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten

m Monatsende, erstmalig

m 31. Dezember 2019, gekündigt werden. SokaSiG 2SokaSiG2Anlage 2(

§ 1Absatz 2)

Tarifvertrag über eine

sätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005,

letzt geändert durch Tarifvertrag vom 4. Dezember 2008(Fundstelle: Anlageband

m BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 16 - 25) Teil I. Allgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich

  1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).
  2. Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Maler-Lackierer) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
  3. Persönlicher Geltungsbereich: Alle Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – in der jeweils gültigen Fassung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer. § 2Zusatzversorgungskasse des Maler- und LackiererhandwerksAls gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine

satzversorgungskasse (nachfolgend zvk genannt) in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes. § 3Versicherungsnehmer und Zweck der

satzversorgungskasse1.Versicherungsnehmer sind die Mitglieder der zvk.2.Die zvk gewährt ergänzend

r gesetzlichen Altersrente sowie

gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und

Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung

sätzliche Versorgungsleistungen aus dem von den Arbeitgebern gemäß § 27 aufgebrachten Beitragsaufkommen. § 4Anspruchsberechtigte1.Kreis der Versicherten:Versichert sind die Arbeitnehmer, die in einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.2.Arbeitnehmer, die nach dem Jahr 1975 geboren wurden, und solche, die vor dem 1. Januar 2006 noch nicht

m Kreis der bei der zvk im Beihilfesystem Versicherten gehört haben, erhalten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen in Teil II dieses Tarifvertrages (ZVK-

kunft-Renten).3.Vor dem

  1. Januar 1976 geborene Arbeitnehmer, die am
  2. Dezember 2005 bereits

m Kreis der bei der zvk im Beihilfesystem Versicherten gehören und die Personen, die

diesem Stichtag bereits Beihilfeleistungen nach den abgelösten Tarifverträgen über eine überbetriebliche

satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV

satzversorgung) und über eine ergänzende überbetriebliche

satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV ergänzende

satzversorgung) jeweils vom

  1. Februar 2004 in der Fassung vom
  2. Dezember 2004 beziehen, erhalten Grundbeihilfen und befristete Ergänzungsbeihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen in Teil III dieses Tarifvertrages. Teil II. ZVK-

kunft-Rente§ 5LeistungsartenVersicherte Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Nr. 2 erhalten nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung: a)Altersrenteb)Erwerbsunfähigkeitsrente. § 6Leistungsvoraussetzungen1.Altersrente wird gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf eine Altersrente begründet, oder wenn der versicherte Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit das

  1. Lebensjahr vollendet hat. Auf Antrag des Versicherten kann der Leistungsbeginn auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des
  2. Lebensjahres verschoben werden.2.Erwerbsunfähigkeitsrente wird gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI begründet, oder wenn nach dem SGB VII ein Anspruch auf eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Vollrente besteht.3.Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente werden auch dann gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der den in den Nrn. 1 und 2 genannten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rentenleistungen nach der Versorgungsordnung eines berufsständischen Versorgungswerkes begründet.4.In allen Fällen der Nrn. 1 bis 3 ruht der Leistungsanspruch, solange der Versicherte Erwerbseinkommen bezieht. § 7WartezeitDie Wartezeit ist erfüllt, wenn insgesamt 36 beitragspflichtige Monate nachgewiesen sind. § 8Höhe des VerrentungsbeitragsFür jeden versicherten Arbeitnehmer wird ein Beitrag seines individuellen Anteils an der Bruttolohnsumme im Sinne von § 27 Nr. 3 für die Verrentung

grunde gelegt. Er beträgt: –1,0 v. H. für die Zeit vom

  1. Januar 2006 bis
  2. Dezember 2008,–1,1 v. H. für die Zeit ab
  3. Januar
  4. Der Verrentungsbeitrag erhöht sich, wenn und soweit gemäß § 28 Nr. 1 Satz 2

sätzliche Anteile des Beitragsaufkommens für die Finanzierung der

satzrenten

r Verfügung stehen. § 9Leistungshöhe

  1. Versorgungsbausteine Für jeden Verrentungsbeitrag wird entsprechend dem Geschäftsplan ein Versorgungsbaustein erworben. Wird die laufende Beitragszahlung vor Rentenzahlungsbeginn eingestellt (Beitragsfreistellung), ist das Anwachsen der Versorgungsbausteine auf den bei der Einstellung der Beitragszahlung erreichten Stand beschränkt. Die während der Anwartschaftsphase erwirtschafteten Überschüsse werden auf die erworbenen Versorgungsbausteine gutgeschrieben. 2.Altersrente a)Die Altersrente ab dem vollendeten
  2. Lebensjahr wird berechnet aus der Summe der bis

m Eintritt des Versorgungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine

züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen.b)Wenn die Inanspruchnahme der Altersrente vor dem vollendeten 65. Lebensjahr erfolgt, werden die Versorgungsbausteine

züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen entsprechend dem technischen Geschäftsplan nach versicherungsmathematischen Grundsätzen reduziert.c)Bei Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres werden die angesammelten Versorgungsbausteine

züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen entsprechend dem Geschäftsplan nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erhöht.d)In den Fällen der Buchstaben

  1. a)bis
  2. c)wird mindestens der Rentenbetrag gezahlt, der sich aus der Summe der eingezahlten Verrentungsbeiträge i.S. des § 8 abzüglich der rechnungsmäßig für den biometrischen Risikoausgleich erforderlichen Beträge errechnet. 3. Erwerbsunfähigkeitsrente Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird berechnet aus der Summe der bis

m Eintritt des Versorgungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine

züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen erhöht um die Versorgungsbausteine, die sich unter Berücksichtigung des in den letzten 36 Monaten tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Verrentungsbeitrages bis

dem Jahr einschließlich ergeben würden, in welchem der versicherte Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Hat der Versicherte nach vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wieder eine Tätigkeit in einem vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betrieb (nachfolgend: Maler- und Lackiererhandwerk) aufgenommen und wird erneut erwerbsunfähig, wird für die Zeit des vergangenen Rentenbezuges ein Beitrag in Höhe von € 0,– monatlich berücksichtigt. Mindestens wird jedoch als Erwerbsunfähigkeitsrente die Rente gezahlt, die der Versicherte bei seiner vorausgegangenen Erwerbsunfähigkeit

letzt bezog. 4. Rentendynamik Alle laufenden Renten werden alljährlich in Abhängigkeit vom Ergebnis der Vermögensanlage der zvk sowie dem Risikoverlauf und der Entwicklung der Kosten entsprechend dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Geschäftsplan für Überschussverteilung angepasst. § 10Zahlung der Leistungen1.Die Rentenleistungen werden von der zvk direkt an die Leistungsempfänger ausgezahlt.2.Die Rentenleistungen werden jeweils

Beginn eines Kalendermonats fällig, und zwar erstmals für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 6 erfüllt werden. Alle Auszahlungen erfolgen bargeldlos.3.Die Zahlung einer Rentenleistung endet mit dem Tod des Leistungsempfängers.4.Vorzeitig endet die Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrente bei Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI oder der Unfallrente als Vollrente nach dem SGB VII.5.Die Rentenleistungen werden letztmals für den Kalendermonat gezahlt, in dem sie nach Nr. 3 bzw. Nr. 4 enden.6.Endet die Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrente vorzeitig, wird sie mit Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erwirtschafteter Überschüsse als Altersrente fortgezahlt. § 11Unverfallbarkeit1.Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt eines der in § 6 bezeichneten Versorgungsfälle aus einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb aus, so behält er die Anwartschaft auf die ZVK-

kunft-Rente der zvk, wenn er

m Zeitpunkt des Ausscheidens die jeweils gültigen gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt oder mindestens das 30. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit gemäß § 7 erfüllt hat.2.Aus der unverfallbaren Anwartschaft werden bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen in Höhe der Summe der bis

m Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens erworbenen Versorgungsbausteine

züglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen gezahlt. Bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit innerhalb von 36 Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens erhöht sich die Leistung um die Versorgungsbausteine, die sich unter Berücksichtigung des in den letzten 36 Monaten tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Verrentungsbeitrages bis

dem Jahr einschließlich ergeben würden, in welchem der versicherte Arbeitnehmer das

  1. Lebensjahr vollendet. Teil III. Grund- und Ergänzungsbeihilfen
  2. Abschnitt Grundbeihilfen§ 12LeistungsartenDie zvk gewährt den Beihilfeberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 3 nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen: a)eine Altersbeihilfe,b)Beihilfen

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,c)Beihilfen

Renten der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, soweit nicht eine Leistung gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b

gewähren ist. § 13Leistungsvoraussetzungen1.Die Leistungspflicht der zvk (Versorgungsfall) tritt – unbeschadet der Vorschriften des § 19 – mit dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben ein, wenn ein Arbeitnehmer die erforderliche Wartezeit erfüllt hat und er a)das

  1. Lebensjahr vollendet hat oderb)die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt oderc)einen Tatbestand erfüllt hat, der gegenüber einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Unfallrente bei einer Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. begründet.2.Auf Antrag wird dem Arbeitnehmer eine vorzeitige Altersbeihilfe gewährt, wenn er nach Erfüllung der Wartezeit aus dem Erwerbsleben ausscheidet und das
  2. Lebensjahr vollendet hat.3.In den Fällen der Nr. 1 Buchstaben a und b und der Nr. 2 setzt der Leistungsanspruch voraus, dass das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben endgültig erfolgt ist. § 14Leistungspflicht bei Arbeitsunfall oder BerufskrankheitTritt infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Maler- und Lackiererhandwerk ein Versorgungsfall im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, so werden die Beihilfen gemäß § 12 Buchstabe c ohne Wartezeiten gewährt. § 15Wartezeiten1.Als Wartezeiten gelten: a)Alle Zeiten eines Arbeitsverhältnisses

Betrieben des Maler-und Lackiererhandwerks mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.b)Alle Zeiten der Ausbildung und Beschäftigung als Jugendlicher in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.c)Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder vorübergehender verminderter Erwerbsfähigkeit bis

r Gesamtdauer von 30 Monaten, soweit diese Zeiten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis oder an Zeiten der Ausbildung im Sinne des Buchstaben b in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages liegen.d)Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die

satzversorgung im Baugewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis

einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß Nr. 3 Buchstabe b von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.Eine Anrechnung von Ausfallzeiten nach Nr. 3 Buchstabe c ist in diesen Fällen ausgeschlossen.2.Auf Wartezeiten werden auch Zeiten gemäß Nr. 1 Buchstaben a bis d angerechnet, die vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages liegen. In Betrieben des Beitrittsgebietes müssen diese Zeiten in privaten Betrieben und/oder Produktionsgenossenschaften des Maler- und Lackiererhandwerks

rückgelegt sein. In handwerklich tätigen Malerabteilungen in volkseigenen Betrieben (VEB) und Kombinaten werden Beschäftigungszeiten nur anerkannt, wenn diese Abteilungen in private Maler- und Lackiererbetriebe umgewandelt wurden.3. a) Die Wartezeit beträgt 220 Monate.b)Davon müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles, bei berufsuntauglich (fachuntauglich) Geschriebenen (§ 16 Nr. 1) innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt der Untauglichkeit in einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb

rückgelegt sein.c)Zeiten der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit oder der vorübergehenden verminderten Erwerbsfähigkeit (Nr. 1 Buchstabe c) werden auf die 60 Monate bis

24 Monaten angerechnet.d)Wurden bei der Berechnung der Wartezeiten Beschäftigungszeiten in VEB oder Kombinaten berücksichtigt, so findet Buchstabe c keine Anwendung.e)Zeiten der Tätigkeit nach dem

  1. Januar 1972, bei den Angestellten nach dem
  2. Januar 1982, können grundsätzlich nur dann als Wartezeit anerkannt werden, wenn sie durch eine Lohnnachweiskarte bzw. einen Beschäftigungsnachweis für Angestellte nachgewiesen sind.f)Zeiten der Tätigkeit im Beitrittsgebiet in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks ab dem
  3. Januar 1991 werden nur dann als Wartezeiten anerkannt, wenn sie durch Lohnnachweiskarte oder Beschäftigungsnachweis nachgewiesen sind. § 16Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaften1.Scheidet ein Versicherter, der die Wartezeiten gemäß § 15 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe b erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Maler- und Lackiererhandwerk aus und erklärt ihn ein Amtsarzt in der Bundesrepublik Deutschland oder ein Vertrauensarzt der Berufsgenossenschaft von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich (fachuntauglich), so hat er dies der zvk

r Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Gewährung einer Altersbeihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses und des Nachweises über die Wartezeit

melden.Die zvk kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen.Bei ausreichendem Nachweis hat die zvk die Untauglichkeit für das Maler- und Lackiererhandwerk anzuerkennen. Versagt sie die Anerkennung, so kann der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach

stellung des Bescheides eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen.2.Nimmt ein Versicherter, der die Wartezeit gemäß § 15 Nr. 3 Buchstabe a erfüllt hat, eine selbständige Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk auf, so hat er dies der zvk

r Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe

melden. Die zvk gewährt Leistungen jedoch nur dann, wenn eine Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk von wenigstens 60 Monaten innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles nachgewiesen wird.Für die Anrechnung von Zeiten ohne Arbeitsverhältnis im Maler- und Lackiererhandwerk gelten die Bestimmungen des § 15. § 17Höhe der Grundbeihilfen1.Die Altersbeihilfe beträgt monatlich 45,50 €.2.Die Beihilfe

einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Unfallrente sowie in Fällen gemäß § 16 Nr. 1 beträgt monatlich 28,12 €.3.An die Stelle der Beihilfe nach Nr. 2 tritt eine Beihilfe nach Nr. 1, sobald der Beihilfeempfänger das 65. Lebensjahr vollendet hat.4.Beruhen die Leistungen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 15 Nr. 1 Buchstabe d, so werden Leistungen der betreffenden

satzversorgungskasse(n) auf die Leistungen der zvk angerechnet.5.Die Beihilfen für Sofortrentner im Sinne des § 10 des abgelösten TV

satzversorgung vom

  1. Februar 2004 in der Fassung vom
  2. Dezember 2004 betragen in jedem Falle 28,12 € monatlich. § 18Beginn und Dauer der Leistungsgewährung1.Alle Beihilfen werden monatlich im Voraus gezahlt.2.Die Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versorgungsfall (§ 13) eingetreten ist, frühestens nach Ablauf des Monats, in dem das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers wegfällt, gewährt.3.Die Zahlung der Beihilfe endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Leistungsempfänger verstorben oder sonst der Anspruch auf die gesetzliche Rente weggefallen ist bzw. die vom Unfallversicherungsträger anerkannte verminderte Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 v. H. festgesetzt wurde. § 19Leistungsanspruch nach vorzeitigem Ausscheiden (Unverfallbarkeit)1.Scheidet ein Arbeitnehmer aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit bei einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber vor Eintritt eines der in § 13 bezeichneten Versorgungsfälle aus, so behält er die Anwartschaft auf die Beihilfeleistungen der zvk a)bei einem Ausscheiden frühestens

m 31. Dezember 2005: wenn er

m Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die

gehörigkeit

ein und demselben Arbeitgeber (Unternehmen) im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestens fünf Jahre bestanden hat.b)bei einem Ausscheiden vor dem

  1. Dezember 2005: wenn er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens das
  2. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage

diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat.§ 15 gilt mit Ausnahme der Nr. 3 Buchstaben b und c entsprechend: Der Ablauf der dort geregelten Wartezeiten wird durch das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Maler- und Lackiererhandwerk nach Erfüllung der Voraussetzungen der Nr. 1 Satz 1 nicht berührt.Die Höhe des unverfallbaren Teiles der Beihilfe ergibt sich aus dem Verhältnis der Jahre der Betriebszugehörigkeit

r möglichen Gewerbezugehörigkeit.Als Jahre der Betriebszugehörigkeit in diesem Sinne rechnen alle

sammengehörenden Zeiten der Tätigkeit in ein und demselben Betrieb von mindestens fünf bzw. zehn Jahren nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Unverschuldete Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit bis

r Dauer von insgesamt zwölf Monaten werden nicht als Unterbrechung angesehen.Als Jahre möglicher Gewerbezugehörigkeit rechnen in jedem Falle die Jahre vom vollendeten 15. bis

m vollendeten 65. Lebensjahr (50 Jahre).Berechnungsformel:Volle Jahre der Betriebszugehörigkeit : 50 = Faktor

r Ermittlung des unverfallbaren Teils der Beihilfe nach § 17.Liegt der Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens vor dem 1. Januar 2006, bleibt es bei dem der ursprünglichen Leistung

grunde liegenden Unverfallbarkeitsfaktor gemäß § 12 Nr. 1 des TV

satzversorgung vom

  1. Februar 2004 in der Fassung vom
  2. Dezember 2004.2.Scheidet ein Versicherter aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit bei einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber aus, ohne eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft

haben, so erlischt das Versicherungsverhältnis

r Kasse, in jedem Falle der Arbeitslosigkeit jedoch erst nach sechs Monaten. Eine Abfindung wird nicht gezahlt. § 16 Nr. 2 bleibt unberührt.Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb gemäß § 1 Nr. 1 und Nr. 2 aufnimmt.Dies gilt auch, wenn ein Versicherter wegen Arbeitslosigkeit in einem nicht von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb eine Tätigkeit aufnimmt und innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Ausscheiden aus einem Betrieb gemäß § 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Versorgungsfall eintritt.3.Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer, der vor Eintritt des Versorgungsfalles aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk ausgeschieden ist, auf Antrag nach Ablauf eines Jahres Auskunft darüber

erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann.4.Für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Beitrittsgebiet gilt die Versorgungszusage als am 1. Januar 1991 abgegeben, sofern

diesem Zeitpunkt bereits ein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis

einem Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks bestanden hat.

  1. Abschnitt Ergänzungsbeihilfen§ 20LeistungsartenEmpfänger einer Grundbeihilfe erhalten eine befristete Ergänzungsbeihilfe. § 21Höhe der Ergänzungsbeihilfen1.Die Ergänzungsbeihilfe beträgt a)für Personen, die am
  2. Dezember 2005 bereits Beihilfeempfänger waren und für Arbeitnehmer, die bis einschließlich 1948 geboren wurden,höchstens € 39,50 je Monatb)für Arbeitnehmer des Geburtsjahrgangs 1949höchstens € 39,– je Monatc)und sinkt für jeden folgenden Geburtsjahrgang jeweils um weitere € 0,50 monatlich bis aufhöchstens € 26,– je Monatfür den Geburtsjahrgang 1975.Die Leistungen nach Nr. 1 werden abzüglich eines Betrages in Höhe von –€ 11,76 monatlich für Bezieher von Altersbeihilfe (außer Sofortrentner) und–€ 9,71 monatlich für Bezieher von Erwerbsminderungs- und Unfallrenten sowie für Sofortrentneraus den in § 28 Nr. 1 Buchstabe c genannten Beitragsteilen finanziert.Darüber hinausgehende Leistungen werden in Abhängigkeit von den Beschlüssen nach § 22 Nr. 2 bis

r Höhe der Beträge von € 11,76 monatlich bzw. € 9,71 monatlich als Gewinnzuschlag aus den in § 28 Nr. 3 genannten Mitteln gewährt.2.Wird die Altersbeihilfe vor Vollendung des

  1. Lebensjahres gewährt, so wird in Fällen, in denen der Versorgungsfall nach dem
  2. Dezember 2005 eintritt, der nach Nr. 1 sich ergebende Betrag der Ergänzungsbeihilfe für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,5 v. H. des Gesamtbetrages aus Grund- und Ergänzungsbeihilfe gekürzt. Liegt ein Versorgungsfall nach § 13 Nr. 1 Buchstabe b vor, so erfolgt die Kürzung nur für die Monate, die in der gesetzlichen Rentenversicherung

einer Kürzung der Altersrente führen. Die Kürzungen werden bei dem durch Risikobeiträge finanzierten Teil der Ergänzungsbeihilfen (§ 28 Nr. 1 Buchstabe c) vorgenommen und sind in ihrer Höhe jeweils auf diesen Teil beschränkt.3.Empfänger von Teilbeihilfen aus unverfallbaren Anwartschaften gemäß § 19 Nr. 1 erhalten entsprechend der Berechnungsvorschrift in § 19 Nr. 1 zeitanteilig gekürzte Ergänzungsbeihilfen. Liegt der Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens vor dem 1. Januar 2006, bleibt es bei dem der ursprünglichen Leistung

grunde liegenden Unverfallbarkeitsfaktor gemäß § 12 Nr. 1 des TV

satzversorgung vom

  1. Februar 2004 in der Fassung vom
  2. Dezember 2004.4.Beruhen die Leistungen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 15 Nr. 1 Buchstabe d, so werden die Leistungen der betreffenden

satzversorgungskasse(n) auf die Leistungen nach diesem Tarifvertrag angerechnet. § 22Beginn und Laufdauer der Ergänzungsbeihilfen1.Die Ergänzungsbeihilfen werden

sammen mit den Grundbeihilfen ausgezahlt.2.Die Gewährung der Ergänzungsbeihilfen endet mit dem Wegfall des Anspruchs auf die Grundbeihilfe, spätestens jedoch

m

  1. Dezember
  2. Reichen nach den Feststellungen des Verantwortlichen Aktuars die in § 28 Nr. 3 aufgeführten Mittel nicht aus, um die Gewährung des zeitabschnittsweise finanzierten Teils der Ergänzungsbeihilfen (§ 28 Nr. 3) durch Beschluss der Mitgliederversammlung mindestens bis

der dem nächsten Bilanzstichtag folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung

verlängern, oder stellt der Verantwortliche Aktuar fest, dass

r Gewährung des beitragsfinanzierten Teils der Ergänzungsbeihilfen (§ 28 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4) eine Erhöhung des Beitrags erforderlich ist, sollen die Leistungen entsprechend herabgesetzt oder vorzeitig eingestellt werden, sofern nicht die Tarifvertragsparteien

r Kompensation des

sätzlichen Finanzierungsbedarfes die Kürzung anderweitiger tariflicher Leistungen vereinbaren. Die betreffenden Entscheidungen der Tarifvertragsparteien werden durch Beschlüsse der Mitgliederv

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.