Verordnung über Deponien und Langzeitlager
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien und Langzeitlagern für Abfälle. Sie legt fest, wie Abfälle behandelt, gelagert und entsorgt werden müssen, um die Umwelt zu schützen.
Was es regelt
- Die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien.
- Die Behandlung und Ablagerung von Abfällen auf Deponien.
- Den Einsatz von Abfällen als oder zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen.
- Die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern.
Wen es betrifft
- Träger von Deponievorhaben, Deponiebetreiber und Betreiber von Langzeitlagern.
- Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie Betreiber von Anlagen zur Abfallbehandlung.
Eckpunkte
- Deponien sind in verschiedene Klassen (DK 0, I, II, III, IV) unterteilt, abhängig von der Art der dort abgelagerten Abfälle.
- Für jede Deponieklasse gibt es spezifische Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere und die Abdichtungssysteme (Anhang 1 und 2).
- Es müssen ein Ablagerungsbereich und mindestens ein Eingangsbereich auf der Deponie eingerichtet werden.
- Die Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen oder bestimmte Altdeponien, deren Stilllegungsphase vor dem 1. Januar 1997 oder dem 16. Juli 2001 begonnen hat.
Gesetzestext
Verordnung über Deponien und LangzeitlagerStand
(+++ Textnachweis ab: 16.7.2009 +++)
§ 5
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt oder eine wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Betrieb nimmt,2.
§ 6
Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz Abfälle ablagert,3.
§ 8
Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,4.
§ 9
Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 2 oder Ziffer 3 Abfälle nicht besprengt oder nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt,5.
§ 9
Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so aufbaut, dass nachteilige Reaktionen erfolgen,6.
§ 9
Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Abfälle entwässern, konsolidieren oder sich verfestigen,7.
§ 9
Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut,8.
§ 9
Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 2 Abfälle nicht richtig konditioniert,9.
§ 9
Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass sie nach Ablagerung untereinander reagieren,10.
§ 10
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 einen Geokunststoff, ein Polymer, ein Dichtungskontrollsystem, einen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder ein Abdichtungssystem einsetzt,11.
§ 10
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 eine Trag- und Ausgleichsschicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einbaut,12.
§ 10
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder Satz 5 ein Kontrollfeld nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht für die vorgesehene Dauer betreibt,13.
§ 10
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 die Dicke der Rekultivierungsschicht nicht oder nicht richtig bemisst,14.
§ 10
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2 oder Nummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass nur dort genanntes Material eingesetzt wird,15.
§ 10
Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder Satz 2 eine Abschlussmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,16.
§ 10
Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 eine Sicherheitszone nicht oder nicht rechtzeitig anlegt,17.
§ 12
Absatz 2 eine Messstelle oder Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer erhält,18.
§ 12
Absatz 3 Satz 1 eine Messung oder eine Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,19.
§ 12
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 6 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 Sickerwasser oder Deponiegas nicht oder nicht richtig handhabt,20.
§ 12
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nicht nach den Maßnahmenplänen verfährt,21.
§ 13
Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder22.
§ 14Absatz 2 oder § 15 Satz 1 Abfälle oder einen Deponieersatzbaustoff verwendet.
§ 8
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 eine grundlegende Charakterisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,2.
§ 8
Absatz 1 Satz 5 oder Satz 7 Schlüsselparameter nicht oder nicht rechtzeitig festlegt,3.
§ 8
Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,4.
§ 8
Absatz 5 Satz 1, 4, 5 oder Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Kontrolluntersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,5.
§ 8
Absatz 7, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht mindestens einen Monat aufbewahrt,6.
§ 12
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,7.
§ 13
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,8.
§ 13
Absatz 3 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,9.
§ 13
Absatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,10.
§ 13
Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,11.
§ 13
Absatz 6 Satz 1 einen Bestandsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder12.
§ 13Absatz 7 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
- k)und Dicke (
- d)der geologischen Barriere gemäß Ziffer 2 ergeben sich aus Tabelle 1 Nummer 1. Erfüllt die geologische Barriere in ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht diese Anforderungen, kann sie durch technische Maßnahmen geschaffen, vervollständigt oder verbessert werden. Im Fall von Satz 2 kann die Dicke (
- d)auf eine Mindestdicke von 0,5 Meter reduziert werden, wenn über eine entsprechend geringere Wasserdurchlässigkeit die gleiche Schutzwirkung wie nach Satz 1 erzielt wird.4.Abweichend von Ziffer 2 gilt bei einer Deponie, die über keine geologische Barriere gemäß Ziffer 2 verfügt, die Ziffer 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die technischen Maßnahmen in der Mindestdicke nach Tabelle 1 Nummer 1 ausgeführt werden.2.Abdichtungssysteme und technische Maßnahmen betreffend die geologische Barriere2.1Allgemeine AnforderungenFür die Verbesserung der geologischen Barriere und technische Maßnahmen als Ersatz für die geologische Barriere sowie das Abdichtungssystem dürfen Materialien, Komponenten oder Systeme nur eingesetzt werden, wenn sie dem Stand der Technik nach Nummer 2.1.1 entsprechen und wenn dies der zuständigen Behörde nachgewiesen worden ist. Zum Nachweis sind der zuständigen Behörde prüffähige Unterlagen vorzulegen.Als Nachweis nach Satz 1 ist für Geokunststoffe, Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungskontrollsysteme die Zulassung dieser Materialien, Komponenten oder Systeme durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach Nummer 2.4 erforderlich.Für sonstige Materialien, Komponenten oder Systeme kann der Nachweis nach Satz 1 dadurch erbracht werden, dass für diese eine bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der Länder vorliegt. Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen sind unterhttps://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html abrufbar. Die Länder können bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen ändern oder für ungültig erklären.Abweichend von Satz 3 bis 6 können für Deponieabdichtungssysteme Materialien, Komponenten oder Systeme eingesetzt werden, die 1.nach harmonisierten technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung deklariert worden sind, wenn die durch die genannten harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegten Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften im Wesentlichen denen gleichwertig sind, die sich aus den Anforderungen des Satzes 1 ergeben, oder2.keine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen und die entweder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Republik Türkei gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden oder die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, wenn die mit den Prüfungen und Überwachungen im Herstellerstaat nachgewiesenen Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften das nach Satz 1 geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft gewährleisten.Bei der Prüfung des Nachweises nach Satz 1 stehen Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus der Republik Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Satzes 7 Nummer 2 inländischen Nachweisen und Unterlagen nach Satz 1 und 2 gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen des Satzes 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt sind. Eine Beglaubigung von Kopien sowie beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche können verlangt werden.Die Herstellbarkeit der Abdichtungskomponenten und des Abdichtungssystems sowie der durch technische Maßnahmen geschaffenen, vervollständigten oder verbesserten geologischen Barriere ist vor deren Errichtung unter Baustellenbedingungen durch Ausführung von Probefeldern gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit die Herstellbarkeit unter Baustellenbedingungen durch andere Nachweise belegt werden kann.Sämtliche Bauteile sind standsicher zu errichten. Hierüber ist der zuständigen Behörde ein Nachweis vorzulegen, der insbesondere die Gleitsicherheit der Schichten berücksichtigt.Die Verbesserung der geologischen Barriere und die technischen Maßnahmen als Ersatz für die geologische Barriere sowie die Herstellung der Komponenten der Abdichtungssysteme sind in der Vorfertigung und während der Bauausführung einem Qualitätsmanagement zu unterwerfen. Das Qualitätsmanagement besteht für die Vorfertigung aus Eigenüberwachung des Herstellers und Fremdüberwachung eines beauftragten Dritten, für die Bauausführung aus Eigenprüfung der ausführenden Firma, der Fremdprüfung durch einen beauftragten Dritten und aus der Überwachung durch die zuständige Behörde. Die fremdprüfende Stelle muss als Inspektionsstelle für die Fremdprüfung im Deponiebau nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 (Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen) akkreditiert sein und über ein nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen. Spezielle Prüfungen können vom Fremdprüfer an eine unabhängige Institution vergeben werden, die für diese Prüfungen akkreditiert ist. Die fremdprüfende Stelle und der Leistungsumfang der Fremdprüfungen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Die Kosten der Fremdprüfung trägt der Deponiebetreiber.Es ist ein Qualitätsmanagementplan nach den Grundsätzen des Qualitätsmanagements Kapitel E5-1 der GDA-Empfehlungen des Arbeitskreises 6.1 – Geotechnik der Deponiebauwerke – der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e. V., Stand Oktober 2020, abrufbar unterhttps://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen-Bundeseinheitliche-Qualitaetsstandards.html, aufzustellen. Dieser soll die speziellen Elemente des Qualitätsmanagements sowie die Verantwortlichkeiten, sachlichen Mittel und Tätigkeiten so festlegen, dass die in diesem Anhang genannten Qualitätsmerkmale der Deponieabdichtungssysteme eingehalten werden. Der Qualitätsmanagementplan bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.2.1.1Anforderungen zum Stand der TechnikDie Verbesserung der geologischen Barriere und die technischen Maßnahmen als Ersatz für die geologische Barriere, das Abdichtungssystem, die Materialien und die Herstellung der Systemkomponenten und deren Einbau sowie die Eigenschaften dieser Komponenten im Einbauzustand müssen so gewählt werden, dass die Funktionserfüllung der einzelnen Komponenten und des Gesamtsystems unter allen äußeren und gegenseitigen Einwirkungen über einen Zeitraum von mindestens 100 Jahren nachgewiesen ist. Abweichend hiervon gilt bei serienmäßig hergestellten Dichtungskontrollsystemen ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren.Im Übrigen sind mindestens folgende Kriterien und Einwirkmechanismen unter den besonderen Randbedingungen in Deponieabdichtungssystemen zu berücksichtigen: 1.Dichtigkeit, gemessen an den Anforderungen der Tabellen 1 und 2,2.Verformungsvermögen, um unvermeidbare Setzungen aufzunehmen,3.Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanisch einwirkenden Kräften,4.Widerstandsfähigkeit gegen hydraulische Einwirkungen (Suffosion und Erosion),5.Beständigkeit gegenüber chemischen und biologischen Einwirkungen,6.Beständigkeit gegenüber Witterungseinflüssen,7.Beständigkeit gegenüber alterungsbedingten nachteiligen Materialveränderungen,8.gesicherte, reproduzierbare und qualitätsüberwachte Vorfertigung von Abdichtungskomponenten,9.gesicherte, die Funktionalität wahrende und qualitätsüberwachte Herstellung sowie Einbau der Systemkomponenten und des Abdichtungssystems, insbesondere unter Einbeziehung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor auflastbedingten Beschädigungen,10.bei Vorgabe einer einzuhaltenden Durchflussrate: geeignete Nachweise,11.bei mineralischen Abdichtungskomponenten: Materialzusammensetzung, Einbautechnik und Einbindung im Abdichtungssystem, um eine sehr niedrige Durchlässigkeit zu erreichen und die Gefahr einer Trockenrissbildung zu minimieren,12.bei Deponieersatzbaustoffen: Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen der §§ 14 und 15 dieser Verordnung,13.bei einer Entwässerung an der Deponiebasis: DIN 19667, Ausgabe August 2015, Dränung von Deponien – Planung, Bauausführung und Betrieb.Für die Herstellung des Abdichtungssystems soll ein einziger verantwortlicher Auftragnehmer bestellt werden.2.1.2Bundeseinheitliche QualitätsstandardsFür die bundeseinheitlichen Eignungsbeurteilungen nach Nummer 2.1 Satz 4 sowie für den Einsatz von natürlichem, ggf. vergütetem Boden- und Gesteinsmaterial aus der Umgebung sowie von Abfällen definieren die Länder Prüfkriterien und legen Anforderungen an den fachgerechten Einbau sowie an das Qualitätsmanagement in bundeseinheitlichen Qualitätsstandards fest.Bundeseinheitliche Qualitätsstandards konkretisieren den Stand der Technik nach Nummer 2.1.1. Sie sind unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html abrufbar.2.2Besondere Anforderungen an die geologische Barriere und das BasisabdichtungssystemDer dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers ist durch die Kombination aus geologischer Barriere nach Nummer 1.2 und einem Basisabdichtungssystem im Ablagerungsbereich nach Tabelle 1 Nummer 2 bis 4 zu erreichen. Beim Erfordernis von zwei Abdichtungskomponenten sollen diese aus einer Konvektionssperre (Kunststoffdichtungsbahn oder Asphaltdichtung) über einer mineralischen Komponente bestehen. Die mineralische Komponente ist mehrlagig herzustellen. Die Abdichtungskomponenten sind vor auflastbedingten Beschädigungen zu schützen.Tabelle 1Aufbau der geologischen Barriere und des BasisabdichtungssystemsNr.SystemkomponenteDK 0DK IDK IIDK III1Geologische Barrierek ≤ 1x10-7 m/s d ≥ 1,00 mk ≤ 1x10-9 m/s d ≥ 1,00 mk ≤ 1x10-9 m/s d ≥ 1,00 mk ≤ 1x10-9 m/s d ≥ 5,00 m2Erste Abdichtungs- komponentenicht erforderlicherforderlicherforderlicherforderlich3Zweite Abdichtungs- komponente2)nicht erforderlichnicht erforderlicherforderlicherforderlich4Mineralische Entwäs- serungsschicht, Körnung gemäß DIN 19667d ≥ 0,30 md ≥ 0,50 md ≥ 0,50 md ≥ 0,50 m 2.3Besondere Anforderungen an das OberflächenabdichtungssystemDas Oberflächenabdichtungssystem ist nach Tabelle 2 zu errichten.Müssen Unebenheiten der Oberfläche des abgelagerten Abfalls ausgeglichen oder bestimmte Tragfähigkeiten hergestellt werden, um die Abdichtungskomponenten ordnungsgemäß einbauen zu können, ist auf der Oberfläche eine ausreichend dimensionierte Trag- und Ausgleichsschicht einzubauen.Beim Erfordernis von zwei Systemkomponenten sollen diese Komponenten aus verschiedenen Materialien bestehen, die auf eine Einwirkung (z. B. Austrocknung, mechanische Perforation) so unterschiedlich reagieren, dass sie hinsichtlich der Dichtigkeit fehlerausgleichend wirken.Wird das Oberflächenabdichtungssystem ohne eine Konvektionssperre hergestellt, ist bei Deponien der Klasse I, II und III ein Kontrollfeld von wenigstens 300 m2 Größe an repräsentativer Stelle im Oberflächenabdichtungssystem einzurichten, mit dem der Durchfluss durch das Oberflächenabdichtungssystem bestimmt werden kann. Das Kontrollfeld ist bis zum Ende der Nachsorgephase zu betreiben.Für den Fall, dass es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungsschicht durch eine auf die entsprechende Nutzung abgestimmte technische Funktionsschicht ersetzt werden.2.3.1RekultivierungsschichtFür eine Rekultivierungsschicht, die nicht als technische Funktionsschicht genutzt wird, gilt Folgendes: 1.Die Dicke, die Materialauswahl und der Bewuchs der Rekultivierungsschicht sind nach den Schutzerfordernissen der darunter liegenden Systemkomponenten (weitestgehende Vermeidung einer Durchwurzelung der Entwässerungsschicht, keine sonstige Beeinträchtigung der langfristigen Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht, Schutz der Systemkomponenten vor Wurzel- und Frosteinwirkung sowie vor Austrocknung) zu bemessen. Eine Mindestdicke von 1 m darf nicht unterschritten werden. Folgenutzungen dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht und der Abdichtungskomponenten nicht beeinträchtigen.2.Das Material soll eine nutzbare Feldkapazität von wenigstens 140 mm, bezogen auf die Gesamtdicke der Rekultivierungsschicht, aufweisen.3.Durch die Auswahl eines geeigneten Bewuchses soll die Oberfläche vor Wind- und Wassererosion geschützt und eine möglichst hohe Evapotranspiration erreicht werden.4.Das eingesetzte Material muss Anhang 3 entsprechen. Es muss sichergestellt sein, dass nur solches Material eingesetzt wird, dass das in der Entwässerungsschicht gefasste Wasser nach den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden kann.2.3.1.1WasserhaushaltsschichtWird die Rekultivierungsschicht als Wasserhaushaltsschicht ausgeführt, gilt: 1.Abweichend von Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 2 muss die Mindestdicke 1,50 m betragen.2.Abweichend von Nummer 2.3.1 Ziffer 2 soll die Wasserhaushaltsschicht eine nutzbare Feldkapazität von wenigstens 220 mm, bezogen auf die Gesamtdicke der Wasserhaushaltsschicht, aufweisen.3.Im fünfjährigen Mittel darf die Durchsickerung höchstens 10 Prozent vom langjährigen Mittel des Niederschlags (in der Regel 30 Jahre), höchstens 60 mm pro Jahr, spätestens fünf Jahre nach Herstellung betragen.Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers bei niederschlagsarmen Standorten (weniger als 600 mm pro Jahr) Abweichungen von der nutzbaren Feldkapazität nach Ziffer 2 zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass eine gleichwertige Dicht- und Schutzwirkung erreicht wird.2.3.1.2MethanoxidationsschichtSoll die Rekultivierungsschicht zugleich Aufgaben einer Methanoxidation von Restgasen übernehmen, sind zusätzliche Anforderungen an die Schicht mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Wechselwirkungen der Methanoxidation und des Wasserhaushalts der Rekultivierungsschicht sind zu bewerten.2.3.2Technische FunktionsschichtWird die Deponieoberfläche nach endgültiger Stilllegung als Verkehrsfläche, Parkplatz, zur Bebauung oder in ähnlicher Weise genutzt, kann die Rekultivierungsschicht durch eine technische Funktionsschicht ersetzt werden, wenn die Folgenutzung dies erfordert. Dabei muss das in diese technische Funktionsschicht einzubauende Material mindestens die Anforderungen an Schadstoffgehalt und Auslaugbarkeit einhalten, unter denen eine Verwendung außerhalb des Deponiestandortes unter vergleichbaren Randbedingungen zulässig wäre. Für die technische Funktionsschicht gilt: 1.Die Dicke ist nach den Schutzerfordernissen der darunter liegenden Systemkomponenten (keine Beeinträchtigung der langfristigen Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht, Schutz der Abdichtungskomponenten vor Wurzel- und Frosteinwirkung sowie vor Austrocknung) zu bemessen.2.Es muss sichergestellt sein, dass nur solches Material eingesetzt wird, dass das in der Entwässerungsschicht gefasste Wasser nach den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden kann.3.Nach Aufgabe der die technische Funktionsschicht begründenden Nutzung ist die Rekultivierungsschicht so herzustellen, dass die Anforderungen der Nummer 2.3.1 erfüllt werden.Tabelle 2Aufbau des OberflächenabdichtungssystemsNr.SystemkomponenteDK 0DK IDK IIDK III1Trag- und Ausgleichsschichtnicht erforderlichggf. erforderlichggf.7) erforderlichggf.7) erforderlich2Gasdränschicht1)nicht erforderlichnicht erforderlichggf. erforderlichggf.8) erforderlich3Erste Abdichtungs- komponentenicht erforderlicherforderlicherforderlich2)erforderlich4Zweite Abdichtungs- komponentenicht erforderlichnicht erforderlicherforderlich2)erforderlich3)5Dichtungskontrollsystemnicht erforderlichnicht erforderlichnicht erforderlicherforderlich6Entwässerungsschicht d ≥ 0,30 m, k ≥ 1x10-3 m/s, Gefälle > 5 %nicht erforderlicherforderlicherforderlicherforderlich7Rekultivierungsschicht/ technische Funktionsschichterforderlicherforderlicherforderlicherforderlich 2.4Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen2.4.1Zuständigkeiten und AufgabenDie Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständig für die Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen wie Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Dränelemente, Bewehrungsgitter aus Kunststoff, von Polymeren und von Dichtungskontrollsystemen für die Anwendung in Basis- und Oberflächenabdichtungen von Deponien auf der Basis eigener Untersuchungen und von Ergebnissen akkreditierter Stellen. Sie hat in diesem Zusammenhang folgende Aufgaben: 1.Definition von Prüfkriterien,2.Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Zulassung,3.Festlegung von Anforderungen an den fachgerechten Einbau und das Qualitätsmanagement.2.4.2ZulassungDie Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung berücksichtigt bei der Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Kontrollsystemen mindestens die Kriterien und Einwirkmechanismen nach Nummer 2.1.1 zum Stand der Technik.2.4.3AntragDie Zulassung wird vom Hersteller des Geokunststoff-, Polymer- oder Kontrollsystem-Produkts beantragt.2.4.4FachbeiratBei der Bearbeitung der Zulassungsrichtlinien, die die Voraussetzungen und Anforderungen der Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung beschreiben, wirkt ein Fachbeirat beratend mit, in dem Vertreter der Länderfachbehörden, des Umweltbundesamtes und Fachleute aus anderen relevanten Bereichen vertreten sind. Die Geschäftsführung des Fachbeirats liegt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.2.4.5VeröffentlichungDie Zulassungsrichtlinien sowie die Zulassungsscheine bestandskräftiger Zulassungen werden von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in geeigneter Form öffentlich zugänglich gemacht.3.MonodeponienHat die zuständige Behörde bei einer Monodeponie für Baggergut aus Gewässern, bei einer Monodeponie für regionalspezifisch belastetes Bodenmaterial oder bei einer betriebseigenen Monodeponie, auf der ausschließlich betriebseigene spezifische Massenabfälle oder spezifische Massenabfälle eines verbundenen Unternehmens abgelagert werden, auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Monodeponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, können die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 entsprechend herabgesetzt werden.4.Bekanntmachungen sachverständiger StellenDIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und zu beziehen, beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Der Durchlässigkeitsbeiwert k ist bei einem Druckgradienten i = 30 (Laborwert nach DIN EN ISO 17892-11, Ausgabe Mai 2019, Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Laborversuche an Bodenproben – Teil 11: Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit (ISO 17892-11:2019) einzuhalten.Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Bestandteilen hergestellt, müssen diese eine Mindestdicke von 0,50 m und einen Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5 x 10-10 m/s bei einem Druckgradienten von i = 30 (Laborwert nach DIN EN ISO 17892-11, Ausgabe Mai 2019, Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Laborversuche an Bodenproben – Teil 11: Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit (ISO 17892-11:2019) einhalten. Werden Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.Wenn nachgewiesen wird, dass es langfristig zu keinem Wasseranstau im Deponiekörper kommt, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei Deponien der Klasse I, II und III die Entwässerungsschicht mit einer geringeren Schichtstärke oder anderer Körnung hergestellt werden.Die Trag- und Ausgleichsschicht kann bei ausreichender Gasdurchlässigkeit und Dicke die Funktion der Gasdränschicht nach Nummer 2 mit erfüllen.Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate bei einem permanenten Wasserstau von 0,30 m nicht größer sein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5 x 10-9 m/s (Laborwert nach DIN EN ISO 17892-11, Ausgabe Mai 2019, Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Laborversuche an Bodenproben – Teil 11: Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit (ISO 17892 - 11:2019); bei einem Druckgradienten von i = 30). Abweichend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrieben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/Jahr Durchsickerung aufweisen. Werden Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate bei einem permanenten Wasserstau von 0,30 m nicht größer sein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5 x 10-10 m/s (Laborwert nach DIN EN ISO 17892-11, Ausgabe Mai 2019, Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Laborversuche an Bodenproben – Teil 11: Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit (ISO 17892 - 11:2019); bei einem Druckgradienten von i = 30). Abweichend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrieben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 10 mm/Jahr Durchsickerung aufweisen. Werden Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von Mindestdicke, Durchlässigkeitsbeiwert und Gefälle der Entwässerungsschicht zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit der Entwässerungsschicht und die Standsicherheit der Rekultivierungsschicht dauerhaft gewährleistet sind.Anstelle der Abdichtungskomponente, der Entwässerungsschicht und der Rekultivierungsschicht kann eine als Wasserhaushaltsschicht ausgeführte Rekultivierungsschicht zugelassen werden, wenn abweichend von den Anforderungen nach Nummer 2.3.1.1 Ziffer 3 der Durchfluss durch die Wasserhaushaltsschicht im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/Jahr spätestens fünf Jahre nach Herstellung beträgt.Anstelle der zweiten Abdichtungskomponente und der Rekultivierungsschicht kann eine als Wasserhaushaltsschicht nach Nummer 2.3.1.1 bemessene Rekultivierungsschicht eingebaut werden. Wird die erste Abdichtungskomponente als Konvektionssperre ausgeführt, kann anstelle der zweiten Abdichtungskomponente auch ein Kontrollsystem für die Konvektionssperre eingebaut werden. In diesem Fall ist im Bereich von Stellen, an denen das Dränwasser gesammelt und abgeleitet wird, unmittelbar unter der Konvektionssperre eine zweite Abdichtungskomponente einzubauen oder gleichwertige Systeme vorzusehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei Deponien oder Deponieabschnitten, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen abgelagert worden sind, mit der Maßgabe, dass der Deponiebetreiber Maßnahmen nach § 25 Absatz 4 zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens nachweislich erfolgreich durchführt oder durchgeführt hat.Das Erfordernis richtet sich nach Nummer 2.3 Satz 2.Das Erfordernis richtet sich nach Anhang 5 Nummer 7. DepV 2009DepVAnhang 2Anforderungen an den Standort, geologische Barriere, Langzeitsicherheitsnachweis und Stilllegungsmaßnahmen von Deponien der Klasse IV im Salzgestein (zu § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 2)(Fundstelle: BGBl. I 2009, 920 - 924)1.Standort und geologische BarriereBei der Standortwahl für eine Deponie der Klasse IV im Salzgestein (Untertagedeponie) ist zu berücksichtigen, dass die Abfälle dauerhaft von der Biosphäre ferngehalten werden und die Ablagerung so erfolgen kann, dass keine Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind. Das Salzgestein als maßgebliche geologische Barriere am Standort muss 1.gegenüber Flüssigkeiten und Gasen dicht sein,2.eine ausreichende räumliche Ausdehnung besitzen,3.im ausgewählten Ablagerungsbereich eine ausreichende unverritzte Salzmächtigkeit besitzen, die so groß ist, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird und4.durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle allmählich umschließen und am Ende des Verformungsprozesses kraftschlüssig einschließen.Darüber hinaus müssen 5.die mit der Deponie genutzten untertägigen Hohlräume mindestens für die Dauer der Ablagerungs- und Stilllegungsphase standsicher sein und6.Standorte, in denen die regionale Erdbebenintensität mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 Prozent den Wert 8 nach der Medwedjew-Sponheuer-Karnik-Skala (MSK-Skala) überschritten wird, gemieden werden.2.Standortbezogene SicherheitsbeurteilungDer Nachweis der Eignung des Gebirges für die Anlage einer Untertagedeponie muss durch eine standortbezogene Sicherheitsbeurteilung erbracht werden. Grundlage der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung ist die Analyse der zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten bei Errichtung, beim Betrieb und in der Nachbetriebsphase. Hieraus sind die erforderlichen Kontroll- und Schutzmaßnahmen abzuleiten. Zur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung sind folgende Einzelnachweise zu führen: 1.geotechnischer Standsicherheitsnachweis,2.Sicherheitsnachweis für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase und3.Langzeitsicherheitsnachweis.Für die Führung der Einzelnachweise sind die Hinweise nach Nummer 2.1 zu beachten.2.1Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises2.1.1Umfang und AnforderungenBei der Beseitigung von gefährlichen Abfällen in Deponien der Klasse IV ist der Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskö