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Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie legt fest, welche Berichte, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen Versicherungsunternehmen der BaFin vorlegen müssen.

Was sie regelt

  • Den Umfang der jährlichen und vierteljährlichen Berichterstattung.
  • Die Darstellung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen.
  • Die Fristen für die Einreichung dieser Unterlagen.
  • Spezifische Anforderungen für verschiedene Arten von Versicherungsunternehmen (z.B. Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfallversicherer, Rückversicherer, Pensionskassen).

Wen es betrifft

  • Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen.
  • Ausländische Versicherungsunternehmen, die in Deutschland tätig sind.

Eckpunkte

  • Versicherungsunternehmen müssen einen internen jährlichen Bericht vorlegen, der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, formgebundene Erläuterungen und sonstige Unterlagen umfasst.
  • Die Bilanz ist nach Formular F.100.01 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Formular F.200.01 darzustellen.
  • Die Formulare F.100.01 und F.200.01 sind spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.
  • Für kleine Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung beträgt die Frist fünf Monate.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (32)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 24a§ 24b§ 24c§ 24d§ 24e§ 25§ 26§ 27

Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtStand

(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)

(+++ V in der bis zum 16.12.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 5 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 6 Satz 5, 7 Abs. 2, 18 Abs. 2, 22 Abs. 2 +++)

EingangsformelDas Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund –des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, § 165 Absatz 1, § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom

  1. April 2015 (BGBl. I S. 434), nach Anhörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,–des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, § 165 Absatz 1, § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
  2. April 2015 (BGBl. I S. 434), nach Anhörung des Versicherungsbeirats:

InhaltsübersichtKapitel 1Interner jährlicher BerichtAbschnitt 1Allgemeines§ 1Umfang der Berichterstattung Abschnitt 2Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen§ 2Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen§ 3Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen§ 4Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen§ 5Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in besonderen Fällen§ 6Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen§ 7Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen§ 8Fristen für die Einreichung Abschnitt 3Formgebundene Erläuterungen§ 9Allgemeine formgebundene Erläuterungen§ 10Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen§ 11Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen§ 12Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen§ 13Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen§ 14Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen§ 15Fristen für die Einreichung Abschnitt 4Sonstige Unterlagen§ 16Unterlagen aller Versicherungsunternehmen§ 17Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen Abschnitt 5Ausländische Versicherungsunternehmen§ 18Anzuwendende Vorschriften Kapitel 2Interner vierteljährlicher Zwischenbericht§ 19Umfang der Berichterstattung§ 20Frist für die Einreichung Kapitel 3Bestimmte kleinere Vereine§ 21Abgrenzungsmerkmale§ 22Anzuwendende Vorschriften Kapitel 4Ausfüllen der Formulare und Einreichung§ 23Kennzahlen und Versicherungszweige§ 24Anwendung der Formulare§ 24aElektronische Einreichung§ 24bDatenformate und Einreichungsvorgaben§ 24cZusammen einzureichende Formularteile§ 24dKorrekturmeldungen§ 24eZurückweisung von Daten Kapitel 5Ordnungswidrigkeiten§ 25Ordnungswidrigkeiten Kapitel 6Schlussvorschriften§ 26Ausnahme von der Berichtspflicht§ 27Übergangsvorschriften§ 28Inkrafttreten Anlage 1Kennzahlen und VersicherungszweigeAnlage 2Anwendung der FormulareAnlage 3Formulare

010Kapitel 1

Interner jährlicher Bericht

010010Abschnitt 1Allgemeines

§ 1Umfang der Berichterstattung

(1)Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen, haben der Bundesanstalt einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Unterlagen zusammensetzt: 1.Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3,2.formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15 und3.sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den §§ 16 oder 17 innerhalb der dort genannten Fristen.
(2)Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.

010020Abschnitt 2Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen

§ 2Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen

Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen: 1.die Bilanz nach Formular F.100.01,2.die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formular F.200.01.

§ 3Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen

(1)Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar 1.bis einschließlich Zeile ZE1300 a)für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,b)für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;2.bis einschließlich Zeile ZE0690 a)für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,b)für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,c)jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
(2)Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen. (+++ § 3 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)

§ 4Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

(1)Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar 1.bis einschließlich Zeile ZE1300 a)für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,b)für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts: aa)Unfallversicherung,bb)Haftpflichtversicherung,cc)Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,dd)Kraftfahrtversicherung,ee)Feuerversicherung,ff)Verbundene Hausratversicherung,gg)Verbundene Wohngebäudeversicherung,hh)Transportversicherung,ii)Luftfahrtversicherung,jj)Kredit- und Kautionsversicherung,kk)Rechtsschutzversicherung,ll)Beistandsleistungsversicherung,mm)Sonstige Sachversicherung,c)für folgende Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts: aa)Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,bb)Sonstige Kraftfahrtversicherungen,cc)Cyberversicherungen Stand alone,d)für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,e)für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts,f)für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft in der in Buchstabe c Doppelbuchstabe cc genannten Versicherungsart;2.bis einschließlich Zeile ZE1300 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“;3.bis einschließlich Zeile ZE0690 a)für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,b)für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,c)jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,d)für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer,e)für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer,f)für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
(2)Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn 1.die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125 000 Euro betragen und2.es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt.Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c und f.
(3)Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 26 und 29 aufgeführt sind. (+++ § 4 Abs. 1 Satz 2: zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 +++) (+++ § 4 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 6 Satz 5 +++) (+++ § 4 Abs. 2 Satz 2: zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 +++)

§ 5Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in besonderen Fällen

(1)Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300 aufzustellen.
(2)Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300 aufzustellen. (+++ § 5 Abs. 1: zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)

§ 6Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen

Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar 1.bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;2.bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;3.bis einschließlich Zeile ZE1300 für die Versicherungsart Cyberversicherung Stand alone und für die folgenden Versicherungszweige: a)Lebensversicherung,b)Unfallversicherung,c)Krankenversicherung,d)Haftpflichtversicherung,e)Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,f)Kraftfahrtversicherung,g)Feuerversicherung,h)Transportversicherung,i)Luftfahrtversicherung,j)Kredit- und Kautionsversicherung,k)Sonstige Sachversicherung;4.bis einschließlich Zeile ZE1300 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung.Unter „Sonstige Sachversicherung“ sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige „Verbundene Hausratversicherung“ und „Verbundene Wohngebäudeversicherung“ auszuweisen. Unter „Sonstige Schadenversicherung“ sind auch die versicherungstechnischen Ergebnisse der Versicherungszweige „Rechtsschutzversicherung“ und „Beistandsleistungsversicherung“ auszuweisen. Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 7Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen

(1)Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0690 1.für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,2.für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,3.jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.
(2)§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend. (+++ § 7: zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)

§ 8Fristen für die Einreichung

(1)Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.
(2)Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Bruttobeiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. Dies gilt nicht für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb der für Erstversicherungsunternehmen nach § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen.
(3)Ergeben sich bis zur Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Bundesanstalt unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formulare F.100.01 und F.200.01 einzureichen.

010030Abschnitt 3Formgebundene Erläuterungen

§ 9Allgemeine formgebundene Erläuterungen

(1)Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: 1.Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Formular F.101.01,2.Sicherungsvermögen und restliches Vermögen gemäß Formular F.103.01,3.Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Formular F.201.01,4.Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten gemäß Formular F.202.01.
(2)Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung erfolgt.
(3)Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.
(4)Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen und Sterbekassen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Formular F.203.01 zu erstellen.

§ 10Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen

Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: 1.Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Formulare F.110.01 bis F.113.01,2.Bewegung des Bestands an Lebensversicherungen gemäß Formulare F.210.01 und F.211.01,3.Zusammensetzung der gebuchten Bruttobeiträge gemäß Formular F.212.01,4.Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Formular F.213.01 bis F.219.01,5.Liste der Abrechnungsverbände gemäß Formular F.030.01 und Liste der Teilkollektivgruppen gemäß Formular F.030.02.

§ 11Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen

Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: 1.Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Formular F.120.01,2.Bewegung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und Angaben zur Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Formular F.121.01,3.Bewegung des Bestands an Versorgungsberechtigten aus Pensionsversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen gemäß Formular F.220.01,4.Bewegung des Bestands an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Formular F.221.01,5.Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Formular F.222.01,6.Angaben zum Auslandsgeschäft, gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Formular F.265.01,7.Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen bei Pensionskassen gemäß Formular F.271.01.

§ 12Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen

(1)Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: 1.Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Formular F.130.01,2.Bewegung des Bestands an Krankenversicherungen gemäß Formular F.230.01,3.Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Formulare F.231.01 bis F.238.01.
(2)Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 3.

§ 13Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

(1)Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: 1.Bewegung des Bestands und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.240.01,2.Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.242.01,3.Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.243.01,4.Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Formular F.246.01,5.Angaben zum selbst abgeschlossenen Cyberversicherungsgeschäft gemäß Formular F.247.01.
(2)Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 vorzulegen. Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3.

§ 14Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen

Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu den Beiträgen sowie zur Zusammensetzung und Abwicklung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.252.01 zu erstellen.

§ 15Fristen für die Einreichung

(1)Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen: 1.die Formulare F.101.01, F.103.01, F.201.01 und F.202.01 von allen Versicherungsunternehmen, soweit sie zu erstellen sind,2.die Formulare F.210.01 bis F.212.01 von den Lebensversicherungsunternehmen,3.das Formular F.230.01 von den Krankenversicherungsunternehmen,4.das Formular F.203.01 von den kleinen Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen und den Sterbekassen,5.die Formulare F.240.01, F.242.01, F.243.01, F.246.01 und F.247.01 von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen,6.das Formular F.252.01 von den Rückversicherungsunternehmen.Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.
(2)Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen: 1.die Formulare F.110.01 bis F.113.01, F.213.01 bis F.219.01, F.030.01 und F.030.02 von den Lebensversicherungsunternehmen,2.die Formulare F.120.01, F.121.01, F.220.01, F.221.01, F.222.01, F.265.01 von den Pensions- und Sterbekassen,3.die Formulare F.130.01 und F.231.01 bis F.238.01 von den Krankenversicherungsunternehmen.
(3)Das Formular F.271.01 gemäß § 11 Nummer 7 ist der Bundesanstalt von den Pensionskassen spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Die in § 17 Satz 2 genannten Pensionskassen müssen das Formular F.271.01 nur für die Geschäftsjahre einreichen, für die sie auch ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 17 einreichen.
(4)Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.

010040Abschnitt 4Sonstige Unterlagen

§ 16Unterlagen aller Versicherungsunternehmen

(1)Alle Versicherungsunternehmen haben der Bundesanstalt eine elektronische Fassung der folgenden Unterlagen einzureichen: 1.jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Bestätigungen und der nach § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigung des Treuhänders für das Sicherungsvermögen;2.jeweils unverzüglich nach der Feststellunga)den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus aa)den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,bb)dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Absatz 2 des Aktiengesetzes,cc)dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder die oberste Vertretung gemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes einschließlich der nach § 172 Satz 2 und § 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes vorgeschriebenen Inhalte,b)den Bericht des Abschlussprüfers sowie die Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,c)den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes;3.unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschluss entgegengenommen hat, a)den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Fassung, wie er der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde,b)den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß § 341i und § 341j des Handelsgesetzbuchs,c)den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs.Der Bestätigungsvermerk oder Vermerk nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Berichte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 Buchstabe c sind mit qualifizierter elektronischer Signatur des Abschlussprüfers einzureichen.
(2)Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist handschriftlich zu unterzeichnen 1.vom Vorstand,2.vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen und3.vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat.Im Original des Geschäftsberichts ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs von dessen Mitgliedern handschriftlich zu unterzeichnen. Die handschriftliche Unterzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original unterzeichnet hat. (+++ § 16 Abs. 1 Nr. 2 u. 3: zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++) (+++ § 16 Abs. 2: zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)

§ 17Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen

Pensions- und Sterbekassen haben der Bundesanstalt spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, einzureichen. Bei Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, ist das Gutachten der Bundesanstalt mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres einzureichen.

010050Abschnitt 5Ausländische Versicherungsunternehmen

§ 18Anzuwendende Vorschriften

(1)Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Erst- oder Rückversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die Bundesanstalt bedürfen, haben der Bundesanstalt für das Geschäft der Niederlassung einen internen Bericht gemäß § 1 Absatz 1 vorzulegen, der zusätzlich ergänzende Unterlagen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 umfasst.
(2)Auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen finden § 5 Absatz 1, § 7 sowie § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung. Auf Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen findet § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung.
(3)§ 16 Absatz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass 1.der Bundesanstalt unverzüglich nach Beendigung der Prüfung durch den Abschlussprüfer, spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, folgende Unterlagen einzureichen sind: a)der Bericht des Abschlussprüfers,b)der endgültige Geschäftsbericht der Niederlassung;2.bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die folgenden Beträge zu berücksichtigen sind: a)die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge bei allen in Betracht kommenden Posten, Unterposten und Angaben, soweit für das Geschäft der Niederlassung gesonderte Rückversicherungsverträge bestehen,b)die anteilig auf das Geschäft der Niederlassung entfallenden Rückversicherungs-Erträge und Rückversicherungs-Aufwendungen und in der Bilanz zumindest die anteiligen Rückversicherungs-Anteile an den versicherungstechnischen Rückstellungen, sofern die Rückversicherungsverträge von der Generaldirektion des ausländischen Versicherungsunternehmens für das gesamte Versicherungsgeschäft abgeschlossen worden sind.
(4)Zusätzlich haben die ausländischen Versicherungsunternehmen der Bundesanstalt für das gesamte Versicherungsgeschäft einzureichen 1.spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres den im Sitzland veröffentlichten Geschäftsbericht, wobei mit Einwilligung der Bundesanstalt eine spätere Vorlage erfolgen kann, wenn die Einhaltung der Frist infolge von im Sitzland geltenden Bestimmungen nicht möglich ist,2.spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres eine deutsche Übersetzung des im Sitzland veröffentlichten Geschäftsberichts, wobei § 4j Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden ist, sofern der Geschäftsbericht in englischer Sprache im Sitzland veröffentlicht wurde,3.spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres den Bericht zur Erläuterung des Jahresabschlusses, der nach den Vorschriften des Sitzlandes der Versicherungsaufsichtsbehörde im Sitzland vorzulegen ist.
(5)Die in § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungsunternehmen sind von der Einreichungspflicht nach Absatz 4 ausgenommen.

020Kapitel 2

Interner vierteljährlicher Zwischenbericht

§ 19Umfang der Berichterstattung

(1)Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. Die Berichterstattung erfolgt 1.gemäß Formular F.601.01 durch Lebensversicherungsunternehmen,2.gemäß Formular F.602.01 durch Pensionskassen,3.gemäß Formular F.603.01 durch Krankenversicherungsunternehmen und4.gemäß Formular F.604.01 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.
(2)Für die Formulare F.601.01 bis F.604.01 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.

§ 20Frist für die Einreichung

Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Bundesanstalt spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt.

030Kapitel 3

Bestimmte kleinere Vereine

§ 21Abgrenzungsmerkmale

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die folgenden Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, soweit es sich um kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen: 1.Pensionskassen, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 30 Millionen Euro nicht überstiegen haben, mit Ausnahme der Pensionskassen, die nicht regulierte Pensionskassen im Sinne von § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, sowie der Pensionskassen, die gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach § 7 einreichen,2.Sterbekassen, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres zehn Millionen Euro nicht überstiegen haben,3.Krankenversicherungsvereine, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben,4.Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben.

§ 22Anzuwendende Vorschriften

(1)Für die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 1, 2, 8, 9 Absatz 1, 2 und 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 1 bis 3, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 2, § 17 sowie die §§ 23 bis 27. Dabei gilt die Maßgabe, dass 1.in den §§ 2 und 8 das Formular F.300.01 an die Stelle des Formulars F.200.01 tritt,2.in § 12 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Formular F.330.01 an die Stelle des Formulars F.230.01 tritt und3.in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 das Formular F.342.01 an die Stelle des Formulars F.242.01 tritt.
(2)Schaden- und Unfallversicherungsvereine haben für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft zusätzlich gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.300.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0750 für den Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“ und für jeden Versicherungszweig, der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannt ist und 1.gebuchte Bruttobeiträge von mehr als 125 000 Euro aufweist oder2.zu den drei beitragsmäßig größten Versicherungszweigen des Unternehmens zählt.§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

040Kapitel 4

Ausfüllen der Formulare und Einreichung

§ 23Kennzahlen und Versicherungszweige

(1)Die auf den Formularen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.
(2)Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verordnung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01 bis 29. Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen und die im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen jeweils gesonderte Versicherungszweige dar. Die Versicherungsarten und -unterarten der Versicherungszweige sind durch drei- und mehrstellige Kennzahlen gekennzeichnet. Die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige 09, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 21 und 23 sind als „Sonstige Sachversicherung“ unter der Kennzahl 28 zusammengefasst. Die Zusammenfassung aller von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige hat die Kennzahl 30.

§ 24Anwendung der Formulare

(1)Bei der Verwendung der Formulare sind die sich aus Anlage 2 Abschnitt A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.
(2)Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

§ 24aElektronische Einreichung

(1)Der interne jährliche Bericht nach § 1 und der interne vierteljährliche Bericht nach § 19 sind der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln.
(2)Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.
(3)Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.

§ 24bDatenformate und Einreichungsvorgaben

(1)Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.
(2)Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.
(3)Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite 1.die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,2.die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.

§ 24cZusammen einzureichende Formularteile

(1)Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln.
(2)Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.
(3)Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung haben 1.mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den quantitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln,2.mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den qualitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln.§ 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung bleibt unberührt.
(4)Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.

§ 24dKorrekturmeldungen

(1)Muss ein quantitativer Formularteil eines Formulars nach § 1 nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.
(2)Muss ein qualitativer Formularteil eines Formulars nach § 1 nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.
(3)Muss der quantitative Formularteil oder der qualitative Formularteil eines internen vierteljährlichen Zwischenberichts nach Übermittlung korrigiert werden, ist der zu korrigierende quantitative oder qualitative Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt in einer Meldedatei einzureichen.
(4)Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile, bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile.

§ 24eZurückweisung von Daten

(1)Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 24b entsprechen.
(2)Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.

050Kapitel 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 25Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter nach § 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 1 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder2.entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

060Kapitel 6

Schlussvorschriften

§ 26Ausnahme von der Berichtspflicht

Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.

§ 27Übergangsvorschriften

(1)Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals anzuwenden 1.auf den internen jährlichen Bericht nach § 1 für das Geschäftsjahr, das nach dem
  1. Dezember 2015 begonnen hat, und2.auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht nach § 19 für das Berichtsvierteljahr, das nach dem
  2. Dezember 2016 beginnt.
(2)Auf den internen jährlichen Bericht für das Geschäftsjahr, das vor dem
  1. Januar 2016 begonnen hat, ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom
  2. März 2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom
  3. Dezember 2015 aufgehoben worden ist, in der bis zum
  4. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht für Berichtsvierteljahre, die vor dem
  1. Januar 2017 beginnen, ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum
  2. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(4)Für Geschäftsjahre, die vor dem
  1. Januar 2018 enden, gilt § 13 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen nach § 13 Nummer 2 und 5 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum
  2. März 2016 geltenden Fassung zu erstellen sind. Insoweit sind Anlage 1 sowie Anlage 2 Abschnitt A und Abschnitt C Nummer 3 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum
  3. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(5)Auf den internen jährlichen Bericht für ein Geschäftsjahr, das vor dem
  1. Januar 2025 endet, und auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht für ein Berichtsvierteljahr, das vor dem
  2. Januar 2025 begonnen hat, ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum
  3. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage 1(zu § 23)Kennzahlen und Versicherungszweige(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2866 - 2882 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt ADie Formen des Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen1}}}selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft– brutto2– in Rückdeckung gegeben3– netto4}}}in Rückdeckung übernommenes Versicherungsgeschäft– brutto5– in Rückdeckung gegeben6– netto7}}}gesamtes Versicherungsgeschäft– brutto8– in Rückdeckung gegeben9– netto Abschnitt BDie regionale Herkunft des Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen01Inländisches Versicherungsgeschäft (insgesamt)21Dänemark22Finnland23Island24Norwegen25Schweden31Griechenland32Italien33Portugal34Spanien41Belgien42Frankreich43Großbritannien44Irland45Liechtenstein46Luxemburg47Niederlande48Österreich49Schweiz51Polen52Slowakei53Tschechien54Ungarn55Estland56Lettland57Litauen58Slowenien59Malta60Zypern61Rumänien62Bulgarien63Kroatien70(weggefallen)71(weggefallen)72Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)73(weggefallen)81(weggefallen)99Ausländisches Versicherungsgeschäft (insgesamt)00Gesamtes Versicherungsgeschäft Abschnitt CDie Zusammenfassung von Versicherungsarten zu Versicherungszweigen (Vz) und die dafür zu setzenden Kennzahlen (Kz)Vz-KzBezeichnung der VersicherungSparten-Nummer nach Anlage 1 zum VAG01Vz: Lebensversicherung19; 20; 21; 22; 23; 2401.1Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird (ohne Zusatzversicherungen)19; 2001.1.1Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Todesfallcharakter (einschließlich vermögensbildender Lebensversicherung)19; 2001.1.2Risikoversicherung1901.1.3Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter1901.1.4Berufsunfähigkeits-Versicherung1901.1.5Pflegerentenversicherung1901.1.6übrige und nicht aufgegliederte Einzelversicherung (einschließlich der Heirats- und Geburtenversicherung), aber ohne Sonstige Lebensversicherung19; 2001.1.7Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG1901.1.8Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase01901.2Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird (ohne Zusatzversicherungen)19; 2001.2.1Kapitalversicherung mit überwiegendem Todesfallcharakter (ohne Kennzahlen 01.2.2 und 01.2.3)1901.2.2Bausparrisikoversicherung1901.2.3Restschuldversicherung1901.2.4übrige und nicht aufgegliederte Kollektivversicherung (einschließlich der Heirats- und Geburtenversicherung), aber ohne Sonstige Lebensversicherung19; 2001.2.5Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG1901.2.6Reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG2101.2.7Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase01901.3Zusatzversicherung (zu Einzel- und Kollektivversicherungen)1901.3.1Unfall-Zusatzversicherung1901.3.2Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-Zusatzversicherung1901.3.3Risiko- und Zeitrenten-Zusatzversicherung1901.3.4Pflegerenten-Zusatzversicherung1901.3.5Sonstige Zusatzversicherung1901.4Sonstige Lebensversicherung19; 20; 21; 22; 23; 2401.4.1Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird2101.4.2Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird19; 2001.4.3Tontinengeschäfte2201.4.4Kapitalisierungsgeschäfte2301.4.5Lebensversicherung nach § 1 AltZertG, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird2101.4.6Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase01901.5Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen2402Vz: Krankenversicherung2a, b02.1Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär)2b02.1.1Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), substitutiv2b02.1.2Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b02.1.3Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nach Art der Schadenversicherung2b02.2selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant)2b02.2.1selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant), substitutiv2b02.2.2selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b02.2.3selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nach Art der Schadenversicherung2b02.3selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär)2b02.3.1selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär), substitutiv2b02.3.2selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b02.3.3selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) nach Art der Schadenversicherung2b02.4Einzel-Krankentagegeldversicherung2a02.4.1Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5), substitutiv2a02.4.2Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a02.4.3Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5) nach Art der Schadenversicherung2a02.4.4Lohnfortzahlungsversicherung2a02.4.5Restschuldversicherung2a02.5selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung2a02.5.1selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung, substitutiv2a02.5.2selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a02.5.3selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung2a02.6sonstige selbständige Einzel-Teilversicherung2a, b02.6.1selbständige Zahnbehandlungsversicherung, substitutiv2b02.6.2selbständige Zahnbehandlungsversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b02.6.3selbständige Zahnbehandlungsversicherung nach Art der Schadenversicherung2b02.6.4Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung), substitutiv2a, b02.6.5Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a, b02.6.6Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung) nach Art der Schadenversicherung2a, b02.6.7Reisekrankenversicherung (gegen festes Entgelt)2b02.6.8sonstige Teilversicherung, substitutiv2a, b02.6.9sonstige Teilversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a, b02.6.10sonstige Teilversicherung nach Art der Schadenversicherung2a, b02.7Gruppen-Krankenversicherung (nach Einzel- und Sondertarifen)2a, b02.7.1Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), substitutiv2b02.7.2Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b02.7.3Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nach Art der Schadenversicherung2b02.7.4selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant), substitutiv2b02.7.5selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b02.7.6selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nach Art der Schadenversicherung2b02.7.7selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär), substitutiv2b02.7.8selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär), nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b02.7.9selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär) nach Art der Schadenversicherung2b02.7.10Gruppen-Krankentagegeldversicherung, substitutiv2a02.7.11Gruppen-Krankentagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a02.7.12Gruppen-Krankentagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung2a02.7.13selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung, substitutiv2a02.7.14selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a02.7.15selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung2a02.7.16sonstige selbständige Gruppenteilversicherung, substitutiv2a, b02.7.17sonstige selbständige Gruppenteilversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a, b02.7.18sonstige selbständige Gruppenteilversicherung nach Art der Schadenversicherung2a, b02.7.19Gruppen-Pflegepflichtversicherung2b02.7.20freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung, substitutiv2b02.7.21freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b02.7.22freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung nach Art der Schadenversicherung2b02.7.23freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung, substitutiv2a02.7.24freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a02.7.25freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung2a02.8Pflegekrankenversicherung2a, b02.8.1Pflegepflichtversicherung2b02.8.2freiwillige Pflegekostenversicherung, substitutiv2b02.8.3freiwillige Pflegekostenversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2b02.8.4freiwillige Pflegekostenversicherung nach Art der Schadenversicherung2b02.8.5freiwillige Pflegetagegeldversicherung, substitutiv2a02.8.6freiwillige Pflegetagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung2a02.8.7freiwillige Pflegetagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung2a02.9übrige und nicht aufgegliederte Krankenversicherung (einschließlich der Beihilfeablöseversicherung)2a, b03Vz: Unfallversicherung103.1Einzelunfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr1a, b, c, d03.1.01Unfallvollversicherung (ohne Kennzahlen 03.1.02 und 03.1.03)1a, b, c03.1.02Volks-Unfallvollversicherung1a, b, c03.1.03Unfallvollversicherung aus der FUSt-Versicherung1a, b, c03.1.04Versicherung gegen außerberufliche Unfälle1a, b, c03.1.05Reiseunfallversicherung1a, b, c03.1.06Sportunfallversicherung1a, b, c03.1.07Luftfahrtunfallversicherung1d03.1.08lebenslängliche Verkehrsmittelunfallversicherung1a, b, c03.1.09Sportbootinsassenunfallversicherung1d03.1.99übrige und nicht aufgegliederte Einzelunfallversicherung1a, b, c, d03.3Gruppen-Unfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr1a, b, c03.3.1Gruppen-Unfallvollversicherung1a, b, c03.3.3Gruppen-Unfallteilversicherung1a, b, c03.4Probandenversicherung1b03.5Kraftfahrtunfallversicherung (einschließlich der namentlichen Kraftfahrtunfallversicherung)1d03.8Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr1a03.8.1Einzel-Unfallversicherung1a03.8.2Gruppen-Unfallversicherung1a03.9übrige und nicht aufgegliederte Allgemeine Unfallversicherung104Vz: Haftpflichtversicherung10b, c; 12; 1304.1Privathaftpflichtversicherung (einschließlich Sportboot- und Hundehalter-Haftpflichtversicherung)1304.2Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung1304.2.1Industrie- und Handelsbetriebe1304.2.2Baugewerbe (einschließlich Architekten und Bauingenieure)134.2.3sonstige Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung1304.3Umwelt-Haftpflichtversicherung1304.3.1Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung1304.3.2Umwelthaftpflicht-Modell1304.4Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung1304.5Verkehrshaftungsversicherung (einschließlich der Speditions- und Rollfuhrversicherung)10b04.6Strahlen- und Atomanlagen-Haftpflichtversicherung1304.6.1Strahlen-Haftpflichtversicherung1304.6.2Atomanlagen-Haftpflichtversicherung1304.7Feuerhaftungsversicherung1304.8See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung (ohne Kollisionshaftpflichtrisiko) sowie Haftpflichtversicherung für nicht versicherungspflichtige Landfahrzeuge)110c; 12; 1304.8.1Haftpflichtversicherung für nicht versicherungspflichtige Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb10c04.8.2Haftpflichtversicherung für nicht versicherungspflichtige Landfahrzeuge ohne eigenen Antrieb1304.8.3See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung (ohne Kollisionshaftpflichtrisiko)1204.9übrige und nicht aufgegliederte Haftpflichtversicherung10b, c; 12; 1304.9.01Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung1304.9.02Kraftfahrzeug-Parkplatzversicherung1304.9.03Kühlgüterhaftpflichtversicherung1304.9.99sonstige Haftpflichtversicherung10b, c; 12; 1305Vz: Kraftfahrtversicherung3; 10a05.1Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung10a05.2Fahrzeugvollversicherung23a, b05.3Fahrzeugteilversicherung23a, b05.5Sonstige Kraftfahrtversicherung (05.2 und 05.3 insgesamt)05.9übrige und nicht aufgegliederte Kraftfahrtversicherung3; 10a06Vz: Luftfahrtversicherung (einschließlich der Raumfahrtversicherung)506.3Luftfahrzeug-Kaskoversicherung506.5Raumfahrzeug-Kaskoversicherung506.5.1Pre-Launch-Versicherung506.5.2Launch-Versicherung506.5.3In-Orbit-Versicherung506.9übrige und nicht aufgegliederte Luftfahrtversicherung (einschließlich der Raumfahrtversicherung)507Vz: Rechtsschutzversicherung1707.1Rechtsschutzversicherung nach ARB1707.1.1Verkehrs-Rechtsschutzversicherung1707.1.2Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung1707.1.3Fahrer-Rechtsschutzversicherung1707.1.4Rechtsschutzversicherung für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige1707.1.5Familien-Rechtsschutzversicherung1707.1.6Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung1707.1.7Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung1707.1.8Rechtsschutzversicherung für Vereine1707.1.9Rechtsschutzversicherung für Grundstückseigentum und Miete1707.2Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung für Aufsichtsräte, Beiräte, Vorstände (VRB)1707.3Rechtsschutzversicherung für die Träger öffentlicher Aufgaben (ÖRB)1707.5Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung mit Auslands-Zivilrechtsschutzversicherung1707.6Spezial-Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmen1707.9übrige und nicht aufgegliederte Rechtsschutzversicherung1708Vz: Feuerversicherung8a, b, d; 908.1Feuer-Industrie-Versicherung8a, b, d; 908.2landwirtschaftliche Feuerversicherung8a, b, d; 908.3sonstige Feuerversicherung (einschließlich der Waldbrandversicherung)8a, b, d; 909Vz: Einbruchdiebstahl und Raub(ED)-Versicherung910Vz: Leitungswasser (Lw)-Versicherung911Vz: Glasversicherung912Vz: Sturmversicherung8c, d, f12.1Sturmversicherung8c12.3Gärtnerei-Sturmversicherung8c, d12.4Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken8c, d, f13Vz: Verbundene Hausratversicherung38a, b, c, d, f; 9; 16h13.1Verbundene Hausratversicherung ohne Einschluss weiterer Elementarschäden8a, b, c; 913.2Verbundene Hausratversicherung unter Einschluss weiterer Elementarschäden8a, b, c, d, f; 9; 16h14Vz: Verbundene Wohngebäudeversicherung48a, b, c, d, f; 9; 16h14.1Verbundene Wohngebäudeversicherung ohne Einschluss weiterer Elementarschäden8a, b, c; 9; 16h14.2Verbundene Wohngebäudeversicherung unter Einschluss weiterer Elementarschäden8a, b, c, d, f; 915Vz: Hagelversicherung916Vz: Tierversicherung8a, b, d; 9; 16f, g, j16.1langfristige Tierlebensversicherung8a, b, d; 916.1.1Pferdelebensversicherung8a, b, d; 916.1.2Rindviehlebensversicherung8a, b, d; 916.1.3Schweinelebensversicherung916.1.4Geflügellebensversicherung916.1.6Hundelebensversicherung8a, d; 916.1.9übrige langfristige Tierlebensversicherung8a, b, d; 916.2kurzfristige Tierversicherung8d; 9; 16g16.2.1Trächtigkeits-, Leibesfrucht- und Fohlenversicherung916.2.2Weidetierversicherung8d; 916.2.3Mastviehversicherung916.2.4Schlachttierversicherung (einschließlich Schlachtwertversicherung)9; 16g16.2.5Operations-, Kastrationsversicherung916.2.9übrige kurzfristige Tierversicherung8d; 9; 16g16.9übrige und nicht aufgegliederte Tierversicherung8a, b, d; 9; 16f, g, j17Vz: Technische Versicherungen8; 917.1Maschinenversicherung (einschließlich der Baugeräteversicherung)8a, b, c, d, f; 917.2Elektronikversicherung8a, b, c, d, f; 917.4Montageversicherung8a, b, c, d, f; 917.6Bauleistungsversicherung8a, b, c, d, f; 917.9übrige und nicht aufgegliederte technische Versicherung8; 917.9.1übrige technische Sachschadenversicherungen917.9.1.1Reparaturkostenversicherung von Kraftwagen917.9.1.2Reparaturkostenversicherung von Fernseh- und Videogeräten917.9.1.3Reparaturkostenversicherung von Haushaltsgeräten917.9.1.4Garantieverlängerungsversicherung von technischen Geräten917.9.9sonstige technische Versicherungen8; 918Vz: Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 918.1Allgemeine Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 918.2Juwelierwaren-Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 918.3Rauchwaren-Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 918.4Textilveredelungs-Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 918.5Wäscheschutz-Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 918.9übrige und nicht aufgegliederte Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 919Vz: Transportversicherung4; 6; 719.1Kaskoversicherung4; 619.1.1Seeschifffahrts-Kaskoversicherung56c19.1.2Binnensee- und Flussschifffahrts-Kaskoversicherung56a, b19.1.5Schienenfahrzeug-Kaskoversicherung419.1.6Sportboot-Kaskoversicherung619.1.7Baurisikoversicherung619.1.9übrige Kaskoversicherung4; 619.2Transportgüterversicherung719.2.2Transportgüterversicherung (ohne die Kennzahlen 19.2.3 bis 19.2.6)719.2.3Reiselagerversicherung719.2.5Container-Kaskoversicherung719.2.6Tiertransportversicherung719.2.9übrige Warenversicherung719.3Valorenversicherung (gewerblich)719.4Filmversicherung (ohne Kennzahl 29.2.01)719.7Kriegsrisikoversicherung6; 719.9übrige und nicht aufgegliederte Transportversicherung (einschließlich Versicherung von Offshore-Risiken)4; 6; 720Vz: Kredit- und Kautionsversicherung14; 1520.1Kautionsversicherung (einschließlich Baugarantieversicherung)1520.2Delkredereversicherung1420.2.1Ausfuhrkreditversicherung14b20.2.2Warenkreditversicherung14a20.2.3Investitionsgüterkreditversicherung14c20.2.4Konsumentenkreditversicherung14a20.2.9übrige und nicht aufgegliederte Delkredereversicherung1420.9übrige und nicht aufgegliederte Kredit- und Kautionsversicherung614; 1521Vz: Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuer- bzw. Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Extended Coverage (EC)-Versicherung)8a, b, d; 9; 16d, e23Vz: Betriebsunterbrechungs-Versicherung716d, e, f, i23.1Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung16d, e23.2Technische Betriebsunterbrechungs-Versicherung16d, e, f23.3sonstige Betriebsunterbrechungs-Versicherung16d, e, f, i24Vz: Beistandsleistungsversicherung10a; 1824.1Schutzbriefversicherung1824.2Sportboot-Serviceversicherung1824.3Flugrückholkostenversicherung1824.4Schutzbriefversicherung unter Einschluss der sog. Mallorca-Police810a; 1824.9übrige und nicht aufgegliederte Beistandsleistungsversicherung1825Vz: Luft- und Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung1125.1Luftfahrt-Haftpflichtversicherung (einschließlich der Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung)1125.2Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung1126Vz: Cyberversicherung (einschließlich der Betriebsunterbrechungsversicherung aufgrund von Cybervorfällen)9; 13; 16 d, e, f, i, k26.1Cyberversicherung Stand alone9; 13; 16 d, e, f, i, k26.2Cyberversicherung Cyber-Zusatzdeckungen9; 13; 16 d, e, f, i, k28Vz: Sonstige Sachversicherung (09, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 21 und 23 insgesamt)29Vz: Sonstige Schadenversicherung3; 7; 8; 9; 13; 16; 1829.1sonstige Sachschadenversicherung3; 8; 929.1.01Schwamm- und Hausbockkäferversicherung929.1.02Ausstellungsversicherung8a, b, c, d, f; 929.1.03Fahrradversicherung8a, b, d; 929.1.04Garderobenversicherung8a, b, c, d, f; 929.1.05Jagd- und Sportwaffenversicherung8a, b, c, d, f; 929.1.06Musikinstrumenteversicherung8a, b, c, d, f; 929.1.07Fotoapparateversicherung8a, b, c, d, f; 929.1.08Kühlgüterversicherung8a, b, d; 929.1.09Warenversicherung in Tiefkühlanlagen8a, b, d; 929.1.10Atomanlagen-Sachversicherung8a, b, d, e; 929.1.11Automatenversicherung8a, b, c, d, f; 929.1.12Reisegepäckversicherung8a, b, c; 929.1.13Kraftfahrtgepäckversicherung8a; 929.1.14Valorenversicherung (privat)8a, b, c, d, f; 929.1.15Freizeitsportgeräteversicherung (einschließlich der Skibruchversicherung)8a, b, c, d, f; 929.1.16Verderbschadenversicherung929.1.17Gärtnerei-Verderbschadenversicherung8a, b, c, d; 929.1.19Campingversicherung8a, b, c; 929.1.20Versicherung von Kunstgegenständen8a, b, c, d, f; 929.1.21Versicherung von Auktionen8a, b, c, d, f; 929.1.22Brillenversicherung929.1.99übrige und nicht aufgegliederte Sachschadenversicherung3; 8; 929.3sonstige Vermögensschadenversicherung1629.3.01Boykott- und Streikversicherung16d29.3.02Reise-Rücktrittskosten-Versicherung16j29.3.04Lizenzverlustversicherung16h29.3.05Tierkrankenversicherung16f, j29.3.06Maschinengarantieversicherung16i29.3.07Datenmissbrauchversicherung16i29.3.08Scheckkartenversicherung von Scheckkarteninhabern16j29.3.10Insolvenzversicherung16i29.3.11Schlüsselverlustversicherung16j29.3.12Garantieversicherung von Kraftfahrzeugen16j29.3.13Mietverlustversicherung16h, j, k29.3.14Raumfahrzeug-Vermögensschadenversicherung1629.3.15Milchgeldausfallversicherung16d, i29.3.16Produktschutzversicherung16d, e, f23.3.99übrige und nicht aufgegliederte Vermögensschadenversicherung1629.4sonstige gemischte Versicherung7; 8; 9; 13; 1629.4.02Tank- und Fassleckageversicherung9; 16d29.4.03Filmtheater-Einheitsversicherung8a, b, c, d; 9; 13; 16e29.4.04Versicherung von Winzerbetrieben gegen Frostschäden9; 16i29.4.05Allgefahrenversicherung8; 9; 13; 1629.4.06Inhaltsversicherung für Geschäfte und Betriebe8a, b, c, 9; 16k29.4.07Erweiterte Haushaltsversicherung8a, b, c, d, f; 9; 1329.4.08Dynamische Sachversicherung7; 8a, b, c, d, f; 9; 16d, e, f29.4.99übrige und nicht aufgegliederte gemischte Versicherung8; 9; 13; 1629.6Vertrauensschadenversicherung9; 16h, i29.6.01Vertrauensschadenversicherung (ohne Kennzahlen 29.6.02 bis 29.6.04)16i29.6.02Computermissbrauchversicherung16i29.6.03Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen9; 16h29.6.04Eigenschadenversicherung von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts16i29.06.99übrige und nicht aufgegliederte Vertrauensschadenversicherung9; 16h, i29.9übrige und nicht aufgegliederte sonstige Schadenversicherung8; 9; 13; 16; 1830Schaden- und Unfallversicherung9 insgesamtselbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft:1 bis 18übernommenes Versicherungsgeschäft:1 bis 24 _________________ Anmerkungen zum Abschnitt C0Verträge in der Auszahlungsphase sind in der passenden allgemeinen Unterart (01.1.3, 01.2.4 oder 01.4.1) zu erfassen.1Hierzu zählen alle Landfahrzeuge, deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer pro Stunde nicht übersteigt oder deren Halter gemäß § 2a des Pflichtversicherungsgesetzes nicht der Pflichtversicherung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unterliegen.2Jeweils einschließlich der Kaskoversicherung nicht versicherungspflichtiger Landfahrzeuge (mit und ohne eigenen Antrieb) gemäß Fußnote 1.3Hierzu gehören alle Versicherungen des Hausrats im In- und Ausland, unabhängig davon, nach welchen Versicherungsbedingungen sie abgeschlossen wurden und ob sie eine oder mehrere Risikoarten umfassen; einschließlich der lebenslänglichen Hausratsversicherung.4Hierzu gehören alle Versicherungen von Wohngebäuden im In- und Ausland, unabhängig davon, nach welchen Versicherungsbedingungen sie abgeschlossen wurden und ob sie eine oder mehrere Risikoarten umfassen.5Einschließlich des Kollisionshaftpflichtrisikos.6Hierzu gehören auch alle Risiken, bei denen der Versicherungsnehmer keine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt.7Hier müssen die auf den Betriebsunterbrechungs-Teil entfallenden Anteile sämtlicher Sachschadenversicherungen ausgewiesen werden, da nach Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, einheitlich alle Vermögensschadenversicherungen außer der Kredit- und Kautionsversicherung in dem Posten „sonstige Versicherungszweige“ zu erfassen sind.8Diese Kombination einer Beistandsleistungsversicherung mit einem KH-Anteil (Mallorca-Police) kann ausschließlich dem Versicherungszweig 24 zugeordnet werden, weil der KH-Anteil nur geringfügig ist und den Gesamtcharakter der Versicherung nicht beeinflusst. Die Zuordnung kombinierter Bedingungswerke kann im Einzelfall schwierig sein und sollte stets mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.9Die Schaden- und Unfallversicherung insgesamt ergibt sich wie folgt: a) im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft: Summe der Versicherungszweige gemäß den Kennzahlen 02 bis 29; b) im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft: Summe der Versicherungszweige gemäß den Kennzahlen 01 bis 29; c) im gesamten Versicherungsgeschäft: Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Versicherungszweige. Abschnitt DBestandsgruppen100Inlandsgeschäft (einschließlich Dienstleistungsgeschäft)110Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird 111Kapitalbildende Lebensversicherung (einschließlich vermögensbildende Lebensversicherungen) mit überwiegendem Todesfallcharakter112Risikoversicherung113Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter114Berufsunfähigkeitsversicherung (einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen)115Pflegerentenversicherung (einschließlich Pflegerenten-Zusatzversicherungen)116Übrige Tarife, aber ohne Sonstige Lebensversicherung

(130)117Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG118Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase120Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird 121Kapitalversicherung ohne eigene Vertragsabrechnung mit überwiegendem Todesfallcharakter (ohne 122 und 123)122Bausparrisikoversicherung123Restschuldversicherung124Kollektivversicherung mit eigener Vertragsabrechnung125Übrige Tarife ohne eigene Vertragsabrechnung, aber ohne Sonstige Lebensversicherung
(130)126Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG127Reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG128Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase130Sonstige Lebensversicherung 131Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird132Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird133Tontinengeschäfte134Kapitalisierungsgeschäfte135Lebensversicherung nach § 1 AltZertG, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird136Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238, bei dem das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, in der Ansparphase140Eigenkapital und sonstige Dienstleistungen einschließlich des Geschäfts der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen200Auslandsgeschäft (Niederlassungsgeschäft)Die regionale Herkunft des europäischen Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt B. Diesen Kennzahlen ist die Zahl 2 voranzusetzen.Unter dem Sammelposten mit der Kennzahl 280 („Übrige Staaten“) ist das gesamte außereuropäische Versicherungsgeschäft geschlossen zu erfassen. Abschnitt EAufteilung des Risikos in Risikoarten und vorzeitiger Abgang100Todesfallrisiko 110Gemeinsame Sterbetafel für Männer und Frauen120Getrennte Sterbetafel 121Männer122Frauen200Berufsunfähigkeitsrisiko 210Gemeinsame BU-Wahrscheinlichkeiten für Männer und Frauen220Getrennte BU-Wahrscheinlichkeiten 221Männer222Frauen300Unfalltodrisiko400Heiratsrisiko500Erlebensfallrisiko 510Gemeinsame Sterbetafel für Männer und Frauen520Getrennte Sterbetafel 521Männer522Frauen600Pflegefallrisiko700Dread Disease Risiko800AUZ-Risiko900Sonstiges 910Übriges Risiko920Vorzeitiger AbgangAnmerkung zum Abschnitt E Nach den vorgegebenen Klassifikationszahlen muss stets unterschieden werden. Der zahlenmäßige Ausweis erscheint immer nur auf der tiefsten Stufe der jeweiligen Risikoart. Nicht formgebundene Aufteilungen nach tieferen Stufen (unterschiedliche Ausscheideordnungen oder weitere Risikomerkmale wie z. B. Raucher/Nichtraucher, Berufsgruppen) sind nach zwei vollen Geschäftsjahren vorzunehmen, wenn der entsprechend objektiv umschriebene Teilbestand mindestens 30 000 Risiken umfasst oder der rechnungsmäßige Ertrag mindestens 5 Prozent vom Gesamtertrag der jeweiligen Risikoart beträgt. In den Bestandsgruppen sind von den Lebensversicherungsunternehmen die Verträge zu erfassen, die a)nach dem
  1. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, aber weder unter Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG noch unter Anlage 2 Abschnitt A Nummer 9 Unternummer 6 Satz 3 fallen, oderb)zwischen dem
  2. Juli 1994 und dem
  3. Juli 1994 nach nicht mehr genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind. Unbeschadet der nachfolgenden Anmerkungen 2 und 4 ist die Aufteilung des hier zu erfassenden Bestands durch die Gliederung der Bestandsgruppen vorgegeben.Umfasst eine der nachfolgend genannten Bestandsgruppen weniger als 10 000 Einzelverträge und beträgt die Bruttobeitragseinnahme einer dieser Bestandsgruppen weniger als 3 Prozent der gesamten Bruttobeitragseinnahme des hier zu erfassenden Bestands, kann sie wie folgt behandelt werden: a)Die Bestandsgruppen 111 und 112 können in der vertragsanzahlmäßig größeren Bestandsgruppe (111 oder 112) zusammengefasst werden.b)Buchstabe a gilt entsprechend für die Bestandsgruppen 113, 114 und 115.c)Buchstabe a gilt entsprechend für die Bestandsgruppen 121, 122 und
  4. Bei Wegfall einer Voraussetzung für die gemeinsame Abrechnung zweier oder mehrerer Bestandsgruppen ist der getrennte Ausweis der betroffenen Bestandsgruppe gemäß Anmerkung 2 vorzunehmen. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Maßnahmen diese Trennung stets möglich ist. Insbesondere muss die nicht direkt zuzuordnende Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach objektiven Kriterien aufgeteilt werden. Das Verfahren hierfür ist gegenüber der Aufsichtsbehörde in einem internen Bericht zu erläutern.Für Fremdwährungsversicherungen ist sicherzustellen, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit zumindest der Zinsverlauf getrennt ermittelt werden kann.Alternativ zu der vorgegebenen Einteilung können die Berufsunfähigkeits- und Pflegerenten-Zusatzversicherungen auch in der Bestandsgruppe der jeweiligen Hauptversicherung abgerechnet werden. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit zumindest der Risiko- und Zinsverlauf für diese Zusatzversicherungen ermittelt werden kann. Dieses Ergebnis ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Anmerkung 2 bleibt hiervon unberührt.Verträge von PEPP-Produkten in der Auszahlungsphase sind in der passenden allgemeinen Bestandsgruppe (113, 125 oder 131) zu erfassen.In der Bestandsgruppe 140 sind diejenigen Beträge zu verbuchen, die der Unternehmenssphäre zuzuordnen sind. Hierzu gehören insbesondere alle Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit dem Eigenkapital, Dienstleistungen an Dritte einschließlich des Geschäftes der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und Ertragssteuern, soweit diese mit dem Jahresüberschuss in Zusammenhang stehen.

Anlage 2(zu § 24)Anwendung der Formulare(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2883 - 2912, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt AAnmerkungen zu den FormularenNr. 1: Formular F.100.011.Die Angabe ist nur von Schaden- und Unfall-VU zu machen.2.Dieser Posten gilt nur für LVU sowie für diejenigen P/St, die die Brutto-DR zillmern. Der Posten gilt auch für Schaden- und Unfall-VU, die die Brutto-Beitragsdeckungsrückstellung in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr zillmern.3.Diese Posten gelten nur für P/St.4.An die Stelle des Aktivpostens 7.

  1. „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Aktivposten 7.
  2. „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“ und bei anderen Versicherungsunternehmen, die kein gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten.5.Diese Posten gelten nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.6.Unter diesem Posten sind auszuweisen a)von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Gründungsstock;b)von VU, die nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben: die dem gezeichneten Kapital entsprechenden Posten;c)von inländischen Niederlassungen ausländischer VU: feste Kaution.7.Von den inländischen Niederlassungen ausländischer VU sind die von der ausländischen Generaldirektion der inländischen Niederlassung als Eigenkapital gewidmeten Beträge nicht unter dem Passivposten 12, sondern hier auszuweisen.8.Unter diesem Posten sind auszuweisen a)von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Verlustrücklage gemäß § 193 VAG;b)von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten: Sicherheitsrücklage.9.Versicherungsaktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Absatz 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.10.Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so treten an die Stelle der Posten in den Zeilen ZE0620 bis ZE0650 die Posten in den Zeilen ZE0660 bis ZE0690.11.Für P/St entfallen zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt, die Angaben in den Zeilen ZE0620 bis ZE0690.12.Der Zusatz „laut versicherungsmathematischer Berechnung zum ... “ gilt nur für P/St.13.Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU.14.Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU sowie RVU.15.Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sind nicht hier, sondern im Passivposten 9.
  3. auszuweisen.16.Unter diesem Posten sind auch alle diejenigen Verbindlichkeiten aus Darlehen auszuweisen, die nicht dem Passivposten 9.
  4. „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ (Zeile ZE1220, Spalte SP0030) oder dem Passivposten 9.
  5. „Verbindlichkeiten aus Grundpfandrechten“ (Zeile ZE1230, Spalte SP0030) zugeordnet werden können. Hierzu gehören beispielsweise auch die bestehenden Verbindlichkeiten aus in Anspruch genommenen Berlin-Darlehen gemäß § 17 Berlinförderungsgesetz zur Finanzierung von Baumaßnahmen, sofern diese von einem Nicht-Kreditinstitut gewährt worden sind. Nr. 2: Formular F.200.011.Diese nachrichtlichen Angaben sind nur in der gesonderten Gewinn- und Verlust-Rechnung für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Versicherungsart 038 „Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr“ zu machen.2.Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen 01 „Lebensversicherung“ und 02 „Krankenversicherung“.3.Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen anzugeben. Ansonsten ist hier nur der technische Zinsertrag auszuweisen.4.Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter dem Posten 6 a die Aufwendungen für die VF des laufenden ZJ und unter dem Posten 6 b die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.5.Diese Posten gelten für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft. Hinsichtlich der Regulierungsaufwendungen gelten sie auch für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, soweit die Aufwendungen durch eigene Regulierungstätigkeit entstanden sind.6.Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen.Die Aufwendungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen sind abweichend vom externen Ausweis (§ 41 RechVersV) in der Gewinn- und Verlust-Rechnung getrennt von den Aufwendungen für Versicherungsfälle darzustellen.7.In diesem Posten sind auch die an die Versicherungsvertreter gezahlten sonstigen Bezüge auszuweisen.8.Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“.9.Die für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gezahlten Rückversicherungsprovisionen und die gezahlten Gewinnbeteiligungen sind in diesem Posten auszuweisen.10.Diese Angabe gilt nur für Schaden- und Unfall-VU in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.11.Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen unter dem Posten 4 anzugeben.12.Die folgenden sonstigen Erträge sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1.
  6. „gebuchte Bruttobeiträge“ auszuweisen: a)Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;b)Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.13.Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft.14.Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier auszuweisen, sondern in den jeweils angegebenen Posten zu berücksichtigen: a)Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sind von dem Posten 1.
  7. „gebuchte Bruttobeiträge“ abzusetzen.b)Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 zu berücksichtigen.c)Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen und auf entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.15.Der Posten erfasst auch die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstellungen. Im Gegensatz zu allen anderen Aufwendungen für die Altersversorgung sind die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstellungen nicht in die Funktionsbereichsaufteilung innerhalb der Versicherungstechnik einzubeziehen, sondern im allgemeinen Teil der Gewinn- und Verlust-Rechnung unter den sonstigen Aufwendungen zu belassen (vgl. § 48 Satz 2 Nummer 3 RechVersV).16.Dieser Posten gilt nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.17.Dieser Posten betrifft nur P/St und gilt nur zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt.18.Die Angaben ab Posten 26 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu machen.19.Unter diesen Posten sind auszuweisen a)von den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten die Entnahme aus oder die Einstellung in die Sicherheitsrücklage;b)von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus oder die Einstellung in die Verlustrücklage nach § 193 VAG.20.Versicherungsaktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten Jahresabschluss die Entnahme aus oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.21.Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzergebnis“ der Posten „Ausgleichsposten“. Nr. 3: Formular F.300.011.Dieser Posten gilt nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen 01 „Lebensversicherung“ und 02 „Krankenversicherung“.2.Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen anzugeben.3.Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter dem Posten 6.
  8. die Aufwendungen für die VF des laufenden ZJ und unter dem Posten 6b die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.4.Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen.5.Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen unter dem Posten 4 anzugeben.6.Die folgenden sonstigen Erträge sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1.
  9. „gebuchte Bruttobeiträge“ auszuweisen: a)Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;b)Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.7.Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft.8.Hierzu gehören die in § 48 RechVersV genannten Aufwendungen. Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier auszuweisen, sondern in den jeweils angegebenen Posten zu berücksichtigen: a)Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sind von dem Posten 1 a „gebuchte Bruttobeiträge“ abzusetzen.b)Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 zu berücksichtigen.c)Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen und auf entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.9.Dieser Posten betrifft nur P/St und gilt nur zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt.10.Die Angaben ab Posten 24 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu machen.11.Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzergebnis“ der Posten „Ausgleichsposten“. Nr. 4: Formular F.101.011.Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.2.Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang auszuweisen.3.Bei den Zuschreibungen (Zeile ZE0250, Spalte SP0030) und Abschreibungen (Zeile ZE0250, Spalte SP0060) sind auch die nicht realisierten Gewinne und Verluste aus diesen Kapitalanlagen auszuweisen.4.Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres anzugeben, sondern der um Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Geschäftsjahres. Der Anfangsbestand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird dabei mit dem Währungskurswert am letzten Tag des Geschäftsjahres gerechnet.5.Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht vorgenommene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen und Disagien hinzuzurechnen. Die hier ermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhangangaben zur Bilanz abweichen.6.Hier ist die Differenz von Bilanz- und Zeitwert anzugeben. Nr. 5: Formular F.103.011.Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen, die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, sowie die hierzu gehörenden Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen und die darauf entfallenden Depotverbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt.2.Die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen, gehören gemäß § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VAG zum Umfang des Sicherungsvermögens.3.Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten Passiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.4.In Spalte SP0040 sind einzutragen die RV-Anteile an den in § 125 Absatz 2 VAG genannten versicherungstechnischen Bruttorückstellungen, soweit diesen keine Depotverbindlichkeiten für Versicherungen der in § 126 Absatz 3 und 4 Satz 1 VAG genannten Art gegenüberstehen.5.Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte SP0010 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten übereinstimmen.6.Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte SP0020 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte SP0040 als Minusposten anzusetzen.7.In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte SP0020, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.8.In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versicherungsleistungen können in Spalte SP0020, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.9.In der Spalte SP0020 sind die RV-Anteile im Sinne des § 126 Absatz 3 VAG einzutragen.10.Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten Aktiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. Nr. 6: Formular F.201.011.Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.2.Hier sind auch die nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen in Spalte SP0020 und die nicht realisierten Verluste aus Kapitalanlagen in Spalte SP0040 zu berücksichtigen.3.Die Zuordnung zu den laufenden und übrigen Erträgen oder Aufwendungen ergibt sich aus Seite
  10. Soweit Erträge oder Aufwendungen einer Anlageart nicht direkt zugeordnet werden können, sind sie nach einem geeigneten Schlüssel auf die in Frage kommenden Anlagearten aufzuteilen.4.Auf Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.5.Diese Posten betreffen nur die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen. Nr. 7: Formular F.202.011.Die Summe der folgenden in der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Aufwendungen (versicherungstechnische Rechnung) sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist auf die Posten des Personal- und Sachaufwands des Formulars F.202.01 aufzugliedern: a)Regulierungsaufwendungen für Versicherungsfälle ohne Zahlungen für Versicherungsfälle an die Bezugsberechtigten und ohne Berücksichtigung von erhaltenen Zahlungen und Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen (RPT);b)Abschlussaufwendungen für Versicherungsverträge;c)Verwaltungsaufwendungen für Versicherungsverträge;d)Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen;e)sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die keinem dieser Funktionsbereiche zugeordnet werden können;f)sonstige nicht versicherungstechnische Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.2.Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen an die Beschäftigten (siehe Unternummer 9) ohne jeden Abzug. Die Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, jedoch ohne Arbeitgeberanteile. Einzubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Superprovisionen an Angestellte, Tantiemen, Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feiertage, Urlaub und dgl., Entgeltfortzahlungen bei Krankheit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkostenzuschüsse, Urlaubsbeihilfen, Entschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (sofern Lohnsteuer entrichtet wurde), familienbezogene Entgeltbestandteile und Abfindungen. Bezüge von Vorstandsmitgliedern und anderen Führungskräften, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, sind ebenfalls einzubeziehen. Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für Leiharbeitnehmer und freie Versicherungsvertreter sowie Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl.Unternummern 4, 7 und 8).3.Gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen: Arbeitgeberanteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung; Beiträge zur Berufsgenossenschaft; gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur Krankenversicherung nicht versicherungspflichtiger Angestellter; auf tariflicher oder vertraglicher Grundlage beruhende bzw. freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen (z. B. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und Fortbildung, Beihilfen und Zuschüsse im Krankheitsfall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Praktika, Entschädigungen für doppelte Haushaltsführung und Umzugskostenvergütungen). Nicht hierzu gehören Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Mutterschaft sowie den Versicherungsvertretern gewährte Altersversorgungs- und andere Sozialleistungen.4.Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen, die von den Pensions- und Sterbekassen an die Mitglieds- oder Trägerunternehmen gezahlten proportionalen Vergütungen für den Beitragseinzug (Inkassoprovisionen) sowie Provisionen für das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte auszuweisen. Aufwendungen für die Altersversorgung der freien Versicherungsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten sind ebenfalls einzubeziehen.5.Hierzu gehören auch die für das übernommene Versicherungsgeschäft anteilig erstatteten Originalkosten sowie die gezahlten Gewinnbeteiligungen.6.Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Aufwendungen für bezogene Dienstleistungen und Waren auszuweisen, die für betriebliche Zwecke verbraucht werden. Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat sowie die dem Versicherungsunternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten, Pachten und Leasing, für Bürobedarf und IT-Dienstleistungen sowie Reise- und Werbeaufwand. Nicht anzugeben sind Investitionen in Sachanlagen und in immaterielle Vermögensgegenstände sowie die kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Gebäude (vgl. Unternummer 8 hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude).7.Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräften, wobei die überlassenen Arbeitskräfte bei den jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienstleistungen erbringen, beschäftigt bleiben und von ihnen vergütet werden. Für statistische Zwecke ist hierunter auch das innerhalb der Unternehmensgruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ausgetauschte Personal zu erfassen, sofern es von dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen Weisungen erhält, d. h. das überlassende Unternehmen sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt. Überlässt hingegen eine Führungsholding Arbeitskräfte an Tochtergesellschaften, um Führungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu unterstützen, sind diese Aufwendungen nicht hier, sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzugeben. Aufwendungen für alle weiteren überlassenen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben. Nicht anzugeben sind bezogene Dienstleistungen auf Basis von Werkverträgen.8.Hierunter fallen a)Abschreibungen auf erworbene oder selbst erstellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke, einschließlich auf Gebäude,b)Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,c)Abschreibungen auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen sowie auf erworbene oder selbst geschaffene EDV-Software,d)sonstige Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter den sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den gebuchten Bruttobeiträgen als Abzugsposten zu behandeln sind,e)Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und auf entgeltlich erworbene Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.9.Als Beschäftigte sind alle Personen zu erfassen, die im Laufe des Geschäftsjahres in einem Arbeits- oder vergleichbaren Dienstverhältnis mit dem Versicherungsunternehmen gestanden und Bezüge erhalten haben, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind. Dazu gehören Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst, Beamte, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte, Auszubildende und Praktikanten. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen. Beschäftigte, die Arbeits- bzw. Dienstverträge mit mehreren Unternehmen haben und von diesen Bezüge erhalten, sind bei dem jeweiligen Unternehmen als Teilzeitbeschäftigte zu erfassen. Die Zahl der Beschäftigten ist im Jahresdurchschnitt auszuweisen. Liegen diese Angaben nicht vor, kann die Zahl am Ende des Geschäftsjahres angegeben werden.10.Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte SP0040: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden aller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden. Beispiel: Fünf Teilzeitbeschäftigte à 20 Stunden ergeben bei einer regulären Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von 40 Stunden zusammen 2,5 VZE. Einzutragen sind 3 VZE. Liegt ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag mit mehreren Unternehmen vor, sind die Teilzeitbeschäftigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl zu berücksichtigen. In die Berechnung der VZE sind nur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten Wochenarbeitsstunden in die Berechnung einzubeziehen. Nr. 8: Formular F.203.011.Das Formular ist von Pensions- und Sterbekassen sowie von kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 VAG einzureichen, die Versicherungsgeschäft in Rückdeckung übernommen oder gegeben haben. Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Versicherungsgeschäft weniger als 2 Prozent der Bruttobeiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils zusammengefasst zu berichten.2.Als vereinfachtes versicherungstechnisches Bruttoergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Brutto-Beiträgen einerseits und den Bruttoprovisionen, den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR andererseits einzusetzen.3.Bei den in Rückdeckung gegebenen und übernommenen Beiträgen sind jeweils die Veränderungen aus Bestandsübernahmen oder -abgaben (Portefeuille-Beiträge) zu berücksichtigen.4.Unter den versicherungstechnischen Rückstellungen sind hier nur zu erfassen: a)Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle,b)Brutto-Deckungsrückstellungen,c)Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.5.Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minuszeichen (–) zu versehen.6.Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: (Zeile ZE0080 + Zeile ZE0090 + Zeile ZE0130) – (Zeile ZE0100 + Zeile ZE0120) +/– Zeile ZE
  11. Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Unternummer 5 zu kennzeichnen.7.Die Rückversicherungsbeziehungen, über die berichtet wird, sind durchlaufend zu nummerieren.8.Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Versicherungsunternehmen die das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern der einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin erfragt werden. Die Nummer für das Geschäft, über das nach Unternummer 1 Satz 3 zusammengefasst berichtet werden kann, lautet
  12. Nr. 9: Formular F.110.011.Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.2.Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.3.Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.4.Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen.5.Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.6.Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum
  13. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
  14. Dezember 1994 und vor dem
  15. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am
  16. April 2008 der Fall war.7.In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen. Nr. 10: Formular F.111.011.Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum
  17. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
  18. Dezember 1994 und vor dem
  19. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am
  20. April 2008 der Fall war.Das Formular ist für jede Bestandsgruppe des Neubestands gemäß Anlage 1 Abschnitt D mit Ausnahme der Bestandsgruppen 132 und 140 vorzulegen. Für die Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist Abschnitt C Ziffer 2.3 zu beachten.2.Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.3.Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist im Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.4.Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.5.Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen.6.Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.7.Hier sind die in Spalte SP0010 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung hinausgeht, entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte SP0020 leer.8.Soweit in der Rentenversicherung für die Überschussverwendungsform „Gewinnrente” innerhalb der RfB eine Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte SP0010 enthaltene Betrag hier gesondert auszuweisen. Nr. 11: Formular F.112.011.Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum
  21. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
  22. Dezember 1994 und vor dem
  23. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am
  24. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln.Das Formular ist für jeden Abrechnungsverband des Altbestands sowie für den gesamten Altbestand vorzulegen. Die Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung. Die Abrechnungsverbände sind fortlaufend zu nummerieren; der gesamte Altbestand erhält die Nummer
  25. Freiwerdende Nummern sind nicht neu zu belegen. Die Kennzeichnung des Abrechnungsverbands ist gemäß Abschnitt C Ziffer 2.4 vorzunehmen. Mit dem Formular F.030.01 ist die Liste mit der Zuordnung der Abrechnungsverbände (außer Abrechnungsverband 099) zu den fortlaufenden Nummern einzureichen.2.Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.3.Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist im Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.4.Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.5.Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen.6.Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.7.Hier sind die in Spalte SP0010 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung hinausgeht, entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte SP0020 leer.8.Soweit in der Rentenversicherung im Rahmen der Überschussverwendungsform „Gewinnrente“ innerhalb der RfB eine Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte SP0010 enthaltene Betrag hier gesondert auszuweisen. Nr. 12: Formular F.113.011.Das Formular ist für folgende Teilkollektivgruppen vorzulegen: a)für den Bestand sämtlicher überschussberechtigter Verträge (Teilkollektivgruppe 399);b)für den Bestand der überschussberechtigten Verträge, die nicht am Verfahren zur Bildung eines kollektiven Teils der RfB teilnehmen (Teilkollektivgruppe 300);c)für jeden Bestand von überschussberechtigten Verträgen, für den innerhalb der RfB ein kollektiver Teil eingerichtet wird.Mit Formular F.030.02 ist die Abgrenzung der Teilkollektivgruppen nach den Buchstaben b und c zu erläutern. Eine Teilkollektivgruppe nach Buchstabe c hat alle überschussberechtigten Verträge zu umfassen, die im Rahmen der §§ 3 und 4 RfBV zu demselben kollektiven Teil der RfB beitragen können. Die Teilkollektivgruppen nach Buchstabe c sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit der Nummer
  26. Frei werdende Nummern sind nicht neu zu belegen. Die für die Teilkollektivgruppen 300 bis 398 angegebenen Euro-Beträge addieren sich zur Teilkollektivgruppe
  27. Die Kennzeichnung der Teilkollektivgruppe ist gemäß Abschnitt C Ziffer 2.5 vorzunehmen.2.Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.3.Die Bemessungsgröße für den Prozentsatz nach § 3 Absatz 3 RfBV ist versicherungstechnisch auf die Teilkollektivgruppen 300 bis 398 aufzuteilen.4.Die Prozentsätze sind aufgerundet als ganze Zahl anzugeben, beispielsweise „100“ für 100 Prozent. Für die Teilkollektivgruppen 300 und 399 ist in Zeile ZE0040 formal die Dezimalzahl „1 000“ (für 100 Prozent) und in Zeile ZE0050 formal die Dezimalzahl „0.600“ (für 60 Prozent) zu verwenden.5.Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist im Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.6.Hier sind die Entnahmen aus der RfB anzugeben, die auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven entfällt, soweit sie eine etwaige Mindestbeteiligung übersteigt.7.Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB an die Teilbestände sind in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern; dabei ist insbesondere auf den Grund der Rückführung und den verwendeten Verteilungsschlüssel einzugehen.8.Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen.9.Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.10.Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum
  28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
  29. Dezember 1994 und vor dem
  30. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am
  31. April 2008 der Fall war.11.In den Zeilen ZE0060 bis ZE0190 der Spalte SP0040 ist die Bewegung des kollektiven Teils der RfB, der der Teilkollektivgruppe zugeordnet ist, darzustellen. Nr. 13: Formular F.210.011.Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der Beitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.2.Das Formular ist vorzulegen a)für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, wobei als Kennzeichnung „Vz 01“ zu verwenden ist;b)für jede betriebene Versicherungsart gemäß Anlage 1 Abschnitt C, wobei als Kennzeichnung „Va“ zuzüglich der Kennzahl der jeweiligen Versicherungsart ohne die führende „0“ zu verwenden ist (für die Einzel-Risikoversicherung beispielsweise „Va 112“).3.Sofern der Bestand Versicherungen enthält, die Kurs- oder Wertänderungen unterworfen sind (z. B. bei Fremdwährungsversicherungen und Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird), ist dieser Bestand am Anfang des Geschäftsjahres mit dem Kurswert sowohl am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres als auch am Ende des Geschäftsjahres aufzuführen. Die Zu- und Abgänge sind in den Spalten SP0020 und SP0030 mit dem Kurswert zum Ende des Geschäftsjahres aufzuführen.4.Als eingelöste Versicherungsscheine sind alle ausgefertigten Versicherungsscheine auszuweisen, soweit ihr Einlösungsbeitrag gezahlt und in den im Formular ausgewiesenen Beiträgen enthalten ist. Versicherungsscheine, die im Vorjahr als eingelöst behandelt wurden und bei denen sich im Geschäftsjahr herausstellt, dass sie nicht eingelöst wurden (z. B. bei Rückbuchung einer Lastschrift), sind von den Einlösungen im Geschäftsjahr abzusetzen.5.Hierunter sind auch die Erhöhungen der Versicherungssummen durch Direktgutschrift zu erfassen, nicht jedoch die Erhöhung der Versicherungssummen durch Schlussüberschussbeteiligung (Todesfall-Zusatzleistung).6.Z. B. Übertragung infolge Änderung der Versicherungsart oder Veränderung der Versicherungssumme oder des Beitrags im Rahmen einer technischen Vertragsänderung.7.Wiederinkraftsetzungen von durch Rückkauf, Beitragsfreistellung und sonstigem vorzeitigen Abgang stornierten Versicherungen sind von den jeweiligen Positionen des Abgangs abzusetzen, auch wenn der Abgang dieser Versicherungen bereits in einem früheren Geschäftsjahr erfolgt ist.8.Sofern Tarife geführt werden, bei denen durch Heirat, Pflegebedürftigkeit oder andere Ursachen bereits vor Ablauf der Versicherung oder der vereinbarten Beitragszahlung das versicherte Kapital fällig wird oder der Beitrag ganz oder teilweise entfällt, sind die entsprechenden Abgänge hier zu erfassen.9.Endet die vereinbarte Beitragszahlungsdauer bereits vor dem Ablauf der Versicherung, ist nur der Wegfall des Zahlbeitrags in Spalte SP0030 zu berücksichtigen.10.Hierunter fallen auch Herabsetzungen der Versicherungssumme oder des Beitrags, sofern diese weder mit einem Teilrückkauf oder einer teilweisen Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungssumme verbunden noch im Rahmen einer technischen Vertragsänderung vorgenommen worden sind.11.Hier sind alle Versicherungen anzugeben, für die in Spalte SP0030 kein Zahlbeitrag auszuweisen ist.12.Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum
  32. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
  33. Dezember 1994 und vor dem
  34. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am
  35. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln.13.Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versicherungsverhältnisse anzugeben.14.Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen, soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfallleistungen höher als die Todesfallsumme ist.Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungssumme am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr eingetretene Minderung der Versicherungssumme ist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung“ auszuweisen.Bei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in Form einer Rente zu erbringen ist, ist als Versicherungssumme die 12-fache Jahresrente anzugeben.Sofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere Maßgrößen vorliegen (z. B. die Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.15.Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzuschläge und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben. Dabei sind auch laufende Beiträge in variabler Höhe, wiederkehrende Beiträge für einjährige Risikoversicherungen u. ä. mitzuerfassen.16.Soweit im Zugang Versicherungen gegen einmalige Beitragszahlung enthalten sind, sind hier die im Formular unter den gebuchten Bruttobeiträgen ausgewiesenen Beträge einschließlich der Beitragsteile für Zusatzversicherungen anzugeben. Nr. 14: Formular F.211.011.Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der Beitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.2.Die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung bei Berufsunfähigkeit (Invalidität) ist hier als Rente in Höhe des 12-fachen Jahresbeitrags zu berücksichtigen.3.Z. B. Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.4.Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen, soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfallleistungen höher als die Todesfallsumme ist.Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversi

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.