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GärtnAusbV1996-03-06BGBl I1996, 376Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1996 +++)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
GärtnAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
GärtnAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.Baumschule, 2.Friedhofsgärtnerei, 3.Garten- und Landschaftsbau, 4.Gemüsebau, 5.Obstbau, 6.Staudengärtnerei, 7.Zierpflanzenbau gewählt werden.
(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.
GärtnAusbV§ 2Ausbildungsdauer(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
GärtnAusbV§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung
und Zielsetzung der Berufsausbildung(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 15 nachzuweisen.
GärtnAusbV§ 4Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, 1.1Berufsbildung, 1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen, 1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit; 2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung; 3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge, 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, 3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge; 4.Böden, Erden und Substrate; 5.Kultur und Verwendung von Pflanzen, 5.1Pflanzen und ihre Verwendung, 5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen, 5.3Nutzung pflanzlicher Produkte; 6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Baumschulea)Kulturräume und Kultureinrichtungen, b)Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen, c)Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, d)Produktionsverfahren, e)Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern, f)Verkaufen und Beraten; 2.in der Fachrichtung Friedhofsgärtnereia)Kulturräume und Kultureinrichtungen, b)Vermehrung und Weiterkultur, c)Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern, d)Trauerbinderei und Dekoration, e)Verkaufen und Beraten; 3.in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbaua)Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen, b)Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen, c)Herstellen von befestigten Flächen, d)Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen, e)Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten; 4.in der Fachrichtung Gemüsebaua)Produktionsräume und Produktionseinrichtungen, b)Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, c)Produktionsverfahren, d)Ernten, Aufbereiten und Lagern, e)Vermarkten; 5.in der Fachrichtung Obstbaua)Anlegen von Obstpflanzungen, b)Produktionsverfahren, c)Ernten, Aufbereiten und Lagern, d)Vermarkten; 6.in der Fachrichtung Staudengärtnereia)Kulturräume und Kultureinrichtungen, b)Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, c)Produktionsverfahren, d)Auswählen und Aufbereiten, e)Verkaufen und Beraten; 7.in der Fachrichtung Zierpflanzenbaua)Kulturräume und Kultureinrichtungen, b)Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, c)Produktionsverfahren, d)Ernten, Aufbereiten und Lagern, e)Verkaufen und Beraten.
GärtnAusbV§ 5AusbildungsrahmenplanDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
GärtnAusbV§ 6AusbildungsplanDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
GärtnAusbV§ 7BerichtsheftDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
GärtnAusbV§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 1, 2c, 2d, 2e, 3.1c, 3.2a, 3.2e, 4c, 5.1c, 5.2a, 5.2f, 6b, 6d und 6f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Es kommen insbesondere in Betracht: 1.Durchführen von Arbeiten an der Pflanze, 2.Einsatz von Werkzeugen und Geräten, 3.Vermehren von Pflanzen, 4.Be- und Verarbeiten von Materialien und Werkstoffen, 5.Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen, 6.Durchführen von Pflegemaßnahmen an Maschinen, Geräten oder baulichen Anlagen.
(5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten: 1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, 2.Natur- und Umweltschutz, 3.rationelle Energie- und Materialverwendung, 4.betriebliche Abläufe, 5.wirtschaftliche Zusammenhänge, 6.Böden, Erden und Substrate, 7.Erkennen von Pflanzen, 8.Bau und Leben der Pflanze, 9.Kultur und Verwendung von Pflanzen, 10.Materialien und Werkstoffe, 11.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen, 12.anwendungsbezogene Berechnungen.
GärtnAusbV§ 9Abschlußprüfung in der Fachrichtung Baumschule(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Baumschule erstreckt sich auf die in der Anlage 1a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Vermarktung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.aus dem Bereich Pflanzenproduktion:a)Vermehren von Gehölzen, b)Anlegen von Baumschulquartieren, c)Durchführen von Arbeiten an der Pflanze, d)Aufschulen und Aufpflanzen, e)Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen, f)Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen; 2.aus dem Bereich Ernte und Vermarktung:a)Gehölze roden und ballieren, b)Gehölze sortieren und kennzeichnen, c)Gehölze lagern und versandfertig machen, d)Verkaufen und Beraten; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;
(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Kulturführung soll der Ablauf von verschiedenen Kulturen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Kulturführung:a)Bau und Leben der Pflanze, b)Grundlagen der Züchtung, c)Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, d)Arbeiten an der Pflanze, e)kultursteuernde Maßnahmen, f)Böden, Erden und Substrate, g)Düngung und Bewässerung, h)Pflanzenschutz, i)Ernte, Aufbereitung und Lagerung, k)Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit; 2.im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:a)Erkennen und Benennen von Pflanzen, b)Arten und Sorten marktwichtiger Gehölze und ihre Verwendung, c)typische Absatz- und Blühtermine, d)Wildkräuter und Unkräuter, e)Artenschutz; 3.im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:a)natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren, b)Kulturräume und andere bauliche Anlagen, c)Maschinen, Geräte, technische Einrichtungen, d)Materialien und Betriebsmittel, e)anwendungsbezogene Berechnungen, f)Vermarktung, g)Natur- und Umweltschutz, h)rationelle Energie- und Materialverwendung, i)einschlägige Rechtsvorschriften, k)Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit, l)Informationsbeschaffung und -auswertung, m)Aufwendungen und Erträge; 4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.
im Prüfungsfach Kulturführung
60 Minuten,
2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse
60 Minuten,
3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge
90 Minuten,
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- Prüfung nach Absatz 2
60 Prozent,
- Prüfung nach Absatz 3
40 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.
GärtnAusbV§ 10Abschlußprüfung in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 2a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Die Bereiche Grabanlage sowie Pflanzenproduktion, Trauerbinderei und Dekoration sollen dabei mit je mindestens zwei Aufgaben vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.aus dem Bereich Grabanlage:a)Grabstätte planen, Flächen aufteilen und vermessen, b)Boden bearbeiten und Grab bepflanzen; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkauf und Beratung einzubeziehen; 2.aus dem Bereich Pflanzenproduktion, Trauerbinderei und Dekoration:a)Vermehren von Pflanzen, b)Durchführen von Arbeiten an der Pflanze, c)Durchführen von Bewässerungs-, Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen, d)Herstellen von Trauerbinderei, e)Durchführen von Dekorationen; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkauf und Beratung einzubeziehen.
(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung soll die Anlage von Gräbern im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung:a)Bau und Leben der Pflanze, b)Grundlagen der Züchtung; Vermehrung und Weiterkultur, c)Arbeiten an der Pflanze, d)Böden, Erden und Substrate, e)Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz, f)Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern, g)einschlägige Gestaltungsrichtlinien und Friedhofsrecht, h)Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit; 2.im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:a)Erkennen und Benennen von Pflanzen, b)Arten und Sorten marktwichtiger Pflanzen und ihre Verwendung, c)typische Absatz- und Pflanztermine, d)Wildkräuter und Unkräuter, e)Artenschutz; 3.im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:a)natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren, b)Kulturräume und andere bauliche Anlagen, c)Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen, d)Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel, e)anwendungsbezogene Berechnungen, f)Auftragsabwicklung und Verkauf, g)Natur- und Umweltschutz, h)rationelle Energie- und Materialverwendung, i)einschlägige Rechtsvorschriften, k)Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit, l)Informationsbeschaffung und -auswertung, m)Grundlagen der Kalkulation; 4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.
im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung
60 Minuten,
2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse
60 Minuten,
3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge
90 Minuten,
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- Prüfung nach Absatz 2
60 Prozent,
- Prüfung nach Absatz 3
40 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.
GärtnAusbV§ 11Abschlußprüfung in der Fachrichtung
Garten- und Landschaftsbau(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau erstreckt sich auf die in der Anlage 3a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden ein landschaftsgärtnerisches Gesamtwerk erstellen, das aus fünf komplexen Prüfungsaufgaben besteht. Das Gesamtwerk ist in einem Prüfungsgespräch zu erläutern, das sich auf die fünf Prüfungsaufgaben beziehen muß. Der Prüfungsbereich Baustellenabwicklung und Bautechnik soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Vegetationstechnik mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.aus dem Bereich Baustellenabwicklung und Bautechnik:a)Ausführungspläne sowie Leistungsverzeichnisse lesen und auf die Baustelle übertragen, b)Durchführen von Erdarbeiten, c)Durchführen von Entwässerungsarbeiten, d)Herstellen von befestigten Flächen, e)Be- und Verarbeiten von Naturstein, f)Bauen mit Betonfertigteilen, g)Aufstellen und Montieren von Ausstattungsgegenständen; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen; 2.aus dem Bereich Vegetationstechnik:a)Pflanzungen vorbereiten und Durchführen, b)Flächen für Ansaaten vorbereiten und ansäen, c)Pflegemaßnahmen durchführen; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen.
(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten sollen landschaftsgärtnerische Außenanlagen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten:a)Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen, b)Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen, c)Herstellen von befestigten Flächen, d)Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen, e)Bau und Leben der Pflanze, vegetationstechnische Arbeiten, f)Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz, g)Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, h)Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Dienstleistungen und Arbeit; 2.im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:a)Erkennen und Benennen von Pflanzen, b)Gattungen und Arten von Pflanzen, ihre Anzucht und Verwendung, c)heimische Pflanzen und ihre Lebensräume, Artenschutz, d)Wildkräuter und Unkräuter; 3.im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:a)natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren, b)bauliche Anlagen, c)Maschinen und Geräte, d)Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel, e)anwendungsbezogene Berechnungen, f)Auftragsbeschaffung, g)Natur- und Umweltschutz, h)rationelle Energie- und Materialverwendung, i)einschlägige Rechtsvorschriften, k)Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit, l)Informationsbeschaffung und -auswertung, m)Grundlagen der Kalkulation; 4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.
im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten
60 Minuten,
2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse
60 Minuten,
3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge
90 Minuten,
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- Prüfung nach Absatz 2
60 Prozent,
- Prüfung nach Absatz 3
40 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.
GärtnAusbV§ 12Abschlußprüfung in der Fachrichtung Gemüsebau(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Gemüsebau erstreckt sich auf die in der Anlage 4a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Aufbereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1.aus dem Bereich Pflanzenproduktion:a)Anzucht von Jungpflanzen, b)Flächen ausmessen und zur Pflanzung oder Aussaat vorbereiten, c)Durchführen von Pflanzungen, d)Durchführen von Direktsaaten, e)Durchführen von Arbeiten an der Pflanze, f)Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen, g)Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen; 2.aus dem Bereich Ernte und Aufbereitung:a)Ernten von Gemüse, b)Aufbereiten und Sortieren von Gemüse, c)Kennzeichnen und Verpacken von Gemüse; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Vermarkten einzubeziehen.
(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Anbau mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Anbau soll der Produktionsablauf von verschiedenen Gemüsearten im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Anbau:a)Bau und Leben der Pflanze, b)Grundlagen der Züchtung, c)Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, d)Produktionsverfahren, e)Frucht- und Nutzungsfolgen, f)Arbeiten an der Pflanze, g)Böden, Erden und Substrate, h)Düngung und Bewässerung, i)Pflanzenschutz, k)Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung, l)Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit; 2.im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:a)Erkennen und Benennen von Pflanzen, b)Arten und Sorten von Gemüse, ihre Verwendung und Marktbedeutung, c)Anbau- und Absatzzeiten, d)Wildkräuter und Unkräuter, e)Sortenschutz, f)Artenschutz; 3.im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:a)natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren, b)Kulturräume und andere bauliche Anlagen, c)Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen, d)Materialien und Betriebsmittel, e)anwendungsbezogene Berechnungen, f)Vermarktung, g)Natur- und Umweltschutz, h)rationelle Energie- und Materialverwendung, i)einschlägige Rechtsvorschriften, k)Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit, l)Informationsbeschaffung und -auswertung, m)Aufwendungen und Erträge; 4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.
im Prüfungsfach Anbau
60 Minuten,
2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse
60 Minuten,
3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge
90 Minuten,
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- Prüfung nach Absatz 2
60 Prozent,
- Prüfung nach Absatz 3
40 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.
GärtnAusbV§ 13Abschlußprüfung in der Fachrichtung Obstbau(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Obstbau erstreckt sich auf die in der Anlage 5a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Produktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Aufbereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.aus dem Bereich Produktion:a)Vermehren von Pflanzen, b)Flächen ausmessen und zur Pflanzung vorbereiten, c)Durchführen von Pflanzungen, d)Erstellen von Stützkonstruktionen, e)Durchführen von Arbeiten an der Pflanze, f)Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen, g)Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen; 2.aus dem Bereich Ernte und Aufbereitung:a)Ernten von Obst, b)Sortieren von Obst, c)Kennzeichnen und Verpacken von Obst; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Vermarkten einzubeziehen;
(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Anbau mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Anbau soll der Produktionsablauf verschiedener Obstarten im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Anbau:a)Bau und Leben der Pflanze, Entwicklungsphasen der Obstgehölze, b)Grundlagen der Züchtung, c)Vermehrung und Anzucht, d)Unterlagen und ihr Einfluß auf die Obstarten, e)Produktionsverfahren, f)Anbau- und Pflanzsysteme, g)Arbeiten an der Pflanze, h)Maßnahmen zur Wachstums- und Ertragsregulierung, i)Maßnahmen zum Schutz der Pflanzung, k)Böden, Erden und Substrate, l)Düngung und Bewässerung, m)Pflanzenschutz, n)Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung, o)Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit; 2.im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:a)Erkennen und Benennen von Pflanzen, b)Arten und Sorten von Obst, ihre Verwendung und Marktbedeutung, c)typische Absatz- und Blühtermine, d)Sorten- und Unterlagenkombinationen, e)Wildkräuter und Unkräuter, f)Sortenschutz, g)Artenschutz; 3.im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:a)natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren, b)bauliche Anlagen, c)Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen, d)Materialien und Betriebsmittel, e)anwendungsbezogene Berechnungen, f)Vermarktung, g)Natur- und Umweltschutz, h)rationelle Energie- und Materialverwendung, i)einschlägige Rechtsvorschriften, k)Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit, l)Informationsbeschaffung und -auswertung, m)Aufwendungen und Erträge; 4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.
im Prüfungsfach Anbau
60 Minuten,
2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse
60 Minuten,
3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge
90 Minuten,
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- Prüfung nach Absatz 2
60 Prozent,
- Prüfung nach Absatz 3
40 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.
GärtnAusbV§ 14Abschlußprüfung in der Fachrichtung Staudengärtnerei(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Staudengärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 6a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Aufbereitung und Vermarktung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.aus dem Bereich Pflanzenproduktion: a)Vermehren von Stauden,b)Anlegen von Staudenquartieren,c)Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,d)Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,e)Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;2.aus dem Bereich Aufbereitung und Vermarktung: a)Stauden auswählen und kennzeichnen,b)Stauden verpacken und verkaufsfertig machen,c)Staudenpflanzungen anlegen;dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen.
(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Kulturführung soll der Produktionsablauf verschiedener Kulturen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Kulturführung: a)Bau und Leben der Pflanze,b)Grundlagen der Züchtung,c)Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,d)Arbeiten an der Pflanze,e)kultursteuernde Maßnahmen,f)Böden, Erden und Substrate,g)Düngung und Bewässerung,h)Pflanzenschutz,i)Aufbereitung und Lagerung,k)Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;2.im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse: a)Erkennen und Benennen von Pflanzen,b)Arten und Sorten marktwichtiger Stauden und ihre Verwendung,c)typische Absatz- und Blühtermine,d)Wildkräuter und Unkräuter,e)Artenschutz;3.im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge: a)natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,b)Kulturräume und andere bauliche Anlagen,c)Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,d)Materialien und Betriebsmittel,e)anwendungsbezogene Berechnungen,f)Vermarktung,g)Natur- und Umweltschutz,h)rationelle Energie- und Materialverwendung,i)einschlägige Rechtsvorschriften,k)Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,l)Informationsbeschaffung und -auswertung,m)Aufwendungen und Erträge;4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.im Prüfungsfach Kulturführung60 Minuten,2.im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse60 Minuten,3.im Prüfungsfach BetrieblicheZusammenhänge90 Minuten,4.im PrüfungsfachWirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten: - Prüfung nach Absatz 260 Prozent,- Prüfung nach Absatz 340 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.
GärtnAusbV§ 15Abschlußprüfung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau erstreckt sich auf die in der Anlage 7a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Pflanzenverwendung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.aus dem Bereich Pflanzenproduktion: a)Vermehren von Zierpflanzen,b)Vorbereiten und Durchführen von Pflanzungen,c)Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,d)Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,e)Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen,f)Durchführen von Ernte- und Aufbereitungsmaßnahmen;dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;2.aus dem Bereich Pflanzenverwendung: a)Bepflanzen von Gefäßen,b)Durchführen und Pflegen von Innenraumbegrünungen,c)Bepflanzen von Rabatten,d)Binden von Sträußen;dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen.
(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Kulturführung soll der Ablauf verschiedener Kulturen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Kulturführung: a)Bau und Leben der Pflanze,b)Grundlagen der Züchtung,c)Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,d)Arbeiten an der Pflanze,e)kultursteuernde Maßnahmen,f)Böden, Erden und Substrate,g)Düngung und Bewässerung,h)Pflanzenschutz,i)Ernte, Aufbereitung und Lagerung,k)Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;2.im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse: a)Erkennen und Benennen von Pflanzen,b)Arten und Sorten marktwichtiger Zierpflanzen und ihre Verwendung,c)typische Absatz- und Blühtermine,d)Wildkräuter und Unkräuter,e)Artenschutz;3.im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge: a)natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,b)Kulturräume und technische Einrichtungen,c)Maschinen und Geräte,d)Materialien und Betriebsmittel,e)anwendungsbezogene Berechnungen,f)Vermarktung,g)Natur- und Umweltschutz,h)rationelle Energie- und Materialverwendung,i)einschlägige Rechtsvorschriften,k)Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,l)Informationsbeschaffung und -auswertung,m)Aufwendungen und Erträge;4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.im Prüfungsfach Kulturführung60 Minuten,2.im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse60 Minuten,3.im Prüfungsfach BetrieblicheZusammenhänge90 Minuten,4.im PrüfungsfachWirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten: - Prüfung nach Absatz 260 Prozent,- Prüfung nach Absatz 340 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.
GärtnAusbV§ 16ÜbergangsregelungenAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren für Berufsausbildungsverhältnisse im ersten und im zweiten Ausbildungsjahr die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
GärtnAusbV§ 17Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
GärtnAusbVAnlage 1a(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Baumschule- sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 387 - 392)
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläuternd)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirkenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirkend)Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennene)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwendenf)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteng)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreibenc)über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirkend)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammelne)bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirkenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigeng)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentierenb)Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellenc)Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellend)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedernb)geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenc)Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermittelnd)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhaltene)Arbeitsergebnisse kontrollieren3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgend)Preisangebote vergleichen4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmenb)bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirkenc)Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreibend)Erden und Substrate verwenden5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzenb)bei der Verwendung von Pflanzenarten und -Sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)bei der Vermehrung mitwirkenb)bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirkenc)bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirkend)bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirkene)Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennenf)bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirkenb)beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirkenc)beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwendenb)Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Motoren erklärend)Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhaltene)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachtenf)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnenb)berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwendenc)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzend)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwendene)mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigenb)Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigenc)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählenb)Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilenc)Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassend)Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzene)wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigenf)Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewertenb)bei Kalkulationen mitwirkenc)bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirkend)bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründenb)Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigenc)boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführend)Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwendene)Erden und Substrate lagern5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzenb)Pflanzenqualitäten beurteilenc)Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)Arbeiten an und mit der Pflanze durchführenb)Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigenc)bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführend)Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellene)Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngenf)Schadbilder an Pflanzen bestimmeng)Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführenh)Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagerni)Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegenb)Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzenc)Produkte transportieren, erfassen und lagernd)Lagerbestände überwachene)Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzenb)technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführenc)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführend)Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagerne)praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeitenf)Materialschutz durchführen
Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung BaumschuleLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1a)a)Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Kulturräumen und technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigenb)technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen einsetzen2.Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b)a)bei der Anbauplanung mitwirkenb)Produktionsflächen einteilen und vermessen; Baumschulquartiere anlegenc)bei der Anlage von Flächen für Containerkulturen mitwirken3.Vermehrung und Jungpflanzenanzucht (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c)a)Ziele und Methoden der Züchtung und Vermehrung von Gehölzen beschreiben; Mutterpflanzen auswählen und entsprechend den Vermehrungsmethoden kultivieren und pflegenb)Gehölze, insbesondere durch Sproßstecklinge, Steckholz, Abrisse und Wurzelschnittlinge, vermehrenc)Reiser- und Augenveredlung von Gehölzen durchführend)Saatgut beurteilen und lagerne)Aussaaten von Gehölzen zu verschiedenen Jahreszeiten unter Berücksichtigung der artspezifischen Anforderungen des Saatgutes durchführen4.Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 1d)a)bei der Kulturplanung mitwirkenb)verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwendenc)kultursteuernde Maßnahmen, insbesondere Schneiden, Pinzieren und andere Wachstumsregulierungen, durchführend)Gehölze für verschiedene Verwendung …
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