Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin in Deutschland. Sie legt fest, wie lange die Ausbildung dauert, welche Inhalte vermittelt werden und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Gärtner/Gärtnerin.
- Die Dauer der Ausbildung und die Möglichkeit, zwischen sieben Fachrichtungen zu wählen.
- Die Inhalte der Ausbildung, sowohl die allgemeine Grundbildung als auch die spezifischen Fachkenntnisse.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Gärtner/zur Gärtnerin.
- Ausbildende Betriebe und Berufsschulen.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es gibt sieben Fachrichtungen: Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei, Zierpflanzenbau.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert praktisch höchstens drei Stunden und schriftlich höchstens 90 Minuten.
- Die Abschlussprüfung wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt, wobei die praktische Prüfung höchstens fünf Stunden dauert.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abg
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1996 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Ausbildungsdauer
§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlußprüfung in der Fachrichtung Baumschule
- im Prüfungsfach Kulturführung 60 Minuten,
- im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 60 Minuten,
- im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 10Abschlußprüfung in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei
- im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung 60 Minuten,
- im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 60 Minuten,
- im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 11Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
- im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten 60 Minuten,
- im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 60 Minuten,
- im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 12Abschlußprüfung in der Fachrichtung Gemüsebau
- im Prüfungsfach Anbau 60 Minuten,
- im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 60 Minuten,
- im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 13Abschlußprüfung in der Fachrichtung Obstbau
- im Prüfungsfach Anbau 60 Minuten,
- im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 60 Minuten,
- im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 14Abschlußprüfung in der Fachrichtung Staudengärtnerei
§ 15Abschlußprüfung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau
§ 16Übergangsregelungen
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren für Berufsausbildungsverhältnisse im ersten und im zweiten Ausbildungsjahr die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Anlage 1a(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Baumschule- sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 387 - 392) Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläuternd)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirkenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirkend)Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennene)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwendenf)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteng)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreibenc)über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirkend)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammelne)bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirkenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigeng)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentierenb)Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellenc)Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellend)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedernb)geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenc)Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermittelnd)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhaltene)Arbeitsergebnisse kontrollieren3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgend)Preisangebote vergleichen4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmenb)bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirkenc)Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreibend)Erden und Substrate verwenden5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzenb)bei der Verwendung von Pflanzenarten und -Sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)bei der Vermehrung mitwirkenb)bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirkenc)bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirkend)bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirkene)Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennenf)bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirkenb)beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirkenc)beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwendenb)Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Motoren erklärend)Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhaltene)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachtenf)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären Abschnitt II: Gemeinsame berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnenb)berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwendenc)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzend)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwendene)mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigenb)Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigenc)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählenb)Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilenc)Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassend)Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzene)wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigenf)Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewertenb)bei Kalkulationen mitwirkenc)bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirkend)bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründenb)Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigenc)boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführend)Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwendene)Erden und Substrate lagern5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzenb)Pflanzenqualitäten beurteilenc)Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)Arbeiten an und mit der Pflanze durchführenb)Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigenc)bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführend)Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellene)Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngenf)Schadbilder an Pflanzen bestimmeng)Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführenh)Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagerni)Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegenb)Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzenc)Produkte transportieren, erfassen und lagernd)Lagerbestände überwachene)Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzenb)technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführenc)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführend)Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagerne)praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeitenf)Materialschutz durchführen Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung BaumschuleLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1a)a)Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Kulturräumen und technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigenb)technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen einsetzen2.Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b)a)bei der Anbauplanung mitwirkenb)Produktionsflächen einteilen und vermessen; Baumschulquartiere anlegenc)bei der Anlage von Flächen für Containerkulturen mitwirken3.Vermehrung und Jungpflanzenanzucht (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c)a)Ziele und Methoden der Züchtung und Vermehrung von Gehölzen beschreiben; Mutterpflanzen auswählen und entsprechend den Vermehrungsmethoden kultivieren und pflegenb)Gehölze, insbesondere durch Sproßstecklinge, Steckholz, Abrisse und Wurzelschnittlinge, vermehrenc)Reiser- und Augenveredlung von Gehölzen durchführend)Saatgut beurteilen und lagerne)Aussaaten von Gehölzen zu verschiedenen Jahreszeiten unter Berücksichtigung der artspezifischen Anforderungen des Saatgutes durchführen4.Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 1d)a)bei der Kulturplanung mitwirkenb)verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwendenc)kultursteuernde Maßnahmen, insbesondere Schneiden, Pinzieren und andere Wachstumsregulierungen, durchführend)Gehölze für verschiedene Verwendungszwecke unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitätsrichtlinien im Freiland und im Container bis zur Verkaufsreife kultivierene)im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf Kulturtermine, Kulturablauf, Verpflanzrhythmen, Qualität und Rodung erfassen und geeignete Maßnahmen ergreifen5.Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1e)a)Versandvorbereitungen durchführenb)Gehölze von Hand und mit Hilfe von Maschinen roden und ballierenc)Gehölze gemäß den einschlägigen Gütebestimmungen sortieren und kennzeichnend)Gehölze für verschiedene Verwendungszwecke lagern6.Verkaufen und Beraten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1f)a)Gehölze versandfertig machen, nach Transporterfordernissen verpacken sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführenb)Gehölze verkaufsfördernd präsentieren und verkaufenc)Kunden über Ansprüche, Verwendung und Pflege von Gehölzen beraten
Anlage 1b(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Baumschule - zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 393 - 395) Erstes Ausbildungsjahr1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,lfd. Nr. 4Böden, Erden und Substrate,lfd. Nr. 5Kultur und Verwendung von Pflanzenzu vermitteln.2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 4Böden, Erden und Substrate,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffeunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeitzu vermitteln.3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5Kultur und Verwendung von Pflanzenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffezu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Böden, Erden und Substrateunter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Produktionsverfahrenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 5.1Pflanzen und ihre Verwendung,lfd. Nr. 5.2Kultur- und Pflegemaßnahmenunter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1Kulturräume und Kultureinrichtungen,lfd. Nr. 2Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,lfd. Nr. 3Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,lfd. Nr. 4Produktionsverfahrenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.1Berufsbildung,lfd. Nr. 1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,lfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5.3Nutzung pflanzlicher Produkteunter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionlfd. Nr. 5Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagernzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen,lfd. Nr. 1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,lfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,lfd. Nr. 3Vermehrung und Jungpflanzenanzuchtim Zusammenhang mit der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1Kulturräume und Kultureinrichtungenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,lfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeitlfd. Nr. 4Böden, Erden und Substrate,lfd. Nr. 5.1Pflanzen und ihre Verwendung,lfd. Nr. 5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Produktionsverfahrenim Zusammenhang mit der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1Kulturräume und Kultureinrichtungenweiter zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,lfd. Nr. 1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen,lfd. Nr. 1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,lfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,lfd. Nr. 4Böden, Erden und Substrate,lfd. Nr. 5.1Pflanzen und ihre Verwendung,lfd. Nr. 5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagernim Zusammenhang mit der Berufsbildpositionlfd. Nr. 6Verkaufen und Beratenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen,lfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,lfd. Nr. 5Kultur und Verwendung von Pflanzen,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.
Anlage 2a(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei- sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 396 - 401) Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläuternd)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirkenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirkend)Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennene)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwendenf)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteng)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreibenc)über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirkend)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammelne)bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirkenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigeng)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentierenb)Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellenc)Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellend)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedernb)geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenc)Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermittelnd)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhaltene)Arbeitsergebnisse kontrollieren3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgend)Preisangebote vergleichen4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmenb)bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirkenc)Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreibend)Erden und Substrate verwenden5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzenb)bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)bei der Vermehrung mitwirkenb)bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirkenc)bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirkend)bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirkene)Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennenf)bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirkenb)beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirkenc)beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwendenb)Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Motoren erklärend)Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhaltene)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachtenf)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären Abschnitt II: Gemeinsame berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnenb)berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwendenc)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzend)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwendene)mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigenb)Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigenc)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählenb)Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilenc)Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassend)Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzene)wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigenf)Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewertenb)bei Kalkulationen mitwirkenc)bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirkend)bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründenb)Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigenc)boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführend)Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwendene)Erden und Substrate lagern5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzenb)Pflanzenqualitäten beurteilenc)Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)Arbeiten an und mit der Pflanze durchführenb)Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigenc)bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführend)Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellene)Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngenf)Schadbilder an Pflanzen bestimmeng)Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführenh)Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagerni)Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegenb)Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzenc)Produkte transportieren, erfassen und lagernd)Lagerbestände überwachene)Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzenb)technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführenc)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführend)Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagerne)praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeitenf)Materialschutz durchführen Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung FriedhofsgärtnereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2a)a)Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Kulturräumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigenb)technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen einsetzen2.Vermehrung und Weiterkultur (§ 4 Abs. 2 Nr. 2b)a)verschiedene Pflanzenarten vegetativ vermehren und Aussaaten durchführenb)verschiedene Pflanzenarten bis zur Verkaufsreife kultivieren3.Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c)a)Friedhofsrecht, Friedhofssatzung und -Ordnung bei Arbeiten auf dem Friedhof berücksichtigenb)einschlägige Richtlinien der gärtnerischen Grabgestaltung bei Anlage, Pflege und Erneuerung von Grabstätten anwendenc)Grabstätten planen und Grabskizzen erstellend)unterschiedliche Grabstätten, insbesondere Wahl- und Reihengräber sowie Urnen- und Kindergräber, einmessen und Planmaße übertragene)Arbeiten im Zusammenhang mit der Bestattung durchführen, insbesondere Grabstätten ausheben, sichern und schließenf)unterschiedliche Grabstätten neu gestalten und bepflanzeng)jahreszeitliche Pflegearbeiten an Grabstätten planen und durchführen; Wechselbepflanzungen vornehmenh)Teilerneuerungen und Erneuerungen von Grabstätten durchführeni)Rahmenpflegemaßnahmen auf dem Friedhof durchführen4.Trauerbinderei und Dekoration (§ 4 Abs. 2 Nr. 2d)a)der Jahreszeit und dem Zweck entsprechend Kränze, Grabsträuße, Grabgestecke und Schalenbepflanzungen herstellenb)Dekorationen am Sarg, zur Trauerfeier und zur Beisetzung durchführen5.Verkaufen und Beraten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2e)a)Kunden über friedhofsgärtnerische Leistungen, insbesondere Grabneuanlagen, Dauerbepflanzungen, jahreszeitliche Wechselbepflanzungen und Dauergrabpflege, informierenb)Kunden über Ansprüche und Pflege von Pflanzen beratenc)Pflanzen und Bindereierzeugnisse verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und ausliefern
Anlage 2b(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei - zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 402 - 404) Erstes Ausbildungsjahr1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,lfd. Nr. 4Böden, Erden und Substrate,lfd. Nr. 5Kultur und Verwendung von Pflanzenzu vermitteln.2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 4Böden, Erden und Substrate,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffeunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeitzu vermitteln.3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5Kultur und Verwendung von Pflanzenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffezu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Böden, Erden und Substrateunter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Vermehrung und Weiterkultur,lfd. Nr. 3Grabstätten anlegen, pflegen und erneuernzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 5.1Pflanzen und ihre Verwendung,lfd. Nr. 5.2Kultur- und Pflegemaßnahmenunter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1Kulturräume und Kultureinrichtungen,lfd. Nr. 2Vermehrung und Weiterkultur,lfd. Nr. 3Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,lfd. Nr. 4Trauerbinderei und Dekorationzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.1Berufsbildung,lfd. Nr. 1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,lfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5.3Nutzung pflanzlicher Produkteunter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionenlfd. Nr. 3Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,lfd. Nr. 4Trauerbinderei und Dekorationzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen,lfd. Nr. 1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,lfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildpositionlfd. Nr. 2Vermehrung und Weiterkulturim Zusammenhang mit der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1Kulturräume und Kultureinrichtungenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,lfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,lfd. Nr. 4Böden, Erden und Substrate,lfd. Nr. 5.1Pflanzen und ihre Verwendung,lfd. Nr. 5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Grabstätten anlegen, pflegen und erneuernim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1Kulturräume und Kultureinrichtungenlfd. Nr. 4Trauerbinderei und Dekorationzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,lfd. Nr. 1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen,lfd. Nr. 1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,lfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,lfd. Nr. 4Böden, Erden und Substrate,lfd. Nr. 5.1Pflanzen und ihre Verwendung,lfd. Nr. 5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Trauerbinderei und Dekorationim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenlfd. Nr. 3Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,lfd. Nr. 5Verkaufen und Beratenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen,lfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,lfd. Nr. 5.3Nutzung pflanzlicher Produkte,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.
Anlage 3a(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau- sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 405 - 410)Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläuternd)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirkenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirkend)Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennene)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwendenf)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteng)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreibenc)über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirkend)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammelne)bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirkenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigeng)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentierenb)Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellenc)Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellend)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedernb)geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenc)Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermittelnd)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhaltene)Arbeitsergebnisse kontrollieren3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgend)Preisangebote vergleichen4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmenb)bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirkenc)Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreibend)Erden und Substrate verwenden5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzenb)bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)bei der Vermehrung mitwirkenb)bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirkenc)bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirkend)bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirkene)Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennenf)bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirkenb)beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirkenc)beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwendenb)Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Motoren erklärend)Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhaltene)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachtenf)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären Abschnitt II: Gemeinsame berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnenb)berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwendenc)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzend)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwendene)mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigenb)Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigenc)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählenb)Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilenc)Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassend)Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzene)wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigenf)Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewertenb)bei Kalkulationen mitwirkenc)bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirkend)bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründenb)Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigenc)boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführend)Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwendene)Erden und Substrate lagern5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzenarten und -Sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzenb)Pflanzenqualitäten beurteilenc)Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)Arbeiten an und mit der Pflanze durchführenb)Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigenc)bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführend)Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellene)Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngenf)Schadbilder an Pflanzen bestimmeng)Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführenh)Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagerni)Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegenb)Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzenc)Produkte transportieren, erfassen und lagernd)Lagerbestände überwachene)Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzenb)technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführenc)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführend)Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagerne)praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeitenf)Materialschutz durchführen Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Garten- und LandschaftsbauLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3a)a)bei der Ermittlung der Kosten und bei Kalkulationsvorgängen anhand eines Leistungsverzeichnisses mitwirkenb)einschlägige Regelwerke anwendenc)Ausführungs- und Pflanzpläne sowie das Leistungsverzeichnis lesen und auf die Baustelle übertragend)Schutzvorrichtungen für vorhandene Vegetation und für bauliche Anlagen erstellene)Baustelle einrichten und abräumenf)vorhandene Vegetation für eine weitere Verwendung ausgraben, ballieren, einschlagen und verpflanzeng)Bäume fällen und Wurzeln roden2.Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3b)a)Boden lagern, sichern und einbauenb)Bodenmodellierungen, insbesondere bei Außenanlagen, Freizeitanlagen, Wasseranlagen oder Golfplätzen, ausführenc)Gräben und Gruben ausheben und sichernd)Baugrund beurteilen und verbesserne)Entwässerungsrohre verlegen, Oberflächeneinläufe, Kontroll- und Sickerschächte einbauenf)Bewässerungssysteme, insbesondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Bauwerksbegrünungen, einbauen3.Herstellen von befestigten Flächen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3c)a)Schutz-, Dicht-, Trag- und Dränschichten, insbesondere bei Außenanlagen oder bei Anlagen der Bauwerksbegrünung, herstellenb)Ausgleichs- und Deckschichten aus Gesteinsgemischen, insbesondere wasser- oder bitumengebundene Decken, herstellenc)Decken aus Natur- und Kunststoffen sowie Plattenbeläge, insbesondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Spielanlagen, einbauend)Wege und Plätze pflastern4.Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3d)a)Natursteine be- und verarbeiten sowie Betonfertigteile verwenden, insbesondere beim Bau von Mauern und Treppenb)Wasseranlagen, insbesondere Teiche, Becken oder Wasserläufe, unter Verwendung verschiedener Abdichtungen erstellenc)Außenanlagen ausstatten, insbesondere mit Pergolen, Zäunen, Rankvorrichtungen, Lärmschutzwänden, Sportgeräten oder Spielgeräten5.Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3e)a)Pflanzungen unter Beachtung der Ansprüche der Pflanzen und gestalterischer Grundsätze planenb)Standorte für Gehölze, insbesondere in Außenanlagen, bei Bauwerksbegrünungen, Innenraumbegrünungen, Hangbefestigungen, Haldenbefestigungen oder Uferbefestigungen oder in der freien Landschaft, vorbereiten und Pflanzungen durchführenc)Standorte für Solitärgehölze, insbesondere in Außenanlagen oder im Straßenbereich, vorbereiten und Pflanzungen durchführend)Standorte für Stauden, insbesondere in Außenanlagen, bei Bauwerksbegrünungen oder Gewässerbepflanzungen, vorbereiten und Pflanzungen durchführene)Wechselbepflanzungen durchführenf)Ansaatflächen, insbesondere für Rasen, Wiesen oder Zwischenbegrünung, vorbereiten und ansäeng)Fertigstellungspflege durchführenh)Pflege von landschaftsgärtnerischen Gesamtwerken durchführeni)Landschaftspflegemaßnahmen durchführen
Anlage 3b(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 411 - 413) Erstes Ausbildungsjahr1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,lfd. Nr. 4Böden, Erden und Substrate,lfd. Nr. 5Kultur und Verwendung von Pflanzenzu vermitteln.2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 4Böden, Erden und Substrate,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffeunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeitzu vermitteln.3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5Kultur und Verwendung von Pflanzenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeitlfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffezu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Böden, Erden und Substratelfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffeunter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,lfd. Nr. 3Herstellen von befestigten Flächen,lfd. Nr. 4Herstellen von Bauwerken in Außenanlagenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeitfortzuführen.2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5Kultur und Verwendung von Pflanzenunter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,lfd. Nr. 5Ausführen von vegetationstechnischen Arbeitenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.1Berufsbildung,lfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhängeunter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,lfd. Nr. 3Herstellen von befestigten Flächen,lfd. Nr. 4Herstellen von Bauwerken in Außenanlagenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,lfd. Nr. 1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen,lfd. Nr. 1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,lfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,lfd. Nr. 2Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,lfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,lfd. Nr. 4Böden, Erden und Substrate,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Herstellen von befestigten Flächenim Zusammenhang mit der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,lfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 4Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,lfd. Nr. 5Ausführen von vegetationstechnischen Arbeitenim Zusammenhang mit der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen,lfd. Nr. 1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,lfd. Nr. 2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 5Kultur und Verwendung von Pflanzen,lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.
Anlage 4a(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Gemüsebau- sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 414 - 419) Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläuternd)Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirkenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirkend)Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennene)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwendenf)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteng)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreibenc)über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirkend)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammelne)bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirkenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigeng)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentierenb)Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellenc)Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellend)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedernb)geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenc)Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermittelnd)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhaltene)Arbeitsergebnisse kontrollieren3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgend)Preisangebote vergleichen4.Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmenb)bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirkenc)Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreibend)Erden und Substrate verwenden5.Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzenb)bei der Verwendung von Pflanzenarten und -Sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)bei der Vermehrung mitwirkenb)bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirkenc)bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirkend)bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirkene)Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennenf)bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken5.3Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirkenb)beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirkenc)beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwendenb)Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Motoren erklärend)Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhaltene)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachtenf)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären Abschnitt II: Gemeinsame berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnenb)berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwendenc)Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzend)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwendene)mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§