Obsah (54)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 9a§ 9b§ 9c§ 9d§ 9e§ 9f§ 9g§ 9h§ 10§ 10a§ 11§ 11a§ 11b§ 11c§ 11d§ 11e§ 11f§ 11g§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 40§ 41§ 42Gesetz über den BundesnachrichtendienstStand
(+++ Textnachweis ab: 30.12.1990 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse§ 1Organisation und Aufgaben§ 2Befugnisse§ 3Besondere Auskunftsverlangen§ 4Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten§ 5Besondere Formen der Datenerhebung Abschnitt 2Weiterverarbeitung von Daten§ 6Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten§ 7Berichtigung, Löschung und Verarbeitungsbeschränkung personenbezogener Daten§ 8Dateianordnungen§ 9Auskunft an den Betroffenen Abschnitt 3Übermittlung von Daten und gemeinsame DateienUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst§ 9aZweckbindung der Übermittlung personenbezogener Daten§ 9bProtokollierung der Übermittlung§ 9cVerbundene personenbezogene Daten§ 9dPflicht zur Übermittlung vervollständigter oder berichtigter Daten§ 9eVerbot der Übermittlung§ 9fSchutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen§ 9gSchutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen§ 9hÜbermittlung zum Schutz der betroffenen Person Unterabschnitt 2Datenübermittlung an den Bundesnachrichtendienst und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst§ 10Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst§ 10aÜbermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen Unterabschnitt 3Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an inländische Stellen§ 11Übermittlung an inländische Nachrichtendienste§ 11aÜbermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden§ 11bÜbermittlung an inländische öffentliche Stellen§ 11cÜbermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen§ 11dÜbermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an inländische Stellen Unterabschnitt 4Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an ausländische Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen§ 11eÜbermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen§ 11fÜbermittlung an nicht öffentliche ausländische Stellen§ 11gÜbermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen Unterabschnitt 5Gemeinsame Dateien§ 12Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen§ 13Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen§ 14Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen§ 15Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen§ 16Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen§ 17Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen§ 18(weggefallen) Abschnitt 4Technische AufklärungUnterabschnitt 1Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung§ 19Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung§ 20Besondere Formen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung§ 21Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen§ 22Kernbereichsschutz§ 23Anordnung§ 24Eignungsprüfung§ 25Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung§ 26Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten§ 27Auswertung der Daten und Prüfpflichten§ 28Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle Unterabschnitt 2(weggefallen)§ 29(weggefallen)§ 30(weggefallen) Unterabschnitt 3Kooperationen im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung§ 31Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen§ 32Verarbeitung von selektierten personenbezogenen Daten im Rahmen von Kooperationen§ 33Verarbeitung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen Unterabschnitt 4Besondere Formen der technischen Aufklärung§ 34Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland§ 35Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen§ 36Kernbereichsschutz§ 37Anordnung§ 38(weggefallen)§ 39(weggefallen) Unterabschnitt 5Unabhängige Rechtskontrolle§ 40Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle§ 41Unabhängiger Kontrollrat§ 42Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes§ 43Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates§ 44Rechtstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans§ 45Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand§ 46Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans§ 47Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans§ 48Amtsbezeichnungen§ 49Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung§ 50Leitung des administrativen Kontrollorgans§ 51Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans§ 52Beanstandungen§ 53Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates§ 54Geheimhaltung; Aussagegenehmigung§ 55Bericht des Unabhängigen Kontrollrates an das Parlamentarische Kontrollgremium§ 56Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung§ 57Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung§ 58Austausch zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und dem Unabhängigen Kontrollrat; Zusammenarbeit zwischen dem Unabhängigen Kontrollrat, der G 10-Kommission und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Unterabschnitt 6Mitteilungen und Evaluierung§ 59Mitteilung an Betroffene und Benachrichtigungspflichten§ 60Mitteilungsverbote§ 61Evaluierung§ 62Dienstvorschriften Abschnitt 5Gemeinsame Bestimmungen§ 63Unabhängige Datenschutzkontrolle§ 64Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes§ 65Politische Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit Abschnitt 6Sicherung von Verschlusssachen im BundesnachrichtendienstUnterabschnitt 1Befugnisse, Durchführung und Anordnung§ 65aMaßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Mitwirkungspflicht§ 65bKontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung von Verschlusssachen§ 65cKontrolle und Durchsuchung von Räumen zur Sicherung von Verschlusssachen§ 65dIT-Kontrollen zur Sicherung von Verschlusssachen§ 65eAnordnung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen§ 65fDurchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Begriffsbestimmung Unterabschnitt 2Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen§ 65gKennzeichnung, Speicherung, Löschung und Zweckbindung§ 65hSchutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung§ 65iPersonenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen§ 65jSchutz von minderjährigen Personen§ 65kProtokollierung§ 65lÜbermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen Abschnitt 7Straf- und Bußgeldvorschriften§ 66Strafvorschriften§ 67Bußgeldvorschriften Abschnitt 8Schlussvorschriften§ 68Einschränkung von Grundrechten§ 69Übergangsvorschriften
010Abschnitt 1
Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse
§ 1Organisation und Aufgaben
(1)Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes. Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.
(2)Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis 63. (+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
§ 2Befugnisse
(1)Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen, 1.zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,2.für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen,3.für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge und4.über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist.Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.
(1a)Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und seiner Quellen Legenden einsetzen sowie die hierfür erforderlichen Tarnmittel herstellen und nutzen.
(1b)Der Bundesnachrichtendienst darf eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung unzulässige Benutzung des Luftraums seiner Dienststellen durch unbemannte Fluggeräte durch geeignete technische Mittel gegen das Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung abwehren.
(2)Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 auf eine dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) anzuwenden.
(3)Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
(4)Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Bundesnachrichtendienst diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 3Besondere Auskunftsverlangen
(1)Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist 1.zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder2.zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände oder Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.§ 8a Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter 1.im Falle des Satzes 1 Nummer 1 schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche und2.im Falle des Satzes 1 Nummer 2 schwerwiegende Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzestreten. § 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
(2)Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen.
(3)(weggefallen)
§ 4Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
(1)Soweit dies zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig 1.Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes,2.digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland 1.eine Niederlassung haben oder2.den Dienst erbringen oder daran mitwirken.
(2)Auskunftsverlangen zur politischen Unterrichtung sind nur zulässig, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat.
(3)Auskunftsverlangen zur Gefahrenfrüherkennung sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat und wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden können 1.mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen: a)zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie zu Einsätzen der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte im Ausland,b)zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und deren Auswirkungen,c)zu Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen betriebene Durchsetzung politischer, religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung,d)zu kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen,e)zur organisierten Kriminalität,f)zur internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher Bedeutung,g)zum Schutz kritischer Infrastrukturen oderh)zu hybriden Bedrohungen,2.zum Schutz der folgenden Rechtsgüter: a)Leib, Leben oder Freiheit einer Person,b)Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,c)Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung,d)Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder Bestand oder Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages odere)außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland,3.zum Schutz von gewichtigen Rechtsgütern der Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz der Menschen berühren.
(4)Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.
(5)Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt werden. Dazu müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
(6)Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 4 und 5 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(7)Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(8)Abweichend von § 24 darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten aus Auskunftsverlangen, die zum Zweck der politischen Unterrichtung gestellt wurden, an die in § 24 genannten Stellen nicht übermitteln. Satz 1 gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für 1.Leib, Leben oder Freiheit einer Person,2.lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder3.den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertragesund im Übrigen die Voraussetzung des § 24 vorliegen.
(9)Der Bundesnachrichtendienst hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
(10)(weggefallen) (+++ Hinweis: Durch Art. 1 Nr. 4 G v. 19.4.2021 I 771 wird § 4 Satz 4 mWv 1.1.2022 aufgehoben; der Änderungsbefehl ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht ausführbar +++)
§ 5Besondere Formen der Datenerhebung
Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nachrichtendienstliche Mittel anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 8 Absatz 2 und die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
020Abschnitt 2
Weiterverarbeitung von Daten
§ 6Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
(1)Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2)Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht 1.für Leib oder Leben einer Person,2.für deutsche Einrichtungen oder3.für Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist ferner zulässig, wenn dies zu deren Schutz erforderlich ist.
§ 7Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten
(1)Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.
(2)Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist.
§ 8Dateianordnungen
Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. § 14 Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden. (+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
§ 9Auskunft an den Betroffenen
Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 6 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern und für Heimat tritt das Bundeskanzleramt.
030Abschnitt 3
Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien
030010Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst
§ 9aZweckbindung der Übermittlung personenbezogener Daten
(1)Die empfangende Stelle darf personenbezogene Daten nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihr vom Bundesnachrichtendienst übermittelt worden sind. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken durch die empfangende Stelle ist unzulässig, es sei denn, der Bundesnachrichtendienst stimmt der Weiterverarbeitung zu. Der Bundesnachrichtendienst darf einer über Satz 1 hinausgehenden Weiterverarbeitung nur zustimmen, wenn er die personenbezogenen Daten der empfangenden Stelle auch zu dem anderen Zweck hätte übermitteln dürfen.
(2)Die empfangende Stelle der personenbezogenen Daten ist verpflichtet, dem Bundesnachrichtendienst auf Verlangen Auskunft über die Weiterverarbeitung zu erteilen.
(3)Der Bundesnachrichtendienst hat die empfangende Stelle bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten darauf hinzuweisen, 1.zu welchen Zwecken sie die Daten verarbeiten darf und2.dass sie ihm auf Verlangen Auskunft über die Weiterverarbeitung erteilen muss.
(4)Voraussetzung für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen ist über die Absätze 1 und 3 hinaus, dass 1.die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle entsprechend Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet wird und2.die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle eine Zusicherung abgegeben hat, dass sie einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge leistet.Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle eine Zusicherung nach Satz 1 Nummer 2 nicht einhält, hat eine Übermittlung zu unterbleiben.
§ 9bProtokollierung der Übermittlung
(1)Hat der Bundesnachrichtendienst einer anderen Stelle personenbezogene Daten übermittelt, so ist er verpflichtet, die folgenden Daten zu protokollieren: 1.die Stelle, an die die Daten übermittelt worden sind,2.die Rechtsgrundlage für die Übermittlung und3.den Zeitpunkt der Übermittlung.
(2)Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.
(3)Die Löschung der Protokolldaten kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes erforderlich sind, nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich ist.
§ 9cVerbundene personenbezogene Daten
(1)Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden sollen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer dritten Person so verbunden, dass eine Trennung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser weiteren Daten zulässig, sofern nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder der dritten Person an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die Umstände, die zu einer Unmöglichkeit oder zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, sind einzelfallbezogen zu dokumentieren.
(2)Die weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen oder der dritten Person sind kenntlich zu machen. Die datenempfangende Stelle darf die übermittelten weiteren personenbezogenen Daten nicht weiterverarbeiten.
§ 9dPflicht zur Übermittlung vervollständigter oder berichtigter Daten
(1)Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so hat der Bundesnachrichtendienst unverzüglich der empfangenden Stelle, der er diese personenbezogenen Daten übermittelt hat, die vervollständigten oder berichtigten Daten zu übermitteln.
(2)Auf die Übermittlung der vervollständigten oder berichtigten Daten kann verzichtet werden, wenn dies für die Beurteilung eines Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist und keine Auswirkungen auf andere Sachverhalte erkennbar sind.
§ 9eVerbot der Übermittlung
(1)Der Bundesnachrichtendienst darf keine personenbezogenen Daten übermitteln, wenn 1.für ihn erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,2.der Übermittlung überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen oder3.der Übermittlung besondere gesetzliche Regelungen zur Weiterverarbeitung der Daten entgegenstehen.Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(2)Eine Übermittlung ist trotz entgegenstehender überwiegender Sicherheitsinteressen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geboten, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verfolgung besonderer schwerer Straftaten im Sinne von § 11a Absatz 1 erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch die Übermittlung eine zumindest konkretisierte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person zu besorgen ist und dieses Schutzinteresse überwiegt. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihrer Vertretung. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.
(3)Ist die empfangende Stelle eine ausländische Stelle oder eine über- oder zwischenstaatliche Stelle, so überwiegen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an einer Übermittlung insbesondere dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Verwendung der Daten 1.in dem ausländischen Staat erhebliche Menschenrechtsverletzungen drohen würden oder2.die Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen droht, etwa wenn die Daten verwendet würden, um eine Person a)politisch zu verfolgen,b)unmenschlich oder erniedrigend zu bestrafen oder sonst unmenschlich oder erniedrigend zu behandeln.In Zweifelsfällen hat der Bundesnachrichtendienst zu berücksichtigen, ob die empfangende Stelle einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten zusichert und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird.
(4)Ist die empfangende Stelle eine ausländische Stelle oder eine über- oder zwischenstaatliche Stelle, so stehen der Übermittlung überwiegende Interessen insbesondere entgegen, wenn durch die Übermittlung beeinträchtigt würden: 1.wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes oder2.wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland.Bei der Prüfung, ob der Übermittlung überwiegende Interessen entgegenstehen, muss der Bundesnachrichtendienst insbesondere die Art der Information und ihre Erhebung sowie den bisherigen Umgang der ausländischen Stelle mit übermittelten Daten berücksichtigen.
§ 9fSchutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen
(1)Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person darf der Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 und vorbehaltlich des § 9h an inländische Stellen nicht übermitteln.
(2)Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 14 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn dies erforderlich ist 1.zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 11b Absatz 1 Satz 2,2.zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 oder3.in den Fällen des § 11b Absatz 2 Nummer 1, 4 und 6.
(3)Eine zumindest konkretisierte Gefahr nach Absatz 2 Nummer 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.
(4)Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
§ 9gSchutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
(1)Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person darf der Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 und vorbehaltlich des § 9h weder an eine ausländische Stelle noch an eine über- oder zwischenstaatliche Stelle übermitteln.
(2)Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 9f Absatz 2 übermitteln, mit der Maßgabe, dass eine Übermittlung nach dessen Nummer 2 nur bei einem dringenden Tatverdacht einer Straftat zulässig ist, die einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 2 entspricht.
(3)Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 16 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, soweit die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
(4)Bei Übermittlungen an Stellen eines Staates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 9f entsprechend anzuwenden.
§ 9hÜbermittlung zum Schutz der betroffenen Person
(1)Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz der betroffenen Person mit deren Einwilligung ihre personenbezogenen Daten übermitteln. Kann die Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn 1.die Übermittlung offensichtlich im Interesse der betroffenen Person liegt und2.kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie ihre Einwilligung zu der Übermittlung verweigern würde, wenn sie Kenntnis von dieser hätte.
(2)Eine Übermittlung personenbezogener Daten minderjähriger Personen ist über Absatz 1 hinaus auch zulässig, wenn dies zum Schutz der minderjährigen Person erforderlich ist.
030020Unterabschnitt 2Datenübermittlung an den Bundenachrichtendienst und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst
§ 10Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst
(1)Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung 1.für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder2.im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereicheerforderlich ist. Für das Bundesministerium der Verteidigung und die Dienststellen der Bundeswehr gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 erforderlich ist.
(2)Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekanntgewordenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 übermitteln.
(3)Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und nach § 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich geführte Register einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwenden.
(3a)(weggefallen)
(4)Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist § 18 Abs. 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 10aÜbermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
(1)Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist 1.zur Erfüllung seiner Aufgaben oder2.zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.
(2)Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den Unterabschnitten 3 und 4.
030030Unterabschnitt 3Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an inländische Stellen
§ 11Übermittlung an inländische Nachrichtendienste
Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist 1.zur Erfüllung seiner Aufgaben oder2.zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
§ 11aÜbermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden
(1)Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine besonders schwere Straftat im Sinne des Satzes 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht ist von 1.mindestens zehn Jahren oder2.fünf Jahren, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Gefahrenbereich nach § 19 Absatz 4 oder mit sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 steht.
(2)Abweichend von Absatz 1 übermittelt der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten, die er durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn bestimmte Tatsachen im Einzelfall den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die der Bundesnachrichtendienst durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erhoben hat, ist nicht zulässig.
(3)Absatz 1 findet keine Anwendung für die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden.
§ 11bÜbermittlung an inländische öffentliche Stellen
(1)Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an die nicht in den §§ 11 und 11a genannten inländischen öffentlichen Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient, für das eine zumindest konkretisierte Gefahr besteht. Besonders gewichtige Rechtsgüter im Sinne von Satz 1 sind 1.Leib, Leben oder Freiheit einer Person,2.der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,3.der Bestand oder die Sicherheit der Europäischen Union, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder des Nordatlantikvertrages oder eines seiner Mitgliedstaaten,4.die freiheitliche demokratische Grundordnung,5.die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Bundeswehr sowie verbündeter Streitkräfte im Rahmen der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben,6.die Sicherheit und Arbeitsfähigkeit a)staatlicher Einrichtungen sowieb)wesentlicher Infrastruktureinrichtungen oder Anlagenmit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen in der Bundesrepublik Deutschland oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages sowie Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,7.die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union auf dem Gebiet des Grenzschutzes sowie des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts,8.die Sicherheit von informationstechnischen Systemen in Fällen von herausgehobener Bedeutung für die Allgemeinheit,9.die wesentliche Funktionsfähigkeit des inländischen und europäischen Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorts,10.die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie11.der Schutz von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.Soweit die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst an inländische öffentliche Stellen in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, bleiben diese unberührt.
(2)Abweichend von Absatz 1 ist eine Übermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten inländischen öffentlichen Stellen auch zulässig, wenn die Übermittlung dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts nach Absatz 1 Satz 2 dient und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Übermittlung erforderlich ist, 1.um der empfangenden öffentlichen Stelle Hintergrundinformationen zu Themen und Staaten in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Erstellung eines eigenen Lagebildes bereitzustellen,2.zur Verhinderung von strategischer Einflussnahme und Ausspähung durch fremde Mächte,3.zur Aufklärung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind,4.zur Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen,5.zur Vorbereitung und Durchführung eigener Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes oder6.zur Vorbereitung der Landes- und Bündnisverteidigung sowie von Auslandseinsätzen der Bundeswehr.Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nicht zur operativen Anwendung unmittelbaren Zwangs genutzt werden.
(3)Besteht zumindest eine konkretisierte Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 5, darf die Bundeswehr zum Schutz dieses Rechtsguts ihr nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 übermittelte personenbezogene Daten abweichend von § 9a Absatz 1 Satz 2 auch ohne Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes zur operativen Anwendung unmittelbaren Zwangs verwenden, wenn diese Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In diesen Fällen ist dem Bundesnachrichtendienst die geänderte Nutzung der Daten unverzüglich anzuzeigen.
(4)Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, auch automatisiert an die Bundeswehr übermitteln, sofern diese 1.im Rahmen von Maßnahmen nach § 19 auf Grundlage von Suchbegriffen erhoben wurden, die strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b, f, g, h oder Buchstabe e in der Ausprägung der Piraterie oder § 19 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c zugeordnet sind, oder2.im Rahmen von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 mit Bezug zu den in § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b, f, g, h oder Buchstabe e in der Ausprägung der Piraterie genannten Gefahrenbereiche oder § 19 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c genannten Rechtsgüter erhoben wurden.
(5)Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an die in Absatz 1 Satz 1 genannten inländischen öffentlichen Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für 1.Leib, Leben oder Freiheit einer Person,2.lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder3.den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
(6)Der Bundesnachrichtendienst darf die durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erlangten personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Absatz 1 Satz 2 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.
(7)Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach Absatz 1 Satz 2 ist der Bundesnachrichtendienst zur Übermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten inländischen Stellen verpflichtet.
§ 11cÜbermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen
(1)Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche inländische Stellen ist unzulässig, es sei denn es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Übermittlung erforderlich ist 1.zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist oder2.zur Erreichung eines der folgenden Ziele a)Gewährleistung der Sicherheit von lebenswichtigen Gütern der Allgemeinheit,b)Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,c)Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung oderd)Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen.Eine nicht öffentliche inländische Stelle, die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 2 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 11b Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist und der Bundesnachrichtendienst zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes entbehrlich. Die nicht öffentliche inländische Stelle hat den Bundesnachrichtendienst unverzüglich über ihre Handlung und deren Anlass zu unterrichten.
(2)Übermittlungen nach Absatz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. Bei Gefahr im Verzug darf die Übermittlung ohne vorherige Zustimmung erfolgen. Die Zustimmung ist unverzüglich nachzuholen. Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, ist die empfangende Stelle verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten nach Aufforderung des Bundesnachrichtendienstes unverzüglich zu löschen. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Übermittlungen nach Absatz 1.
(3)Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an nicht öffentliche inländische Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für 1.Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder2.lebenswichtige Güter der Allgemeinheit.
(4)Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an nicht öffentliche inländische Stellen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 übermitteln, wenn diese Daten 1.dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage des Bundesnachrichtendienstes übermittelt werden und2.dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle bereits bekannt sind.
§ 11dÜbermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an inländische Stellen
(1)Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist eine Übermittlung nach den §§ 11 bis 11c zulässig, 1.wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täterin oder Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist, oder2.dies erforderlich ist zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für a)Leib, Leben oder Freiheit einer Person,b)lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oderc)den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
(2)Der Unabhängige Kontrollrat prüft das Vorliegen der Voraussetzungen einer Übermittlung nach Absatz 1 vor deren Vollzug. Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Übermittlung nicht, hat die Übermittlung zu unterbleiben.
(3)Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Übermittlungszweck vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Übermittlung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 2 auf, wird die empfangende Stelle zur unverzüglichen Löschung der personenbezogenen Daten aufgefordert.
030040Unterabschnitt 4Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an ausländische Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 11eÜbermittlung an ausländische öffentliche Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
(1)Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 11a Absatz 1 entspricht, begründen und soweit die Daten zur Aufklärung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Aufklärung im Sinne von Satz 1 umfasst nicht die Verwendung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Strafverfahrens. Die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben insoweit unberührt. § 11a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung 1.dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts im Sinne von § 11b Absatz 1 Satz 2 oder2.der Sicherheit des Empfängerstaatesdient und eine zumindest konkretisierte Gefahr für das Rechtsgut oder für die Sicherheit des Empfängerstaates besteht.
(3)Eine Übermittlung an ausländische Stellen nach Absatz 1 ist ferner zulässig, wenn dies dem Schutz eines Rechtsguts nach Absatz 2 Nummer 1 oder der Sicherheit des Empfängerstaates dient und 1.eine Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zulasten der betroffenen Person oder Dritter ausgeschlossen ist oder2.für die Vorbereitung und Durchführung eigener Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist.Zum Ausschluss der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung nach Satz 1 Nummer 1 kann der Bundesnachrichtendienst eine Zusicherung der empfangenden Stelle einholen. § 9a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an ausländische öffentliche sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für 1.Leib, Leben oder Freiheit einer Person,2.lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder3.den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
(5)Der Bundesnachrichtendienst darf die durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erlangte personenbezogenen Daten an eine ausländische öffentliche Stelle oder an eine über- oder zwischenstaatliche Stelle nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in § 11b Absatz 1 Satz 2 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.
§ 11fÜbermittlung an nicht öffentliche ausländische Stellen
(1)Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche ausländische Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für 1.Leib, Leben oder Freiheit einer Person,2.lebenswichtige Güter der Allgemeinheit,3.den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder4.die Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen.
(2)Übermittlungen nach Absatz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Übermittlungen nach Absatz 1.
(3)Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an nicht öffentliche ausländische Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für 1.Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder2.lebenswichtige Güter der Allgemeinheit.
(4)Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an nicht öffentliche ausländische Stellen ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 übermitteln, wenn diese Daten 1.dieser nicht öffentlichen ausländischen Stelle lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage übermittelt werden und2.dieser nicht öffentlichen ausländischen Stelle bereits bekannt sind.
§ 11g
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche StellenFür die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1 Satz 2) an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt § 11d entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gefahr in § 11d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 konkret ist.
030050Unterabschnitt 5Gemeinsame Dateien
§ 12Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen
(1)Der Bundesnachrichtendienst kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und dem Zollkriminalamt sowie Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen im Hinblick auf 1.die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche,2.die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4 bis 8 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche, soweit deren Aufklärung Bezüge zum internationalen Terrorismus aufweist oder3.den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen.Personenbezogene Daten zu den Gefahrenbereichen nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwendung von Daten Anwendung.
(2)Für die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die Daten sind zu kennzeichnen.
(3)Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst gelten die §§ 6 und 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 3 Satz 1 und § 14 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend. § 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesnachrichtendienst die Auskunft im Einvernehmen mit der Behörde erteilt, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Satz 1 trägt und die beteiligte Behörde die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft.
(4)Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist. Soweit das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sich auf den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen bezieht und die Datei für die Erreichung dieses Ziels weiterhin erforderlich ist, kann die Frist über Satz 2 hinaus um jeweils ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis zum Ende des Auslandseinsatzes verlängert werden.
(5)Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der Daten zu einer Person durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für die Behörde anwendbaren Vorschriften über die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung von Daten entsprechend.
(6)Der Bundesnachrichtendienst hat im Fall des Absatzes 3 für die gemeinsame Datei in einer Dateianordnung die Angaben nach § 8 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie weiter festzulegen: 1.die Rechtsgrundlage der Datei,2.die Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,3.die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,4.Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,5.im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,6.die umgehende Unterrichtung der eingebenden Behörde über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten Behörden sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat,7.die Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten Behörden,8.die Protokollierung des Zeitpunktes, der Angaben zur Feststellung des aufgerufenen Datensatzes sowie der für den Abruf verantwortlichen Behörde bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst für Zwecke der Datenschutzkontrolle einschließlich der Zweckbestimmung der Protokolldaten sowie deren Löschfrist und9.die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche des Betroffenen nach § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes.Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes sowie der für die Fachaufsicht der zusammenarbeitenden Behörden zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. § 6 Absatz 2 Satz 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 13Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
(1)Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von personenbezogenen Daten mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 14) oder sich an diesen beteiligen (§ 17). Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen.
(2)Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn 1.dies von erheblichem außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland ist,2.in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist und3.sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt wird.
(3)Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Zusammenarbeit zu unterrichten.
(4)Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der Datei insbesondere aufzunehmen, dass 1.die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen und2.der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten zu bitten.
§ 14Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen
(1)Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 13 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf personenbezogene Daten zur Erkennung und Begegnung von Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes beziehen. § 14 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2)Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der Daten zu einer Person durch die teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen öffentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten eingegeben hat.
§ 15Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
Der Bundesnachrichtendienst hat für jede gemeinsam mit ausländischen öffentlichen Stellen genutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianordnung zu treffen. Diese muss folgende Angaben enthalten: 1.die Bezeichnung der Datei,2.den Zweck der Datei,3.die Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),4.die Anlieferung oder die Eingabe, einschließlich der Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen,5.die Zugangsberechtigung,6.die Überprüfungsfristen und die Speicherdauer,7.die Protokollierung des Zeitpunktes des Abrufs sowie der für den Abruf verantwortlichen Stelle bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst,8.die Rechtsgrundlage der Datei,9.diejenigen ausländischen öffentlichen Stellen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,10.die umgehende Unterrichtung der eingebenden ausländischen öffentlichen Stellen über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die ausländische öffentliche Stelle, die die Daten eingegeben hat und11.die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche der betroffenen Person nach § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes.Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. Die Prüfkompetenz der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezieht sich nur auf die Einrichtung der Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten.
§ 16Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
(1)Die Eingabe von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst in die von diesem geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen ist nur zulässig, wenn die Daten allen an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.
(2)Die Eingabe durch den Bundesnachrichtendienst darf auch automatisiert erfolgen. § 32 Absatz 4 und 8 sowie § 33 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
(3)Der Bundesnachrichtendienst und die ausländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar auf die gespeicherten personenbezogenen Daten zugreifen und diese nutzen, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, erforderlich ist.
(4)Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
§ 17Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 13 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 16 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
§ 18
(weggefallen)
040Abschnitt 4
Technische Aufklärung
040010Unterabschnitt 1Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
§ 19Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung
(1)Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben mit technischen Mitteln personenbezogene Inhaltsdaten von Ausländern im Ausland auf der Grundlage zuvor angeordneter strategischer Aufklärungsmaßnahmen verarbeiten (strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung), soweit dies erforderlich ist für den Zweck 1.der politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder2.der Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung.
(2)Eine strategische Aufklärungsmaßnahme begrenzt das jeweilige Ziel der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung durch Angaben zu 1.Aufklärungszweck,2.Aufklärungsthema,3.geografischem Fokus und4.Dauer.
(3)Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat.
(4)Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat sowie tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden können 1.mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen: a)zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie zu Einsätzen der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte im Ausland,b)zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und deren Auswirkungen,c)zu Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen betriebene Durchsetzung politischer, religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung,d)zu internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von informationstechnischen Systemen,e)zur Organisierten Kriminalität,f)zur internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher Bedeutung,g)zu Gefährdungen Kritischer Infrastrukturen oderh)zu hybriden Bedrohungen,2.zum Schutz der folgenden Rechtsgüter: a)Leib, Leben oder Freiheit einer Person,b)Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,c)Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder Bestand oder Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,d)außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland odere)gewichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz der Menschen berührt.
(5)Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von personenbezogenen Inhaltsdaten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen durchführen. Diese müssen für die strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 bestimmt, geeignet und erforderlich sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.
(6)Soweit dies zur Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist, darf sich der Bundesnachrichtendienst mit technischen Mitteln Zugang zu informationstechnischen Systemen eines ausländischen Anbieters von Telekommunikationsdiensten oder von digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes im Ausland auch ohne dessen Wissen verschaffen und personenbezogene Daten, die dieser anlässlich der Erbringung seines Dienstes verarbeitet, aus der laufenden Kommunikation erheben. Dabei darf der Bundesnachrichtendienst auch personenbezogene Daten erheben, die der ausländische Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder von digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes während seiner Verarbeitung der laufenden Kommunikation in seinen informationstechnischen Systemen speichert, sofern diese innerhalb des Anordnungszeitraums der strategischen Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 erhoben werden und vor ihrer Erhebung durch den Bundesnachrichtendienst nicht älter als 48 Stunden sind. Verschafft sich der Bundesnachrichtendienst nach Satz 1 Zugang zu einem informationstechnischen System eines ausländischen Anbieters von Telekommunikationsdiensten oder von digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes im Ausland, darf er auch Bestandsdaten des ausländischen Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters verarbeiten, die dieser anlässlich der Erbringung seines Dienstes verarbeitet, soweit diese anhand von Suchbegriffen erhoben werden oder sich auf die Gegenstelle der anhand des Suchbegriffs erhobenen Daten beziehen.
(7)Eine Erhebung von personenbezogenen Daten der folgenden Personen aus Telekommunikationsverkehren ist unzulässig: 1.deutsche Staatsangehörige,2.inländische juristische Personen sowie3.sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.Soweit technisch möglich, ist durch den Einsatz automatisierter Filter dafür zu sorgen, dass solche Daten herausgefiltert werden. Die herausgefilterten Daten sind unverzüglich automatisiert zu löschen. Die Filtermethoden werden kontinuierlich fortentwickelt und sind auf dem jeweiligen Stand der Technik zu halten. Werden trotz dieser Filterung Daten entgegen Satz 1 erhoben, sind diese Daten unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Weiterverarbeitung der Daten eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages abgewendet werden kann.
(8)Eine unbeschränkte strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung ist unzulässig. Das Volumen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ist auf nicht mehr als 30 Prozent der bestehenden Telekommunikationsnetze zu begrenzen.
(9)Eine strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zweck der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.
(10)Personenbezogene Daten sind unmittelbar nach der Datenerhebung wie folgt zu kennzeichnen: 1.Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach Absatz 1 und2.Angabe des Mittels der Datenerhebung.Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen. § 19 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c Kursivdruck: Fehlschreibung des Wortes "politscher" in "politischer" korrigiert
§ 20Besondere Formen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
(1)Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 19 Absatz 5 von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern darf nur erfolgen, wenn dies erforderlich ist 1.zur Früherkennung von Gefahren im Sinne des § 19 Absatz 4 oder2.zur Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 19 Absatz 3, soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gewonnen werden sollen, die von besonderer außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind.Wird nachträglich erkannt, dass eine gezielte Datenerhebung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern erfolgt ist, dürfen die erhobenen personenbezogenen Daten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 weiterverarbeitet werden. Andernfalls sind sie unverzüglich zu löschen.
(2)Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten von Personen hinsichtlich derer 1.tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Verursacher von Gefahren im Sinne des § 19 Absatz 4 sind, und2.eine Übermittlung der erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen nach Nummer 1 im Bereich der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung beabsichtigt ist,darf zur Gefahrenfrüherkennung (§ 19 Absatz 1 Nummer 2) nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 nur angeordnet werden, wenn bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die gegenüber diesen Personen gesteigerte Wahrscheinlichkeit belastender Folgen besonders berücksichtigt wurde.
(3)Die individualisierte Überwachung des gesamten Telekommunikationsverkehrs einer Person ist unzulässig.
§ 21Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
(1)Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 19 Absatz 5 zum Zweck der Erlangung von Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung ist unzulässig. Vertraulichkeitsbeziehungen im Sinne des Satzes 1 sind solche von Geistlichen, Verteidigern, Rechtsanwälten und Journalisten, die dem Schutz des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie Satz 2 der Strafprozessordnung unterfallen würden.
(2)Abweichend von Absatz 1 ist die gezielte Datenerhebung zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1.die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist oder2.dies notwendig ist zur Verhinderung einer Gefahr für a)Leib, Leben oder Freiheit einer Person,b)lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oderc)den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
(3)Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen sie nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Andernfalls sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(4)Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Person zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Personenkreis ist zu dokumentieren.
§ 22Kernbereichsschutz
(1)Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig.
(2)Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass diese dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen, sind diese unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(3)Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden. Stellt der Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
§ 23Anordnung
(1)Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.
(2)Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben: 1.der Aufklärungszweck,2.das Aufklärungsthema im Sinne des § 19 Absatz 3 oder Absatz 4,3.der geografische Fokus,4.die Dauer,5.eine Begründung.
(3)Bei strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ist bei der Darstellung des Aufklärungsthemas die Art der Gefahr nach § 19 Absatz 4 zu benennen, die aufgeklärt werden soll.
(4)Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der strategischen Aufklärungsmaßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, tritt die Anordnung außer Kraft und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5)Die gezielte Datenerhebung nach 1.§ 20 Absatz 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten bezieht,2.§ 20 Absatz 2 und3.§ 21 Absatz 2bedarf der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat. Soweit zu den in Satz 1 genannten Zielen bereits eine Beschränkungsanordnung nach den §§ 3, 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes vorliegt, ist die Anordnung nach Satz 1 entbehrlich. Der Unabhängige Kontrollrat ist über entsprechende Beschränkungsanordnungen zu unterrichten.
(6)Die Anordnung nach Absatz 5 Satz 1 ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben: 1.die strategische Aufklärungsmaßnahme, in deren Rahmen die gezielte Datenerhebung erfolgt,2.das Ziel der gezielten Datenerhebung,3.die Dauer der gezielten Datenerhebung,4.eine Begründung.Die Nennung einzelner Suchbegriffe, die zur gezielten Datenerhebung verwendet werden, ist nicht erforderlich.
(7)Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnungen der gezielten Datenerhebung vor deren Vollzug. Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der gezielten Datenerhebung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, tritt die Anordnung außer Kraft und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
(8)Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Anordnungen nach den Absätzen 1 und 5.
§ 24Eignungsprüfung
(1)Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten aus Telekommunikationsnetzen erheben und auswerten, soweit dies zur Bestimmung 1.geeigneter Telekommunikationsnetze oder2.geeigneter Suchbegriffeim Rahmen strategischer Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 erforderlich ist (Eignungsprüfung).
(2)Eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 darf nur durchgeführt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete Daten für strategische Aufklärungsmaßnahmen übertragen werden. Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 ist auf sechs Monate zu befristen. Eine mehrmalige Verlängerung um jeweils weitere sechs Monate ist zulässig.
(3)Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat, schriftlich anzuordnen.
(4)Ist für die Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Unternehmens erforderlich, das geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Niederlassung hat oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt, gilt § 25 entsprechend.
(5)Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. Der Bundesnachrichtendienst darf die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlich ist. Die Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung durchzuführen.
(6)Personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 sind spätestens zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 spätestens vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. Satz 1 findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, sofern und solange deren Inhalte zum Zeitpunkt der Erhebung aus technischen Gründen nicht lesbar gemacht werden können und zu Forschungszwecken benötigt werden. Auch diese Daten, die im Rahmen der Eignungsprüfung erhoben wurden, sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(7)Abweichend von Absatz 5 Satz 1 ist zulässig: 1.die Weiterverarbeitung der im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine erhebliche Gefahr besteht für a)Leib, Leben oder Freiheit einer Person oderb)die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,2.die Übermittlung der im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten an die Bundeswehr, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies erforderlich ist a)zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person,b)zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung,c)zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen oderd)zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Nordatlantikvertrages oder der Europäischen Freihandelsassoziation.Eine Übermittlung darf in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auch automatisiert erfolgen. Die Kennzeichnung der Daten nach § 19 Absatz 10 erfolgt erst bei der Weiterverarbeitung der Daten nach Satz 1.
§ 25Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung
(1)Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Niederlassung hat oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung des Bundeskanzleramtes Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung zu treffen hat, bestimmt sich nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
(2)Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist dem nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermöglichen. Die Anordnung muss bezeichnen: 1.das verpflichtete Unternehmen,2.die Dauer der Verpflichtung sowie3.die betroffene Telekommunikation.
(3)Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen, 1.auszuwählen,2.einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und3.über Mitteilungsverbote nach § 60 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 66 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat, die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen nach der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat erlassenen Verschlusssachenanweisung vom 13. März 2023 (GMBl S. 542) in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.
(4)Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Soll mit der Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.
(5)Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen eine Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.
§ 26Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten
(1)Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 auch Verkehrsdaten verarbeiten. § 19 Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2)Die Kennzeichnung erfolgt abweichend von § 19 Absatz 10 erst bei der Weiterverarbeitung der Daten im Rahmen der manuellen Auswertung.
(3)Eine Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten der folgenden Personen ist unzulässig: 1.deutsche Staatsangehörige,2.inländische juristische Personen und3.sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.Satz 1 gilt nicht, sofern 1.ausschließlich Daten, die im Rahmen des automatisierten Informationsaustausches zwischen informationstechnischen Systemen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten menschlichen Kommunikationsvorgang anfallen, verarbeitet werden oder2.diejenigen Verkehrsdaten, die eine Identifizierung der in Satz 1 genannten Personen ermöglichen, unverzüglich nach ihrer Erhebung automatisiert unkenntlich gemacht werden.Die automatisierte Unkenntlichmachung nach Satz 2 Nummer 2 ist so durchzuführen, dass die Eindeutigkeit der Daten erhalten bleibt und eine rückwirkende Identifizierung der in Satz 1 genannten Personen unmöglich oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist. Der Bundesnachrichtendienst darf Verkehrsdaten, die nach Satz 2 Nummer 2 unkenntlich gemacht wurden, zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterverarbeiten, um 1.Personen außerhalb des in Satz 1 genannten Personenkreises zu erkennen, die einen Deutschlandbezug aufweisen und über die Informationen erlangt werden können, die für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes relevant sind, sowie2.geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes zu bestimmen.
(4)Ergibt erst die Datenauswertung, dass Daten entgegen Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nicht unkenntlich gemacht wurden, sind diese Daten unverzüglich entsprechend Absatz 3 Satz 3 unkenntlich zu machen. Werden die Daten nicht unverzüglich unkenntlich gemacht, so sind sie unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Weiterverarbeitung der Daten eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages abgewendet werden kann. Werden die Daten nicht unverzüglich unkenntlich gemacht oder gelöscht, ist die G 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.
(5)Die Verkehrsdaten werden höchstens sechs Monate gespeichert. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist im Einzelfall möglich, soweit die Speicherung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes weiterhin erforderlich ist. Für die weitere Speicherung gilt § 27 entsprechend.
§ 27Auswertung der Daten und Prüfpflichten
(1)Der Bundesnachrichtendienst prüft die anhand von Suchbegriffen erhobenen personenbezogenen Inhaltsdaten unverzüglich und sodann regelmäßig in Abständen von höchstens sieben Jahren daraufhin, ob sie allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 19 Absatz 1 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Hierbei ist auf den jeweiligen Zweck der Erhebung gemäß § 19 Absatz 1 abzustellen. Soweit die personenbezogenen Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(2)Die Löschung der Daten unterbleibt, solange und soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 59 oder zu Kontrollzwecken des Unabhängigen Kontrollrates erforderlich sind.
§ 28Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle
(1)Der Bundesnachrichtendienst darf ausländische öffentliche Stellen zur Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen ersuchen.
(2)Der Bundesnachrichtendienst darf die von der ausländischen öffentlichen Stelle erhobenen Daten verarbeiten. Die in diesem Unterabschnitt geregelten Vorschriften zur Datenverarbeitung finden entsprechende Anwendung.
(3)Soweit die ausländische öffentliche Stelle zur Datenerhebung Suchbegriffe des Bundesnachrichtendienstes verwendet, müssen diese Suchbegriffe die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 5 erfüllen. Die ausländische öffentliche Stelle darf diese Suchbegriffe für eigene Zwecke nur nach vorheriger Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes nutzen. Eine solche Zustimmung kann erteilt werden, wenn eine Übermittlung der Suchbegriffe nach § 11e zulässig wäre.
040020Unterabschnitt 2(weggefallen)
(XXXX) §§ 29 und 30(weggefallen)
040030Unterabschnitt 3Kooperationen im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
§ 31Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen
(1)Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung mit ausländischen öffentlichen Stellen kooperiert, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen dabei auch personenbezogene Daten nach den §§ 32 und 33 verarbeitet werden. Eine Erstreckung der Kooperation auf Daten der folgenden Personen ist unzulässig: 1.deutsche Staatsangehörige,2.inländische juristische Personen und3.sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.§ 19 Absatz 7 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.
(2)Die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland darf im Rahmen einer solchen Kooperation nur durch den Bundesnachrichtendienst erfolgen.
(3)Eine Kooperation mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten ausländischen öffentlichen Stellen ist zulässig, um 1.frühzeitig erhebliche Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Verteidigung oder das Gemeinwohl erkennen und diesen Gefahren begegnen zu können,2.die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder3.die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst sicherzustellen, die ohne eine solche Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich wäre.
(4)Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung sind insbesondere aufzunehmen: 1.Zweck der Kooperation,2.Dauer der Kooperation,3.eine verbindliche Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle, dass a)die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben wurden, und eine Weitergabe an Dritte nur mit Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes erfolgt,b)Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen, die unbeabsichtigt entgegen Absatz 1 Satz 3 verarbeitet wurden und von der ausländischen öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung als solche erkannt werden, unverzüglich gelöscht werden,c)Daten von schutzwürdigen Personen nach § 21 Absatz 1 Satz 2, die unbeabsichtigt verarbeitet wurden und von der ausländischen öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung als solche erkannt werden, unverzüglich gelöscht werden,d)Daten betreffend den Kernbereich privater Lebensgestaltung, die unbeabsichtigt verarbeitet wurden und von der ausländischen öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung als solche erkannt werden, unverzüglich gelöscht werden,e)die Verwendung der Daten mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar ist und die Daten insbesondere weder zu politischer Verfolgung noch zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung oder zur Unterdrückung Oppositioneller oder bestimmter Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden,f)sich die ausländische öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu erteilen,g)einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge geleistet wird,h)im Falle einer Datenübermittlung nach § 33 die Verkehrsdaten nicht über einen längeren Zeitraum als sechs Monate bevorratend gespeichert werden.
(5)Der Zweck der Kooperation muss gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen 1.zur Früherkennung von Gefahren durch den internationalen Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen betriebene Durchsetzung politischer, religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung,2.zur Früherkennung von Gefahren durch die illegale Verbreitung von Massenvernichtungs- und Kriegswaffen sowie durch den unerlaubten Außenwirtschaftsverkehr mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher Bedeutung,3.zum Schutz der Bundeswehr und der Streitkräfte der an der Kooperation beteiligten Staaten oder der Streitkräfte des Kooperationspartners,4.zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und zu deren Auswirkungen,5.zur Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen und ausländischen Staatsangehörigen,6.zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im Ausland, die von erheblicher außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind,7.zu nachrichten- oder geheimdienstlichen Aktivitäten mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder zum Kooperationspartner,8.zur internationalen Organisierten Kriminalität,9.zur Herstellung oder zum Erhalt wesentlicher Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes oder des Kooperationspartners,10.zu internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von informationstechnischen Systemen oder11.zu vergleichbaren Fällen.
(6)Für einzelne Kooperationszwecke nach Absatz 5 innerhalb solcher Kooperationen sind Erkenntnisziel und Dauer schriftlich festzulegen. Die Erkenntnisziele dürfen den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen.
(7)Die Absichtserklärung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, wenn die Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages erfolgt. Im Übrigen bedarf die Absichtserklärung der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in seiner jeweils folgenden Sitzung über die Absichtserklärung zu unterrichten. § 31 Abs. 5 Nr. 1 Kursivdruck: Fehlschreibung des Wortes "politscher" in "politischer" korrigiert
§ 32Verarbeitung von selektierten personenbezogenen Daten im Rahmen von Kooperationen
(1)Die Verarbeitung selektierter personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst im Rahmen einer Kooperation nach § 31 ist zulässig, 1.um die vereinbarten Kooperationszwecke zu erreichen und2.wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationszwecke geeignet sind.Die Erhebung der personenbezogenen Daten und die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen. Im Übrigen finden § 19 Absatz 5 und 9, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 1 entsprechende Anwendung.
(2)Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Kooperation trägt der Bundesnachrichtendienst. Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kooperationspartner die abgegebenen Zusicherungen oder Absprachen nicht einhält, hat der Bundesnachrichtendienst auf deren Einhaltung hinzuwirken und erforderlichenfalls die Kooperation zu beenden.
(3)Im Rahmen der Kooperation dürfen selektierte personenbezogene Daten erhoben werden, wenn eine automatisierte Prüfung die Zulässigkeit der hierfür verwendeten Suchbegriffe ergibt. Dies ist der Fall, wenn 1.die Ausrichtung der von dem Kooperationspartner übermittelten Suchbegriffe an den Kooperationszielen und -inhalten von dem Kooperationspartner hinreichend plausibel gemacht wird und2.keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass a)durch die Verwendung der Suchbegriffe Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden oderb)Suchbegriffe einer besonders schutzbedürftigen Person nach § 21 Absatz 1 Satz 2 verwendet werden.
(4)Im Rahmen der Kooperation dürfen die anhand der Suchbegriffe nach Absatz 3 erhobenen Daten an den Kooperationspartner automatisiert übermittelt werden, wenn zuvor die folgenden im Rahmen einer automatisierten Prüfung erkannten Daten gelöscht wurden: 1.Daten nach § 19 Absatz 7 Satz 1 oder Daten, deren Übermittlung nationalen Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen würde,2.Daten, die zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören und3.Daten, die einer besonders schutzbedürftigen Person nach § 21 Absatz 1 Satz 2 zugeordnet werden können.
(5)Der Bundesnachrichtendienst hat unter Nutzung der Ergebnisse und Erfahrungen seiner Arbeit etwaige Hinweise auf besonders schutzbedürftige Personen nach § 21 Absatz 1 zu sammeln und Suchbegriffe, die diesen Personen zuzuordnen sind, zusammenzuführen, um dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Personen Rechnung tragen zu können. Die diesbezüglichen Datenbanken und Filterverfahren sind kontinuierlich zu aktualisieren und fortzuentwickeln.
(6)Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, sowie zur Löschaufforderung an den Kooperationspartner nach Absatz 7 Satz 3 verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(7)Das ordnungsgemäße Funktionieren der automatisierten Prüfung nach den Absätzen 3 und 4 ist durch den Bundesnachrichtendienst stichprobenartig zu überprüfen. Die Prüfung erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten entgegen dieser Vorgaben erhoben und an den Kooperationspartner übermittelt wurden, wird der Kooperationspartner zur Löschung der Daten aufgefordert. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1.
(8)Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der vom Kooperationspartner benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst zum Zweck der Durchführung der Stichproben nach Absatz 7 Satz 1 sowie zur Bestimmung neuer Suchbegriffe nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 für die Dauer von zwei Wochen gespeichert.
§ 33Verarbeitung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen
(1)Die automatisierte Übermittlung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen einer Kooperation durch den Bundesnachrichtendienst ist nur zulässig, wenn zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 ein qualifizierter Aufklärungsbedarf vorhanden ist. § 32 Absatz 2 und 4 bis 8 findet entsprechende Anwendung.
(2)Ein qualifizierter Aufklärungsbedarf liegt vor, wenn die Übermittlung von Verkehrsdaten aufgrund bestimmter Ereignisse erforderlich ist, um konkreten Bedrohungen entgegenzuwirken oder die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder des Kooperationspartners sicherzustellen. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen für 1.die Vorbereitung eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland oder auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf den Kooperationspartner,2.die Vorbereitung terroristischer Anschläge,3.Verschiebungen von Kriegswaffen auf einer bestimmten Route oder mit einem bestimmten Ziel,4.internationale kriminelle, terroristische oder staatliche Angriffe mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von informationstechnischen Systemen,5.die Aufklärung der Arbeitsweise anderer Nachrichtendienste mit dem Ziel der Aufdeckung staatlich gesteuerter, auf Destabilisierung angelegter Desinformationskampagnen mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder mit dem Ziel der Vorbereitung oder Durchführung von staatsterroristischen Aktivitäten oder6.die Vorbereitungen eines Angriffs auf solche Rechtsgüter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.Der qualifizierte Aufklärungsbedarf ist schriftlich niederzulegen und einer strategischen Aufklärungsmaßnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zuzuordnen. Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Feststellung des qualifizierten Aufklärungsbedarfs der Kooperation vor Vollzug der Datenübermittlung. Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Feststellung nicht, hat die Datenübermittlung zu unterbleiben.
(3)Kooperationen nach § 31, die die Verarbeitung unselektierter Verkehrsdaten nach Absatz 1 umfassen, bedürfen der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.
040040Unterabschnitt 4Besondere Formen der technischen Aufklärung
§ 34Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland
(1)Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne Wissen des Betroffenen auf der Grundlage einer zuvor angeordneten individuellen Aufklärungsmaßnahme mit technischen Mitteln in von Ausländern im Ausland genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und auf ihnen gespeicherte personenbezogene Daten einschließlich Inhalte und Umstände der laufenden Kommunikation erheben, soweit dies erforderlich ist für den Zweck 1.der politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder2.der Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung.Die individuelle Aufklärungsmaßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist und diese ansonsten aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre.
(2)Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Gewinnung von Informationen dient, mit deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat und die von herausgehobener außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind.
(3)Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie der Gewinnung von Informationen dient, mit deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, und durch sie Erkenntnisse über Gefahren nach § 19 Absatz 4 in Fällen von herausgehobener außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland gewonnen werden.
(4)Es ist technisch sicherzustellen, dass 1.an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind und2.die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
(5)Die individuelle Aufklärungsmaßnahme zum Zweck der Gefahrenfrüherkennung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 darf sich nur richten gegen Personen, hinsichtlich derer tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie 1.Verursacher von Gefahren im Sinne des § 19 Absatz 4 sind oder2.für den Verursacher nach Nummer 1 bestimmte oder von ihm herrührende Informationen entgegennehmen oder weitergeben oder der Verursacher nach Nummer 1 ihr informationstechnisches System benutzt.
(6)Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen oder Informationssysteme unvermeidbar betroffen werden. Sie darf unter Abwägung aller vorliegenden Erkenntnisse keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. § 19 Absatz 7 und § 59 Absatz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 59 Absatz 2 anstelle der Unterrichtung der G 10-Kommission die Unterrichtung des Unabhängigen Kontrollrates und anstelle der Entscheidung der G 10-Kommission die Entscheidung des Unabhängigen Kontrollrates tritt.
(7)Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich, ob die im Rahmen einer individuellen Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind. Mit Zustimmung des Unabhängigen Kontrollrates kann abweichend von Satz 1 im Einzelfall ein Prüfzeitraum von bis zu drei Jahren festgelegt werden, wenn eine unverzügliche Prüfung nicht möglich ist. Soweit die Daten für die Zwecke nach Absatz 1 nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich für die Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen. Der Bundesnachrichtendienst prüft sodann regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren daraufhin, ob die in Satz 1 genannten Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in Absatz 1 bestimmten Zwecke weiterhin erforderlich sind. Soweit die personenbezogenen Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Sätze 4 bis 6 und § 27 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
(8)Personenbezogene Daten sind unmittelbar nach der Datenerhebung wie folgt zu kennzeichnen: 1.Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1 und2.Angabe des Mittels der Datenerhebung.Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen.
(9)Für die Auswertung von informationstechnischen Systemen von Ausländern im Ausland, die sich im Besitz des Bundesnachrichtendienstes befinden, oder deren Abbildern, gilt Absatz 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auswertung innerhalb von drei Jahren nach Lesbarmachung der Daten durchgeführt sein muss, wenn nicht der Unabhängige Kontrollrat aufgrund der Umstände des Einzelfalls einer längeren Frist zustimmt.
§ 35Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
(1)Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der Erhebung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1 Satz 2) sind unzulässig.
(2)Abweichend von Absatz 1 sind individuelle Aufklärungsmaßnahmen zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1.die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist oder2.dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Gefahr für a)Leib, Leben oder Freiheit einer Person,b)lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oderc)den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
(3)Sofern erst die Verarbeitung der Daten ergibt, dass diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Andernfalls sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(4)Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Person zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis ist zu dokumentieren.
§ 36Kernbereichsschutz
(1)Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen zum Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig.
(2)Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass Daten erhoben wurden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen, sind diese unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(3)Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat weiterverarbeitet werden. Stellt der Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
§ 37Anordnung
(1)Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.
(2)Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben: 1.der Aufklärungszweck,2.das verfolgte Aufklärungsthema,3.das Ziel der individuellen Aufklärungsmaßnahmen,4.Art, Umfang und Dauer der individuellen Aufklärungsmaßnahme,5.eine Begründung sowie6.erforderlichenfalls die Festlegung eines längeren Prüfzeitraumes nach § 34 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 9.
(3)Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils bis zu zwölf Monate sind zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die individuelle Aufklärungsmaßnahme unverzüglich zu beenden.
(4)Der Unabhängige Kontrollrat prüft vor ihrem Vollzug 1.die Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie2.die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Anordnung.Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Anordnung nicht bestätigt mit der Maßgabe, dass die Anordnung zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer Kraft tritt. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der individuellen Aufklärungsmaßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung oder die Verlängerung der Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 4 auf, tritt 1.im Falle des Satzes 1 Nummer 1 die Anordnung außer Kraft,2.im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die Anordnung zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer Kraftund die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5)Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Anordnungen nach Absatz 1. Das Bundeskanzleramt unterrichtet darüber hinaus das Parlamentarische Kontrollgremium jährlich über die Anzahl der angeordneten individuellen Aufklärungsmaßnahmen.
(XXXX) §§ 38 und 39(weggefallen)
040050Unterabschnitt 5Unabhängige Rechtskontrolle
§ 40Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle
(1)Die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes auf der Grundlage der durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse unterliegt der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.
(2)Die Rechtskontrolle wird ausgeübt als 1.gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan und2.administrative Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan.
§ 41Unabhängiger Kontrollrat
(1)Der Unabhängige Kontrollrat ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Kontrolle der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes nur dem Gesetz unterworfen.
(2)Der Unabhängige Kontrollrat wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Sie oder er leitet die Verwaltung des Unabhängigen Kontrollrates und übt die Dienstaufsicht aus.
(3)Der Unabhängige Kontrollrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4)Der Unabhängige Kontrollrat unterliegt der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(5)Der Unabhängige Kontrollrat gibt sich nach Anhörung des Bundeskanzleramtes 1.eine Geschäftsordnung und2.eine Verfahrensordnung.Geheimschutzbelangen des Bundesnachrichtendienstes ist Rechnung zu tragen. Über die Geschäfts- und Verfahrensordnung entscheiden die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit der Mehrheit der Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. Entscheidungen über die Geschäftsordnung ergehen im Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Die Verfahrensordnung wird dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnisnahme übermittelt.
(6)Dienstsitze des Unabhängigen Kontrollrates sind Berlin und Pullach.
§ 42Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes
(1)Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung zuständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit 1.der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1 (§ 23 Absatz 4),2.der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5 (§ 23 Absatz 7),3.der Feststellung eines qualifizierten Aufklärungsbedarfs bei der Verarbeitung von unselektierten Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Nachrichtendiensten nach § 33 Absatz 2,4.der Verwertbarkeit von Daten nach § 22 Absatz 3 im Falle von Zweifeln und5.der Übermittlung von Daten nach den §§ 11d und 11g in Verbindung mit § 11d.
(2)Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ferner zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit 1.der Verwendung der Daten nach § 21 Absatz 3,2.einer Zweckänderung nach § 11b Absatz 5, § 11c Absatz 3, § 11e Absatz 4 und § 11f Absatz 3,3.der Dienstvorschriften des Bundesnachrichtendienstes nach § 62, soweit sie Regelungen zur Auswertung von Daten beinhalten, und4.der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte.
(3)Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 zuständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit 1.der Anordnung von individuellen Aufklärungsmaßnahmen