📄 Gesetzestext
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV1992-12-28BGBl I1992, 2437 (1993 I 63); 1994 II 515Binnenmarkt-TierseuchenschutzverordnungVerordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und WarenNeufNeugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;StandZuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405Sonst§ 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getretenDiese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 1.Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8),2.Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243 S. 7),3.Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),4.Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),5.Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),6.Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 26 S. 85), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),7.Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),8.Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 30 S. 15),9.Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),10.Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, 195 S. 12),11.Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 315 S. 14),12.Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 39 S. 321, 226 S. 28),13.Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 224 S. 62), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),14.Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),15.Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),16.Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/554/EG der Kommission vom 9. Juli 2004 (ABl. EU Nr. L 248 S. 1),17.Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/89/EG des Rates vom 15. November 1999 (ABl. EG Nr. L 300 S. 17),18.Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),19.Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 33),20.Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),21.Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),22.Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 54), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 321, 226 S. 128),23.Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, 195 S. 12),24.Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),25.Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, 191 S. 1),26.Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31),27.Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5), geändert durch die Akte über den Beitritt 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 33),28.Richtlinie 2002/33/EG (bezeichnet als 2003/33/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 315 S. 14),29.Richtlinie 2002/99/EWG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11),30.Richtlinie 2003/43/EG des Rates vom 26. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EU Nr. L 143 S. 23),31.Richtlinie 2003/50/EG des Rates vom 11. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/68/EWG hinsichtlich der Verstärkung der Kontrollen bei der Verbringung von Schafen und Ziegen (ABl. EU Nr. L 169 S. 51),32.Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 91/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, 195 S. 12).
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1993 +++)(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 432/64 (CELEX Nr: 31964L0432) EWGRL 433/64 (CELEX Nr: 31964L0433) EWGRL 118/71 (CELEX Nr: 31971L0118) EWGRL 461/72 (CELEX Nr: 31972L0461) EWGRL 462/72 (CELEX Nr: 31972L0462) EWGRL 99/77 (CELEX Nr: 31977L0099) EWGRL 215/80 (CELEX Nr: 31980L0215) EWGRL 407/88 (CELEX Nr: 31988L0407) EWGRL 556/89 (CELEX Nr: 31989L0556) EWGRL 662/89 (CELEX Nr: 31989L0662) EWGRL 425/90 (CELEX Nr: 31990L0425) EWGRL 426/90 (CELEX Nr: 31990L0426) EWGRL 429/90 (CELEX Nr: 31990L0429) EWGRL 539/90 (CELEX Nr: 31990L0539) EWGRL 67/91 (CELEX Nr: 31991L0067) EWGRL 68/91 (CELEX Nr: 31991L0068) EWGRL 494/91 (CELEX Nr: 31991L0494) EWGRL 495/91 (CELEX Nr: 31991L0495) EWGRL 496/91 (CELEX Nr: 31991L0496) EWGRL 45/92 (CELEX Nr: 31992L0045) EWGRL 46/92 (CELEX Nr: 31992L0046) EWGRL 65/92 (CELEX Nr: 31992L0065) EWGRL 118/92 (CELEX Nr: 31992L0118) EGRL 65/94 (CELEX Nr: 31994L0065) EGRL 78/97 (CELEX Nr: 31997L0078) EGEntsch 794/97 (CELEX Nr: 31997D0794) EGRL 89/2001 (CELEX Nr: 32001L0089) EGRL 33/2002 (CELEX Nr: 32002L0033) - als EGRL 33/2003 bezeichnet - EGRL 99/2002 (CELEX Nr: 32002L0099) EGRL 43/2003 (CELEX Nr: 32003L0043) EGRL 50/2003 (CELEX Nr: 32003L0050) EGRL 41/2004 (CELEX Nr: 32004L0041) vgl. Bek. v. 6.4.2005 I 997 Umsetzung der EURL 31/2013 (CELEX Nr: 32013L0031) vgl. V v. 29.12.2014 I 2481 +++)
TierSeuchSchBMVBmTierSSchVInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Bescheinigungen§ 4Anzeige und Registrierung§ 5Buchführung§ 6Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse§ 7Zuständigkeit, allgemeiner GenehmigungsgrundsatzAbschnitt 2 Innergemeinschaftliches Verbringen Unterabschnitt 1 Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen§ 8Genehmigungsfreies Verbringen§ 9Genehmigungspflichtiges Verbringen§ 9aVerbringungsverbot für Tiere§ 9bVerbringungsverbot für geimpfte Tiere§ 10Verbringungsverbot für bestimmte Waren§ 10aWeitere Verbringungsverbote§ 11Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren§ 12Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten§ 13Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten§ 13aBesondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen§ 14Besondere Bestimmungen für Fische§ 14a(weggefallen)§ 14b(weggefallen)§ 15Zulassungsbedürftige Betriebe§ 16Bekanntgabe der Zulassungen§ 17Ruhen der Zulassung§ 18Kennzeichnung Unterabschnitt 2 Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens§ 19Anzeige der Ankunft§ 20Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung§ 21Sonstige MaßnahmenAbschnitt 3 Einfuhr Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Einfuhr§ 22Genehmigungsfreie Einfuhr§ 23Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern§ 23aSonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen§ 24Genehmigungspflichtige Einfuhr§ 24aEinfuhrverbot für bestimmte Waren§ 25Besondere Einfuhrverbote§ 26Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen§ 27Einfuhruntersuchung§ 28(weggefallen) Unterabschnitt 2 Maßnahmen bei der Einfuhr§ 29Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung§ 30Bescheinigungen§ 31Zurückweisung Unterabschnitt 3 Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren§ 32Allgemeine Bestimmung§ 33Eingeführte Schlachttiere§ 34Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel§ 34aEingeführte Affen und Halbaffen§ 35Eingeführte Vögel§ 36(weggefallen)§ 36aVerbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen, Freilager und ZollagerAbschnitt 4 Durchfuhr§ 36bDurchfuhrverbot für bestimmte Waren§ 37Anforderungen an die DurchfuhrAbschnitt 4a Ausfuhr§ 37aVerbote und BeschränkungenAbschnitt 5 Ausnahmen§ 38Tiere§ 39Waren§ 39aAnwendung von UnionsrechtAbschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten§ 40Befugnisse der Behörde§ 41OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 7 Schlussvorschriften§ 42Übergangsvorschriften§ 43Wirksamwerden von Bekanntmachungen§ 43a(weggefallen)§ 44(Inkrafttreten)
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 1Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr 1.lebender Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüsseltiere (Proboscidae), Hunde, Hauskatzen, Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosimiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger Vögel, Fische, Bienen und Hummeln (Tiere),2.von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern und Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch wild lebender Landsäugetiere (Waren),3.von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können (Gegenstände).Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung sind 1.Huftiere:Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae); 2.Paarhufer:Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae); 3.Klauentiere:Wiederkäuer, Kameliden und Schweine; 4.Rinder:als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel; 5.Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae); 6.Einhufer:Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide; 7.eingetragene Einhufer:Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42); 8.Rüsseltiere:Elefanten (Elephantidae); 9.Geflügel:Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden; 10.Eintagsküken:Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist; 11.Bruteier:Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind; 12.Fleisch von Huftieren:Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern; 13.Geflügelfleisch:Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch von Laufvögeln; 14.Fleisch von Farmwild:Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren; 15.Bienen:Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen; 16.Nutz- und Zuchttiere:Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere; 17.Schlachttiere:Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind; 18.Fleisch:zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse; 19.frisches Fleisch:Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist; 20.Fleischerzeugnis:Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist; 21.Futtermittel:Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften, die aus Waren bestehen oder solche enthalten; 22.Fischhaltungsbetrieb:Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen; 23.Sammelstelle:Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden; 24.EWR-Staat:Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; 25.Durchfuhr:Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr; 26.Dokumentenprüfung:amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen; 27.Nämlichkeitskontrolle:amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigungen; 28.physische Untersuchung:amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren; 29.Grenzkontrollstelle:amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 3Bescheinigungen(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen der zuständigen Behörde im Original oder im Falle des § 30 Abs. 1 Satz 1 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. Werden Sendungen über eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Grenzkontrollstelle eingeführt, müssen die Bescheinigungen abweichend von Satz 1 mindestens in einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ausgestellt sein. Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 müssen aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument bestehen.
(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffenden Tiere oder Waren vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn es sich handelt um 1.nicht zutreffende Alternativen, 2.Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe oder einen bestimmten Verwendungszweck nicht gefordert werden, oder 3.die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser Verordnung von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 4Anzeige und RegistrierungWer gewerbsmäßig 1.Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder 2.Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 5BuchführungWer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat 1.über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist, 2.Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren. Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein: 1.Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, 2.Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers, 3.Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht, 4.Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung. Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt im Falle 1.des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, 2.der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 6Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse(1) Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln oder -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden, die den dort für sie in Spalte 2 genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Geflügel, Bruteier von Geflügel, Papageien und Sittiche dürfen nur in Transportbehältnissen innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und im Falle von Geflügel und Bruteiern aus demselben Betrieb stammen.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 7Zuständigkeit, allgemeiner GenehmigungsgrundsatzDie Entscheidung über die Genehmigungen nach dieser Verordnung obliegt der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV020Abschnitt 2Innergemeinschaftliches Verbringen
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV020010Unterabschnitt 1Anforderungen an das
innergemeinschaftliche Verbringen
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 8Genehmigungsfreies Verbringen(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 um die dort genannte Erklärung ergänzt sein muss. Abweichend hiervon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach Satz 1 von einer beglaubigten Kopie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung 1.aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in ein Drittland oder2.aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittlandverbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestimmungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
(4) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesministerium gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 9Genehmigungspflichtiges VerbringenDas innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren nach Anlage 4 Abschnitt I und II Nr. 1 bis 6 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von der Kopie einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1, einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 oder einer dieser Kopie oder Bescheinigung entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 9aVerbringungsverbot für TiereEs ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genannten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 9bVerbringungsverbot für geimpfte TiereEs ist verboten, Tiere, die auf Grund einer Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der MKS-Verordnung geimpft worden sind, innergemeinschaftlich zu verbringen.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 10Verbringungsverbot für bestimmte Waren(1) Es ist verboten, Waren, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, innergemeinschaftlich zu verbringen, soweit die Waren 1.von Tieren gewonnen worden sind, die aus Gebieten oder Betrieben stammen, die im Hinblick auf diese Tiere oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse auf Grund eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest, der Geflügelpest, der Vesikulären Schweinekrankheit, der Rinderpest oder der Pest der kleinen Wiederkäuer oder des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Tierseuchen einer Sperre unterliegen,2.in einer Schlachtstätte erschlachtet worden sind,a)in der sich zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung Tiere befanden, die an einer in Nummer 1 aufgeführten Tierseuchen erkrankt oder im Hinblick auf eine dieser Tierseuchen seuchenverdächtig waren,b)in der sich zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung oder Herstellung Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile befanden, die von Tieren nach Buchstabe a gewonnen wurden,3.von Fischen gewonnen worden sind, die aus Betrieben stammen, die auf Grund eines Ausbruchs der infektiösen Anämie der Salmoniden, der infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Salmoniden oder der viralen hämorrhagischen Septikämie der Salmoniden oder des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Fischseuchen Schutzmaßregeln nach §§ 7 bis 10 der Fischseuchen-Verordnung unterliegen,4.von Weich- oder Krustentieren gewonnen worden sind, die aus Gebieten oder Betrieben stammen, die auf Grund eines Ausbruchs einer in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33) genannten Erkrankungen oder des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Erkrankungen Schutzmaßregeln nach § 12a oder § 12b der Fischseuchen-Verordnung unterliegen.Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit sich der Seuchenverdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Waren, die 1.getrennt von anderen Waren gewonnen, befördert, behandelt und gelagert worden sind,2.in einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 21 in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a oder c, Nummer 12, 13 oder 14 des Tiergesundheitsgesetzes zugelassenen Betrieb nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung behandelt worden sind und3.nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet sind.Satz 1 gilt nicht für Waren, die von Tieren gewonnen worden sind, die aus Betrieben stammen, die auf Grund eines Ausbruchs oder des Verdachts eines Ausbruchs einer der in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Tierseuchen einer Sperre unterliegen.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 10aWeitere Verbringungsverbote(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für 1.Rohmilch, Honig, Gelatine und Kollagen, soweit diese Waren zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, 2.Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen, Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füchsen, Nerzen und Vögeln, 3.von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen, 4.Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem Laboratorium, das in Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (ABl. EU Nr. L 71 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 11Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit 1.Tiere, Embryonen und Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Bruteier von Geflügel auf Grund einer nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung oder2.sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13) in der jeweils geltenden Fassungvon der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Aus gefährdeten Bezirken, die nach § 14a der Schweinepest-Verordnung festgelegt worden sind, ist vom Tage der Veröffentlichung der Festlegung durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus Betrieben in diesen Bezirken stammen, und von frischem Fleisch von Wildschweinen, die in diesen Bezirken erlegt worden sind, verboten. Das Verbot nach Satz 1 endet 1.bei Schweinen frühestens zwölf Monate und2.bei frischem Fleisch von Wildschweinen frühestens 24 Monatenach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen. Die zuständige Behörde macht auch das Ende des Verbots im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 12Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten(1) Klauentiere und Einhufer dürfen nach einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar aus einem ganz oder teilweise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienenden Betrieb oder von Sammelstellen verbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.
(2) Schafe und Ziegen, die nicht unmittelbar an ihren Bestimmungsort verbracht werden, dürfen nach anderen Mitgliedstaaten über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle oder, im Falle von Schlachttieren, über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle oder ein nach § 15 Abs. 3 zugelassenes Viehhandelsunternehmen verbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Schlachttiere über eine weitere, nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle verbracht werden.
(3) Auf eine zugelassene Sammelstelle dürfen Klauentiere und Einhufer nur verbracht werden, wenn sie von der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind. Rinder und Schweine sowie Schlachtschafe und -ziegen dürfen abweichend von Satz 1 auch aufgetrieben werden, wenn der für den Herkunftsbetrieb zuständige beamtete Tierarzt die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für den Herkunftsbetrieb erforderlichen Angaben 1.in einer Bescheinigung bescheinigt hat, die die Tiere begleitet, oder 2.der Sammelstelle auf eine andere geeignete Art schriftlich übermittelt hat.
(4) Rinder und Schweine aus anderen Mitgliedstaaten dürfen über eine inländische Sammelstelle nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie neben der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 von der Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates im Original oder in beglaubigter Kopie begleitet sind.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 13Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten(1) Schafe und Ziegen dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind, die längstens sechs Tage nach dem Ausstallen der Tiere ausgestellt worden ist. Im Falle eines Transports der Tiere auf See verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 um die Dauer des Seetransports.
(2) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar 1.auf eine von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene Sammelstelle oder2.in eine öffentliche oder von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätteverbracht werden. Schlachtschafe und -ziegen dürfen auf eine Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 nur verbracht werden, wenn die Tiere nicht bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat gelegene Sammelstelle verbracht worden sind. Der Besitzer hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 1 spätestens drei Werktage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle von der Sammelstelle in eine Schlachtstätte nach Satz 1 Nr. 2 zu verbringen und sie dort zu schlachten oder schlachten zu lassen; im Falle von Schlachtschafen oder -ziegen hat der Besitzer sicherzustellen, dass die Tiere spätestens fünf Tage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 geschlachtet werden. Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 2 dort spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
(3) Eine nichtöffentliche Schlachtstätte darf nur zugelassen werden, wenn die seuchenhygienischen Voraussetzungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist, dass die Schlachttiere spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen geschlachtet werden.
(4) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
(5) (weggefallen)
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 13aBesondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn 1.der Verfügungsberechtigte nachweist, dass sie aus einem Betrieb stammen, der die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und 2.die Affen und Halbaffen für einen zu diesem Zweck nach § 15 Abs. 1 zugelassenen Betrieb bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 14Besondere Bestimmungen für Fische(1) Fische - ausgenommen deren Eier und Sperma - dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht verbracht werden, wenn sie 1.im Rahmen eines Seuchentilgungsplans getötet werden sollen oder 2.aus einem Betrieb stammen, der einer tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahme unterliegt.
(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Fische und von diesen stammende Teile sowie Eier und Sperma von Fischen dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht verbracht werden, wenn sie von Tieren nach Absatz 1 stammen.
(3) Zum menschlichen Verzehr getöteten Fische der für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) oder die Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden (VHS) empfänglichen Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen, dürfen innergemeinschaftlich in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem Zustand verbracht werden.
(4) Fische, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat oder für ein zugelassenes Gebiet eines anderen Mitgliedstaates bestimmt sind, dürfen nur verbracht werden, wenn sie 1.aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder einem nach § 13 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Gebiet stammen oder 2.,im Falle von Fischen, die den für die IHN oder VHS nicht empfänglichen Arten angehören, aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem ausschließlich Fische dieser Arten gehalten werden und der nicht mit Wasserläufen oder Küstengewässern in Verbindung steht.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 14a(weggefallen)
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 14b(weggefallen)
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 15Zulassungsbedürftige Betriebe(1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie aus einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb stammen.
(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse 1.die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und 2.sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 eingehalten werden.
(3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten Betriebe dürfen am innergemeinschaftlichen Verbringen nur teilnehmen oder beim innergemeinschaftlichen Verbringen nur genutzt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.
(4) Ein Betrieb nach Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn 1.die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und 2.sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 eingehalten werden.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 16Bekanntgabe der ZulassungenDie zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium die Zulassungen von 1.nichtöffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3,2.Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und3.Lagern nach § 36a Abs. 4sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachtstätten, Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelassenen Händler und Händlerställe, im Bundesanzeiger bekannt. Dabei erteilt es eine Veterinärkontrollnummer. Satz 3 gilt nicht für Schlachtstätten, die nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, Sammelstellen und Geflügelhaltungen.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 17Ruhen der ZulassungStellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Lagern, Sammelstellen, Schlachtstätten oder Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Für das Ruhen der Zulassung und das Ende des Ruhens gilt § 16 Satz 1 und 2 entsprechend.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 18KennzeichnungTiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV020020Unterabschnitt 2Überwachung des
innergemeinschaftlichen Verbringens
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 19Anzeige der AnkunftSoweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Empfänger von Tieren oder Waren aus anderen Mitgliedstaaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der Menge der Tiere oder Waren mindestens einen Werktag vorher anzeigt. Satz 1 gilt nicht für das Verbringen eingetragener Pferde zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 20Maßnahmen bei Gefahr einer SeuchenverbreitungStellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie 1.bei Tierena)die Quarantäne in einer Quarantänestation oder b)die Tötung und unschädliche Beseitigung und 2.bei Waren die unschädliche Beseitigung an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 21Sonstige Maßnahmen(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchenrechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn 1.der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt, und2.andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten benachrichtigt worden sind.
(2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.
(3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der Genehmigung.
(4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde des bei der Rücksendung erstberührten Landes zuvor unterrichtet hat.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV030Abschnitt 3Einfuhr
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV030010Unterabschnitt 1Anforderungen an die Einfuhr
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 22Genehmigungsfreie Einfuhr(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn 1.das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und2.sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die a)für die betreffenden Tiere oder Waren und den jeweiligen Verwendungszweck in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt vorgeschrieben ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oderb)dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Muster entspricht.Sieht die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschränkung der Einfuhr vor, so ist die Einfuhr nur im Rahmen oder unter Beachtung dieser Beschränkung zulässig.
(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil die nicht unmittelbar geltende Rechtsakte und die Bekanntmachungen noch nicht ergangen sind.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden und die Waren nach der Beendigung der Untersuchung, Ausstellung oder Beprobung ausgeführt oder unschädlich beseitigt werden.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 23Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern(1) Abweichend von den §§ 22, 24 bis 27 und 30 bis 35 gelten für die Einfuhr von Tieren und Waren aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14 und 18 bis 21 entsprechend.
(2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 27 und 30 bis 32 gelten für die Einfuhr von Fischen aus Island § 6 Abs. 1 und die §§ 8, 11, 14 und 18 bis 21 entsprechend.
(3) Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln gelten die §§ 6, 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 9a bis 12, 14, 15, 18 und 21 entsprechend.
(4) Für die Ausfuhr von Fischen nach Island gelten § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 11, 14, 18 und 21 entsprechend.
(5) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von Tieren und Waren, die für Andorra, Norwegen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmt sind, die §§ 22 und 23a bis 32 entsprechend.
(6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von Fischen, die für Island bestimmt sind, § 22 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 25 bis 32 entsprechend.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 23aSonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen SendungenAbweichend von § 22 dürfen 1.Waren nacha)Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oderb)Anlage 9 Abschnitt II oder2.Gegenstände nach Anlage 9amit Ursprung in der Europäischen Union, Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer-Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern1.die zuständige Behörde, die die Ursprungsbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat,2.die Sendung vom Original oder einer behördlich beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung begleitet ist, in der die zuständige Behörde des Drittlandes die Zurückweisungsgründe angegeben und außerdem bescheinigt hat, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten worden sind und - im Falle von unverplombten Behältnissen - keinerlei Behandlung erfolgt ist,3.- im Falle von verplombten Behältnissen - die Sendung von einer ergänzenden Bescheinigung des Transporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird, dass die Sendung nicht behandelt oder entladen worden ist.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 24Genehmigungspflichtige EinfuhrDie Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 24aEinfuhrverbot für bestimmte Waren(1) Die Einfuhr nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für 1.Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen, Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füchsen, Nerzen und Vögeln, 2.von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen, 3.Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem Laboratorium, das im Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 25Besondere Einfuhrverbote(1) Die Einfuhr von Tieren der in Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in Spalte 3 in Bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten, wenn 1.in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festgestellt und2.der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemachtworden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung.
(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit 1.ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen ist und2.das Bundesministerium diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche in diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.
(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht beinhalten und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 26Einfuhr über bestimmte ÜberwachungsstellenDie Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) sind, sowie von 1.Waren nacha)Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oderb)Anlage 9 Abschnitt II oder2.Gegenständen nach Anlage 9aist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 27Einfuhruntersuchung(1) Tiere sowie Waren nach § 26 Satz 1 Nr. 1 unterliegen bei der Einfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See- oder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle 1.die Dokumentenprüfung nur durchzuführen, soferna)der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist oderb)die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine Höchstzeit und unter Bedingungen zwischengelagert wird, die jeweils in einer Maßnahme vorgeschrieben sind, die aa)die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung erlassen undbb)das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemachthat,2.die Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung nur durchzuführen, soferna)eine Zwischenlagerung nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgt undb)der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung insoweit durchzuführen, als sie nicht bereits bei der ersten Grenzkontrollstelle durchgeführt worden sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung.
(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden, lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend, dass lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden.
(5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die 1.die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund a)des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) oderb)des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EGin der jeweils geltenden Fassung erlassen und2.das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemachthat.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 28(weggefallen)
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV030020Unterabschnitt 2Maßnahmen bei der Einfuhr
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 29Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.
(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird 1.bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I, 2.bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I durchgeführt.
(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird 1.bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II, 2.bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II durchgeführt.
TierSeuchSchBMVBmTierSSchV§ 30Bescheinigungen(1) Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, eine Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24 oder ei …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.