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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bestimmte öffentliche Leistungen des Bundesministeriums für Verkehr im Zusammenhang mit der Verwaltung von Wasserstraßen und der Schifffahrt. Sie legt fest, welche Leistungen gebührenpflichtig sind und wie die Höhe dieser Gebühren und Auslagen bestimmt wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BMVI-WS-BGebVWSBGebV2021-10-28BGBl I2021, 4744Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und SchifffahrtBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der SchifffahrtsverwaltungStandZuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2025 I Nr. 381 (+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. Anlage +++)Überschrift: Langüberschrift, Kurzüberschrift u. Buchstabenabkürzung idF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 29.4.2022 I 772 mWv 28.5.2022 u. d. Art. 3 Nr. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381 mWv 31.12.2025 BMVI-WS-BGebVWSBGebVEingangsformelAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: BMVI-WS-BGebVWSBGebV§ 1Erhebung von Gebühren und AuslagenIm Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr für die Wasserstraßen und die Schifffahrt werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1.Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG),2.Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung (WaStrBAV),3.Schleusenbetriebsverordnung,4.Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum (StrandSchutzwerkSicherungsV),5.Dünenschutzverordnung Wangerooge (DünenSchV),6.Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV),7.Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV),8.Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG),9.Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV),10.Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (RheinLotsO),11.Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV),12.Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO),13.Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO),14.Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV),15.Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV),16.Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG),17.Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung (BinSchAbgasV),18.Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KIFz-KV-BinSch),19.Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV),20.Wasserskiverordnung (WasSkiV),21.Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV),22.Talsperrenverordnung (TspV),23.Binnenschiffseichordnung (BinSchEO),24.Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG),25.Schiffsregisterordnung (SchRegO),26.Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (BinSchZV),27.Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO),28.Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV),29.Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO),30.Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarngebV),31.Seeaufgabengesetz (SeeAufgG),32.Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (SeeStrOV),33.See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV),34.Seelotsgesetz (SeeLG),35.Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV),36.Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV),37.Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere (SeelotRevierV),38.Ems-Lotsverordnung (Ems-LV),39.Weser/Jade-Lotsverordnung (Weser/JadeLV),40.Elbe-Lotsverordnung (Elbe-LV),41.NOK-Lotsverordnung (NOK-LV),42.Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung (WIROST-LV),43.Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel“ (HgFSNatSchV),44.Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (OstseeSHNSGBefV),45.Nordsee-Befahrensverordnung (NPNordSBefV),46.Befahrungsregelung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMK),47.See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV),48.See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung (See-DatenÜbermittDV),49.Sportbootführerscheinverordnung (SpFV),50.Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG),51.Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG),52.Flaggenrechtsverordnung (FlRV),53.Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV),54.See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV),55.Schiffssicherheitsverordnung (SchSV),56.Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV),57.Bundesberggesetz (BBergG),58.Seeanlagengesetz (SeeAnlG),59.Seeanlagenverordnung (SeeAnlV),60.Raumordnungsgesetz (ROG),61.Windenergie-auf-See-Gesetz in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung, soweit Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) betroffen sind,62.Ölschadengesetz (ÖlSG),63.Seeversicherungsnachweisgesetz (SeeVersNachwG),64.Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung (ÖlPflichtVersBeschV),65.Seeversicherungsnachweisverordnung (SeeVersNachwV),66.Schiffssicherheitsgesetz (SchSG),67.Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV),68.MARPOL-Gesetz (IntMeerSchÜbk1973G),69.Ballastwasser-Gesetz (BallastWG),70.Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,71.Seearbeitsgesetz (SeeArbG),72.Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV),73.See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)74.EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG),75.Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV). BMVI-WS-BGebVWSBGebV§ 2Höhe der Gebühren und Auslagen(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung. (2) Die nach der Anlage zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten. BMVI-WS-BGebVWSBGebV§ 3ZeitgebührSofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung. BMVI-WS-BGebVWSBGebV§ 4Übergangsvorschrift(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für eine gebührenpflichtige Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2021 vollständig erbracht worden ist. (2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 2 der Anlage, die vor dem 18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, ist das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende Recht weiter anzuwenden. (3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), auf die das Windenergie-auf-See-Gesetz in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (4) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage, die vor dem 1. Oktober 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist diese Verordnung anzuwenden. BMVI-WS-BGebVWSBGebV§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft. BMVI-WS-BGebVWSBGebVAnlage(zu § 2)Gebühren- und Auslagenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4746 - 4778;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt 1Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet des Aus- und Neubaus von Bundeswasserstraßen und der Strompolizei1. Auslagen:Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs erhoben werden.2.Die Gebühren nach den Nummern 1, 2 und 5 dieses Abschnitts richten sich nach dem für die Verfahren jeweils zu betreibenden Aufwand. Maßgeblich für die Einordnung sind die Kriterien: Politische Bedeutung des Vorhabens (Haltung von Gebietskörperschaften, Behörden oder Verbänden zum Vorhaben), räumliche Auswirkungen, Gefährdungspotential, Intensität des Eingriffs in Natur und Umwelt, Anzahl der Vorhabensträger, Strecken- oder Punktvorhaben (z. B. Errichtung einer Schleuse), Lage der Bauwerke, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, Anzahl der Betroffenen, der Behörden und Verbände sowie die Anzahl und der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen. NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in EuroGegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage 1Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen§ 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG i. V. m. § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)741 163 (Verfahren mit einem weit überdurchschnittlichen Aufwand) 331 490 (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand) 147 787 (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand) 91 891 (Verfahren mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand). 2Plangenehmigung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen§ 14 Absatz 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 6 VwVfG68 727 (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand) 17 909 (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand) 3Planänderung§ 14d WaStrG i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG2 527 4Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung in Fällen von unwesentlicher Bedeutung§ 14 Absatz 1 Satz 3 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 7 VwVfG748 5Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau§ 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG13 910 (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand) 4 815 (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand) 2 782 (Verfahren mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand) 6Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung§ 74 Absatz 3 VwVfG2 527 7Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes§ 75 Absatz 2 Satz 2 und 4 VwVfG2 527 8Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses§ 77 VwVfG7 196 9Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren§ 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrGÜbergang von Landflächen auf den Bund infolge künstlicher Erweiterungen der Bundeswasserstraßen bzw. nachteilige Wirkungen auf Rechte bei Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen748Schäden auf Grundlage einer vorläufigen Anordnung bzw. Vermögensnachteile durch Veränderungssperre (mehr als 4 Jahre)7 488nachteilige Wirkungen auf Rechte beim Aus- und Neubau, die nicht verhütet werden können7 62910Festsetzungsbescheid über die Entschädigung§ 14 Absatz 2 Satz 8 i. V. m. § 37 Absatz 2 WaStrGÜbergang von Landflächen auf den Bund infolge künstlicher Erweiterungen der Bundeswasserstraßen bzw. nachteilige Wirkungen auf Rechte bei Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen1 497Schäden auf Grundlage einer vorläufigen Anordnung bzw. Vermögensnachteile durch Veränderungssperre (mehr als 4 Jahre)14 977nachteilige Wirkungen auf Rechte beim Aus- und Neubau, die nicht verhütet werden können15 25811Schriftliche strompolizeiliche Verfügung§ 28 Absatz 2 Satz 1 WaStrG208 – 21 08312Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme von Wasser§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG140 – 84413Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme fester Stoffe§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG140 – 1 05514Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einbringen fester Stoffe§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG211 – 2 11015Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme und das anschließende Einbringen fester Stoffe§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG1 055 – 2 81316Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für eine Wasserinjektionsbaggerung§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG351 – 2 11017Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einleiten von Wasser§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG140 – 70318Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Freizeitschifffahrt§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG351 – 2 11019Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 – 4 22020Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Seeschifffahrtsstraßen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 – 11 25321Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Freizeitschifffahrt§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG316 – 2 81322Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Berufsschifffahrt§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 – 4 22023Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootseinsatzstelle§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG703 – 4 22024Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootshebeanlage§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 055 – 5 62625Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für den Neubau oder die Grundsanierung einer Brücke§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG3 516 – 14 06626Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an einer Brücke§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG703 – 5 62627Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG281 – 2 81328Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Rohrbrücke§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 – 5 62629Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines Dalbens§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG422 – 2 81330Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer unterirdischen Leitungskreuzung§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 125 – 7 03331Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer oberirdischen Leitungskreuzung§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG562 – 4 22032Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Verlegung einer Leitung§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrGbei einer Länge von weniger als 1 km 562 – 2 813 bei einer Länge von 1 km bis 5 km 1 758 – 7 033 bei einer Länge über 5 km 1 758 – 10 55033Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines Einleitungs- und Entnahmebauwerks§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG562 – 8 44034Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines sonstigen Bauwerks an einer Bundeswasserstraße§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG844 – 2 81335Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb temporärer Bauwerke§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG281 – 84436Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Messstationen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG281 – 2 11037Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Lichtinstallationen an Bundeswasserstraßen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG281 – 84438Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Uferbefestigung§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG562 – 5 62639Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Wasserbauwerken§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG562 – 5 62640Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines Tunnels§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG3 516 – 14 06641Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Seilbahn§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 – 5 62642Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens§ 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG246 – 84443Nachträgliche Entscheidungen zu Genehmigungen§ 31 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2, § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG140 – 2 81344Schriftliche Einzelgenehmigung für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes§ 3 Absatz 1 Nummer 1 WaStrBAV § 2 Absatz 1 StrandSchutzwerkSicherungsV § 2 Absatz 1 DünenSchV § 12 Schleusenbetriebsverordnung70,30 – 56245Allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengruppen für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes§ 3 Absatz 1 Nummer 2 WaStrBAV457 – 1 05546Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktesnach Zeitaufwand Abschnitt 2Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt1.Auslagen und Gebühren a)Der Stundensatz für die Berechnung der in diesem Abschnitt bestimmten Zeitgebühren beträgt 73,51 Euro pro Stunde und je beteiligte Person. Abweichend gilt für die in Nummer 2132 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt bestimmte Zeitgebühr ein Stundensatz von 58,52 Euro für den mittleren Dienst sowie von 73,51 Euro für den gehobenen Dienst; der Stundensatz für die Berechnung der Zeitgebühr in den Nummern 208, 211, 212 und im Tabellenabschnitt 6 bestimmten Gebühren des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt beträgt 58,52 Euro pro Stunde und je beteiligte Person. Auslagen für Dienstreisen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, werden gesondert erhoben.b)Für die Entschädigung oder die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner bei den Gebühren im Tabellenabschnitt 1 in diesem Abschnitt des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BGebG zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von gebührenfähigen Leistungen bedient und die ihr nicht angehören, insbesondere Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige. Die Vergütung, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf, wird pauschaliert auf einen Stundensatz von 50 Euro festgesetzt. Auslagen für Dienstreisen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, werden gesondert vergütet.c)Wird eine gebührenfähige Leistung auf Antrag des Berechtigten nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Gebührenschuldner außer den Auslagen nach Buchstabe a auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen. Zu diesen Mehrkosten gehört auch für jeden an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung Beteiligten ein Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der gebührenfähigen Leistung.d)Prüfungsgebühren nach den Nummern 1012, 1013, 1014, 1015, 1022, 1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042, 1043, 1044, 1045, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056 und 1057 werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht erscheint.2.Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG.Die Gebühr 5031 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt.3.Gebührenreduzierung aufgrund geringeren AufwandsDie Gebühr bei der Nummer 4021 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt kann bei gleichzeitiger Untersuchung weiterer baugleicher Fahrzeuge je nach Umfang der Untersuchung für diese weiteren Fahrzeuge um 1/5 bis 4/5 reduziert werden.4.Doppelte GebührErfordert die gebührenfähige Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein aufwandsentsprechender Aufschlag bis zur doppelten Höhe der Ausgangsgebühr erhoben werden.5.Gebühren- und Auslagenerhebung bei von Amts wegen angeordneten UntersuchungenFür eine von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn nach Prüfung des Wasserfahrzeuges durch die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung gerechtfertigt ist. Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen.6.Zuschlag bei WartezeitenEntstehen der Schiffsuntersuchungskommission Wartezeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur vereinbarten oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung bereitsteht, kann dem Gebührenschuldner ein Zuschlag auferlegt werden. § 10 Absatz 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung kommt zur Anwendung. Dies gilt für die Eichung von Binnenschiffen entsprechend. NummerGegenstandAbgekürzte RechtsgrundlageGebühr in Euro1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern101Prüfungsverfahren für das Unionspatent und das Rheinpatent1011Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung§ 67 BinSchPersV§§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV1451012Durchführung des theoretischen Prüfungsteils§ 38 Absatz 2 BinSchPersV§ 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV1341013Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reiseplanung§ 38 Absatz 3 BinSchPersV§ 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV2771014Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an einem Simulator§ 38 Absatz 3 BinSchPersV§ 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV2551015Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs§ 38 Absatz 3 BinSchPersV§ 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV2551016Ausstellen eines Zeugnisses über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator§ 38 Absatz 3 BinSchPersV10102Prüfungsverfahren für das Fährschifferzeugnis1021Zulassung zur Prüfung§ 67 BinSchPersV1111022Durchführung des theoretischen Prüfungsteils§ 40 Absatz 2 BinSchPersV841023Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord einer Fähre§ 40 Absatz 3 BinSchPersV1751024Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator§ 40 Absatz 3 BinSchPersV175103Prüfungsverfahren für das Sportschifferzeugnis und Sportpatent1031Zulassung zur Prüfung§ 67 BinSchPersV§§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV821032Durchführung des theoretischen Prüfungsteils§ 40 Absatz 2 BinSchPersV§ 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV841033Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs§ 40 Absatz 3 BinSchPersV§ 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV1601034Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator§ 40 Absatz 3 BinSchPersV§ 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV160104Prüfungsverfahren für das Kleinschifferzeugnis1041Zulassung zur Prüfung§ 67 BinSchPersV821042Durchführung des theoretischen Prüfungsteils§ 40 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV841043Durchführung des theoretischen Prüfungsteils für das Führen von Fahrzeugen i. S. d. Richtlinie (EU) 2017/2397§ 40 Absatz 5 Satz 31631044Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs§ 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV1751045Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator§ 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV175105Prüfungsverfahren für besondere Berechtigungen1051Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1011 verbunden ist§ 67 BinSchPersV§§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV631052besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der Theorieprüfung§ 41 Absatz 2 BinSchPersV§ 13.02 RheinSchPersV251053besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der praktischen Prüfung an einem Simulator§ 41 Absatz 3 BinSchPersV§ 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV1461054besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der praktischen Prüfung an Bord eines Fahrzeugs der WSV§ 41 Absatz 3 BinSchPersV§ 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV2461055besondere Berechtigung für Radar auf Fähren: Durchführung der praktischen Prüfung§ 41 Absatz 4 BinSchPersV1021056besondere Berechtigung für Wasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken: Durchführung der Prüfung, je angebrochener 10 km-Streckenabschnitt§ 42 Absatz 2 BinSchPersV§ 13.03 Nummer 5 i. V. m. Anlage 5 RheinSchPersV131057besondere Berechtigung für Wasserstraßen mit maritimem Charakter: Durchführung der Prüfung§ 43 Absatz 2 BinSchPersV§ 13.04 Nummer 2 RheinSchPersV130106Erteilung von Schiffsführerzeugnissen und besonderen Berechtigungen1061Erst- oder Folgeausstellung als Karte§§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2,auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 130 Absatz 3 BinSchPersV§ 12.07 RheinSchPersV1291062Erst- oder Folgeausstellung im elektronischen Format§§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2 BinSchPersV§ 12.07 RheinSchPersV891063Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung als Karte§ 81 Absatz 3 und 4,auch i. V. m. § 82 Absatz 2 BinSchPersV§ 12.07 RheinSchPersV i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 81 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 82 Absatz 2 BinSchPersV1431064Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung im elektronischen Format§ 81 Absatz 3 und 4 BinSchPersV§ 12.07 RheinSchPersV i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. §§ 81 Absatz 3 und 4 BinSchPersV1031065Verlängerung einer bis zum 17.01.2022 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse F und Ausstellung eines Bescheides über die Tauglichkeit§ 126 Absatz 3 BinSchPersV1501066Erteilung einer besonderen Berechtigung als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1061 oder 1063 verbunden ist§ 79 Absatz 1 BinSchPersV§ 13.01 Nummer 2 RheinSchPersV1291067Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (nur im elektronischen Format)§ 85 Absatz 2, § 87 Absatz 2 BinSchPersV§ 16.10 Nummer 1 RheinSchPersV891068Erstellung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (nur im elektronischen Format)§ 85 Absatz 1, § 87 Absatz 2 BinSchPersV§ 15.02 Nummer 2 RheinSchPersV89107Ausstellung eines Schifferdienstbuches oder Fahrtenheftes und Erteilung von Befähigungszeugnissen1071Erstausstellung und Ausgabe eines Folgebuches ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses§§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6, § 129 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV§ 5.01 Nummer 2 RheinSchPersV1041072Erstausstellung eines Fahrtenheftes und Ausgabe eines Folgeheftes§ 7 Nummer 1 RheinLotsO661073Validierung von Fahrzeiten ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses, je angefangene Seite§ 27 BinSchPersV§ 5.01 Nummer 3 RheinSchPersV§ 7 Nummer 3 RheinLotsO1,50 Mindestensaber 51074Eintragung und Verlängerung eines Befähigungszeugnisses auf Einstiegsebene oder Betriebsebene oder des Maschinenpersonals§§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123 Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV§ 10.03 Nummer 2 RheinSchPersV;§ 10.02 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 64 BinSchPersV27108Umtausch alter Befähigungszeugnisse1081Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder C oder eines Rheinpatentes in ein Unionspatent nach der BinSchPersV oder in ein Rheinpatent nach der RheinSchPersV – als Karte§ 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV§ 20.03 Nummer 2 RheinSchPersV1291082Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder C oder eines Rheinpatentes in ein Unionspatent nach der BinSchPersV oder in ein Rheinpatent nach der RheinSchPersV – im elektronischen Format§ 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV§ 20.03 Nummer 2 RheinSchPersV891083Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D in ein Behördenschifferzeugnis nach BinSchPersV oder in ein Behördenpatent nach RheinSchPersV§ 129 Absatz 3 BinSchPersV1291084Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse E in ein Sportschifferzeugnis nach BinSchPersV oder in ein Sportpatent nach der RheinSchPersV§ 129 Absatz 4 BinSchPersV1291085Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F in ein Fährschifferzeugnis§ 129 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV1291086Umtausch eines bis zum 17.01.2022 nach der BinSchPatentV oder der Personalverordnung für den Rhein ausgegebenen Schifferdienstbuches in ein Schifferdienstbuch nach BinSchPersV oder RheinSchPersV§ 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV§ 20.01 Nummer 2 RheinSchPersV1041087Umtausch eines bis zum 17.01.2022 erteilten Radarpatentes in eine besondere Berechtigung für Radar als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1081, 1083, 1084 oder 1085 verbunden ist§ 131 Absatz 3 BinSchPersV§ 20.09 RheinSchPersV1291088Umtausch eines bis zum 17.01.2022 erteilten Radarpatentes in eine besondere Berechtigung für Radar im elektronischen Format, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1082 verbunden ist§ 131 Absatz 3 BinSchPersV§ 20.09 RheinSchPersV891089Umtausch nach den Ziffern 1081 bis 1088, wenn ein Tauglichkeitsnachweis vorgelegt werden muss§ 129 Absatz 7 Satz 2 BinSchPersV§ 20.03 Nummer 2 Satz 5 RheinSchPersVZuzüglich 14 Euro109Änderungen von nach Nummern 106 bis 108 erteilten Befähigungszeugnissen1091Anordnen des Beibringens eines Tauglichkeitsnachweises§ 21 Absatz 2,auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3, § 22 Absatz 4,auch i. V. m. Absatz 5 BinSchPersV§ 8.01 Nummer 2 RheinSchPersV1121092Nachträgliche Erteilung oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen als Karte§ 21 Absatz 3 und 4,auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV§ 4.01 Nummer 3 RheinSchPersV i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV1501093Nachträgliche Erteilung oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen im elektronischen Format§ 21 Absatz 3 und 4,auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV§ 4.01 Nummer 3 RheinSchPersV i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV1101094Aussetzung oder Entzug eines Befähigungszeugnisses§§ 94 – 97 BinSchPersV§§ 8.01, 8.02 RheinSchPersV238110Zulassung von Lehrgängen1101Zulassung eines Basis- oder Auffrischungslehrgangs für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 56 BinSchPersV§ 16.05 RheinSchPersV275 – 5451102Zulassung eines Lehrgangs für Sachkundige für Flüssigerdgas§ 56 BinSchPersV§ 15.04 RheinSchPersV275 – 5451103Zulassung eines Lehrgangs grundlegende Sicherheitsausbildung§ 53 i. V. m. Anlage 21 BinSchPersV275 – 5451104Zulassung eines Lehrgangs Maschinenkundige§ 54 i. V. m. Anlage 22 BinSchPersV275 – 5451105Zulassung eines Grund- oder Wiederholungslehrgangs atemschutzgerättragende Personen§ 58 i. V. m. Anlage 23 BinSchPersV275 – 545111Zulassung von Simulatoren1111Zulassung eines Fahrsimulators§ 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV55311112Zulassung eines Radarsimulators§ 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV2777112Befreiung von Fahrerlaubnissen1121Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, Zulassung einer Ausnahme§ 14 BinSchPersV112113Zulassung von Ärzten1131Erteilung einer Zulassung§ 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a BinSchPersV§ 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a BinSchPersV607 – 8301132Verlängerung einer Zulassung; Umwandlung einer Ermächtigung in eine Zulassung§ 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV§ 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV373 – 467114UKW-Sprechfunkzeugnisse1141Zulassung zu einer Prüfung§ 7 Absatz 3 BinSchSprFunkV14,851142Prüfung§ 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV65,451143Teilprüfung oder Wiederholung von 1 Teil / 2 Teilen§ 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV42,65 / 65,451144Erteilung des UKW-Sprechfunkzeugnisses§ 9 Absatz 4, § 10 BinSchSprFunkV21,301145Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses durch FVT§ 10 BinSchSprFunkV31,201146Umschreibung oder Ersatzausfertigung von Berufszeugnissen§§ 10, 11 BinSchSprFunkV41,102. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Wasserfahrzeuge201Erst- und wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen§§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 BinSchUOnach Zeitaufwand202Sonderuntersuchung, freiwillige Untersuchung, Untersuchung von Amts wegen, angesetzte oder angefangene Untersuchung, die nicht durchgeführt werden konnte, sowie Untersuchungen nach Mängelbeseitigung§ 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24, 25 BinSchUOnach Zeitaufwand203Andere Untersuchungen, Prüfungen und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen§ 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Nummer 2 und 3, §§ 29, 30, 37 BinSchUOES-TRINArtikel 3.02, Artikel 6.09 Nummer 1, Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 11.08. Nummer 1, Artikel 20.19, Artikel 22.07 Nummer 1, Artikel 27.01nach Zeitaufwand204Probefahrt§ 10 Absatz 3 BinSchUO Anhang IV §§ 1.03, 3.05 ES-TRIN Artikel 5.02, 6.09 Nummer 2, Artikel 21.06 Nummer 1nach Zeitaufwand205Geräuschpegelmessung§ 6 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 5.02 Nummer 2 ES-TRIN Artikel 3.04 Nummer 7, Artikel 7.01 Nummer 2, Artikel 7.09 Nummer 3, Artikel 8.10 Nummer 2 und 3, Artikel 15.02 Nummer 5 Artikel 22.02 Nummer 1 und 3nach Zeitaufwand206Überwachung eines Krängungs- oder Belastungsversuches§ 6 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 9 ES-TRIN Artikel 19.03 Nummer 1, Artikel 22.06nach Zeitaufwand207Belastungsprobe§ 6 Absatz 1 BinSchUO ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6nach Zeitaufwand208Messen der SicherheitsabständeBinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 1 und 9, § 3.02 Nummer 1, § 5.05 Anhang III §§ 1.02, 4.01, 5.01, 5.03, 7.03 Nummer 1, § 10.02 Anhang IV § 3.02 ES-TRIN Artikel 4.01, 4.05, 19.04 Nummer 1, Artikel 22.04, 23.04nach Zeitaufwand209Prüfen und Berechnen der Freiborde§ 5 Absatz 2 BinSchUO i. V. m. Anhang III § 4.02 Anhang IV § 3.03 ES-TRIN Artikel 4.0289,25210Festsetzen der FreibordeBinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 1 und 9, § 3.02 Nummer 1, 7 und 10, § 5.05 Anhang III §§ 4.02, 7.03 Nummer 2, § 10.03 Anhang IV § 3.03 ES-TRIN Artikel 4.02, 4.03, 19.04 Nummer 2, Artikel 22.05, 23.04, 29.04, 32.04 Nummer 2179211Anbringung oder Erneuerung der EinsenkungsmarkenBinSchUO Anhang II §§ 2.03, 3.03 ES-TRIN Artikel 4.04 Nummer 3 und 6, Artikel 22.09nach Zeitaufwand212Anbringung der TiefgangsanzeigerES-TRIN Artikel 4.06, 22.09nach Zeitaufwand213Fahrtauglichkeitsbescheinigung2131Ausstellung einer vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 20 BinSchUO32,202132Prüfen sowie ggf. Erteilen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 11 BinSchUOnach Zeitaufwand2133Ausfertigung einer Zweitschrift, Abschrift oder Ersatzausfertigung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 17 BinSchUO32,202134Bescheinigung einer wiederkehrenden Untersuchung oder einer Sonderuntersuchung§§ 24, 25 BinSchUO32,202135Jede Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 15 BinSchUO, § 96 Absatz 1 BinSchPersV32,202136Jeder Vermerk über Abweichungen und Zulässigkeiten in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung sowie die Erteilung, Verlängerung oder Änderung der Bescheinigung über die Besatzung§§ 7, 29 Absatz 3, §§ 30, 37 Absatz 3 BinSchUO i. V. m. § 96 Absatz 1 BinSchPersV ES-TRIN Artikel 7.04 Nummer 9, Artikel 7.13, 9.02, 15.02 Nummer 532,202137Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ohne vorausgehende Untersuchung§ 19 Absatz 5 BinSchUO32,202138Prüfung und Siegelung einer Metalltafel§ 1.10 Nummer 2 BinSchStrO § 1.10a Nummer 1 RheinSchPV § 1.10a Nummer 1MoselSchPV Artikel 32.06 und 33.04 ES-TRIN14,852139Sonstige Bescheinigungen auf Grund von nationalen Regelungen sowie von bilateralen oder internationalen Verträgen (z. B.: Bescheinigung zur Vorlage beim Schiffsregister, Ausrüsterbescheinigung, RZU)32,20214Flüssiggasanlage2141Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der Flüssiggas-BescheinigungBinSchUO Anhang II § 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4 ES-TRIN Artikel 17.1529,702142Verlängerung der Gültigkeit ohne eine Flüssiggas-BescheinigungBinSchUO Anhang II § 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4 ES-TRIN Artikel 17.1532,20215Seil- und Kettenanlagen bei Fähren2151Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der Bescheinigung für Seil- und KettenanlagenBinSchUO Anhang II § 3.0729,702152Verlängerung der Gültigkeit ohne das Abnahmeprotokoll für Seil- und KettenanlagenBinSchUO Anhang II § 3.0732,20216Eintragung (auch nachträgliche) von Vermerken auf Plänen oder ZeichnungenES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 19.13 Nummer 3, Artikel 27.01 Nummer 132,20217Ausstellung oder Änderung des Bordbuches und der dazugehörigen Bescheinigung; Umtausch eines Fahrtenbuches oder eines Bordbuches nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein in ein Bordbuch nach BinSchPersV§§ 102, 125 Absatz 2 BinSchPersV, § 3.13 Nummer 1 RheinSchPersV29,70218Ausstellung oder Änderung des Ölkontrollbuches§ 14 Absatz 3 BinSchAbfÜbkAG § 15.04 Nummer 1 RheinSchPV § 11.04 Nummer 1 MoselSchPV14,85219Verplomben von Einrichtungen, die nicht benutzt werden dürfen, Erneuerungen von PlombenES-TRIN Artikel 8.08 Nummer 10nach Zeitaufwand220Zuteilung einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer§ 27 Absatz 3 BinSchUO32,20221Änderung eines erteilten Kostenbescheides aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat§ 10 Absatz 6 BGebG14,85222Teilnahme an Bau- oder Projektbesprechungennach Zeitaufwand223Technische Dienste, Prüfstellen für Motoren, LNG und Bordkläranlagen2231Prüfung und Anerkennung Technischer Dienste und Prüfstellen§ 3 BinSchAbgasV § 28 BinSchUO i. V. m. ES-TRIN Artikel 18.10, 30.07nach Zeitaufwand2232Verlängerung der Anerkennung Technischer Dienste und Prüfstellen§ 3 BinSchAbgasV § 28 BinSchUO i. V. m. ES-TRIN Artikel 18.10, 30.07nach Zeitaufwand2233Anerkennung, Aberkennung und Berufung von Sachverständigen§ 4 Absatz 1 und 5 BinSchUO Anhang II § 8.01 Nummer 1nach Zeitaufwand224Typgenehmigungen, Prüfungen für Motoren, Bordkläranlagen und LNG2241Erteilung, Änderung oder Entziehung einer Typgenehmigung§ 3 BinSchAbgasV § 28 BinSchUO ES-TRIN Artikel 9.01, 18.03, 18.04, 18.08, 18.09nach Zeitaufwand2242Prüfung der Konformität der Produktion§ 3 BinSchAbgasV ES-TRIN Artikel 9.01, 18.07nach Zeitaufwand2243Einbau-, Zwischen-, Sonderprüfungen oder StichprobenmessungES-TRIN Artikel 9.05, 9.06, 9.07, 9.08, 18.09, 30.02nach Zeitaufwand2244Prüfung der ProbennahmeES-TRIN Artikel 18.09nach Zeitaufwand2245Ausfertigung einer Zweitschrift, Abschrift oder Ersatzausfertigung des Motorparameterprotokolls oder des BordkläranlagenparameterprotokollsES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3, Artikel 18.01 Nummer 532,203. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen301Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises§ 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 KlFzKV-BinSch29,70302Zuteilung des Wechselkennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises§ 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 KlFzKV-BinSch29,70303Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung in den Eintragungen des Ausweises§ 8 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KlFzKV-BinSch14,854. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Wassersport- und dem Sportbootverkehr401Bootszeugnis4011Ausstellung§ 3 Absatz 1 Satz 2 BinSch-SportbootVermV99,604012Verlängerung§ 4 Absatz 1 Satz 1 BinSch-SportbootVermV69,904013Eintragung einer Änderung§ 4 Absatz 1 Satz 1 BinSch-SportbootVermV69,904014Ersatz eines Bootszeugnisses69,90402Nicht motorisierte Sportboote oder Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine von weniger als 1 KW§ 5 Absatz 2 BinSch-SportbootVermV4021Untersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder eines Abnahmeprotokolls96,604022Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder eines Abnahmeprotokolls1/6 bis 6/6 der Gebühr nach Nummer 4021 je nach Aufwand4023Untersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung als Prototypenabnahme13340231Serie bis einschließlich 10 Fahrzeuge53540232Serie bis einschließlich 25 Fahrzeuge1 33840233Serie bis einschließlich 50 Fahrzeuge2 6764024Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung als Prototypenabnahme1/3 der Gebühr nach 40231, 40232 oder 40233 bezogen auf den ursprünglichen Antrag403Besondere Erlaubnis zum Wasserskilaufen§ 4 WaSkiV4031Mehrere Personen an einer fest angebrachten Stange oder an Vorrichtungen40311Erstantrag20840312Neuantrag1044032Drachen- oder Fallschirmfliegen40321Erstantrag17140322Neuantrag85,505. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten im Verkehr501Zulassung von Fahrzeugen und Verbänden, die die festgesetzten Abmessungen oder Abladetiefen überschreiten§ 1.06 Nummer 2, § 17.03 Nummer 1 Satz 3 BinSchStrO, § 28.02 Nummer 5 BinSchStrO § 9.06 Nummer 3 Buchstabe a, §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV § 8.01 MoselSchPV5011für eine Reise74,405012für ein Jahr oder mehrere Reisen1485013für mehrere Jahre2975014Zusatzgebühr bei erforderlicher Probefahrtnach Zeitaufwand502Erlaubnis eines Sondertransports§§ 1.21 Nummer 2 Satz 1, 1.28 BinSchStrO § 1.21 Nummer 1 Satz 2 RheinSchPV § 1.21 Nummer 1 Satz 2 MoselSchPV104 – 282503Erlaubnis von Veranstaltungen§ 1.23 Satz 1 BinSchStrO § 1.23 RheinSchPV § 1.23 MoselSchPV § 16 Absatz 1 TspV5031Sportliche104 – 3305032Sonstige78 – 252504Umladegenehmigung§ 1.25 Nummer 2 BinSchStrO120 – 240505Befreiung von5051der Lichterführung beim Stillliegen§ 3.20 Nummer 4, § 3.23 Satz 3 BinSchStrO § 3.20 Nummer 4 RheinSchPV § 3.20 Nummer 4 MoselSchPV66,905052der Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und -geräte, Netze oder Ausleger§ 3.24 Nummer 3 BinSchStrO66,905053der Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge§ 3.25 Nummer 3 BinSchStrO § 3.25 Nummer 3 RheinSchPV § 3.25 Nummer 3 MoselSchPV66,905054einer einsatzfähigen Wache§ 7.08 BinSchStrO § 7.08 RheinSchPV § 7.08 MoselSchPV66,905055der Bezeichnung bestimmter Großfanggeräte§ 8.11 Nummer 4 BinSchStrO66,905056Befahrensverboten oder -beschränkungen; Erlaubnis zur Fahrt§ 1.25 RheinSchPV § 1.27 MoselSchPV66,905057der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzung§ 1.26 Nummer 3 BinSchStrO § 1.25 RheinSchPV § 1.27 MoselSchPV66,90506Erlaubnis zur zusätzlichen Bezeichnung eines Sondertransports, sofern nicht als Auflagen bei 502§ 1.21 Nummer 2 Satz 1 BinSchStrO § 1.21 Nummer 1 Satz 2 RheinSchPV § 1.21 Nummer 1 Satz 2 MoselSchPV66,90507Erlaubnis zum Gebrauchmachen von bestimmten Lichtern, Flaggen und Tafeln zum Schutz gegen Wellenschlag als Ausnahme§ 3.29 Nummer 2 Buchstabe b BinSchStrO § 3.29 Nummer 2 Buchstabe b RheinSchPV § 3.29 Nummer 2 Buchstabe b MoselSchPV66,90508Erlaubnis zur Schifffahrt durch Treibenlassen§ 1.25 RheinSchPV § 1.27 MoselSchPV66,90509Vorrecht auf Schleusung, soweit nicht durch Abgabentarife Vorschleusungsgebühren erhoben werden (Mosel)§ 6.29 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b BinSchStrO § 6.29 Buchstabe b RheinSchPV § 6.29 Nummer 2 Buchstabe b MoselSchPV5091für eine Reise48,305092für ein Jahr1935093nach Fahrplanänderung48,30510Zuweisung eines beantragten, besonderen Liegeplatzes§ 1.25 Nummer 2 BinSchStrO55,80511Ausnahmen von5111den Mindestabständen§ 7.07 Nummer 3 BinSchStrO, § 7.07 Nummer 3 RheinSchPV § 7.07 Nummer 3 MoselSchPV55,805112den Bestimmungen über den Einsatz von Trägerschiffsleichtern und Verbänden§ 8.04, § 10.14, § 11.03 Nummer 3, § 12.03 Nummer 3, § 13.03 Nummer 2, § 14.03 Nummer 1, § 16.03 Satz 1, § 18.03 Nummer 2, § 19.03 Nummer 2, § 20.14 Satz 2, § 21.03 Nummer 4, § 22.03 Nummer 3, § 23.03 Nummer 4, § 24.03 Nummer 3, § 25.03 Nummer 3, § 28.03 Nummer 1 Satz 2 BinSchStrO § 8.03 Nummer 3 RheinSchPV § 8.04 Satz 2 MoselSchPV74,405113den Bestimmungen über die Schifffahrt bei Hochwasser§ 10.11 Nummer 3, § 11.11 Nummer 6, § 12.11 Nummer 3, § 13.11 Nummer 1 Satz 2, § 16.11 Nummer 3, § 20.11 Nummer 3, § 28.11 Nummer 2 BinSchStrO § 10.01 Nummer 5 Satz 2 RheinSchPV § 10.02 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 MoselSchPV104512Erlaubnis der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schubverbandes auf kurzen Strecken§ 8.05 Nummer 2 BinSchStrO § 8.04 Buchstabe b RheinSchPV § 8.05 MoselSchPV55,80513Erlaubnis der Nachtschifffahrt auf der Stecke Bingen – St. Goar§ 9.08 Nummer 5 RheinSchPV74,40514Benutzung der Schleuse außerhalb der Schleusenbetriebszeiten, d. h. mehr als 30 Minuten vor/nach offiziell ausgewiesener Betriebszeit55,806. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Schiffseichung601Eichung von Schiffen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind§ 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEOnach Zeitaufwand602Eichung von Schiffen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind§ 6 Absatz 2, §§ 8, 24 bis 29 BinSchEOnach Zeitaufwand603Eichung von Klappschuten§§ 8, 14 bis 21, 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEOnach Zeitaufwand604Nacheichung einschließlich der Nachprüfung einer Eichung§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 4 i. V. m. § 9 Absatz 2 BinSchEOnach Zeitaufwand605Eichschein6051Ausstellung der vorläufigen Eichbescheinigung§ 12 BinSchEO48,306052Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheins auf begründeten Antrag ohne vorausgehende Eichung§ 9 Absatz 1 BinSchEOnach Zeitaufwand6053Prüfen und Erteilen eines Eichscheins§ 8 Absatz 1 BinSchEOnach Zeitaufwand6054Erstellung der Tragfähigkeitstabelle im Eichschein§ 19 Absatz 10 BinSchEOnach Zeitaufwand6055Ausfertigung einer Zweitschrift des Eichscheins§ 8 Absatz 1 BinSchEO42,106056Befristete Verlängerung der Geltungsdauer eines Eichscheins§ 9 Absatz 5 BinSchEO42,106057Jede Änderung der Eichbescheinigung§§ 10, 11 BinSchEO48,306058Erneuerung der Eichmarken einschließlich Anbringung des Eichzeichens außerhalb der Eichung, Anbringung von Eichskalen, Anbringung des Kennzeichens der Schiffsuntersuchungskommission§ 20 Absatz 1, §§ 21, 22, 28 BinSchEOnach Zeitaufwand606Ausstellung einer Kiellegungsbescheinigung§ 69 Absatz 3 SchRegO i. V. m. § 76 Absatz 2 SchRGnach Zeitaufwand607Teilnahme an Projekt- und Baubesprechungen§ 1 BGebGnach Zeitaufwand608Sportboot-Eichverfahren6081Eichung eines Sportbootes einschließlich Erteilung der Eichbescheinigung und Anbringung der Eichplakette§ 32 BinSchEOnach Zeitaufwand6082Baumuster-Eichung§ 33 BinSchEOnach Zeitaufwand6083Überprüfung von Sportbooten aus einer Serie, für die eine Baumuster-Eichung durchgeführt worden ist, einschließlich Erteilung der Eichbescheinigung und Anbringung der Eichplakette§ 34 BinSchEOnach Zeitaufwand6084Erstellung der Eichbescheinigung einschließlich Erneuerung der Eichplakette§ 35 BinSchEO32,206085Ausfertigung einer Zweitschrift der Eichbescheinigung§ 35 Absatz 2 BinSchEO29,706086Berechnung bei Anwendung der Simpson-Regel einschließlich Erteilung der Eichbescheinigung und Anbringung der Eichplakette§ 37 BinSchEOnach Zeitaufwand7. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen701Erteilung einer Erlaubnis für den innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr7011nach einer Prüfung§§ 2, 5 und 6 Absatz 1 BinSchZV74,407012mit Nachweis der praktischen Tätigkeit oder eines Hochschulabschlusses oder einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf§ 6 Absatz 1 und 2, §§ 7, 8, 12 BinSchZV1047013Berichtigung einer Erlaubnisurkunde§ 2 Absatz 5 BinSchZV37,20702Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zum Ausfüllen und Mitführen einer Entladebescheinigung für einen Zeitraum von weniger als einem JahrArtikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der Anlage 2 (Teil B) des Straßburger Abfallübereinkommens für die Binnenschifffahrt i. V. m. § 14 Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG1217021Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zum Ausfüllen und Mitführen einer Entladebescheinigung für einen Zeitraum von einem Jahr oder längerArtikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der Anlage 2 (Teil B) des Straßburger Abfallübereinkommens für die Binnenschifffahrt i. V. m. § 14 Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG207703Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktesnach Zeitaufwand Abschnitt 3Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, ausgenommen die Schiffssicherheit1.Auslagen:Auslagen werden erhoben a)für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) undb)für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses)2.Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG:Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt. NummerGegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro 1Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen, Auflagen und Sachlage bekannt)§ 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 4 Absatz 1 SperrWarngebV § 3 SeeAufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV238 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen1aSchriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen mit überdurchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/GDWS, Befahrung von mehr als zwei Revieren)§ 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 4 Absatz 1 SperrWarngebV § 3 SeeAufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV422 – 649 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen2Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit durchschnittlichem Aufwand (z. B. Überschreitung der Genehmigungsgrenzen um weniger als 50%, Wiederholung bei typgleichem Schiff, Schleppverband mit nicht genehmigungspflichtigem Anhang)§ 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO131zuzüglich Zulagenach § 4Erschwerniszulagenverordnungbei außerhalbder DienstzeiterlassenenGenehmigungen2aGenehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit außergewöhnlichem Aufwand (z. B. Erforderlichkeit besonderer Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, Spezialtransporte mit Überbreite, Überhöhe oder außergewöhnlichem Anhang)§ 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO206 – 666zuzüglich Zulagenach § 4Erschwerniszulagenverordnungbei außerhalbder DienstzeiterlassenenGenehmigungen 3Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen und Auflagen bekannt, kein genehmigungspflichtiger Anhang bei Schleppverbänden, wiederkehrende SpG)§ 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO150 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen3aGenehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit außergewöhnlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/GDWS, Befahrung von mehr als zwei Revieren)§ 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO206 – 356 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen3bGenehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper im Geltungsbereich der EmsSchOArtikel 28 Absatz 1 Nummer 2 EmsSchOnach Zeitaufwand 4Genehmigung von Stapelläufen§ 57 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO167 – 314 5Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann§ 57 Absatz 1 Nummer 4 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 3 EmsSchO630 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 6Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können§ 57 Absatz 1 Nummer 5 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 2 Nummer 4 EmsSchO258 7Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen§ 57 Absatz 1 Nummer 6 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 6 EmsSchO213 – 435 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 8Genehmigung des Parasailing in einem einfachen Fall (Fahrstrecken und Auflagen sind bekannt)§ 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO148 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen8aGenehmigung des Parasailing in einem komplexen Fall (Fahrstrecken neu, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit mehreren WSÄ/GDWS)§ 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO178 – 208 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 9Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können§ 57 Absatz 1 Nummer 7 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 7 EmsSchO213 – 351 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen10Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen§ 42 Absatz 6 SeeSchStrO111 – 148 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Gestattungen11Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am beziehungsweise im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, sowohl für muskelbetriebene Sportfahrzeuge als auch für sonstige Sportfahrzeuge§ 51 Absatz 2 SeeSchStrO19,8012Prüfung eines Kanalsteureranwärters für den Nord-Ostsee-Kanal§ 14 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 2 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO15013Zulassung eines Kanalsteurers und Ausstellung eines Kanalsteurerausweises – nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nummer 12§ 14 Absatz 1 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO38,3514Ersatz eines Kanalsteureranwärter- oder Kanalsteurerausweises§ 14 Absatz 1 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO38,3515Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßenordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall§ 59 SeeSchStrO oder § 12 EmsSchEV§ 4 Absatz 2 SperrWarnGebV217 – 43116Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See§ 8 Absatz 2 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See315 – 42017Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises§ 4 Absatz 2 SeeSpbootV29,7018Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, kleine Sportboote, Wassermotorräder§§ 5, 6 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV118 – 16218aErteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines muskelbetriebenen Sportbootes, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet oder bestimmt ist§§ 5, 6 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpBootV51,5019Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote§§ 5, 6 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV102 – 56320Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die BG Verkehr oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden§ 6 Absatz 1, 2 und 3 SeeSpbootV95 – 14421Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug§ 9 Absatz 2 SeeSpbootV124 – 20722Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall§ 13 oder § 15 Absatz 2 SeeSpbootV297 – 59523Beendigung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungsbehörde in Auftrag gegebene und von der BG Verkehr oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführte Nachbesichtigung§ 18 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Absatz 4 SeeSpbootV44624Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust38,15 – 10225Übertragung eines Bootszeugnisses bei Veräußerung oder Umschreibung49,50 – 11726Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises§ 8 Absatz 2 Satz 1 SeeLG § 15 Absatz 1 SeeLAuFV38,3527Erstprüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere§ 10 SeeLG19328Wiederholungsprüfung eines Seelotsanwärters für die Seelotsreviere§ 10 SeeLG18129Prüfung eines Bewerbers für die Tätigkeit eines Seelotsen über See oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere§ 42 Absatz 2 SeeLG § 2 SeelotRevierV25030Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nummer 27§§ 11, 17 SeeLG § 15 Absatz 1 SeeLAuFV45,8031Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises für Überseelotsen bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere zuzüglich der Gebühr nach Nummer 29§§ 11, 17 SeeLG § 4 SeelotRevierV38,3532Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises oder des Lotsenausweises für Überseelotsen bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere§ 15 Absatz 1 SeeLAuFV § 4 SeelotRevierV38,3533Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen§ 12 Ems LV § 12 Weser/Jade-LV § 12 Elbe-LV § 16 NOK-LV § 14 WIROST-LV117 – 20834Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht§ 12 Ems LV § 12 Weser/Jade-LV § 12 Elbe-LV § 16 NOK-LV § 14 WIROST-LV83,6035Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall§ 14 Ems LV § 14 Weser/Jade-LV § 14 Elbe-LV § 18 NOK-LV § 15 WIROST-LV13036Prüfung des SchiffsführersTheoretische Prüfunga)§ 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Ems LV § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 3 Nummer 2 Ems LV § 10 Absatz 3 Nummer 2 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 3 Nummer 2 Elbe-LV § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 NOK-LV§ 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 3 Nummer 2 WIROST-LVa) 720  Praktische Prüfungb)§ 12 Absatz 1 Nummer 3 NOK-LV § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 NOK-LVb) 1 78437Befreiung von der Lotsenannahmepflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung§ 9 Absatz 1 bis 4 Ems LV § 9 Absatz 1 bis 4 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 1 bis 5 Ems LV § 10 Absatz 1 bis 5 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5 Elbe-LV § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 4 NOK-LV § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 5 und § 12 Absatz 5 WIROST-LV21038Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht§ 9 Absatz 5 Ems LV § 9 Absatz 5 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 6 Ems LV § 10 Absatz 6 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 6 Elbe-LV § 11 Absatz 3, § 12 Absatz …

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