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Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 1

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, um sicherzustellen, dass diese Unternehmen jederzeit über ausreichend Kapital verfügen, um Risiken abzudecken. Sie setzt EU-Richtlinien und -Verordnungen zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten um.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WuSolvVWuSolvV2013-12-06BGBl I2013, 4238Wohnungsunternehmen-SolvabilitätsverordnungVerordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit SpareinrichtungDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 36/2013 (CELEX Nr: 32013L0036) Anpassung der EUV 575/2013 (CELEX Nr: 32013R0575) WuSolvVEingangsformelAuf Grund des § 51a Absatz 1 Satz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 84 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung des Spitzenverbandes der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung: WuSolvVInhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Vorschriften§  1Anwendungsbereich§  2Angemessenheit des Eigenkapitals§  3Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit§  4Auf fremde Währung lautende Positionen§  5Meldungen zur Eigenkapitalausstattung§  6Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen Teil 2AdressrisikenKapitel 1Risikopositionen§  7Adressenausfallrisikopositionen§  8Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen§  9Derivative Adressenausfallrisikopositionen§ 10Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen§ 11Vorleistungsrisikopositionen§ 12Abwicklungsrisikopositionen Kapitel 2Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken§ 13Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken§ 14Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen§ 15Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken Kapitel 3Kreditrisiko-StandardansatzAbschnitt 1KSA-Forderungsklassen§ 16Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen Abschnitt 2KSA-Risikogewicht§ 17KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen§ 18KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften§ 19KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen§ 20KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken§ 21KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen§ 22KSA-Risikogewicht für Institute§ 23KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen§ 24KSA-Risikogewicht für Unternehmen§ 25KSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft§ 26KSA-Risikogewicht für Investmentanteile§ 27KSA-Risikogewicht für Beteiligungen§ 28KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen§ 29KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen§ 30Benennung von Exportversicherungsagenturen§ 31Verwendung von Länderklassifizierungen§ 32Maßgebliche Länderklassifizierungen§ 33Maßgebliche Länderklassifizierung einer beurteilten KSA-Position§ 34Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen Abschnitt 3KSA-Positionswert§ 35KSA-Positionswert§ 36KSA-Bemessungsgrundlage§ 37Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen§ 38Marktbewerteter Wiedereindeckungsaufwand§ 39Gegenwärtiger potenzieller Wiedereindeckungsaufwand§ 40Künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands§ 41Marktbewerteter Anspruch aus einem Derivat§ 42Für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit§ 43Laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand§ 44KSA-Konversionsfaktor Abschnitt 4VerbriefungenUnterabschnitt 1Anrechnung von Verbriefungspositionen, Begriffsbestimmungen§ 45Anrechnung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Verbriefungspositionen§ 46Verbriefungstransaktion§ 47Verbriefungspositionen, Verbriefungstranchen§ 48Verbrieftes Portfolio§ 49Originator, Sponsor, Investor§ 50Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen Unterabschnitt 2Anforderungen an Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, die als Originator oder Sponsor von Verbriefungstransaktionen gelten§ 51Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer§ 52Verbot der impliziten Unterstützung von Verbriefungstransaktionen Unterabschnitt 3Anrechnung von Verbriefungstransaktionen§ 53KSA-Bemessungsgrundlage einer Verbriefungsposition§ 54KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition§ 55Risikogewichteter KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition§ 56KSA-Verbriefungsrisikogewicht für Verbriefungspositionen§ 57Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion Unterabschnitt 4Abzugsbeträge für Verbriefungspositionen§ 58Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen Teil 3Operationelle RisikenKapitel 1Allgemeine Vorschriften§ 59Begriffsbestimmung Kapitel 2Basisindikatoransatz§ 60Berechnung des Anrechnungsbetrags§ 61Definition des relevanten Indikators Teil 4MarktrisikenKapitel 1Währungsgesamtposition§ 62Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition§ 63Aktiv- und Passivpositionen§ 64Berücksichtigung von Optionsgeschäften Kapitel 2Rohwarenposition§ 65Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition§ 66Zeitfächermethode Kapitel 3Andere Marktrisikopositionen§ 67Ermittlung und Anrechnung der anderen Marktrisikopositionen Teil 5Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 68Übergangsbestimmungen für die Eigenkapitalausstattung und -berechnung§ 69InkrafttretenAnlage 1Anlage 2 WuSolvV010Teil 1Allgemeine Vorschriften WuSolvV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung ist anzuwenden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 29 des Kreditwesengesetzes. WuSolvV§ 2Angemessenheit des Eigenkapitals(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung verfügt über angemessenes Eigenkapital, wenn es täglich zum Geschäftsschluss die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, operationelle Risiken und Marktrisiken nach Absatz 2 erfüllt. Geschäftsschluss im Sinne dieser Verordnung ist täglich 24 Uhr MEZ/MESZ. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung angemessen Rechnung trägt. (2) Die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, operationelle Risiken und Marktrisiken werden erfüllt, wenn der nach den §§ 13 bis 15 ermittelte Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, der nach § 60 ermittelte Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und die Summe der nach den §§ 62, 65 und 67 ermittelten Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen insgesamt das haftende Eigenkapital eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung nicht überschreiten. Die Marktrisikopositionen werden gebildet durch die 1.Fremdwährungsrisikopositionen nach § 3 Absatz 5 Satz 1,2.Rohwarenrisikopositionen nach § 3 Absatz 7 Satz 1,3.anderen Marktrisikopositionen nach § 3 Absatz 8 Satz 1. (3) Das Größenverhältnis nach Absatz 2 ist täglich zum Geschäftsschluss zu ermitteln. Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf von der geschäftstäglichen Ermittlung absehen, wenn es durch geeignete interne Maßnahmen sicherstellt, dass den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprochen wird und die Gesamtkennziffer nach Absatz 4 Satz 2 den Betrag von 8,4 Prozent nicht unterschreitet. (4) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat zum Ende eines jeden Kalenderjahres eine Gesamtkennziffer zu ermitteln. Die Gesamtkennziffer gibt das Verhältnis in Prozent zwischen dem haftenden Eigenkapital nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, soweit es nicht nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes zur Unterlegung von Positionen mit Kern- und Ergänzungskapital benötigt wird, als Zähler und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte als Nenner an. WuSolvV§ 3Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen und andere Marktrisikopositionen zu bestimmen. (2) Adressrisikopositionen werden durch solche Positionen gebildet, die 1.einem Adressenausfallrisiko oder als Sachanlagen einem Wertverschlechterungsrisiko unterliegen (Adressenausfallrisikopositionen) oder2.einem Abwicklungsrisiko unterliegen (Abwicklungsrisikopositionen).Die Adressrisikopositionen sind nach dem Verfahren zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 zu berücksichtigen. (3) Adressenausfallrisiko ist 1.das Risiko, dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gegenüber der das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung einen bedingten oder unbedingten Anspruch hat, nicht oder nicht fristgerecht leistet,2.das Risiko, dass das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gegenüber einer Person oder Personenhandelsgesellschaft aufgrund der Nichtleistung eines Dritten zu leisten verpflichtet ist, oder3.das finanzielle Risiko des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung in Bezug auf Beteiligungen.Die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung stellen sicher, dass die für Zwecke dieser Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens nach Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Beendigung und Abwicklung des Schuldverhältnisses mit dem Schuldner des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung oder nach dem Scheitern der Begründung des Schuldverhältnisses vollständig gelöscht oder anonymisiert werden. (4) Abwicklungsrisiko ist das Risiko einer Wertveränderung des Geschäftsgegenstands, das für ein nach Ablauf des Erfüllungszeitpunktes beiderseitig nicht erfülltes Geschäft besteht. (5) Fremdwährungsrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen einschließlich Beteiligungen in fremder Währung und in Gold sowie Kassenbestände in fremder Währung und Bestände in Gold. Aus den Fremdwährungsrisikopositionen ist nach den §§ 62 bis 64 die Währungsgesamtposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Gold- und Sortenbestände im Gesamtwert von bis zu 128 000 Euro müssen nicht in die Währungsgesamtposition einbezogen werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind die Gold- und Sortenbestände in voller Höhe in die Währungsgesamtposition einzubeziehen. (6) Fremdwährungsrisikopositionen, die nach § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder die in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden, sowie Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, die zu Anschaffungskursen bewertet werden (strukturelle Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung mit Zustimmung der Bundesanstalt bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition nach Absatz 5 Satz 2 außer Ansatz bleiben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mit seinem Antrag nach Satz 1 die jeweiligen Posten der Bundesanstalt mitteilt und diese nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht. Änderungen der nicht zu berücksichtigenden Posten sind der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Höhe der nicht in Ansatz gebrachten Posten ist auf der Meldung nach § 5 Absatz 1 zu vermerken. (7) Rohwarenrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen in Bezug auf Waren sowie Warenbestände. Aus den Rohwarenrisikopositionen ist nach den §§ 65 und 66 die Rohwarenposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Silber- und Platinbestände im Gesamtwert von bis zu 26 000 Euro brauchen nicht in die Rohwarenposition einbezogen werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind Silber- und Platinbestände in voller Höhe in die Rohwarenposition einzubeziehen. (8) Andere Marktrisikopositionen sind vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen, die 1.für die eine Vertragspartei einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Vertragspartei eine finanzielle Verbindlichkeit schaffen und2.nicht nach den Absätzen 2 bis 7 zu erfassen sind.Der Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist nach § 67 zu ermitteln. (9) Zwei oder mehr natürliche Personen, juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sind in der Regel eine Schuldnergesamtheit, wenn sie untereinander unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse so verbunden sind, dass die Zahlungsschwierigkeiten einer der Personen oder Personenhandelsgesellschaften zu Schwierigkeiten bei den anderen führen würden, Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung vollständig zu erfüllen. Kann eine der Personen oder Personenhandelsgesellschaften nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine oder mehrere andere Personen oder Personenhandelsgesellschaften ausüben, darf das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur in begründeten Fällen von der Bildung einer Schuldnergesamtheit nach Satz 1 absehen. WuSolvV§ 4Auf fremde Währung lautende PositionenEine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (Euro-Referenzkurs) in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen, einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, die nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 nicht als Bestandteil seiner Währungsgesamtposition behandelt werden, der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen. WuSolvV§ 5Meldungen zur Eigenkapitalausstattung(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Absatz 2 und 4 nach dem Stand zum Ende eines Kalenderjahres (Meldestichtag) Meldungen mit Anlage 2 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen. Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 verlängern. (2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind im elektronischen Verfahren einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Meldung an die Bundesanstalt weiter. (3) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben die zuletzt abgegebene Meldung nach Absatz 1 sowie die Meldungen nach Absatz 1 für die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen die Marktpreisdaten für die Angaben der Meldung nach Absatz 1 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen. Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 4 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten. Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach den Sätzen 2 und 3 spätestens nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden. WuSolvV§ 6Anzeigen bei Nichteinhaltung der EigenkapitalanforderungenWohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Absatz 2 zwischen den Meldestichtagen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen unterschritten werden. WuSolvV020Teil 2Adressrisiken WuSolvV020010Kapitel 1Risikopositionen WuSolvV§ 7Adressenausfallrisikopositionen(1) Adressenausfallrisikopositionen setzen sich zusammen aus den 1.bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 8,2.derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 9,3.außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 10 sowie4.Vorleistungsrisikopositionen nach § 11;das gilt auch, wenn sie nach Absatz 3 als effektiv verbrieft gelten. (2) Aus einem Geschäft können mehrere Adressenausfallrisikopositionen entstehen. Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragen oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehen worden sind, sind unabhängig von deren Bilanzierung dem Pensions- oder Darlehensgeber zuzurechnen. Für eine Credit Linked Note, bei der das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Sicherungsgeber ist, sind sowohl die Adressenausfallrisikoposition gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note als auch die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio zu berücksichtigen. (3) Als effektiv verbrieft gilt jede Adressenausfallrisikoposition, die zu einem durch eine solche Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio, deren Adressenausfallrisiko durch diese Verbriefungsaktion übertragen werden soll, nach § 48 gehört, für die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach § 49 Absatz 1 als Originator gilt und für die es die Mindestanforderungen an den wesentlichen und wirksamen Risikotransfer nach § 51 erfüllt. WuSolvV§ 8Bilanzielle AdressenausfallrisikopositionenZu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören 1.Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der beim Pensionsnehmer oder Darlehensnehmer bilanzierten Wertpapiere oder Waren im Falle von sich darauf beziehenden Pensions- und Darlehensgeschäften,2.Sachanlagen und sonstige Vermögensgegenstände,3.aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, wenn sie nicht Ausgleichsposten für Verbindlichkeiten sind, die unter Nennwert ausgegeben wurden und zum Nennwert passiviert sind, und4.die Positionen des Umlaufvermögens der zum Verkauf bestimmten Grundstücke und anderer Vorräte, mit Ausnahme der unfertigen Leistungen aus noch nicht mit den Mietern abgerechneten Betriebskosten. WuSolvV§ 9Derivative AdressenausfallrisikopositionenDerivative Adressenausfallrisikopositionen sind Derivate nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Stillhalterverpflichtungen aus Optionen. WuSolvV§ 10Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören 1.außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,2.Credit Default Swaps, die eingebettet sind in Kreditderivate, die als Credit Linked Note ausgestaltet sind und zugleich bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen darstellen,3.Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Verkaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 8 begründen würde,4.unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren und5.Eröffnungen und Bestätigungen von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere besichert werden. (2) Geschäfte, die nach § 9 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition. WuSolvV§ 11Vorleistungsrisikopositionen(1) Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch aus einem Geschäft, bei dem 1.ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung a)die Lieferung bezahlter Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren noch nicht erhalten hat, oderb)die Zahlung gelieferter Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren noch nicht erhalten hat,2.seit Zahlung oder Lieferung durch das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mehr als ein Geschäftstag vergangen ist, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt. (2) Vorleistungen, die durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind. WuSolvV§ 12Abwicklungsrisikopositionen(1) Eine Abwicklungsrisikoposition ist jeder Anspruch auf Lieferung oder Abnahme von Wertpapieren, Fremdwährungen oder Waren aus einem Geschäft, das kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren ist, wenn die gegenseitigen Ansprüche nach Ablauf des vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermins (Abrechnungstermin) noch nicht erfüllt worden sind. (2) Abwicklungsrisikopositionen, die durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind. WuSolvV020020Kapitel 2Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken WuSolvV§ 13Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken(1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt und diese nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) berücksichtigt werden. (2) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist 8 Prozent der Summe aus 1.den für alle Adressenausfallrisikopositionen, die keine Verbriefungspositionen sind, nach § 14 Absatz 2 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten und2.den nach § 14 Absatz 3 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten für Verbriefungspositionen. (3) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 15. WuSolvV§ 14Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen(1) Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach § 7 den KSA-Forderungsklassen nach § 16 zuordnen. (2) Für jede KSA-Position, die keine Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem nach den §§ 17 bis 34 zu ermittelnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen. Abweichend von Satz 1 ist für eine Vorleistungsrisikoposition, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1 250 Prozent und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen. (3) Für jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach den §§ 53 bis 57 zu ermitteln. WuSolvV§ 15Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken(1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken ist die Summe der Anrechnungsbeträge für sämtliche Abwicklungsrisikopositionen. (2) Der Anrechnungsbetrag einer Abwicklungsposition wird jeweils anhand des Unterschiedsbetrags ermittelt, der zugunsten des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung zwischen vereinbartem Abrechnungspreis und aktuellem Marktwert der dem Geschäft zugrunde liegenden Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren besteht und der zu multiplizieren ist 1.mit 8 Prozent ab dem 5. bis einschließlich dem 15. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrechnungstermin,2.mit 50 Prozent ab dem 16. bis einschließlich dem 30. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrechnungstermin,3.mit 75 Prozent ab dem 31. bis einschließlich dem 45. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrechnungstermin und4.mit 100 Prozent ab dem 46. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrechnungstermin. WuSolvV020030Kapitel 3Kreditrisiko-Standardansatz WuSolvV020030010Abschnitt 1KSA-Forderungsklassen WuSolvV§ 16Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen(1) Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA-Forderungsklassen zuzuordnen: 1.Zentralregierungen,2.Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften,3.sonstige öffentliche Stellen,4.multilaterale Entwicklungsbanken,5.internationale Organisationen,6.Institute,7.von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen,8.Unternehmen,9.Mengengeschäft,10.Investmentanteile,11.Beteiligungen,12.Verbriefungen,13.sonstige Positionen,14.überfällige Positionen.Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegenstands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuordnen. (2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von 1.der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland,2.einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank oder3.der Europäischen Zentralbank. (3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von 1.einem Land,2.einer inländischen Gemeinde,3.einem inländischen Gemeindeverband,4.einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen einer der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften,5.einer ausländischen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft oder6.einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erhebt oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhat. (4) Der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer Verwaltungseinrichtung oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, geschuldet wird. Einrichtungen des öffentlichen Bereichs im Sinne dieser Verordnung sind 1.Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und ausschließlich Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen und deren Aufgaben wahrnehmen, sowie2.nicht wettbewerbswirtschaftlich tätige, rechtlich selbständige Förderinstitute im Geltungsbereich dieser Verordnung, die von einer inländischen Gebietskörperschaft getragen werden und für deren Zahlungsverpflichtungen mindestens eine inländische Gebietskörperschaft die Haftung übernommen hat. (5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) geschuldet wird. (6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer internationalen Organisation nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschuldet wird. (7) Der KSA-Forderungsklasse Institute ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von 1.einem Institut nach § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, das die Eigenkapitalanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,2.einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, auf das diese Verordnung anzuwenden ist,3.einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,4.einem Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz im Ausland, das von der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde seines Sitzlandes zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,5.einer anerkannten Wertpapierfirma aus einem Drittstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,6.einer zentralen Gegenpartei nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz im Ausland oder7.einer anerkannten Börse nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (8) Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen zugeordnet werden: 1.gedeckte Schuldverschreibungen nach Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und2.Ansprüche gegen eine Pfandbriefbank nach § 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, wenn diese Ansprüche aus Derivategeschäften begründet werden, die zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes verwendet werden. (9) Der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einem Unternehmen, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen geschuldet wird und die keiner anderen KSA-Forderungsklasse zuzuordnen ist. (10) Der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf eine KSA-Position zugeordnet werden, wenn 1.sie kein Wertpapier ist,2.sie von einer natürlichen Person, einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen geschuldet wird,3.sie Teil einer erheblichen Zahl von Adressenausfallrisikopositionen mit ähnlichen Eigenschaften ist, sodass das mit ihr verbundene Risiko durch Diversifizierungseffekte wesentlich verringert wird, und4.der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 3 Absatz 9 bildenden natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung insgesamt schuldet, nach Kenntnis des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung 1 Million Euro nicht übersteigt; das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung muss alle angemessenen Schritte unternehmen, um hierüber Kenntnis zu erlangen. (11) Der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen, die durch einen Investmentanteil begründet wird. Ein Investmentanteil im Sinne des Satzes 1 ist ein Anteil an einem Investmentvermögen, der 1.einen anteiligen Anspruch auf den nach Abzug von Krediten und anderen Verbindlichkeiten, die aus dem Investmentvermögen erfüllt werden müssen, noch verbleibenden Wert des Investmentvermögens verkörpert, der bei Vorhandensein weiterer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen mit deren Ansprüchen gleichrangig ist, und2.dem Inhaber des Anteils das Recht einräumt, zumindest zu bestimmten Zeitpunkten den in Nummer 1 genannten Anspruch durch Rückgabe seines Anteils fällig zu stellen und aus dem Investmentvermögen befriedigt zu bekommen, ohne dass dies die Fälligstellung der entsprechenden Ansprüche anderer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen auslöst.Wenn die Möglichkeit nach Satz 2 Nummer 2, den Anspruch nach Satz 2 Nummer 1 fällig zu stellen, nur soweit besteht, wie der danach noch verbleibende Wert des Investmentvermögens einen bestimmten Betrag nicht unterschreitet, und für den Inhaber des Anteils auch keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des Investmentvermögens durch anteilige Ausschüttung an die Inhaber der Anteile zu bewirken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags, höchstens aber in Höhe des insgesamt investierten Betrags, nicht als Investmentanteil, sondern als nachrangiger Residualanspruch auf das Investmentvermögen. (12) Der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, die 1.keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressenausfallrisikoposition ist und einen nachrangigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen eines Emittenten verkörpert, oder2.eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressenausfallrisikoposition ist, die aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1 führt.Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Satz 1 der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zuordnen. (13) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist jede Verbriefungsposition nach § 47 Absatz 1 und 3 zuzuordnen. (14) Der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen sind die folgenden KSA-Positionen zuzuordnen: 1.Sachanlagen,2.aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keinen Schuldner ermitteln kann,3.im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden,4.Barrengold,5.Kreditderivate, bei denen das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Sicherungsgeber ist und die in Anspruch genommen werden können, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als Adressenausfallrisikopositionen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung KSA-Positionen wären,6.die Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, wenn a)für den Restwert kein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, oderb)der Restwert nicht durch eine Kaufoption abgedeckt wird, die dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietet,7.Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden, und8.der Kassenbestand und gleichwertige Positionen. (15) Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von 100 Euro oder mehr überfällig ist. Satz 1 gilt nicht für Verbriefungspositionen. WuSolvV020030020Abschnitt 2KSA-Risikogewicht WuSolvV§ 17KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist. (2) Ist, unbeschadet der Absätze 3 bis 5, eine maßgebliche Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach § 30 benannten Exportversicherungsagentur nach § 31 vorhanden und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach den §§ 32 bis 34 erfüllt, wird das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von den in der Vereinbarung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (siehe Scheibe/Moltrecht/Kuhn, Garantien und Bürgschaften, Ausfuhrgewährleistungen des Bundes und Rechtsverfolgung im Ausland, 2. Auflage, 2006; OECD-Vereinbarung) genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 3 der Anlage 1 ermittelt. (3) Wird ihre Erfüllung von 1.der Bundesrepublik Deutschland, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder2.einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraumsgeschuldet und ist sie in der Landeswährung des Staates geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent verwendet werden. (4) Wird die Erfüllung der KSA-Position von der Europäischen Zentralbank geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent. (5) Wird die Erfüllung der KSA-Position von einer Zentralregierung eines Drittstaates geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und ist sie in der Landeswährung dieses Drittstaates geschuldet und refinanziert, darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat für die betreffende Position zur Anwendung kommt. WuSolvV§ 18KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist nach den Regeln für Institute nach § 22 mit Ausnahme von § 22 Absatz 5 zu bestimmen, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist. (2) Wird ihre Erfüllung von 1.einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder2.einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die aufgrund von Steuererhebungsrechten und der Existenz spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Reduzierung des Ausfallrisikos kein Risikounterschied zu Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung dieses Staates besteht, geschuldet,erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung nach § 17, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört. (3) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Drittstaat geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und wird die KSA-Position in diesem Drittstaat wie eine Forderung gegenüber der Zentralregierung behandelt, darf für sie das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommt. (4) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und ist sie in der Landeswährung dieser Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent verwendet werden. WuSolvV§ 19KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen beträgt 100 Prozent, soweit in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist. (2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs nach § 16 Absatz 4 Satz 2 oder einer selbst verwalteten Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegt, geschuldet wird, die auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen wird und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, erhält diese das KSA-Risikogewicht nach § 17 wie die Bundesrepublik Deutschland. (3) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung geschuldet wird 1.von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die keine Erwerbszwecke verfolgt und die von der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband getragen wird oder2.von einem inländischen Unternehmen ohne Erwerbscharakter, das im vollen Besitz einer oder mehrerer der in Nummer 1 genannten Gebietskörperschaften steht,erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 22 mit Ausnahme von § 22 Absatz 5. (4) Handelt es sich um eine KSA-Position, 1.deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, geschuldet wird und2.die in diesem Staat wie eine Position gegenüber Instituten oder der Zentralregierung dieses Staates behandelt wird,darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Staat zur Anwendung kommt. WuSolvV§ 20KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken beträgt 50 Prozent, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist. (2) Wird ihre Erfüllung von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Entwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent. (3) Für noch nicht voll eingezahlte Kapitalanteile an der multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent. WuSolvV§ 21KSA-Risikogewicht für internationale OrganisationenDas KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen beträgt 0 Prozent. WuSolvV§ 22KSA-Risikogewicht für Institute(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes geregelt ist. (2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem solchen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland geschuldet wird, das ausschließlich von einer oder mehreren der in § 18 Absatz 2 Nummer 1 genannten Gebietskörperschaften getragen wird und dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen über eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer seiner Träger verfügen, erhält diese das KSA-Risikogewicht ihrer Träger. (3) Liegt für die Zentralregierung des Sitzstaates des Instituts eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur nach § 31 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 32 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 in Abhängigkeit von der Länderklassifizierung der Zentralregierung des Sitzstaates und den in der OECD-Vereinbarung genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 4 der Anlage 1. (4) Handelt es sich um eine KSA-Position, die bei einem Institut dem Eigenkapital zugerechnet wird, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent. (5) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist und die in der Landeswährung des Schuldners geschuldet und refinanziert ist, darf vorbehaltlich der Absätze 4 und 6 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risikogewicht nach § 17 Absatz 3 oder 5 für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden. (6) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Ursprungslaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist, beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent. WuSolvV§ 23KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte SchuldverschreibungenDas KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen ist in Abhängigkeit von dem nach § 22 Absatz 1 oder 3 bestimmten KSA-Risikogewicht für Positionen, die vom emittierenden Kreditinstitut geschuldet werden, nach Tabelle 5 der Anlage 1 zu bestimmen. WuSolvV§ 24KSA-Risikogewicht für UnternehmenDas KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist das Höhere von 100 Prozent und dem KSA-Risikogewicht nach § 17 für die Zentralregierung des Sitzstaates des Schuldners. WuSolvV§ 25KSA-Risikogewicht für das MengengeschäftDas KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt 75 Prozent. WuSolvV§ 26KSA-Risikogewicht für Investmentanteile(1) Das Risikogewicht einer KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist. (2) Sind die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, darf das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht bestimmen; die Bestimmung erfolgt auf der Basis 1.der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens, wenn diese dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung bekannt ist, oder2.einer fiktiven Zusammensetzung des Investmentvermögens, wenn die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht bekannt ist.Für die fiktive Zusammensetzung des Investmentvermögens ist zu unterstellen, dass das Investmentvermögen jeweils bis zu der im Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder einem gleichwertigen Dokument vorgegebenen Obergrenze in absteigender Reihenfolge in diejenigen Vermögensgegenstände mit dem jeweils höchsten KSA-Risikogewicht investiert, bis der maximale Investitionsgrad erreicht ist. (3) Voraussetzungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Verfahren ist, dass 1.die Investmentanteile von einem Unternehmen ausgegeben werden, das a)in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt wird oderb)in einem Drittstaat einem Aufsichtssystem unterliegt, für das die Bundesanstalt oder die zuständige Aufsichtsbehörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums bestätigt, dass dieses einer Aufsicht nach dem Recht der Europäischen Union gleichwertig ist und dass die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde dieses Drittstaates hinreichend gesichert ist,2.der Verkaufsprospekt für die Investmentanteile oder ein gleichwertiges Dokument a)alle Kategorien von Vermögensgegenständen enthält, in die das Investmentvermögen investiert werden darf, undb)gegebenenfalls die relativen Obergrenzen und die Methodik zur Bestimmung von Obergrenzen für die Investition in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen enthält,3.für das Investmentvermögen mindestens jährlich ein Bericht erstellt wird, der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die Geschäftstätigkeit während der Berichtsperiode darstellt. (4) Mit der Ermittlung des KSA-Risikogewichts nach Absatz 2 können Dritte beauftragt werden, wenn 1.die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in angemessener Weise sichergestellt werden und2.ein Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung durch den Dritten bestätigt. (5) Die Bundesanstalt kann für Investmentanteile, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent oder höher festlegen. WuSolvV§ 27KSA-Risikogewicht für BeteiligungenDas KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen beträgt 100 Prozent. WuSolvV§ 28KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen beträgt 0 Prozent für Barrengold im Besitz des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung, für Zertifikate, die anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpern, soweit ihnen entsprechende Goldverbindlichkeiten gegenüberstehen, sowie für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen. (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent für im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden. (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent für 1.Sachanlagen,2.aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keinen Schuldner ermitteln kann,3.einen nach § 16 Absatz 14 Nummer 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands und4.Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet hat. (4) Abweichend von Absatz 1 gilt für ein Kreditderivat nach § 16 Absatz 14 Nummer 5, dass das KSA-Risikogewicht als Summe der KSA-Risikogewichte sämtlicher Adressen, welche in dem Korb des Kreditderivats enthalten sind, bis zu einer Höchstgrenze von 1 250 Prozent zu ermitteln ist, wobei bei der Addition die KSA-Risikogewichte der n-1-Adressen mit den niedrigsten risikogewichteten KSA-Positionswerten auszunehmen sind. WuSolvV§ 29KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 150 Prozent soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes geregelt ist. (2) Das KSA-Risikogewicht einer Position der Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 100 Prozent, wenn die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 36 dieser Position betragen. WuSolvV§ 30Benennung von Exportversicherungsagenturen(1) Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf für KSA-Positionen, die nach Tabelle 6 der Anlage 1 für die bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie Staaten in Frage kommen, eine oder mehrere Exportversicherungsagenturen benennen, deren Länderklassifizierungen es bei der Ermittlung der KSA-Risikogewichte nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 berücksichtigt. (2) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung kann die Benennung einer Exportversicherungsagentur nur auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt zurücknehmen. Der Antrag ist zu begründen. Die Bundesanstalt kann die Zustimmung nur verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Rücknahme der Benennung eine Verminderung der Eigenkapitalanforderungen beabsichtigt ist. WuSolvV§ 31Verwendung von LänderklassifizierungenEin Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das eine Exportversicherungsagentur benannt hat, muss deren Länderklassifizierungen dauerhaft und einheitlich für sämtliche KSA-Positionen dieser Kategorie, für die eine Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung benannten Exportversicherungsagentur vorhanden ist, anwenden. WuSolvV§ 32Maßgebliche LänderklassifizierungenDie maßgebliche Länderklassifizierung einer KSA-Position ist nach § 33 zu ermitteln. Für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ist die maßgebliche Länderklassifizierung die entsprechend § 33 Satz 1, 3 und 4 zu bestimmende Länderklassifizierung der Zentralregierung des Staates, in dem der Schuldner dieser KSA-Position seinen Sitz hat. Eine Länderklassifizierung ist eine Länderbeurteilung, die eine allgemeine, nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände bezogene Aussage über die Bonität des Schuldners trifft. WuSolvV§ 33Maßgebliche Länderklassifizierung einer beurteilten KSA-PositionDas Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat sämtliche nach § 34 verwendungsfähigen Länderklassifizierungen der von ihm benannten Exportversicherungsagenturen zu ermitteln, die sich auf eine KSA-Position beziehen. Liegen keine verwendungsfähigen Länderklassifizierungen vor, gilt die KSA-Position als unbeurteilt. Liegt nur eine einzige verwendungsfähige Länderklassifizierung vor, so ist diese für die Bestimmung des KSA-Risikogewichts maßgeblich. Liegen mehrere verwendungsfähige Länderklassifizierungen vor, sind diejenigen maßgeblich, die entsprechend der aufsichtlichen Mindestprämienkategorien für Exportversicherungsagenturen zu den beiden niedrigsten KSA-Risikogewichten führen; unterscheiden sich die beiden niedrigsten KSA-Risikogewichte, ist die Länderklassifizierung maßgeblich, die zum höheren KSA-Risikogewicht führt. WuSolvV§ 34Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von ExportversicherungsagenturenFür eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 6 der Anlage 1 ist eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur jede 1.als Mindest-Exportversicherungsprämie ausgedrückte Konsensländerklassifizierung der Exportversicherungsagenturen, die an der OECD-Vereinbarung teilnehmen, oder2.Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die die in der OECD-Vereinbarung niedergelegte Methodik zur Länderklassifizierung anwendet, ihre Länderklassifizierungen veröffentlicht und den Mindest-Exportversicherungsprämien nach dieser Methodik zuordnet. WuSolvV020030030Abschnitt 3KSA-Positionswert WuSolvV§ 35KSA-PositionswertDer KSA-Positionswert einer KSA-Position ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage nach § 36 und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach § 44. WuSolvV§ 36KSA-BemessungsgrundlageDie KSA-Bemessungsgrundlage für eine KSA-Position ist 1.bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition a)ihr Buchwert zuzüglich der als haftendes Eigenkapital anerkannten, den einzelnen Bilanzaktiva zuzuordnenden freien Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs abzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten aus Gebührenabgrenzung und für das Abgeld auf Darlehen,b)die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden und kein nach § 16 Absatz 14 Nummer 6 zu berücksichtigender Restwert eines Leasinggegenstands ist, der Barwert der Mindestleasingzahlungen, bestehend aus einerseits allen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, einschließlich eines Betrags für den Restwert des Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und andererseits jeder dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietenden Kaufoption,c)bei einem nach § 16 Absatz 14 Nummer 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwerts, abzüglich des Barwerts von nach Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen,2.bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese KSA-Position bilden,3.bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ihre Bemessungsgrundlage nach den §§ 37 bis 43,4.bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 11 Absatz 1 solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten, bei anderen Vorleistungsrisikopositionen nach § 11 Absatz 1 der Wert des Anspruchs des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird,5.bei einer KSA-Position, die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentrale Gegenpartei nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, Null.Bei einer KSA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden. WuSolvV§ 37Bemessungsgrundlage für derivative AdressenausfallrisikopositionenDie Bemessungsgrundlage einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ist anhand des marktbewerteten Wiedereindeckungsaufwands nach § 38 zu ermitteln (Marktbewertungsmethode). Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen abweichend von Satz 1 und vorbehaltlich Satz 3 nach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands nach § 43 ermitteln (Laufzeitmethode), wenn der Wiedereindeckungsaufwand nicht auf Änderungen der Preise von Aktien, Waren, anderen Edelmetallen als Gold oder sonstigen nicht zins-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäften beruht. Bei Anwendung der Laufzeitmethode darf die Wahl für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung erfolgen. Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf jederzeit von der Laufzeitmethode zur Marktbewertungsmethode übergehen. WuSolvV§ 38Marktbewerteter WiedereindeckungsaufwandDer marktbewertete Wiedereindeckungsaufwand ist 1.der gegenwärtige potenzielle Wiedereindeckungsaufwand nach § 39 zuzüglich2.der künftig zu erwartenden Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands nach § 40, wenn es sich nicht um einen währungsgleichen Zinsswap ohne Festzinsteil handelt. WuSolvV§ 39Gegenwärtiger potenzieller WiedereindeckungsaufwandDer gegenwärtige potenzielle Wiedereindeckungsaufwand ist der höhere Wert aus Null und dem aktuellen Marktwert des Derivats. WuSolvV§ 40Künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands(1) Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands ist das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat nach § 41 und der sich in Abhängigkeit von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts nach § 42 ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 1 der Anlage 1. Falls der Wiedereindeckungsaufwand für das Geschäft auf der Volatilität von Preisen mehrerer Kategorien beruht, ist das Geschäft der Kategorie mit der höchsten nach Tabelle 1 der Anlage 1 anzusetzenden Volatilitätsrate zuzuordnen. (2) Für jede derivative Adressenausfallrisikoposition, die durch ein als Total Return Swap oder Credit Default Swap ausgestaltetes Kreditderivat begründet wird, ist die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands das Produkt aus dem Nominalbetrag dieses Kreditderivats und 1.0 Prozent, wenn das Kreditderivat als Credit Default Swap ausgestaltet ist, das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Gewährleistungsgeber aus dem Kreditderivat ist und – auch bei Ausfall des Sicherungsnehmers aus dem Kreditderivat – nur Leistungen an den Sicherungsnehmer zu bewirken hat, wenn die Referenzeinheit ausgefallen ist,2.sonst 10 Prozent.Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für eine Mehrheit bestimmter Adressen (Korb) zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, beträgt der in Satz 1 zu verwendende Prozentsatz 10 Prozent. Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands bei Credit Default Swaps, bei denen das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Gewährleistungsgeber ist und die nicht unter Satz 1 Nummer 1 fallen, ist auf den noch ausstehenden Betrag der Prämienzahlungen begrenzt. WuSolvV§ 41Marktbewerteter Anspruch aus einem DerivatDer marktbewertete Anspruch aus einem Derivat ist bei 1.Swapgeschäften und für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder, wenn es keinen effektiven Kapitalbetrag gibt, der aktuelle Marktwert des Geschäftsgegenstands,2.als Festgeschäft und Optionsrecht ausgestalteten Termingeschäften und für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands bestehende, zum aktuellen Marktkurs umgerechnete Anspruch des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands. WuSolvV§ 42Für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche LaufzeitDie für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit eines Geschäfts ist für jedes Geschäft, das eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet, 1.die Laufzeit des Geschäftsgegenstands bei Derivaten über Geschäftsgegenstände, die eine bestimmte Laufzeit aufweisen,2.bei Derivaten auf variabel verzinsliche Wertpapiere und bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil, die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin verbleibende Zeitspanne,3.sonst d …

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