Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für spezifische öffentliche Leistungen im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie legt fest, welche Leistungen gebührenpflichtig sind und wie die Höhe dieser Gebühren bestimmt wird.
Was es regelt
- Die Erhebung von Gebühren durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
- Die Festlegung der Höhe dieser Gebühren.
- Die Tatbestände für Gebührenbefreiung und -ermäßigung.
- Die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Anspruch nehmen.
- Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht selbst.
Eckpunkte
- Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grundlage einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen im Finanzbereich erbracht werden (z.B. Wertpapierhandelsgesetz, Kreditwesengesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz).
- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach einem detaillierten Gebührenverzeichnis in der Anlage der Verordnung.
- Das Gebührenverzeichnis legt auch fest, wann Gebühren erlassen oder ermäßigt werden können.
- Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten gelten die allgemeinen pauschalen Stundensätze der Allgemeinen Gebührenverordnung.
Gesetzestext
Obsah (89)
§ 17d§ 15§ 53§ 10§ 20§ 24§ 28§ 36§ 37§ 26§ 4Artikel 26§ 18§ 2§ 2a§ 2f§ 2g§ 6c§ 10a§ 10e§ 10f§ 10g§ 10i§ 10j§ 11§ 25c§ 25i§ 13§ 29§ 25a§ 32§ 45§ 45a§ 45b§ 46§ 3§ 25fArtikel 6Artikel 143Artikel 149Artikel 133Artikel 325Artikel 325uArtikel 8Artikel 428f§ 19§ 21§ 8§ 16§ 1§ 57a§ 49§ 171Artikel 5§ 316§ 295a§ 310§ 311§ 312§ 314§ 320§ 331§ 321§ 329§ 330Artikel 3§ 330a§ 323§ 335§ 5§ 6Artikel 15Artikel 16Artikel 31Artikel 18§ 7§ 51§ 12Artikel 4Artikel 11Artikel 17Artikel 55Artikel 42Artikel 63Artikel 2§ 40§ 81§ 78eArtikel 23verordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur FinanzdienstleistungsaufsichtStand
gewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetHinweisÄnderung durch Art. 5 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 textlich
gewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetHinweisÄnderung durch Art. 12 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich
gewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetHinweisÄnderung durch Art. 12 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 textlich
gewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet (+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2024/1619 (CELEX Nr: 32024L1619) vgl. G v. 25.3.2026 I Nr. 81 +++)(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 4.2.2026 I Nr. 33 +++) FinDAGebVEingangsformelAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
- August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: FinDAGebV§ 1Erhebung von GebührenDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1.Wertpapierhandelsgesetz,2.Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz,3.Wertpapierprospektgesetz,4.Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/337 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 1) geändert worden ist,5.Vermögensanlagengesetz,6.Kreditwesengesetz,7.Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,8.Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom
- Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82),9.Liquiditätsverordnung,10.Solvabilitätsverordnung,11.Anlegerentschädigungsgesetz,12.Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz),13.Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle
§ 17d
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,14.Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz,15.Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung,16.Einlagensicherungsgesetz,17.Zahlungskontengesetz,18.Kapitalanlagegesetzbuch,19.Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,20.Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98),21.Derivateverordnung,22.Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,23.Geldwäschegesetz,24.Pfandbriefgesetz,25.Versicherungsaufsichtsgesetz,26.Bausparkassengesetz,27.Bausparkassen-Verordnung,28.Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist,29.Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom
- August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist, Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom
- März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5; L 183 vom 8.7.2016, S. 72), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist und Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom
- Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3; L 196 vom 21.7.2016, S. 56), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist,30.Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom
- Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekonktrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9; L 40 vom 17.2.2017, S. 79), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/236 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 1) geändert worden ist,31.Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwalter sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,32.Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54; L 20 vom 14.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist,33.Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,34.Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist,35.Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1),36.Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1),37.Wertpapierinstitutsgesetz,38.Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1),39.Kreditzweitmarktgesetz,40.Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist,40a.Kryptomärkteaufsichtsgesetz,40b.Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 in der Fassung vom
- Februar 2022,41.Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1). § 1 Nr. 15 Kursivdruck: Dies entspricht der amtlichen Kurzbezeichnung bis 29.4.
- Anschließend verkündete amtliche Kurzbezeichnungen lauten "ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung" (seit 30.4.2011 I 288) und "ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung" (seit 14.12.2018 I 2330) FinDAGebV§ 2Höhe der Gebühren
dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebührenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.
- Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis einschließlich
- September 2021 geltende Recht weiter anzuwenden.
den Nummern 3.1, 3.3 oder Nummer 3.4 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis, die vor dem
- März 2026 erbracht worden ist, ist das bis einschließlich
- März 2026 geltende Recht weiter anzuwenden. FinDAGebV§ 5Inkrafttreten
- November 2021 in Kraft. Die Nummer 1.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) tritt am
- Januar 2022 in Kraft. FinDAGebVAnlage(zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4079 - 4109;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Inhaltsübersicht 1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) 2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) 3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129 4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) 5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV) 7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV) 8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) 9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle
§ 17ddes Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - Bil
KoUmV)11Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)12Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)13Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG)14Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG)15Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/76016Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/76017Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)18Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)19Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)20Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Bausparkassengesetzes (BauSparkG)21Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)22Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/225123Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/201424Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/201425Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/201426Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/101127Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/123828Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/150329Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)30Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/85831Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)31aIndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/6132Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1114 und des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes33Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)1.1Maßnahmen
§ 15Absatz 1 Wp
HGnach Zeitaufwand1.2Befreiung von der jährlichen Prüfung1.2.1der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)7061.2.2des Depotgeschäfts (§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG)2 0221.2.3nach § 32f Absatz 2 Satz 1 WpHG7061.3Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater (§ 93 Absatz 2 WpHG)
Zeitaufwand1.4Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren (§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG)
Zeitaufwand1.5Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Darüber hinaus Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder unverzügliche Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister. Zusätzliche Bekanntmachung entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten,
§ 53
Absatz 1 Satz 1 KWG tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist (§ 109 Absatz 2 WpHG)
Zeitaufwand1.6Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG (§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG)
Zeitaufwand2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)2.1Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung
§ 10
Absatz 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.2Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist sowie die Abstimmung des Inhalts der
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz durch den Bieter zu veröffentlichenden Dokumente und die Verlängerung der Frist gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.3Untersagung des Angebotes
§ 15
Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.4Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung
§ 20
Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.5Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot
§ 24
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.6Untersagung von Werbung
§ 28
Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.7Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils
§ 36
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.8Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes
§ 37
Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.9Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist
§ 26
Absatz 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.10Erlass einer Anordnung
§ 4
Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zur Vornahme oder Untersagung einer
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz geschuldeten oder verbotenen Handlungnach Zeitaufwand2.11Erbetene schriftliche Auskünfte oder erbetene Auskünfte in Textform zu komplexen übernahmerechtlichen Sachverhalten auf Grundlage der aktuellen Verwaltungspraxis der Bundesanstaltnach Zeitaufwand3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129Für die Gebührentatbestände 3.1 bis 3.8 gilt: Ein Prospekt im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Dies gilt für Wertpapier-Informationsblätter sowie für
träge, Wertpapierbeschreibungen in Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das endgültige Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrierungsformular, einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Gebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen Emittenten. Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend.3.1Billigung –eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, oder–eines EU-Folgeprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne der Artikel 14a und 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, oder–eines EU-Wachstumsemissionsprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne der Artikel 15a und 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist16 9153.2Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts (§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG)5 9233.3Billigung –eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder–eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder–eines Registrierungsformulars für einen EU-Folgeprospekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14a der Verordnung (EU) 2017/11295 5773.4Billigung –einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder–einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 für einen EU-Folgeprospekt im Sinne der Artikel 14a und 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/11295 8513.5Verwaltung –eines hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige Billigung (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder–einer hinterlegten Änderung zu einem einheitlichen Registrierungsformular im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder–eines hinterlegten aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts (§ 4 Absatz 8 WpPG)3543.6Verwaltung der hinterlegten endgültigen Bedingungen des Angebots (Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129)0,05 € pro hinterlegte endgültige Bedingungen im jeweils laufenden Quartal3.7Billigung –eines
trags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder–eines
trags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder–von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder–von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars, die
Artikel 26
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 deren Notifizierung vorausgeht2303.8Verwaltung eines Dokuments im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe da Ziffer iii, des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe db Ziffer iii oder des Artikels 1 Absatz 5 Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/11291743.9Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 18 Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 WpPG)
Zeitaufwand3.10Anordnung, dass ein öffentliches Angebot
§ 18Absatz 4 Satz 4 Wp
PG für höchstens zehn Tage oder
§ 18Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante Wp
PG auszusetzen istnach Zeitaufwand3.11Untersagung der Werbung (§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG)
Zeitaufwand3.12Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist (§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)
Zeitaufwand3.13Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist (§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG)
Zeitaufwand3.14Anordnung der Veröffentlichung (§ 18a Absatz 1 WpPG), Anordnung der Ergänzung des Informationsblatts (§ 18a Absatz 2 WpPG), des Allokationsberichts (§ 18a Absatz 3 WpPG), des Wirkungsberichts (§ 18a Absatz 4 WpPG) oder der Aufnahme von fehlenden Informationen in die Offenlegung (§ 18a Absatz 6 oder Absatz 7 WpPG) sowie Anordnung der Unterrichtung (§ 18a Absatz 5 WpPG)8843.15Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist (§ 18a Absatz 9 Satz 1 WpPG) sowie Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 18a Absatz 10 oder Absatz 11 WpPG)1 2503.16Untersagung der Werbung (§ 18a Absatz 12 Satz 1 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG) oder Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist (§ 18a Absatz 12 Satz 1 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)9904Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)Für die Gebührentatbestände 4.1 und 4.2 gilt: Verkaufsprospekte für verschiedene Vermögensanlagen desselben Emittenten können drucktechnisch in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Anzahl der in einem Dokument zusammengefassten Verkaufsprospekte bemisst sich
der Anzahl der Vermögensanlagen. Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Verkaufsprospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Verkaufsprospekt an. Dies gilt für
träge entsprechend.4.1Billigung eines vollständigen Verkaufsprospekts je Vermögensanlage (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)13 4334.2Billigung eines
trags je Vermögensanlage gemäß § 11 VermAnlG (§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)4 0814.3Gestattung der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts (§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)8054.4Gestattung der Veröffentlichung eines aktualisierten Vermögensanlagen-Informationsblattes (§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 bis 3, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG)4004.5Verwaltung eines hinterlegten aktualisierten Vermögensanlagen-Informationsblattes im Falle der Inanspruchnahme der Prospektausnahme gemäß § 2a oder § 2b VermAnlG (§ 13 Absatz 7 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG)2004.6Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts bei Nichthinterlegung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 VermAnlG)
Zeitaufwand4.7Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen (§ 18 Absatz 1 VermAnlG)
Zeitaufwand4.8Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache (§ 7 Absatz 3 Satz 1 VermAnlG)
Zeitaufwand4.9Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Missständen (§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG)
Zeitaufwand5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/20135.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)5.1.1Freistellung eines Instituts
§ 2
Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 KWG10 9835.1.2Freistellungen
§ 2a
KWG5.1.2.1Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts
§ 2a
Absatz 1 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.2.2Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts
§ 2a
Absatz 2 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.2.3Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts
§ 2a
Absatz 3 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.2.4Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts
§ 2a
Absatz 4 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.2.5Erlass einer Anordnung
§ 2a
Absatz 6 Satz 3 KWGnach Zeitaufwand5.1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 2c KWG; § 2d KWG)5.1.3.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG)
Zeitaufwand5.1.3.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
Zeitaufwand5.1.3.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
Zeitaufwand5.1.3.4Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Absatz 1 KWG (§ 2d Absatz 2 KWG)5.1.3.4.1Verlangen auf Abberufung5.1.3.4.1.1von Geschäftsleitern einer Finanzholding-Gesellschaftnach Zeitaufwand5.1.3.4.1.2von Geschäftsleitern einer gemischten Finanzholding-Gesellschaftnach Zeitaufwand5.1.3.4.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit5.1.3.4.2.1von Geschäftsleitern einer Finanzholding-Gesellschaftnach Zeitaufwand5.1.3.4.2.2von Geschäftsleitern einer gemischten Finanzholding-Gesellschaftnach Zeitaufwand5.1.3.4.3Zulassung
§ 2f
KWG5.1.3.4.3.1Zulassung einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 2f Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
Zeitaufwand5.1.3.4.3.2Erteilung einer Befreiung von der Zulassungspflicht durch die Aufsichtsbehörde auf Grundlage eines Befreiungsantrags (§ 2f Absatz 4 KWG)
Zeitaufwand5.1.3.4.3.3Maßnahmen
§ 2f
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Satz 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.3.4.4Genehmigung einer Einrichtung von zwei zwischengeschalteten Mutterunternehmen
§ 2g
Absatz 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.4Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel5.1.4.1Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel (§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)
Zeitaufwand5.1.4.2Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen
§ 10
Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 KWG9395.1.4.3Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen
§ 6c
Absatz 1 KWG9395.1.4.4Anordnung
§ 10a
KWGnach Zeitaufwand5.1.4.5Ausnahme einzelner Finanzholding-Gesellschaften oder gemischter Finanzholding-Gesellschaften, die von der Zulassungspflicht
§ 2f
Absatz 1 befreit wurden, aus dem Konsolidierungskreis (§ 10a Absatz 3 KWG)
Zeitaufwand5.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-Gesellschaften5.1.5.1Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen (§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG; § 10a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 KWG)
Zeitaufwand5.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer und Liquiditätsanforderungen5.1.6.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer
den §§ 10c bis 10g KWG5.1.6.1.1Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten
§ 10e
Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.2Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut
§ 10f
Absatz 1 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.3Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes Institut
§ 10g
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a KWG5 1675.1.6.1.4Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes
§ 10i
Absatz 7 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
§ 10i
Absatz 8 KWG5.1.6.1.5.1Anordnung
§ 10i
Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.5.2Anordnung
§ 10i
Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.5.3Anordnung
§ 10i
Absatz 8 Satz 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.6Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes
§ 10j
Absatz 7 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.7Anordnung
§ 10j
Absatz 9 KWG5.1.6.1.7.1Anordnung
§ 10j
Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.7.2Anordnung
§ 10j
Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.7.3Anordnung
§ 10j
Absatz 9 Satz 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität
§ 11
KWG5.1.6.2.1Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen
§ 11
Absatz 3 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.2.2Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität
§ 11
Absatz 4 KWGnach Zeitaufwand5.1.7Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmensbeziehung (§ 12a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
Zeitaufwand5.1.8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite5.1.8.1Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital (§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG)
Zeitaufwand5.1.8.2Anordnung von Obergrenzen für Organkredite (§ 15 Absatz 2 Satz 1 KWG)
Zeitaufwand5.1.8.3Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen (§ 15 Absatz 2 Satz 2 KWG)
Zeitaufwand5.1.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen5.1.9.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG)2 6275.1.9.2Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 25b Absatz 4 KWG)
Zeitaufwand5.1.9.3Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten
§ 25c
Absatz 4a und 4b KWG (§ 25c Absatz 4c KWG)
Zeitaufwand5.1.9.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-Geschäft, Maßnahmen
§ 25i
Absatz 4 KWGnach Zeitaufwand5.1.10Anordnung zur Offenlegung durch die Institute (§ 26a Absatz 2 KWG)
Zeitaufwand5.1.11Befreiungen (§§ 8c und 31 KWG)5.1.11.1Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis (§ 8c Absatz 1 Satz 2 KWG)
Zeitaufwand5.1.11.2Befreiung von den Verpflichtungen
§ 13
Absatz 1 und 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 und Absatz 2, § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)4665.1.11.3Befreiung von den Verpflichtungen
§ 29
Absatz 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf verwaltete Depots (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)
Zeitaufwand5.1.11.4Befreiung von der Verpflichtung
§ 15
Absatz 1 Satz 1 KWG, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)
Zeitaufwand5.1.11.5Befreiung von den Verpflichtungen
§ 25a
Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c KWG (§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG)2455.1.12Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst (§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG; § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG; § 32 Absatz 1f Satz 1 KWG)5.1.12.1Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen5.1.12.1.1Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG4 6465.1.12.1.2Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf5.1.12.1.2.1§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist6 3365.1.12.1.2.2§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG, sowie, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist, im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWGnach Zeitaufwand5.1.12.1.3Eigengeschäft Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäftes
§ 32
Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWGnach Zeitaufwand5.1.12.1.4Kryptowertpapierregisterführung Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung der Kryptowertpapierregisterführung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 KWGnach Zeitaufwand5.1.12.2Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften5.1.12.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWGnach Zeitaufwand5.1.12.2.2Bauspargeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassennach Zeitaufwand5.1.12.3Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäftennach Zeitaufwand5.1.12.4Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst5.1.12.4.1Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von § 1 Absatz 3a KWGnach Zeitaufwand5.1.12.5Erlaubniserweiterung
trägliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis5.1.12.5.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht3 2625.1.12.5.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht10 1145.1.12.5.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankgeschäften beziehtnach Zeitaufwand5.1.12.5.4Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienstnach Zeitaufwand5.1.12.6Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft5.1.12.6.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr
den Nummern 5.1.12 bis 5.1.12.5.4, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaf- tern
dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapital- einlagen zueinander aufgeteilt wird, mindes- tens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter5.1.12.6.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand5.1.13Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter
dem Tode des Erlaubnisinhabers (§ 34 Absatz 2 Satz 3 KWG)
Zeitaufwand5.1.14Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)5.1.14.1Verlangen auf Abberufungnach Zeitaufwand5.1.14.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeitnach Zeitaufwand5.1.15Maßnahmen
Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis5.1.15.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf5.1.15.1.1das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäftnach Zeitaufwand5.1.15.1.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 5.1.15.1.3 anwendbar istnach Zeitaufwand5.1.15.1.3das Sortengeschäftnach Zeitaufwand5.1.15.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 5.1.15.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf5.1.15.2.1das Einlagen- und/ oder das Finanzkommissionsgeschäftnach Zeitaufwand5.1.15.2.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 5.1.15.2.3 anwendbar istnach Zeitaufwand5.1.15.2.3das Sortengeschäftnach Zeitaufwand5.1.16Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität5.1.16.1Anordnungen
§ 45
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.16.2Anordnungen
§ 45
Absatz 2 Nummer 1 bis 13 KWGnach Zeitaufwand5.1.16.3Anordnungen
§ 45
Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 7 oder 9 bis 12 KWGnach Zeitaufwand5.1.16.4Anordnungen
§ 45
Absatz 7 KWGnach Zeitaufwand5.1.16.5Anordnungen
§ 45
Absatz 8 KWGnach Zeitaufwand5.1.16.6Maßnahmen
§ 45
Absatz 5 KWGnach Zeitaufwand5.1.17Maßnahmen in besonderen Fällen5.1.17.1Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften5.1.17.1.1Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 45a Absatz 1 KWG)
Zeitaufwand5.1.17.1.2Anordnung
§ 45a
Absatz 1a KWGnach Zeitaufwand5.1.17.2Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln5.1.17.2.1Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen (§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
Zeitaufwand5.1.17.2.2Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zu errichten (§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
Zeitaufwand5.1.17.2.3Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten (§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
Zeitaufwand5.1.17.2.4Sonstige Maßnahmen
§ 45b
Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.17.2.5Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten (§ 45b Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
Zeitaufwand5.1.17.3Maßnahmen bei Gefahr5.1.17.3.1Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG)
Zeitaufwand5.1.17.3.2Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWG)
Zeitaufwand5.1.17.3.3Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KWG)
Zeitaufwand5.1.17.3.4Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)
Zeitaufwand5.1.17.3.5Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)
Zeitaufwand5.1.17.3.6Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)
Zeitaufwand5.1.17.3.7Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen (§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)
Zeitaufwand5.1.17.3.8Anordnung der Erstattung von Zahlungen
§ 46
Absatz 2 Satz 4 KWGnach Zeitaufwand5.1.18Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen5.1.18.1Verbot von Geschäften (
vorheriger Fristeinräumung)
§ 3
Absatz 3 KWGnach Zeitaufwand5.1.18.2Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
§ 25f
Absatz 7 KWGnach Zeitaufwand5.1.19Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts (§ 22a bis § 22o KWG)5.1.19.1Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters (§ 22e Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 KWG, bzw. § 22e Absatz 4 Satz 1 KWG)2395.1.19.2Verlängerung der Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters (§ 22e Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG)2015.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/20135.2.1Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung
Artikel 6Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
Zeitaufwand5.2.2Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung (Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
Zeitaufwand5.2.3Erteilung der Erlaubnis5.2.3.1zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren (Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
Zeitaufwand5.2.3.2für wesentliche Änderungen
Artikel 143Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 oder zur Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz für das Kreditrisiko
Artikel 149der Verordnung (EU) Nr.
575/20133 6325.2.3.3zur Anwendung eines Risikogewichts von 100 Prozent auf Beteiligungsrisikopositionen
Artikel 133Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013nach Zeitaufwand5.2.4Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Verwendung eines geeigneten Modells (Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
Zeitaufwand5.2.5Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung; Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall (Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
Zeitaufwand5.2.6Genehmigung der Zuordnung einer Position von Instrumenten zum Nichthandelsbuch in Abweichung von Artikel 104 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand5.2.7Genehmigung der Zuordnung einer Position von Instrumenten zum Handelsbuch in Abweichung von Artikel 104 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand5.2.8Genehmigung zur Ausnahme von strukturellen Fremdwährungspositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen
Artikel 325Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013nach Zeitaufwand5.2.9Genehmigung von Änderungen im Risikomanagementrahmenwerk mit Bezug auf Ausnahmen von strukturellen Fremdwährungspositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen
Artikel 325Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013nach Zeitaufwand5.2.10Genehmigung der Ausnahme von Instrumenten aus der Berechnung der Aufschläge für Restrisiken aufgrund von Hedgebeziehungen
Artikel 325uAbsatz 4a der Verordnung (EU) Nr.
575/2013nach Zeitaufwand5.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/20135.3.1Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut (Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG)
Zeitaufwand5.3.2Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Einlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird (Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013)
Zeitaufwand5.3.3Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut (Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG)
Zeitaufwand5.4Feststellender Verwaltungsakt
§ 4
Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.5Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte5.5.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)4 1205.5.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 5.5.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)1 3235.6Genehmigung von Ausnahmen der Liquiditätsregulierung5.6.1Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Befreiung der Anwendung des Teils 6 der Verordnung (EU) 575/2013 für ein Institut und alle oder einige seiner Tochterunternehmen
Artikel 8der Verordnung (EU) Nr.
575/2013nach Zeitaufwand5.6.2Zustimmung zur Behandlung von einem Aktivum und einer Verbindlichkeit als interdependent
Artikel 428f
vorangehender Prüfung der Kriterien aus Artikel 428f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV)6.1Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren (§ 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 LiqV)
Zeitaufwand6.2Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren
den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität (§ 10 Absatz 1 Satz 1 LiqV)
Zeitaufwand7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV)7.1Erlaubnis zur Verwendung eines internen Ansatzes7.1.1Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) (§ 18 Absatz 1 SolvV)
Zeitaufwand7.1.2Erlaubnis zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens (§ 19 Absatz 2 SolvV)
Zeitaufwand7.1.3Erlaubnis zur Anwendung eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen (§ 20 Absatz 1 SolvV)
Zeitaufwand7.1.4Erlaubnis zur Anwendung eines alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes (§ 21 Absatz 1 SolvV)
Zeitaufwand7.2Erlaubnis zur Verwendung einer wesentlichen Änderung eines internen Ansatzes oder zur Verwendung eines weniger anspruchsvollen Ansatzes7.2.1Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen
§ 18Absatz 2 Solv
V oder zur Ermittlung der Risikopositionswerte für das Gegenparteiausfallrisiko
einem weniger anspruchsvollen Ansatz für das Gegenparteiausfallrisiko
§ 18Absatz 3 Solv
Vnach Zeitaufwand7.2.2Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen
§ 19Absatz 4 Solv
V oder zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen
einem weniger anspruchsvollen Ansatz
§ 19Absatz 5 Solv
Vnach Zeitaufwand7.2.3Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen
§ 20Absatz 2 Solv
V oder zur Ermittlung des vollständig angepassten Risikopositionswerts (E*) einer Netting-Rahmenvereinbarung
einem weniger anspruchsvollen Ansatz
§ 20Absatz 3 Solv
Vnach Zeitaufwand7.2.4Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen
§ 21Absatz 1 Satz 2 Solv
V oder zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen
einem weniger anspruchsvollen Ansatz (§ 21 Absatz 3 SolvV)
Zeitaufwand7.3Verlangen eines Plans zur zeitnahen Rückkehr des Instituts zur Regelkonformität oder eines
weises des Instituts, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind,
§ 4Absatz 3 Solv
Vnach Zeitaufwand7.4Verlangen einer
besserung eines Plans zur zeitnahen Rückkehr des Instituts zur Regelkonformität
§ 4Absatz 4 Solv
Vnach Zeitaufwand8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG)8.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid
§ 8Anl
EntGbis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)9.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Umlagebetrages
§ 16Fin
DAGbis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle
§ 17ddes Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes(Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung – Bil
KoUmV)10.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Umlagebetrages
§ 17dFin
DAG in Verbindung mit der BilKoUmVbis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro11Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)11.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts11.1.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 10 ZAG)11.1.1.1Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAGnach Zeitaufwand11.1.1.2Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste
§ 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG13 523 Zeitaufwand11.1.2Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG (§ 11 ZAG)
Zeitaufwand11.2Erlaubniserweiterung
trägliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis11.2.1Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Erlaubnis im Sinne von § 10 ZAGnach Zeitaufwand11.2.2Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten beziehtnach Zeitaufwand11.2.3Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft11.2.3.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr
den Nummern 11.1.1 bis 11.1.2 sowie den Nummern 11.2.1 und 11.2.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaf- tern
dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapital- einlagen zueinander aufgeteilt wird, mindes- tens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter11.2.3.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand11.3Maßnahmen
Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis11.3.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
Zeitaufwand11.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 11.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
Zeitaufwand11.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)11.4.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG)
Zeitaufwand11.4.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
Zeitaufwand11.4.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
Zeitaufwand11.5Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel(§ 15 ZAG)11.5.1Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung bestimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel (§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG)
Zeitaufwand11.5.2Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel (§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG)
Zeitaufwand11.6Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsorgans (§ 20 Absatz 1, 2a und 3 ZAG)11.6.1Verlangen
Abberufung des Geschäftsleitersnach Zeitaufwand11.6.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiternach Zeitaufwand11.7Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 21 ZAG)11.7.1Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG entsprechen (§ 21 Absatz 1 ZAG)
Zeitaufwand11.7.2Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist (§ 21 Absatz 2 ZAG)
Zeitaufwand11.7.3Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung (§ 21 Absatz 3 ZAG)
Zeitaufwand11.8Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut (§ 25 Absatz 3 ZAG)
Zeitaufwand11.9Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten (§ 27 Absatz 3 ZAG)
Zeitaufwand11.10Registrierung von Kontoinformationsdiensten (§ 34 Absatz 1 ZAG)
Zeitaufwand11.11Feststellender Verwaltungsakt
§ 4
Absatz 4 Satz 1 ZAGnach Zeitaufwand11.12Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte11.12.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)4 12011.12.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 11.12.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)1 32311.13Mitteilung über Vorliegen der Voraussetzungen
§ 57a
Absatz 1 Satz 1 ZAGnach Zeitaufwand12Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)12.1Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals
einer anderen Methode als
der gewählten zu erfolgen hat (§ 6 Absatz 1 ZIEV)
Zeitaufwand12.2Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens (§ 6 Absatz 2 ZIEV)
Zeitaufwand13Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG)13.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid
§ 26Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 Ein
SiGbis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro14Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG)14.1Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Eröffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten des Berechtigten (§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG)
Zeitaufwand14.2Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung eines Antrages
§ 49
Absatz 1 Satz 3 ZKGgebührenfrei15Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/76015.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)15.1.1Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert (§ 5 Absatz 6 KAGB;§ 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB)
Zeitaufwand15.1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften15.1.2.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen15.1.2.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)
Zeitaufwand15.1.2.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten (§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
Zeitaufwand15.1.2.1.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB)
Zeitaufwand15.1.2.2.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung15.1.2.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB; § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)33 47715.1.2.2.2ErlaubniserweiterungNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft14 67315.1.2.2.3Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere der
§ 21
Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben (§ 34 Absatz 1 KAGB)1 29815.1.2.2.4Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und § 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB)3 02915.1.2.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen15.1.2.3.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB; § 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
Zeitaufwand15.1.2.3.2Genehmigung der Auslagerung
§ 36
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGBnach Zeitaufwand15.1.2.4Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, Genehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen (§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB; § 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013)
Zeitaufwand15.1.2.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die Geschäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung; Verlangen der Abberufung und Untersagung der Ausübung der Tätigkeit (§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB)
Zeitaufwand15.1.2.6Maßnahmen
Erlöschen der Erlaubnis15.1.2.6.1Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
Zeitaufwand15.1.2.6.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 15.1.2.6.1 (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
Zeitaufwand15.1.2.7Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme (§ 42 KAGB)
Zeitaufwand15.1.2.8Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB; § 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB; § 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB)66515.1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahrstelle und den Treuhänder15.1.3.1Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder Anordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung eines Treuhänders (§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 87 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB)15.1.3.1.1wenn die OGAW-Verwahrstelle bereits Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war30215.1.3.1.2wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung warnach Zeitaufwand15.1.3.2Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle (§ 69 Absatz 4 KAGB)
Zeitaufwand15.1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Investmentvermögen15.1.4.1Sondervermögen15.1.4.1.1Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens oder eines Gesellschaftsvermögens (§ 100 Absatz 3 KAGB; § 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB; § 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB; § 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)1 02515.1.4.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (§ 113 Absatz 1 KAGB)
Zeitaufwand15.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publikumsinvestmentvermögen15.1.5.1Anlagebedingungen und Master-Feeder-Strukturen15.1.5.1.1Genehmigung –der Anlagebedingungen von offenen Publikumsinvestmentvermögen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB);–der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft (§ 110 Absatz 4 KAGB);–der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder
§ 171
Absatz 4 und 5 KAGB, § 178 Absatz 2 und 3 KAGB, § 179 Absatz 2 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB)2 06915.1.5.1.2Genehmigung –der Anlagebedingungen von geschlossenen Publikumsinvestmentvermögen (§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)–zur Verwaltung eines europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF)
Artikel 5
der Verordnung (EU) 2015/7603 33815.1.5.1.3Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)51415.1.5.2Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW (§ 171 Absatz 6 KAGB)
Zeitaufwand15.1.5.3Genehmigung der Verschmelzung –von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 KAGB);–von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW (§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB);–von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB;–von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);–von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW (§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);–einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);–einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW (§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)2 410 je Tatbestand15.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene oder geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene inländische Spezial-AIF15.1.6.1Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes (§ 239 Absatz 2 KAGB)
Zeitaufwand15.1.7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen15.1.7.1Prüfung der Anzeige und der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung oder Widerruf des Vertriebs –eines Teilinvestmentvermögens eines
§ 316
KAGB vertriebenen AIF (§ 315 Absatz 2 KAGB) oder–
§ 295a
Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert28415.1.8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW15.1.8.1Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert8015.1.8.2Prüfung der Anzeige
§ 310
Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert32215.1.8.3Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW
§ 311
Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondertnach Zeitaufwand15.1.8.4Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des Vertriebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen
§ 295a
Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 310 Absatz 4 Satz 1 KAGB63715.1.8.5Ausstellen einer separaten Bescheinigung
§ 312Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr.
584/2010; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert20515.1.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF15.1.9.1Untersagung des Vertriebs –
§ 314
Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist;–von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teilinvestmentvermögen
§ 314
Absatz 2 KAGB;–von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland
§ 316
Absatz 4 Satz 4 KAGB;–von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF
§ 320
Absatz 4 KAGB oder–
§ 331
Absatz 8der Aufnahme des Vertriebs
–§ 316 Absatz 3 KAGB;–
§ 321
Absatz 3 KAGB;–
§ 329
Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;–
§ 330
Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondertnach Zeitaufwand15.1.9.2Prüfung der Anzeige –
§ 316
Absatz 1 KAGB und Mitteilung
§ 316
Absatz 3 Satz 1 KAGB;–
§ 321
Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung
§ 321
Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert2 526 je Tatbestand15.1.9.3Prüfung der Änderungsanzeige
§ 316
Absatz 4 KAGB oder § 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert312 je Tatbestand15.1.9.4Prüfung der Anzeige –
§ 320
Absatz 1 KAGB und Mitteilung
§ 320
Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;–
§ 329
Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung
§ 329
Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft);–
§ 330
Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung
§ 330
Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;–zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen
Artikel 3
Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt,
§ 330a
Absatz 2 KAGB;–
§ 331
Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1 641 je Tatbestand15.1.9.5Prüfung der
§ 320
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert11315.1.9.6Prüfung der Anzeige
§ 323
Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen
§ 321
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert46615.1.9.7Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert95215.1.9.8Ausstellen einer separaten Bescheinigung
§ 335
KAGB in den Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB;bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondertnach Zeitaufwand15.2Feststellender Verwaltungsakt
§ 5
Absatz 3 Satz 1 KAGBnach Zeitaufwand15.3Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte15.3.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)4 12015.3.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 15.3.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)1 32316Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/76016.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)16.1.1Prüfung der Anzeige
§ 6Satz 3 Derivate
V12816.1.2Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen (§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV)
Zeitaufwand16.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/76016.2.1Prüfung von Anzeigen
Artikel 15Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
345/2013,
Artikel 16Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
346/2013 oder
Artikel 31
der Verordnung (EU) 2015/760nach Zeitaufwand16.2.2Untersagung des Vertriebs
Artikel 18Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
345/2013, Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder
Artikel 31
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/760nach Zeitaufwand17Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)17.1Befreiung
§ 5Absatz 4 Gw
Gnach Zeitaufwand17.2Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8 GwG)
Zeitaufwand17.3Befreiung
§ 7Absatz 2 Gw
Gnach Zeitaufwand17.4Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)
Zeitaufwand17.5Maßnahmen und Anordnungen
§ 51Absatz 2 oder 5 Gw
G17.5.1Maßnahmen und Anordnungen
§ 51Absatz 2 Gw
Gnach Zeitaufwand17.5.2Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs
§ 51Absatz 5 Gw
G
vorangegangener Verwarnungnach Zeitaufwand18Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)18.1Treuhänder und Stellvertreter (§ 7 Absatz 3 Satz 1 PfandBG, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3 DG Bank-UmwG)18.1.1Bestellung39618.1.2Verlängerung der Bestellung30118.2Begrenzungen des § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 19 Absatz 2 PfandBG)
Zeitaufwand18.3Begrenzungen des § 20 Absatz 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 20 Absatz 3 PfandBG)
Zeitaufwand18.4Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG)
Zeitaufwand18.5Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Absatz 4 Satz 2 PfandBG)
Zeitaufwand18.6Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22 Absatz 5 PfandBG (§ 22 Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG)
Zeitaufwand18.7Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns (§ 25 Satz 1 PfandBG)
Zeitaufwand18.8Begrenzungen des § 26 Absatz 1 Nummer 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 26 Absatz 2 PfandBG)
Zeitaufwand18.9Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 32 Absatz 1 PfandBG)
Zeitaufwand Erhebung der Gebühr anteilig aus den betrof- fenen Deckungsmassen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungs- massen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen der Pfandbriefbank maßgeblich ist19Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)19.1Feststellung der Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG)
Zeitaufwand19.2Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Absatz 1 VAG; § 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1 Satz 3 VAG; § 236 Absatz 5 VAG)32 25919.3Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen19.3.1Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick auf die Verwendung des Überschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)1 01119.3.2Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Lebensversicherungsunternehmen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG sowie Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes EWG zum VAG)2 22619.3.3Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen (§ 219 Absatz 3 Nummer 1 VAG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)56219.3.4Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Versicherungsunternehmen mit Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG und § 161 Absatz 1 VAG)
Zeitaufwand19.3.5Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte (entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine Untergliederung
Risikoarten enthalten ist),
§ 12
Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG2 11919.3.6Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen
Buchstaben enthält (§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)69519.3.7Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 AktG bezeichneten Art und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)55919.3.8Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgebietsgenehmigung erhoben (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)27119.4Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen19.4.1Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes (§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG; § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG; § 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG)16 42319.4.2Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückversicherungsgeschäfts
§ 10
Absatz 3 VAGnach Zeitaufwand19.4.3Genehmigung einer Umwandlung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 VAG)10 31619.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§§ 16 bis 22 VAG)19.5.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 18 Absatz 1, 2 und 2a VAG)
Zeitaufwand19.5.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 19 Absatz 1 VAG)
Zeitaufwand19.5.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit die Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 19 Absatz 2 Satz 3 VAG)
Zeitaufwand19.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle19.6.1Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve (§§ 80 und 81 VAG)
Zeitaufwand19.6.2Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve (§ 82 VAG)1 22019.6.3Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens (§ 90 VAG)3 10619.6.4Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen (§ 91 Absatz 5 VAG)
Zeitaufwand19.6.5Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern (§ 109 Absatz 2 VAG)
Zeitaufwand19.6.6Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells (§§ 111 und 112 VAG)
Zeitaufwand19.6.7Genehmigung der Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells (§ 111 Absatz 3, § 112 Absatz 1 bis 4 VAG)
Zeitaufwand19.6.8Genehmigung der Änderung der internen Leitlinien (§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
Zeitaufwand19.6.9Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und der vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel (§ 111 Absatz 3 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
Zeitaufwand19.7Sicherungsvermögen Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG)
Zeitaufwand19.8Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren im Rahmen der laufenden Aufsicht19.8.1Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Absatz 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 128 Absatz 4 VAG)60419.8.2Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1, § 156 Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 336 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG)45819.8.3Prüfung eines Treuhänders (§ 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG)46719.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensionskassen und Pensionsfonds19.9.1Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans (§ 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG)1 15319.9.2Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, sofern Nummer 19.3.1 keine Anwendung findet, bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen (§ 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG)99819.9.3Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von Pensionskassen bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen (§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG)
Zeitaufwand19.9.4Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans (§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3 VAG)
Zeitaufwand19.9.5Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarten Bedeckungsplans (§ 239 Absatz 3 Satz 2 VAG)
Zeitaufwand19.10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen19.10.1Ausschluss/Befreiung eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht (§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG)1 05819.10.2Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode (§ 252 Absatz 2 VAG)
Zeitaufwand19.10.3Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 257 Absatz 2 VAG)
Zeitaufwand19.10.4Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern (§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in Verbindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1)
Zeitaufwand19.10.5Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung19.10.5.1der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe (§ 262 VAG); die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der Solvabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe anhand desselben internen Modells bestimmt sich
Nummer 19.10.6.1nach Zeitaufwand19.10.5.2der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe (§ 265 Absatz 5 VAG)
Zeitaufwand19.10.5.3der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung (§ 261 Absatz 2 VAG)
Zeitaufwand19.10.6Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung19.10.6.1der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe (§ 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
Zeitaufwand19.10.6.2der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe (§ 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
Zeitaufwand19.10.6.3der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung (§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
Zeitaufwand19.10.7Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements (§ 268 Absatz 1 VAG)
Zeitaufwand19.11Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben; Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit (§ 303 Absatz 2 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 293 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG)
Zeitaufwand19.12Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungstechnischen Rückstellungen19.12.1Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen (§ 351 VAG)
Zeitaufwand19.12.2Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 352 VAG)
Zeitaufwand19.13Feststellender Verwaltungsakt
§ 4
Satz 1 VAGnach Zeitaufwand19.14Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte19.14.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 308 Absatz 1 VAG; § 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)4 12019.14.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 19.14.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)1 32320Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Bausparkassengesetzes (BauSparkG)20.1Genehmigung zur Gewährung von Darlehen
§ 4
Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bausparkassengesetzes aus Mitteln aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauSparkG)
Zeitaufwand20.2Genehmigung zur Verwendung des „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos (§ 6 Absatz 2 Satz 4 BauSparkG)
Zeitaufwand20.3Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse (§ 6a Absatz 1 Satz 2 BauSparkG)
Zeitaufwand20.4Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Absatz 2 Satz 2 BauSparkG)
Zeitaufwand20.5Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten (§ 7 Absatz 6 BauSparkG)
Zeitaufwand20.6Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Bausparkassengesetzes betreffen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)20.6.1im Regelfallnach Zeitaufwand20.6.2in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden4 64820.7Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)5 46820.8Bestellung eines Vertrauensmanns (§ 12 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)38520.9Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen (§ 14 Absatz 1 BauSparkG)
Zeitaufwand20.10Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zusammenführung der Kollektive (§ 14 Absatz 3 BauSparkG)
Zeitaufwand20.11Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauSparkG)
Zeitaufwand20.12Genehmigung eines Plans für die Abwicklung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 BauSparkG)
Zeitaufwand21Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)21.1Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des § 5 Absatz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre (§ 5 Absatz 2 Satz 4 BausparkV)
Zeitaufwand22Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/225122.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/201222.1.1Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)22.1.1.1Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei (Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Zeitaufwand22.1.1.2Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Zeitaufwand22.1.2Gruppeninterne Freistellungen
Artikel 4Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
648/201222.1.2.1Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)1 85822.1.2.2Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung bei Bezug zu einem Drittstaat (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Zeitaufwand22.1.3Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens
Artikel 11Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
648/201222.1.3.1Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten (Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)6 85922.1.3.2Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen (Artikel 11 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Zeitaufwand22.1.3.3Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu einem Drittstaat (Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Zeitaufwand22.1.3.4Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu einem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen (Artikel 11 Absatz 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Zeitaufwand22.1.3.5Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen und einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitgliedstaaten (Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Zeitaufwand22.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/117822.2.1Bestätigung
dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178nach Zeitaufwand22.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2016/225122.3.1Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei einer finanziellen Gegenpartei13 46322.3.2Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei einer nichtfinanziellen Gegenparteinach Zeitaufwand23Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/201423.1Erteilung der Zulassung
Artikel 17Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr.
909/2014nach Zeitaufwand23.2Genehmigung
Artikel 55Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr.
909/2014nach Zeitaufwand24Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/201424.1Maßnahmen
Artikel 42Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014nach Zeitaufwand25Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/201425.1Maßnahmen
Artikel 17Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1286/2014nach Zeitaufwand26Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/101126.1Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators (Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011)
Zeitaufwand26.2Übernahme von Referenzwerten, die in einem Drittstaat bereitgestellt werden (Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011)
Zeitaufwand26.3Zulassung eines Administrators, der mindestens einen kritischen Referenzwert bereitstellt (Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/1011)
Zeitaufwand26.4Zulassung eines Administrators (Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011)
Zeitaufwand26.5Registrierung eines Administrators (Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2016/1011)15 44927Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/123827.1Registrierung eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP)
Artikel 6
der Verordnung (EU) 2019/1238nach Zeitaufwand27.2Maßnahmen
Artikel 63
der Verordnung (EU) 2019/1238nach Zeitaufwand28Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/150328.1Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen
Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/15035 68528.2Erweiterung einer Erlaubnis
der Verordnung (EU) 2020/1503 um eine Schwarmfinanzierungs-Dienstleistung
Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/15032 25628.3Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen
Artikel 2Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 für eine Personenhandelsgesellschaft
Erlaubnisgebühr
den Nummern 28.1 und 28.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaf- tern
dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapital- einlagen zueinander aufgeteilt wird, mindes- tens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter28.4bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand28.5Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich sindnach Zeitaufwand29Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)29.1Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen (§ 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG)29.1.1Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf29.1.1.1§ 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und es der Wertpapierfirma nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln6 33629.1.1.2§ 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es der Wertpapierfirma erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIGnach Zeitaufwand29.1.2Eigengeschäft Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäfts
§ 15Absatz 4 Wp
IGnach Zeitaufwand29.1.3Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WpIGnach Zeitaufwand29.1.4Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 WpIGnach Zeitaufwand29.1.5Erlaubniserweiterung
trägliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis29.1.5.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
§ 2Absatz 2 Nummer 3 bis 10 Wp
IG bezieht3 26229.1.5.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
§ 2Absatz 2 Nummer 1 bis 2 Wp
IG bezieht10 11429.1.5.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 als auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG beziehtnach Zeitaufwand29.1.6Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft29.1.6.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr
den Nummern 29.1 bis 29.1.5.3, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaf- tern
dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapital- einlagen zueinander aufgeteilt wird, mindes- tens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter29.1.6.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand29.2Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5 WpIG; § 62 Absatz 2 WpIG)29.2.1Verlangen auf Abberufungnach Zeitaufwand29.2.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeitnach Zeitaufwand29.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§§ 26 und 27 WpIG)29.3.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG)
Zeitaufwand29.3.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 27 Absatz 1 WpIG)
Zeitaufwand29.3.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 27 Absatz 2 WpIG)
Zeitaufwand29.4Geschäftsorganisation Anordnung
§ 40Absatz 3 Wp
IGnach Zeitaufwand29.5Besondere Aufsichtsbefugnisse29.5.1Anordnung
§ 49Nummer 1 Wp
IGnach Zeitaufwand29.5.2Anordnung
§ 49Nummer 2 Wp
IGnach Zeitaufwand29.5.3Anordnung
§ 49Nummer 5 Wp
IGnach Zeitaufwand29.5.4Anordnung
§ 49Nummer 6 Wp
IGnach Zeitaufwand29.5.5Anordnung
§ 49Nummer 7 Wp
IGnach Zeitaufwand29.5.6Anordnung
§ 49Nummer 10 Wp
IGnach Zeitaufwand29.5.7Anordnung
§ 49Nummer 11 Wp
IGnach Zeitaufwand29.6Maßnahmen bei Gefahr29.6.1Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG)
Zeitaufwand29.6.2Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wertpapierkredite zu gewähren (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG)
Zeitaufwand29.6.3Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG)
Zeitaufwand29.6.4Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG)
Zeitaufwand29.6.5Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG)
Zeitaufwand29.6.6Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG)
Zeitaufwand29.6.7Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen (§ 79 Absatz 2 WpIG)
Zeitaufwand29.7Anordnung der Erstattung von Zahlungen
§ 81Absatz 2 Satz 2 Wp
IGnach Zeitaufwand29.8Zulassung als Datenbereitstellungsdienst29.8.1Zulassung
§ 78eAbsatz 1 Wp
IG i. V. m. Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014nach Zeitaufwand29.8.2Feststellung
§ 78eAbsatz 4 Wp
IG i. V. m. Artikel 27b Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014nach Zeitaufwand30Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/85830.1Erteilung einer besonderen Genehmigung, einer Ausnahme oder einer Änderung einer Genehmigung oder Ausnahme
Artikel 8
, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858nach Zeitaufwand31Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)31.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 KrZwMG (§ 10 KrZwMG)
Zeitaufwand31.2Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen für eine Personenhandelsgesellschaft31.2.1Bei erstmaliger Erteilung der ErlaubnisErlaubnisgebühr
der Nummer 31.1, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern
dem Anteil ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter31.2.2Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand31.3Maßnahmen
Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis31.3.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
Zeitaufwand31.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 31.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
Zeitaufwand31.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c KWG)31.4.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder Satz 3 KWG)
Zeitaufwand31.4.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf(§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
Zeitaufwand31.4.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
Zeitaufwand31.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 37 Absatz 3, 5 und 6 KrZwMG)31.5.1Verlangen
Abberufung des Geschäftsleitersnach Zeitaufwand31.5.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiternach Zeitaufwand31.6Maßnahmen in besonderen Fällen(§ 36 KrZwMG)31.6.1Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist (§ 36 Absatz 1 KrZwMG)
Zeitaufwand31.6.2Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung (§ 36 Absatz 2 KrZwMG)
Zeitaufwand31.7Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten (§ 37 Absatz 1 KrZwMG)
Zeitaufwand31.8Feststellender Verwaltungsakt
§ 3Absatz 3 Satz 1 Kr
ZwMGnach Zeitaufwand31.9Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte31.9.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG)4 12031.9.2Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 31.9.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 2 KrZwMG)1 32331aIndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/6131a.1Festlegung einer Abflussrate von Produkten und Dienstleistungen
Artikel 23
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61nach Zeitaufwand31a.2Genehmigung der Berechnung von mit Zuflüssen einhergehenden Abflüssen
Artikel 26
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61nach Zeitaufwand32Individuell zurechenbare öffentliche Leistung auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1114 und des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes32.1Erteilung einer Zulassung32.1.1Erteilung einer Zulassung zum Emittieren vermögenswertreferenzierter Token (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114)
Zeitaufwand32.1.2Erteilung einer Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114)
Zeitaufwand32.2Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung oder Erlaubnis32.2.1Zulassungserweiterung bei bereits bestehender Zulassung im Sinne von Artikel 16 oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114nach Zeitaufwand32.2.2Mitteilung der geplanten Emission vermögenswertreferenzierter Token durch ein CRR-Kreditinstitut und Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers (Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114)
Zeitaufwand32.2.3Mitteilung der geplanten Emission von E-Geld-Token (Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114)
Zeitaufwand32.2.4Mitteilung des geplanten Anbietens von Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114)
Zeitaufwand32.3Zulassung
Nummer 32 für eine Personenhandelsgesellschaft32.3.1Bei erstmaliger Erteilung der Zulassung oder bei ZulassungserweiterungErteilungsgebühr
Nummer 32.1.1 oder Nummer 32.1.2, die bei mehreren persönlichen haftenden Gesellschaftern
dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter32.3.2Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand32.4Maßnahmen
Entzug der Zulassung32.4.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers, sowie jeder Folgebescheid zu einem vorbezeichneten Verwaltungsakt (§ 13 Absatz 1 und 2 KMAG)
Zeitaufwand32.4.2Anordnung der Übertragung der Vertragsverhältnisse auf einen zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (§ 13 Absatz 5 KMAG)
Zeitaufwand32.5Maßnahmen in Bezug auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel32.5.1Anordnung, dass ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel auszusetzen ist; Untersagung eines öffentlichen Angebots oder einer Zulassung zum Handel (§ 15 KMAG)
Zeitaufwand32.5.2Anordnung der Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers und Anordnung der Aufnahme zusätzlicher Informationen in das Kryptowerte-Whitepaper (§ 16 KMAG)
Zeitaufwand32.5.3Anordnung der Änderung der Marketingmitteilungen; Anordnung der Aussetzung von Marketingmitteilungen; Untersagung von Marketingmitteilungen (§ 17 KMAG)
Zeitaufwand32.5.4Maßnahmen zur Produktintervention (Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114)13 37932.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Übernahme (Titel III Kapitel 4 und Titel V Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2023/1114)32.6.1Einspruch gegen die Übernahme (Artikel 42 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114)
Zeitaufwand32.6.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 25 Absatz 9 Satz 1 KMAG)
Zeitaufwand32.6.3Beauftragung eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 25 Absatz 9 Satz 4 KMAG)
Zeitaufwand32.7Maßnahmen in Bezug auf die laufende Aufsicht von Instituten32.7.1Anordnung der Berichterstattung durch Emittenten vermögenswertreferenzierter Token (Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114)
Zeitaufwand32.7.2Maßnahmen zur Beschränkung der Ausgabe vermögenswertreferenzierter Token (Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/1114) in Verbindung mit § 28 KMAGnach Zeitaufwand32.7.3Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel von Emittenten vermögenswertreferenzierter Token (Artikel 35 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit dem technischen Regulierungsstandard)
Zeitaufwand32.7.4Aussetzung und Untersagung der Tätigkeit von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten gegen die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 (§ 29 Absatz 1 und 2 KMAG)
Zeitaufwand32.7.5Anordnung der Aussetzung des Handels oder des Ausschlusses eines Kryptowertes vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Derivate, Untersagung des Handels auf einer Handelsplattform, Anordnung der Aussetzung des Handels (§ 34 KMAG)
Zeitaufwand32.8Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans32.8.1Verlangen
Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans (§ 23 Absatz 2 bis 4 KMAG)
Zeitaufwand32.8.2Untersagung der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (§ 24 KMAG)
Zeitaufwand32.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Sanierungs- und Rücktauschpläne32.9.1Anordnungen in Bezug zur Erstellung und Änderung von Sanierungs- und Rücktauschplänen (Artikel 46 Absatz 2 und 3, Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114)
Zeitaufwand32.9.2Aussetzung des Rücktausches (Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114)
Zeitaufwand32.9.3Anordnung der Durchführung des Rücktauschplans (Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114)
Zeitaufwand32.10Maßnahmen in besonderen Fällen32.10.1Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung (§ 41 KMAG)
Zeitaufwand32.10.2Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln (§ 42 KMAG)
Zeitaufwand32.10.3Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr (§ 43 KMAG)
Zeitaufwand32.11Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte32.11.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 9 KMAG)4 12032.11.2Verwaltungsakte
Nummer 32.11.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben1 32332.12Übergangsvorschriften32.12.1Durchführung des vereinfachten Verfahrens (§ 50 Absatz 3 KMAG)
Zeitaufwand33Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/255433.1Maßnahmen infolge der Durchführung eines gebündelten Tests (Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554)
Zeitaufwand33.2Genehmigung des Einsatzes interner Tester (Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554)
Zeitaufwand