← Deutschland

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für spezifische öffentliche Leistungen im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie legt fest, welche Leistungen gebührenpflichtig sind und wie die Höhe dieser Gebühren bestimmt wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
FinDAGebVFinDAGebV2021-09-02BGBl I2021, 4077FinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnungBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur FinanzdienstleistungsaufsichtStandZuletzt geändert durch Art. 58 G v. 4.2.2026 I Nr. 33HinweisÄnderung durch Art. 4 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetHinweisÄnderung durch Art. 5 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetHinweisÄnderung durch Art. 12 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetHinweisÄnderung durch Art. 12 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet (+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2024/1619 (CELEX Nr: 32024L1619) vgl. G v. 25.3.2026 I Nr. 81 +++)(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 4.2.2026 I Nr. 33 +++) FinDAGebVEingangsformelAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: FinDAGebV§ 1Erhebung von GebührenDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1.Wertpapierhandelsgesetz,2.Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz,3.Wertpapierprospektgesetz,4.Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/337 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 1) geändert worden ist,5.Vermögensanlagengesetz,6.Kreditwesengesetz,7.Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,8.Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82),9.Liquiditätsverordnung,10.Solvabilitätsverordnung,11.Anlegerentschädigungsgesetz,12.Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz),13.Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,14.Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz,15.Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung,16.Einlagensicherungsgesetz,17.Zahlungskontengesetz,18.Kapitalanlagegesetzbuch,19.Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,20.Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98),21.Derivateverordnung,22.Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,23.Geldwäschegesetz,24.Pfandbriefgesetz,25.Versicherungsaufsichtsgesetz,26.Bausparkassengesetz,27.Bausparkassen-Verordnung,28.Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist,29.Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist, Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5; L 183 vom 8.7.2016, S. 72), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist und Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3; L 196 vom 21.7.2016, S. 56), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist,30.Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekonktrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9; L 40 vom 17.2.2017, S. 79), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/236 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 1) geändert worden ist,31.Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwalter sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,32.Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54; L 20 vom 14.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist,33.Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,34.Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist,35.Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1),36.Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1),37.Wertpapierinstitutsgesetz,38.Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1),39.Kreditzweitmarktgesetz,40.Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist,40a.Kryptomärkteaufsichtsgesetz,40b.Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 in der Fassung vom 10. Februar 2022,41.Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1). § 1 Nr. 15 Kursivdruck: Dies entspricht der amtlichen Kurzbezeichnung bis 29.4.2011. Anschließend verkündete amtliche Kurzbezeichnungen lauten "ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung" (seit 30.4.2011 I 288) und "ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung" (seit 14.12.2018 I 2330) FinDAGebV§ 2Höhe der Gebühren(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebührenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung. (2) Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren. FinDAGebV§ 3ZeitgebührFür den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung gelten die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung. FinDAGebV§ 4Übergangsvorschrift(1) Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 30. September 2021 geltende Recht weiter anzuwenden. (2) Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung nach den Nummern 3.1, 3.3 oder Nummer 3.4 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis, die vor dem 5. März 2026 erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 4. März 2026 geltende Recht weiter anzuwenden. FinDAGebV§ 5Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft. (2) Die Nummern 1.2.3, 27.1, 27.2 und 28.1 bis 28.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) treten am 10. November 2021 in Kraft. Die Nummer 1.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. FinDAGebVAnlage(zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4079 - 4109;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Inhaltsübersicht 1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) 2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) 3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129 4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) 5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV) 7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV) 8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) 9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV)11Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)12Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)13Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG)14Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG)15Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/76016Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/76017Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)18Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)19Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)20Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Bausparkassengesetzes (BauSparkG)21Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)22Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/225123Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/201424Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/201425Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/201426Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/101127Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/123828Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/150329Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)30Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/85831Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)31aIndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/6132Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1114 und des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes33Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)1.1Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHGnach Zeitaufwand1.2Befreiung von der jährlichen Prüfung1.2.1der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)7061.2.2des Depotgeschäfts (§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG)2 0221.2.3nach § 32f Absatz 2 Satz 1 WpHG7061.3Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater (§ 93 Absatz 2 WpHG)nach Zeitaufwand1.4Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren (§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG)nach Zeitaufwand1.5Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Darüber hinaus Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder unverzügliche Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister. Zusätzliche Bekanntmachung entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KWG tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist (§ 109 Absatz 2 WpHG)nach Zeitaufwand1.6Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG (§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG)nach Zeitaufwand2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)2.1Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.2Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist sowie die Abstimmung des Inhalts der nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz durch den Bieter zu veröffentlichenden Dokumente und die Verlängerung der Frist gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.3Untersagung des Angebotes nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.4Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.5Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.6Untersagung von Werbung nach § 28 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.7Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.8Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.9Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist nach § 26 Absatz 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand2.10Erlass einer Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zur Vornahme oder Untersagung einer nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz geschuldeten oder verbotenen Handlungnach Zeitaufwand2.11Erbetene schriftliche Auskünfte oder erbetene Auskünfte in Textform zu komplexen übernahmerechtlichen Sachverhalten auf Grundlage der aktuellen Verwaltungspraxis der Bundesanstaltnach Zeitaufwand3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129Für die Gebührentatbestände 3.1 bis 3.8 gilt: Ein Prospekt im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Dies gilt für Wertpapier-Informationsblätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschreibungen in Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das endgültige Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrierungsformular, einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Gebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen Emittenten. Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend.3.1Billigung –eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, oder–eines EU-Folgeprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne der Artikel 14a und 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, oder–eines EU-Wachstumsemissionsprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne der Artikel 15a und 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist16 9153.2Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts (§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG)5 9233.3Billigung –eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder–eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder–eines Registrierungsformulars für einen EU-Folgeprospekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14a der Verordnung (EU) 2017/11295 5773.4Billigung –einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder–einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 für einen EU-Folgeprospekt im Sinne der Artikel 14a und 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/11295 8513.5Verwaltung –eines hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige Billigung (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder–einer hinterlegten Änderung zu einem einheitlichen Registrierungsformular im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder–eines hinterlegten aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts (§ 4 Absatz 8 WpPG)3543.6Verwaltung der hinterlegten endgültigen Bedingungen des Angebots (Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129)0,05 € pro hinterlegte endgültige Bedingungen im jeweils laufenden Quartal3.7Billigung –eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder–eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder–von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder–von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 deren Notifizierung vorausgeht2303.8Verwaltung eines Dokuments im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe da Ziffer iii, des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe db Ziffer iii oder des Artikels 1 Absatz 5 Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/11291743.9Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 18 Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 WpPG)nach Zeitaufwand3.10Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchstens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG auszusetzen istnach Zeitaufwand3.11Untersagung der Werbung (§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG)nach Zeitaufwand3.12Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist (§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)nach Zeitaufwand3.13Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist (§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG)nach Zeitaufwand3.14Anordnung der Veröffentlichung (§ 18a Absatz 1 WpPG), Anordnung der Ergänzung des Informationsblatts (§ 18a Absatz 2 WpPG), des Allokationsberichts (§ 18a Absatz 3 WpPG), des Wirkungsberichts (§ 18a Absatz 4 WpPG) oder der Aufnahme von fehlenden Informationen in die Offenlegung (§ 18a Absatz 6 oder Absatz 7 WpPG) sowie Anordnung der Unterrichtung (§ 18a Absatz 5 WpPG)8843.15Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist (§ 18a Absatz 9 Satz 1 WpPG) sowie Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 18a Absatz 10 oder Absatz 11 WpPG)1 2503.16Untersagung der Werbung (§ 18a Absatz 12 Satz 1 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG) oder Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist (§ 18a Absatz 12 Satz 1 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)9904Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)Für die Gebührentatbestände 4.1 und 4.2 gilt: Verkaufsprospekte für verschiedene Vermögensanlagen desselben Emittenten können drucktechnisch in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Anzahl der in einem Dokument zusammengefassten Verkaufsprospekte bemisst sich nach der Anzahl der Vermögensanlagen. Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Verkaufsprospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Verkaufsprospekt an. Dies gilt für Nachträge entsprechend.4.1Billigung eines vollständigen Verkaufsprospekts je Vermögensanlage (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)13 4334.2Billigung eines Nachtrags je Vermögensanlage gemäß § 11 VermAnlG (§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)4 0814.3Gestattung der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts (§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)8054.4Gestattung der Veröffentlichung eines aktualisierten Vermögensanlagen-Informationsblattes (§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 bis 3, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG)4004.5Verwaltung eines hinterlegten aktualisierten Vermögensanlagen-Informationsblattes im Falle der Inanspruchnahme der Prospektausnahme gemäß § 2a oder § 2b VermAnlG (§ 13 Absatz 7 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG)2004.6Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts bei Nichthinterlegung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 VermAnlG)nach Zeitaufwand4.7Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen (§ 18 Absatz 1 VermAnlG)nach Zeitaufwand4.8Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache (§ 7 Absatz 3 Satz 1 VermAnlG)nach Zeitaufwand4.9Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Missständen (§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG)nach Zeitaufwand5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/20135.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)5.1.1Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 KWG10 9835.1.2Freistellungen nach § 2a KWG5.1.2.1Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.2.2Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.2.3Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.2.4Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.2.5Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWGnach Zeitaufwand5.1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 2c KWG; § 2d KWG)5.1.3.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG)nach Zeitaufwand5.1.3.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)nach Zeitaufwand5.1.3.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)nach Zeitaufwand5.1.3.4Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Absatz 1 KWG (§ 2d Absatz 2 KWG)5.1.3.4.1Verlangen auf Abberufung5.1.3.4.1.1von Geschäftsleitern einer Finanzholding-Gesellschaftnach Zeitaufwand5.1.3.4.1.2von Geschäftsleitern einer gemischten Finanzholding-Gesellschaftnach Zeitaufwand5.1.3.4.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit5.1.3.4.2.1von Geschäftsleitern einer Finanzholding-Gesellschaftnach Zeitaufwand5.1.3.4.2.2von Geschäftsleitern einer gemischten Finanzholding-Gesellschaftnach Zeitaufwand5.1.3.4.3Zulassung nach § 2f KWG5.1.3.4.3.1Zulassung einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 2f Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)nach Zeitaufwand5.1.3.4.3.2Erteilung einer Befreiung von der Zulassungspflicht durch die Aufsichtsbehörde auf Grundlage eines Befreiungsantrags (§ 2f Absatz 4 KWG)nach Zeitaufwand5.1.3.4.3.3Maßnahmen nach § 2f Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Satz 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.3.4.4Genehmigung einer Einrichtung von zwei zwischengeschalteten Mutterunternehmen nach § 2g Absatz 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.4Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel5.1.4.1Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel (§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)nach Zeitaufwand5.1.4.2Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 KWG9395.1.4.3Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c Absatz 1 KWG9395.1.4.4Anordnung nach § 10a KWGnach Zeitaufwand5.1.4.5Ausnahme einzelner Finanzholding-Gesellschaften oder gemischter Finanzholding-Gesellschaften, die von der Zulassungspflicht nach § 2f Absatz 1 befreit wurden, aus dem Konsolidierungskreis (§ 10a Absatz 3 KWG)nach Zeitaufwand5.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-Gesellschaften5.1.5.1Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen (§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG; § 10a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 KWG)nach Zeitaufwand5.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer und Liquiditätsanforderungen5.1.6.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer nach den §§ 10c bis 10g KWG5.1.6.1.1Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.2Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.3Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a KWG5 1675.1.6.1.4Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG5.1.6.1.5.1Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.5.2Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.5.3Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.6Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10j Absatz 7 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.7Anordnung nach § 10j Absatz 9 KWG5.1.6.1.7.1Anordnung nach § 10j Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.7.2Anordnung nach § 10j Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.1.7.3Anordnung nach § 10j Absatz 9 Satz 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität nach § 11 KWG5.1.6.2.1Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWGnach Zeitaufwand5.1.6.2.2Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität nach § 11 Absatz 4 KWGnach Zeitaufwand5.1.7Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmensbeziehung (§ 12a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 KWG)nach Zeitaufwand5.1.8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite5.1.8.1Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital (§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG)nach Zeitaufwand5.1.8.2Anordnung von Obergrenzen für Organkredite (§ 15 Absatz 2 Satz 1 KWG)nach Zeitaufwand5.1.8.3Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen (§ 15 Absatz 2 Satz 2 KWG)nach Zeitaufwand5.1.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen5.1.9.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG)2 6275.1.9.2Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 25b Absatz 4 KWG)nach Zeitaufwand5.1.9.3Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c Absatz 4a und 4b KWG (§ 25c Absatz 4c KWG)nach Zeitaufwand5.1.9.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-Geschäft, Maßnahmen nach § 25i Absatz 4 KWGnach Zeitaufwand5.1.10Anordnung zur Offenlegung durch die Institute (§ 26a Absatz 2 KWG)nach Zeitaufwand5.1.11Befreiungen (§§ 8c und 31 KWG)5.1.11.1Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis (§ 8c Absatz 1 Satz 2 KWG)nach Zeitaufwand5.1.11.2Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 und 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 und Absatz 2, § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)4665.1.11.3Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf verwaltete Depots (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)nach Zeitaufwand5.1.11.4Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 KWG, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)nach Zeitaufwand5.1.11.5Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c KWG (§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG)2455.1.12Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst (§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG; § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG; § 32 Absatz 1f Satz 1 KWG)5.1.12.1Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen5.1.12.1.1Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG4 6465.1.12.1.2Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf5.1.12.1.2.1§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist6 3365.1.12.1.2.2§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG, sowie, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist, im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWGnach Zeitaufwand5.1.12.1.3Eigengeschäft Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäftes nach § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWGnach Zeitaufwand5.1.12.1.4Kryptowertpapierregisterführung Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung der Kryptowertpapierregisterführung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 KWGnach Zeitaufwand5.1.12.2Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften5.1.12.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWGnach Zeitaufwand5.1.12.2.2Bauspargeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassennach Zeitaufwand5.1.12.3Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäftennach Zeitaufwand5.1.12.4Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst5.1.12.4.1Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von § 1 Absatz 3a KWGnach Zeitaufwand5.1.12.5Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis5.1.12.5.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht3 2625.1.12.5.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht10 1145.1.12.5.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankgeschäften beziehtnach Zeitaufwand5.1.12.5.4Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienstnach Zeitaufwand5.1.12.6Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft5.1.12.6.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr nach den Nummern 5.1.12 bis 5.1.12.5.4, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaf- tern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapital- einlagen zueinander aufgeteilt wird, mindes- tens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter5.1.12.6.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand5.1.13Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers (§ 34 Absatz 2 Satz 3 KWG)nach Zeitaufwand5.1.14Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)5.1.14.1Verlangen auf Abberufungnach Zeitaufwand5.1.14.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeitnach Zeitaufwand5.1.15Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis5.1.15.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf5.1.15.1.1das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäftnach Zeitaufwand5.1.15.1.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 5.1.15.1.3 anwendbar istnach Zeitaufwand5.1.15.1.3das Sortengeschäftnach Zeitaufwand5.1.15.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 5.1.15.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf5.1.15.2.1das Einlagen- und/ oder das Finanzkommissionsgeschäftnach Zeitaufwand5.1.15.2.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 5.1.15.2.3 anwendbar istnach Zeitaufwand5.1.15.2.3das Sortengeschäftnach Zeitaufwand5.1.16Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität5.1.16.1Anordnungen nach § 45 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.1.16.2Anordnungen nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 KWGnach Zeitaufwand5.1.16.3Anordnungen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 7 oder 9 bis 12 KWGnach Zeitaufwand5.1.16.4Anordnungen nach § 45 Absatz 7 KWGnach Zeitaufwand5.1.16.5Anordnungen nach § 45 Absatz 8 KWGnach Zeitaufwand5.1.16.6Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWGnach Zeitaufwand5.1.17Maßnahmen in besonderen Fällen5.1.17.1Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften5.1.17.1.1Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 45a Absatz 1 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.1.2Anordnung nach § 45a Absatz 1a KWGnach Zeitaufwand5.1.17.2Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln5.1.17.2.1Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen (§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.2.2Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zu errichten (§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.2.3Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten (§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.2.4Sonstige Maßnahmen nach § 45b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 KWGnach Zeitaufwand5.1.17.2.5Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten (§ 45b Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.3Maßnahmen bei Gefahr5.1.17.3.1Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.3.2Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.3.3Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.3.4Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.3.5Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.3.6Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.3.7Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen (§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)nach Zeitaufwand5.1.17.3.8Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWGnach Zeitaufwand5.1.18Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen5.1.18.1Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Absatz 3 KWGnach Zeitaufwand5.1.18.2Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25f Absatz 7 KWGnach Zeitaufwand5.1.19Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts (§ 22a bis § 22o KWG)5.1.19.1Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters (§ 22e Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 KWG, bzw. § 22e Absatz 4 Satz 1 KWG)2395.1.19.2Verlängerung der Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters (§ 22e Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG)2015.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/20135.2.1Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)nach Zeitaufwand5.2.2Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung (Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)nach Zeitaufwand5.2.3Erteilung der Erlaubnis5.2.3.1zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren (Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)nach Zeitaufwand5.2.3.2für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder zur Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz für das Kreditrisiko nach Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/20133 6325.2.3.3zur Anwendung eines Risikogewichts von 100 Prozent auf Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand5.2.4Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Verwendung eines geeigneten Modells (Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)nach Zeitaufwand5.2.5Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung; Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall (Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)nach Zeitaufwand5.2.6Genehmigung der Zuordnung einer Position von Instrumenten zum Nichthandelsbuch in Abweichung von Artikel 104 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand5.2.7Genehmigung der Zuordnung einer Position von Instrumenten zum Handelsbuch in Abweichung von Artikel 104 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand5.2.8Genehmigung zur Ausnahme von strukturellen Fremdwährungspositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand5.2.9Genehmigung von Änderungen im Risikomanagementrahmenwerk mit Bezug auf Ausnahmen von strukturellen Fremdwährungspositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand5.2.10Genehmigung der Ausnahme von Instrumenten aus der Berechnung der Aufschläge für Restrisiken aufgrund von Hedgebeziehungen nach Artikel 325u Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand5.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/20135.3.1Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut (Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG)nach Zeitaufwand5.3.2Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Einlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird (Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013)nach Zeitaufwand5.3.3Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut (Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG)nach Zeitaufwand5.4Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand5.5Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte5.5.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)4 1205.5.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 5.5.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)1 3235.6Genehmigung von Ausnahmen der Liquiditätsregulierung5.6.1Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Befreiung der Anwendung des Teils 6 der Verordnung (EU) 575/2013 für ein Institut und alle oder einige seiner Tochterunternehmen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand5.6.2Zustimmung zur Behandlung von einem Aktivum und einer Verbindlichkeit als interdependent nach Artikel 428f nach vorangehender Prüfung der Kriterien aus Artikel 428f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013nach Zeitaufwand6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV)6.1Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren (§ 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 LiqV)nach Zeitaufwand6.2Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität (§ 10 Absatz 1 Satz 1 LiqV)nach Zeitaufwand7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV)7.1Erlaubnis zur Verwendung eines internen Ansatzes7.1.1Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) (§ 18 Absatz 1 SolvV)nach Zeitaufwand7.1.2Erlaubnis zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens (§ 19 Absatz 2 SolvV)nach Zeitaufwand7.1.3Erlaubnis zur Anwendung eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen (§ 20 Absatz 1 SolvV)nach Zeitaufwand7.1.4Erlaubnis zur Anwendung eines alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes (§ 21 Absatz 1 SolvV)nach Zeitaufwand7.2Erlaubnis zur Verwendung einer wesentlichen Änderung eines internen Ansatzes oder zur Verwendung eines weniger anspruchsvollen Ansatzes7.2.1Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 18 Absatz 2 SolvV oder zur Ermittlung der Risikopositionswerte für das Gegenparteiausfallrisiko nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz für das Gegenparteiausfallrisiko nach § 18 Absatz 3 SolvVnach Zeitaufwand7.2.2Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 19 Absatz 4 SolvV oder zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz nach § 19 Absatz 5 SolvVnach Zeitaufwand7.2.3Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 20 Absatz 2 SolvV oder zur Ermittlung des vollständig angepassten Risikopositionswerts (E*) einer Netting-Rahmenvereinbarung nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz nach § 20 Absatz 3 SolvVnach Zeitaufwand7.2.4Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 SolvV oder zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz (§ 21 Absatz 3 SolvV)nach Zeitaufwand7.3Verlangen eines Plans zur zeitnahen Rückkehr des Instituts zur Regelkonformität oder eines Nachweises des Instituts, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind, nach § 4 Absatz 3 SolvVnach Zeitaufwand7.4Verlangen einer Nachbesserung eines Plans zur zeitnahen Rückkehr des Instituts zur Regelkonformität nach § 4 Absatz 4 SolvVnach Zeitaufwand8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG)8.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid nach § 8 AnlEntGbis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)9.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Umlagebetrages nach § 16 FinDAGbis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes(Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung – BilKoUmV)10.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Umlagebetrages nach § 17d FinDAG in Verbindung mit der BilKoUmVbis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro11Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)11.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts11.1.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 10 ZAG)11.1.1.1Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAGnach Zeitaufwand11.1.1.2Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG13 523 Zeitaufwand11.1.2Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG (§ 11 ZAG)nach Zeitaufwand11.2Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis11.2.1Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Erlaubnis im Sinne von § 10 ZAGnach Zeitaufwand11.2.2Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten beziehtnach Zeitaufwand11.2.3Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft11.2.3.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr nach den Nummern 11.1.1 bis 11.1.2 sowie den Nummern 11.2.1 und 11.2.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaf- tern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapital- einlagen zueinander aufgeteilt wird, mindes- tens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter11.2.3.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand11.3Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis11.3.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)nach Zeitaufwand11.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 11.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)nach Zeitaufwand11.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)11.4.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG)nach Zeitaufwand11.4.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)nach Zeitaufwand11.4.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)nach Zeitaufwand11.5Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel(§ 15 ZAG)11.5.1Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung bestimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel (§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG)nach Zeitaufwand11.5.2Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel (§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG)nach Zeitaufwand11.6Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsorgans (§ 20 Absatz 1, 2a und 3 ZAG)11.6.1Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleitersnach Zeitaufwand11.6.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiternach Zeitaufwand11.7Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 21 ZAG)11.7.1Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG entsprechen (§ 21 Absatz 1 ZAG)nach Zeitaufwand11.7.2Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist (§ 21 Absatz 2 ZAG)nach Zeitaufwand11.7.3Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung (§ 21 Absatz 3 ZAG)nach Zeitaufwand11.8Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut (§ 25 Absatz 3 ZAG)nach Zeitaufwand11.9Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten (§ 27 Absatz 3 ZAG)nach Zeitaufwand11.10Registrierung von Kontoinformationsdiensten (§ 34 Absatz 1 ZAG)nach Zeitaufwand11.11Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAGnach Zeitaufwand11.12Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte11.12.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)4 12011.12.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 11.12.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)1 32311.13Mitteilung über Vorliegen der Voraussetzungen nach § 57a Absatz 1 Satz 1 ZAGnach Zeitaufwand12Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)12.1Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat (§ 6 Absatz 1 ZIEV)nach Zeitaufwand12.2Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens (§ 6 Absatz 2 ZIEV)nach Zeitaufwand13Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG)13.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid nach § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 EinSiGbis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro14Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG)14.1Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Eröffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten des Berechtigten (§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG)nach Zeitaufwand14.2Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKGgebührenfrei15Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/76015.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)15.1.1Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert (§ 5 Absatz 6 KAGB;§ 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB)nach Zeitaufwand15.1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften15.1.2.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen15.1.2.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)nach Zeitaufwand15.1.2.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten (§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)nach Zeitaufwand15.1.2.1.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in …

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.