Diese Verordnung regelt die Ausbildung, Prüfung und Anerkennung von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften in Deutschland. Sie legt fest, welche Anforderungen Hunde erfüllen müssen, um als Assistenzhunde anerkannt zu werden, und wie die Ausbildung zu erfolgen hat.
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2023 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 12l des Behindertengleichstellungsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Assistenzhundearten Abschnitt 2Allgemeine Anforderungen an einen Assistenzhund§ 4Grunderziehung des Hundes§ 5Gesundheitliche Eignung, Attest§ 6Mikrochip-Transponder und Registrierungspflicht Abschnitt 3Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft§ 7Fremdausbildung und Selbstausbildung§ 8Ziel und Inhalt der Ausbildung§ 9Generelle Eignung als Assistenzhund, Alter bei Beginn der Ausbildung§ 10Konkret-individuelle Eignung als Assistenzhund§ 11Schulung der Zusammenarbeit§ 12Ausbildungsstätte§ 13Einbeziehung einer Bezugsperson in die Ausbildung§ 14Beratung bei der Selbstausbildung Abschnitt 4Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft§ 15Anmeldung zur Prüfung§ 16Ziel und Inhalt der Prüfung, Alter des Hundes bei der Prüfung§ 17Individuelle Bedarfe von Menschen mit Behinderungen, Barrierefreiheit, Kompensation von Benachteiligungen§ 18Prüfungsergebnis§ 19Zertifizierung und Zertifikat§ 20Verlängerung der Zertifizierung Abschnitt 5Anerkennung von Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen§ 21Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes§ 22Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes§ 23Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden§ 24Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises Abschnitt 6Untersuchung und Kennzeichnung des Assistenzhundes, Haftpflichtversicherung§ 25Jährliche Untersuchung§ 26Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen§ 27Haftpflichtversicherung Abschnitt 7Akkreditierung als fachliche Stelle, Zulassung von Ausbildungsstätten und Akkreditierung von Prüfern§ 28Akkreditierung als fachliche Stelle§ 29Zulassung der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person§ 30Akkreditierung von Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern§ 31Inkrafttreten Anlage 1Befunderhebungsbogen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur AusbildungAnlage 2AusschlussdiagnosenAnlage 3AttestAnlage 4AusbildungsinhaltAnlage 5AusbildungsnachweisAnlage 6PrüfungAnlage 7Zulassung von AusbildungsstättenAnlage 8Anforderungen an vom Prüfer einbezogene FachprüferAnlage 9AusweisAnlage 10Kennzeichen
Allgemeine Vorschriften
Im Sinne dieser Verordnung ist 1.Welpen- und Junghundpate: eine Person, die die Grunderziehung eines Hundes im Auftrag einer Ausbildungsstätte durchführt,2.gesundheitliche Eignung: eine gute physische und psychische Verfassung des Hundes ohne nicht einfach behandelbare oder kontrollierbare chronische Schmerzen und Leiden sowie ohne Verhaltensstörungen,3.fachliche Stelle: eine von der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH für die Zulassung von Ausbildungsstätten nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes akkreditierte Zertifizierungsstelle,4.Ausbildungsstätte: eine nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes zugelassene Stelle, die Assistenzhunde und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften ausbildet,5.Ausbildung: eine Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft,6.Fremdausbildung: eine Ausbildung durch eine Ausbildungsstätte,7.Selbstausbildung: eine Ausbildung durch den Menschen mit Behinderungen, begleitet von einer Ausbildungsstätte,8.Vertrauensperson: die Person, zu der der Hund bei Beginn der Ausbildung eine stabile Bindung aufgebaut hat,9.Prüfer: eine Stelle im Sinne des § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die die Zertifizierung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vornimmt,10.Fachprüfer: eine vom Prüfer in die Prüfung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft einbezogene natürliche Person, die die Prüfung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft durchführt und das Ergebnis der Prüfung beurteilt,11.Abzeichen: ein Aufnäher, der mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 versehen ist und sich zur Befestigung an einer Kenndecke und einem Führgeschirr eines Hundes eignet.
Allgemeine Anforderungen an einen Assistenzhund
Vor der Ausbildung bedarf der Hund einer Grunderziehung. Die Grunderziehung beginnt möglichst im Welpenalter und beinhaltet eine Schulung des Gehorsams sowie des Sozial- und Umweltverhaltens. Die Grunderziehung kann auch durch Dritte, zum Beispiel eine Ausbildungsstätte, durchgeführt werden. Bezieht die Ausbildungsstätte einen Welpen- und Junghundpaten in die Grunderziehung ein, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass dieser die erforderliche Sachkunde besitzt und die Grunderziehung tierschutzgerecht erfolgt.
Der Hund ist spätestens bei der tierärztlichen Untersuchung nach § 5 Absatz 1 dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178/1 vom 28.6.2013, S. 11) zu kennzeichnen. Sofern für den Hund keine anderweitige Registrierungspflicht besteht, meldet der Halter den Hund innerhalb von drei Monaten nach der Kennzeichnung mit einem Mikrochip-Transponder bei einem Haustierregister an.
Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
Eine Bezugsperson ist in die Ausbildung einzubeziehen, wenn aufgrund der Beeinträchtigung oder des Alters des Menschen mit Behinderungen eine Unterstützung durch diese Bezugsperson bei der Ausführung der Hilfeleistungen, der Haltung des Assistenzhundes oder in sonstiger Weise erforderlich ist. Bei Menschen mit Behinderungen, die jünger als 16 Jahre sind, ist die Einbeziehung einer Bezugsperson zwingend. Der Umfang der Einbeziehung richtet sich nach dem Bedarf des Menschen mit Behinderungen und des Hundes.
Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls deren Bezugspersonen nehmen spätestens bei Beginn der Selbstausbildung die Beratung einer Ausbildungsstätte zu Inhalt und Umfang der Selbstausbildung in Anspruch. Die Beratung zu den praktischen Anforderungen an eine Selbstausbildung, zu Fragen der generellen Eignung als Assistenzhund, insbesondere aufgrund von rassetypischen Besonderheiten, zu Fragen der konkret-individuellen Eignung als Assistenzhund sowie zur artgemäßen Versorgung eines Assistenzhundes soll möglichst schon vor der Anschaffung eines Hundes erfolgen.
Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
Die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen sind bei der Konzeption und Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. Insbesondere erfolgt die Prüfung für den Menschen mit Behinderungen barrierefrei oder, soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch die Bereitstellung der erforderlichen angemessenen Vorkehrungen. Individuelle Benachteiligungen werden so weit wie möglich kompensiert.
Der Mensch mit Behinderungen kann beim Prüfer ab einem Zeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Zertifizierung zweimalig eine Verlängerung der Befristung um jeweils bis zu zwölf Monate beantragen. Der Zeitraum der Verlängerung beginnt jeweils mit Ablauf des vorangegangenen Gültigkeitszeitraums. Für die Verlängerung hat der Mensch mit Behinderungen dem Prüfer ein tierärztliches Attest über den Fortbestand der gesundheitlichen Eignung des Assistenzhundes vorzulegen. Für den Umfang der tierärztlichen Untersuchung zum Fortbestand der gesundheitlichen Eignung gelten die Vorgaben des § 25 Absatz 1. Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert der Prüfer die Befristung und händigt ein entsprechendes Zertifikat aus.
Anerkennung von Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen
Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werdenDie nach Landesrecht zuständige Behörde händigt einem Menschen mit Behinderungen auf Antrag für einen Assistenzhund, der für ihn als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde, einen Ausweis nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster und ein Abzeichen aus. Der Ausweis wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1.Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und2.die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
Untersuchung und Kennzeichnung des Assistenzhundes, Haftpflichtversicherung
Der Halter eines Assistenzhundes muss eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abschließen und aufrechterhalten. Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abdecken.
Akkreditierung als fachliche Stelle, Zulassung von Ausbildungsstätten und Akkreditierung von Prüfern
Die Akkreditierung als fachliche Stelle erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Als fachliche Stelle ist zu akkreditieren, wer nachweist, dass 1.die bei ihm mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Personen die erforderliche Sachkunde besitzen, um die Anforderungen an die Zulassung von Ausbildungsstätten zu beurteilen; dies umfasst insbesondere die Beurteilung, ob eine Ausbildungsstätte in der Lage ist, die Ausbildung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung, des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung durchzuführen und die in dieser Verordnung festgelegten strukturellen und personellen Anforderungen erfüllt,2.er über ein transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Aufwands der Zulassungsprüfung sowie deren Überprüfung verfügt und3.die weiteren Anforderungen des § 12j Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Anlage 1(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 4 Satz 3)Befunderhebungsbogen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbildung(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2444 - 2450) Art der geplanten Verwendung (bitte ankreuzen) ⃞ Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder Beeinträchtigung des Sehvermögens (Blindenführhund) ⃞ Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung (Mobilitätsassistenzhund) ⃞ Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung (Signalassistenzhund) ⃞ Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder systemisch bedingten Anfallserkrankungen (Warn- und Anzeige-Assistenzhund) ⃞ Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen (PSB-Assistenzhund)I. SignalementRasseGeburtsdatumNameMikrochip-NummerII. AnamneseJeder Hund ist mindestens gemäß den Empfehlungen der StIKo-Vet zu impfen („C“ = Core-Vakzine) ⃞ Parvovirose (C) Letzte Impfung am__ ⃞ Staupe (C) Letzte Impfung am__ ⃞ Leptospirose (C) Letzte Impfung am__ ⃞ Tollwut (bei Reisetätigkeit mit Auslandsaufenthalt) ⃞ Weitere Impfungen: Grundimmunisierung vollständig ja/nein Geschlecht ⃞ weiblich – letzte Läufigkeit am: ⃞ männlichKastration ⃞ ja – Datum: ⃞ nein ⃞ chirurgisch ⃞ chemisch Datum:Kot- und Urinabsatz ⃞ o.b.B. ⃞ Abweichung:Futter- und Wasseraufnahme ⃞ Laut Angabe der vorstelligen Person o.b.B. ⃞ Abweichung:Bisherige Erkrankungen, Medikationen, TherapienBisherige OperationenAuslandsanamneseSonstige AuffälligkeitenIII. Klinische UntersuchungAllgemeinverhalten ⃞ munter, aufmerksam ⃞ ruhig, aufmerksam ⃞ matt, teilnahmslos ⃞ apathisch ⃞ unruhig/nervös ⃞ gesteigertes Allgemeinverhalten (Übererregbarkeit) ⃞ Aggression gegenüber FremdenErnährungszustand (BCS) gemäß WSAVA Leitfaden1 3 5 7 9 2 4 6 8Innere Körpertemperatur °CHaut ⃞ o.b.B. ⃞ Abweichung:Hautturgor ⃞ erhalten ⃞ vermindert: ggr. mgr. hgr. ⃞ aufgehobenHaarkleid, Krallen ⃞ o.b.B. ⃞ Abweichung:Schleimhäute (Bitte die entsprechenden Nummern einfügen:
Anlage 2(zu § 5 Absatz 3)(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2451) Ausschlussdiagnosen1.Nicht einfach behandelbare oder nicht einfach kontrollierbare chronische Erkrankungen, Stoffwechselstörungen oder organische Erkrankungen führen zum Ausschluss (zum Beispiel Epilepsie, Morbus Addison, Morbus Cushing, generalisierte Demodikose, atopische Dermatitis, Diabetes mellitus, Diabetes insipidus, chronische/exokrine Pankreasinsuffizienz, kognitive Dysfunktion)2.Chronische schmerzhafte, orthopädische Leiden wie Hüftgelenksdysplasie ab Schweregrad D1, Ellenbogendysplasie ab Grad 1, hochgradige Anzeichen für eine lumbosakrale Instabilität oder Übergangswirbel höheren Grades, die den Einsatz als Assistenzhund beeinträchtigen, Arthrosen, die den Einsatz als Assistenzhund beeinträchtigen, ausgeprägte Tendopathien, Patellaluxation ab Grad 33.Hunde, bei denen Körperteile oder Organe entgegen dem Verbot des § 6 des Tierschutzgesetzes vollständig oder teilweise amputiert wurden, insbesondere die Ohren oder die Rute4.Hunde mit Qualzuchtmerkmalen entsprechend § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung5.Obstruktion der oberen Atemwege6.Anhaltende Verhaltensstörungen (wie etwa gesteigertes aggressives oder ängstliches Verhalten)7.Verlust oder Einschränkung von Sinneswahrnehmungen (zum Beispiel Einschränkungen des Hörens, Sehens)
Anlage 3(zu § 5 Absatz 4 Satz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2452) AttestEin Attest zur Vorlage bei der Ausbildungsstätte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und dem Prüfer nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 muss folgende Angaben enthalten: 1.Ausstellende Tierärztin/ausstellender Tierarzt,2.Angaben zur Hundehalterin/zum Hundehalter: Name, Vorname, Anschrift,3.Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und Wurftag,4.Grund der Vorstellung,5.eine Bestätigung, dass der Hund am Tag der Untersuchung die zur Ausbildung und zum Einsatz als Assistenzhund erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt,6.eine Angabe darüber, ob die gesundheitliche Eignung am Tag der Untersuchung auf eine Assistenzhundeart nach § 3 Absatz 1 begrenzt ist,7.Ort und Datum der Ausstellung,8.Unterschrift der verantwortlichen Tierärztin/des verantwortlichen Tierarztes und9.Bestätigung, dass dem Attest der Befunderhebungsbogen sowie ggf. Untersuchungsergebnisse weiterführender Untersuchungen beiliegen.
Anlage 4(zu § 8 Absatz 3 und § 21 Absatz 1 Nummer 5)(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2453 - 2461) Ausbildungsinhalt1.Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams (alle Assistenzhundearten)Schulung des Sozial- und UmweltverhaltensSchulung des GehorsamsReaktionsschulung in Bezug auf Menschen (auch Menschenmengen) mit aus Perspektive des Hundes ungewöhnlichem Erscheinungsbild, ungewöhnlichen und unterschiedlichen Bewegungsmustern sowie deren Verhaltensweisen. Dies umfasst insbesondere auch die Duldung von Hilfeleistungen durch Dritte.Schulung, an der Leine und ohne Leine zu folgen und zu begleitenReaktionsschulung in Bezug auf Kinder, Artgenossen und andere Tiere und deren Verhalten, auch wenn der Hund unangeleint (frei) läuftSchulung, die Signale für Sitzen, Liegen und Bleiben (auch mit Ablenkungen) zu befolgenSchulung des Verhaltens bei der Benutzung von Fahrstühlen und Treppen sowie der Benutzung von verschiedenen TürenSchulung, Rückruf- und Abbruchsignale zu befolgenSchulung des Verhaltens in öffentlichen Orten (insbesondere Straßenverkehr, Geschäfte, Arztpraxis, Restaurant, Café) sowie des Verhaltens in der Wohnung des Menschen, wenn dieser nicht zu Hause istReaktionsschulung in Bezug auf akustische, visuelle, taktile und geruchliche Reize sowie Futterreize, auch im FreilaufBedarfsorientierte Schulung des Verhaltens bei der Benutzung von Verkehrsmitteln wie etwa Ein- und Aussteigen sowie die Benutzung von Kraftfahrzeug, Sonderfahrdienst, Bus, Bahn, Tram sowie anderen Beförderungsmitteln wie Fähre, Gondel, Seilbahn. Die Auswahl der Beförderungsmittel ist angepasst an die jeweiligen individuellen Umstände, wobei mindestens die Benutzung eines Personenkraftfahrzeugs oder eines Verkehrsmittels des öffentlichen Nah- oder Fernverkehrs geschult werden muss. 2.Hilfeleistungen a)BlindenführhundeDer Blindenführhund lernt in der Ausbildung, den Menschen selbstständig sicher durch den allgemeinen Verkehr zu führen und dabei auf die ihm antrainierten Hör- und anderen Zeichen des Menschen sowie auf Umweltsignale zu reagieren. Während der Ausbildung trainiert der Hund, im Führgeschirr zu gehen und – jeweils situationsangemessen – ihm gegebene Signale zu befolgen oder sich ihnen aktiv zu widersetzen. Signale bei der Führarbeit zu befolgen oder im Einzelfall nicht zu befolgen, ist eine Hilfeleistung, die auf die Anforderungen an den Gehorsam aufbaut. Der Ausbildungsinhalt umfasst die Hilfeleistungen H1 bis H9 sowie die sonstige Leistung S1.NummerHilfeleistungBeschreibungH1Umgehen beziehungsweise Anzeigen von HindernissenBewegliche und unbewegliche Hindernisse umgeht oder zeigt der Hund dem Menschen an. Je nach Umweltsituation und Beschaffenheit des Hindernisses kann dies beispielsweise durch Stehenbleiben oder Verzögern erfolgen.–Um Seitenhindernisse führt der Hund seitlich in ausreichendem Abstand herum.–Um Bodenhindernisse führt der Hund herum oder zeigt sie an. Hindernisse, die der Mensch übersteigen kann (z. B. querliegendes Brett, Füllschlauch einer Heizölleitung usw.), zeigt der Hund durch Stehenbleiben an und führt nach entsprechender Aufforderung über das Hindernis.–Flache Hindernisse zeigt der Hund etwa durch Verzögern des Gehtempos an. Bodenvertiefungen (wie Bahnsteigkanten, offene Kanalschächte, Baugruben) passiert der Hund mit genügendem seitlichen Abstand, oder er bleibt davorstehen.–Um Höhenhindernisse, die der Hund unterlaufen, an denen sich der Mensch aber stoßen könnte (zum Beispiel Schranken, überhängende Zweige, Briefkästen), führt der Hund mit genügendem seitlichen Abstand herum.–Bei Totalabsperrungen (beispielsweise an Baustellen oder durch parkende Autos) umgehen der Hund und der Mensch das Hindernis situationsangemessen und sicher. Bei Totalabsperrung von Bürgersteigen führt der Hund beispielsweise an die Bordsteinkante. Auf Signal des Menschen führt der Hund über die Fahrbahn (sichere Überquerung) oder er umgeht die Absperrung auf der Fahrbahn. Nach Passieren der Absperrung zeigt er den Bordstein an und setzt den Weg auf dem Bürgersteig fort.–Mobile Hindernisse (wie Fußgängerinnen und Fußgänger, Skaterinnen und Skater, Radfahrende usw.) umgeht der Hund mit ausreichendem Abstand.–Durch Engstellen führt der Hund in angemessen verlangsamtem Führtempo oder er zeigt sie durch Stehenbleiben an.H2Verhalten in GefahrensituationenDer Hund erkennt – soweit möglich – eine Gefahrensituation rechtzeitig und reagiert angemessen darauf. Er bleibt beispielsweise stehen, auch wenn ein Signal (verbales oder nonverbales Signal oder ein veränderter Zustand) bereits gegeben wurde. Beispielsweise zeigt der Hund Abgründe wie an Bahnsteigkanten oder ungesicherten Baugruben, denen sich Mensch und Hund frontal nähern, durch Stehenbleiben an oder er führt davon weg, so dass er zwischen Abgrund und Mensch geht. Entlang von Abgründen (wie beispielsweise an Bahnsteigkanten oder Rampen) führt der Hund mit ausreichendem Seitenabstand.H3Verhalten bei BordsteinkantenDer Hund führt bis zu Bordsteinkanten und hält an; das gilt für Bordsteinkanten jeder Höhe, auch für abgesenkte. Auf entsprechendes Signal führt er weiter.H4Verhalten bei Straßenüberquerungen, Begehen von Bürgersteigen und Straßen–Straßen überquert der Hund erst auf entsprechendes Signal. Der Hund führt direkt und geradlinig über die Fahrbahn zur gegenüberliegenden Bordsteinkante.–Auf Straßen mit Bürgersteig führt der Hund, soweit möglich, auf dem Gehweg und hält dort möglichst die Mitte ein. Er führt, sofern er nicht unbeweglichen oder beweglichen Hindernissen ausweichen muss, in gerader Richtung. Er führt, solange ihm kein anderes Signal gegeben wird, bis zur Bordsteinkante der nächsten Querstraße und bleibt unmittelbar vor dieser stehen.–Auf Straßen ohne Bürgersteig führt der Hund selbstständig oder auf Signal des Menschen am linken oder rechten Rand und zeigt einmündende Straßen oder Wege an. Nach der Umgehung von Hindernissen kehrt er wieder zurück auf die Lauflinie. Auf Straßen ohne Bürgersteig außerhalb geschlossener Ortschaften führt der Hund gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung äußerst links, wenn zumutbar.–Auf entsprechendes Signal sucht der Hund einen gekennzeichneten Fußgängerüberweg (zum Beispiel Zebrastreifen) auf und zeigt ihn durch Stehenbleiben an.–Auf entsprechendes Signal führt der Hund zu einer Ampel und zeigt sie beispielsweise durch Stehenbleiben oder Berühren am Ampelmast an.H5Verhalten bei und auf Treppen, Rolltreppen und Fahrsteigen (Laufbändern)–Auf entsprechendes Signal sucht der Hund Treppen und zeigt sie durch Anhalten an. Bei aufwärtsführenden Stellen stellt der Hund die Vorderpfote auf die unterste Stufe. Die Treppen begeht der Hund nur auf Signal. Er geht dabei flüssig und in einem Tempo, das der Situation und den Bedürfnissen des Menschen angemessen ist.–Rolltreppen und Fahrsteige (Laufbänder) betritt der Hund nicht.H6Benutzen von VerkehrsmittelnAuf Signal führt der Hund zum Ein- bzw. Ausstieg eines Verkehrsmittels und zeigt diesen an. Er steigt auf Signal zusammen mit dem Menschen ein bzw. aus. Ist ein gleichzeitiges Einsteigen nicht möglich, so hat der Hund aus Sicherheitsgründen vorauszugehen. Beim Aussteigen geht der Mensch voraus.H7Verhalten in oder bei Gebäuden–Auf Signal führt der Hund zum Ein- bzw. Ausgang von Gebäuden oder Räumen und zeigt, sofern vorhanden, die Ein- und Ausgangstür an.–Während eines Einkaufs oder Restaurantbesuches verhält sich der Hund ruhig und zurückhaltend, ohne Dritte zu belästigen und bleibt an der Stelle liegen, die ihm zugewiesen wurde.H8Losgehen, Ändern von Richtung und Geschwindigkeit, Nachfolgen–Auf das entsprechende Signal geht der Hund los.–Auf entsprechendes Signal ändert der Hund aus dem Stand bzw. aus der Bewegung die Richtung.–Auf entsprechendes Signal läuft der Hund schneller bzw. langsamer. Das Führtempo ist der Umweltsituation und den Bedürfnissen des Menschen angepasst.–Auf Signal folgt der Hund einer bestimmten Person und führt dabei weiterhin sicher (z. B. um Hindernisse herum).H9Aufsuchen und Anzeige von Sitzgelegenheiten und anderer Ziele/markanter Punkte–Auf Signal führt der Hund zu einer freien Sitzgelegenheit und zeigt diese an.–Auf entsprechendes Signal sucht der Hund andere Ziele (z. B. Verkaufsschalter, Kasse, Fahrstuhl, Haltestelle, Briefkasten) auf und zeigt sie an. S1 Sonstige LeistungGeschult wird die Selbstständigkeit, die Arbeits- und Zugfreude und die Belastbarkeit des Hundes sowie die Konstanz der Führleistung.b)MobilitätsassistenzhundDer Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H13 aufgeführten Hilfeleistungen, wobei die Hilfeleistungen H3 bis H13 durch bis zu drei sonstige Hilfeleistungen (H14) oder jeweils durch eine bei H2 aufgeführte einzelne Notfallmaßnahme ersetzt werden können.NummerHilfeleistungBeschreibungH1Apportieren von ObjektenAuf Signal hebt der Hund einen Gegenstand auf, hält oder trägt ihn, bis er das Signal erhält, den Gegenstand koordiniert dem Menschen anzureichen oder an einem angewiesenen Ort abzulegen.H2Ausführen einer Notfallmaßnahme wie –Telefon holen–Hilfsperson holen–Notrufknopf drücken–Bellen oder Laut geben auf Signal oder–Medikamente bringenDer Hund führt auf Signal eine bestimmte Notfallmaßnahme aus: Zum Beispiel holt er das Telefon, eine Hilfsperson oder bestimmte Notfallmedikamente. Oder der Hund läuft auf Signal zu einer vorher genannten Person, um diese darauf aufmerksam zu machen, dass Hilfe benötigt wird oder der Hund bellt auf Signal des Menschen, um auf eine Notsituation aufmerksam zu machen. Falls erforderlich, öffnet der Hund dazu Türen, überwindet Treppen oder andere Barrieren.H3Schalter bedienenDer Hund betätigt auf Signal hin mit der Nase oder der Pfote den erwünschten Schalter von Einrichtungen wie etwa Licht, Notrufknopf, Fahrstuhl, Ampeltaster, Toilettenspülung sowie Schalter von Elektrogeräten wie etwa Staubsauger.H4Türen öffnen, aufhalten und schließenDer Hund öffnet und schließt auf Signal eine Zimmer- oder Wohnungstür. Bei Türen, die selbst schließen, hält er die Tür weit und lang genug offen, so dass der Mensch hindurchgehen oder hindurchfahren kann.H5Unterstützung beim An- und/oder AusziehenDer Hund zieht auf Signal mit dem Maul das gewünschte Kleidungsstück an und/oder aus, ohne das Kleidungsstück dabei zu beschädigen. Winkel, Art und Krafteinsatz lernt der Hund an individuellen Bedürfnissen auszurichten.H6Handrollstuhl oder Rollator heranziehenDer Hund zieht auf Signal den Handrollstuhl oder Rollator zu seinem Menschen heran. Position und Abstand sind hierbei individuell von Situation und individuellem Bedarf abhängig, um z. B. sicheres Umsetzen zu ermöglichen.H7Türen oder Schubladen öffnenDer Hund öffnet auf Signal eine Schublade oder Tür (auch Schranktür) etwa durch Ziehen oder Anstupsen.H8Unterstützung bei der HausarbeitDer Hund unterstützt bei der Erledigung der Hausarbeit (etwa bei der Wäsche). Hierzu kann es je nach Bedarf notwendig sein, dass er beispielsweise Wäsche aus der Maschine anreicht, einen Wäschekorb zum Wäscheständer zieht, Wäsche sowie heruntergefallene Wäscheklammern anreicht und den Wäscheklammerbeutel hält.H9Packtasche tragen einschließlich Auf- und AbsetzenDer Hund trägt eine ergonomisch individuell zu ihm passende Packtasche auf dem Rücken, in der beispielsweise der Einkauf verstaut werden kann. Der Hund lernt, sich sicher mit der Packtasche im privaten und öffentlichen Bereich zu bewegen. Das Gewicht der Packtasche samt Inhalt darf 15 % des Körpergewichts des Hundes nicht überschreiten.H10Hand auf eine Armlehne oder ein Steuerelement (Schaltung) schiebenDer Hund unterstützt den Menschen dabei, dessen Hand oder Arm auf Armlehne, Rollstuhlschaltung, Schoß etc. zu platzieren, wenn dies aus eigener Kraft nicht möglich ist, beispielsweise indem der Hund seine Schnauze unter den Arm legt und diesen auf die Armlehne zurückschiebt.H12Aufräumen und Müll entsorgenAuf Signal bringt der Hund den Gegenstand zum Mülleimer und entsorgt diesen gezielt im Eimer. Hierbei benötigt er keinen Sichtkontakt zu seinem Menschen und öffnet solche Türen, die ihm den Weg zum Mülleimer versperren.H13Hilfsmittel wie Beatmungsgerät tragen oder ziehenDer Hund trägt ein Hilfsmittel wie etwa ein kleines Beatmungsgerät für seinen Menschen oder zieht ein größeres Beatmungsgerät.H14Sonstige Hilfeleistung Eine Hilfeleistung, die sich nach dem individuellen Bedarf richtet und mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt: 1.Die Hilfeleistung ersetzt ganz oder teilweise eine ausgefallene Körperfunktion oder ermöglicht die Erfüllung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören Körperfunktionen wie Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme und die Ausscheidung, das selbstständige Wohnen und das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes und die Kommunikation zur Vermeidung von Vereinsamung.2.Die Hilfeleistung gleicht die mit der Funktionsbeeinträchtigung verbundene oder im Falle der Vorbeugung zu erwartende Teilhabestörung aus, mildert diese, wendet sie ab oder beeinflusst sie in sonstiger Weise günstig, um die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach den Anforderungen des Einzelfalls. c)SignalassistenzhundDer Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H10 aufgeführten Hilfeleistungen, wobei diese jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H11) oder durch die weitere Anzeige eines Geräuschs aus der Hilfeleistung H1 ersetzt werden können.NummerHilfeleistungBeschreibungH1Mindestens zwei der folgenden Geräusche –Türklingel–Krankenwagen-, Feuerwehr- und Polizeisirene–Kraftfahrzeughupe–Vorname und Name–Rufen, Weinen oder Schreien des eigenen KindesDer Hund zeigt mindestens zwei Geräusche durch ein Anzeigeverhalten (zum Beispiel durch Stupsen mit der Nase, Kratzen am Bein oder Anspringen) oder das Bringen eines bestimmten Gegenstandes an. Der Mensch wird nach jedem Anzeigen eines Geräusches, auch nach Aufforderung durch den Menschen (etwa durch eine entsprechende Gebärde), zur Geräuschquelle geführt.–Klopfen–Nähern von Menschendurch ein Anzeigeverhalten anzeigen und zur Geräuschquelle führen oder durch ein bestimmtes Verhalten auf die Geräuschquelle aufmerksam machen.H2Rauchmelder anzeigenDer Hund zeigt den Signalton eines Rauchmelders an. Anstatt den Menschen zum Geräusch zu führen, zeigt er durch ein eindeutiges, nur Rauchmelder betreffendes Verhalten, die Gefahr an. Das jeweilig trainierte Anzeigeverhalten muss der Situation angemessen und effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender Beachtung und penetrant.H3Bestimmte Verkehrssituationen anzeigenDer Hund zeigt bestimmte Verkehrssituationen an, aus denen eine Gefahrsituation für den Menschen entstehen könnte. Dies könnte etwa ein sich dem Menschen von hinten näherndes Kraftfahrzeug, Fahrrad oder sonstiges Fahrzeug sein.H4Ein Familienmitglied oder einen Dritten holenDer Hund holt nach Aufforderung durch den Menschen ein Familienmitglied oder einen Dritten.H5Nachricht zu einer anderen Person bringenDer Hund transportiert eine Nachricht vom oder zum Menschen zu oder von einer anderen Person.H6Verlust von Gegenständen anzeigenDer Hund macht den Menschen darauf aufmerksam, wenn ihm Gegenstände herunterfallen.H7Wecker Klingeln anzeigenDer Hund zeigt das Klingeln durch ein Anzeigeverhalten (vgl. H1) oder das Bringen des Weckers an.H8Telefonklingeln oder Klingeln des Smartphones anzeigenDer Hund zeigt das Klingeln eines Telefons oder Smartphones an.H9Haushaltsgeräusche (wie etwa Eieruhr, kochendes Wasser)Wie bei H8H10Eingang von EmailsWie bei H8H11Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung Vgl. unter Buchstabe b) H14Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach den Anforderungen des Einzelfalls. d)Warn- und AnzeigeassistenzhundDer Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H10 aufgeführten Hilfeleistungen, die jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H11) oder durch eine Notfallmaßnahme der Hilfeleistung H2 ersetzt werden können.NummerHilfeleistungBeschreibungH1Zuverlässiges Warnen oder Anzeigen der medizinischen Notsituation/eines veränderten körperlichen Zustands oder eines Allergens an bekannten und unbekannten OrtenDer Warnhund warnt den Menschen mit einem eindeutigen Warnverhalten zuverlässig zu allen Tages- und Nachtzeiten in jeder Situation, bevor die medizinische Notsituation eintritt. Das jeweilig trainierte Anzeigeverhalten muss der Situation angemessen und effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender Beachtung und penetrant. Der Anzeigehund zeigt eine eingetretene medizinische Notsituation (gegebenenfalls auch einen anaphylaktischen Schock) oder den potentiellen Auslöser einer medizinischen Notsituation (zum Beispiel ein Allergen) durch ein bestimmtes Anzeigeverhalten (etwa Stupsen, Lecken, Pfote auflegen, Gegenstand bringen, Bellen) an. Für den Fall einer Allergenanzeige kann der Hund das Allergen im Raum (auch in oder auf Gegenständen wie etwa Teller und Tablett) und in der direkten Umgebung des Menschen anzeigen. Außerdem zeigt der Hund durch ein besonderes Anzeigeverhalten auch an, wenn sich am durchsuchten Ort kein Allergen befindet (Negativ-Anzeige).Bei Bellen als Anzeigeverhalten kann der Hund in der Nähe des Menschen bleiben und alarmiert durch das Bellen eine andere Person etwa in der Wohnung oder im Geschäft.H2Zuverlässiges Ausführen einer Notfallmaßnahme (es genügt eine der nachfolgenden Maßnahmen): –Telefon holen–Notfallmappe bringen–Medizinische Geräte, Notfallmedikamente oder andere notwendige Hilfsmittel bringen–Hilfe holen, z. B. einen Angehörigen–Notrufknopf drücken–Bellen oder Lautgeben auf SignalIst die Notsituation eingetreten, führt der Hund auf Signal eine Notfallmaßnahme aus. Zum Beispiel holt er das Telefon, damit der Mensch selbst etwa Angehörige oder den Rettungswagen verständigen kann oder eine Betreuungsperson diese anrufen kann. Falls für die Notfallmaßnahme erforderlich, weckt der Hund den Menschen. Der Hund reagiert in bestimmten Notfallsituationen, ohne dass er ein gesondertes Signal vom Menschen erhält (z. B. bei Bewusstlosigkeit des Menschen).H3Wecken bei Wecker KlingelnSchläft der Mensch zum Beispiel als Folge einer Medikamenteneinnahme so tief, dass er nicht auf einen Wecker reagiert, weckt der Hund ihn, sobald der Wecker klingelt.H4Anzeigen des Alarms eines medizinischen GerätsDer Hund zeigt durch ein Anzeigeverhalten (etwa durch Stupsen oder Pfote auflegen) an, wenn ein Alarm eines medizinischen Geräts einen medizinischen Notfall oder einen Fehler signalisiert, der sofortiges Handeln erfordert. Das jeweilig trainierte Anzeigeverhalten muss der Situation angemessen und effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender Beachtung und penetrant.H5Türen öffnen in NotsituationWenn der Mensch bewusstlos ist und Angehörige oder der Rettungsdienst eintreffen, um zu helfen, öffnet der Hund ihnen die Eingangstür und lässt sie eintreten.H6Lichtschalter bedienenAuf Signal schaltet der Hund das Licht an und aus.H7Taktile StimulationWährend eines Anfalls oder einer Schlafattacke leckt der Hund den Menschen an einer auf die individuellen Bedürfnisse des Menschen abgestimmten Stelle am Körper (z. B. Gesicht, Hände), um dem Menschen durch die taktile Stimulation zu helfen wieder zu sich zu kommen, ihm Sicherheit zu vermitteln und ihm zu helfen, sich schneller orientieren zu können.H8An die Medikamenteneinnahme oder Mitnahme erinnernTäglich erinnert der Hund bei bestimmten wiederkehrenden Situationen (zum Beispiel Frühstück) an die Einnahme von Medikamenten, indem er zum Beispiel die Medikamententasche bringt, oder den Menschen beim Verlassen des Hauses an die Mitnahme der Medikamententasche erinnert.H9Sicher nach Hause oder an einen sicheren Ort bringenIst der Mensch direkt vor der drohenden Notsituation oder danach nicht mehr aufnahmefähig oder überkommt ihn starke Schläfrigkeit, führt ihn der Hund an einen sicheren Ort oder – nach der Notsituation – nach Hause.H11Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung Vgl. unter Buchstabe b) H14Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach den Anforderungen des Einzelfalls. e)PSB-AssistenzhundDie Ausbildung umfasst die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H13 aufgeführten Hilfeleistungen, die jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H14) oder eine Hilfeleistung aus H1 oder H2 ersetzt werden können.NummerHilfeleistungBeschreibungH1Sicherheit gebenDer Hund gibt dem Menschen auf Signal durch seine Nähe oder Berührung in verschiedenen Situationen und Orten Sicherheit und Nähe. Oder er setzt, stellt oder legt sich auf Signal zwischen seinen Menschen und einen anderen Menschen, um eine Distanz zu schaffen. Dabei darf der Hund keine Aggressionen gegenüber Dritten zeigen.H2Notfallmaßnahme ausführenDer Hund leistet in einer bestimmten Notsituation je nach persönlichen Bedarf Hilfe. Dies kann dadurch geschehen, dass –der Hund den Menschen zu der nächsten freien Sitzgelegenheit bringt,–der Hund seinen Menschen auf Signal zurück nach Hause bringt (Wobei zu berücksichtigen ist, dass der Hund den Menschen nur nach Hause bringen kann, wenn eine bestimmte Distanz zum Wohnort nicht überschritten wurde. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Hund den Menschen von jedem beliebigen Ort nach Hause bringt.),–der Hund seinen Menschen zum Beispiel durch das Auflegen einer Pfote oder Anstupsen beruhigt und ihn gegebenenfalls ablenkt,–der Hund bei eindeutigen Anzeichen eines veränderten Zustandes des Menschen, der sofortige Maßnahmen durch den Menschen oder seine Angehörigen erfordert, wie etwa Stressreduktion, Einsatz von Medikamenten oder in der Verhaltenstherapie erlernten Fertigkeiten, durch ein Anzeigeverhalten anzeigt,–der Hund bei Schlaflosigkeit Tiefendruck ausübt, indem er sich zum Beispiel auf die Beine oder in den Schoß des Menschen legt oder eine Gewichtsdecke bringt,–der Hund durch das Überbringen eines Zettels an Dritte Hilfe holt, falls der Mensch sich in einer Situation nicht ausdrücken kann,–der Hund einen Dritten zur Hilfe holt, einen Notfallknopf drückt oder eine ähnliche Handlung vornimmt,–der Hund in einer Krise auf Signal das Telefon bringt,–der Hund bei entsprechend nachvollziehbaren, erlernten Anzeichen Dissoziationen, Flashbacks, Alpträume und Panikattacken durch taktile Stimulation unterbricht und den Menschen anschließend bei Bedarf beruhigt,–der Hund auf Signal den nächsten Ausgang – zum Beispiel in einem Supermarkt – findet, wenn der Menschen Panik bekommt oder dissoziiert.H3Straßenübergänge anzeigen und für sichere Fortbewegung im Straßenverkehr sorgenDer Hund bleibt automatisch an jedem Straßenübergang stehen und lehrt so den Menschen auch stehenzubleiben und nicht einfach über die Straße zu laufen. Der Hund bleibt sofort auf dem Fußweg stehen, wenn ein Auto aus einer Ausfahrt fährt, um den Menschen vor der Gefahr des herausfahrenden Autos zu schützen.H4An die Medikamenteneinnahme erinnernDer Hund reagiert auf einen festgelegten Signalton (z. B. durch einen Wecker) indem er an die Einnahme der Medikamente – etwa durch Bringen der Medikamententasche – erinnert.H5Objekte apportierenDer Hund bringt seinem Menschen auf Signal benötigte Gegenstände und hebt heruntergefallene Gegenstände auf.H6Rauchmelder anzeigenDer Hund zeigt das Ertönen des Rauchmelders an und bringt den Menschen zum Ausgang.H7Kommunikation übernehmenKann der Mensch in der Öffentlichkeit nicht antworten oder sprechen, überreicht der Hund eine Karte mit Informationen.H8Anzeigen eines Wecksignals und WeckenDer Hund zeigt ein Wecksignal an und weckt den Menschen.H9Schlüssel finden und bringenDer Hund sucht, findet und bringt den Schlüssel oder ähnliche wichtige Gegenstände, wenn der Mensch sich nicht mehr erinnern kann, wo in der Wohnung er den Schlüssel platziert hat.H10Lichtschalter bedienen (auch in dunklen Räumen)Der Hund kann auf Signal das Licht an- und ausschalten.H11An Waschroutine erinnernEine Klingel ertönt täglich zur selben Zeit und der Hund bringt den Menschen auf dieses Signal ins Badezimmer.H12Suche von hilflosen PersonenLäuft eine hilflose Person, insbesondere ein Kind unbemerkt weg, sucht der Hund die Person auf Signal zeitnah und im Nahbereich der Wohnung oder des Orts, an dem die Person entlaufen ist.H13Durch eine Menschenmenge führenDer Hund führt seinen Menschen auf Signal durch eine Menschenmenge, beispielsweise durch wartende Menschen vor dem Fahrstuhl oder eine Menge in der Innenstadt.H14Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung Vgl. unter Buchstabe b) H14Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach den Anforderungen des Einzelfalls. 3.Theoretische SachkundeZur theoretischen Ausbildung gehört die Vermittlung und Aneignung der erforderlichen Kenntnisse in Bezug auf Tierschutz, Haltung, Gesundheit, Wesen und Verhalten des Assistenzhundes. Dazu zählen Kenntnisse über –die tägliche Versorgung (Ernährung (auch in Bezug auf Hygieneaspekte einer eventuellen Rohfütterung), Gesundheitsfürsorge, Pflege, artgemäße Haltung, Auslastung und Beschäftigung sowie Ruhebedürfnis des Hundes),–das Verhalten eines Assistenzhundes, insbesondere als Teil einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie rassespezifische Merkmale unterschiedlicher Hunderassen,–die Grundlagen der Kommunikation von und mit Assistenzhunden, Lerntheorie und Erziehung,–die für die Haltung eines Assistenzhundes maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie–die Anzeichen für eine Überlastung des Assistenzhundes. Nr 2 Buchst a Tab Nr H4 Sp 3 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Wort "Straßenverkehrsordnung" durch das Wort "Straßenverkehrs-Ordnung" ersetzt
Anlage 5(zu § 12 Absatz 3 Satz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2462) AusbildungsnachweisDie Dokumentation der Ausbildung muss die folgenden Angaben enthalten: 1.Angaben zur Ausbildungsstätte: Name der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person für die Ausbildung2.Angaben zum Menschen mit Behinderungen: Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum3.Bei Beteiligung einer Bezugsperson an der Ausbildung: Vorname, Name, Adresse und Geburtsdatum der Bezugsperson4.Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und Wurftag5.Ergebnis und Begründung der generellen Eignungsprüfung (§ 9)6.Ergebnis und Begründung der konkret-individuellen Eignungsprüfung (§ 10)7.Art der Ausbildung (Fremdausbildung oder Selbstausbildung)8.Inhalt der vermittelten Ausbildungsleistung mit Angabe von inhaltlichem und zeitlichem Umfang sowie Datum, an dem die jeweilige Ausbildungsleistung erbracht wurde9.Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben durch die fachlich verantwortliche Person
Anlage 6(zu § 16 Absatz 1 Satz 3, § 21 Absatz 1 Nummer 5)(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2463 - 2467) Prüfung1.AllgemeinesDie Prüfung beinhaltet einen praktischen und einen theoretischen Teil. Die praktische Prüfung findet in ablenkungsarmer und ablenkungsreicher Umgebung in der Regel am Wohnort des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin statt und wird von Fachprüferinnen und Fachprüfern durchgeführt. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin oder die Ausbildungsstätte können hierzu Orte vorschlagen, die Möglichkeiten zum Testen der verschiedenen Prüfungsinhalte bieten. Die Fachprüfer und Fachprüferinnen können hiervon nach Bedarf unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin abweichen. Prüfungssituationen können auch gestellt werden, insgesamt soll jedoch das übliche Alltagsverhalten im Vordergrund stehen. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat sich zu Beginn der Prüfung durch Vorlage eines Lichtbildausweises auszuweisen. Die Fachprüfer und Fachprüferinnen überprüfen auch die Identität des Hundes.Der Hund darf nach einer Prüfungsaufgabe angemessen belohnt werden. Hilfsmittel wie Clicker, Pfeife oder Spielzeuge sind grundsätzlich erlaubt, sie werden dem Fachprüfer vor der Prüfung angezeigt. Der Hund sollte während der Prüfung grundsätzlich angeleint sein, es sei denn, die Aufgabe erfordert das Ableinen des Hundes. Auf Wunsch darf ein Dritter den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin bei der Prüfung begleiten, allerdings ohne dabei Einfluss auf die Prüfung zu nehmen oder in das Prüfungsgeschehen einzugreifen. Die Bezugsperson (siehe hierzu auch unter Ziffer 7) ist kein Dritter.2.PrüfungsinhaltSofern in der Prüfungsaufgabe selbst die Ausführung oder das Zeigen eines bestimmten Verhaltens beschrieben ist, handelt es sich dabei immer um die Beschreibung einer mit „gut“ zu bewertenden Ausführung der Aufgabe oder eines mit „gut“ zu bewertenden Verhaltens.a)Prüfungsaufgaben zum Sozial- und Umweltverhalten aa)in Bezug auf KinderDem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem angeleinten Hund begegnen im geringen Abstand Kinder, die Gemeinschaft geht an Kinderspielplätzen oder einem belebten Schulhof vorbei oder der Hund wird von Kindern angesprochen. Dabei verhält sich der Hund ruhig, ausgeglichen, sozial sicher und freundlich; er ist jederzeit kontrollierbar. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.bb)in Bezug auf eine Gruppe von MenschenDer Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der angeleinte Hund gehen durch eine Gruppe von Menschen oder eine Menschenmenge. Der Hund lässt sich nicht von den Menschen oder anderen Umweltreizen ablenken, er unterbricht seine ursprüngliche Aufgabe nicht. Der Hund bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.cc)in Bezug auf Menschen mit aus der Perspektive eines Hundes ungewöhnlichem ErscheinungsbildEine fremde Person begegnet der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten und dem Hund mit geringem Abstand. Die Person hat ein – aus der Perspektive des Hundes – ungewöhnliches Erscheinungsbild, beispielsweise trägt sie eine Sturmhaube, einen Sturzhelm oder einen großen Gegenstand oder sie hüpft. Der Hund ignoriert die Person oder lässt sich nicht ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.dd)in Bezug auf Menschen in BewegungDem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem Hund begegnet eine Person, zum Beispiel ein Jogger, die sie in schnellem Tempo überholt, ihnen entgegenkommt, sie schneidet oder nur knapp passiert. Der Hund ignoriert die Person oder zeigt nur kurzes Interesse und lässt sich nicht oder nur kurz ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.ee)bei KontaktaufnahmeEine fremde Person geht auf den Hund zu und versucht, Kontakt aufzunehmen. Der Hund ignoriert oder reagiert auf die Person, ohne dabei seine ursprüngliche Aufgabe zu unterbrechen, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Hund bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.ff)in Bezug auf fremde Hunde
Anlage 7(zu § 29 Absatz 1 Satz 3)(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2468 - 2471) Zulassung von AusbildungsstättenDie Zulassung als Ausbildungsstätte ersetzt nicht eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG erforderliche Erlaubnis. Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu allen Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1) Anforderungen an die fachlich verantwortliche PersonAnforderungen SachkundeWas?Warum?Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten–genehmigungspflichtige Tätigkeit (im Falle der gewerblichen Tätigkeit)–Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Biologie der Hunde, Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemein Hygiene, der wichtigsten Krankheiten und der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen–Kopie der Erlaubnis oder, soweit eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, ein Schreiben der zuständigen Stelle, in dem dieses bestätigt wird, oder–Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als HundetrainerErforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse, um erfolgreiche Schulungen i. S. d. Verordnung durchzuführenDie Grunderziehung (Umwelt- und Sozialverhalten, Gehorsam) ist gemeinsame Voraussetzung für speziellere Schulungen des Hundes je nach Fachbereich.Kopien entsprechender Schulungsnachweise Arbeitszeugnisse oder Referenzen. Die Referenzen müssen von Arbeitgebern, Kunden oder Hundesport- oder Hundeausbildungsvereinen stammen.Grundkenntnisse der Pädagogik–Fähigkeit, Fachwissen an Dritte zu vermitteln–Fähigkeit, einen für die Ausbildung erforderlichen Stundenplan aufzustellen, wobei praktische und theoretische Aspekte gleichermaßen berücksichtigt werden–Nachweis der Durchführung von Schulungen auch im Assistenzhunde-Bereich durch entsprechende Schulungsnachweise oder Bescheinigungen oder–Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums im Bereich Pädagogik/Didaktik/Psychologie oder Soziale Arbeit oder–Erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die didaktische und methodische Grundlagen vermitteln, im Umfang von mindestens zwei ganzen Tagen oder mindestens 15 Zeitstunden oder–Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung mit direktem Bezug zur Didaktik/Pädagogik durch Arbeitszeugnisse oder Referenzen, wobei die Referenzen von Arbeitgebern oder Kunden stammen müssenErste-Hilfe-Kenntnisse für Menschen und Hunde–Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Menschen im Umfang von mindestens einem ganzen Tag–Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Hunde im Umfang von mindestens 4 ZeitstundenAnforderungen an die ZuverlässigkeitZuverlässigkeit im Umgang mit TierenDie fachgerechte und artgemäße Haltung und Ausbildung der Assistenzhunde wird damit sichergestellt. Der besonderen Schutzbedürftigkeit der Hunde wird Rechnung getragen.–Kopie der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG oder–Eigenerklärung, dass keine Sanktion wegen Verstößen gegen das Tierschutz- oder das Tierseuchengesetz oder gegen Verordnungen, die aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wurden, verhängt wurde (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) und auch kein gerichtliches Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegensolcher Verstöße läuft. Werden dritte Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut, muss die Erklärung auch umfassen, dass diese dritten Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.Zuverlässigkeit im Umgang mit Menschen mit Behinderungen, Kindern und traumatisierten MenschenSicherheit für die Menschen, mit denen der Assistenzhundetrainer arbeitet. Der besonderen Schutzbedürftigkeit von Menschen mit Behinderungen, traumatisierten Menschen und Kindern wird Rechnung getragen. Nachweis, dass sich der Assistenzhundetrainer nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG, das maximal drei Monate alt ist. Werden dritte Personen mit der Ausbildung von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut, muss eine Erklärung abgegeben werden, dass von diesen dritten Personen vor Beginn der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis angefordert wurde und dieses eingebracht wurde.Allgemeine AnforderungenAllgemeine Voraussetzungen–Soweit es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, Kopie der Gewerbeanmeldung–ggf. Eintrag ins Handelsregister, Berufsregister oder Vereinsregister–Kopie der aktuellen Versicherungsbestätigung, die ausdrücklich Personen-, Sach- und Vermögensschäden auflistet, den Risikoort nennt und nicht älter als 12 Monate ist–Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder eine Liquidation anhängig, beantragt oder eröffnet istAngaben zu Inhalt und Umfang der Tätigkeit–Eigenerklärung, ob Fremd- oder Selbstausbildungen oder beides durchgeführt werden–soweit man nur bestimmte Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1) ausbilden möchte, Angabe dazuSystem zur Qualitätssicherung, Fortbildungen, Umgang mit Beschwerden, Maßnahmen zur Überprüfung der Ausbildungsqualität–gewährleistet eine gleichbleibend hohe Qualität der Ausbildung–Besuch regelmäßiger Fortbildungen in den Bereichen: Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. d. des Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/Didaktik, Beratung oder den für die jeweilige Assistenzhundeart einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 24 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen–Die Pflicht zur Fortbildung gilt sowohl für die fachlich verantwortliche Person als auch für alle diejenigen Mitarbeitenden, die mit der Ausbildung der Assistenzhunde und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut sind.–Nachweis der Fortbildung durch Kopien der entsprechenden Schulungsbescheinigungen oder Teilnahmebescheinigungen–Sofern die Betriebsstätte sich erstmalig um die Zulassung bemüht, muss der Besuch der Fortbildungen spätestens drei Jahre nach Zulassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung nachgewiesen werden.–Sofern dritte Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut werden: Eigenerklärung, dass nur solche Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen.–Nachweis eines Konzepts zur Überprüfung der Ausbildungsqualität durch die Ausbildungsstätten durch Kopie entsprechender Fragebögen–Soweit die Ausbildungsstätte Eigentümerin oder Halterin von Hunden ist: Hundebestandbuch–Dokumentation des Trainings von Hunden bzw. Mensch-Hund-GemeinschaftenSchulungs- und TrainingskonzeptNachweis, dass die Ausbildung entsprechend den Standards gemäß Abschnitt 3 einschließlich Anlage 4 erfolgt und die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Lerntheorien entsprechenden Methoden eingehalten werdenAusbildungskonzept, das die in Abschnitt 3 und Anlage 4 festgelegten Inhalte enthalten muss und aus dem sich die angewandte Methodik ergibtNachbetreuung nach § 12f Satz 3 BGGLangfristige Betreuung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften, Beratung bei Problemen, Überprüfung, ob Standards eingehalten werdenNachweis, dass ein Konzept für eine nachhaltige Betreuung besteht, z. B. durch Angebot auf Webseite oder in Broschüren oder in AusbildungsverträgenSoweit die Ausbildungsstätte Hunde hält, artgemäße Haltung der Hunde gemäß der behördlichen Erlaubnis nach § 11 TierSchG und den Bestimmungen der Tierschutz-Hundeverordnung–Betriebsbegehung, wenn keine Erlaubnis nach § 11 TierSchG vorliegt–Kopie der Erlaubnis nach § 11 TierschutzgesetzBarrierefreier Zugang zu Schulungsräumlichkeiten, barrierefreies WC, gemäß den Vorgaben der DIN 18040-1, abhängig von der Assistenzhundeart, zu der ausgebildet werden soll–Grundriss und aktuelle Fotos–Betriebsbegehung–Nutzungsmöglichkeiten von barrierefreien Räumlichkeiten und WCs in unmittelbarer Nachbarschaft–bei mobil arbeitenden Ausbildungsstätten nicht erforderlichBarrierefreies Schulungsmaterial, das über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden kann (z. B. Brailleschrift oder elektronische barrierefreie Dokumente gemäß den Vorgaben der ISO 14289-1:2016-12) abhängig von der Assistenzhundeart, zu der ausgebildet werden soll–Beispiele des Schulungsmaterials–Betriebsbegehung Spezielle Zulassungskriterien abhängig von der Ausbildung der jeweiligen AssistenzhundeartAssistenzhundeart Blindenführhund (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)Bei Ausbildungsstätten, die nach § 126 SGB V für den Bereich Blindenführhunde präqualifiziert sind, wird eine Präqualifizierung als Zulassung im Sinne des § 12i BGG anerkannt. Der Nachweis hat durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung oder Zertifikats gem. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V zu erfolgen.Für Blindenführhundeschulen, die ausschließlich Blindenführhunde ausbilden, die nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gewährt werden, gelten die Anforderungen für die Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis § 3 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5Anforderungen an die fachlich verantwortliche PersonWas?Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)Erforderliche Sachkunde, die eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erwarten lässt–Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder–erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 90 Zeitstunden, die Wissen über die Ausbildung zur jeweiligen Assistenzhundeart, zur Ethologie, Pädagogik, Didaktik und Beratung vermitteln oder–Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens zwei erfolgreichen Ausbildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im jeweiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhundeprüfungen mit vergleichbaren Prüfungsstandards (zum Beispiel Prüfung durch Prüfende von Verbänden) durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. (Die persönlichen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen.) Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder des Auftraggebers sowie–Eigenerklärung, dass bei der Ausbildung den Bedürfnissen des jeweiligen Hundes bestmöglich Rechnung getragen wird, dass Erkenntnisse über das Verhalten von Hunden sowie über artgemäße Mittel und Methoden des Hundetrainings handlungsleitend sind, dass keine tierschutzwidrigen Mittel und Methoden eingesetzt werden und dass nicht versucht wird, Lernziele zu erreichen, indem der Hund erschreckt oder in Angst versetzt wird.Kenntnisse der für den Einsatzbereich der Assistenzhundeart maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren–Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung mit deutlichem Bezug zu dem jeweiligen Einsatzbereich oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder–Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung mit deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung, wie etwa einer Ausbildung zur Pflegekraft oder einer Ausbildung mit sozialpädagogischer Ausrichtung oder–Erfolgreicher Abschluss mindestens eines Weiterbildungsangebots im Mindestumfang von 20 Zeitstunden, das die einschlägigen Beeinträchtigungen behandelt und die geforderten Kenntnisse vermittelt oder–Nachweis eines mindestens zweiwöchigen Praktikums in einer Einrichtung mit deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung–für Ausbildungen von Assistenzhundearten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 zusätzlich Nachweis von Kenntnissen der Deutschen Gebärdensprache, die mindestens des Sprachniveaus A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Deutsche Gebärdensprache (GER-DGS) entsprechen, durch ein entsprechendes Zertifikat einer Sprachschule, Hochschule oder Volkshochschule; diese Voraussetzung kann entfallen, soweit die fachlich verantwortliche Person gewährleistet, dass eine dritte Person, die über die genannten Kenntnisse verfügt, für Dolmetschertätigkeiten vor Ort verfügbar ist. Anlage 7 Satz 1 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "§ 11 Nummer 8f TierSchG" durch die Angabe "§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG" ersetzt. Anlage 7 Tabelle 1 Zeile 9 Spalte 3 Spiegelstrich 1 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "§ 11 Absatz 1 Nummer 8f TierSchG" durch die Angabe "§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG" ersetzt.
Anlage 8(zu § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 30 Absatz 2)(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2472 - 2473) Anforderungen an vom Prüfer einbezogene Fachprüfer1.BlindenführhundeBei Prüfungen im Einsatzbereich Blindenführhund sind vom Prüfer zwei Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen. Die Fachprüfer treffen eine einheitliche Entscheidung. Außerdem kann der Prüfer bei der Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen im Einsatzbereich Blindenführhund einen Vertreter einer Blindenselbsthilfeorganisation auf Bundes- oder Landesebene beratend hinzuziehen.Anforderung an die vom Prüfer einbezogenen FachprüferNachweisDie zur Abnahme von Prüfungen von Blindenführhunden sowie der Mensch-Hund-Gemeinschaft erforderliche SachkundeFachprüfer 1: –Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer, als Ausbilder für Assistenzhundetrainer oder als Gespannprüfer–Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbildungen von Blindenführhunden und Mensch-Hund-Gemeinschaften. Die personenbezogenen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Einwilligung zur Datenverarbeitung vorliegt.Fachprüfer 2: Nachweis einer Ausbildung als Reha-Lehrer für Orientierungs- und Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte Fachkraft der Blinden- und SehbehindertenrehabilitationSoweit nicht einer der Fachprüfer eine mindestens zweijährige berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit als Orientierungs- und Mobilitätstrainer vorweisen kann, muss einer der Fachprüfer zwingend die nachfolgenden weiteren zusätzlichen Anforderungen an die Sachkunde erfüllen.Kenntnisse der für die Einsatzbereiche maßgeblichen Beeinträchtigungen und BarrierenFachprüfer 1: Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen Fachprüfer 2: Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Reha-Lehrer für Orientierungs- und Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation Bei Fachprüfer 1 und 2: Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Beeinträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werden.Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fachprüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden.Kenntnisse über die spezifische Tätigkeit als FachprüferFachprüfer 1 und Fachprüfer 2: Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie z. B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei JahrenStete Fortbildung in den zu prüfenden BereichenTeilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen: Kenntnisse i. S. d. Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen 2.Assistenzhundearten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 Anforderungen an die FachprüferNachweisDie zur Abnahme von Prüfungen von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erforderliche Sachkunde–Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen–Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im jeweiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhundeprüfungen mit vergleichbaren oder entsprechenden Prüfungsstandards, durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. Die personenbezogenen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Einwilligung zur Datenverarbeitung vorliegt. Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder Auftraggebers.Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fachprüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden.Kenntnisse der maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren, in der die Assistenzhundearten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 eingesetzt werdenNachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Beeinträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werdenBei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten und Praktika innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden.Kenntnisse über die spezifische Tätigkeit als FachprüferRegelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie z.B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei JahrenStete Fortbildung in den zu prüfenden BereichenTeilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen Kenntnisse i. S. d. Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen
Anlage 9(zu § 19 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 21 Absatz 3 Satz 2,§ 23 Satz 1, § 23 Satz 2 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2474) AusweisDer Ausweis muss die Bezeichnung Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12e Absatz 3 BGG, das Kennzeichen nach Anlage 10 sowie die weiteren nachfolgenden Angaben in deutscher und englischer Sprache enthalten: 1.Angaben zum geprüften Kandidaten oder zur geprüften Kandidatin:Vorname, Name, ein Farbfoto des geprüften Kandidaten oder der Kandidatin2.Angaben zum geprüften Hund:Name des Hundes, Wurftag, Nummerncode des Mikrochip-Transponders, ein Farbfoto des Hundes (Ganzkörper, seitlich, stehend oder liegend)3.Gültigkeitsdatum4.Aussteller und Ausstellungsdatum5.Ausweisnummer, die eine eindeutige Zuordnung des Ausweises ermöglicht. Dies kann die Zertifizierungsnummer oder das Geschäftszeichen sein.6.Bei Blindenführhunden: Die Buchstaben MAG in Blindenschrift.Muster:Spezifikationen:Größe: 85,60 mm x 53,98 mm (ID-1) entsprechend ISO/IEC 7810Beschaffenheit: entsprechend ISO/IEC 7810Schrift: schwarz, Arial Narrow, 13,5-7 Pttaktile Erkennbarkeit: Buchstabenfolge M-A-G entsprechend ISO/IEC 7811-9, wird auf Ausweise für Blindenführhunde angebracht.
Anlage 10(zu § 26 Absatz 1 und 3)Kennzeichen(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2475)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.