Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes 1
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Öko-Landbaugesetzes, insbesondere die Aufgaben von Behörden im internationalen Verkehr, die Zulassung privater Kontrollstellen und die Maßnahmen bei Verstößen gegen die Vorschriften zum ökologischen Landbau.
Was es regelt
- Die Aufgaben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der Landesbehörden im Verkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.
- Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung privater Kontrollstellen.
- Die Maßnahmen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften über den ökologischen Landbau zu ergreifen sind.
- Die Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Standardkontrollverfahren von Kontrollstellen.
Wen es betrifft
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
- Private Kontrollstellen, die im Bereich des ökologischen Landbaus tätig sein wollen.
Eckpunkte
- Anträge auf Zulassung als Kontrollstelle müssen schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt gestellt werden und die gewünschten Kontrollbereiche angeben (Anlage 1).
- Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß EU-Verordnungen beizufügen, einschließlich eines Qualitätsmanagement-Handbuchs nach DIN EN ISO/IEC 17065.
- Kontrollstellen müssen ein Standardkontrollverfahren vorlegen, das die Dokumentation von Verstößen und die Überprüfung von Abhilfemaßnahmen vorsieht.
- Die Bundesanstalt nimmt zentrale Aufgaben im internationalen Verkehr wahr, wie die Funktion als zentrale Behörde und nationale Kontaktstelle für ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung.
Gesetzestext
gesetz-DurchführungsverordnungVerordnung zur Durchführung des Öko-LandbaugesetzesNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ei
(+++ Textnachweis ab: 3.8.2023 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung gem. der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Inhaltsübersicht§ 1Anwendungsbereich§ 2Aufgaben im Außenverkehr§ 3Antrag auf Zulassung§ 4Antragsinhalt§ 5Ergänzungsantrag für die Kontrolle in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen§ 6Qualitätsmanagement§ 7Standardkontrollverfahren§ 8Musterformulare und Musterunterlagen der Kontrollstellen§ 9Musterkontrollvertrag, Musterzertifikat§ 10Risikobewertungsverfahren, Auswahl von Kontrollstichproben§ 11Durchführung von Probenahmen und Bewertung der Analysen§ 12Informationspflichten§ 13Vor-Ort-Kontrollen§ 14Maßnahmenkatalog§ 15Kontrollstellenpersonal§ 16Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Grundqualifikationen§ 17Zulassung§ 18Weitere Verfahrensvorschriften§ 19Formulare der Bundesanstalt§ 20Unterrichtung der Länder§ 21Übergangsvorschrift Anlage 1Kontrollbereiche nach § 3Anlage 2Aufbau der alphanumerischen IdentifikationsnummerAnlage 3Maßnahmenkatalog nach § 14Anlage 4Qualifikation des Kontrollstellenpersonals nach den §§ 15 und 16
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt 1.die Aufgaben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) und der nach Landesrecht zuständigen Behörden im Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission im Anwendungsbereich des Öko-Landbaugesetzes,2.die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach § 4 Absatz 1 bis 4 des Öko-Landbaugesetzes sowie3.für den Fall der Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften über den ökologischen Landbau die zu ergreifenden Maßnahmen.
§ 2Aufgaben im Außenverkehr
- März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung,b)nationale Kontaktstelle im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung für TRACES nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und nach Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom
- September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37; L 303 vom 25.11.2019, S. 37; L 378 vom 12.11.2020, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung,c)Verbindungsstelle für Amtshilfeersuchen nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 für den Bereich der ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung;2.die Vornahme der nach den Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung erforderlichen Meldungen: a)Austausch von Informationen nach Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung über festgestellte Verstöße oder den Verdacht auf Verstöße,b)Übermittlung der Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse im Jahresbericht zum mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) über das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) nach Artikel 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/723,c)Aktualisierung der Liste der Kontrollstellen und zuständigen Behörden nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848,d)Übermittlung der jährlichen Meldungen nach Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848,e)Meldung der Kriterien für langsam wachsende Geflügelrassen nach Anhang II, Teil 2: 1.9.4.
- Satz 2,
- Alternative der Verordnung (EU) 2018/848,f)Übermittlung der Informationen nach der auf Grund des Artikel 29 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung sowie des jährlichen Berichts nach Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 auf Grundlage der von den Kontrollstellen gemäß § 7 Absatz 4 in das dafür bereitgestellte Computersystem eingegebenen und von den zuständigen Landesbehörden freigegebenen fallbezogenen Informationen;3.die Zusammenstellung und Übermittlung von Dossiers zur Änderung der Verzeichnisse zugelassener Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848.
§ 3Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle ist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, für welche der in Anlage 1 aufgeführten Kontrollbereiche die Zulassung beantragt wird.
§ 4Antragsinhalt
§ 5Ergänzungsantrag für die Kontrolle in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
§ 6Qualitätsmanagement
Dem Antrag ist das Qualitätsmanagement-Handbuch einschließlich der Verfahrensanweisungen nach Nummer 4.5.3 und der Dokumentation nach Nummer 4.8 der Norm DIN EN ISO/IEC 17065 (Ausgabe Januar 2013) beizufügen. Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.
§ 7Standardkontrollverfahren
§ 8Musterformulare und Musterunterlagen der Kontrollstellen
§ 9Musterkontrollvertrag, Musterzertifikat
§ 10Risikobewertungsverfahren, Auswahl von Kontrollstichproben
§ 11Durchführung von Probenahmen und Bewertung der Analysen
- Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahme Methoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30; L 171 vom 5.5.2004, S. 3) undb)die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom
- Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1)in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen sind,3.jede Probenahme durch ein Probenahme-Protokoll im Kontrollbericht schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren ist,4.das Probenahme-Protokoll Angaben zur Identifikation der Partie, von der die Probe genommen worden ist, sowie zum Zeitpunkt, Ort, entnommener Menge, Anlass der Probenahme, zu untersuchende Matrizes und zum Probenahme-Verfahren enthalten und durch den Probenehmenden unterschrieben werden muss und5.ein Plan für voraussichtliche Probenahmen im jeweiligen Kalenderjahr zu erstellen und den jeweils zuständigen Behörden auf deren Anforderung vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen ist.
§ 12Informationspflichten
§ 13Vor-Ort-Kontrollen
§ 14Maßnahmenkatalog
Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung beizufügen, die die Anwendung des Maßnahmenkatalogs nach Anlage 3 gegenüber den kontrollierten Unternehmern vorsieht, wenn Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 oder eines auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakts der Europäischen Union festgestellt werden.
§ 15Kontrollstellenpersonal
§ 16Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Grundqualifikationen
§ 17Zulassung
§ 18Weitere Verfahrensvorschriften
Über einen Antrag auf Erteilung der Zulassung oder auf Ergänzung nach § 5 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, über einen Antrag nach § 15 Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier Wochen, jeweils nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Bundesanstalt, zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle.
§ 19Formulare der Bundesanstalt
§ 20Unterrichtung der Länder
Die Bundesanstalt hat die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung der Zulassung einer Kontrollstelle und deren Personal sowie über diesbezügliche Änderungen und Rücknahmen zu unterrichten.
§ 21Übergangsvorschrift
- August 2023 bestehenden, auf der Grundlage des § 12 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom
- Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 144 des Gesetzes vom
- März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der bis zum
- August 2023 geltenden Fassung erteilten Zulassung einer Kontrollstelle hat die Bundesanstalt von Amts wegen zu prüfen, ob die Kontrollstelle die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt. Die Bundesanstalt kann dazu von der Kontrollstelle die Übermittlung ergänzender Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung der Anforderungen ergibt, innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
- August 2023 nach § 12 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom
- Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 144 des Gesetzes vom
- März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, zugelassen war, gilt als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, 1.wenn die von der Bundesanstalt verlangten erforderlichen Unterlagen nicht innerhalt der nach Absatz 1 festgesetzten Frist vorgelegt werden, oder2.im Falle der rechtzeitigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Bundesanstalt, dass die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt sind.Entscheidet die Bundesanstalt, dass die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, so gilt die vorläufige Zulassung als Zulassung nach § 17.
Anlage 1(zu §§ 3, 5 und 17)Kontrollbereiche nach § 3(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 206, S. 11 - 12) Kontrollbereiche, für die eine Zulassung nach § 3 Satz 2 beantragt wird:1.2.3.4.5.6.7.8.1.Kontrollbereich AKontrollbereich BKontrollbereichB-AHVKontrollbereich CKontrollbereich DKontrollbereich EKontrollbereich G2.Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen unverarbeiteten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, einschließlich Saatgut und anderem PflanzenvermehrungsmaterialVerarbeitung landwirtschaftlicher ökologischer/biologischer Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sindKontrolle von Unternehmen im Anwendungsbereich einer aufgrund des § 6 ÖLG erlassenen RechtsverordnungEinfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen aus einem Drittland in die UnionUnterauftragsvergabeHerstellung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen FuttermittelnGruppenzertifizierung3.Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Tieren und unverarbeiteten tierischen ErzeugnissenHerstellung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Weinen4.Erzeugung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848, außer ätherischen Ölen und Hefen5.Kontrollbereich AAHerstellung von ökologischen/biologischen ätherischen Ölen und Hefen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/8486.Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Algen und unverarbeiteten Aquakulturerzeugnissen7.Kontrollbereich AIVertrieb/Inverkehrbringen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen, die vom Unternehmer nicht selbst produziert oder hergestellt werden, einschließlich des Groß-, Einzel- und Online-Handels8.Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Erzeugnissen aus der Imkerei9.Export10.Lagerung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen, die vom Unternehmer nicht selbst produziert oder hergestellt werden
Anlage 2(zu § 12 Absatz 6)Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 206, S. 13) A. Vorbemerkung Die Kontrollstelle teilt jedem Unternehmen, mit dem sie einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine alphanumerische Identifikationsnummer zu, die ausschließlich für die Durchführung des Kontrollverfahrens von der Kontrollstelle, dem Unternehmer, den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt zu verwenden ist. B. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer Die alphanumerische Identifikationsnummer ist nach folgendem Muster zuzuteilen: DE-XY-099-09999-Z Bedeutung der einzelnen Elemente: 1.DE: Kürzel für Deutschland,2.XY: Kürzel des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, gemäß der nachfolgenden Tabelle: Baden-WürttembergBWNiedersachsenNIBayernBYNordrhein-WestfalenNWBerlinBERheinland-PfalzRPBrandenburgBBSaarlandSLBremenHBSachsenSNHamburgHHSachsen-AnhaltSTHessenHESchleswig-HolsteinSHMecklenburg-VorpommernMVThüringenTH. 3.099: numerischer Teil der Codenummer der Kontrollstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Öko-Landbaugesetzes,4.09999: die von der Kontrollstelle zu erteilende fünfstellige unternehmensspezifische Identifikationsnummer,5.Z: das Kürzel der Kontrollbereiche nach Anlage 1, in denen das Unternehmen tätig ist und von der Kontrollstelle kontrolliert wird; für Unternehmen, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern oder handeln, ist das Kürzel H zu verwenden.
Anlage 3(zu § 14)Maßnahmenkatalog nach § 14(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 206, S. 14 - 32) Maßnahmenkatalog gemäß Artikel 41 Absatz 4 Verordnung (EU) 2018/848 und nach Artikel 8 Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom
- Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. A. Vorbemerkung1.Grundsätzlich ist jeder festgestellte Verstoß im Sinne von Artikel 3 Nummer 57 der Verordnung (EU) 2018/848 in Unternehmen, die dem Kontrollverfahren nach dem Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, anhand der Kriterien des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/279 in eine der drei nachfolgenden Kategorien einzustufen: a)geringfügig,b)erheblich,c)kritisch.Der unter B. folgende Katalog führt mögliche Verstöße auf und teilt diese in die verschiedenen Kategorien gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 ein. Die in diesem Katalog aufgeführten Verstöße sind nicht abschließend dargestellt. Die in Artikel 8 Buchstabe b Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 genannten Kriterien sind bei der Einteilung der Verstöße in die jeweilige Kategorie zu Grunde zu legen. Die Einteilung der in dem Katalog aufgeführten Verstöße in die jeweilige Kategorie gilt nur, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der Kategorien nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 gegeben sind.Je nach Kategorie des Verstoßes sind von der zuständigen Behörde oder der Kontrollstelle eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/279 für die jeweilige Kategorie aufgeführten Maßnahmen festzulegen. Die Maßnahmen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet.2.Im unter B. folgenden Katalog aufgeführt ist die jeweilige Kategorie des Verstoßes bei geringster Eskalationsstufe. Die Anwendung einer Maßnahme, die einer vom Katalog abweichenden Kategorie entspricht, ist zu begründen. Bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes oder bei schwerwiegenden Fällen ist in der Regel die nächsthöhere Kategorie eines Verstoßes vorzusehen.3.Bei Verstößen, die in diesem Maßnahmenkatalog nicht geregelt sind, ist von der Kontrollstelle oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde analog dem in Nummer 1 beschriebenen Verfahren vorzugehen.4.Unbeschadet sonstiger Vorschriften dieser Verordnung kann zusätzlich zu einer Maßnahme eine kostenpflichtige Nachkontrolle erfolgen. Die Bestimmungen des § 11 bleiben von den Anforderungen, die bei einzelnen Maßnahmen auf die Notwendigkeit einer Probenahme verweisen, unberührt.5.Erläuterungen zu nachfolgendem Katalog:Die Abkürzungen haben folgende Bedeutung:Alle: Alle dem Kontrollverfahren unterliegenden UnternehmensbereicheAK: AquakulturFM: FuttermittelherstellerGZ: GruppenzertifizierungIM: EinfuhrunternehmenLW: LandwirtschaftMK: MarktkontrolleSUB: SubunternehmerVA: VerarbeiterWS: Wildsammlung B. KatalogNummerKontrollbereichEinteilung gemäß Tabelle 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/1935VerstoßVorschriftKategorie bei geringster Eskalationsstufe1.2.3.4.5.6.1.Etikettierung/Vermarktung1.1AlleAllgemeine ProduktionsvorschriftenNachweis GVO fehlt, obwohl Nachweis sachlich notwendigArtikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß1.2AlleKennzeichnungKennzeichnungsmängel: Formfehler, z. B. fehlende Codenummer; unerlaubte Verwendung EU-Logo, fehlende Angabe EU/nicht EUArtikel 30, 32 und 33 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/279Geringfügiger Verstoß1.3AlleNicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseGVO als nicht zulässige Stoffe oder ionisierende Strahlung entgegen Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/848 verwendetArtikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß1.4AlleNicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseEinsatz von zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen nach Anhang V Teil A der Verordnung (EU) 2021/1165, aber in einem unzulässigen Anwendungsbereich verwendetArtikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 i. V. m. Anhang V Teil A der Verordnung (EU) 2021/1165Erheblicher Verstoß1.5AlleNicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseVerwendung nichtökologischer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht in Anhang V Teil B der Verordnung (EU) Nr. 2021/1165 gelistet ist und für die keine Ausnahmegenehmigung erteilt istArtikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 i. V. m. Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2021/1165Erheblicher Verstoß1.6AlleAllgemeine ProduktionsvorschriftenUmstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (mit mehr als einer pflanzlichen Zutat) werden mit Bezug auf ökologische Produktion gekennzeichnetArtikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß1.7AlleDokumente und AufzeichnungenTransport ohne Etikett und BegleitdokumenteAnhang III Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß2.Dokumentation2.1AlleDokumente und AufzeichnungenWareneingangskontrolle erfolgt nichtAnhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß2.2AlleDokumente und AufzeichnungenDokumentation über Wareneingangskontrolle ist unzureichendAnhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß2.3AlleNicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseVerwendung eines unzulässigen ProduktesAnhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß2.4AlleDokumente und AufzeichnungenBetriebsbeschreibung mit Anlagen wurde unvollständig vorgelegt oder ist nicht aktuellArtikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2119Geringfügiger Verstoß3.Kontrollbereich Landwirtschaft3.1LWDokumente und AufzeichnungenAufzeichnungen über an den Endverbraucher verkaufte Mengen sind unvollständigArtikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/771 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2119Geringfügiger Verstoß3.2LWAllgemeine ProduktionsvorschriftenBedingungen für nichtökolog. Produktionseinheit nicht eingehaltenArtikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß3.3LWSpezifische Produktions-vorschriftenMängel in der Dokumentation in den Bestandsbüchern, ohne Auswirkung auf die Integrität des ErzeugnissesAnhang II Teil I 1.9.3, 1.10.2, 1.11, 1.12, 2.2, und Teil II1.1, 1.3.4.5, 1.4.4, 1.5.1.6, 1.5.2.7, 1.7.12, 1.9.4.4, 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß3.4LWSpezifische ProduktionsvorschriftenMängel in der Dokumentation in den Bestandsbüchern, mit Auswirkung auf die Integrität des ErzeugnissesAnhang II Teil I 1.9.3, 1.10.2, 1.11, 1.12, 2.2, und Teil II1.1, 1.3.4.5, 1.4.4, 1.5.1.6, 1.5.2.7, 1.7.12, 1.9.4.4, 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß3.5LWNicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseEs wird die Lagerung unzulässiger Betriebsmittel, ausgenommen Mittel zur Reinigung und Desinfektion nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e, f, g der Verordnung (EU) 2018/848 und Mittel zur Insekten- und Parasitenbekämpfung nach Anhang II Teil II Ziffer 1.5.1.
- der Verordnung (EU) 2018/848, festgestellt und es besteht der begründete Verdacht der VerwendungAnhang III Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/848 i. V. m. der Verordnung (EU) 2021/1165Erheblicher Verstoß4.Pflanzliche Erzeugung4.1LWSpezifische ProduktionsvorschriftenVerwendung von nichtökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, Öko-Pflanzenvermehrungsmaterial nicht verfügbar, jedoch die nötige Einzelgenehmigung nicht vorher beantragtAnhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß4.2LWSpezifische ProduktionsvorschriftenVerwendung von nichtökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial ohne erforderliche Einzelgenehmigung, obwohl Öko- oder in Umstellung befindliches Pflanzenvermehrungsmaterial verfügbarArtikel 6 i. V. m. Anhang II Teil I Ziffer 1.8.5.1 der Verordnung 2018/848Kritischer Verstoß4.3LWAllgemeine ProduktionsvorschriftenVerwendung von gentechnisch veränderten SortenArtikel 5 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß4.4LWSpezifische ProduktionsvorschriftenKeine mehrjährige Fruchtfolge auf Ackerflächen oder keine Leguminosen als Haupt- und Zwischenfrucht. Keine Leguminosen oder Kurzzeitgründüngpflanzen in TreibhäusernArtikel 6 Buchstabe a und Anhang II Teil I Nummer 1.9.2 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß4.5LWSpezifische ProduktionsvorschriftenZulässiger Zukaufsdünger unnötig, zu viel oder unsachgemäß verwendetAnhang II Teil I Nummer 1.9.3 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß4.6LWSpezifische ProduktionsvorschriftenMängel in der Dokumentation des Düngemitteleinsatzes und des DüngebedarfsAnhang II Teil I Nummer 1.9.3 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß4.7LWSpezifische ProduktionsvorschriftenMängel in der Dokumentation des PflanzenschutzmitteleinsatzesAnhang II Teil I Nummer 1.10.2 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß4.8LWNicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseSchädlingsbekämpfung mit Mitteln aus Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1165 ohne die anderen Maßnahmen ausgeschöpft zu habenAnhang II Teil I Nummer 1.10.1 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß4.9LWNicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseVerwendung von unzulässigen Düngemitteln und Bodenverbesserern bzw. unzulässigen chemischen PflanzenschutzmittelnAnhang II Teil I Ziffer 1.9 der Verordnung (EU) 2018/848 und Anhang II Teil I Ziffer 1.10 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß4.10LWNicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseBeschränkungen bei Pflanzenschutzmitteln nicht eingehaltenArtikel 1 der Verordnung (EU) 2021/1165Kritischer Verstoß4.11LWAllgemeine ProduktionsvorschriftenUmstellungszeitraum für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse nicht eingehalten bzw. nicht ausreichend belegtArtikel 10 i. V. m. Anhang II Teil I Ziffer 1.7.1 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß4.12LWSpezifische ProduktionsvorschriftenSammelgebiete entsprechen nicht den Vorgaben der VerordnungAnhang II Teil I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß4.13LWSpezifische ProduktionsvorschriftenSubstrat für die Pilzerzeugung entspricht nicht den Bestimmungen der VerordnungAnhang II Teil I Ziffer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß4.14LWAllgemeine ProduktionsvorschriftenEs findet kein bodengebundener Pflanzenanbau statt oder das verwendete Substrat enthält unzulässige KomponentenArtikel 3 Nummer 70 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß4.15LWSpezifische ProduktionsvorschriftenEs findet ein Anbau in Hydrokultur stattAnhang II Teil I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß4.16LWSpezifische ProduktionsvorschriftenSprossen, Keime und Kresse werden in Kultursubstrat (mit Ausnahme eines inerten Materials, das dazu dient das Saatgut feucht zu halten) produziertAnhang II Teil 1 Ziffer 1.3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß4.17WSSpezifische ProduktionsvorschriftenHabitat oder Arten werden beim Sammeln von Wildpflanzen nicht erhaltenAnhang II Teil I Nummer 2.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß5.Tiere und tierische Erzeugnisse5.1LWSpezifische ProduktionsvorschriftenNichtökologische Tiere auf Öko-WeideAnhang II Teil II Nummer 1.4.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß5.2LWAllgemeine ProduktionsvorschriftenNichtökologischer Teil eines Betriebs bei gleicher TierartArtikel 9 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß5.3LWSpezifische ProduktionsvorschriftenDie von Öko-Tieren genutzten Gemeinschaftsflächen entsprechen nicht den Vorgaben der VerordnungAnhang II Teil II Ziffer 1.4.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß5.4LWSpezifische ProduktionsvorschriftenUmstellungszeit nicht eingehaltenAnhang II Teil II Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß5.5LWSpezifische ProduktionsvorschriftenAbgabe von überschüssigem Wirtschaftsdünger aus ökologischen/ biologischen Produktionseinheiten an andere Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe oder Unternehmen, die nicht den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügenAnhang II Teil I Nummer 1.9.5 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher VerstoßHerkunft der Tiere5.6LWSpezifische ProduktionsvorschriftenIm Katastrophenfall nichtökolog. Tiere ohne Genehmigung der Kontrollstelle/Behörde zugekauft, Öko-Tiere sind nachweislich nicht verfügbarArtikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2146Erheblicher Verstoß5.7LWSpezifische ProduktionsvorschriftenNichtökolog. Tiere ohne Genehmigung der Kontrollstelle/Behörde zugekauft, Öko-Tiere sind nachweislich nicht verfügbarAnhang II Teil II Ziffer 1.3.4 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.8LWSpezifische ProduktionsvorschriftenNichtökologische Tiere ohne ausreichende Dokumentation der Nichtverfügbarkeit zugekauft. Der Nachweis kann nachträglich nicht erbracht werdenAnhang II Teil II Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß5.9LWSpezifische ProduktionsvorschriftenNichtökologische Tiere trotz Verfügbarkeit von Öko-Tieren zugekauftAnhang II Teil II Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß5.10LWSpezifische ProduktionsvorschriftenNicht genehmigungsfähige nicht ökologische Tiere zugekauftAnhang II Teil II Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer VerstoßFütterung5.11LWSpezifische ProduktionsvorschriftenZu hoher Anteil an zugekauften UmstellungsfuttermittelnAnhang II Teil II Nummer 1.4.3 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.12LWSpezifische ProduktionsvorschriftenZu wenig Raufutter in der Ration von PflanzenfressernAnhang II Teil II Nummer 1.9.1.1 Buchstabe a und f, Nummer 1.9.2.1 Buchstabe a, e bis g der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.13LWAbweichende RegerlungenIm Katastrophenfall nichtökolog. Futtermittel nach Futterknappheit zugekauft und nicht vorher genehmigtArtikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/2146Erheblicher Verstoß5.14LWSpezifische ProduktionsvorschriftenSchweinen oder Geflügel kein Raufutter gegebenAnhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe a und b, Nummer 1.9.4.2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.15LWNicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseSilierhilfsmittel oder anderer Zusatzstoff entspricht nicht der VerordnungArtikel 4 der Verordnung (EU) 2021/1165Erheblicher Verstoß5.16LWNicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseUnzulässige Mineralstoffe und Vitamine verwendetArtikel 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1165Erheblicher Verstoß5.17LWNicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseFuttermittel mit unerlaubten Zusatzstoffen verwendetArtikel 4 der Verordnung (EU) 2021/1165Erheblicher Verstoß5.18LWSpezifische ProduktionsvorschriftenFütterung von Milchaustauschern während der Mindestsäugezeit (BW zugefügt: mit chemisch-synthetischen Bestandteilen oder Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs)Anhang II Teil II Ziffer 1.4 g der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.19LWSpezifische ProduktionsvorschriftenZu hoher Anteil an nichtökologischen Eiweiß für Schweine und GeflügelAnhang II Teil II Ziffer 1.9.3.1 Buchstabe c und 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.20LWSpezifische ProduktionsvorschriftenNichtökologische Einzelfuttermittel, nicht in Anhang III Teil A gelistet, verwendetAnhang II Teil II Ziffer 1.4 i i. V. m. Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1165Erheblicher Verstoß5.21LWAllgemeine ProduktionsvorschriftenGVO in Futtermitteln verwendetArtikel 11 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß5.22LWSpezifische ProduktionsvorschriftenFuttermittel entsprechen nicht dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien oder es findet eine restriktive Fütterung statt (sofern sie nicht aus tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist)Anhang II Teil II Ziffer 1.4.1 b der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß5.23LWSpezifische ProduktionsvorschriftenNichteinhaltung der Vorgaben zu UmstellungsfuttermittelAnhang II Teil II Ziffer 1.4.3, 1.9.1.1, 1.9.2.1, 1.9.3.1, 1.9.4.1, 1.9.4.2, 1.9.5.1 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.24LWSpezifische ProduktionsvorschriftenMindestvorgaben für betriebseigene oder aus der Region stammende Futtermittel für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden oder Geweihträger nicht eingehaltenAnhang II Teil II Ziffer 1.9.1.1 und 1.9.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß5.25LWSpezifische ProduktionsvorschriftenMindestvorgaben für betriebseigene oder aus der Region stammende Futtermittel für Geflügel oder Schweine nicht eingehaltenAnhang II Teil II Ziffer 1.9.3.1, 1.9.4.2, der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß5.26LWSpezifische ProduktionsvorschriftenMindestvorgaben für betriebseigene oder aus der Region stammende Futtermittel für Kaninchen nicht eingehaltenAnhang II Teil II Ziffer 1.9.5.1 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger VerstoßKrankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlungen5.27LWSpezifische ProduktionsvorschriftenErkranktes oder verletztes Tier nicht unverzüglich behandelt/gar nicht behandelt/kein Tierarzt hinzugezogenAnhang II Teil II Nummer 1.5.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.28LWSpezifische ProduktionsvorschriftenMängel in der Dokumentation der verwendeten Tierarzneimittel, Verordnung wird ansonsten eingehaltenAnhang II Teil II Nummer 1.5.2.7 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß5.29LWSpezifische ProduktionsvorschriftenMängel in der Dokumentation der verwendeten Tierarzneimittel, Einhaltung der Verordnung ist nicht nachvollziehbarAnhang II Teil II Nummer 1.5.2.7 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.30LWSpezifische ProduktionsvorschriftenBehandelte Tiere oder Tiergruppen nicht gekennzeichnetAnhang II Teil II Nummer 1.5.2.7 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.31LWSpezifische ProduktionsvorschriftenChemisch-synthetische allopathische Arzneimittel oder Antibiotika ohne Verschreibung durch den Tierarzt verabreichtAnhang II Teil II Ziffer 1.5.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß5.32LWSpezifische ProduktionsvorschriftenPräventive chemisch-synthetische allopathische Arzneimittel oder Antibiotika verabreicht (Behandlung bei Bestandsproblemen mit Hinzuziehung des Tierarztes gelten nicht als präventiv)Anhang II Teil II Ziffer 1.5.1.3 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß5.33LWSpezifische ProduktionsvorschriftenDoppelte Wartezeit wie die gesetzlich vorgeschriebene nicht eingehalten. Umstellungszeit nach mehrmaligen Behandlungen nicht eingehaltenAnhang II Teil II Ziffer 1.5.2.5 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß5.34LWSpezifische ProduktionsvorschriftenErkrankte Tiere werden nicht in einer geeigneten und angemessenen Art unter hygienischen Bedingungen untergebrachtAnhang II Teil II Nummer 1.5.1.1 und 1.6.9 und 1.9.1.2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.35LWSpezifische ProduktionsvorschriftenPräventive Verabreichung von chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder einschließlich Antibiotika und Boli aus chemisch- synthetischen allopathischen MolekülenAnhang II Teil II Nummer 1.5.1.3 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß5.36LWSpezifische ProduktionsvorschriftenVerwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen künstlichen Wachstumsförderern sowie von Hormonen o. ä. Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung oder zu anderen Zwecken, z. B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst)Anhang II Teil II Nummer 1.5.1.3 und 1.5.1.4 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß5.37LWSpezifische ProduktionsvorschriftenEinleitung oder Behinderung der Fortpflanzung, außer im Rahmen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres, durch die Behandlung mit Hormonen oder anderen Stoffen mit ähnlicher WirkungAnhang II Teil II Nummer 1.3.2b) der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer VerstoßTierhaltungspraktiken5.38LWSpezifische ProduktionsvorschriftenAnbindehaltung nicht vorher genehmigt, Genehmigung durch Behörde könnte erteilt werdenAnhang II Teil II Nummer 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß5.39LWSpezifische ProduktionsvorschriftenTransport oder Schlachtung nicht tiergerechtAnhang II Teil II Nummern 1.7.1, 1.7.6 und 1.7.11 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß5.40LWSpezifische ProduktionsvorschriftenTiere sind nicht ausreichend zu identifizierenAnhang II Teil II Nummer 1.7.12 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß5.41LWSpezifische ProduktionsvorschriftenKünstliche Fortpflanzung durch Embryotransfer oder KlonenAnhang II Teil II Ziffer 1.3.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß5.42LWSpezifische ProduktionsvorschriftenEingriffe an Tieren wurden routinemäßig oder ohne Betäubungs-/Schmerzmittel oder im ungeeigneten Alter durchgeführt, oder Genehmigung der zuständigen Behörde liegt nicht vorAnhang II Teil II Ziffer 1.7.8 und 1.7.9 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß5.43LWSpezifische ProduktionsvorschriftenEingriffe an Tieren wurden durchgeführt und Genehmigung der zuständigen Behörde lag nicht vor, obwohl sie hätte erteilt werden könnenAnhang II Teil II Ziffer 1.7.8 und 1.7.9 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.44LWSpezifische ProduktionsvorschriftenEs liegt keine Genehmigung der Behörde für eine Anbindehaltung vor und die Anbindung ist nicht genehmigungsfähigAnhang II Teil II Ziffer 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß5.45LWSpezifische ProduktionsvorschriftenAusnahmegenehmigung für Anbindehaltung liegt vor, aber Sommerweide oder 2-mal wöchentlicher Auslauf wird nicht durchgeführtAnhang II Teil II Ziffer 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß5.46LWSpezifische ProduktionsvorschriftenMindestschlachtalter bei Geflügel nicht eingehalten oder keine langsam wachsende Rasse verwendetAnhang II Teil II Ziffer 1.9.4.1 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.47LWSpezifische ProduktionsvorschriftenEinleitung oder Behinderung der Fortpflanzung durch die Behandlung mit Hormonen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung, die nicht einzeltierbezogen aufgrund einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung verordnet istAnhang II Teil II Ziffer 1.3.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß5.48LWSpezifische ProduktionsvorschriftenKein Zugang zu Weideland bei Pflanzenfressern, Größe des Freigeländes/der Weidefläche nicht ausreichendArtikel 14 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang II Teil II Ziffer 1.4.1 Buchstabe e und 1.6.5 der Verordnung (EU) 2018/848, Anhang I DVO (EU) 2020/464Erheblicher Verstoß5.49LWSpezifische ProduktionsvorschriftenGrößere Überdachung des Freigeländes als vorgeschriebenArtikel 14 Absatz 3 Buchstabe c und Anhang II Teil II Ziffer 1.6.5 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß5.50LWSpezifische ProduktionsvorschriftenFreigelände, Außenanlagen, Gehege entsprechen nicht den VorgabenArtikel 14 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang II Teil II Ziffer 1.4.1 Buchstabe e und 1.6.5 der Verordnung (EU) 2018/848, Anhang I DVO (EU) 2020/464Geringfügiger Verstoß5.51LWSpezifische ProduktionsvorschriftenKeine ausreichenden Liegeflächen. Mangelnde Einstreu (nicht ausreichend, nicht trocken, nicht aus Stroh oder anderem Naturmaterial, zugesetzte Mineralstoffe entsprechen nicht Artikel 24)Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d und Anhang II Teil II Ziffer 1.9.1.2 Buchstabe b, 1.9.3.2 Buchstabe b, c 1.9.5.2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.52LWSpezifische ProduktionsvorschriftenHaltung von Kälbern nach der ersten Lebenswoche in EinzelboxenArtikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.1.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.53LWSpezifische ProduktionsvorschriftenIm Stall sind Tageslichteinfall und/oder natürliche Belüftung nicht vorhandenArtikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.6.1 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.54LWSpezifische ProduktionsvorschriftenSpezielle Geweihträger Vorgaben: Tiere werden in einem Gehege mit sehr feuchtem oder sumpfigen Boden gehalten/Im Gehege steht kein ausreichendes Futter auf einer Weide zur Verfügung/Geweihträgern stehen keine verletzungsfreien Verstecke, Unterstände und Umzäunungen zur Verfügung/Rotwild steht im Gehege keine Schlammsuhle zur Regulierung der Körperwärme und zur Fellpflege zur VerfügungArtikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.6.10 der Verordnung (EU) 2018/848, Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.2.1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848, Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.2.2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848, Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.2.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.55LWSpezifische ProduktionsvorschriftenSchweinehaltung entspricht nicht den Vorgaben der Öko-VO (keine Gruppenhaltung der Sauen, Ferkel in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen, keine Bewegungsflächen zum Misten und Wühlen mit entsprechenden Materialien)Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.3.2 Buchstabe d, e, f der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.56LWSpezifische ProduktionsvorschriftenKein natürliches Licht oder zu lange tägliche Beleuchtungsdauer bei GeflügelArtikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.4.4 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.57LWSpezifische ProduktionsvorschriftenGestaltung der Freigelände/Auslaufflächen für Geflügel entsprechen nicht der VerordnungArtikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.4.4 Buchstabe f bis i der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.58LWSpezifische ProduktionsvorschriftenKeine verordnungskonforme und artgerechte Haltung von Wassergeflügel (Sicherstellung des Zugangs zu geeigneten Wasserstellen wie Bach, Teich, See oder Wasserbecken)Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.4.4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.59LWSpezifische ProduktionsvorschriftenRuhezeit oder Reinigung und Desinfektion der Geflügelstallung oder des Auslaufs ist nicht ausreichendArtikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.4.4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.60LWSpezifische ProduktionsvorschriftenSpezielle Vorgaben für Kaninchen: Kaninchenhaltung entspricht nicht den Vorgaben der Öko-VO (keine Gruppenhaltung/keine überdachten Unterstände/einschließlich dunkler Verstecke/Auslauf ohne Pflanzenbewuchs bzw. Weideland/keine erhöhte Plattform/kein Nestmaterial für säugende Muttertiere)Artikel 14 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.5.2 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher VerstoßWirtschaftsdünger5.61LWSpezifische Produktionsvorschrifteneigener Wirtschaftsdünger an nichtökolog. Unternehmer verkauftAnhang II Teil I Nummer 1.9.5 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.62LWSpezifische ProduktionsvorschriftenStickstoffeintrag über 170 kg N/ha aus Wirtschaftsdünger tierischer HerkunftAnhang II Teil I Nummer 1.9.4 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.63LWSpezifische ProduktionsvorschriftenDunglagerstätte entspricht nicht der VerordnungAnhang II Teil II Nummer 1.9.4 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß5.64LWAllgemeine ProduktionsvorschriftenAusbringung von tierischen Wirtschaftsdüngern entgegen der guten landwirtschaftlichen PraxisArtikel 5 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger VerstoßStälle, Ausläufe und Haltungsbedingungen5.65LWSpezifische ProduktionsvorschriftenDie Besatzzahlen sind nicht so angepasst, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion und Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werdenArtikel 6 Buchstabe a und k der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß5.66LWSpezifische ProduktionsvorschriftenMindeststallfläche entspricht nicht Anhang I der DVO (EU) 2020/464Anhang I DVO (EU) 2020/464Erheblicher Verstoß5.67LWSpezifische ProduktionsvorschriftenMindestaußenfläche entspricht nicht Anhang I der DVO (EU) 2020/464Anhang I DVO (EU) 2020/464Erheblicher Verstoß5.68LWSpezifische ProduktionsvorschriftenKein Zugang zu FreigeländeAnhang II Teil II Ziffer 1.7 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.69LWSpezifische ProduktionsvorschriftenUmstellungszeit des Auslaufs für andere Tierarten als Pflanzenfresser nicht eingehaltenAnhang II Teil I Ziffer 1.7.5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.70LWSpezifische ProduktionsvorschriftenUnterbringung der Tiere in Stall und Freiland ist nicht artgerechtAnhang II Teil II Nummer 1.6 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.71LWSpezifische ProduktionsvorschriftenStallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften werden nicht ausreichend gereinigt und desinfiziertAnhang II Teil II Nummer 1.5.1.7 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß5.72LWSpezifische ProduktionsvorschriftenReinigung und Desinfektion der Stallungen erfolgt mit unerlaubten MittelnAnhang II Teil II Nummer 1.5.1.6 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.73LWSpezifische ProduktionsvorschriftenInsekten- und Parasitenbekämpfung im Stall mit unerlaubtem MittelAnhang II Teil II Nummer 1.5.1.7 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.74LWSpezifische ProduktionsvorschriftenZu hoher Spaltenanteil oder rutschige BödenAnhang II Teil II Nummer 1.9.1.2, 1.9.2.2, 1.9.3.2 der Verordnung (EU) 2018/848 Artikel 4 und 11 der Verordnung (EU) 2020/464Erheblicher Verstoß5.75LWSpezifische ProduktionsvorschriftenVollspaltenbodenArtikel 4 und 11 der Verordnung (EU) 2020/464Kritischer Verstoß5.76LWSpezifische ProduktionsvorschriftenKeine ausreichenden LiegeflächenAnhang II Teil II Nummer 1.9.1.2, 1.9.2.2 und 1.9.3.2 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.77LWSpezifische ProduktionsvorschriftenDie Einstreu wird mit Mineralstoffen, die nicht als Düngemittel oder Bodenverbesserer nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 für die ökologische Produktion verwendet werden dürfen, angereichertAnhang II Teil II Nummer 1.9.1.2, 1.9.2.2 und 1.9.3.2 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.78LWSpezifische ProduktionsvorschriftenSauen werden nicht oder zu kurze Zeit in Gruppen gehaltenAnhang II Teil II Nummer 1.9.3.2 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.79LWSpezifische ProduktionsvorschriftenKeine Möglichkeit zum Wühlen für Schweine vorhandenAnhang II Teil II Nummer 1.9.3.2 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.80LWSpezifische ProduktionsvorschriftenStallungen für Geflügel entsprechen nicht den einschlägigen VorschriftenArtikel 15 der Verordnung (EU) 2020/464Erheblicher Verstoß5.81LWSpezifische ProduktionsvorschriftenUnzureichende Abtrennung der StallabteileArtikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/464Erheblicher Verstoß5.82LWSpezifische ProduktionsvorschriftenZugang zu Freigelände weniger als ein Drittel der Lebensdauer bei GeflügelAnhang II Teil II Nummer 1.9.4.4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.83LWSpezifische ProduktionsvorschriftenMindestfreifläche entspricht nicht den AnforderungenArtikel 14 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.84LWSpezifische ProduktionsvorschriftenWeibliche Geweihträger haben nicht ab Ende der Trächtigkeit und bis zwei Wochen nach der Geburt Zugang zu Flächen mit Bewuchs, die es ihnen ermöglichen, ihre Kälber zu versteckenArtikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/464Erheblicher Verstoß5.85LWSpezifische ProduktionsvorschriftenStälle für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Geweihträgern, Schweine, Kaninchen verfügen nicht über bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sindAnhang II Teil II Nummer 1.6.3 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.86LWSpezifische ProduktionsvorschriftenIn Ställen für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Geweihträgern, Schweine, Kaninchen ist im Ruhebereich nicht reichlich trockene Einstreu vorhanden oder die Einstreu besteht nicht aus Stroh oder anderem geeigneten NaturmaterialAnhang II Teil II Nummer 1.9.1.2 Buchstabe b, 1.9.2.2 Buchstabe d, 1.9.3.2 Buchstabe b, 1.9.5.2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß5.87LWSpezifische Produktionsvorschriftennichtökol. Küken, die älter als zwei Tage waren, eingestalltAnhang II Teil II Nummer 1.3.4.3 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß6.Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse6.1BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenUmstellungszeit nicht eingehaltenAnhang II Teil II Nummer 1.2.2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß6.2BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenBeuten aus unzulässigem MaterialAnhang II Teil II Nummer 1.9.6.5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß6.3BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenUnzulässige Substanzen in den Bienenstöcken verwendetAnhang II Teil II Nummer 1.9.6.5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß6.4BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenVerwendung von nicht ökologischem Honig, Pollen, Zuckersirup oder Zucker zur WinterfütterungAnhang II Teil II Nummer 1.9.6.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß6.5BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenDokumentation der Fütterung unzureichendAnhang II Teil II Nummer 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß6.6BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenAndere nicht erlaubte Futtermittel verwendetAnhang II Teil II Nummer 1.9.6.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß6.8BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenBienenvölker werden nicht rechtzeitig behandeltAnhang II Teil II Nummer 1.9.6.3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß6.9BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenSäuberung und Desinfizierung mit unzulässigen StoffenArtikel 15 i. V. m. Anhang IV Teil C DVO (EU) 2021/1165Geringfügiger Verstoß6.10BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenDokumentation über Behandlungen unzureichend, ohne Verdacht auf Verwendung unzulässiger MittelAnhang II Teil II Nummer 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß6.11BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenAndere als die erlaubten Tierarzneimittel verwendet, dabei Trennung, Wachsaustausch, Umstellungszeit nicht eingehaltenAnhang II Teil II Nummer 1.9.6.3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß6.12BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenBienenhaltungspraktiken entsprechen nicht der VerordnungAnhang II Teil II Nummer 1.9.6.5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß6.13BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenStandort der Bienenstöcke entspricht nicht den einschlägigen VorschriftenAnhang II Teil II Nummer 1.9.6.5 Buchstabe a–c der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß6.14BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenStandorte der Völker nicht dokumentiert, Kontrollstelle nicht unterrichtetAnhang II Teil II Nummer 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß6.15BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenDokumentation über Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung von Honig und Imkereierzeugnissen, entnommene Honigwaben ist nicht ausreichendAnhang II Teil II Nummer 1.9.6.6 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß6.16BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenZu viele nichtökologische Völker/ Weiseln und Schwärme zugekauftArtikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.3.4.2 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß6.17BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenEs wurden nichtökologische Bienenvölker zugekauft. Es liegen keine Aufzeichnungen oder Nachweise über die Herkunft der Bienen, sowie über die tierärztlichen Unterlagen der neuen Bienen, das Einstelldatum und den Umstellungszeitraum vorArtikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.3.4.5 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß6.18BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenVerwendung von nichtökologischem Honig, Zuckersirupe oder Zucker zur FütterungArtikel 14 Absatz 2 Buchstabe c i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 bzw. der Verordnung (EU) 2020/427Erheblicher Verstoß6.19BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenVerwendung anderer als in Artikel 14 Absatz 2 d) i. V. m. Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.3 e) der Verordnung (EU) 2018/848 gelisteten Substanzen zur Varroa-BekämpfungArtikel 14 Absatz 2 Buchstabe d i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.3 e) der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß6.20BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenAustausch des gesamten Wachses nach Anwendung eines chemisch- synthetischen allopathischen Tierarzneimittels wurde nicht durchgeführtArtikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.2.2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß6.21BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenEs wurde Wachs für neue Mittelwände verwendet, dass nicht aus ökologischen Produktionseinheiten stammtArtikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß6.22BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenEs wurden Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse vernichtetArtikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß6.23BienenSpezifische ProduktionsvorschriftenEs wurden Flügeln von Weiseln durch Beschneidung verstümmeltArtikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß7.Algen und Aquakulturtiere7.1AKSpezifische ProduktionsvorschriftenMit Schadstoffen oder für den Öko-Landbau nicht zugelassenen Stoffen kontaminierter StandortAnhang II Teil III Ziffer 1.1 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß7.2AKSpezifische ProduktionsvorschriftenDie umweltbezogene Prüfung für Neuanlagen > 20 t liegt nicht vorAnhang II Teil III Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß7.3AKAllgemeine ProduktionsvorschriftenKeine ausreichende Trennung/Unterscheidbarkeit von ökologischen und nichtökologischen ProduktionseinheitenArtikel 9 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß7.4AKSpezifische ProduktionsvorschriftenNicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit von Öko-Tieren zugekauftAnhang II Teil III Ziffer 3.1.2.1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß7.5AKSpezifische ProduktionsvorschriftenUnerlaubte Methoden bei der FortpflanzungKritischer Verstoß7.6AKSpezifische ProduktionsvorschriftenTierbesatzdichte erhöhtAnhang II Teil I – X der Verordnung (EU) 2021/1165Erheblicher Verstoß7.7AKSpezifische ProduktionsvorschriftenKünstliche Erwärmung des Gewässers außerhalb der Brut- und JungtieranlagenAnhang II Teil III 3.1.5.2 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß7.8AKSpezifische ProduktionsvorschriftenKein tierschutzgerechter Umgang (unerlaubte Eingriffe an den Tieren, keine optimalen Schlachtmethoden, mangelhafte Transportbedingungen)Anhang II Teil III Ziffer 3.1.6.6-9 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß7.9AKSpezifische ProduktionsvorschriftenEinsatz von Hormonen und HormonderivatenAnhang II Teil III 3.1.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß7.10AKSpezifische ProduktionsvorschriftenRangfolge für die Fütterung nicht eingehaltenAnhang II Teil III Ziffer 3.1.3.3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß7.11AKNicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseVerwendung von Astaxanthin aus nicht ökologischen Quellen, obwohl aus ökologischer Herkunft verfügbarAnhang III Teil B 2 DVO (EU) 2021/1165Erheblicher Verstoß7.12AKSpezifische ProduktionsvorschriftenVerwendung unzulässiger Einzelfuttermittel, Futtermittelausgangs-, Zusatz- und VerarbeitungshilfsstoffeAnhang II Teil III Ziffer 3.1.3.1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/848 i. V. m. Anhang III Teil A und B DVO (EU) 2021/1165Kritischer Verstoß7.13AKSpezifische ProduktionsvorschriftenVerwendung von Wachstumsförderern oder synthetischen AminosäurenAnhang II Teil III Ziffer 3.1.3.1 e der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß7.14AKSpezifische ProduktionsvorschriftenUmstellungszeiträume unterschrittenAnhang II Teil III Ziffer 3.1.1 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß7.15AKSpezifische ProduktionsvorschriftenMehr als zwei allopathische Behandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von bis zu 12 Monaten mehr als eine allopathische BehandlungAnhang II Teil III Ziffer 3.1.4.2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß7.16AKSpezifische ProduktionsvorschriftenMehr als zwei Parasitenbehandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von bis zu 18 Monaten mehr als 1 ParasitenbehandlungAnhang II Teil III Ziffer 3.1.4.2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß7.17AKSpezifische ProduktionsvorschriftenWartezeit nach Medikamentengabe nicht eingehaltenAnhang II Teil III Ziffer 3.1.4.2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß8.Kontrollsystem und Mindestkontrollanforderungen8.1AlleDokumente und AufzeichnungenSubunternehmer nicht gemeldet, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen mit Hinweis auf den ökologischen Landbau vor Meldung der Sub. Tätigkeit bei der zuständigen Kontrollstelle und bevor dieser kontrolliert werden konnteArtikel 39 Absatz 1 Buchstabe b, d der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß8.2AlleSpezifische ProduktionsvorschriftenMengenabgleich ist aus der Dokumentation nicht möglichAnhang II Teil IV Ziffer 2.3 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß8.3AlleSpezifische ProduktionsvorschriftenMengenabgleich ergibt Abweichungen, begründeter Verdacht, dass Bio-Integrität nicht gegeben istAnhang II Teil IV Ziffer 2.3 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß8.4AlleSpezifische ProduktionsvorschriftenMengenabgleich ergibt Abweichungen, Bio-Integrität der Partie/des Erzeugnisses nicht gegebenAnhang II Teil IV Ziffer 2.3 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß8.5AlleDokumentation und AufzeichnungMängel in der Buchführung, aber kein Verdacht auf Verwendung unzulässiger Produkte (betrifft nicht den notwendigen Mengenabgleich)Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/771 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2119Geringfügiger Verstoß8.6AlleDokumentation und AufzeichnungGravierende Mängel in der Buchführung, Verwendung unzulässiger Produkte ist nicht auszuschließen (betrifft nicht den notwendigen Mengenabgleich)Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/771 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2119Erheblicher Verstoß8.7AlleDokumentation und AufzeichnungMengenabgleich ist nur eingeschränkt möglich, aber kein Verdacht auf AbweichungArtikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/771 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2119Geringfügiger Verstoß8.8AlleSpezifische ProduktionsvorschriftenGelagerte Erzeugnisse können nicht sicher identifiziert werdenAnhang II Teil IV Ziffer 1.5 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß8.9AlleSonstigesErzeugnisse wurden vermarktet, obwohl ein begründeter Verdacht vorliegtArtikel 27 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß8.10AlleSonstigesZugang zu den Anlagen wird verweigertArtikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625Kritischer Verstoß8.11AlleSonstigesZweckdienliche Auskünfte werden verweigertArtikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625Kritischer Verstoß8.12AlleSpezifische ProduktionsvorschriftenErzeugnisse werden nicht in geeigneten, verschlossenen Behältnissen transportiert oder Bedingungen für den offenen Transport werden nicht erfülltAnhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß8.13AlleKennzeichnungEtikett oder Begleitpapier enthält nicht die erforderlichen AngabenAnhang III Nummer 2.1.1 und 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß8.14AlleDokumente und AufzeichnungenErgebnisse der Eigenkontrolle und Probenahme werden nicht vollständig vorgelegtArtikel 28 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2119Erheblicher Verstoß8.15AlleDokumente und AufzeichnungenAufgrund fehlender und/oder mangelnder Vorsorgemaßnahmen und Verpflichtungen des Unternehmers ist die Bio-Integrität nicht gewährleistetArtikel 39 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß8.16AlleDokumentation und AufzeichnungAufzeichnungen gemäß dieser Verordnung über die verschiedenen Tätigkeiten werden nicht geführtArtikel 34 Absatz 5 (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß9.Verarbeiter9.1VASpezifische ProduktionsvorschriftenKeine ausreichende Trennung bei SammeltransportenAnhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß9.2VASpezifische ProduktionsvorschriftenRäumliche oder zeitliche Trennung der Arbeitsgänge ist nicht ausreichendArtikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Anhang II Teil IV Nummer 1.
- Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß9.3VASpezifische ProduktionsvorschriftenReinigung der Produktionsanlagen nicht ausreichendAnhang II Teil IV Nummer 1.5 Buchstabe f und Anhang III Nummer 7.5 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß9.4VASpezifische ProduktionsvorschriftenReinigung nicht ausreichend dokumentiertAnhang II Teil IV Nummer 1.5 Buchstabe f und Anhang III Nummer 7.5 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß9.5VASpezifische ProduktionsvorschriftenKein System zur Identifikation kritischer Stufen im Verarbeitungssystem vorhanden bzw. keine Vorsorgemaßnahmen getroffen und zur Anwendung gebrachtArtikel 16 i. V. m. Anhang II Teil IV Ziffer 1.1, 1.2 und 1.4 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß9.6VANicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseVerwendung nicht zulässiger ZutatenAnhang II Teil IV Ziffer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß9.7VANicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseVerwendung nicht zulässiger Zusatzstoffe bzw. nicht zulässiger VerarbeitungshilfsstoffeAnhang II Teil IV Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß9.8VAAllgemeine ProduktionsvorschriftenVermarktung von Umstellungsware, die mehr als eine pflanzliche Zutat enthältArtikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß9.9VAKennzeichnungGeringfügige Unterschreitung von 95 %, bzw. %-Angabe von Öko-Anteil (Toleranz 1 %)Artikel 30 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß9.10VANicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnissenichtökol. Zutaten nicht vorher zugelassen, wären aber zulassungsfähigArtikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß9.11VANicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseProdukt enthält nichtökologische Zutat oder Zutat, die zulässige Gewichtsprozente übersteigtArtikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß10.Vergabe an Subunternehmer10.1SUBDokumente und AufzeichnungenEinverständniserklärung der Subunternehmer fehltArtikel 39 Absatz 1 Buchstabe b iii
- Anstrich der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß10.2SUBDokumente und AufzeichnungenListe der Subunternehmer ist unvollständig Verarbeitungsschritte unterlagen nicht dem KontrollverfahrenArtikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß10.3SUBDokumente und AufzeichnungenLieferanten und Käufer können nicht zweifelsfrei festgestellt werden (Bio-Integrität nicht betroffen)Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß11.Futtermittelherstellung11.1FMKennzeichnungUnterschreitung des Öko-AnteilsArtikel 30 Absatz 6 und Anhang III Nummer 2.1.2 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß11.2FMSpezifische ProduktionsvorschriftenMaßnahmen zur Vermeidung von Kontamination sind unzureichend. Dokumentation darüber ist unzureichend (Räumlich oder zeitliche Trennung der Aufbereitung ist vorhanden und nachprüfbar)Anhang II Teil V Nummer 1.5 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß11.3FMSpezifische ProduktionsvorschriftenKein HACCP-Konzept bzw. lückenhafte DurchführungArtikel 28 Absatz 1 und Anhang II Teil V Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß11.4FMSpezifische ProduktionsvorschriftenKeine geeignete Reinigung der Anlagen oder Dokumentation der ReinigungAnhang II Teil V Nummer 1.5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß11.5FMSpezifische Produktions-vorschriftenKeine hinreichende Trennung zu nichtökolog. ProduktenAnhang II Teil V Nummer 1.5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß11.6FMSpezifische ProduktionsvorschriftenInformation der Kontrollstelle über Arbeitsgänge und Mengen nicht ausreichendAnhang II Teil V Nummer 1.5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß11.7FMSpezifische ProduktionsvorschriftenVorschriften zum Transport nicht eingehaltenAnhang III Nummer
- Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß11.8FMDokumente und AufzeichnungenDokumentation über Auslieferung unvollständigAnhang III Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß11.9FMSpezifische ProduktionsvorschriftenBedingungen gemäß Anhang III der Verordnung 2021/1165 sind nicht erfülltAnhang III Teil A und B der Verordnung (EU) 2021/1165Kritischer Verstoß11.10FMDokumente und AufzeichnungenBetriebsbeschreibung Futtermittelhersteller unvollständigAnhang II Teil V Nummer 1.5 Buchstabe d, Anhang III Nummer 7.1 und 7.4 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß11.11FMAllgemeine ProduktionsvorschriftenVerwendung von ionisierender StrahlungArtikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß11.12FMNicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseFuttermittel ist GVO oder ist aus GVO hergestellt (Grenze im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nummer 1829/2003 wird überschritten) oder ist durch GVO hergestelltArtikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß11.13FMNicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseUnzulässige Zutaten (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe oder sonstige)Anhang III Teil A und B der Verordnung (EU) 2021/1165Kritischer Verstoß11.14FMNicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseZulässige Futtermittelausgangserzeugnisse, die unter Einsatz von chemisch synthetischen Lösungsmitteln hergestellt wurden, verwendetAnhang II Teil V Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß11.15FMNicht zugelassene Stoffe oder ErzeugnisseFuttermittel enthalten Wachstumsförderer oder synthetische AminosäurenAnhang II Teil II Nummer 1.4.1 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß11.16FMKennzeichnungEtikettierung in Bezug auf die Anteile an nichtökolog., ökologischen oder Umstellungs-Erzeugnissen ist nicht korrekt, aber keine gleiche Zutat verwendetAnhang II Teil V Nummer 2.1 und Anhang III Nummer 2.1.2 der Verordnung (EU) 2018/848Erheblicher Verstoß11.17FMSpezifische ProduktionsvorschriftenKein System zur Identifikation kritischer Stufen im Verarbeitungssystem vorhanden bzw. Vorsorgemaßnahmen getroffenArtikel 17 i. V. m. Anhang II Teil V Ziffer 1.1 und 1.2 der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß12.Gruppenzertifizierung12.1GZVorschriften für UnternehmergruppenZertifikat gibt keinen Aufschluss über Unternehmergruppe einschließlich Liste der Mitglieder, Kategorie der Erzeugnisse und GeltungsdauerArtikel 35 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß12.2GZVorschriften für UnternehmergruppenProduktionstätigkeiten der Mitglieder befinden sich nicht in räumlicher Nähe zueinanderArtikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß12.3GZVorschriften für UnternehmergruppenEs werden keine Mindestanzahl an Unternehmern einer Unternehmergruppe kontrolliertArtikel 38 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß12.4GZVorschriften für UnternehmergruppenDie Unternehmergruppe hat kein Vermarktungssystem für die von der Gruppe erzeugten Produkte eingerichtetArtikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848Geringfügiger Verstoß12.5GZVorschriften für UnternehmergruppenDie Unternehmergruppe hat kein internes Kontrollsystem eingerichtet oder wendet dieses nicht anArtikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß12.6GZVorschriften für UnternehmergruppenProduktion, Verarbeitung, Aufbereitung oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen von Mitgliedern oder Produktionseinheiten, deren Mitgliedschaft ausgesetzt oder zurückgezogen wurdeArtikel 36 Absatz 2 a) der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß12.7GZVorschriften für UnternehmergruppenInverkehrbringen von Erzeugnissen, bei denen der IKS-Verwalter den Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung oder Werbung untersagt hatArtikel 36 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß12.8GZVorschriften für UnternehmergruppenHinzufügen neuer Mitglieder in die Mitgliederliste oder Änderung der Tätigkeiten bestehender Mitglieder ohne Einhaltung des internen GenehmigungsverfahrensArtikel 36 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß12.9GZVorschriften für UnternehmergruppenAusbleiben der jährlichen physischen Inspektion vor Ort bei einem Mitglied der Gruppe in einem bestimmten JahrArtikel 36 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß12.10GZVorschriften für UnternehmergruppenVersäumnis, die Mitglieder, deren Mitgliedschaft ausgesetzt oder zurückgezogen wurde, in der Mitgliederliste anzugebenArtikel 36 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß12.11GZVorschriften für UnternehmergruppenSchwerwiegende Abweichungen zwischen den Feststellungen bei den internen Inspektionen durch die IKS-Inspektoren und den amtlichen Kontrollen durch die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder KontrollstelleArtikel 36 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß12.12GZVorschriften für UnternehmergruppenSchwerwiegende Mängel bei der Anordnung geeigneter Maßnahmen oder der Durchführung der erforderlichen Folgemaßnahmen als Reaktion auf Verstöße, die von den IKS-Inspektoren oder der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgestellt wurdenArtikel 36 Absatz 2 g) der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß12.13GZVorschriften für UnternehmergruppenUnangemessene Anzahl der IKS- Inspektoren oder unzureichende Kompetenzen der IKS-Inspektoren im Hinblick auf die Art, Struktur, Größe, die Erzeugnisse, die Tätigkeiten und den Output der ökologischen/biologischen Produktion der GruppeArtikel 36 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß13.Weinherstellung13WeinSpezifische ProduktionsvorschriftenAnwendung von unerlaubten önologischen VerfahrenArtikel 18 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß14.Hefeherstellung14HefeSpezifische ProduktionsvorschriftenAnwendung unerlaubter Anteile von nichtökologischem Hefeextrakt oder -Autolysat zum Substrat für die Herstellung von Bio-HefeArtikel 19 der Verordnung (EU) 2018/848Kritischer Verstoß
Anlage 4(zu §§ 15 und 16)Qualifikation des Kontrollstellenpersonals nach den §§ 15 und 16(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 206, S. 33 - 37) Teil A: Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal1.Anforderungen an das Personal der Kontrollstelle1.1Fachliche Leitung der Kontrollstelle und VertretungVom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind: 1.Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums,2.mindestens drei Jahre Berufserfahrung in leitender Position, davon mindestens zwei Jahre im Zertifizierungsbereich der akkreditierungsrelevanten Normen im Bereich Ernährung und Landwirtschaft,3.Kenntnisse im Qualitätsmanagement bezogen auf die akkreditierungsrelevante Norm und4.vertiefte Kenntnisse im Verwaltungsrecht.1.2Kontrollstellenpersonal, das in den Zertifizierungsprozess mit einbezogen ist1.2.1Kontrollbereich A, außer Imkerei, Algen- und AquakulturtierproduktionVom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: 1.Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Weinbauwissenschaften oder vergleichbarer Studiengänge und mindestens ein Jahr einschlägiger Berufserfahrung; einschlägige Praktika können anerkannt werden,2.Meisterabschluss im Beruf a)Landwirt/Landwirtin,b)Gärtner/Gärtnerin,c)Tierwirt/Tierwirtin,d)Fachkraft Agrarservice,e)Winzer/Winzerin,f)Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin,g)Vergleichbarer Meisterabschlüsse.3.Abschluss einer zweijährigen Fachschule gemäß der KMK Rahmenvereinbarung über Fachschulen a)im Fachbereich Agrarwirtschaft mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt und Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin“ in Verbindung mit einer der Fachrichtungen aa)Gartenbau,bb)Garten- und Landschaftsbau,cc)Landbau,dd)Landwirtschaft oder Weinbau und Önologie oderee)vergleichbarer Abschluss,b)im Fachbereich Technik mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Techniker und Staatlich geprüfte Technikerin“ in Verbindung mit einer der Fachrichtungen aa)Agrartechnik,bb)Gartenbau- Produktion und Vermarktung,cc)Garten- und Landschaftsbau,dd)Landwirtschaft,ee)Weinbau und Önologie oderff)vergleichbarer Abschlüsse,c)im Fachbereich Wirtschaft mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Betriebswirt und Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ in Verbindung mit der Fachrichtung Agrarwirtschaft,d)eine abgeschlossene Berufsausbildung im Beruf aa)Landwirt/Landwirtin,bb)Gärtner/Gärtnerin,cc)Tierwirt/Tierwirtin,dd)Fachkraft Agrarservice,ee)Winzer/Winzerin,ff)Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin (einschließlich Gartenbau, Weinbau und Kellerwirtschaft) odergg)vergleichbarer Ausbildungen,und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung odere)Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums ohne landwirtschaftlichen Bezug und mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Agrar-, Gartenbau- oder Weinbauwirtschaft.1.2.2Kontrollbereich AI, ImkereiVom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: 1.Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums im Bereich der Agrar-, Garten-, oder Weinbauwirtschaft und Teilnahme an zwei zweitägigen Lehrgängen mit den Inhalten Grundlagen der Imkerei und mindestens ein Jahr nachgewiesene Erfahrung in der Imkerei,2.Abschluss eines sonstigen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums und Teilnahme an zwei zweitägigen Lehrgängen mit Inhalten zu den Grundlagen der Imkerei und mindestens fünf Jahre nachgewiesene Erfahrung in der Imkerei,3.Abschluss als Imkermeister/Imkermeisterin oder4.eine abgeschlossene Berufsausbildung als Tierwirt/Tierwirtin mit Fachrichtung Imkerei und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung.1.2.3Kontrollbereich AA, Algen und Tiere aus AquakulturVom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: 1.Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums mit Schwerpunkt Aquakultur, Fischereibiologie, Fischwirtschaft und Gewässerbewirtschaftung oder vergleichbare Studiengänge; ein Jahr einschlägige Berufserfahrung in einem der genannten Bereiche; einschlägige Praktika können anerkannt werden,2.Abschluss eines sonstigen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums und Teilnahme an einem viertägigen Lehrgang mit den Inhalten Aquakultur und Gewässerwirtschaft und mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Fischereiwirtschaft,3.Abschluss als Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin oder4.eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fischwirt/Fischwirtin und mindestens drei Jahre Tätigkeit in diesem Beruf.1.2.4Kontrollbereich B und EVom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: 1.Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums in den Bereichen Lebensmittelherstellung oder Futtermittelherstellung oder vergleichbarer Studiengänge und mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung; einschlägige Praktika können anerkannt werden,2.Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums ohne Lebens- oder Futtermittelbezug und mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Lebensmittel- oder Futtermittelverarbeitung, oder im Lebensmittel- oder Futtermittelhandel; einschlägige Praktika können anerkannt werden,3.Meister oder Techniker im Bereich der Lebensmittelherstellung, Futtermittelherstellung oder in der verarbeitenden Gastronomie,4.Personen aus der staatlichen Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle oder5.eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Lebensmittelherstellung, Futtermittelherstellung oder verarbeitende Gastronomie oder eine kaufmännische Berufsausbildung mit Lebensmittel oder Futtermittelbezug und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Lebensmittelproduktion oder Gastronomie.1.2.5Kontrollbereich CVom Vorliegen der notwendigen Qualifikation ist auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind: 1.Qualifikation im Kontrollbereich Pflanzen- und Tierproduktion oder Herstellung verarbeiteter Lebens- und Futtermittel und2.einjährige einschlägige Berufserfahrung im Bereich des Lebensmittel- oder Futtermittelhandels mit Drittländern.2.Anforderungen an die Zulassung für die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit2.1Einarbeitung des Kontroll- und Zertifizierungspersonals mit Erfahrung in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in der Lebens- und FuttermittelwirtschaftDie Tätigkeit in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in den Bereichen Lebens- und Futtermittel sollte nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und ist nachzuweisen.Zusätzlich muss für jeden beantragten Kontrollbereich eine strukturierte Einarbeitung in das Kontroll- und Zertifizierungssystem und in die Verfahren der beantragenden Kontrollstelle innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgen. Hierüber ist ein Einarbeitungsprotokoll zu führen.Die Nachweise über die Erfahrung und das Einarbeitungsprotokoll sind dem Antrag auf Zulassung beizulegen.2.2Einarbeitung des Kontroll- und Zertifizierungspersonals ohne Erfahrung in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von UnternehmenKontrollstellenpersonal, das die unter Nummer 1.2 genannte Qualifikation für den jeweils beantragten Kontrollbereich erfüllt, jedoch keine Erfahrung in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelherstellung nachweisen kann, muss von der Kontrollstelle in den beantragten Kontrollbereich eingearbeitet werden. Dies erfolgt durch: 1.strukturierte Einarbeitung nach Punkt 2.1,2.Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei fünf Kontrollen innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung, wobei von den fünf Kontrollen zwei im beantragten Kontrollbereich durchgeführt werden müssen, und3.zwei selbständig durchgeführte Kontrollen im beantragten Kontrollbereich unter Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleur.Jede selbständig durchgeführte Einarbeitungskontrolle ist von der Begleitperson zu bewerten. Diese Bewertungen sind dem Antrag auf Zulassung beizufügen.3.Anforderungen an die Zulassung in einem zusätzlichen KontrollbereichDie Zulassung von Kontroll- und Zertifizierungspersonal kann um weitere Kontrollbereiche erweitert werden, wenn eine strukturierte Einarbeitung in das Kontroll- und Zertifizierungssystem sowie die Verfahren des beantragten Kontrollbereichs durchlaufen wurde. Dieses ist mit dem Antrag nachzuweisen. Zudem muss eine Tätigkeit im Kontrollbereich der ersten Zulassung über eine Dauer von zwei Jahren oder über 40 Kontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen nachgewiesen werden.Die Einarbeitung in das anzuwendende Verfahren des zusätzlichen Kontrollbereichs erfolgt durch: 1.Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei zwei Kontrollen im beantragten Kontrollbereich innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung und2.zwei selbständig durchgeführte Kontrollen im beantragten Tätigkeitsbereich unter Begleitung einer/eines für diesen Tätigkeitsbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung.Jede selbständig durchgeführte Einarbeitungskontrolle ist von der Begleitperson zu bewerten. Diese Bewertungen sind dem Antrag auf Zulassung beizufügen. Schulungen und begleitete Kontrollen können auch in anderen Kontrollstellen durchgeführt werden.4.Aufrechterhaltung der ZulassungPro zugelassener Person sind der Bundesanstalt jährlich mindestens 20 Jahreskontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen nachzuweisen. Hiervon sind mindestens fünf Jahreskontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen in jedem zugelassenen Kontrollbereich durchzuführen.Ruhende KontrolltätigkeitRuhende Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit muss der Bundesanstalt zeitnah gemeldet werden. Zur Aufrechterhaltung der Zulassung ist die Teilnahme an einer Jahresschulung bei einer zugelassenen Kontrollstelle nachzuweisen. Ruht die Tätigkeit länger als zwei Jahre, erlischt die Zulassung.5.Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit der beantragten PersonPersonen, die mit Kontrollaufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau befasst sind, dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die mit dem Erfordernis der Objektivität, der Neutralität und Unvoreingenommenheit unvereinbar sind.Hierunter fallen insbesondere: 1.Kontrolle des eigenen Unternehmens,2.Eigentümer eines Unternehmens, das von der beantragenden Kontrollstelle kontrolliert wird oder Tätigkeit in einer für die Zertifizierung verantwortlichen Position im Unternehmen, das von der beantragenden Kontrollstelle kontrolliert wird.3.Geschäftsführungs- oder Vorstandstätigkeit bei einem Interessensverband der ökologischen Produktion und Kontrolltätigkeit bei den Mitgliedern dieses Verbands,4.beratende Tätigkeit in Betrieben, die dem Kontrollverfahren nach den Rechtsvorschriften über die ökologische Produktion unterliegen.Um Interessenskonflikten vorzubeugen, müssen die Kontrollstellen Maßnahmen ergreifen, die eine ausreichende räumliche und sachliche Trennung der betreffenden Tätigkeiten gewährleisten.Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und der Bundesanstalt vorzulegen. Teil B: Anforderung an die Qualifizierung des Personals Als Lehrgang zur Vermittlung von Grundqualifikationen im Sinne des § 16 Absatz 2 anerkennbar sind sämtliche Formen der Wissens- und Kompetenzvermittlung, soweit die Anforderungen dieser Anlage eingehalten werden. I. Inhaltliche Anforderungen 1.Rechtsrahmen und grundlegende Instrumente der Kontrolle nach der Verordnung (EU) 2018/848, der Verordnung (EU) 2017/625 und dem deutschen Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (ÖLG) und einer aufgrund des § 6 des ÖLG erlassenen Rechtsverordnung a)Rechtsgrundlagen aa)Grundsätze und Ziele der ökologischen Produktionbb)Anwendungsgebiet und Regelungsbereiche der Verordnung (EU) 2018/848cc)Übertragung der Verordnung (EU) 2018/848 in Deutschland in nationales Rechtdd)Anwendungsgebiet und Regelungsbereich einer aufgrund des § 6 des ÖLG erlassenen Rechtsverordnungee)Rechte und Pflichten von Kontrollpersonal und Unternehmenff)Schnittstellen und Grenzen der Biokontrolle zu anderen Bereichen des Agrar-, Lebensmittel- und Futtermittelrechtsgg)Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechtsb)Kennzeichnung aa)Kennzeichnungselemente am Produktbb)Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungencc)Missbräuchliche Kennzeichnung und Werbungc)Vorbereitung und Durchführung der Kontrolle aa)Materialen und Unterlagen für die Kontrollebb)Fachliche und strukturelle Vorbereitung auf die Kontrollecc)Analyse der Betriebsbeschreibungen und vorangegangenen Kontrollergebnisse zur Vorbereitung auf die Kontrolledd)Kontrollelemente in der Vor-Ort-Kontrolleee)Dokumentenprüfungenff)Grundlagen der Warenflussberechnunggg)Probenahme in der Öko-Kontrolle inkl. praktischer Durchführung und Dokumentationhh)Bewertung und rechtliche Einordnung von Nichtkonformitäten (Maßnahmenkatalog)ii)Erstellung eines Abweichungsberichtesd)Soziale Kompetenzen/Soft Skills aa)Erwartungen und Anforderungen an das Kontrollpersonalbb)Kommunikationstechnikencc)Umgang mit konflikthaften Kontrollsituationen2.Grundlagen zu den Produktions- und Verarbeitungsverfahren a)Dokumentation Landwirtschaft (Betriebsbeschreibung)Inhalte einer Betriebsbeschreibung. Erkennen von Risikopotentialen und Anpassung des Kontrollablaufsb)Landwirtschaftliche BuchführungBestandteile einer landwirtschaftlichen Buchführung, Zuordnung der Dokumentation zu einzelnen Produktionsprozessen, Informationsgewinnung aus der Buchführung und dem Jahresabschluss, die in die Bio-Kontrolle mit einzubinden istc)Kontrolle pflanzlicher und tierischer Produktionssysteme aa)Umstellungsphase (Tier- und Pflanzenproduktion) und hierbei bestehende Risikopotenzialebb)Risikopotenzial beispielhafter Ackerbau, Gemüse- und Obstkulturen. Bewertung der Konformität mit der Verordnung (EU) 2018/848cc)Zulässige Dünge- und Pflanzenschutzmitteldd)Gängige ökologische Tierhaltungssysteme, deren Besonderheiten und kritische Kontrollpunkte. Bewertung der Konformität mit der Verordnung (EU) 2018/848ee)Risikoorientierte Schwerpunktsetzung bei der Kontrolle und Tierwohl-Kontrolled)Grundlagen der Lebensmittelverarbeitung aa)Verarbeitungsprozesse, Verarbeitungstechniken in typischen Verarbeitungsunternehmen. Risikopotentiale und Zulässigkeitbb)Einsatz von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen, Enzymen und anderen Stoffen, die üblicherweise in Lebensmitteln verwendet werden. Risiken bei der Verwendung solcher Stoffee)Betriebsübliche Dokumentation aa)Gängige betriebliche Dokumentation und Buchführung. Information, die in die Bio-Kontrolle mit einzubinden istbb)Warenflussberechnung und Rückverfolgbarkeitsprüfungen in Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Handelsbetriebencc)Berechnung des Bio-Anteils in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungendd)Dokumentation anderer QM-Systeme, die in die Öko-Kontrolle mit einbezogen werden kannf)Weitere spezifische Kontrollanforderungen aa)Spezifische Anforderungen für Importunternehmen. Merkmale und Dokumente der Drittlandeinfuhrenbb)Spezifische Anforderungen an die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/771cc)Methoden für die Probenahme und für Laboruntersuchungen gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 II. Organisatorische Anforderungen1.Die Schulung muss einen theoretischen Teil von mindestens 30 Stunden und einen praktischen Teil von mindestens 8 Stunden umfassen.2.Ein für die Selbstlernphasen vorgegebener Einsatz mediengestützter Lernmethoden setzt voraus, dass die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer in ausreichendem zeitlichem Umfang über die hierfür erforderliche apparative Ausstattung verfügen.3.Es sind Lernerfolgskontrollen durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lernerfolgskontrollen und der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs wird der Prüfungsteilnehmerin und dem Prüfungsteilnehmer dokumentiert. Diese Anforderung ist nur einzuhalten, wenn eine Zulassung zum Kontrollbereich B-AHV beantragt wird.Diese Anforderung ist nur einzuhalten, wenn eine Zulassung zum Kontrollbereich B-AHV beantragt wird.Diese Anforderung ist nur einzuhalten, wenn eine Zulassung zum Kontrollbereich B-AHV beantragt wird.