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SEGSEG2021-08-20BGBl I2021, 3932, 3933SoldatenentschädigungsgesetzGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und SoldatenStandZuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107SonstDas G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft. (+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3 +++)(+++ Zur Geltung vgl. §§ 1 u. 2 SEV +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.8.2021 I 3932 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
SEGInhaltsübersichtKapitel 1Allgemeine Vorschriften§ 1Persönlicher Geltungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Wehrdienstbeschädigung§ 4Besondere Fallgestaltungen§ 5Anerkennung der Schädigungsfolgen§ 6Grad der Schädigungsfolgen§ 7Leistungen der Soldatenentschädigung§ 8Antragserfordernis§ 9Anspruchskonkurrenz§ 10Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
Kapitel 2Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen§ 11Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen§ 12Abfindung§ 13Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung
Kapitel 3Leistungen der medizinischen VersorgungAbschnitt 1Medizinische Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses§ 14Medizinische Versorgung
Abschnitt 2Medizinische Versorgung außerhalb des WehrdienstverhältnissesUnterabschnitt 1Grundsatz und Leistungen§ 15Grundsätze der medizinischen Versorgung§ 16Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung§ 17Leistungen bei Pflegebedürftigkeit§ 18Leistungen zur Mobilität
Unterabschnitt 2Krankengeld der Soldatenentschädigung§ 19Krankengeld der Soldatenentschädigung§ 20Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldatenentschädigung§ 21Beginn und Ende des Krankengeldes der Soldatenentschädigung§ 22Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung§ 23Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der Soldatenentschädigung§ 24Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung§ 25Soziale Sicherung der Bezieher von Krankengeld der Soldatenentschädigung
Unterabschnitt 3Kostenerstattung§ 26Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der medizinischen Versorgung§ 27Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
Kapitel 4Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenAbschnitt 1Grundsatz und Leistungen§ 28Voraussetzungen§ 29Umfang der Leistungen§ 30Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben§ 31Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld
Abschnitt 2Ergänzende Leistungen§ 32Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kapitel 5Soziale Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall§ 33Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen§ 34Leistungen der Eingliederungshilfe§ 35Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten§ 36Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Kapitel 6Erwerbsschadensausgleich§ 37Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich§ 38Derzeitiges Einkommen§ 39Referenzeinkommen§ 40Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich§ 41Soziale Sicherung der Erwerbsschadensausgleichsempfänger
Kapitel 7Leistungen an Hinterbliebene§ 42Anspruchsvoraussetzungen§ 43Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer§ 44Ausgleichszahlung an Waisen§ 45Ausgleichszahlung an Eltern§ 46Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer
Kapitel 8Überführung und Bestattung§ 47Überführung§ 48Bestattung
Kapitel 9Sterbegeld§ 49Sterbegeld
Kapitel 10Sonstige Vorschriften§ 50Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft§ 51Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen§ 52Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden§ 53Schadensersatz§ 54Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen§ 55Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige§ 56Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den privaten Arbeitgeber
Kapitel 11Härtefallregelung§ 57Ausgleich in Härtefällen
Kapitel 12VerfahrensvorschriftenAbschnitt 1Allgemeine Verfahrensvorschriften§ 58Beweiserhebung und Beweiserleichterung§ 59Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung§ 60Änderungen und Ende von Leistungen§ 61Beginn der Leistungen an Hinterbliebene§ 62Auszahlung, Geldleistungen§ 63Umrechnung von ausländischem Einkommen§ 64Pfändbarkeit von Ansprüchen§ 65Ruhensregelung§ 66Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen§ 67Fallmanagement§ 68Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen§ 69Erlass von Verwaltungsvorschriften§ 70Zuständigkeit
Abschnitt 2Vorverfahren und Rechtsweg§ 71Vorverfahren§ 72Rechtsweg und Vertretung
Kapitel 13Datenverarbeitung§ 73Übermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn§ 74Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten§ 75Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten§ 76Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen§ 77Übermittlung innerhalb der Bundeswehr§ 78Auskunftsrecht
Kapitel 14Statistische Erhebungen§ 79Statistik
Kapitel 15Übergangsvorschriften und Fortgeltung§ 80Grundsätze§ 81Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung§ 82Berufsschadensausgleich§ 83Geldleistungen§ 84Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen§ 85Wahlrecht§ 86Neufeststellung§ 87Anrechnungsvorschrift§ 88Pflegeausgleich§ 89Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
SEG010Kapitel 1Allgemeine Vorschriften
SEG§ 1Persönlicher GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für 1.Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,2.Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.
SEG§ 2Begriffsbestimmungen(1) Geschädigte Person ist eine Person, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat.
(2) Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch ein schädigendes Ereignis hervorgerufen werden können und zeitlich als erste auftreten.
(3) Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.
(4) Angehörige sind 1.die Ehegattin oder der Ehegatte einer Soldatin oder eines Soldaten,2.die Kinder einer Soldatin oder eines Soldaten,3.die Stiefkinder einer Soldatin oder eines Soldaten, die in den Haushalt aufgenommen worden sind,4.die Pflegekinder einer Soldatin oder eines Soldaten.
(5) Andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Absatz 3 Satz 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.
(6) Hinterbliebene sind 1.die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person,2.die Waisen der geschädigten Person,3.die Stiefkinder, die in den Haushalt der geschädigten Person aufgenommen worden sind,4.die Pflegekinder der geschädigten Person,5.die Eltern der geschädigten Person,6.die Stiefeltern oder Pflegeeltern der geschädigten Person, wenn sie der geschädigten Person zum Zeitpunkt des Versterbens unentgeltlich Unterhalt geleistet haben,7.die Großeltern der geschädigten Person, wenn die verstorbene geschädigte Person ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.Stiefkinder nach Satz 1 Nummer 3 und Pflegekinder nach Satz 1 Nummer 4 stehen den Waisen nach Satz 1 Nummer 2 gleich. Berechtigte nach Satz 1 Nummer 6 und 7 stehen den Eltern nach Satz 1 Nummer 5 gleich.
(7) Pflegekinder sind Personen, mit denen eine Soldatin oder ein Soldat oder eine geschädigte Person durch ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern die Soldatin oder der Soldat oder die geschädigte Person die Personen nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.
SEG§ 3Wehrdienstbeschädigung(1) Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die primäre Gesundheitsstörung durch eines der folgenden schädigenden Ereignisse verursacht worden ist: 1.einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes,2.eine Wehrdienstverrichtung,3.die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse,4.einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten a)wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oderb)wegen des Status als Soldatin oder als Soldat,5.gesundheitsschädigende Verhältnisse während der Verwendung im Ausland oder6.einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während der Verwendung im Ausland.Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Zum Wehrdienst gehören auch 1.Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,2.die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,3.Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Soldatin oder der Soldat nach § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes verpflichtet ist,4.Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von der Soldatin oder dem Soldaten im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Soldatin oder der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch versichert ist, sowie5.das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zur Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Dienstleistungs- oder Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle.
(3) Als Wehrdienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat die Soldatin oder der Soldat wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle oder der Unterkunft am Dienstort. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Soldatin oder der Soldat 1.von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, a)um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer oder seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit ihres oder seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oderb)weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt oder2.in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(4) Von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind auch Unfälle erfasst, welche die geschädigte Person erleidet 1.während einer Maßnahme nach den Kapiteln 3 bis 5,2.während des Erscheinens auf Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts wegen der Wehrdienstbeschädigung oder3.auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg.Ein Unfall, den die Soldatin oder der Soldat bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt ebenfalls als Unfall nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(5) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch, wenn statt der primären Gesundheitsstörung die Beschädigung oder der Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels vorliegt.
SEG§ 4Besondere Fallgestaltungen(1) Als Wehrdienstbeschädigung gilt die bei einer Verwendung im Ausland außerhalb des Dienstes erlittene primäre Gesundheitsstörung, wenn sie verursacht worden ist durch 1.vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse während einer besonderen Verwendung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder2.einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft in dem ausländischen Staat, in dem die Soldatin oder der Soldat verwendet wird, oder den Umstand, dass die Soldatin oder der Soldat aus sonstigen, mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist, oder3.einen gegen die Soldatin oder den Soldaten oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff oder durch dessen rechtmäßige Abwehr; einem tätlichen Angriff steht die vorsätzliche Beibringung von Gift sowie die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen gleich.Satz 1 Nummer 3 gilt auch, wenn sich der tätliche Angriff oder dessen rechtmäßige Abwehr auf dem Hinweg ins Ausland oder auf dem Rückweg ereignet.
(2) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch, wenn 1.die Soldatin oder der Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, vom Wehrdienst beurlaubt wird und auf Grund dieser Tätigkeit, durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit oder auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg eine primäre Gesundheitsstörung erleidet,2.eine nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson einer geschädigten Person im Falle von § 3 Absatz 3 einen Unfall und dadurch eine primäre Gesundheitsstörung erleidet,3.Angehörige oder andere zur häuslichen Gemeinschaft der Soldatin oder des Soldaten gehörende Personen, die in dem ausländischen Staat, in dem die Soldatin oder der Soldat verwendet wird, oder auf dem Hin- und Rückweg infolge eines gegen sie oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine primäre Gesundheitsstörung erleiden,4.das Kind einer Soldatin durch eine Wehrdienstbeschädigung der Mutter während der Schwangerschaft unmittelbar eine primäre Gesundheitsstörung erleidet.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten nicht, soweit in diesen Fällen Ansprüche nach anderen gesetzlichen Regelungen bestehen oder Leistungen von anderer Seite gewährt werden. Schadensersatzansprüche auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung nach § 839 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht ausgeschlossen.
SEG§ 5Anerkennung der Schädigungsfolgen(1) Als Schädigungsfolge wird die sekundäre Gesundheitsstörung anerkannt, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Wehrdienstbeschädigung steht.
(2) Zur Anerkennung der Schädigungsfolge genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der sekundären Gesundheitsstörung mit der Wehrdienstbeschädigung.
(3) Wenn die zur Anerkennung einer Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der primären oder der sekundären Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung die Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(4) War die Soldatin oder der Soldat durch eine Wehrdienstverrichtung oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse besonderen Einwirkungen ausgesetzt und erkrankt sie oder er infolgedessen an einer Krankheit, die in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt ist, so wird die Schädigungsfolge nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt. Bei der Entscheidung über die Anerkennung sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die den Versicherungsschutz nach den § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründen, wenn 1.diese Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu verursachen, und2.die besondere Einwirkung überwiegend durch ein schädigendes Ereignis nach § 3 Absatz 1 verursacht worden ist.
(5) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge gilt für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses fort.
(+++ § 5: Zur Geltung vgl. § 1 SEV +++)
SEG§ 6Grad der Schädigungsfolgen(1) Ist für eine geschädigte Person die Schädigungsfolge anerkannt worden, so wird für sie der Grad der Schädigungsfolgen festgesetzt.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch die Schädigungsfolge bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Er ist nach Zehnerwerten von 10 bis 100 zu bemessen. Ein bis zu 5 Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Bei geschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleichen Schädigungsfolgen ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist.
(3) Vorübergehende sekundäre Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
(4) Ist bei der geschädigten Person neben einer Schädigungsfolge auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung auch eine Schädigungsfolge auf Grund eines schädigenden Ereignisses nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem Gesetz, welches die Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsieht, anerkannt worden, so ist ein einheitlicher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1.die Grundsätze für die Beurteilung und Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 2,2.die Grundsätze für die Anerkennung einer sekundären Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge sowie3.das Verfahren für die Fortentwicklung der in den Nummern 1 und 2 genannten Grundsätze.
(+++ § 6 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 1 SEV +++)
SEG§ 7Leistungen der Soldatenentschädigung(1) Eine geschädigte Person hat wegen der anerkannten Schädigungsfolge und deren wirtschaftlicher Folgen Anspruch auf folgende Leistungen: 1.Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach Maßgabe des Kapitels 2,2.Leistungen der medizinischen Versorgung nach Maßgabe des Kapitels 3,3.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe des Kapitels 4,4.Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Maßgabe des Kapitels 5,5.Leistungen des Erwerbsschadensausgleichs nach Maßgabe des Kapitels 6,6.Leistungen nach Maßgabe der §§ 52 bis 55.
(2) Angehörige, die selbst keine geschädigte Person sind, haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51.
(3) Hinterbliebene haben Anspruch auf folgende Leistungen: 1.Leistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe des Kapitels 7,2.Sterbegeld nach Maßgabe des Kapitels 9,3.Anspruch auf Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51.
(4) Die Partnerin oder der Partner einer mit der verstorbenen geschädigten Person verfestigten Lebensgemeinschaft hat Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 50.
(5) Anspruch auf Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 8 hat die Person, die zunächst die Überführung oder Bestattung einer geschädigten Person bezahlt hat.
SEG§ 8Antragserfordernis(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt.
(2) Während des Wehrdienstverhältnisses kann das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz auch von Amts wegen eingeleitet werden.
SEG§ 9AnspruchskonkurrenzAnsprüche auf Leistungen der Soldatenentschädigung gehen Ansprüchen auf Leistungen der Sozialen Entschädigung vor, soweit sie auf derselben Ursache beruhen.
SEG§ 10Verhältnis zu Leistungen anderer Träger(1) Die Leistungen der Soldatenentschädigung gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger, vor.
(2) Ausgleichszahlungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 sowie den §§ 44 und 45 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet.
(3) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- und Versorgungssystemen sind auf Leistungen der Soldatenentschädigung nicht anzurechnen.
SEG020Kapitel 2Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
SEG§ 11Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von 1.434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,2.868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,3.1 302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,4.1 736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,5.2 169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für geschädigte Personen mit besonderer Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 Prozent. Eine besondere Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn in mindestens zwei Funktionssystemen eine Schädigungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung bereits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und zusätzlich von mindestens 80 bedingt.
SEG§ 12Abfindung(1) Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann auf Antrag eine Abfindung gezahlt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt.
(2) Die Zahlung der Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre (Abfindungszeitraum). Der Abfindungszeitraum beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.
(3) Die Höhe der Abfindung beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Absatz 1. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
(4) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.
SEG§ 13Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung(1) Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11 Absatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.
(2) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
SEG030Kapitel 3Leistungen der medizinischen Versorgung
SEG030010Abschnitt 1Medizinische Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses
SEG§ 14Medizinische VersorgungFür die anerkannte Schädigungsfolge erhalten Soldatinnen und Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses Leistungen der medizinischen Versorgung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nach § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes.
SEG030020Abschnitt 2Medizinische Versorgung außerhalb des Wehrdienstverhältnisses
SEG030020010Unterabschnitt 1Grundsatz und Leistungen
SEG§ 15Grundsätze der medizinischen Versorgung(1) Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden, medizinische Versorgung nach dem Ersten, Zweiten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung der gesetzlichen Unfallversicherung.
(2) Die Leistungen werden mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig erbracht, um 1.die Gesundheitsstörung zu beseitigen oder zu bessern, die Verschlimmerung zu verhüten und die Folgen zu mildern sowie2.den Pflegebedarf zu decken.
(3) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen der medizinischen Versorgung haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden ohne Kostenbeteiligung der geschädigten Person als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
SEG§ 16Katalog der Leistungen der medizinischen VersorgungDie Leistungen der medizinischen Versorgung umfassen insbesondere: 1.ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung nach den § 27 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 und § 28 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,2.Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln nach den § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 29 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,3.Versorgung mit Heilmitteln nach den § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 30 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,4.Versorgung mit Hilfsmitteln und Körperersatzstücken sowie die Gewährung einer Pauschale zum Kleider- und Wäscheverschleiß nach den § 27 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 und § 31 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,5.stationäre Behandlung nach den § 27 Absatz 1 Nummer 6 und § 33 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,6.Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 und Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,7.häusliche Krankenpflege nach den § 27 Absatz 1 Nummer 5 und § 32 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,8.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des § 17,9.Leistungen zur Mobilität nach § 18,10.Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,11.Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,12.Krankengeld der Soldatenentschädigung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2,13.sonstige Leistungen zur Erreichung und Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
SEG§ 17Leistungen bei Pflegebedürftigkeit(1) § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 467 Euro und ein Höchstbetrag von 2 075 Euro zugrunde zu legen.
(2) § 13 gilt entsprechend.
(3) Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Monat können einkommensabhängige Geldleistungen nach diesem Gesetz um höchstens die Hälfte gemindert werden, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der geschädigten Person angemessen ist. Der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen bleibt bei der Minderung außer Betracht.
SEG§ 18Leistungen zur Mobilität(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1.die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,2.die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.
(+++ § 18: Zur Geltung vgl. § 2 SEV +++)
SEG030020020Unterabschnitt 2Krankengeld der Soldatenentschädigung
SEG§ 19Krankengeld der Soldatenentschädigung(1) Geschädigte Personen, die infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig sind, erhalten Krankengeld der Soldatenentschädigung. Die geschädigte Person hat das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die geschädigte Person auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustands ausführen kann.
(3) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig sind und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, gelten auch dann als arbeitsunfähig, wenn sie nicht oder nur mit der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands fähig sind, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen.
(4) Als arbeitsunfähig gelten auch geschädigte Personen, die, ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer Maßnahme der medizinischen Versorgung nach diesem Gesetz keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Anpassung oder Instandsetzung von Hilfsmitteln und Körperersatzstücken. Insoweit gelten § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und § 65a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(5) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung wird auch gewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit während einer Maßnahme der medizinischen Versorgung oder einer Maßnahme der Teilhabeleistung am Arbeitsleben nach diesem Gesetz eintritt.
SEG§ 20Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldatenentschädigung(1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt. Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Im Übrigen berechnet sich das Krankengeld der Soldatenentschädigung entsprechend § 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Bei geschädigten Personen, die geringfügig beschäftigt sind, entspricht das zugrunde zu legende Regelentgelt dem Nettoentgelt. Bei geschädigten Personen, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, wird das Krankengeld der Soldatenentschädigung auf Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen berechnet, die beitragspflichtig wären, wenn die geschädigte Person gesetzlich krankenversichert wäre.
(3) Für den Fall, dass die geschädigte Person im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, gelten, wenn dies für die Person günstiger ist, als Regelentgelt die bei der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Geld- und Sachbezüge.
(4) Ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung besteht nicht, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Bürgergeld bezogen wurde.
(5) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld der Soldatenentschädigung zugrunde liegt, wird entsprechend § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angepasst.
SEG§ 21Beginn und Ende des Krankengeldes der Soldatenentschädigung(1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung ist von dem Tag an zu erbringen, von dem an die Voraussetzungen des § 19 erfüllt sind, wenn es innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder nach Beginn einer Maßnahme der medizinischen Versorgung nach diesem Gesetz oder nach Wegfall des Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts beantragt wird, ansonsten von dem Tag des Antrags. Als Antrag gilt auch die Vorlage der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
(2) Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist das Krankengeld der Soldatenentschädigung für die zurückliegende Zeit nur zu erbringen, wenn die geschädigte Person ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
(3) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
(4) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung endet bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen mit dem Tag, der dem Beginn der Zahlung dieser Leistungen vorausgeht, wenn die geschädigte Person 1.Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Rente wegen Alters in voller Höhe nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezieht,2.eine der Altersrente entsprechende oder der Altersversorgung dienende Leistung erhält,3.auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder4.die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte Person im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze ihrer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung noch nicht erreicht hat.
(5) Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Krankengeld der Soldatenentschädigung 1.mit dem Tag, an dem die Leistungen der medizinischen Versorgung soweit abgeschlossen sind, dass die geschädigte Person eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte,2.im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.
SEG§ 22Krankengeld der Soldatenentschädigung bei WiedererkrankungIm Fall einer Wiedererkrankung gelten die §§ 19 bis 21 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Wiedererkrankung abzustellen ist.
SEG§ 23Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der Soldatenentschädigung(1) Der Anspruch ruht, solange die geschädigte Person Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bezieht. Dies gilt nicht für die Dauer einer stationären Behandlungsmaßnahme oder einer medizinischen Rehabilitationsleistung.
(2) Der Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung ruht auch während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld der Soldatenentschädigung aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während der Elternzeit erzielt wurde.
SEG§ 24Kürzung des Krankengeldes der SoldatenentschädigungDas Krankengeld der Soldatenentschädigung wird um die Zahlbeträge der folgenden Leistungen gekürzt, wenn die Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt werden: 1.Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Teilrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,2.vergleichbare Leistungen, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Inland oder Ausland als Teilrente gezahlt werden.
SEG§ 25Soziale Sicherung der Bezieher von Krankengeld der Soldatenentschädigung(1) Personen sind in der Zeit, in der sie Krankengeld der Soldatenentschädigung beziehen, 1.nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach dem Recht der Arbeitsförderung und2.nach Maßgabe des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherungversichert. Die Leistungsträger entrichten für die Leistungsberechtigten die Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Ferner entrichten die Leistungsträger für die Leistungsberechtigten die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. Näheres zu diesen Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 166, 170 und 173 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Geschädigten Personen, die wegen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind oder wären, wenn sie ihre Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, der sie freiwillig angehören, ausübten, werden auf Antrag für die Zeit, für die sie Krankengeld der Soldatenentschädigung erhalten, die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Krankengeld der Soldatenentschädigung zu entrichten wären, wenn die geschädigte Person rentenversicherungspflichtig wäre.
(3) Geschädigten Personen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, werden auf Antrag für die Zeit, für die sie Krankengeld der Soldatenentschädigung erhalten, die nachgewiesenen Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Aufwendungen für die Alterssicherung sind insbesondere 1.freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,2.Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben der geschädigten Person bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht.Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Krankengeld der Soldatenentschädigung zu entrichten wären, wenn die geschädigte Person rentenversicherungspflichtig wäre.
SEG030020030Unterabschnitt 3Kostenerstattung
SEG§ 26Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der medizinischen Versorgung(1) Entstehen der geschädigten Person Kosten für eine selbstbeschaffte notwendige Leistung der medizinischen Versorgung der Schädigungsfolge nach Antragstellung, jedoch vor Anerkennung der Schädigungsfolge, werden ihr die entstandenen Kosten im angemessenen Umfang erstattet. Dies gilt auch, wenn nach Abschluss der selbstbeschafften Leistung der medizinischen Versorgung keine Schädigungsfolge mehr vorliegt. Angemessen sind die Kosten, die auch bei der Inanspruchnahme der Sachleistung nach diesem Gesetz angefallen wären. Absatz 2 Nummer 1 und § 59 Absatz 2 gelten entsprechend.
(2) Entstehen die Kosten einer selbstbeschafften notwendigen Leistung der medizinischen Versorgung nach Anerkennung der Schädigungsfolge, werden sie der geschädigten Person in der entstandenen Höhe erstattet, wenn 1.die Leistung unaufschiebbar war und nicht rechtzeitig erbracht werden konnte oder2.die Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde.
(3) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 erstattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung.
(4) Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch werden nach § 18 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.
SEG§ 27Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt(1) Geschädigten Personen werden bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland die Kosten einer im Ausland notwendigen medizinischen Versorgung der anerkannten Schädigungsfolge erstattet. Der Anspruch auf Erstattung besteht bis zur Höhe der Vergütung, die der Leistungsträger bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. § 63 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Kosten bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden, wenn 1.eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung im Inland nicht möglich ist oder2.ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf bestand.
(3) Bei einer Erstattung der Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 können auch weitere im Ausland im Zusammenhang mit der Leistung der medizinischen Versorgung anfallende notwendige Kosten der geschädigten Person und der Begleitperson ganz oder teilweise erstattet werden.
(4) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 erstattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung.
(5) Geschädigte Personen können stationäre Krankenhausleistungen im Ausland abweichend von Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn zuvor die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche Behandlung oder eine Behandlung, die für die geschädigte Person ebenso wirksam ist und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, rechtzeitig im Inland erlangt werden kann. War die stationäre Krankenhausbehandlung im Ausland unaufschiebbar, so darf der geschädigten Person das Fehlen der vorherigen Zustimmung nicht entgegengehalten werden, soweit und solange sie daran gehindert war, die Zustimmung einzuholen.
SEG040Kapitel 4Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
SEG040010Abschnitt 1Grundsatz und Leistungen
SEG§ 28VoraussetzungenGeschädigte Personen erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie diese auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge benötigen, um die Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und dadurch ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
SEG§ 29Umfang der Leistungen(1) Die Leistungen für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, werden nach Maßgabe der §§ 49 bis 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere 1.Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,2.eine Berufsvorbereitung,3.die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,4.die berufliche Ausbildung, berufliche Anpassung und Weiterbildung sowie5.die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit notwendig, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt.
(3) Soweit erforderlich, enthalten die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die notwendigen Leistungen zur Teilhabe an Bildung.
SEG§ 30Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben(1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, erhalten Übergangsgeld für die Dauer einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz.
(2) Für die Höhe und die Berechnung des Übergangsgeldes gilt § 20 entsprechend. Schließt sich eine Maßnahme nach Kapitel 4 unmittelbar an den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung an, entspricht die Höhe des Übergangsgeldes der Höhe des zuletzt gezahlten Krankengeldes der Soldatenentschädigung.
(3) Wird die geschädigte Person während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig, wird Krankengeld der Soldatenentschädigung in der Höhe des Übergangsgeldes gewährt.
(4) § 71 Absatz 1 bis 3 und § 72 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
SEG§ 31Soziale Sicherung der Bezieher von ÜbergangsgeldFür die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld werden zusätzlich Leistungen zur Alterssicherung entsprechend § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 geleistet.
SEG040020Abschnitt 2Ergänzende Leistungen
SEG§ 32Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch: 1.Leistungen zur Mobilität nach § 18,2.Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,3.Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,4.Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.
SEG050Kapitel 5Soziale Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall
SEG§ 33Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen(1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn 1.diese Leistungen auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge notwendig sind und2.die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizinischen Versorgung oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden sind.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere: 1.Leistungen zur Mobilität nach § 18,2.Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere 1.Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,2.Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
SEG§ 34Leistungen der EingliederungshilfeGeschädigte Personen, die auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge Eingliederungshilfe benötigen, erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 Kapitel 1, 2 und 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Die Leistungen der Eingliederungshilfe gehen anderen Leistungen nach diesem Gesetz nach.
SEG§ 35Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten(1) Geschädigte Personen, bei denen auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge eine besondere Lebenslage vorliegt, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden ist, können Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten erhalten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
(2) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung der geschädigten Person. Die §§ 68 und 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
SEG§ 36Leistungen in sonstigen LebenslagenLeistungen können zur Deckung des schädigungsbedingten Bedarfs auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes rechtfertigen.
SEG060Kapitel 6Erwerbsschadensausgleich
SEG§ 37Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich(1) Hat die geschädigte Person, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befindet, einen Erwerbsschaden infolge der anerkannten Schädigungsfolge, erhält sie einen monatlichen Erwerbsschadensausgleich, wenn 1.ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 anerkannt worden ist und2.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgversprechend sind oder ihr nicht zugemutet werden können.
(2) Der Erwerbsschaden ist der schädigungsbedingte Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Einkommen und dem Referenzeinkommen.
(3) Eine durch schädigungsunabhängige Einwirkungen, Ereignisse oder Verfügungen, insbesondere durch das Hinzutreten von schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen, bewirkte Minderung des derzeitigen Einkommens bleibt bei der Berechnung des Erwerbsschadensausgleichs unberücksichtigt. In diesem Fall wird das derzeitige Einkommen (§ 38), das vor dem Eintritt der schädigungsunabhängigen Einwirkung, des Ereignisses oder der Verfügung erzielt worden ist, fiktiv angerechnet und jährlich nach § 39 Absatz 4 angepasst.
SEG§ 38Derzeitiges EinkommenDerzeitiges Einkommen sind die in § 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten, mit Ausnahme der in § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten. Die §§ 18b und 18c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
SEG§ 39Referenzeinkommen(1) Das monatliche Referenzeinkommen beträgt bei einer geschädigten Person 1.ohne abgeschlossene Schulausbildung 2 300 Euro,2.ohne abgeschlossene Berufsausbildung 2 379 Euro,3.mit abgeschlossener Berufsausbildung 2 710 Euro,4.mit Techniker- oder Meisterprüfung 3 178 Euro,5.mit einem Bachelor- oder vergleichbaren Hochschulabschluss 3 971 Euro und6.mit einem Master- oder vergleichbaren Hochschulabschluss 5 277 Euro.Die Zuordnung des monatlichen Referenzeinkommens zu der geschädigten Person erfolgt anhand der Verhältnisse vor der erstmaligen Auswirkung der Schädigungsfolgen.
(2) Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausgeübt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1 festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als Referenzeinkommen das vor der Auswirkung der Schädigungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens jedoch 6 638 Euro, zugrunde zu legen. Bei monatlich feststehendem Einkommen wird auf die Ermittlung eines durchschnittlichen Einkommens verzichtet, wenn dies günstiger ist.
(3) Wirkt sich die anerkannte Schädigungsfolge vor dem Abschluss einer Berufs- oder Hochschulausbildung auf die Fähigkeit aus, eine solche zu absolvieren, wird das Referenzeinkommen wie folgt festgesetzt: Bei geschädigten Personen, 1.die über das Zeugnis der Hauptschule, den qualifizierendenden Hauptschulabschluss oder über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2 und nach Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3,2.die über das Zeugnis der Realschule oder über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2, nach Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3 und nach Ablauf von weiteren sechs Jahren nach Absatz 1 Nummer 4,3.die über das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2, nach Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 4 und nach Ablauf von weiteren sechs Jahren nach Absatz 1 Nummer 5.Die Ermittlung des Referenzeinkommens nach Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Das Referenzeinkommen wird mit einem Anpassungsfaktor an die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer angepasst. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Der Anpassungsfaktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Eine Minderung des aktuellen Referenzeinkommens erfolgt nicht.
(5) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
SEG§ 40Dauer des Bezugs von ErwerbsschadensausgleichDer Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, ab dem die geschädigte Person 1.Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezieht,2.eine der Altersrente entsprechende oder der Altersversorgung dienende Leistung erhält,3.auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder4.die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte Person zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze ihrer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung noch nicht erreicht hat.
SEG§ 41Soziale Sicherung der Erwerbsschadensausgleichsempfänger(1) Die zuständige Behörde hat die Versicherungspflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für geschädigte Personen für die Zeit, für die sie Erwerbsschadensausgleich erhalten, zu beantragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für geschädigte Personen, 1.die neben dem Bezug des Erwerbsschadensausgleichs wegen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtmitglied in einer öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind oder wären, wenn sie ihre Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, der sie freiwillig angehören, ausübten, die für den Bezug von Erwerbsschadensausgleich zusätzliche Beiträge entgegennimmt, und2.die einen Antrag auf Erstattung der zusätzlich für den Bezug von Erwerbsschadensausgleich an die öffentlich-rechtliche berufsständische Versicherungs- und Versorgungseinrichtung zu entrichtenden Beiträge stellen.Die Erstattung erfolgt für nachgewiesene entrichtete Beiträge bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich zu entrichten wären, wenn für die geschädigte Person nach Absatz 1 eine Rentenversicherungspflicht beantragt worden wäre.
(3) In der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Empfängerinnen und Empfänger von Erwerbsschadensausgleich können auf Antrag einen Beitragszuschuss zu ihren Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe desjenigen Betrages erhalten, um den sich die Beiträge durch Berücksichtigung des Erwerbsschadensausgleichs bei der Beitragsbemessung erhöhen. Der Beitragszuschuss ist bei der Beitragsbemessung nach § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch hat.
SEG070Kapitel 7Leistungen an Hinterbliebene
SEG§ 42Anspruchsvoraussetzungen(1) Ist der Tod der geschädigten Person Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder stirbt die geschädigte Person an der anerkannten Schädigungsfolge, erhalten die Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel.
(2) Der Tod gilt als Schädigungsfolge, wenn die geschädigte Person an einer Gesundheitsstörung verstirbt, für die zum Zeitpunkt des Versterbens Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen gewährt wurde.
(+++ § 42 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 47 Abs. 3 § 42 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 3 +++)
SEG§ 43Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer(1) Die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 778 Euro. § 13 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung erlischt, wenn die Witwe oder der Witwer wieder heiratet.
(3) Die Witwe oder der Witwer hat zusätzlich zur Leistung nach Absatz 1 Anspruch auf eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1, soweit sie oder er 1.Waisen der verstorbenen geschädigten Person bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erzieht oder2.Waisen der verstorbenen geschädigten Person, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, erzieht und mit diesen Waisen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder3.voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist.Mit Erreichen der Regelaltersgrenze beträgt die Ausgleichszahlung 30 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1.
(4) Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung nach Absatz 3 wird folgendes Einkommen auf diese Leistung angerechnet: 1.Renten der Rentenversicherung wegen Todes, gekürzt um 14 Prozent,2.Renten der Alterssicherung der Landwirte wegen Todes, gekürzt um 14 Prozent,3.Witwen- und Witwerrente der Unfallversicherung, gekürzt um den Anteil der von der Witwe oder dem Witwer zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 Prozent,4.Witwen- und Witwergeld und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten sowie Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen, gekürzt um 25 Prozent,5.Unfall-Hinterbliebenenversorgung und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, gekürzt um 25 Prozent,6.Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Todes, gekürzt um 29,6 Prozent,7.Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach Gesetzen, die die entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen,8.Renten wegen Todes, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind, sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse, gekürzt um 17,5 Prozent; sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, gekürzt um 23 Prozent,9.Leistung nach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 30.
(5) Die Witwe oder der Witwer hat die Leistungen nach Absatz 4 nachzuweisen. Sie oder er kann verlangen, dass die Zahlstelle eine Bescheinigung über die von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte Leistung und den Zeitraum, für den diese gezahlt wurde, ausstellt.
(6) § 41 Absatz 3 gilt entsprechend.
SEG§ 44Ausgleichszahlung an Waisen(1) Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 415 Euro. § 13 gilt entsprechend.
(2) Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 674 Euro. § 13 gilt entsprechend.
(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.
(4) (weggefallen)
SEG§ 45Ausgleichszahlung an Eltern(1) Ist die geschädigte Person an der Schädigungsfolge verstorben, so erhalten die Eltern eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn sie 1.voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,2.aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder3.das 60. Lebensjahr vollendet haben,frühestens jedoch von dem Kalendermonat an, in dem die geschädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
(2) Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, 311 Euro. Sind mehrere anspruchsberechtigte Elternteile vorhanden, so wird die monatliche Ausgleichszahlung unter den anspruchsberechtigten Elternteilen zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(3) § 13 gilt entsprechend.
SEG§ 46Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer(1) Witwen und Witwer können einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28 bis 32 erhalten. Wenn unmittelbar vor den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ke …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.