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Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunfts- und Regionalnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Nachweise in elektronischen Registern verwaltet werden, um die Herkunft des Stroms transparent zu machen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
HkRNDVHkRNDV2018-11-08BGBl I2018, 1853Herkunfts- und Regionalnachweis-DurchführungsverordnungDurchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren EnergienStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186 (+++ Textnachweis ab: 21.11.2018 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 5 Satz 3, § 10 Abs. 3 Satz 4, § 12 Abs. 5 Satz 3, § 18 Abs. 2, § 20 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 6, § 31 Abs. 1 Eingangssatz, § 33, § 42 Abs. 4, § 51 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 51 Abs. 5 Satz 2 u. § 54 Satz 1 +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 6.8.2025 I Nr. 186 +++)Die V wurde als Art. 1 der V v. 8.11.2018 I 1853 vom Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 21.11.2018 in Kraft getreten. HkRNDVInhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§  1Registerführung§  2Begriffsbestimmungen§  3Kommunikation mit der Registerverwaltung§  4Korrektur von Fehlern§  5Benennung der Verwendungsgebiete und Bestimmung der Verwendungsregionen für Regionalnachweise§  6Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister§  7Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister§  8Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Kontoinhaber§  9Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer§ 10Übermittlung der Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen§ 11Übermittlung der Daten von Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze Abschnitt 2Ausstellung und Inhalte von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen, Registrierung von AnlagenUnterabschnitt 1Ausstellung von Herkunftsnachweisen§ 12Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen§ 13Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken und aus Laufwasserkraftwerken mit Pumpbetrieb ohne Speicherung§ 14Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Grenzkraftwerken§ 15Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ohne entsprechende Stromerzeugung§ 16Inhalte des Herkunftsnachweises§ 17Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnachweisen Unterabschnitt 2Ausstellung von Regionalnachweisen§ 18Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen§ 19Inhalte des Regionalnachweises§ 20Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen Unterabschnitt 3Registrierung und Löschung von Anlagen§ 21Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister§ 22Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister§ 23Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister§ 24Änderung von Anlagendaten§ 25Registrierung von Gesamtanlagen§ 26Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung§ 27Löschung der Anlagenregistrierung und Wechsel des Anlagenbetreibers Abschnitt 3Übertragung, Entwertung, Löschung und Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen§ 28Übertragung von Herkunftsnachweisen§ 29Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen§ 30Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen§ 30aGekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen§ 31Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung§ 32Löschung von Herkunftsnachweisen§ 33Löschung von Regionalnachweisen§ 34Verfall von Herkunftsnachweisen§ 35Verfall von Regionalnachweisen Abschnitt 4Anerkennung und Import von Herkunfts-nachweisen von ausländischen registerführenden Stellen§ 36Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen§ 37Import anerkannter Herkunftsnachweise Abschnitt 5Pflichten von Registerteilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen§ 38Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten§ 39Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters§ 40Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber§ 41Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber§ 42Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten Biomasseanlagen§ 43Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen§ 44Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber Abschnitt 6Erhebung, Speicherung, Verwendung, Übermittlung und Löschung von Daten§ 45Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten§ 46Datenübermittlung§ 47Löschung von Daten Abschnitt 7Ordnungswidrigkeiten§ 48Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 8Sperrung und Schließung des Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern§ 49Sperrung und Entsperrung des Kontos§ 50Schließung des Kontos§ 51Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss Abschnitt 9Nutzungsbedingungen§ 52Nutzungsbedingungen§ 53Ausschluss des Widerspruchsverfahrens HkRNDV010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften HkRNDV§ 1Registerführung(1) Die Registerverwaltung führt das Herkunftsnachweisregister als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung inländischer Herkunftsnachweise, die Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise sowie die Übertragung und die Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden. (2) Die Registerverwaltung führt das Regionalnachweisregister als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Regionalnachweisen registriert werden. (3) Verwaltungsakte im Rahmen dieser Verordnung können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. HkRNDV§ 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung ist 1.Biomasseein Energieträger nach § 3 Nummer 21 Buchstabe e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862) geändert worden ist;2.Dienstleistereine natürliche Person, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die von einem Kontoinhaber bevollmächtigt ist, für ihn Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen;3.Grenzkraftwerkeine Anlage, die auf der deutschen Staatsgrenze steht und bei der sich auf beiden Seiten der Staatsgrenze Einrichtungen befinden, die für die Stromerzeugung in dieser Anlage notwendig sind, wobei die Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone mit der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates als deutsche Staatsgrenze gilt;4.Kontoeine dem Kontoinhaber durch die Registerverwaltung zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters, in der die Ausstellung, die Übertragung, die Anerkennung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen oder die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Regionalnachweisen erfolgt;5.Kontoinhaber ein Händler, Anlagenbetreiber oder Stromlieferant, für den die Registerverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister eröffnet hat;6.Nutzereine natürliche Person, die von einem Kontoinhaber oder einem Dienstleister bevollmächtigt ist, im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister für den Vollmachtgeber Handlungen gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen;7.Postfacheine dem Registerteilnehmer und dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters, die von der Registerverwaltung für den Empfang von elektronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für die Bekanntgabe von Entscheidungen bereitgestellt wird;8.Registerteilnehmer a)im Herkunftsnachweisregister: ein Kontoinhaber, ein registrierter Dienstleister, ein Umweltgutachter und eine Umweltgutachterorganisation, oderb)im Regionalnachweisregister: ein Kontoinhaber und ein registrierter Dienstleister;9.Registerverwaltungdas Umweltbundesamt als zuständige Stelle nach § 79 Absatz 4 und nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;10.Speichereine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;11.Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation a)ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation im Sinne des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern der Umweltgutachter oder die Umweltorganisation über Folgendes verfügt: aa)eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien entsprechend dem Zulassungsbereich 35.11.6 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BGBl. I S. 3654), die zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,bb)eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft entsprechend dem Zulassungsbereich 35.11.7 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnungcc)eine Zulassung für den Bereich Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung entsprechend dem Zulassungsbereich 38 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, oderdd)eine Zulassung für den Bereich Wärmeversorgung entsprechend dem Zulassungsbereich 35.30.6 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, sowieb)ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation, der oder die aa)in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine Zulassung für die in Buchstabe a genannten Bereiche verfügt undbb)nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 und 2 des Umweltauditgesetzes im Bundesgebiet tätig werden darf;12.Verwendungsgebietdas Postleitzahlengebiet oder das Gemeindegebiet, wenn dieses mehrere Postleitzahlengebiete umfasst, am Ort der Belieferung des Letztverbrauchers mit Strom;13.Verwendungsregiondas Verwendungsgebiet sowie alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Verwendungsgebiet befinden. HkRNDV§ 3Kommunikation mit der Registerverwaltung(1) Die Registerverwaltung stellt ein Kommunikationssystem sowie Postfächer innerhalb des Kommunikationssystems zur Verfügung. Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerverwaltung einen elektronischen Zugang zu dem von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten Kommunikationssystem sowie zu einem E-Mail-Postfach zu eröffnen und zu nutzen. Registerteilnehmer sind verpflichtet, die Kommunikation mit der Registerverwaltung, insbesondere die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Erklärungen sowie die Übermittlung von Daten und Dokumenten, über das Kommunikationssystem nach Satz 1 vorzunehmen. (2) Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerverwaltung, einschließlich der Übermittlung von Daten und Dokumenten an diese, die von der Registerverwaltung bereitgestellten elektronischen Formularvorlagen zu nutzen. In den Formularvorlagen gibt die Registerverwaltung vor, welche Angaben die Registerteilnehmer auf Grund dieser Verordnung machen müssen. (3) Ist ein von der Registerverwaltung elektronisch übermitteltes Dokument für den Registerteilnehmer aus technischen Gründen zur Ansicht und Verarbeitung nicht geeignet, so hat der Registerteilnehmer die Registerverwaltung unverzüglich über diesen Umstand zu informieren. (4) Die Registerverwaltung kann den Registerteilnehmern ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die Übermittlung von Daten und Dokumenten an die Registerverwaltung vorschreiben. Bei der Auswahl der Verschlüsselung sind die Hinweise und Veröffentlichungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen. Die Registerteilnehmer haben die Verschlüsselung aktuell zu halten. HkRNDV§ 4Korrektur von Fehlern(1) Die Registerverwaltung ist berechtigt, von ihr festgestellte Fehler zu korrigieren, die bei der Ausstellung, der Übertragung, der Anerkennung oder der Entwertung von Herkunftsnachweisen oder bei der Ausstellung, der Übertragung oder der Entwertung von Regionalnachweisen oder in Anlagendaten oder in Registerteilnehmerdaten aufgetreten sind. Sie darf jedoch grundsätzlich keine Fehlerkorrekturen vornehmen, die sich 1.auswirken können auf die Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder2.auf Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise beziehen, die die Registerverwaltung gelöscht oder für verfallen erklärt hat oder löschen oder für verfallen erklären müsste. (2) Die Registerverwaltung ist berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Fehler im Sinne von Absatz 1 künftig zu verhindern. (3) Die Registerverwaltung informiert die von einer Korrektur betroffenen Registerteilnehmer über die vorgenommenen Korrekturen. HkRNDV§ 5Benennung der Verwendungsgebiete und Bestimmung der Verwendungsregionen für Regionalnachweise(1) Durch Allgemeinverfügung benennt die Registerverwaltung auf der Grundlage von amtlichen Daten oder von Daten sonstiger zuständiger Stellen die Verwendungsgebiete, für die Regionalnachweise entwertet werden dürfen, und bestimmt hierbei für jedes Verwendungsgebiet die Verwendungsregion, aus der Regionalnachweise für das Verwendungsgebiet entwertet und verwendet werden dürfen. Die Benennung der Verwendungsgebiete erfolgt mit dem Gemeindenamen und der zugehörigen Postleitzahl oder den zugehörigen Postleitzahlen. Bei der Bestimmung der Verwendungsregion stehen bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Cluster nach § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einem Postleitzahlengebiet gleich. Auf Anlagen im Küstenmeer, die Strom aus erneuerbaren Energien produzieren, ist Satz 3 entsprechend anzuwenden. (2) Die Allgemeinverfügung nach Absatz 1 ist grundsätzlich für ein Kalenderjahr anzuwenden. Sie wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht. HkRNDV§ 6Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister(1) Für die Ausstellung, die Anerkennung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen ist ein Konto im Herkunftsnachweisregister erforderlich. Es ist zulässig, als Kontoinhaber über mehrere Konten zu verfügen. (2) Für die Eröffnung eines Kontos nach Absatz 1 Satz 1 ist ein Antrag bei der Registerverwaltung zu stellen. Zur Antragstellung berechtigt sind Anlagenbetreiber, Händler und Stromlieferanten. Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im Sinne von § 25, bei der einzelne Anlagen von verschiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden, gilt die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die an der Gesamtanlage beteiligten Anlagenbetreiber nach außen hin vertreten darf. (3) Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ausgeschlossen. Ist der Antragsteller eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht bei dem Antragsteller beschäftigt ist, ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 und Satz 2 ist eine Vertretung durch einen Dienstleister zulässig, wenn der Antragsteller als Anlagenbetreiber fungieren will. (4) Bei der Antragstellung sind der Registerverwaltung folgende Daten und Angaben über den Antragsteller zu übermitteln: 1.wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der Vor- und der Nachname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse) sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse,2.wenn der Antragsteller eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, der Name oder die Firma, der Sitz, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Angabe der gesetzlichen Vertreter und, sofern der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist, die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher Stelle das Register geführt wird,3.die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, sofern jeweils vorhanden,4.die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Stromlieferant und5.die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikationsnummer, falls die Registrierung als Stromlieferant erfolgen soll.Wird der Antragsteller nach Absatz 3 vertreten, so sind der Registerverwaltung zusätzlich der Vor- und der Nachname, die Adresse sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Vertreters zu übermitteln. Mit der Antragstellung erhält der Antragsteller, im Fall einer nach Absatz 3 zulässigen Vertretung der Vertreter, von der Registerverwaltung einen Benutzernamen und ein Passwort (Zugangsdaten) für das Konto. (5) Der Antragsteller hat seine Identität durch ein von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmtes Verfahren nachzuweisen. Bei der Eröffnung weiterer Konten durch denselben Antragsteller ist ein erneuter Nachweis der Identität nicht erforderlich. Ein Identitätsnachweis ist auch nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Regionalnachweisregister nachgewiesen wurde. Wird der Antragsteller bei der Antragstellung vertreten, so hat anstelle des Antragstellers der Vertreter den Nachweis seiner Identität nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 entsprechend zu führen und zusätzlich seine Vertretungsmacht für den Antrag auf Kontoeröffnung und für die Kontoführung durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 ist ein Identitätsnachweis des Dienstleisters nicht erforderlich; die Pflicht des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt unberührt. Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 festzulegen, dass bestimmte Nutzungen des Herkunftsnachweisregisters der Authentifizierung bedürfen und welche zusätzlichen Angaben dafür erforderlich sind. (6) Die Registerverwaltung eröffnet für den Antragsteller das Konto, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller zur Antragstellung berechtigt ist und die erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 und die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 vollständig übermittelt wurden, und erklärt ihn zum Hauptnutzer. Wurde der Antragsteller bei der Antragstellung vertreten, so erklärt die Registerverwaltung die natürliche Person, die den Antrag für den Antragsteller gestellt hat, mit der Kontoeröffnung zum Hauptnutzer. (7) Die Registerverwaltung lehnt den Antrag auf Eröffnung eines Kontos ab, wenn der Antragsteller nicht zur Antragstellung berechtigt ist, die erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 oder die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 nicht vollständig übermittelt wurden oder der Antragsteller oder sein Vertreter von der Teilnahme am Register nach § 51 ausgeschlossen ist. Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Sperrung des Kontos nach § 49 oder für eine Schließung des Kontos nach § 50 vorliegen. (+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 +++) (+++ § 6 Abs. 3 bis 7: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 +++) (+++ § 6 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 +++) HkRNDV§ 7Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister(1) Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regionalnachweisregister erforderlich. (2) § 6 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde. (+++ § 7 Abs. 2 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 +++) HkRNDV§ 8Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Kontoinhaber(1) Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauftragen, ein bestehendes Konto zu führen. Ein Dienstleister kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur auf Grund einer Vollmacht führen, die ihm der Kontoinhaber gegenüber der Registerverwaltung nach der Registrierung des Dienstleisters in dem Register erteilt hat, in dem das Konto besteht. Beauftragt ein Anlagenbetreiber einen Dienstleister mit der Führung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister, so ist es abweichend von Satz 2 ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber den Dienstleister unmittelbar bevollmächtigt und der Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass er vom Anlagenbetreiber bevollmächtigt wurde; dazu hat der Dienstleister der Registerverwaltung die vom Anlagenbetreiber erteilte Vollmacht zu übermitteln. Ein Dienstleister kann auch für mehrere Kontoinhaber tätig sein. (2) Als Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt werden kann: 1.eine natürliche Person, die nicht zugleich Hauptnutzer nach § 6 Absatz 6 Satz 2 oder Nutzer nach § 9 Absatz 1 ist,2.eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder3.eine rechtsfähige Personengesellschaft.Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dieser Verordnung tätig sind, dürfen nicht als Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt werden. (3) Ein bevollmächtigter Dienstleister kann grundsätzlich alle Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters, zu denen der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist, vornehmen, es sei denn, dem stehen berechtigte Interessen der Registerverwaltung entgegen. (4) Die Vollmacht muss in Form und Inhalt den Vorgaben der Registerverwaltung entsprechen. (5) Für die Bevollmächtigung nach Absatz 1 ist zuvor die Registrierung des Dienstleisters im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister erforderlich. Die Registrierung erfolgt auf Antrag des Dienstleisters bei der Registerverwaltung. Für die Registrierung im Herkunftsnachweisregister ist § 6 Absatz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; für die Registrierung im Regionalnachweisregister ist § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der registrierte Dienstleister erhält von der Registerverwaltung eigene Zugangsdaten. (6) Die Registerverwaltung löscht die Registrierung des Dienstleisters im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister auf dessen Antrag. Mit dem Zeitpunkt der Löschung der Registrierung oder des Ausschlusses des Dienstleisters aus dem Herkunftsnachweisregister oder dem Regionalnachweisregister nach § 49 erlöschen sämtliche bestehenden Zuordnungen zu Kontoinhabern. HkRNDV§ 9Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer(1) Ein Kontoinhaber kann eine oder mehrere natürliche Personen, die bei ihm beschäftigt sind, als Nutzer mit der Führung seines Kontos im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister betrauen. Ein Nutzer kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur auf Grund einer Vollmacht führen, die ihm der Kontoinhaber gegenüber der Registerverwaltung erteilt hat. Hierzu muss der Kontoinhaber der Registerverwaltung die Daten und Angaben nach § 6 Absatz 4 Satz 2 übermitteln. Die Bevollmächtigung kann bei Antragstellung nach den §§ 6 oder 7 oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. (2) Die Bevollmächtigung eines Nutzers nach Absatz 1 umfasst das Recht, im Namen und mit Wirkung für den Kontoinhaber sämtliche Handlungen gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen, zu denen der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist. (3) Jeder Nutzer erhält von der Registerverwaltung eigene Zugangsdaten zu dem Konto des bevollmächtigenden Kontoinhabers. (4) Ändern sich die über den Nutzer gespeicherten Daten nach Absatz 1 Satz 3, ist der Nutzer verpflichtet, die geänderten Daten der Registerverwaltung unverzüglich und vollständig zu übermitteln. (5) Ein bevollmächtigter Dienstleister ist ebenfalls berechtigt, eine oder mehrere natürliche Personen, die bei ihm beschäftigt sind, als Nutzer im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister gegenüber der Registerverwaltung zu bevollmächtigen. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bevollmächtigung bei der Beantragung der Registrierung nach § 8 Absatz 5 oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Abweichend von Absatz 2 umfasst die Bevollmächtigung nur das Recht, im Namen und mit Wirkung für den Kontoinhaber sämtliche Handlungen gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen, zu denen der Dienstleister gemäß § 8 Absatz 3 berechtigt und verpflichtet ist. (6) Für die Dauer des Bestehens eines Kontos ist ohne zeitliche Unterbrechung ein Hauptnutzer erforderlich. (7) Für jedes Konto erklärt die Registerverwaltung eine natürliche Person gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 zum Hauptnutzer dieses Kontos. Wurde der Kontoinhaber bei der Kontoeröffnung gemäß § 6 Absatz 3 vertreten und der Vertreter durch die Registerverwaltung gemäß § 6 Absatz 6 Satz 2 zum Hauptnutzer erklärt, umfasst die Vertretungsmacht des Hauptnutzers gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 zugleich das Recht zur Kontoführung; Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (8) Ändern sich die über den Hauptnutzer gespeicherten Daten nach § 6 Absatz 4, ist der Hauptnutzer verpflichtet, die geänderten Daten der Registerverwaltung unverzüglich und vollständig zu übermitteln. (9) Im Fall des § 6 Absatz 6 Satz 2 kann der Kontoinhaber den Hauptnutzer jederzeit durch einen neuen Hauptnutzer ersetzen; erlischt die Vollmacht des Hauptnutzers, ist der bisherige Hauptnutzer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erlöschens durch einen neuen Hauptnutzer zu ersetzen. In beiden Fällen des Satzes 1 sind der Registerverwaltung die Nachweise der Identität und der Vertretungsmacht des neuen Hauptnutzers gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 unverzüglich vorzulegen; die Registerverwaltung erklärt diesen zum neuen Hauptnutzer, sobald die Nachweisführung erfolgt ist. HkRNDV§ 10Übermittlung der Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen(1) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit nach dieser Verordnung im Herkunftsnachweisregister der Registerverwaltung die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten und Nachweise zu übermitteln. (2) Der Umweltgutachter oder die für die Umweltgutachterorganisation handelnde natürliche Person hat der Registerverwaltung folgende Daten zu übermitteln: 1.den Vor- und den Nachnamen,2.die Büroadresse,3.die Telefonnummer und4.die E-Mail-Adresse.Bei Umweltgutachterorganisationen sind darüber hinaus der Name und die Adresse der Umweltgutachterorganisation zu übermitteln. Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 festzulegen, dass Nutzungen des Herkunftsnachweisregisters durch den Umweltgutachter oder durch die Umweltgutachterorganisation der Authentifizierung bedürfen. (3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat der Registerverwaltung einen Identitätsnachweis und einen Nachweis der Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation vorzulegen. Als Zulassungsnachweis ist der Registerverwaltung eine Kopie des Zulassungsbescheids oder der Zulassungsbescheide zu übermitteln. Für die Erbringung des Zulassungsnachweises bestimmt die Registerverwaltung ein geeignetes Verfahren. Für den Identitätsnachweis ist § 6 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. (4) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat der Registerverwaltung den Verlust von einem oder mehreren Zulassungsbereichen nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a unverzüglich mitzuteilen. (5) Die Registerverwaltung löscht die Daten des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation auf dessen oder deren Antrag oder wenn der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation den letzten für die Teilnahme am Register qualifizierenden Zulassungsbereich nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a verliert. Mit der Löschung der Daten des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation erlöschen dessen oder deren sämtliche bestehenden Zuordnungen zu Anlagenbetreibern. (6) Die Registerverwaltung informiert die nach § 28 des Umweltauditgesetzes zuständige Zulassungsstelle, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation die Tätigkeiten nach dieser Verordnung ordnungsgemäß ausführt. HkRNDV§ 11Übermittlung der Daten von Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze(1) Auf Anforderung durch die Registerverwaltung hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister unverzüglich die in dem Register bereits über ihn gespeicherten Daten und Angaben an der in der Anforderung mitgeteilten Stelle zu prüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren und an die Registerverwaltung die Daten zu übermitteln, die für den Aufbau des elektronischen Kommunikationsweges zwischen ihm und der Registerverwaltung erforderlich sind. Die Registerverwaltung bestimmt den Prozess der Übermittlung der Daten, das Format und den Übertragungsweg der Daten in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1. (2) Bei einer Änderung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwaltung unverzüglich und vollständig zu übermitteln. (3) Die Registerverwaltung schreibt den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die Übermittlung der Daten an die Registerverwaltung vor. Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die für die verschlüsselte Datenkommunikation notwendigen Zertifikate bei der Registerverwaltung unaufgefordert vor deren Ablauf zu aktualisieren. HkRNDV020Abschnitt 2Ausstellung und Inhalte von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen, Registrierung von Anlagen HkRNDV020010Unterabschnitt 1Ausstellung von Herkunftsnachweisen HkRNDV§ 12Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis pro netto erzeugter Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn 1.eine gültige Registrierung der Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 vorliegt,2.die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt worden ist,3.die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge der Registerverwaltung mitgeteilt worden ist,4.für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien bisher weder ein Herkunftsnachweis und noch ein sonstiger Nachweis, der der Stromkennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Stromlieferung im Inland oder Ausland zumindest auch dient, ausgestellt worden ist,5.(weggefallen)6.für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien keine Zahlung nach § 19 oder nach § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist,7.noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums nach § 17 Absatz 1 Satz 1 vergangen sind,8.bei einer Biomasseanlage, die eine installierte Leistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und die a)nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung ausschließlich Biomasse einsetzen darf oderb)nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung neben Biomasse auch sonstige Energieträger einsetzen darf oder fossile Energieträger für die Anfahr-, die Zünd- oder die Stützfeuerung einsetzt,ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die im Register eingetragene Strommenge der Strommenge nach Nummer 3 entspricht und für diese Strommenge unter Beachtung des § 42 Absatz 1 die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt sind; im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 42 Absatz 3 Satz 2 gelten diese Strommengen nicht als aus erneuerbaren Energien produzierte Strommengen,9.bei einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 250 Kilowatt und wenn die Strommenge nicht vom Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes mitgeteilt wurde, ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die im Register eingetragene Strommenge der Strommenge nach Nummer 3 entspricht, es sei denn, es handelt sich um Anlagen nach Nummer 8, §§ 13 oder 14, und10.durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet wird.Eine Gefährdung im Sinne des Satzes 1 Nummer 10 ist in der Regel gegeben, wenn in der Person des Antragstellers ein Grund für die Kontosperrung nach § 49 oder für den Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister nach § 51 vorliegt. (1a) Auf Antrag des Anlagenbetreibers enthält der Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe, dass der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wurde. Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt muss hierfür ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung die Erzeugung des Stroms in hocheffizienten KWK-Anlagen sowie die folgenden Angaben bestätigt haben: 1.die Nutzung der Wärme,2.den unteren Heizwert,3.die prozentuale Primärenergieeinsparung,4.die absolute Primärenergieeinsparung,5.die Gesamtprimärenergieeinsparung,6.die erzeugten CO2-Emissionen,7.die absoluten CO2-Emissionseinsparungen,8.die Nutzwärme aus Kraftwärmekopplung,9.den elektrischen Wirkungsgrad und10.den thermischen Wirkungsgrad.Die Registerverwaltung kann für die Nachweisführung nach Satz 2 in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 vereinfachte Vorgaben treffen. Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflichten nach § 42a Absatz 1 gelten diese Strommengen nicht als in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung produzierte Strommengen. (2) (weggefallen) (3) Der Anlagenbetreiber hat bei seinem Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strommenge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert wurde. (4) Dem Anlagenbetreiber ist es untersagt, einen Herkunftsnachweis für eine Strommenge zu beantragen, 1.für die eine Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder nach § 50 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist,2.für die ein anderer Nachweis zum Ausweis einer Stromlieferung aus erneuerbaren Energien im Inland oder Ausland ausgestellt worden ist,3.die nicht aus erneuerbaren Energien in einer Anlage nach deren Registrierung erzeugt wurde oder4.hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags nach § 15 Absatz 2 genutzt werden soll. (5) Die Registerverwaltung stellt Herkunftsnachweise für Strommengen aus einem Speicher, in den mehrere registrierte Anlagen einspeisen, für die jeweilige Anlage anteilig aus. Die Berechnung der der Ausstellung zugrunde zu legenden Strommenge erfolgt dabei für jede einspeisende Anlage, indem das Produkt gebildet wird aus 1.der in das Netz eingespeisten Strommenge und2.dem Quotienten aus a)der in den Speicher aus der jeweiligen einspeisenden Anlage eingespeisten Strommenge undb)der Summe der Strommengen aller in den Speicher einspeisenden Anlagen.§ 41 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. (+++ § 12 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++) HkRNDV§ 13Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken und aus Laufwasserkraftwerken mit Pumpbetrieb ohne Speicherung(1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in Pumpspeicherkraftwerken mit natürlichen Zuflüssen oder in Laufwasserkraftwerken, die mittels Pumpbetrieb den Pegelunterschied regulieren, gewonnen wird, werden auf Antrag des Anlagenbetreibers Herkunftsnachweise für die Strommenge ausgestellt, die mit dem natürlichen Zufluss erzeugt wurde. (2) Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge errechnet sich, indem die für den Pumpbetrieb aufgewendete Strommenge abgezogen wird von der Strommenge, die die Anlage nach Absatz 1 einspeist. Dabei ist weder die Quelle des für den Pumpbetrieb aufgewendeten Stroms noch die räumliche Lage der Pumpe relevant. (3) Der Anlagenbetreiber ist berechtigt, für eine Anlage nach Absatz 1 einen Wirkungsgradfaktor für Pumpverluste an die Registerverwaltung zu übermitteln, um die aus erneuerbaren Energien erzeugte Strommenge nach den Absätzen 1 und 2 wegen Energieverlusten der Pumpe zu erhöhen; der Wirkungsgradfaktor ist durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge wird errechnet, indem dieser Wirkungsgradfaktor mit der für den Pumpbetrieb aufgewendeten Strommenge multipliziert wird. (4) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 hat unbeschadet des § 12 bei dem Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge nach den Absätzen 1 bis 3 anzugeben. Die Ausstellung erfolgt, nachdem die Strommenge nach Satz 1 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden ist. HkRNDV§ 14Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Grenzkraftwerken(1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in Grenzkraftwerken gewonnen wird, werden auf Antrag des Anlagenbetreibers Herkunftsnachweise für die dem Inland zugeordnete Strommenge ausgestellt, die in dem Grenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Die relevante Strommenge errechnet sich, indem die aus erneuerbaren Energien erzeugte Strommenge, die dem Ausland zugeordnet ist, abgezogen wird von der gesamten Strommenge, die in dem Grenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Die Zuordnung hat mittels völkerrechtlichen Vertrages oder mittels Konzession, die auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht, zu erfolgen. Im Einzelfall kann durch die Registerverwaltung in Abstimmung mit der betroffenen ausländischen registerführenden Stelle eine von der Zuordnung nach Satz 3 abweichende Ausstellung erfolgen, um die doppelte Ausstellung von Herkunftsnachweisen für dieselbe Strommenge zu vermeiden. Die Abweichung nach Satz 4 gibt die Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bekannt. (2) Der Betreiber eines Grenzkraftwerks hat bei dem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises die nach Absatz 1 Satz 1 relevante Strommenge aus erneuerbaren Energien anzugeben. (3) Ist eine Zuordnung der Strommengen nach Absatz 1 Satz 3 nicht erfolgt, so werden Herkunftsnachweise für die aus erneuerbaren Energien produzierten Strommengen ausgestellt, die aus Generatoren stammen, die sich innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland befinden und in das deutsche Stromnetz einspeisen. In diesem Fall muss der zuständige Netzbetreiber die maßgebliche Strommenge der Registerverwaltung übermitteln. (+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++) HkRNDV§ 15Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ohne entsprechende Stromerzeugung(1) Die Registerverwaltung lehnt die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ab, wenn 1.dem Anlagenbetreiber zu einem früheren Zeitpunkt Herkunftsnachweise ausgestellt wurden,2.der damaligen Ausstellung eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag oder ein Verstoß gegen § 12 Absatz 1 Nummer 6 vorlag und3.die so ausgestellten Herkunftsnachweise bereits auf ein anderes, nicht dem Anlagenbetreiber gehörendes Konto übertragen wurden. (2) Die Registerverwaltung verweigert im Fall des Absatzes 1 die Ausstellung von Herkunftsnachweisen so lange, bis die Strommenge, für die Herkunftsnachweise ausgestellt worden sind, durch Strommengen ausgeglichen wurde, die in der Anlage aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sind und für die der Anlagenbetreiber die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 erfüllt (negativer Vortrag). (+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++) HkRNDV§ 16Inhalte des Herkunftsnachweises(1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis enthält neben den Angaben nach § 9 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, 1.die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,2.die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage und3.die Bezeichnung der Anlage.Herkunftsnachweise mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, enthalten zusätzlich die Angaben nach § 9 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung. (2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich Angaben zu der Art und Weise der Stromerzeugung in der Anlage enthalten (Qualitätsmerkmale). Die Qualitätsmerkmale werden in den Herkunftsnachweis nur aufgenommen, wenn ihre Richtigkeit durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden ist. Die Bestätigung nach Satz 2 erfolgt 1.bei dem Antrag auf Ausstellung des Herkunftsnachweises oder2.bei der Registrierung der Anlage, soweit es sich um anlagenspezifische Angaben handelt, die bereits bei der Anlagenregistrierung feststehen.Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland übertragen, werden die Qualitätsmerkmale gelöscht. (3) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach Absatz 2 zu machen. Die Registerverwaltung beschreibt einzelne Qualitätsmerkmale nach Absatz 2 und die Voraussetzungen für deren Bestätigung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1. Die Aufnahme eines Qualitätsmerkmals kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden; dies ist auch nachträglich zulässig, wenn es erforderlich ist, um die Richtigkeit des Registers sicherzustellen. HkRNDV§ 17Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnachweisen(1) Auf dem Herkunftsnachweis gibt die Registerverwaltung den Erzeugungszeitraum der Strommenge an, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt. Der Erzeugungszeitraum wird als Kalendermonat angegeben. Für die Angabe legt die Registerverwaltung den Kalendermonat zugrunde, in dem das Ende der Stromerzeugung liegt. (2) Für Anlagen mit technischen Einrichtungen, mit denen der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, ist zugrunde zu legen als 1.der Beginn der Erzeugung der Strommenge nach Absatz 1 Satz 1 der erste Tag des Kalendermonats, in dem die Erzeugung dieser Strommenge abgeschlossen wurde, und2.das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag desselben Kalendermonats.Liegt die in diesem Zeitraum erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien unter 1 Megawattstunde, so ist das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag des Kalendermonats, in dem die Erzeugung von 1 Megawattstunde Strom abgeschlossen wurde. (3) Für Anlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst werden, ist 1.der Beginn der Stromerzeugung der erste Tag nach der vorletzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten und2.das Ende der Stromerzeugung der Tag der letzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten.Liegt die in diesem Zeitraum erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien unter 1 Megawattstunde, so ist das Ende der Stromerzeugung der Tag der Ablesung, vor dem die Erzeugung von 1 Megawattstunde Strom abgeschlossen wurde. (4) Für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises werden nur Strommengen berücksichtigt, bei denen der Beginn und das Ende ihrer Erzeugung nicht wesentlich weiter als zwölf Monate auseinanderliegen. (+++ § 17 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 20 Satz 1 +++) HkRNDV020020Unterabschnitt 2Ausstellung von Regionalnachweisen HkRNDV§ 18Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Regionalnachweis pro netto erzeugter Kilowattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn 1.eine gültige Registrierung der Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 vorliegt,2.die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt worden ist,3.die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge der Registerverwaltung mitgeteilt worden ist,4.für die erzeugte Strommenge noch kein Regionalnachweis ausgestellt worden ist,5.für die erzeugte Strommenge ein Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht,6.noch keine 24 Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums nach § 20 vergangen sind und7.durch die Ausstellung des Regionalnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Regionalnachweisregisters nicht gefährdet wird. (2) § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 und die §§ 14 und 15 sind entsprechend anzuwenden. (3) Dem Anlagenbetreiber und seinem Dienstleister ist es untersagt, einen Regionalnachweis für eine Strommenge zu beantragen, 1.für die kein Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht,2.die vor dem Kalendermonat der Anlagenregistrierung erzeugt worden ist oder3.hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags entsprechend § 15 Absatz 2 genutzt werden soll. HkRNDV§ 19Inhalte des RegionalnachweisesEin Regionalnachweis enthält neben den Angaben nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden Angaben: 1.die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,2.den ausstellenden Staat,3.die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,4.den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,5.die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage,6.die Bezeichnung der Anlage und7.die Benennung der Verwendungsgebiete, in denen der Regionalnachweis genutzt werden kann. HkRNDV§ 20Festlegung des Erzeugungszeitraums bei RegionalnachweisenFür die Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen ist § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Liegt die in einem Kalendermonat erzeugte Strommenge, für die ein Regionalnachweis ausgestellt werden soll, unter 1 Kilowattstunde, so ist für das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag desjenigen Kalendermonats maßgeblich, in dem die Erzeugung von 1 Kilowattstunde abgeschlossen wurde. HkRNDV020030Unterabschnitt 3Registrierung und Löschung von Anlagen HkRNDV§ 21Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung dessen Anlage oder dessen Anlagen im Herkunftsnachweisregister und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu. Dafür hat der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung folgende Daten zu übermitteln: 1.bei natürlichen Personen: den Vor- und den Nachnamen; bei juristischen Personen: den Namen und den Sitz,2.den Standort der Anlage: a)die geografischen Koordinaten in einem von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format undb)die Adresse; bei Anlagen, die nicht über eine eigene Adresse verfügen, ist die nächstgelegene Adresse anzugeben; bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie Anlagen im Küstenmeer entfällt die Angabe der Adresse,3.den Namen und die Adresse des Netzbetreibers, in dessen Netz die Anlage einspeist; soweit Strom aus der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, und soweit dieser Strom von Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses Netz angeschlossen sind, sind der Name und die Adresse dieses Netzbetreibers anzugeben, es sei denn, dem Netzbetreiber liegen die Daten nach § 41 Absatz 1 und 2 vor,4.die Energieträger, aus denen der Strom in der Anlage erzeugt wird,5.bei Biomasseanlagen die Angabe, ob die Anlage auch andere Energieträger einsetzen darf,6.eine eindeutige Bezeichnung der Anlage und des Typs der Anlage und, sofern vorhanden, die Bezeichnung des Herstellers,6a.die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung,7.den EEG-Anlagenschlüssel, soweit dieser vorhanden ist,8.die installierte Leistung der Anlage,9.das Datum der Inbetriebnahme der Anlage nach deutschem Recht; bei Biomasseanlagen, die nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung neben Biomasse auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen oder die fossile Energieträger für die Anfahr-, die Zünd- oder die Stützfeuerung einsetzen, kommt es unabhängig von ihrer installierten Leistung auf den Energieträger, der bei der erstmaligen Inbetriebsetzung nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft eingesetzt worden ist, nicht an,10.die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeichnung der Einrichtung, mit der die Netto-Stromeinspeisung derjenigen Anlage in das Elektrizitätsversorgungsnetz erfasst wird, die berechtigt ist, Herkunftsnachweise zu erlangen; sollte eine solche Identifikationsnummer der Einrichtung nicht vorhanden sein, ist sie zu vergeben,11.die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann,12.den Zählerstand zum Zeitpunkt der Antragstellung, falls eine technische Einrichtung nach Nummer 11 nicht vorhanden ist,13.den Wandlerfaktor der Anlage, falls vorhanden,14.die Angabe, mit welcher anderen registrierten Anlage oder mit welchen anderen registrierten Anlagen desselben Anlagenbetreibers die Anlage in einen Speicher des Anlagenbetreibers einspeist, falls zutreffend,15.Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet worden sind,16.das Konto, dem die Registerverwaltung die Anlage zuweisen soll, falls der Kontoinhaber mehrere Konten hat, und17.die Angabe, ob ein Fall des § 22 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt. (1a) Bei hocheffizienten KWK-Anlagen muss der Anlagenbetreiber darüber hinaus die thermische Leistung der Anlage übermitteln. (2) Bei Grenzkraftwerken muss der Anlagenbetreiber darüber hinaus folgende Daten übermitteln: 1.wenn das Grenzkraftwerk keine inländische Adresse hat, die ausländische Adresse, gegebenenfalls die nächstgelegene ausländische Adresse,2.die prozentuale Aufteilung der produzierten Strommengen auf die Staaten, in denen sich das Grenzkraftwerk befindet, und3.den völkerrechtlichen Vertrag, der der Aufteilung der Strommenge zugrunde liegt, oder die Konzession, die auf dem völkerrechtlichen Vertrag beruht.Bei Grenzkraftwerken ist das gesamte Grenzkraftwerk zu registrieren. Bei Grenzkraftwerken, für die kein völkerrechtlicher Vertrag und keine auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhende Konzession vorliegen, hat der Anlagenbetreiber ausschließlich für die Stromerzeugungseinrichtung, die auf deutschem Staatsgebiet liegt, einen Antrag auf Registrierung zu stellen. (3) Eine Anlage, die Strommengen in Elektrizitätsversorgungsnetze unterschiedlicher Betreiber einspeist, ist für jeden dieser Betreiber gesondert nach Absatz 1 zu registrieren. (4) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung die Anlage im Herkunftsnachweisregister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Regionalnachweisregister registriert ist und der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung die Angabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 übermittelt. (+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 +++) HkRNDV§ 22Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister(1) Eine Anlage nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird im Herkunftsnachweisregister erst dann registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat bestätigen lassen und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt. (1a) Hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt werden erst registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen lassen hat und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt. (2) Die nach Absatz 1 und Absatz 1a erforderliche Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt worden ist, nur auf den Umstand, dass die Richtigkeit dieser Daten bereits bestätigt worden ist. HkRNDV§ 23Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister(1) Für die Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister sind die Vorgaben für die Registrierung im Herkunftsnachweisregister nach § 21 entsprechend anzuwenden. Abweichend davon 1.sind zusätzlich die Postleitzahl und die geografischen Koordinaten des Standorts des physikalischen Zählpunktes der Anlage anzugeben; die Angabe der geografischen Koordinaten erfolgt in einem von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format,2.(weggefallen)3.ist zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel anzugeben,4.ist bei einer Anlage, die im Bundesgebiet gelegen ist, anzugeben, ob der jeweils anzulegende Wert gesetzlich bestimmt ist oder durch eine Ausschreibung ermittelt worden ist,5.ist bei Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets gelegen sind, anzugeben, ob die Anlage einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten hat, und6.ist bei Anlagen, bei denen der anzulegende Wert durch eine Ausschreibung ermittelt worden ist, die Zuschlagsnummer anzugeben. (2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung die Anlage im Regionalnachweisregister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Herkunftsnachweisregister registriert ist, und wenn der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung die zusätzlichen Daten nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt. (3) Die Registerverwaltung verweigert die Registrierung von Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets gelegen sind, wenn 1.sie sich in keiner Verwendungsregion befinden,2.im Fall des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 die Biomasseanlage auch andere Energieträger einsetzen darf oder3.im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 die Anlage keinen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten hat. HkRNDV§ 24Änderung von Anlagendaten(1) Ändern sich die nach § 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a oder Absatz 2 Satz 1 oder nach § 23 Absatz 1 Satz 2 mitgeteilten Daten, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie den Stichtag, an dem die Änderungen wirksam werden, vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln. Eine Änderung der Postleitzahl am Standort des physikalischen Zählpunkts der Anlage wird durch die Registerverwaltung erst mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt. (2) Bei einer Anlage nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, die im Herkunftsnachweisregister registriert ist, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9, Absatz 1a und 3 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der zuständige Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwaltung übermittelt oder diese im Marktstammdatenregister bestätigt hat. Vor dem Eingang der Bestätigung nach Satz 1 oder der Datenübermittlung nach Satz 2 bei der Registerverwaltung werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt. HkRNDV§ 25Registrierung von Gesamtanlagen(1) Auf Antrag registriert die Registerverwaltung mehrere Anlagen als Gesamtanlage, wenn diese Anlagen Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen und diesen Strom über einen gemeinsamen geeichten Zähler und über eine Marktlokations-Identifikationsnummer mit identischer Bezeichnung einspeisen. Der Anlagenbetreiber hat der Registerverwaltung für jede einzelne Anlage der Gesamtanlage folgende Daten zu übermitteln: 1.für eine Registrierung im Herkunftsnachweisregister: die Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1,2.für eine Registrierung im Regionalnachweisregister: die Daten nach § 23 Absatz 1. (2) Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, sind die Daten nur für die Gesamtanlage zu übermitteln. (3) Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gesamtanlage ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten Anlage der Gesamtanlage anzugeben. HkRNDV§ 26Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung(1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig. (2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist auf Antrag des Anlagenbetreibers eine erneute Anlagenregistrierung zulässig. Der Antrag auf eine erneute Anlagenregistrierung darf frühestens drei Monate vor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung gestellt werden. Durch die erneute Anlagenregistrierung wird die Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung um fünf Jahre verlängert. (3) Für die erneute Anlagenregistrierung hat der Anlagenbetreiber zu prüfen, ob die folgenden im jeweiligen Register gespeicherten Daten zu seiner Anlage weiterhin aktuell sind: 1.bei im Herkunftsnachweisregister registrierten a)Anlagen die in § 21 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten,b)Grenzkraftwerken die in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten,2.bei im Regionalnachweisregister registrierten Anlagen die in § 23 Absatz 1 genannten Daten.Sind die im jeweiligen Register gespeicherten Daten weiterhin aktuell, so hat der Anlagenbetreiber diese gegenüber der Registerverwaltung zu bestätigen, andernfalls zu aktualisieren. (4) Wird die erneute Registrierung der Anlage nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung beantragt, so kann eine neue Registrierung im Herkunftsnachweisregister nur nach § 21, im Regionalnachweisregister nur nach § 23 erfolgen. HkRNDV§ 27Löschung der Anlagenregistrierung und Wechsel des Anlagenbetreibers(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers oder wenn der Anlagenbetreiber die ihm zugeordnete Anlage nicht mehr betreibt, löscht die Registerverwaltung die Registrierung der Anlage. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen, dass er die Anlage nicht mehr betreibt. (2) Wechselt der Betreiber einer Anlage, so bleibt die Anlagenregistrierung trotz der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 bestehen und die Anlage wird dem Konto des neu …

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