Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Wärmeplanung und die Dekarbonisierung von Wärmenetzen in Deutschland. Es zielt darauf ab, die Wärmeversorgung bis spätestens 2045 auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme umzustellen.
Für wen: Die planungsverantwortlichen Stellen (nach Landesrecht), die für die Wärmeplanung zuständig sind; Betreiber von Wärmenetzen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Paragraphen
- 36
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Pflicht zur Wärmeplanung für bestimmte Gebiete.
- Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung, einschließlich der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes.
- Die Datenverarbeitung im Rahmen der Wärmeplanung und damit verbundene Auskunftspflichten.
- Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen bezüglich des Anteils erneuerbarer Energien und der Klimaneutralität.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die planungsverantwortlichen Stellen (nach Landesrecht), die für die Wärmeplanung zuständig sind.
- Betreiber von Wärmenetzen.
Was sind die Eckpunkte?
- Ziel ist eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045.
- Ab dem 1. Januar 2030 soll der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen bundesweit durchschnittlich 50 Prozent betragen.
- Wärmenetze sollen ausgebaut werden, um eine kosteneffiziente klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen.
- Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien und Wärmenetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (36)
- § 1 Ziel des Gesetzes
- § 2 Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Pflicht zur Wärmeplanung
- § 5 Bestehender Wärmeplan
- § 6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
- § 7 Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der
- § 8 Energieinfrastrukturplanungen
- § 9 Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von
- § 10 Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung
- § 11 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
- § 12 Anforderungen an die Datenverarbeitung
- § 13 Ablauf der Wärmeplanung
- § 14 Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung
- § 15 Bestandsanalyse
- § 16 Potenzialanalyse
- § 17 Zielszenario
- § 18 Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsg
- § 19 Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
- § 20 Umsetzungsstrategie
- § 21 Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 4
- § 22 Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung
- § 23 Wärmeplan
- § 24 Anzeige des Wärmeplans
- § 25 Fortschreibung des Wärmeplans
- § 26 Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von W
- § 27 Rechtswirkung der Entscheidung
- § 28 Transformation von Gasverteilernetzen
- § 29 Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen
- § 30 Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen
- § 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045
- § 32 Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierun
- § 33 Verordnungsermächtigungen
- § 34 Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet
- § 34a
- § 35 Evaluation
InhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Ziel des Gesetzes§ 2Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung§ 3Begriffsbestimmungen Teil 2Wärmeplanung und WärmepläneAbschnitt 1Pflicht zur Wärmeplanung§ 4Pflicht zur Wärmeplanung§ 5Bestehender Wärmeplan Abschnitt 2Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung§ 6Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle§ 7Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen§ 8Energieinfrastrukturplanungen§ 9Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze Abschnitt 3Datenverarbeitung§ 10Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung§ 11Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung§ 12Anforderungen an die Datenverarbeitung Abschnitt 4Durchführung der Wärmeplanung§ 13Ablauf der Wärmeplanung§ 14Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung§ 15Bestandsanalyse§ 16Potenzialanalyse§ 17Zielszenario§ 18Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete§ 19Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr§ 20Umsetzungsstrategie§ 21Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern§ 22Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung Abschnitt 5Wärmeplan§ 23Wärmeplan§ 24Anzeige des Wärmeplans§ 25Fortschreibung des Wärmeplans Abschnitt 6Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes; Transformation von Gasnetzen§ 26Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet§ 27Rechtswirkung der Entscheidung§ 28Transformation von Gasverteilernetzen Teil 3Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen§ 29Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen§ 30Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen§ 31Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045§ 32Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen Teil 4Schlussbestimmungen§ 33Verordnungsermächtigungen§ 34Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet§ 34aÜbergangsbestimmung§ 35Evaluation Anlage 1Daten und Informationen für die BestandsanalyseAnlage 2Darstellungen im WärmeplanAnlage 3Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32
010Teil 1Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen. Die Länder können ein früheres Zieljahr bestimmen, das im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes zu Grunde zu legen ist.
§ 2Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung
- Dezember 2045, sollen die Anlagen im Sinne von Satz 1 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis spätestens zum Ablauf des
- Dezember 2030 über die Anwendung dieser Regelung. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.
§ 3Begriffsbestimmungen
Dezember 2023 liegt,b)das nach dem
- Januar 2024 erstmals die Größe eines Gebäudenetzes im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudeenergiegesetzes vom
- August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, überschreitet oderc)dessen Baubeginn zur Netzerweiterung nach dem Ablauf des
- Dezember 2023 liegt und das nicht oder nur in geringem Maße thermisch durch direkte hydraulische Verbindung oder indirekt über Wärmeübertragung mit einem bestehenden vorgelagerten Netz verbunden ist; ein geringes Maß liegt vor, wenn der Anteil der Wärmebereitstellung aus dem bestehenden Netz im Jahresmittel kleiner als 20 Prozent ist,8.„oranger Wasserstoff“ Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird,9.„planungsverantwortliche Stelle“ der nach Landesrecht für die Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 verantwortliche Rechtsträger,10.„Prüfgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, das nicht in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet nach den Nummern 6, 18 oder 23 eingeteilt werden soll, weil die für eine Einteilung erforderlichen Umstände noch nicht ausreichend bekannt sind oder weil ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher auf andere Art mit Wärme versorgt werden soll, etwa leitungsgebunden durch grünes Methan im Einklang mit § 28,11.„Straßenabschnitt“ der durch Kreuzungen, Straßenknoten oder Einmündungen begrenzte Teil einer Straße einschließlich der anliegenden Bebauung,12.„türkiser Wasserstoff“ Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird,13.„unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde;
Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann,14.„voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet“ ein Wärmenetzgebiet, ein Wasserstoffnetzgebiet, ein Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung oder ein Prüfgebiet,15.„Wärme aus erneuerbaren Energien“ Wärme a)aus Geothermie im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 13 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung,b)aus Umweltwärme im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 30 des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung,c)aus Abwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist,d)aus Solarthermie,e)aus Biomasse im Sinne des § 3 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom
- August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am
- Januar 2024 geltenden Fassung sowie aus Altholz der Kategorie III, aus unbehandelten Resthölzern, aus Resthölzern aus der Holzbe- und -verarbeitung, aus Sägerestholz oder aus Industrieholz der Altholzkategorien I, II und III, sofern die Biomasse die Anforderungen des § 71f Absatz 2 bis 4 sowie des § 71g Nummer 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom
- August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am
- Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt; ausgenommen hiervon ist Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13.
März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) vervollständigt worden ist; feste Biomasse-Brennstoffe, gasförmige Biomasse-Brennstoffe sowie flüssige Biobrennstoffe müssen die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2.
Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,f)aus grünem Methan im Sinne von Biomethan, das die Anforderungen an gasförmige Biomasse-Brennstoffe gemäß Buchstabe e erfüllt, Methan, das aus grünem Wasserstoff und biogenem oder atmosphärischem Kohlendioxid hergestellt ist, oder Kombinationen hiervon auch mit Beimischung von grünem Wasserstoff,g)aus einer Wärmepumpe, die Wärme in ein Wärmenetz einspeist, sofern die Wärmepumpe zum Zeitpunkt ihrer Installation die in Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl.
L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20) vervollständigt worden ist, festgelegten Mindesteffizienzkriterien erfüllt,h)aus Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
- Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; 3621), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom
- Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, oder einem geschlossenen Verteilernetz im Sinne des § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes bezogen wird, hinsichtlich des durchschnittlichen erneuerbaren Anteils am bundesweiten Bruttostromverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres; für den erneuerbaren Anteil im Jahr 2030 ist der Zielwert des § 1 Absatz 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes anzusetzen,i)aus Strom, der in einer Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21.
Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, erzeugt wurde, die über eine Direktleitung mit der Anlage zur Erzeugung von Wärme verbunden ist oder ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage im Sinne des § 3 Nummer 65 oder 66 des Energiewirtschaftsgesetzes erzeugt und verbraucht wurde,j)aus grünem Wasserstoff im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 13b des Gebäudeenergiegesetzes in der am
- Januar 2024 geltenden Fassung einschließlich daraus hergestellter Derivate, sofern der Wasserstoff die Anforderungen des § 71f Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes in der am
- Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt,k)für die von der zuständigen Behörde nach dem Herkunftsnachweisregistergesetz vom 4.
Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) sowie nach einer auf Grundlage von § 6 Absatz 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes erlassenen Rechtsverordnung ein Herkunftsnachweis für Wärme aus erneuerbaren Energiequellen ausgestellt wurde,l)aus einem Wärmespeicher nach Nummer 21, soweit die Energie aus einer der in den Nummern 13 und 15 genannten Quellen stammt und in das Wärmenetz eingespeist wird,16.„Wärmeliniendichte“ der Quotient aus der Wärmemenge in Kilowattstunden, die innerhalb eines Leitungsabschnitts an die dort angeschlossenen Verbraucher innerhalb eines Jahres abgesetzt wird, und der Länge dieses Leitungsabschnitts in Metern; dabei entspricht ein Leitungsabschnitt einem Straßenabschnitt im Sinne der Nummer 11, soweit nichts anderes bestimmt ist,17.„Wärmenetz“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1.
Januar 2024 geltenden Fassung ist,18.„Wärmenetzgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wärmenetz besteht oder geplant ist und ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher über das Wärmenetz versorgt werden soll, wobei innerhalb der Wärmenetzgebiete zu unterscheiden ist zwischen a)Wärmenetzverdichtungsgebieten, das sind beplante Teilgebiete, in denen Letztverbraucher, die sich in unmittelbarer Nähe zu einem bestehenden Wärmenetz befinden, mit diesem verbunden werden sollen, ohne dass hierfür der Ausbau des Wärmenetzes nach Buchstabe b erforderlich würde,b)Wärmenetzausbaugebieten, das sind beplante Teilgebiete, in denen es bislang kein Wärmenetz gibt und die durch den Neubau von Wärmeleitungen erstmals an ein bestehendes Wärmenetz angeschlossen werden sollen,c)Wärmenetzneubaugebieten, das sind beplante Teilgebiete, die an ein neues Wärmenetz nach Nummer 7 angeschlossen werden sollen,19.„Wärmeplan“ das zur Veröffentlichung bestimmte Ergebnis der Wärmeplanung,20.„Wärmeplanung“ eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die a)Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt undb)die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt,21.„Wärmespeicher“ eine Vorrichtung zur zeitlich begrenzten Speicherung von Wärme einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers,22.„Wärmeversorgungsart“ die einem beplanten Teilgebiet nach den Nummern 6, 18 oder Nummer 23 zu Grunde liegende Versorgung,23.„Wasserstoffnetzgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wasserstoffnetz besteht oder geplant ist und ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher über das Wasserstoffnetz zum Zweck der Wärmeerzeugung versorgt werden soll,24.„Zieljahr“ das Jahr, in dem spätestens die Umstellung auf eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung abgeschlossen sein soll.
L 442 vom 9.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder2.Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94) in der jeweils geltenden Fassung, sofern das in dieser Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung geregelte Treibhausgasminderungsziel um höchstens 3,4 Prozentpunkte nach unten abweicht von der in Nummer 1 genannten Regelung.Abweichend von Satz 1 ist nur die Regelung nach Satz 1 Nummer 2 anzuwenden, wenn diese gegenüber der Regelung nach Satz 1 Nummer 1 ein höheres Treibhausgasminderungsziel gemessen in Kohlendioxid-Äquivalenten pro Megajoule Wasserstoff vorsieht.
- Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der energetischen Verwertung von Abfall gewonnen wird oderb)aus der thermischen Behandlung von Klärschlammen gemäß der Klärschlammverordnung vom
- September 2017 (BGBl. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung gewonnen wird;2.Wärme, für die von der zuständigen Behörde nach dem Herkunftsnachweisregistergesetz sowie nach einer auf Grundlage von § 6 Absatz 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes erlassenen Rechtsverordnung ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus unvermeidbarer Abwärme ausgestellt wurde.
020Teil 2Wärmeplanung und Wärmepläne
020010Abschnitt 1Pflicht zur Wärmeplanung
§ 4Pflicht zur Wärmeplanung
- Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum
- Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, sowie2.spätestens bis zum Ablauf des
- Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum
- Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind.§ 5 bleibt unberührt.
§ 5Bestehender Wärmeplan
- Januar 2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt,2.spätestens bis zum Ablauf des
- Juni 2026 der Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde und3.die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.Für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum
- Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, ist die Frist des Satzes 1 Nummer 2 der
- Dezember 2026, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war. Die wesentliche Vergleichbarkeit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist insbesondere anzunehmen, wenn die Erstellung des Wärmeplans 1.Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder eines Landes war oder2.nach den Standards der in der Praxis verwendeten Leitfäden erfolgt ist.
020020Abschnitt 2Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
§ 6Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.
§ 7Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen
- Die planungsverantwortliche Stelle soll zur Vornahme konkreter Mitwirkungshandlungen die erforderlichen Hinweise geben, insbesondere die zu übermittelnden Daten oder Informationen näher bezeichnen. Sie kann für die Übermittlung Fristen setzen. Die Vorschriften des Teils 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, sowie die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) bleiben unberührt.
§ 8Energieinfrastrukturplanungen
§ 9Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze
020030Abschnitt 3Datenverarbeitung
§ 10Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung
§ 11Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
- April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 53) geändert worden ist, enthalten, sind von den nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. Sonstige gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt. Als vertraulich gekennzeichnete Daten dürfen von der planungsverantwortlichen Stelle nicht veröffentlicht werden.
§ 12Anforderungen an die Datenverarbeitung
020040Abschnitt 4Durchführung der Wärmeplanung
§ 13Ablauf der Wärmeplanung
§ 14Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung
§ 15Bestandsanalyse
§ 16Potenzialanalyse
§ 17Zielszenario
§ 18Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
§ 19Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
§ 20Umsetzungsstrategie
§ 21Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern
Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum
- Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohner gemeldet sind, soll 1.mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.09.2023, S. 1) im Einklang stehen,2.eine Bewertung der Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder anderer von den Verbrauchern ausgehender Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärmeversorgung beitragen können,3.eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen,4.eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern, sowie5.von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bewertet werden; dabei kann die planungsverantwortliche Stelle geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen.
§ 22Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung
Sofern ein Land nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 ein vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung vorsieht, kann es hierzu insbesondere 1.den Kreis der nach § 7 zu Beteiligenden reduzieren, wobei den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll;2.in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausschließen, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Absatz 2 vorliegt oder dieser sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint.
020050Abschnitt 5Wärmeplan
§ 23Wärmeplan
§ 24Anzeige des Wärmeplans
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.
§ 25Fortschreibung des Wärmeplans
- Juli 2030, zu berücksichtigen sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden für auf Grundlage eines Wärmeplans beschlossene Maßnahmen oder Projekte, mit deren Umsetzung am
- Januar 2024 bereits begonnen wurde.
020060Abschnitt 6Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes; Transformation von Gasnetzen
§ 26Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet
- März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, über die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bleiben unberührt.
§ 27Rechtswirkung der Entscheidung
§ 28Transformation von Gasverteilernetzen
030Teil 3Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen
§ 29Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen
- Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus,2.ab dem
- Januar 2040 zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus.
- Dezember 2034 oder der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 bis längstens zum Ablauf des
- Dezember 2044 gewähren, wenn die Einhaltung der Vorgaben im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn 1.sich eine Maßnahme, die für die geplante Dekarbonisierung erforderlich ist, verzögert und der Wärmenetzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder2.die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Anlage oder von Teilkapazitäten einer Anlage nicht mit den Anforderungen nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes im Einklang steht und die Vorgaben nach Absatz 1 aus diesem Grund nicht eingehalten werden können.Eine Fristverlängerung nach Satz 1 setzt voraus, dass 1.ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nach § 32 vorliegt,2.der Wärmenetzbetreiber darlegt, wie die Vorgaben des Absatzes 1 im Rahmen der Fristverlängerung erreicht werden, und3.die Einhaltung der Vorgaben nach § 31 nicht gefährdet ist.
- Dezember 2034 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden, wenn der Wärmenetzbetreiber eine komplexe Maßnahme umsetzt, die für die geplante Dekarbonisierung erforderlich ist, und darlegt, dass eine Realisierung aufgrund von aufwändigen Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht zu dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zeitpunkt möglich wäre. Eine Maßnahme ist insbesondere komplex, wenn 1.eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz vom
- August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, erforderlich ist,2.eine Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlich ist und die Erlaubnis oder Bewilligung nicht innerhalb von zwei Jahren erfolgt oder3.Investitionen im Umfang von mindestens 150 Millionen Euro durchgeführt werden.Der Wärmenetzbetreiber muss die komplexe Maßnahme der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis zum Ablauf des
- Dezember 2026 anzeigen und bis zum Ablauf des
- Dezember 2027 mit dem Bau begonnen haben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente verlangen.
- Dezember 2034 für ein Wärmenetz, das mit einem Anteil von mindestens 70 Prozent mit Nutzwärme gespeist wird, die dem durch den Einsatz fossiler Energieträger aus einer geförderten Anlage im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom
- Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung jährlich erzeugten zuschlagsberechtigten KWK-Strom entspricht, die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die übrige in das Wärmenetz gespeiste Wärme aus erneuerbarer Energie, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination aus beidem zu erzeugen ist.
§ 30Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen
- Januar 2024 auf maximal 25 Prozent begrenzt. Satz 1 ist nicht anzuwenden für Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, die unter § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e fällt. Eine Anlage, die bis zum
- Januar 2024 genehmigt wurde und Wärme aus Biomasse erzeugt, die in ein Wärmenetz eingespeist wird, ist im Rahmen der Bestimmung des Biomasseanteils nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
§ 31Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045
§ 32Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
- August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) in der jeweils geltenden Fassung erstellt wurde und für das 1.der Betreiber des Wärmenetzes bis zum Ablauf des
- Dezember 2025 einen Antrag auf Förderung nach Nummer 4.1 (Modul 1) der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom
- August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellt oder2.der Transformationsplan oder die Machbarkeitsstudie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch bestandskräftigen Förderbescheid auf einen Antrag nach Nummer 4.2 (Modul 2) der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom
- August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle spätestens bis zum Ablauf des
- Dezember 2026 gebilligt wird.Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
040Teil 4Schlussbestimmungen
§ 33Verordnungsermächtigungen
§ 34Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird erstellte Wärmepläne auf einer Internetseite zentral zugänglich machen. Die Veröffentlichung erfolgt erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen in § 4 Absatz
- Auf dieser Internetseite wird ferner für die Jahre 2030 und 2040 sowie den Stichtag
- Januar 2045 der bundesweite Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem ausgewiesen. Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hierzu auf Anforderung die erforderlichen Informationen mitzuteilen.
§ 34a
Übergangsbestimmung§ 11 Absatz 4 Satz 1 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 11 Absatz 4 Satz 1 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 35Evaluation
- Dezember
- Hierbei wird überprüft, 1.ob für alle Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wärmepläne erstellt worden sind,2.für wie viele Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Wärmepläne erstellt worden sind,3.welchen Anteil des Hoheitsgebiets der einzelnen Länder die bereits beplanten Gebiete ausmachen,4.für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,5.ob auf der Grundlage der Pläne nach § 32 die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie der Zwischenziele nach § 29 Absatz 1 gewährleistet ist,6.die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen nach § 30 Absatz 2.Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.
Anlage 1(zu § 15)Daten und Informationen für die Bestandsanalyse(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 394, S. 21 - 22) Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von Teil 2 Abschnitt 3 für die Bestandsanalyse nach § 15 die folgenden Daten zu erheben: 1.nach Maßgabe von § 10 Absatz 2 bei bestehender leitungsgebundener Gasversorgung die bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens fünf Hausnummern und bei bestehender leitungsgebundener Wärmeversorgung die auf die Übergabestation bezogenen gemittelten jährlichen Gas- oder Wärmeverbräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,2.bei Mehrfamilienhäusern adressbezogene, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens drei Hausnummern Informationen und Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik a)zur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel zentraler Brennwertkessel, Etagenheizung, Therme,b)zum eingesetzten Energieträger,c)zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt,3.Informationen und Daten zum Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert, a)zur Lage,b)zur Nutzung,c)zur Nutzfläche sowied)zum Baujahr,4.im Falle von industriellen, gewerblichen oder sonstigen Unternehmen, die Wärme in ihren Prozessen einsetzen, oder unvermeidbare Abwärme erzeugen, liegenschaftsbezogene Informationen und Daten a)zum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in Gigawattstunden pro Jahr, der nicht über die Daten nach Nummer 1 erhoben werden kann, jedenfalls mit Angabe zur Größenordnung in den Bandbreiten von 0,1 Gigawattstunden bis einschließlich 2,5 Gigawattstunden, mit einer Bandbreite von 0,5 Gigawattstunden von 2,5 bis 7,5 Gigawattstunden sowie mit einer Bandbreite von 2 Gigawattstunden über 7,5 Gigawattstunden,b)zu den eingesetzten Energieträgern,c)zu unvermeidbaren Abwärmemengen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 bis 4 des Energieeffizienzgesetzes,d)zur geplanten Transformation der Prozesswärmeversorgung und zu den hierzu vorgesehenen Maßnahmen,5.Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten a)Wärmenetzen aa)zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,bb)zur Art, dabei ist zu unterscheiden nach Wasser oder Dampf,cc)zum Jahr der Inbetriebnahme,dd)zur gesamten Wärmenachfrage in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,ee)zur gesamten Anschlussleistung in Kilowatt,ff)zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent,gg)zu Vor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius, gemessen am Wärmeerzeuger,hh)zur gesamten Trassenlänge in Kilometern,ii)zur Gesamtanzahl der Anschlüsse,jj)zur Höhe der Wärmeverteilverluste,b)Wärmeerzeugern aa)zur Lage,bb)zur Art,cc)zu Energieträgern, ihrer Art und der eingesetzten Menge,dd)zu thermischer Leistung in Kilowatt,ee)zu eingespeister Wärmemenge der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,ff)zu vorliegenden Transformationsplänen nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze,6.Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Gasnetzen, insbesondere a)zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,b)zur Art, das heißt Methan oder Wasserstoff,c)zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, soweit bisher dokumentiert,d)zur gesamten Gasnachfrage nach Druckebene in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,e)zur gesamten Anschlussleistung nach Druckebene in Kilowatt,f)zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent, bezogen auf das Versorgungsgebiet,g)zur gesamten Trassenlänge nach Druckebenen in Kilometern undh)zur Gesamtanzahl der Anschlüsse nach Druckebenen;7.Informationen und Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Stromnetzen auf Hoch- und Mittelspannungsebene einschließlich der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung, insbesondere a)zur Lage,b)zur Höhe der freien Netzanschlusskapazität sowiec)im Falle geplanter oder bereits genehmigter Vorhaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme,8.Informationen zu geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen im Niederspannungsnetz,9.Informationen zu Kläranlagen, die für die Abwasserwärmenutzung relevant sind, mindestens die Kapazität in Einwohnergleichwerten,10.Informationen zu Abwassernetzen mit einer Mindestnennweite von DN 800, a)zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,b)zur Nennweite in Metern, die straßenbezogen anzugeben ist,c)zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, undd)zum Trockenwetterabfluss,11.Informationen zu Bauleitplänen, die bereits wirksam sind oder die aufgestellt werden, anderen städtebaulichen Planungen und Konzepten sowie zu Planungen anderer öffentlicher Planungsträger, die Auswirkungen auf die Wärmeplanung haben können.
Anlage 2(zu § 23)Darstellungen im Wärmeplan(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 394, S. 23 - 25) Im Wärmeplan sind die Ergebnisse der Wärmeplanung textlich und grafisch sowie kartografisch darzustellen.
I. Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 151. Textliche und grafische Darstellungen der BestandsanalyseAls Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet textlich oder grafisch darzustellen: 1.der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern und Endenergiesektoren in Kilowattstunden und daraus resultierende Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,2.der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern in Prozent,3.der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Kilowattstunden,4.der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Prozent,5.die aktuelle Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger einschließlich des eingesetzten Energieträgers.
2. Kartografische Darstellungen der BestandsanalyseAls Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet kartografisch darzustellen: 1.die Wärmeverbrauchsdichten in Megawattstunden pro Hektar und Jahr in Form einer baublockbezogenen Darstellung,2.die Wärmeliniendichten in Kilowattstunden pro Meter und Jahr in Form einer straßenabschnittbezogenen Darstellung,3.der Anteil der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch für Wärme in Form einer baublockbezogenen Darstellung,4.die Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger in Form einer baublockbezogenen Darstellung,5.der überwiegende Gebäudetyp in Form einer baublockbezogenen Darstellung,6.die überwiegende Baualtersklasse der Gebäude in Form einer baublockbezogenen Darstellung,7.die Kunden oder die Letztverbraucher nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Form einer standortbezogenen Darstellung,8.bestehende sowie geplante und genehmigte a)Wärmenetze und -leitungen mit Informationen aa)zur Lage,bb)zur Art: Wasser oder Dampf,cc)zum Jahr der Inbetriebnahme,dd)zur Temperatur,ee)zur gesamten Trassenlänge undff)zur Gesamtanzahl an Anschlüssen,b)Gasnetze mit Informationen aa)zur flächenhaften Lage, also baublock- und nicht leitungsbezogen,bb)zur Art: Methan, Wasserstoffcc)zum Jahr der Inbetriebnahme,dd)zur gesamten Trassenlänge undee)zur Gesamtanzahl an Anschlüssen,c)Abwassernetze und -leitungen mit Informationen zum Trockenwetterabfluss,9.jede bestehende, geplante oder genehmigte Wärmeerzeugungsanlage, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die in ein Wärmenetz einspeist, mit Informationen zur abgabeseitigen Nennleistung, zum Jahr der Inbetriebnahme und zum Energieträger in Form einer standortbezogenen Darstellung,10.jeder bestehende, geplante oder genehmigte Wärme- und Gasspeicher, differenziert nach Art des Gases, der gewerblich betrieben wird, in Form einer standortbezogenen Darstellung,11.jede bestehende, geplante oder genehmigte Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen mit einer Kapazität von mehr als 1 Megawatt installierter Elektrolyseleistung in Form einer standortbezogenen Darstellung.Die kartografische Darstellung erfolgt grundsätzlich unter Verwendung von unterschiedlichen Ebenen.
Sie stellt die Informationen möglichst vollständig, transparent und nachvollziehbar dar. Vertrauliche Daten, insbesondere sicherheitsrelevante Daten und Daten zu Kritischen Infrastrukturen sowie alle Daten mit Bezug zur Landes- und Bündnisverteidigung, werden nicht dargestellt.
II. Potenzialanalyse nach § 16Im Wärmeplan sind als Ergebnis der Potenzialanalyse für das beplante Gebiet die ermittelten Potenziale quantitativ und nach Energieträgern sowie räumlich differenziert kartografisch auszuweisen. Die Darstellung der Potenziale im Wärmeplan erfolgt mit dem Ziel, Wärmeversorgern und -verbrauchern möglichst konkrete Anhaltspunkte zu geben, welche Energiequellen sie in vertiefenden Analysen und Planungen genauer untersuchen sollten. Im Rahmen der Potenzialanalyse sind Ausschlussgebiete wie Wasserschutzgebiete oder Heilquellengebiete räumlich differenziert auszuweisen. Die abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden und industriellen und gewerblichen Prozessen werden räumlich differenziert dargestellt. In Gebieten mit mehr als 45 000 Einwohnern soll die Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden aufgenommen werden, auch hinsichtlich gemeinsamer Investitionen und Kosteneffizienz.
III. Zielszenario nach § 17Das Zielszenario nach § 17 beschreibt anhand der nachfolgenden Indikatoren, wie das Ziel einer auf erneuerbaren Energien oder der Nutzung von unvermeidbarer Abwärme basierenden Wärmeversorgung erreicht werden soll. Die Indikatoren sind, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, für das beplante Gebiet als Ganzes und jeweils für die Jahre 2030, 2035, 2040 und 2045 anzugeben. Die Indikatoren sind: 1.der jährliche Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung in Kilowattstunden pro Jahr, differenziert nach Endenergiesektoren und Energieträgern,2.die jährliche Emission von Treibhausgasen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes der gesamten Wärmeversorgung des beplanten Gebiets in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent,3.der jährliche Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung in Prozent,4.der Anteil der leitungsgebundenen Wärmeversorgung am gesamten Endenergieverbrauch der Wärmeversorgung in Prozent,5.die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Wärmenetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent,6.der jährliche Endenergieverbrauch aus Gasnetzen nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der gasförmigen Energieträger in Prozent,7.die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Gasnetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent.
IV. Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18Im Wärmeplan wird die nach § 18 getroffene Einteilung der Grundstücke und Baublöcke in die verschiedenen Kategorien von voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten für die in § 18 Absatz 3 genannten Betrachtungszeitpunkte, das heißt die Jahre 2030, 2035 und 2040, jeweils kartografisch und textlich dargestellt.
Ein Teilgebiet, das sich nach § 14 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignet, wird im Wärmeplan als solches gekennzeichnet und kartografisch dargestellt. Sofern sich dieses Teilgebiet weder für die Versorgung über ein Wärmenetz noch über ein Wasserstoffnetz eignet, wird es als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung kartografisch dargestellt.
Gebiete oder Straßenabschnitte, für die auf Grundlage einer bestehenden Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und somit eine Wärmeversorgung über individuelle, dezentrale Heizungsanlagen nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, werden zu Informationszwecken in der kartografischen Darstellung ausgewiesen. Die Bestimmungen der Satzung gehen diesen Darstellungen im Wärmeplan insoweit vor.
Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Absatz 5 werden im Wärmeplan ebenfalls kartografisch und textlich dargestellt.
V. Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19Die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr soll für das gesamte beplante Gebiet und für die voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete erfolgen.
Hierbei soll die Eignung der einzelnen beplanten Teilgebiete für eine Versorgung insbesondere als Wahrscheinlichkeit ausgedrückt werden. Diese reicht von „sehr wahrscheinlich geeignet“ über „wahrscheinlich geeignet“ und „wahrscheinlich ungeeignet“ bis zu „sehr wahrscheinlich ungeeignet“.
VI. Darstellung der Umsetzungsstrategie und von Umsetzungsmaßnahmen nach § 20Die Umsetzungsstrategie soll textlich beschrieben werden. Insbesondere sollen die Umsetzungsmaßnahmen dahingehend dargestellt werden, 1.welche Schritte für die Umsetzung einer Maßnahme erforderlich sind,2.zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung der Maßnahme abgeschlossen sein soll,3.welche Kosten mit der Planung und Umsetzung der Maßnahme verbunden sind,4.wer die Kosten nach Nummer 3 trägt,5.welche positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Erreichung des Zielszenarios und der Ziele dieses Gesetzes erwartet werden sowie6.im Falle eines Gebiets mit mehr als 45 000 Einwohnern, welche Finanzierungsmechanismen zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen zum Umstieg der Verbraucher auf erneuerbare Energien ermittelt und wie gewichtet wurden.
Anlage 3(zu § 32)Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 394, S. 26 - 27) I. Zweck von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänenAuf Grundlage eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans zeigt der Betreiber eines Wärmenetzes transparent und nachvollziehbar auf, dass die Entwicklung seines bestehenden oder der Bau des neuen Wärmenetzes im Einklang mit den Zielen und Vorgaben dieses Gesetzes steht und dass das Wärmenetz insbesondere den Anforderungen des Teils 3 genügt. Darüber hinaus stellt der Betreiber eines Wärmenetzes unter Berücksichtigung eines bestehenden oder in Planung befindlichen Wärmeplans und unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie seiner unternehmerischen Belange den gegebenenfalls geplanten Wärmenetzausbau dar.
II. Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes oder des neuen Wärmenetzes einschließlich der UmgebungDer Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan enthält eine Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung. Ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan, der für ein neues Wärmenetz erstellt wird, enthält eine Darstellung des geplanten neuen Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen: 1.eine genaue Definition und Abgrenzung des im Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan untersuchten Wärmenetzes einschließlich Angaben zu verbundenen Wärmenetzen, in die Wärme geliefert oder aus denen Wärme bezogen wird, sowie Angaben und Informationen zur Wärmenetzlänge,2.eine räumlich aufgelöste Darstellung des Wärmeabsatzes der vergangenen drei Jahre für das mit dem Wärmenetz versorgte oder zu versorgende Gebiet,3.eine Beschreibung der Betriebsweise des Wärmenetzes, die mindestens Folgendes enthält: a)Informationen zu den eingesetzten Anlagen und Energieträgern sowie zu den jeweiligen Anteilen an der Energiebereitstellung,b)Informationen zu den Temperaturfahrkurven,c)eine hydraulische Betriebsbeschreibung sowied)eine Auslastungsanalyse,4.eine Energie- und Treibhausgasbilanz auf Basis der aktuellen Verbrauchsdaten und der Energieträgerverteilungen der letzten drei Jahre nach den anerkannten Regeln der Technik.
III. Darstellung der Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer AbwärmeDer Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan stellt die Potenziale für die verstärkte Nutzung von erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme und die Bereitstellung der hieraus gewonnenen Wärme über das bestehende oder das neue Wärmenetz dar.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen: 1.eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale zur Erzeugung und Bereitstellung von Wärme aus erneuerbarer Energie,2.eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme,3.eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Nutzung von Wärme aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen, die unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetz vom
- Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der energetischen Verwertung von Abfall gewonnen werden kann; die Potenziale einer verstärkten Wärmeauskopplung sollen auf Grundlage der bestehenden Abfallwirtschaftskonzepte dargestellt werden,4.eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung mit Angabe der für den Betrieb vorgesehenen Brennstoffe im zeitlichen Verlauf unter Berücksichtigung der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045,5.eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Integration von Kurzfristspeichern und saisonalen Wärmespeichern zur Entkopplung von Wärmebedarf und Wärmeerzeugung.
IV. Zukünftige Entwicklungspfade des Netzes bis zum DekarbonisierungszielDer Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt auf, welche Maßnahmen für die Erreichung des Ziels, bis spätestens zum Jahr 2045 eine Wärmeversorgung über den ausschließlichen Einsatz von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu gewährleisten, erforderlich sind und wie diese Maßnahmen im Hinblick auf das bestehende oder das neue Wärmenetz umgesetzt werden sollen.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen: 1.langfristige Bedarfsszenarien für Wärme unter Berücksichtigung der für die Entwicklung der Wärmenachfrage bis 2045 relevanten Aspekte,2.eine detaillierte Darstellung der geplanten Entwicklung des Wärmeerzeuger-Portfolios unter Berücksichtigung der Nutzung der räumlich aufgelösten Potenziale für Wärme aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme und der für die Klimaneutralität 2045 relevanten Aspekte; in Netzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ist der Zielanteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz auf 15 Prozent begrenzt,3.der Anteil erneuerbarer Energie und unvermeidbarer Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung im Netz sowie die damit verbundenen Treibhausgasemissionen für die Zeitpunkte 2030, 2035, 2040 und 2045,4.eine Darstellung des geplanten Ausstiegs aus der Nutzung von mit fossilen Energieträgern betriebenen Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen); dabei ist davon auszugehen, dass KWK-Anlagen zunehmend stromgeführt betrieben und langfristig im Stromsektor zur Deckung der residualen Spitzenlast eingesetzt werden; die Rolle der langfristig mit Wasserstoff oder synthetischen Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen im Wärmenetz muss mit diesem Zielbild kompatibel sein; mit Wasserstoff oder synthetischen Brennstoffen betriebene Heizkessel oder Heizkraftwerke sind, falls sie Teil der Planungen sind, nur für die Spitzenlastdeckung, Residuallastabdeckung und Besicherung vorzusehen.
Falls im Transformationsplan von den in dieser Nummer beschriebenen Annahmen abgewichen wird, ist eine detaillierte Begründung erforderlich,5.eine Darstellung geplanter Verbindungen zu anderen Wärmenetzen, in die Wärme geliefert oder aus denen Wärme bezogen werden soll,6.eine Darstellung der geplanten Temperaturabsenkung; dabei sind Maßnahmen zur Temperaturabsenkung, die nur in Kooperation mit den Wärmekunden oder durch den Wärmekunden möglich sind, gesondert darzustellen,7.eine Darstellung des geplanten Einsatzes netzinterner Messtechnik.
V. Geplanter Ausbau des WärmenetzesDer Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt für ein bestehendes Wärmenetz, das ausgebaut werden soll, auf, welche Maßnahmen für dessen Ausbau und den Anschluss weiterer Kunden an das Wärmenetz erforderlich sind und wie sie umgesetzt werden sollen.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen: 1.eine räumliche und zeitliche Darstellung geplanter Erweiterungen des Wärmenetzes, differenziert nach Wärmenetzverdichtung oder Wärmenetzausbau einschließlich der geplanten Trassenverläufe,2.eine Darstellung der erwarteten Wärmeabnahme durch neu angeschlossene Abnehmer,3.Angaben zum Stand der Abstimmungen mit der betroffenen Kommune sowie4.eine Darstellung von zwei- bis dreijährigen Meilensteinen für die Erschließung des Gebiets mit einem Wärmenetz.
VI. Erforderliche Maßnahmen im NetzDer Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan beschreibt detailliert die Maßnahmen, die für die Umsetzung der geplanten Dekarbonisierung und den geplanten Wärmenetzausbau oder den geplanten Wärmenetzneubau erforderlich sind.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen: 1.eine anlagenbezogene technische Beschreibung der geplanten Netzaus- oder -umbaumaßnahmen einschließlich einer detaillierten Beschreibung der für die nächsten vier Jahre geplanten Maßnahmen,2.eine Darstellung der voraussichtlich notwendigen Investitionen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie der erforderlichen Maßnahmen der Betriebsführung,3.eine Berechnung der eingesparten Energie und der eingesparten Treibhausgas-Emissionen, aufgeteilt nach Strom-, Wärme-, Brennstoff- und Hilfsenergieeinsparung unter Angabe der gewählten Berechnungsmethodik; die Berechnung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen,4.eine Darstellung der prognostizierten Entwicklung der Wärmegestehungskosten nach Durchführung der Maßnahmen sowie eine Darstellung der Auswirkungen auf die Entwicklung der Endkundenpreise.