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Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union

Kurz gesagt

Diese Verordnung dient der Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union in Deutschland und legt fest, welche Verstöße gegen bestimmte EU-Fischereiverordnungen als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Sie regelt Bußgelder für Zuwiderhandlungen im Bereich der Seefischerei.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (78)Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 8Artikel 11Artikel 12Artikel 13Artikel 1Artikel 17Artikel 3Artikel 9Artikel 10Artikel 14Artikel 7aArtikel 7bArtikel 24Artikel 27Artikel 37Artikel 38Artikel 40Artikel 16Artikel 20Artikel 29Artikel 30Artikel 39Artikel 42Artikel 44Artikel 47Artikel 49aArtikel 49cArtikel 54aArtikel 54bArtikel 54cArtikel 55Artikel 58Artikel 84Artikel 21Artikel 23Artikel 48Artikel 62Artikel 66Artikel 67Artikel 68Artikel 73Artikel 75Artikel 2Artikel 41Artikel 15Artikel 18Artikel 25Artikel 36Artikel 71Artikel 79Artikel 31Artikel 32Artikel 33Artikel 34Artikel 51Artikel 61Artikel 70Artikel 80Artikel 82Artikel 86Artikel 87Artikel 113Artikel 114Artikel 5aArtikel 6bArtikel 26Artikel 28Artikel 9aArtikel 19Artikel 22Artikel 35Artikel 43Artikel 46Artikel 57

Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen UnionStand

(+++ Textnachweis ab: 24.6.1998 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EUV 2016/1139 (CELEX Nr: 32016R1139) EUV 2016/1627 (CELEX Nr: 32016R1627) EUV 2016/1903 (CELEX Nr: 32016R1903) EUV 2016/2250 (CELEX Nr: 32016R2250) EUV 2016/2285 (CELEX Nr: 32016R2285) EUV 2016/2336 (CELEX Nr: 32016R2336) EUV 2017/117 (CELEX Nr: 32017R0117) EUV 2017/118 (CELEX Nr: 32017R0118) EUV 2017/127 (CELEX Nr: 32017R0127) EUV 2017/1004 (CELEX Nr: 32017R1004) vgl. V v. 10.11.2017 I 3770 Umsetzung der EUV 2015/98 (CELEX Nr: 32015R0098) EUV 2017/2403 (CELEX Nr: 32017R2403) EUV 2019/833 (CELEX Nr: 32019R0833) EUV 2019/1241 (CELEX Nr: 32019R1241) EUV 2020/967 (CELEX Nr: 32020R0967) EUV 2021/56 (CELEX Nr: 32021R0056) EUV 2022/2056 (CELEX Nr: 32022R2056) EUV 2023/194 (CELEX Nr: 32023R0194) EUV 2023/675 (CELEX Nr: 32023R0675) EUV 2023/2053 (CELEX Nr: 32023R2053) EUV 2023/2459 (CELEX Nr: 32023R2459) EUV 2023/2623 (CELEX Nr: 32023R2623) EUV 2023/2638 (CELEX Nr: 32023R2638) EUV 2023/2833 (CELEX Nr: 32023R2833) EUV 2024/257 (CELEX Nr: 32024R0257) vgl. V v. 23.4.2024 I Nr. 136 +++)

Artikel 4

Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtung oder einen Unterseiten-Scheuerschutz anbringt,2.

Artikel 4

Absatz 3 Satz 2 eine Unterseiten-Schutzvorrichtung festmacht,3.

Artikel 5

Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 5 oder Absatz 3 Satz 2 einen Oberseiten-Scheuerschutz anbringt,4.

Artikel 5

Absatz 4 oder Absatz 5 einen Oberseiten-Scheuerschutz verwendet,5.

Artikel 5

Absatz 6 oder Absatz 7 einen Oberseiten-Scheuerschutz in den dort bezeichneten Gebieten verwendet,6.

Artikel 6

Absatz 3 erster Halbsatz oder Absatz 9 Satz 1 mehr als einen Hievsteert verwendet,7.

Artikel 6

Absatz 6 einen Hievsteert anbringt,8.

Artikel 6

Absatz 7, 8 oder Absatz 10 einen Hievsteert verwendet,9.

Artikel 7

Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine Scheuerschutzmanschette verwendet oder anbringt,10.

Artikel 8

Absatz 2 eine Steertleine anbringt,11.

Artikel 11

Absatz 2 einen Flapper anbringt,12.

Artikel 12

Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 3 ein Siebnetz oder eine Torquette anbringt,13.

Artikel 12

Absatz 3 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet oder14.

Artikel 13Absatz 2 ein Verstärkungstau anbringt. Fisch

RDV 1998§ 2Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

Artikel 1Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 179 vom 11.7.1985, S. 2) ein Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimeter verwendet. FischRDV 1998§ 3Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

Artikel 1Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

1638/87 des Rates vom

  1. Juni 1987 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 153 vom 13.6.1987, S. 7) ein pelagisches Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 35 Millimeter verwendet. FischRDV 1998§ 4Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 414/96Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom
  2. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig1.

Artikel 6

Absatz 1 einen Dorschfang umlädt oder übernimmt oder2.

Artikel 7Absatz 1 eine Fangmenge anlandet oder umlädt. Fisch

RDV 1998§ 5Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Artikel 17der Verordnung (EG) Nr.

1035/2001 des Rates vom

  1. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1368/2006 (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 1) geändert worden ist, Dissostichus spp. einführt oder ausführt. FischRDV 1998§ 6Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom
  2. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1897 (ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 11) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 4

Nummer 5 ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,2.

Artikel 5

Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Netz einsetzt,3.

Artikel 5

Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder einsetzt oder4.

Artikel 6Absatz 1 eine dort genannte Baumkurre einsetzt. Fisch

RDV 1998§ 7Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1867 (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 20) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 3

ein dort genanntes Netz oder ein dort genanntes Netzteil verwendet,2.

Artikel 4

Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder ausbringt,3.

Artikel 5

Absatz 2 Satz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder 2 ein dort genanntes Netz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,4.

Artikel 5

Absatz 2 Satz 2 erster Gedankenstrich oder Satz 3 erster Gedankenstrich Fischfang betreibt oder5.

Artikel 5

Absatz 2 Satz 2 zweiter Gedankenstrich oder Satz 3 zweiter Gedankenstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt. FischRDV 1998§ 8Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 3

Absatz 1 eine Haifischflosse abtrennt, mitführt, umlädt oder anlandet oder2.

Artikel 3Absatz 2 eine Haifischflosse kauft oder zum Verkauf anbietet. Fisch

RDV 1998§ 9Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2343 (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 4

Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,2.

Artikel 5

Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder3.

Artikel 6Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder einführt. Fisch

RDV 1998§ 10Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän

Artikel 3

Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 eine Fischerei ausübt,2.als Kapitän

Artikel 4

Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder eine Snurrewade einsetzt,3.

Artikel 4

Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,4.als Kapitän

Artikel 6

Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unverzüglich freilässt,5.

Artikel 7

Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 einen Verpackungsgurt verwendet,6.als Kapitän

Artikel 7

Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,7.als Kapitän

Artikel 8

Absatz 1 Satz 3 einen Köder verwendet,8.

Artikel 8

Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,9.als Kapitän

Artikel 8

Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,10.

Artikel 9

Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,11.als Kapitän

Artikel 10

Absatz 1 oder 2 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen des Beifangvolumens an einen anderen Fangplatz begibt,12.als Kapitän

Artikel 11

Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,13.

Artikel 12

Absatz 1 Fischerei ausübt,14.als Kapitän

Artikel 12

Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge an einen dort genannten Fangplatz begibt,15.als Kapitän

Artikel 12

Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,16.als Kapitän

Artikel 12

Absatz 4 Hols zu Forschungszwecken nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausführt oder17.

Artikel 14Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt. FischRDV 1998§ 11Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän

Artikel 3

Absatz 1 fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,2.

Artikel 6

Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 1 eine Fischerei oder eine Versuchsfischerei ausübt,3.als Kapitän

Artikel 7a

Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,4.

Artikel 7a

Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel verbringt oder dort genanntes Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt,5.

Artikel 7aBuchstabe c Dissostichus spp.

fischt,6.als Kapitän

Artikel 7b

Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Exemplar nicht markiert oder nicht wieder freilässt oder7.als Kapitän

Artikel 7bAbsatz 1 Buchstabe d einen Fisch freilässt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän

Artikel 4

Absatz 1 eine Fangerlaubnis und eine beglaubigte Kopie nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,2.als Kapitän

Artikel 9

Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,3.als Kapitän

Artikel 13

Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,4.als Kapitän

Artikel 24

Absatz 2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen nicht oder nicht richtig gestattet oder5.als Kapitän

Artikel 27

Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. FischRDV 1998§ 12Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausführt,2.als Kapitän

Artikel 7

Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,3.

Artikel 7

Absatz 1 Satz 2 eine Fischereitätigkeit wieder aufnimmt oder4.als Kapitän

Artikel 9Absatz 2 den Hafen wieder verlässt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän

Artikel 5

Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. FischRDV 1998§ 13Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 4

Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,2.als Kapitän

Artikel 4

Absatz 4 einen Fang umlädt,3.

Artikel 12

Absatz 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis einführt,4.

Artikel 37

Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug chartert,5.als Kapitän

Artikel 37

Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem Fangeinsatz beteiligt,6.

Artikel 37

Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,7.

Artikel 38

Nummer 2 ein dort genanntes Fischereierfahrzeug erwirbt,8.

Artikel 38

Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,9.

Artikel 38

Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,10.

Artikel 38

Nummer 10 ein Fischereifahrzeug betreibt, besitzt oder managt,11.

Artikel 38

Nummer 11 anlandet oder umlädt oder12.

Artikel 40Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 14

Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder b eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,2.

Artikel 14

Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder3.

Artikel 16Absatz 1 Satz 1 eine validierte Fangbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Fisch

RDV 1998§ 14Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/423 (ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 15) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän 1.

Artikel 1

in Verbindung mit Artikel 2 eine Voranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder2.

Artikel 3

Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder 2 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt. FischRDV 1998§ 15Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom 16.6.2015, S. 23; L 319 vom 4.12.2015, S. 21), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän

Artikel 9

Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,2.

Artikel 20

Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Umladung vornimmt,3.

Artikel 29

Absatz 2 Satz 2 ein Fanggerät oder einen Fisch an Bord hat,4.als Kapitän

Artikel 30

Absatz 1 nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten Gebiets bleibt,5.

Artikel 30

Absatz 2 Fischerei betreibt,6.

Artikel 39

Absatz 1 Fischfang betreibt,7.

Artikel 40

Absatz 4 eine dort genannte Maschine verwendet,8.als Kapitän

Artikel 42

Absatz 1 einen Fang umlädt,9.als Kapitän

Artikel 44

Absatz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,10.als Kapitän

Artikel 44

Absatz 2 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,11.als Kapitän

Artikel 44

Absatz 3 einen Fang lagert,12.als Kapitän

Artikel 47

ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,13.als Kapitän

Artikel 49a

Absatz 1 Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,14.

Artikel 49a

Absatz 1 Satz 2 einen Fang mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt,15.als Kapitän

Artikel 49c

Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,16.

Artikel 54a

Absatz 1 Fisch verarbeitet oder umlädt,17.

Artikel 54b

Absatz 2 Fisch löscht,18.

Artikel 54c

Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung mitführt oder einsetzt,19.

Artikel 55

Absatz 2 einen Fang vermarktet,20.

Artikel 58

Absatz 3 ein Los zusammenfasst oder aufteilt,21.als Marktteilnehmer

Artikel 58

Absatz 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder22.

Artikel 84Absatz 4 die Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 14

Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,2.

Artikel 14

Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 24 Absatz 1 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,3.

Artikel 17

Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,4.

Artikel 21

Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,5.

Artikel 23

Absatz 3 eine Anlandeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,6.

Artikel 27

Absatz 1 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet fischt,7.

Artikel 42

Absatz 2 Satz 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,8.als Kapitän

Artikel 42

Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,9.als Kapitän

Artikel 48

Absatz 1 eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,10.

Artikel 48

Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verlust des Fanggeräts vornimmt,11.

Artikel 62

Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1, einen Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,12.

Artikel 66

Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,13.

Artikel 67

Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,14.

Artikel 68

Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 ein dort genanntes Transportdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,15.

Artikel 73

Absatz 7 Satz 1 nicht für eine Unterbringung sorgt,16.

Artikel 73

Absatz 7 Satz 2 einen dort genannten Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt oder17.

Artikel 75

Absatz 1 Satz 2 die Sicherheit der Vertreter der Behörden nicht gewährleistet oder diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten behindert, einschüchtert oder stört. FischRDV 1998§ 16Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 2

Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,2.

Artikel 10

in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 eine Fangreise beginnt,3.

Artikel 10

in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Kontrollgebiet verlässt oder4.

Artikel 11ein Netz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 8

ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,2.als Kapitän

Artikel 10

in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Fischereiüberwachungszentrum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder3.als Kapitän

Artikel 10

in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. FischRDV 1998§ 17Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/96 (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 8

Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,2.ohne Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 sich an einer Umladung beteiligt,3.

Artikel 13

Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,4.

Artikel 13

Absatz 3 eine Tätigkeit ausübt,5.als Kapitän

Artikel 14

Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,6.als Kapitän

Artikel 14

Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,7.

Artikel 23

Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,8.ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,9.

Artikel 40

Absatz 1 Satz 1 einen Hafen anläuft,10.

Artikel 41

Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt,11.ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt oder12.

Artikel 42Absatz 3 eine Umladung vornimmt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 8

Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d, Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,2.

Artikel 9

Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,3.als Kapitän

Artikel 15

Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 den Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,4.

Artikel 21

Buchstabe b einen Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,5.

Artikel 21

Buchstabe c einem Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht gestattet,6.

Artikel 21

Buchstabe d Zugang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,7.

Artikel 21

Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,8.

Artikel 21

Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder9.

Artikel 24

Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht. FischRDV 1998§ 18Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/863 (ABl. L 200 vom 24.6.2020, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 9

Absatz 3 ein dort genanntes Gerät an Bord mitführt,2.

Artikel 13

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14, 15, 16 oder Artikel 17 nicht sicherstellt, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen befestigt und gesetzt werden,3.

Artikel 18

Absatz 1 einen Hafen verlässt,4.

Artikel 18

Absatz 2 Satz 1 eine Satellitenortungsanlage abschaltet,5.

Artikel 20

Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Satellitenanlage betriebsbereit ist oder die dort genannten Daten übertragen werden,6.

Artikel 20

Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Daten in keiner Weise geändert werden, dass die Antennen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder behindert werden oder dass die Satellitenanlage nicht entfernt wird,7.

Artikel 20

Absatz 3 eine Satellitenortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb setzt oder beeinträchtigt,8.

Artikel 25

Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,9.als Kapitän

Artikel 25

Absatz 3 Satz 1 einen Hafen verlässt,10.

Artikel 36

Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,11.

Artikel 67

Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,12.

Artikel 67

Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,13.als Kapitän

Artikel 71

Absatz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegen lässt,14.als Kapitän

Artikel 79

Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt oder15.ohne Genehmigung nach Artikel 81 Satz 2 eine Entladung nach einer Unterbrechung wieder aufnimmt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän

Artikel 6

Satz 1 Buchstabe a oder e ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise markiert,2.

Artikel 7

Absatz 1, 2 oder 3 ein Dokument oder eine Zeichnung nicht oder nicht vollständig an Bord mitführt,3.

Artikel 7

Absatz 5 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,4.als Kapitän

Artikel 8

ein Hilfsboot oder eine Fischsammelvorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise markiert,5.

Artikel 9

Absatz 2 ein Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre einsetzt,6.

Artikel 10

nicht sicherstellt, dass jeder montierte Baum die dort genannten Kennbuchstaben oder -ziffern trägt,7.

Artikel 11

Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät markiert und identifizierbar ist,8.

Artikel 13

Absatz 3 einen dort genannten Buchstaben oder eine dort genannte Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht,9.

Artikel 29

Absatz 1 Satz 1 ein Fischereilogbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,10.

Artikel 31

Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung löscht oder ändert,11.

Artikel 32

Absatz 1 Satz 1 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,12.

Artikel 32

Absatz 2 Satz 1 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,13.

Artikel 32

Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuschickt,14.

Artikel 32

Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,15.als Kapitän

Artikel 33

Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,16.als Kapitän

Artikel 33

Absatz 2 oder 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,17.als Kapitän

Artikel 33

Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Abschluss eines Umladevorgangs macht,18.

Artikel 34

Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,19.

Artikel 34

Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,20.

Artikel 38

Absatz 2 eine Rückmeldung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,21.

Artikel 39

Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder

Artikel 47

Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,22.

Artikel 47

Absatz 1a eine Auslaufmeldung nicht oder nicht rechtzeitig sendet,23.

Artikel 47

Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,24.

Artikel 51

Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht unverzüglich nach Durchfahrt aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Durchfahrt meldet,25.

Artikel 61

Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,26.

Artikel 70

Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Anlandung macht,27.

Artikel 70

Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach der Erstellung zur Verfügung hält,28.

Artikel 73

Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,29.

Artikel 80

Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,30.

Artikel 80

Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,31.

Artikel 82

Absatz 1 eine Seite des Fischereilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,32.

Artikel 84

Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Absatz 3 ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,33.als Kapitän

Artikel 86

ein Wiegedokument oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach der Erstellung aufbewahrt,34.

Artikel 87

eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,35.

Artikel 113

Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Information oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,36.

Artikel 113

Absatz 2 Buchstabe b den Zugang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,37.

Artikel 113

Absatz 2 Buchstabe c einen Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspektor nicht zusammenarbeitet,38.

Artikel 113

Absatz 2 Buchstabe d einen Inspektor behindert, bedroht oder stört oder behindern, bedrohen oder stören lässt oder eine Person von einer Behinderung, Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht abhält,39.

Artikel 114

Absatz 1 Buchstabe a ein Anbordkommen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ermöglicht,40.

Artikel 114

Absatz 1 Buchstabe b eine Lotsenleiter nicht oder nicht unmittelbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,41.

Artikel 114

Absatz 1 Buchstabe c nicht unterstützt,42.

Artikel 114

Absatz 1 Buchstabe e auf Sicherheitsrisiken nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Anbordkommen der Inspektoren aufmerksam macht,43.

Artikel 114

Absatz 1 Buchstabe f einen dort genannten Zugang nicht gewährt oder44.

Artikel 114Absatz 1 Buchstabe g ein Vonbordgehen nicht ermöglicht. FischRDV 1998§ 19Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2495 (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 15

Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht an Bord holt, behält oder anlandet oder2.

Artikel 15Absatz 12 einen dort genannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän

Artikel 15Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1380/2013 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Anlandung aufzeichnet. FischRDV 1998§ 20Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 des Rates vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/824 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 3

Absatz 2 Großaugenthun oder Gelbflossenthun befischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,2.

Artikel 4

Absatz 2 Roten Thun befischt, an Bord behält, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet,3.

Artikel 4

Absatz 4 oder Absatz 6 Satz 1 Roten Thun an Bord behält,4.als Kapitän

Artikel 4

Absatz 7 Buchstabe b Roten Thun nicht oder nicht unverzüglich wieder freisetzt,5.

Artikel 4

Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 1 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,6.

Artikel 5

Absatz 2 Schwertfisch befischt, an Bord behält, umlädt, anlandet, transportiert, lagert, feilhält, zum Kauf anbietet, verkauft oder vermarktet,7.

Artikel 5

Absatz 4 einen Schwertfisch an Bord behält,8.

Artikel 5a

Absatz 1 Schwertfisch befischt oder einen dort genannten Fang oder Beifang an Bord behält, umlädt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,9.

Artikel 5a

Absatz 3 einen Schwertfisch an Bord behält,10.

Artikel 5a

Absatz 4 einen Schwertfisch fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder11.

Artikel 6b, 6c, 6d Absatz 1 oder 2 oder Artikel 6e einen dort genannten Beifang an Bord behält. Fisch

RDV 1998§ 21Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1139Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 11

Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder2.

Artikel 12

in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. FischRDV 1998§ 22Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1; L 39 vom 9.2.2023, S. 63) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Fanggenehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Fischerei oder eine Fischereitätigkeit betreibt,2.

Artikel 5

Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,3.als Kapitän

Artikel 9

Absatz 2 Satz 2 die Fischerei nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,4.

Artikel 9

Absatz 9 Fischerei betreibt oder5.

Artikel 11Absatz 2 eine dort genannte Menge anlandet.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän

Artikel 9

Absatz 3 oder Artikel 12 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,2.

Artikel 12

Satz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,3.

Artikel 13

Absatz 1 Buchstabe a einen Eintrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,4.

Artikel 13

Absatz 2 einen Eintrag nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach jedem Hol macht,5.

Artikel 15

Absatz 4 Satz 1 einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt oder6.

Artikel 15Absatz 4 Satz 2 einen wissenschaftlichen Beobachter in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht unterstützt. Fisch

RDV 1998§ 23Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778 (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1181 (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 30) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 3

Absatz 1 oder 2 eine Fangtätigkeit durchführt oder2.

Artikel 4ein Gebiet durchquert. FischRDV 1998§ 24Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1609 (ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 3

Absatz 1, 2 oder 5 eine Fangtätigkeit betreibt,2.

Artikel 3

Absatz 3 fischt,3.als Kapitän

Artikel 3

Absatz 6 ein Fanggerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn der Fangtätigkeit verzurrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn der Fangtätigkeit verstaut,4.

Artikel 4

Absatz 1 oder 2 ein Gebiet durchquert,5.

Artikel 4

Absatz 3 nicht mit einer dort genannten Geschwindigkeit unterwegs ist,6.als Kapitän eines dort genannten Fahrzeugs

Artikel 5

Absatz 1 sein Fahrzeug nicht mit einem dort genannten Schiffsidentifizierungssystem ausrüstet oder7.als Kapitän

Artikel 5Absatz 2 die Häufigkeit der Datenübermittlung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erhöht.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Artikel 5

Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 eine dort genannte Erfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. FischRDV 1998§ 25Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1004Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Artikel 12

Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2021/1139 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1) geändert worden ist, den Aufenthalt an Bord verweigert. FischRDV 1998§ 26Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2403

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 9

einen Bestand befischt,2.

Artikel 17

Absatz 2 Satz 1 mit einer Fischereitätigkeit beginnt,3.

Artikel 20

Absatz 1 eine Tätigkeit ausübt,4.

Artikel 26

Absatz 1 eine Fischereitätigkeit durchführt,5.

Artikel 26

Absatz 2 eine Fischereitätigkeit durchführt und eine Untervercharterung betreibt,6.

Artikel 26

Absatz 3 tätig wird,7.

Artikel 26

Absatz 4 Satz 1 eine Fangmöglichkeit nutzt,8.

Artikel 26

Absatz 6 Satz 1 den Flaggenmitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,9.

Artikel 31

einen Bestand befischt,10.

Artikel 32

Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,11.als Kapitän

Artikel 32

Absatz 3 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut oder12.

Artikel 36Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/2403 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 28

Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,2.

Artikel 30

Absatz 1 eine Fangmeldung oder eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder3.

Artikel 38

Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Aufnahme der Fischereitätigkeit übermittelt. FischRDV 1998§ 27Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/833

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/636 (ABl. L, 2024/636, 21.2.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe a eine Fischereitätigkeit durchführt,2.

Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe b eine Tiefseegarnele fängt,3.

Artikel 7

Absatz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Höchstwerte beschränkt werden,4.

Artikel 8

Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Schiff keine gezielte Fischerei durchführt,5.

Artikel 8

Absatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt wird,6.

Artikel 9

Absatz 4 auf Tiefseegarnelen fischt,7.als Kapitän

Artikel 9

Absatz 5 auf Tiefseegarnelen fischt,8.

Artikel 9a

Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Fang anlandet oder umlädt,9.

Artikel 10

Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 einen dort genannten Fang anlandet,10.

Artikel 10

Absatz 3 Schwarzen Heilbutt anlandet,11.

Artikel 11

auf Kalmare fischt,12.

Artikel 12

Absatz 3 eine Haifischflosse abtrennt oder an Bord aufbewahrt, umlädt oder anlandet,13.

Artikel 12

Absatz 5 eine Flosse behält, umlädt oder anlandet,14.

Artikel 12

Absatz 9 Grönlandhai befischt oder ein Körperteil oder einen Körper mitführt, umlädt oder anlandet,15.

Artikel 13

Absatz 2 fischt,16.als Kapitän

Artikel 13

Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Netz festgezurrt oder verstaut ist,17.

Artikel 14

Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Mittel oder eine dort genannte Vorrichtung verwendet,18.als Kapitän

Artikel 14

Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Artikel 14 Absatz 3a Satz 1 ein dort genanntes Sortiergitter oder eine Gelenkkette nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet,19.

Artikel 14

Absatz 4 Fischfang betreibt,20.

Artikel 16

Absatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Fisch an Bord behält,21.

Artikel 16

Absatz 1 zweiter Halbsatz einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig zurückwirft,22.als Kapitän

Artikel 16

Absatz 3 einen dort genannten Mindestabstand nicht einhält,23.

Artikel 18

sich an einer Grundfischereitätigkeit beteiligt,24.

Artikel 19

Absatz 3 Buchstabe a mit der Versuchsgrundfischerei beginnt,25.

Artikel 21

Absatz 3 Buchstabe b eine Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich beendet oder das Schiff von der dort genannten Position nicht oder nicht unverzüglich entfernt,26.

Artikel 22

Absatz 2 eine Fangtätigkeit ausübt,27.

Artikel 23

Absatz 5 eine Umladung durchführt,28.als Kapitän

Artikel 25

Absatz 4 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,29.als Kapitän

Artikel 26

Absatz 1 mit einem Fischereifahrzeug tätig ist, das nicht mit einem dort genannten satellitengestützten Überwachungssystem ausgestattet ist,30.

Artikel 26

Absatz 6 nicht sicherstellt, dass ein Satellitenüberwachungsgerät repariert oder ausgetauscht wird,31.

Artikel 26

Absatz 7 eine Fangreise beginnt,32.

Artikel 26

Absatz 8 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,33.

Artikel 27

Absatz 2 Satz 2 mit der Fangtätigkeit beginnt,34.

Artikel 39

Absatz 6 Satz 1 in einen Hafen einläuft,35.

Artikel 41

Absatz 3 Satz 1 eine Anlandung oder Umladung vornimmt oder eine Hafendienstleistung nutzt oder36.

Artikel 41

Absatz 4 Buchstabe a bei der Inspektion des Schiffes nicht kooperiert oder nicht unterstützt oder einen Inspektor bei der Wahrnehmung seiner Pflichten behindert, einschüchtert oder stört.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 9

Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht unverzüglich nach Ende der Fangreise übermittelt,2.

Artikel 9

Absatz 6, Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,3.

Artikel 10

Absatz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,4.

Artikel 10

Absatz 2 Buchstabe d die Fangtätigkeit aufnimmt,5.

Artikel 14

Absatz 5 Buchstabe a ein Fanggerät verwendet,6.

Artikel 14

Absatz 5 Buchstabe b eine Markierungsboje oder Auftriebshilfe einsetzt,7.als Kapitän

Artikel 15

Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug über eine dort genannte Ausrüstung verfügt,8.

Artikel 15

Absatz 1 Buchstabe c ein Fanggerät zurücklässt,9.

Artikel 15

Absatz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,10.

Artikel 19

Absatz 3 Buchstabe b einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt,11.

Artikel 21

Absatz 3 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,12.als Kapitän

Artikel 22

Absatz 7 eine dort genannte Markierung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,13.

Artikel 22

Absatz 9 eine Fangtätigkeit ausübt,14.

Artikel 24

Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder 3 Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,15.als Kapitän

Artikel 25

Absatz 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt,16.als Kapitän

Artikel 25

Absatz 3 ein Produktionslogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt,17.als Kapitän

Artikel 25

Absatz 5 einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer behält,18.als Kapitän

Artikel 25

Absatz 6 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,19.

Artikel 27

Absatz 12 Buchstabe a Satz 1 mit dem Beobachter nicht zusammenarbeitet oder ihm Unterstützung nicht zukommen lässt,20.

Artikel 27

Absatz 12 Buchstabe b Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Beobachter untergebracht und verpflegt wird,21.

Artikel 27

Absatz 12 Buchstabe c einen dort genannten Zugang nicht gewährt,22.

Artikel 27

Absatz 12 Buchstabe d einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst oder ihn besticht oder versucht, ihn zu bestechen oder seine Sicherheit gefährdet,23.

Artikel 27

Absatz 12 Buchstabe e einen Beobachter nicht in eine Notfallübung einbezieht,24.

Artikel 27

Absatz 12 Buchstabe f einen Beobachter nicht oder nicht richtig unterrichtet,25.

Artikel 32

Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass ein Netz nicht an Bord geholt wird,26.als Kapitän

Artikel 32

Buchstabe c eine Lotsenleiter nicht bereitstellt,27.als Kapitän

Artikel 32

Buchstabe d nicht sicherstellt, dass ein Lotsenaufzug sicher bedient werden kann,28.

Artikel 32

Buchstabe e einen dort genannten Zugang gewährt,29.

Artikel 32

Buchstabe f die dort genannten Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,30.

Artikel 32

Buchstabe g eine Unterlage, einen Plan oder eine Beschreibung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Inspektor nicht unterstützt,31.

Artikel 32

Buchstabe i eine Entnahme von Proben nicht erleichtert,32.

Artikel 32

Buchstabe j eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,33.

Artikel 32

Buchstabe k eine Unterzeichnung nicht vornimmt,34.

Artikel 32

Buchstabe l einen Fischfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beendet,35.

Artikel 32

Buchstabe m eine Nutzung der Kommunikationsausrüstung oder des Betreibers für Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,36.

Artikel 32

Buchstabe n einen Teil des Fanggeräts nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,37.

Artikel 32

Buchstabe o eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder38.

Artikel 32Buchstabe p die Fischerei wieder aufnimmt. FischRDV 1998§ 28Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1241

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105; L 231 vom 6.9.2019, S. 31), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/56 (ABl. L 5 vom 6.1.2023, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 7

Absatz 1 eine dort genannte Methode oder ein dort genanntes Gerät verwendet,2.

Artikel 8

Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a ein Meerestier umlädt,3.

Artikel 8

Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b oder c ein Meerestier an Bord behält oder anlandet,4.

Artikel 8

Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Netz zieht,5.

Artikel 8

Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet oder an Bord mitführt,6.

Artikel 9

Absatz 1 oder 3 ein Treibnetz mitführt oder einsetzt,7.

Artikel 9

Absatz 2, 4 oder 6 ein dort genanntes Netz einsetzt,8.

Artikel 9

Absatz 5 einen Fang behält oder anlandet,9.

Artikel 10

Absatz 1 eine Fisch- oder Schalentierart befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,10.

Artikel 10

Absatz 2 eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft, feilbietet oder zum Verkauf anbietet,11.

Artikel 10

Absatz 3 einer Art Leid zufügt oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer zurückwirft,12.

Artikel 11

Absatz 1 ein Meeressäugetier, ein Meeresreptil oder eine dort genannte Art von Seevögeln befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,13.

Artikel 11

Absatz 2 einem dort genannten Exemplar Leid zufügt oder dieses nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,14.

Artikel 12

Absatz 1 ein Fanggerät einsetzt,15.

Artikel 13

Absatz 4 einen Hummer, eine Languste, eine Muschel oder eine Schnecke an Bord behält oder anlandet,16.

Artikel 25

Absatz 2 ein Meerestier verkauft, lagert, feilhält oder zum Verkauf anbietet,17.

Anhang II Teil A Nummer

  1. oder 3., Teil B Nummer 1.1.,
  2. oder
  3. oder Anhang V Teil C Nummer 5.
  4. Satz 1 ein Netz einsetzt,18.

Anhang III eine dort genannte Art fängt,19.

Anhang V Teil B Nummer 1.1., Anhang VI Teil B Nummer 1.1., Anhang VII Teil B Nummer 1.1. oder 2.1. eine Maschenöffnung verwendet,20.

Anhang V Teil B Nummer 1.

  1. in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1, Teil C Nummer 1.1., 2.1., 3.1.,
  2. Unterabsatz 2, Nummer 5.1., 6.
  3. Satz 1, Teil D Nummer 1., Anhang VI Teil C Nummer 1., 2.
  4. Satz 1, Nummer 4., 5.1., 6.1., 7.1., 9.
  5. Satz 1, Nummer 11.
  6. oder 11.2., Anhang VII Teil C Nummer 1., 2.1., 2.
  7. Satz 1, Nummer 3.1., 4.
  8. Satz 1, Nummer 5.1., 5.2., 5.3., Anhang VIII Teil C Nummer 1., 2.1., 3.6., 4.1., 4.3., 5.
  9. Satz 1, Anhang IX Teil C Nummer
  10. oder 7., Anhang XII Teil C Nummer 1.1., 2.
  11. Satz 2, Nummer
  12. oder Teil D Nummer
  13. oder Anhang XIII Teil A Nummer 3.2., 3.
  14. oder 3.
  15. fischt,21.

Anhang V Teil B Nummer 1.4. in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 eine Baumkurre verwendet,22.

Anhang V Teil C Nummer 5.2. einen Lachs oder eine Meeresforelle fängt, an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft oder zum Verkauf anbietet,23.

Anhang V Teil C Nummer 7.2. Unterabsatz 1 Hummer befischt, an Bord behält, umlädt und anlandet,24.

Anhang V Teil C Nummer 7.2. Unterabsatz 2 einen Hummer verletzt oder nicht oder nicht rechtzeitig zurückwirft,25.

Anhang V Teil D Nummer 2. Unterabsatz 2 Buchstabe e eine Scheuchkette befestigt,26.

Anhang VI Teil C Nummer 3.1., 6.3., 8.

  1. oder 8.2., Anhang VIII Teil B Nummer 1.
  2. Fußnote 1, Anhang IX Teil B Nummer
  3. Fußnote 1 oder Teil C Nummer 3.1., 3.2., 4.1., 4.2., Anhang X Teil B Nummer 3., Anhang XI Teil B, Anhang XII Teil C Nummer 2.6., Anhang XIII Teil A Nummer 1.
  4. oder Teil C Nummer 1.
  5. ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder verwendet,27.

Anhang VI Teil C Nummer 11.1. Buchstabe a eine Pilgermuschel fängt,28.

Anhang VII Teil C Nummer 3.2. ein Netz und eine Ringwade mitführt,29.

Anhang VIII Teil C Nummer 5.1. eine dort genannte Fischart an Bord behält,30.

Anhang VIII Teil C Nummer 6. Satz 1 einen Aal an Bord aufbewahrt,31.

Anhang VIII Teil C Nummer 6. Satz 2 einem Aal Leid zufügt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,32.

Anhang IX Teil C Nummer 5. mehr als 250 Reusen mitführt oder einsetzt,33.

Anhang XII Teil C Nummer 1.3. ein Schleppnetz verwendet,34.

Anhang XII Teil C Nummer 2.1. einen Blauleng an Bord behält oder35.als Kapitän

Anhang XII Teil D Nummer 2. den Fischfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt oder sich nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich entfernt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1241 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 25

Absatz 1 Buchstabe d einen Beobachter nicht an Bord nimmt,2.

Anhang XII Teil C Nummer 1.

  1. oder 3.
  2. eine Fangmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,3.

Anhang XII Teil C Nummer 2.3. einen dort genannten Vermerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder4.als Kapitän

Anhang XII Teil D Nummer 2. eine Unterrichtung nicht oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge vornimmt. FischRDV 1998§ 29Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2020/967Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Artikel 2Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/967 der Kommission vom 3.

Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften für die Signal- und Einsatzmerkmale akustischer Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (ABl. L 213 vom 6.6.2020, S. 4) nicht sicherstellt, dass eine Abschreckvorrichtung funktionsfähig ist. FischRDV 1998§ 30Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/56

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/56 des Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch und zu Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 5

Absatz 1 nicht sicherstellt, dass das Schiff nicht mit dort genannten Datenbojen interagiert,2.

Artikel 5

Absatz 2 ein Fanggerät einsetzt,3.

Artikel 5

Absatz 3 eine Datenboje an Bord nimmt,4.

Artikel 6

Absatz 1 ein FAD aktiviert,5.

Artikel 7

eine dort genannte Art umlädt,6.

Artikel 8

Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 ein Körperteil oder einen Körper einer dort genannten Art an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft oder zum Verkauf anbietet,7.

Artikel 8

Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 eine dort genannte Art nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,8.

Artikel 9

Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Art nicht oder nicht unverzüglich nach der Ankunft am Anlandeort übergibt,9.

Artikel 10

Absatz 3 einen Beifang von Seidenhaien nicht beschränkt,10.

Artikel 11

Absatz 1 eine Ringwade einsetzt,11.

Artikel 11

Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme getroffen wird,12.

Artikel 11

Absatz 3 einen Walhai aus einer Ringwade zieht,13.als Kapitän

Artikel 12

Absatz 1 einen Hai nicht oder nicht unverzüglich freisetzt,14.

Artikel 12

Absatz 2 Satz 1 einen Hai nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise freisetzt,15.

Artikel 12

Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Instrument verwendet,16.

Artikel 12

Absatz 2 Satz 3 einen Hai anhebt oder ein Loch in seinen Körper macht,17.

Artikel 13

eine Haileine verwendet,18.als Kapitän

Artikel 15

Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Risikominderungsmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anwendet,19.

Artikel 16

Absatz 1 Satz 1 eine Meeresschildkröte nicht oder nicht unverzüglich freisetzt,20.

Artikel 16

Absatz 3 Buchstabe a das Umkreisen von Meeresschildkröten nicht vermeidet, ein dort genanntes Werkzeug nicht an Bord mitführt oder dieses nicht oder nicht richtig einsetzt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift,21.

Artikel 16

Absatz 3 Buchstabe b eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Meeresschildkröte freigesetzt wird,22.

Artikel 16

Absatz 4 Buchstabe a eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt oder diese nicht einsetzt,23.

Artikel 16

Absatz 4 Buchstabe b eine Risikominderungsmaßnahme nicht anwendet,24.

Artikel 19

Absatz 5 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug alle Fangtätigkeiten einstellt,25.

Artikel 19

Absatz 5 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug einen Such- oder Rettungseinsatz einleitet oder mindestens 72 Stunden lang sucht,26.

Artikel 19

Absatz 5 Buchstabe d ein anderes Schiff nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich warnt,27.

Artikel 19

Absatz 5 Buchstabe e nicht oder nicht vollständig kooperiert oder in den nächsten Hafen nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes anläuft,28.als Kapitän

Artikel 19

Absatz 5 Buchstabe g an einer Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitarbeitet,29.

Artikel 19

Absatz 7 Buchstabe c eine Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich ergreift,30.als Kapitän

Artikel 19

Absatz 7 Buchstabe d die Ausschiffung oder den Transport des Beobachters nicht unterstützt,31.als Kapitän

Artikel 19

Absatz 7 Buchstabe e sich an einer Untersuchung nicht beteiligt,32.

Artikel 19

Absatz 9 Buchstabe a oder Absatz 10 Buchstabe a eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,33.

Artikel 19

Absatz 9 Buchstabe c eine Ausschiffung des Beobachters nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise möglich macht oder den Zugang zu einer Behandlung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich ermöglicht oder34.

Artikel 19Absatz 9 Buchstabe d oder Absatz 10 Buchstabe c sich an einer Untersuchung nicht beteiligt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/56 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 4

Absatz 4 einen Beobachter an Bord nicht mitführt,2.

Artikel 6

Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,3.

Artikel 6

Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Interaktion nicht erfasst oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Beendigung der ersten Fangreise, danach spätestens alle 90 Tage macht,4.

Artikel 11

Absatz 2 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls macht,5.

Artikel 14

Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erhebt oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 31. März eines jeden Jahres übermittelt,6.

Artikel 16

Absatz 3 Buchstabe c eine dort genannte Interaktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfasst oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ende der Fangreise übermittelt,7.

Artikel 16

Absatz 4 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ende der Fangreise macht,8.

Artikel 19

Absatz 2 Buchstabe a eine Maßnahme nicht trifft,9.

Artikel 19

Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Verpflegung oder Unterbringung zur Verfügung gestellt ist,10.

Artikel 19

Absatz 2 Buchstabe d nicht gewährleistet, dass die dort genannte Zusammenarbeit oder der dort genannte Zugang gewährt wird,11.

Artikel 19

Absatz 5 Buchstabe c, Absatz 7 Buchstabe b oder Absatz 10 Buchstabe b den Flaggenmitgliedstaat oder eine dort genannte Organisation nicht oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,12.

Artikel 19

Absatz 5 Buchstabe f einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls vorlegt,13.

Artikel 19

Absatz 9 Buchstabe b eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme eines Vorfalls vornimmt,14.als Kapitän

Artikel 21

Absatz 1 einen Laderaum nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verschließt,15.als Kapitän

Artikel 21

Absatz 3 einen Beobachter nicht an Bord mitführt oder16.

Artikel 21

Absatz 6 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach an Bord kommen des Beobachters vornimmt. FischRDV 1998§ 31Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2056

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän

Artikel 5

Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht an Bord behält,2.

Artikel 5

Absatz 2 Fisch nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,3.

Artikel 5

Absatz 4 Fisch zurückwirft,4.als Kapitän

Artikel 6

Absatz 1 eine dort genannte Abfragefrequenz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erhöht,5.

Artikel 6

Absatz 2 eine Angabe übermittelt,6.als Kapitän

Artikel 6

Absatz 4 einen Beobachter nicht an Bord hat,7.

Artikel 7

Absatz 2 sich innerhalb einer Seemeile vor einem FAD befindet,8.

Artikel 7

Absatz 3 ein Fischereifahrzeug einsetzt,9.

Artikel 7

Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein FAD oder ein dort genanntes Gerät einholt,10.

Artikel 7

Absatz 6 einen Hol durchführt,11.

Artikel 8

eine Instrumentenboje aktiviert,12.

Artikel 9

Absatz 1 Satz 1 Fischfang betreibt,13.als Kapitän

Artikel 11

Absatz 1 eine Umladung nicht in einem Hafen vornimmt oder nicht oder nicht richtig wiegt,14.

Artikel 12

Absatz 1 eine Umladung vornimmt,15.

Artikel 13

Absatz 1 Teufelsrochen befischt oder ein Fanggerät einsetzt,16.

Artikel 13

Absatz 2 einen dort genannten Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, anlandet oder zum Verkauf anbietet,17.

Artikel 13

Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass Teufelsrochen freigesetzt werden,18.

Artikel 13

Absatz 4 einen Teufelsrochen nicht oder nicht unverzüglich bei Ankunft am Anlande- oder Umladeort übergibt und ihn nicht oder nicht richtig zurückwirft,19.

Artikel 14

eine Mundschnur verwendet,20.

Artikel 15

Absatz 1 ein dort genanntes Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, lagert, anlandet oder zum Verkauf anbietet,21.

Artikel 15

Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 2 einen Weißspitzen-Hochseehai oder einen Seidenhai nicht oder nicht rechtzeitig wieder freisetzt,22.

Artikel 16

Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 Ringwaden einsetzt,23.als Kapitän

Artikel 16

Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme getroffen wird,24.

Artikel 17

Absatz 1 ein dort genanntes Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, lagert oder anlandet,25.als Kapitän

Artikel 18

Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,26.

Artikel 19

Absatz 1, 2 oder 3 eine Risikominderungsmaßnahme nicht oder nicht richtig anwendet,27.

Artikel 19

Absatz 4 eine Tori-Leine verwendet,28.als Kapitän

Artikel 20

Absatz 1 Satz 1 eine Meeresschildkröte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ins Wasser setzt,29.

Artikel 20

Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Besatzung die dort genannten Techniken kennt oder anwendet,30.als Kapitän

Artikel 20

Absatz 2 Buchstabe a eine Umschließung von Meeresschildkröten nicht vermeidet oder eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift,31.als Kapitän

Artikel 20

Absatz 2 Buchstabe b eine Meeresschildkröte nicht freisetzt,32.als Kapitän

Artikel 20

Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Aufrollen eines Netzes gestoppt oder eine Schildkröte befreit wird,33.als Kapitän

Artikel 20

Absatz 2 Buchstabe d ein Tauchnetz nicht mitführt oder nicht einsetzt,34.

Artikel 20

Absatz 3 eine Methode nicht oder nicht richtig anwendet,35.

Artikel 21

Satz 1 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt, Müll, Lebensmittel oder Haushaltsabfälle, Asche oder Abwasser entsorgt,36.als Kapitän

Artikel 26

ein Überwachungssystem nicht verwendet,37.

Artikel 30

Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe a eine Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einstellt,38.

Artikel 30

Absatz 1 Buchstabe b einen Such- oder Rettungseinsatz nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder 72 Stunden lang nicht oder nicht richtig sucht,39.

Artikel 30

Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig alarmiert,40.

Artikel 30

Absatz 1 Buchstabe f das Schiff nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung der Suche in den nächstgelegenen Hafen zurückbringt,41.als Kapitän

Artikel 30

Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass der Leichnam für eine Autopsie oder Untersuchung gut erhalten bleibt,42.

Artikel 30

Absatz 3 Buchstabe c einen Beobachter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich versorgt oder ihm eine Behandlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zukommen lässt oder43.

Artikel 30Absatz 3 Buchstabe d einen Beobachter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausschifft oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befördert.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2056 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 5

Absatz 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,2.

Artikel 5

Absatz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,3.

Artikel 9

Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verfangen des Fischereifahrzeugs macht,4.

Artikel 10

Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Sichtung eines Fischereifahrzeugs macht,5.

Artikel 11

Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Umladung ausfüllt,6.

Artikel 11

Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Umladung übermittelt,7.als Kapitän

Artikel 13

Absatz 5 Satz 1, Artikel 15 Absatz 4 Satz 1, Artikel 16 Absatz 3 Satz 1, Artikel 17 Absatz 3 Satz 1, Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 19 Absatz 5 Satz 1 einen Fang oder eine Interaktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in das Logbuch einträgt,8.als Kapitän

Artikel 16

Absatz 2 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Vorfall macht,9.als Kapitän

Artikel 25

Absatz 2 eine Kennzeichnung oder eine technische Spezifikation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,10.als Kapitän

Artikel 28

Absatz 7 einen Beobachter an Bord nicht akzeptiert,11.

Artikel 29

Absatz 2 oder 4 eine dort genannte Pflicht nicht erfüllt,12.

Artikel 30

Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe b den Flaggenstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,13.

Artikel 30

Absatz 1 Buchstabe e bei einem Such- oder Rettungseinsatz nicht oder nicht richtig kooperiert,14.

Artikel 30

Absatz 1 Buchstabe g einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls vorlegt,15.

Artikel 30

Absatz 1 Buchstabe h an einer Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitarbeitet,16.

Artikel 30

Absatz 3 Buchstabe e sich an einer Untersuchung nicht oder nicht richtig beteiligt,17.

Artikel 31

Absatz 1 eine dort genannte Verpflichtung nicht erfüllt oder18.

Artikel 31

Absatz 2 Satz 1 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Weigerung einer Einschiffung oder Inspektion liefert. FischRDV 1998§ 32Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/194Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1; L 159 vom 22.6.2023, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2638 (ABl. L, 2023/2638, 22.11.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 18

Absatz 1 Buchstabe o oder p eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder2.

Artikel 55Absatz 1 Buchstabe j oder k eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet. Fisch

RDV 1998§ 33Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/675

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Erhaltung von Südlichen Blauflossenthun (ABl. L 88 vom 24.3.2023, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 4

Satz 1 Fischerei betreibt,2.

Artikel 5

Absatz 2 SBF an Bord behält, umlädt oder ausführt,3.

Artikel 6

Absatz 2 SBF einführt, ausführt oder wiederausführt,4.als Kapitän

Artikel 7

Absatz 1 Satz 2 eine Messung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder5.als Kapitän

Artikel 15Absatz 1 eine Umladung nicht in einem Hafen vornimmt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/675 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän

Artikel 6

Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, eine Markierung oder eine Ersatzmarkierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,2.als Kapitän

Artikel 8

Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 ein Dokument, eine Markierung, eine Fangbescheinigung oder ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular nicht mitführt,3.

Artikel 16

Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,4.

Artikel 17

Absatz 1 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Umladung übermittelt oder5.als Kapitän

Artikel 17Absatz 2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. Fisch

RDV 1998§ 34Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2053

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 6

Absatz 3 eine Chartertätigkeit ausübt,2.

Artikel 19

Absatz 1 Roten Thun fängt, an Bord mitführt, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, zum Verkauf anbietet, zur Schau stellt oder zum Kauf anbietet,3.

Artikel 21

Absatz 5 Satz 1 Roten Thun fängt,4.

Artikel 21

Absatz 5 Satz 3 Roten Thun verarbeitet oder vermarktet,5.als Kapitän

Artikel 21

Absatz 6 Satz 1 Roten Thun von anderen Arten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trennt,6.

Artikel 22

ein Luftfahrzeug einsetzt,7.

Artikel 24

Absatz 2 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,8.

Artikel 24

Absatz 3 Roten Thun vermarktet,9.

Artikel 30

Absatz 1 Satz 1 oder 3 sich an einem Fangeinsatz beteiligt,10.

Artikel 35

Absatz 1 oder 2 eine Umladung vornimmt,11.ohne Genehmigung nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 2 eine Umladung vornimmt,12.

Artikel 39

Absatz 3 Roten Thun fischt,13.

Artikel 43

Absatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die Umsetzung überwacht wird,14.

Artikel 46

Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz verankert,15.

Artikel 46

Absatz 5 Satz 1 einen Einsetzvorgang beginnt,16.als Kapitän

Artikel 57

Absatz 1 ein VMS nicht einsetzt,17.als Kapitän

Artikel 57

Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder18.

Artikel 62

Absatz 1, 2 oder 3 mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun anlandet, einführt, ausführt, zu Mast- oder Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einsetzt, wieder ausführt oder umlädt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2053 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 31

Absatz 1 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,2.

Artikel 32

Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,3.

Artikel 34

Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,4.

Artikel 34

Absatz 6 eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,5.

Artikel 35

Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 5 eine Angabe, eine Meldung oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,6.

Artikel 39

Absatz 6 einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst,7.

Artikel 42

Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwei Jahre nach Erhalt behält,8.

Artikel 42

Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Umsetzung macht oder9.

Artikel 57Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Übermittlung von Daten nur in einem dort genannten Fall unterbrochen wird. Fisch

RDV 1998§ 35Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2459Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2459 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2459, 6.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän

Artikel 3

Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 einen Rückwurf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig freisetzt oder2.

Artikel 10Absatz 4 eine Makrele oder einen Hering freisetzt. FischRDV 1998§ 36Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2623 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2623, 22.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän

Artikel 3

Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 2 einen Rückwurf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig freisetzt oder2.

Artikel 8Absatz 4 eine Makrele oder einen Hering freisetzt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer

Artikel 15

der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) 1224/2009 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Entnahme der Probe vornimmt. FischRDV 1998§ 37Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2638Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Artikel 7

Absatz 1 oder 3, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2638 des Rates vom 20. November 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L, 2023/2638, 22.11.2023) Fischerei ausübt. FischRDV 1998§ 38Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2833

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 (ABl. L, 2023/2833, 20.12.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 3

Absatz 4 Roten Thun anlandet, umsetzt, umlädt, in einen Netzkäfig einsetzt, liefert, entnimmt, im Binnenhandel handelt, einführt, ausführt oder wieder ausführt oder2.

Artikel 9Absatz 6 Roten Thun im Binnenhandel handelt, einführt, ausführt oder wieder ausführt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2833 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän

Artikel 3

Absatz 2 ein BCD nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach einer dort genannten Handlung ausfüllt,2.

Artikel 4

Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Validierung des BCD nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach einer dort genannten Handlung beantragt oder3.als der für die Wiederausfuhr zuständige Betreiber

Artikel 7Absatz 3 Satz 2 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beifügt.

§ 38 Abs. 1 Nr. 1 Kursivdruck: Fehlschreibung des Wortes "widerausführt" durch die Wörter "wieder ausführt" ersetzt FischRDV 1998§ 39Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/257Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024; 2024/257, 29.1.2024) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Artikel 10

Absatz 5 Buchstabe b Ziffer i mehr als zwei Wolfsbarschexemplare behält,2.

Artikel 13

Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, sich an einer Fischereitätigkeit beteiligt,3.

Artikel 13

Absatz 7 Freizeitfischerei betreibt,4.

Artikel 15

Sandaal fischt,5.

Artikel 16

Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, 4 oder 5, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 35 Absatz 1 Fischerei, Freizeitfischerei oder Ringwadenfischerei betreibt,6.

Artikel 20

Absatz 1 oder Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,7.

Artikel 20

Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz 2 einem dort genannten Exemplar Schaden zufügt oder dieses nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,8.

Artikel 24

Absatz 2 fischt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,9.

Artikel 24

Absatz 3 an einer Umladung beteiligt ist,10.

Artikel 24

Absatz 4 ein Fischereifahrzeug betankt oder Unterstützungsdienste erbringt,11.

Artikel 27

Absatz 1, 3, 4 oder 6 ein Körperteil oder einen Körper an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,12.

Artikel 27

Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2 Satz 1, Artikel 40, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 45 oder Artikel 48 einen Fuchshai einer dort genannten Gattung, eine dort genannte Art, Weißen Thun oder Pazifischen Pollack befischt,13.

Artikel 27

Absatz 5 einen Seidenhai an Bord mitführt,14.

Artikel 28

Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 1 FADs einsetzt,15.

Artikel 38

Absatz 1 oder Artikel 39 Satz 1 eine dort genannte Art befischt oder ein Körperteil oder einen Körper an Bord mitführt, umlädt, anlandet, lagert, zum Verkauf anbietet oder verkauft,16.als Kapitän

Artikel 39

Satz 2 einen Teufelsrochen nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,17.

Artikel 42

Absatz 1 ein Netz ausbringt, nutzt oder einsetzt,18.

Artikel 42

Absatz 2 ein Netz einsetzt,19.

Anhang IA Teil A Tabelle Kabeljau Kattegat (COD/03AS.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 fischt,20.

Anhang IA Teil B a)Tabelle Lumb Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 1, 2 und 14 (USK/1214EI) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,b)Tabelle Lumb Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 (USK/04-C.) in Verbindung mit Fußnote 2 Satz 2,c)Tabelle Kabeljau 6b Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b westlich von 12°00‘W sowie von 12 und 14 (COD/5W6-14) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,d)Tabelle Kabeljau Gebiet: 7a (COD/07A.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,e)Tabelle Kabeljau Gebiet: 7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (COD/7XAD34) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2f)Tabelle Wittling Gebiet: 7a (WHG/07A.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,g)Tabelle Wittling Gebiet: 7b, 7c, 7d, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k (WHG/7X7A-C) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 zweiter Halbsatz oder in Verbindung mit Fußnote 3 Satz 3,h)Tabelle Blauleng Gebiet: Internationale Gewässer von 12 (BLI/12INT-) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,i)Tabelle Blauleng Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 (BLI/24-) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,j)Tabelle Leng Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2 (LIN/1/2.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,k)Tabelle Leng Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer 5 (LIN/05EI.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,l)Tabelle Eismeergarnele Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a (PRA/2AC4-C) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,m)Tabelle Scholle Gebiet: 7h, 7j und 7k (PLE/7HJK.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,n)Tabelle Pollack Gebiet: 6; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (POL/56-14) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,o)Tabelle Pollack Gebiet: 7 (POL/07.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,p)Tabelle Seezunge Gebiet: 7a (SOL/07A.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,q)Tabelle Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a und 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/2A-14) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 oderr)Tabelle Bastardmakrele Gebiet: 8c (JAX/08C.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2eine dort genannte Art befischt,21.

Anhang IA Teil B Tabelle Perlrochen Gebiet: 7d und 7e (RJU/7DE.) in Verbindung mit Fußnote 1 ein Exemplar anlandet,22.

Anhang IB a)Tabelle Schwarzer Heilbutt Gebiet: Norwegische Gewässer von 1 und 2 (GHL/IN2AB.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,b)Tabelle Schwarzer Heilbutt Gebiet: Internationale Gewässer von 1 und 2 (GHL/1/2INT) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 oderc)Tabelle Andere Arten Gebiet: Norwegische Gewässer von 1 und 2 (OTH/1N2AB.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2eine dort genannte Art befischt,23.

Anhang IC a)Tabelle Kabeljau Gebiet: NAFO 2J3KL (COD/N2J3KL) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,b)Tabelle Kabeljau Gebiet: NAFO 3NO (COD/N3NO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,c)Tabelle Kabeljau Gebiet: NAFO 3M (COD/N3M.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,d)Tabelle Rotzunge Gebiet: NAFO 3L (WIT/N3L.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,e)Tabelle Raue Scharbe Gebiet: NAFO 3M (PLA/N3M.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,f)Tabelle Raue Scharbe Gebiet: NAFO 3LNO (PLA/N3LNO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,g)Tabelle Gelbschwanzflunder Gebiet: NAFO 3LNO (YEL/N3LNO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,h)Tabelle Lodde Gebiet: NAFO 3NO (CAP/N3NO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,i)Tabelle Eismeergarnele Gebiet: NAFO-Gebiet 3LNO (PRA/N3LNOX) in Verbindung mit Fußnote 3 Satz 1 oderj)Tabelle Rotbarsche Gebiet: NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K (RED/N1F3K) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1eine dort genannte Art befischt,24.

Anhang IF Tabelle Südlicher Blauflossenthun Gebiet: Alle Verbreitungsgebiete (SBF/F41-81) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 eine dort genannte Art befischt,25.

Anhang IJ a)Tabelle Gelbflossenthun Gebiet: IOTC-Zuständigkeitsbereich (YFT/IOTC) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 oderb)Tabelle Großaugenthun Gebiet: IOTC-Zuständigkeitsbereich (BET/IOTC) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2eine dort genannte Art befischt oder26.

Anhang IK Tabelle Portugiesenhai Gebiet: SIOFA-Untergebiete 2 (CYO/F517S2) in Verbindung mit Fußnote 3 Satz 2 eine dort genannte Art befischt. FischRDV 1998§ 40ZuständigkeitSoweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

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