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FischRDV 19981998-06-16BGBl I1998, 1355Seefischerei-BußgeldverordnungVerordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen UnionStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.4.2024 I Nr. 136 (+++ Textnachweis ab: 24.6.1998 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EUV 2016/1139 (CELEX Nr: 32016R1139) EUV 2016/1627 (CELEX Nr: 32016R1627) EUV 2016/1903 (CELEX Nr: 32016R1903) EUV 2016/2250 (CELEX Nr: 32016R2250) EUV 2016/2285 (CELEX Nr: 32016R2285) EUV 2016/2336 (CELEX Nr: 32016R2336) EUV 2017/117 (CELEX Nr: 32017R0117) EUV 2017/118 (CELEX Nr: 32017R0118) EUV 2017/127 (CELEX Nr: 32017R0127) EUV 2017/1004 (CELEX Nr: 32017R1004) vgl. V v. 10.11.2017 I 3770 Umsetzung der EUV 2015/98 (CELEX Nr: 32015R0098) EUV 2017/2403 (CELEX Nr: 32017R2403) EUV 2019/833 (CELEX Nr: 32019R0833) EUV 2019/1241 (CELEX Nr: 32019R1241) EUV 2020/967 (CELEX Nr: 32020R0967) EUV 2021/56 (CELEX Nr: 32021R0056) EUV 2022/2056 (CELEX Nr: 32022R2056) EUV 2023/194 (CELEX Nr: 32023R0194) EUV 2023/675 (CELEX Nr: 32023R0675) EUV 2023/2053 (CELEX Nr: 32023R2053) EUV 2023/2459 (CELEX Nr: 32023R2459) EUV 2023/2623 (CELEX Nr: 32023R2623) EUV 2023/2638 (CELEX Nr: 32023R2638) EUV 2023/2833 (CELEX Nr: 32023R2833) EUV 2024/257 (CELEX Nr: 32024R0257) vgl. V v. 23.4.2024 I Nr. 136 +++)Hinweis zur Umsetzung der "Verordnung (EU) 2017/2043" durch V v. 23.4.2024 I Nr. 136: Statt "Verordnung (EU) 2017/2043" muss es richtig lauten "Verordnung (EU) 2017/2403"
Überschrift: Bezeichnung idF d. Art. 29 V v. 13.12.2011 I 2720 mWv 22.12.2011
FischRDV 1998EingangsformelAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
FischRDV 1998§ 1Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen (ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2007 (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtung oder einen Unterseiten-Scheuerschutz anbringt,2.entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 eine Unterseiten-Schutzvorrichtung festmacht,3.entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 5 oder Absatz 3 Satz 2 einen Oberseiten-Scheuerschutz anbringt,4.entgegen Artikel 5 Absatz 4 oder Absatz 5 einen Oberseiten-Scheuerschutz verwendet,5.entgegen Artikel 5 Absatz 6 oder Absatz 7 einen Oberseiten-Scheuerschutz in den dort bezeichneten Gebieten verwendet,6.entgegen Artikel 6 Absatz 3 erster Halbsatz oder Absatz 9 Satz 1 mehr als einen Hievsteert verwendet,7.entgegen Artikel 6 Absatz 6 einen Hievsteert anbringt,8.entgegen Artikel 6 Absatz 7, 8 oder Absatz 10 einen Hievsteert verwendet,9.entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine Scheuerschutzmanschette verwendet oder anbringt,10.entgegen Artikel 8 Absatz 2 eine Steertleine anbringt,11.entgegen Artikel 11 Absatz 2 einen Flapper anbringt,12.entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 3 ein Siebnetz oder eine Torquette anbringt,13.entgegen Artikel 12 Absatz 3 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet oder14.entgegen Artikel 13 Absatz 2 ein Verstärkungstau anbringt.
FischRDV 1998§ 2Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 179 vom 11.7.1985, S. 2) ein Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimeter verwendet.
FischRDV 1998§ 3Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 153 vom 13.6.1987, S. 7) ein pelagisches Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 35 Millimeter verwendet.
FischRDV 1998§ 4Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 414/96Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Dorschfang umlädt oder übernimmt oder2.entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.
FischRDV 1998§ 5Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1368/2006 (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 1) geändert worden ist, Dissostichus spp. einführt oder ausführt.
FischRDV 1998§ 6Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1897 (ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 11) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 4 Nummer 5 ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,2.entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Netz einsetzt,3.entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder einsetzt oder4.entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Baumkurre einsetzt.
FischRDV 1998§ 7Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1867 (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 20) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder ein dort genanntes Netzteil verwendet,2.entgegen Artikel 4 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder ausbringt,3.entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder 2 ein dort genanntes Netz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,4.entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 erster Gedankenstrich oder Satz 3 erster Gedankenstrich Fischfang betreibt oder5.entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Gedankenstrich oder Satz 3 zweiter Gedankenstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt.
FischRDV 1998§ 8Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse abtrennt, mitführt, umlädt oder anlandet oder2.entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse kauft oder zum Verkauf anbietet.
FischRDV 1998§ 9Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2343 (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,2.entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder3.entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder einführt.
FischRDV 1998§ 10Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 eine Fischerei ausübt,2.als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder eine Snurrewade einsetzt,3.entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,4.als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unverzüglich freilässt,5.entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 einen Verpackungsgurt verwendet,6.als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,7.als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen Köder verwendet,8.entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,9.als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,10.entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,11.als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen des Beifangvolumens an einen anderen Fangplatz begibt,12.als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,13.entgegen Artikel 12 Absatz 1 Fischerei ausübt,14.als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge an einen dort genannten Fangplatz begibt,15.als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,16.als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 Hols zu Forschungszwecken nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausführt oder17.entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.
FischRDV 1998§ 11Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,2.entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 1 eine Fischerei oder eine Versuchsfischerei ausübt,3.als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,4.entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel verbringt oder dort genanntes Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt,5.entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus spp. fischt,6.als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Exemplar nicht markiert oder nicht wieder freilässt oder7.als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe d einen Fisch freilässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Fangerlaubnis und eine beglaubigte Kopie nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,2.als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,3.als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,4.als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen nicht oder nicht richtig gestattet oder5.als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
FischRDV 1998§ 12Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausführt,2.als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,3.entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eine Fischereitätigkeit wieder aufnimmt oder4.als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
FischRDV 1998§ 13Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,2.als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang umlädt,3.entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis einführt,4.entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug chartert,5.als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem Fangeinsatz beteiligt,6.entgegen Artikel 37 Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,7.entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes Fischereierfahrzeug erwirbt,8.entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,9.entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,10.entgegen Artikel 38 Nummer 10 ein Fischereifahrzeug betreibt, besitzt oder managt,11.entgegen Artikel 38 Nummer 11 anlandet oder umlädt oder12.entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder b eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,2.entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder3.entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte Fangbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
FischRDV 1998§ 14Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/423 (ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 15) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän 1.entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 eine Voranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder2.entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder 2 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.
FischRDV 1998§ 15Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom 16.6.2015, S. 23; L 319 vom 4.12.2015, S. 21), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,2.entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Umladung vornimmt,3.entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 ein Fanggerät oder einen Fisch an Bord hat,4.als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten Gebiets bleibt,5.entgegen Artikel 30 Absatz 2 Fischerei betreibt,6.entgegen Artikel 39 Absatz 1 Fischfang betreibt,7.entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte Maschine verwendet,8.als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen Fang umlädt,9.als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,10.als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,11.als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen Fang lagert,12.als Kapitän entgegen Artikel 47 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,13.als Kapitän entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,14.entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 2 einen Fang mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt,15.als Kapitän entgegen Artikel 49c Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,16.entgegen Artikel 54a Absatz 1 Fisch verarbeitet oder umlädt,17.entgegen Artikel 54b Absatz 2 Fisch löscht,18.entgegen Artikel 54c Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung mitführt oder einsetzt,19.entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen Fang vermarktet,20.entgegen Artikel 58 Absatz 3 ein Los zusammenfasst oder aufteilt,21.als Marktteilnehmer entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder22.entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,2.entgegen Artikel 14 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 24 Absatz 1 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,3.entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,4.entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,5.entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine Anlandeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,6.entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet fischt,7.entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,8.als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,9.als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,10.entgegen Artikel 48 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verlust des Fanggeräts vornimmt,11.entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1, einen Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,12.entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,13.entgegen Artikel 67 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,14.entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 ein dort genanntes Transportdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,15.entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 nicht für eine Unterbringung sorgt,16.entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 einen dort genannten Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt oder17.entgegen Artikel 75 Absatz 1 Satz 2 die Sicherheit der Vertreter der Behörden nicht gewährleistet oder diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten behindert, einschüchtert oder stört.
FischRDV 1998§ 16Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 2 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,2.entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 eine Fangreise beginnt,3.entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Kontrollgebiet verlässt oder4.entgegen Artikel 11 ein Netz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,2.als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Fischereiüberwachungszentrum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder3.als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
FischRDV 1998§ 17Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/96 (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,2.ohne Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 sich an einer Umladung beteiligt,3.entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,4.entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine Tätigkeit ausübt,5.als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,6.als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,7.entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,8.ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,9.entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen Hafen anläuft,10.entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt,11.ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt oder12.entgegen Artikel 42 Absatz 3 eine Umladung vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d, Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,2.entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,3.als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 den Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,4.entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,5.entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht gestattet,6.entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,7.entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,8.entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder9.entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
FischRDV 1998§ 18Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/863 (ABl. L 200 vom 24.6.2020, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gerät an Bord mitführt,2.entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14, 15, 16 oder Artikel 17 nicht sicherstellt, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen befestigt und gesetzt werden,3.entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Hafen verlässt,4.entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 eine Satellitenortungsanlage abschaltet,5.entgegen Artikel 20 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Satellitenanlage betriebsbereit ist oder die dort genannten Daten übertragen werden,6.entgegen Artikel 20 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Daten in keiner Weise geändert werden, dass die Antennen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder behindert werden oder dass die Satellitenanlage nicht entfernt wird,7.entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Satellitenortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb setzt oder beeinträchtigt,8.entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,9.als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 einen Hafen verlässt,10.entgegen Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,11.entgegen Artikel 67 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,12.entgegen Artikel 67 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,13.als Kapitän entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegen lässt,14.als Kapitän entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt oder15.ohne Genehmigung nach Artikel 81 Satz 2 eine Entladung nach einer Unterbrechung wieder aufnimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän entgegen Artikel 6 Satz 1 Buchstabe a oder e ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise markiert,2.entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2 oder 3 ein Dokument oder eine Zeichnung nicht oder nicht vollständig an Bord mitführt,3.entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,4.als Kapitän entgegen Artikel 8 ein Hilfsboot oder eine Fischsammelvorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise markiert,5.entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre einsetzt,6.entgegen Artikel 10 nicht sicherstellt, dass jeder montierte Baum die dort genannten Kennbuchstaben oder -ziffern trägt,7.entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät markiert und identifizierbar ist,8.entgegen Artikel 13 Absatz 3 einen dort genannten Buchstaben oder eine dort genannte Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht,9.entgegen Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 ein Fischereilogbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,10.entgegen Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung löscht oder ändert,11.entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,12.entgegen Artikel 32 Absatz 2 Satz 1 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,13.entgegen Artikel 32 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuschickt,14.entgegen Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,15.als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,16.als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 2 oder 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,17.als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Abschluss eines Umladevorgangs macht,18.entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,19.entgegen Artikel 34 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,20.entgegen Artikel 38 Absatz 2 eine Rückmeldung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,21.entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,22.entgegen Artikel 47 Absatz 1a eine Auslaufmeldung nicht oder nicht rechtzeitig sendet,23.entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,24.entgegen Artikel 51 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht unverzüglich nach Durchfahrt aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Durchfahrt meldet,25.entgegen Artikel 61 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,26.entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Anlandung macht,27.entgegen Artikel 70 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach der Erstellung zur Verfügung hält,28.entgegen Artikel 73 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,29.entgegen Artikel 80 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,30.entgegen Artikel 80 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,31.entgegen Artikel 82 Absatz 1 eine Seite des Fischereilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,32.entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Absatz 3 ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,33.als Kapitän entgegen Artikel 86 ein Wiegedokument oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach der Erstellung aufbewahrt,34.entgegen Artikel 87 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,35.entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Information oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,36.entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b den Zugang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,37.entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c einen Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspektor nicht zusammenarbeitet,38.entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d einen Inspektor behindert, bedroht oder stört oder behindern, bedrohen oder stören lässt oder eine Person von einer Behinderung, Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht abhält,39.entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a ein Anbordkommen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ermöglicht,40.entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b eine Lotsenleiter nicht oder nicht unmittelbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,41.entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c nicht unterstützt,42.entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e auf Sicherheitsrisiken nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Anbordkommen der Inspektoren aufmerksam macht,43.entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f einen dort genannten Zugang nicht gewährt oder44.entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ein Vonbordgehen nicht ermöglicht.
FischRDV 1998§ 19Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2495 (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht an Bord holt, behält oder anlandet oder2.entgegen Artikel 15 Absatz 12 einen dort genannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Anlandung aufzeichnet.
FischRDV 1998§ 20Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 des Rates vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/824 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 3 Absatz 2 Großaugenthun oder Gelbflossenthun befischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,2.entgegen Artikel 4 Absatz 2 Roten Thun befischt, an Bord behält, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet,3.entgegen Artikel 4 Absatz 4 oder Absatz 6 Satz 1 Roten Thun an Bord behält,4.als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b Roten Thun nicht oder nicht unverzüglich wieder freisetzt,5.entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 1 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,6.entgegen Artikel 5 Absatz 2 Schwertfisch befischt, an Bord behält, umlädt, anlandet, transportiert, lagert, feilhält, zum Kauf anbietet, verkauft oder vermarktet,7.entgegen Artikel 5 Absatz 4 einen Schwertfisch an Bord behält,8.entgegen Artikel 5a Absatz 1 Schwertfisch befischt oder einen dort genannten Fang oder Beifang an Bord behält, umlädt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,9.entgegen Artikel 5a Absatz 3 einen Schwertfisch an Bord behält,10.entgegen Artikel 5a Absatz 4 einen Schwertfisch fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder11.entgegen Artikel 6b, 6c, 6d Absatz 1 oder 2 oder Artikel 6e einen dort genannten Beifang an Bord behält.
FischRDV 1998§ 21Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1139Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder2.entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
FischRDV 1998§ 22Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1; L 39 vom 9.2.2023, S. 63) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Fanggenehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Fischerei oder eine Fischereitätigkeit betreibt,2.entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,3.als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 die Fischerei nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,4.entgegen Artikel 9 Absatz 9 Fischerei betreibt oder5.entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Menge anlandet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 12 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,2.entgegen Artikel 12 Satz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,3.entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen Eintrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,4.entgegen Artikel 13 Absatz 2 einen Eintrag nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach jedem Hol macht,5.entgegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 1 einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt oder6.entgegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 einen wissenschaftlichen Beobachter in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht unterstützt.
FischRDV 1998§ 23Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778 (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1181 (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 30) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 3 Absatz 1 oder 2 eine Fangtätigkeit durchführt oder2.entgegen Artikel 4 ein Gebiet durchquert.
FischRDV 1998§ 24Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1609 (ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2 oder 5 eine Fangtätigkeit betreibt,2.entgegen Artikel 3 Absatz 3 fischt,3.als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 ein Fanggerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn der Fangtätigkeit verzurrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn der Fangtätigkeit verstaut,4.entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 ein Gebiet durchquert,5.entgegen Artikel 4 Absatz 3 nicht mit einer dort genannten Geschwindigkeit unterwegs ist,6.als Kapitän eines dort genannten Fahrzeugs entgegen Artikel 5 Absatz 1 sein Fahrzeug nicht mit einem dort genannten Schiffsidentifizierungssystem ausrüstet oder7.als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 2 die Häufigkeit der Datenübermittlung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erhöht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 eine dort genannte Erfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
FischRDV 1998§ 25Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1004Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2021/1139 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1) geändert worden ist, den Aufenthalt an Bord verweigert.
FischRDV 1998§ 26Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2403(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 9 einen Bestand befischt,2.entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 mit einer Fischereitätigkeit beginnt,3.entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine Tätigkeit ausübt,4.entgegen Artikel 26 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit durchführt,5.entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit durchführt und eine Untervercharterung betreibt,6.entgegen Artikel 26 Absatz 3 tätig wird,7.entgegen Artikel 26 Absatz 4 Satz 1 eine Fangmöglichkeit nutzt,8.entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 1 den Flaggenmitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,9.entgegen Artikel 31 einen Bestand befischt,10.entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,11.als Kapitän entgegen Artikel 32 Absatz 3 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut oder12.entgegen Artikel 36 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/2403 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,2.entgegen Artikel 30 Absatz 1 eine Fangmeldung oder eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder3.entgegen Artikel 38 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Aufnahme der Fischereitätigkeit übermittelt.
FischRDV 1998§ 27Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/833(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/636 (ABl. L, 2024/636, 21.2.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Fischereitätigkeit durchführt,2.entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b eine Tiefseegarnele fängt,3.entgegen Artikel 7 Absatz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Höchstwerte beschränkt werden,4.entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Schiff keine gezielte Fischerei durchführt,5.entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt wird,6.entgegen Artikel 9 Absatz 4 auf Tiefseegarnelen fischt,7.als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 5 auf Tiefseegarnelen fischt,8.entgegen Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Fang anlandet oder umlädt,9.entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 einen dort genannten Fang anlandet,10.entgegen Artikel 10 Absatz 3 Schwarzen Heilbutt anlandet,11.entgegen Artikel 11 auf Kalmare fischt,12.entgegen Artikel 12 Absatz 3 eine Haifischflosse abtrennt oder an Bord aufbewahrt, umlädt oder anlandet,13.entgegen Artikel 12 Absatz 5 eine Flosse behält, umlädt oder anlandet,14.entgegen Artikel 12 Absatz 9 Grönlandhai befischt oder ein Körperteil oder einen Körper mitführt, umlädt oder anlandet,15.entgegen Artikel 13 Absatz 2 fischt,16.als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Netz festgezurrt oder verstaut ist,17.entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Mittel oder eine dort genannte Vorrichtung verwendet,18.als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Artikel 14 Absatz 3a Satz 1 ein dort genanntes Sortiergitter oder eine Gelenkkette nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet,19.entgegen Artikel 14 Absatz 4 Fischfang betreibt,20.entgegen Artikel 16 Absatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Fisch an Bord behält,21.entgegen Artikel 16 Absatz 1 zweiter Halbsatz einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig zurückwirft,22.als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 3 einen dort genannten Mindestabstand nicht einhält,23.entgegen Artikel 18 sich an einer Grundfischereitätigkeit beteiligt,24.entgegen Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a mit der Versuchsgrundfischerei beginnt,25.entgegen Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b eine Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich beendet oder das Schiff von der dort genannten Position nicht oder nicht unverzüglich entfernt,26.entgegen Artikel 22 Absatz 2 eine Fangtätigkeit ausübt,27.entgegen Artikel 23 Absatz 5 eine Umladung durchführt,28.als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 4 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,29.als Kapitän entgegen Artikel 26 Absatz 1 mit einem Fischereifahrzeug tätig ist, das nicht mit einem dort genannten satellitengestützten Überwachungssystem ausgestattet ist,30.entgegen Artikel 26 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass ein Satellitenüberwachungsgerät repariert oder ausgetauscht wird,31.entgegen Artikel 26 Absatz 7 eine Fangreise beginnt,32.entgegen Artikel 26 Absatz 8 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,33.entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 2 mit der Fangtätigkeit beginnt,34.entgegen Artikel 39 Absatz 6 Satz 1 in einen Hafen einläuft,35.entgegen Artikel 41 Absatz 3 Satz 1 eine Anlandung oder Umladung vornimmt oder eine Hafendienstleistung nutzt oder36.entgegen Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe a bei der Inspektion des Schiffes nicht kooperiert oder nicht unterstützt oder einen Inspektor bei der Wahrnehmung seiner Pflichten behindert, einschüchtert oder stört.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht unverzüglich nach Ende der Fangreise übermittelt,2.entgegen Artikel 9 Absatz 6, Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,3.entgegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,4.entgegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d die Fangtätigkeit aufnimmt,5.entgegen Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a ein Fanggerät verwendet,6.entgegen Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b eine Markierungsboje oder Auftriebshilfe einsetzt,7.als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug über eine dort genannte Ausrüstung verfügt,8.entgegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c ein Fanggerät zurücklässt,9.entgegen Artikel 15 Absatz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,10.entgegen Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt,11.entgegen Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,12.als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 7 eine dort genannte Markierung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,13.entgegen Artikel 22 Absatz 9 eine Fangtätigkeit ausübt,14.entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder 3 Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,15.als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt,16.als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 ein Produktionslogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt,17.als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 5 einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer behält,18.als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 6 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,19.entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe a Satz 1 mit dem Beobachter nicht zusammenarbeitet oder ihm Unterstützung nicht zukommen lässt,20.entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe b Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Beobachter untergebracht und verpflegt wird,21.entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe c einen dort genannten Zugang nicht gewährt,22.entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe d einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst oder ihn besticht oder versucht, ihn zu bestechen oder seine Sicherheit gefährdet,23.entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe e einen Beobachter nicht in eine Notfallübung einbezieht,24.entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe f einen Beobachter nicht oder nicht richtig unterrichtet,25.entgegen Artikel 32 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass ein Netz nicht an Bord geholt wird,26.als Kapitän entgegen Artikel 32 Buchstabe c eine Lotsenleiter nicht bereitstellt,27.als Kapitän entgegen Artikel 32 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass ein Lotsenaufzug sicher bedient werden kann,28.entgegen Artikel 32 Buchstabe e einen dort genannten Zugang gewährt,29.entgegen Artikel 32 Buchstabe f die dort genannten Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,30.entgegen Artikel 32 Buchstabe g eine Unterlage, einen Plan oder eine Beschreibung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Inspektor nicht unterstützt,31.entgegen Artikel 32 Buchstabe i eine Entnahme von Proben nicht erleichter …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.