Diese Verordnung dient der Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union in Deutschland und legt fest, welche Verstöße gegen bestimmte EU-Fischereiverordnungen als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Sie regelt Bußgelder für Zuwiderhandlungen im Bereich der Seefischerei.
(+++ Textnachweis ab: 24.6.1998 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EUV 2016/1139 (CELEX Nr: 32016R1139) EUV 2016/1627 (CELEX Nr: 32016R1627) EUV 2016/1903 (CELEX Nr: 32016R1903) EUV 2016/2250 (CELEX Nr: 32016R2250) EUV 2016/2285 (CELEX Nr: 32016R2285) EUV 2016/2336 (CELEX Nr: 32016R2336) EUV 2017/117 (CELEX Nr: 32017R0117) EUV 2017/118 (CELEX Nr: 32017R0118) EUV 2017/127 (CELEX Nr: 32017R0127) EUV 2017/1004 (CELEX Nr: 32017R1004) vgl. V v. 10.11.2017 I 3770 Umsetzung der EUV 2015/98 (CELEX Nr: 32015R0098) EUV 2017/2403 (CELEX Nr: 32017R2403) EUV 2019/833 (CELEX Nr: 32019R0833) EUV 2019/1241 (CELEX Nr: 32019R1241) EUV 2020/967 (CELEX Nr: 32020R0967) EUV 2021/56 (CELEX Nr: 32021R0056) EUV 2022/2056 (CELEX Nr: 32022R2056) EUV 2023/194 (CELEX Nr: 32023R0194) EUV 2023/675 (CELEX Nr: 32023R0675) EUV 2023/2053 (CELEX Nr: 32023R2053) EUV 2023/2459 (CELEX Nr: 32023R2459) EUV 2023/2623 (CELEX Nr: 32023R2623) EUV 2023/2638 (CELEX Nr: 32023R2638) EUV 2023/2833 (CELEX Nr: 32023R2833) EUV 2024/257 (CELEX Nr: 32024R0257) vgl. V v. 23.4.2024 I Nr. 136 +++)
Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtung oder einen Unterseiten-Scheuerschutz anbringt,2.
Absatz 3 Satz 2 eine Unterseiten-Schutzvorrichtung festmacht,3.
Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 5 oder Absatz 3 Satz 2 einen Oberseiten-Scheuerschutz anbringt,4.
Absatz 4 oder Absatz 5 einen Oberseiten-Scheuerschutz verwendet,5.
Absatz 6 oder Absatz 7 einen Oberseiten-Scheuerschutz in den dort bezeichneten Gebieten verwendet,6.
Absatz 3 erster Halbsatz oder Absatz 9 Satz 1 mehr als einen Hievsteert verwendet,7.
Absatz 6 einen Hievsteert anbringt,8.
Absatz 7, 8 oder Absatz 10 einen Hievsteert verwendet,9.
Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine Scheuerschutzmanschette verwendet oder anbringt,10.
Absatz 2 eine Steertleine anbringt,11.
Absatz 2 einen Flapper anbringt,12.
Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 3 ein Siebnetz oder eine Torquette anbringt,13.
Absatz 3 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet oder14.
RDV 1998§ 2Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 179 vom 11.7.1985, S. 2) ein Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimeter verwendet. FischRDV 1998§ 3Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
1638/87 des Rates vom
Absatz 1 einen Dorschfang umlädt oder übernimmt oder2.
RDV 1998§ 5Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1035/2001 des Rates vom
Nummer 5 ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,2.
Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Netz einsetzt,3.
Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder einsetzt oder4.
RDV 1998§ 7Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1867 (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 20) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
ein dort genanntes Netz oder ein dort genanntes Netzteil verwendet,2.
Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder ausbringt,3.
Absatz 2 Satz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder 2 ein dort genanntes Netz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,4.
Absatz 2 Satz 2 erster Gedankenstrich oder Satz 3 erster Gedankenstrich Fischfang betreibt oder5.
Absatz 2 Satz 2 zweiter Gedankenstrich oder Satz 3 zweiter Gedankenstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt. FischRDV 1998§ 8Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Absatz 1 eine Haifischflosse abtrennt, mitführt, umlädt oder anlandet oder2.
RDV 1998§ 9Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2343 (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,2.
Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder3.
RDV 1998§ 10Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän
Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 eine Fischerei ausübt,2.als Kapitän
Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder eine Snurrewade einsetzt,3.
Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,4.als Kapitän
Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unverzüglich freilässt,5.
Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 einen Verpackungsgurt verwendet,6.als Kapitän
Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,7.als Kapitän
Absatz 1 Satz 3 einen Köder verwendet,8.
Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,9.als Kapitän
Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,10.
Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,11.als Kapitän
Absatz 1 oder 2 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen des Beifangvolumens an einen anderen Fangplatz begibt,12.als Kapitän
Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,13.
Absatz 1 Fischerei ausübt,14.als Kapitän
Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge an einen dort genannten Fangplatz begibt,15.als Kapitän
Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,16.als Kapitän
Absatz 4 Hols zu Forschungszwecken nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausführt oder17.
Absatz 1 fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,2.
Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 1 eine Fischerei oder eine Versuchsfischerei ausübt,3.als Kapitän
Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,4.
Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel verbringt oder dort genanntes Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt,5.
fischt,6.als Kapitän
Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Exemplar nicht markiert oder nicht wieder freilässt oder7.als Kapitän
Absatz 1 eine Fangerlaubnis und eine beglaubigte Kopie nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,2.als Kapitän
Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,3.als Kapitän
Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,4.als Kapitän
Absatz 2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen nicht oder nicht richtig gestattet oder5.als Kapitän
Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. FischRDV 1998§ 12Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008
Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,3.
Absatz 1 Satz 2 eine Fischereitätigkeit wieder aufnimmt oder4.als Kapitän
Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. FischRDV 1998§ 13Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,2.als Kapitän
Absatz 4 einen Fang umlädt,3.
Absatz 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis einführt,4.
Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug chartert,5.als Kapitän
Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem Fangeinsatz beteiligt,6.
Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,7.
Nummer 2 ein dort genanntes Fischereierfahrzeug erwirbt,8.
Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,9.
Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,10.
Nummer 10 ein Fischereifahrzeug betreibt, besitzt oder managt,11.
Nummer 11 anlandet oder umlädt oder12.
Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder b eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,2.
Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder3.
RDV 1998§ 14Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/423 (ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 15) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän 1.
in Verbindung mit Artikel 2 eine Voranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder2.
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder 2 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt. FischRDV 1998§ 15Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,2.
Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Umladung vornimmt,3.
Absatz 2 Satz 2 ein Fanggerät oder einen Fisch an Bord hat,4.als Kapitän
Absatz 1 nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten Gebiets bleibt,5.
Absatz 2 Fischerei betreibt,6.
Absatz 1 Fischfang betreibt,7.
Absatz 4 eine dort genannte Maschine verwendet,8.als Kapitän
Absatz 1 einen Fang umlädt,9.als Kapitän
Absatz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,10.als Kapitän
Absatz 2 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,11.als Kapitän
Absatz 3 einen Fang lagert,12.als Kapitän
ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,13.als Kapitän
Absatz 1 Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,14.
Absatz 1 Satz 2 einen Fang mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt,15.als Kapitän
Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,16.
Absatz 1 Fisch verarbeitet oder umlädt,17.
Absatz 2 Fisch löscht,18.
Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung mitführt oder einsetzt,19.
Absatz 2 einen Fang vermarktet,20.
Absatz 3 ein Los zusammenfasst oder aufteilt,21.als Marktteilnehmer
Absatz 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder22.
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,2.
Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 24 Absatz 1 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,3.
Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,4.
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,5.
Absatz 3 eine Anlandeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,6.
Absatz 1 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet fischt,7.
Absatz 2 Satz 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,8.als Kapitän
Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,9.als Kapitän
Absatz 1 eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,10.
Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verlust des Fanggeräts vornimmt,11.
Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1, einen Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,12.
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,13.
Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,14.
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 ein dort genanntes Transportdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,15.
Absatz 7 Satz 1 nicht für eine Unterbringung sorgt,16.
Absatz 7 Satz 2 einen dort genannten Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt oder17.
Absatz 1 Satz 2 die Sicherheit der Vertreter der Behörden nicht gewährleistet oder diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten behindert, einschüchtert oder stört. FischRDV 1998§ 16Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010
Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,2.
in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 eine Fangreise beginnt,3.
in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Kontrollgebiet verlässt oder4.
ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,2.als Kapitän
in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Fischereiüberwachungszentrum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder3.als Kapitän
in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. FischRDV 1998§ 17Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010
Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,2.ohne Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 sich an einer Umladung beteiligt,3.
Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,4.
Absatz 3 eine Tätigkeit ausübt,5.als Kapitän
Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,6.als Kapitän
Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,7.
Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,8.ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,9.
Absatz 1 Satz 1 einen Hafen anläuft,10.
Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt,11.ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt oder12.
Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d, Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,2.
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,3.als Kapitän
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 den Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,4.
Buchstabe b einen Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,5.
Buchstabe c einem Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht gestattet,6.
Buchstabe d Zugang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,7.
Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,8.
Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder9.
Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht. FischRDV 1998§ 18Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
Absatz 3 ein dort genanntes Gerät an Bord mitführt,2.
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14, 15, 16 oder Artikel 17 nicht sicherstellt, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen befestigt und gesetzt werden,3.
Absatz 1 einen Hafen verlässt,4.
Absatz 2 Satz 1 eine Satellitenortungsanlage abschaltet,5.
Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Satellitenanlage betriebsbereit ist oder die dort genannten Daten übertragen werden,6.
Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Daten in keiner Weise geändert werden, dass die Antennen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder behindert werden oder dass die Satellitenanlage nicht entfernt wird,7.
Absatz 3 eine Satellitenortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb setzt oder beeinträchtigt,8.
Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,9.als Kapitän
Absatz 3 Satz 1 einen Hafen verlässt,10.
Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,11.
Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,12.
Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,13.als Kapitän
Absatz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegen lässt,14.als Kapitän
Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt oder15.ohne Genehmigung nach Artikel 81 Satz 2 eine Entladung nach einer Unterbrechung wieder aufnimmt.
Satz 1 Buchstabe a oder e ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise markiert,2.
Absatz 1, 2 oder 3 ein Dokument oder eine Zeichnung nicht oder nicht vollständig an Bord mitführt,3.
Absatz 5 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,4.als Kapitän
ein Hilfsboot oder eine Fischsammelvorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise markiert,5.
Absatz 2 ein Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre einsetzt,6.
nicht sicherstellt, dass jeder montierte Baum die dort genannten Kennbuchstaben oder -ziffern trägt,7.
Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät markiert und identifizierbar ist,8.
Absatz 3 einen dort genannten Buchstaben oder eine dort genannte Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht,9.
Absatz 1 Satz 1 ein Fischereilogbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,10.
Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung löscht oder ändert,11.
Absatz 1 Satz 1 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,12.
Absatz 2 Satz 1 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,13.
Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuschickt,14.
Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,15.als Kapitän
Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,16.als Kapitän
Absatz 2 oder 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,17.als Kapitän
Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Abschluss eines Umladevorgangs macht,18.
Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,19.
Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,20.
Absatz 2 eine Rückmeldung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,21.
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,22.
Absatz 1a eine Auslaufmeldung nicht oder nicht rechtzeitig sendet,23.
Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,24.
Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht unverzüglich nach Durchfahrt aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Durchfahrt meldet,25.
Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,26.
Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Anlandung macht,27.
Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach der Erstellung zur Verfügung hält,28.
Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,29.
Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,30.
Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,31.
Absatz 1 eine Seite des Fischereilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,32.
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Absatz 3 ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,33.als Kapitän
ein Wiegedokument oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach der Erstellung aufbewahrt,34.
eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,35.
Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Information oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,36.
Absatz 2 Buchstabe b den Zugang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,37.
Absatz 2 Buchstabe c einen Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspektor nicht zusammenarbeitet,38.
Absatz 2 Buchstabe d einen Inspektor behindert, bedroht oder stört oder behindern, bedrohen oder stören lässt oder eine Person von einer Behinderung, Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht abhält,39.
Absatz 1 Buchstabe a ein Anbordkommen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ermöglicht,40.
Absatz 1 Buchstabe b eine Lotsenleiter nicht oder nicht unmittelbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,41.
Absatz 1 Buchstabe c nicht unterstützt,42.
Absatz 1 Buchstabe e auf Sicherheitsrisiken nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Anbordkommen der Inspektoren aufmerksam macht,43.
Absatz 1 Buchstabe f einen dort genannten Zugang nicht gewährt oder44.
Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht an Bord holt, behält oder anlandet oder2.
1380/2013 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Anlandung aufzeichnet. FischRDV 1998§ 20Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 des Rates vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/824 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Absatz 2 Großaugenthun oder Gelbflossenthun befischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,2.
Absatz 2 Roten Thun befischt, an Bord behält, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet,3.
Absatz 4 oder Absatz 6 Satz 1 Roten Thun an Bord behält,4.als Kapitän
Absatz 7 Buchstabe b Roten Thun nicht oder nicht unverzüglich wieder freisetzt,5.
Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 1 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,6.
Absatz 2 Schwertfisch befischt, an Bord behält, umlädt, anlandet, transportiert, lagert, feilhält, zum Kauf anbietet, verkauft oder vermarktet,7.
Absatz 4 einen Schwertfisch an Bord behält,8.
Absatz 1 Schwertfisch befischt oder einen dort genannten Fang oder Beifang an Bord behält, umlädt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,9.
Absatz 3 einen Schwertfisch an Bord behält,10.
Absatz 4 einen Schwertfisch fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder11.
RDV 1998§ 21Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1139Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder2.
in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. FischRDV 1998§ 22Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336
Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,3.als Kapitän
Absatz 2 Satz 2 die Fischerei nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,4.
Absatz 9 Fischerei betreibt oder5.
Absatz 3 oder Artikel 12 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,2.
Satz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,3.
Absatz 1 Buchstabe a einen Eintrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,4.
Absatz 2 einen Eintrag nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach jedem Hol macht,5.
Absatz 4 Satz 1 einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt oder6.
RDV 1998§ 23Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778 (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1181 (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 30) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Absatz 1 oder 2 eine Fangtätigkeit durchführt oder2.
Absatz 1, 2 oder 5 eine Fangtätigkeit betreibt,2.
Absatz 3 fischt,3.als Kapitän
Absatz 6 ein Fanggerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn der Fangtätigkeit verzurrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn der Fangtätigkeit verstaut,4.
Absatz 1 oder 2 ein Gebiet durchquert,5.
Absatz 3 nicht mit einer dort genannten Geschwindigkeit unterwegs ist,6.als Kapitän eines dort genannten Fahrzeugs
Absatz 1 sein Fahrzeug nicht mit einem dort genannten Schiffsidentifizierungssystem ausrüstet oder7.als Kapitän
Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 eine dort genannte Erfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. FischRDV 1998§ 25Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1004Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2021/1139 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1) geändert worden ist, den Aufenthalt an Bord verweigert. FischRDV 1998§ 26Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2403
einen Bestand befischt,2.
Absatz 2 Satz 1 mit einer Fischereitätigkeit beginnt,3.
Absatz 1 eine Tätigkeit ausübt,4.
Absatz 1 eine Fischereitätigkeit durchführt,5.
Absatz 2 eine Fischereitätigkeit durchführt und eine Untervercharterung betreibt,6.
Absatz 3 tätig wird,7.
Absatz 4 Satz 1 eine Fangmöglichkeit nutzt,8.
Absatz 6 Satz 1 den Flaggenmitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,9.
einen Bestand befischt,10.
Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,11.als Kapitän
Absatz 3 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut oder12.
Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,2.
Absatz 1 eine Fangmeldung oder eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder3.
Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Aufnahme der Fischereitätigkeit übermittelt. FischRDV 1998§ 27Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/833
Absatz 1 Buchstabe a eine Fischereitätigkeit durchführt,2.
Absatz 1 Buchstabe b eine Tiefseegarnele fängt,3.
Absatz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Höchstwerte beschränkt werden,4.
Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Schiff keine gezielte Fischerei durchführt,5.
Absatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt wird,6.
Absatz 4 auf Tiefseegarnelen fischt,7.als Kapitän
Absatz 5 auf Tiefseegarnelen fischt,8.
Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Fang anlandet oder umlädt,9.
Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 einen dort genannten Fang anlandet,10.
Absatz 3 Schwarzen Heilbutt anlandet,11.
auf Kalmare fischt,12.
Absatz 3 eine Haifischflosse abtrennt oder an Bord aufbewahrt, umlädt oder anlandet,13.
Absatz 5 eine Flosse behält, umlädt oder anlandet,14.
Absatz 9 Grönlandhai befischt oder ein Körperteil oder einen Körper mitführt, umlädt oder anlandet,15.
Absatz 2 fischt,16.als Kapitän
Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Netz festgezurrt oder verstaut ist,17.
Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Mittel oder eine dort genannte Vorrichtung verwendet,18.als Kapitän
Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Artikel 14 Absatz 3a Satz 1 ein dort genanntes Sortiergitter oder eine Gelenkkette nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet,19.
Absatz 4 Fischfang betreibt,20.
Absatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Fisch an Bord behält,21.
Absatz 1 zweiter Halbsatz einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig zurückwirft,22.als Kapitän
Absatz 3 einen dort genannten Mindestabstand nicht einhält,23.
sich an einer Grundfischereitätigkeit beteiligt,24.
Absatz 3 Buchstabe a mit der Versuchsgrundfischerei beginnt,25.
Absatz 3 Buchstabe b eine Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich beendet oder das Schiff von der dort genannten Position nicht oder nicht unverzüglich entfernt,26.
Absatz 2 eine Fangtätigkeit ausübt,27.
Absatz 5 eine Umladung durchführt,28.als Kapitän
Absatz 4 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,29.als Kapitän
Absatz 1 mit einem Fischereifahrzeug tätig ist, das nicht mit einem dort genannten satellitengestützten Überwachungssystem ausgestattet ist,30.
Absatz 6 nicht sicherstellt, dass ein Satellitenüberwachungsgerät repariert oder ausgetauscht wird,31.
Absatz 7 eine Fangreise beginnt,32.
Absatz 8 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,33.
Absatz 2 Satz 2 mit der Fangtätigkeit beginnt,34.
Absatz 6 Satz 1 in einen Hafen einläuft,35.
Absatz 3 Satz 1 eine Anlandung oder Umladung vornimmt oder eine Hafendienstleistung nutzt oder36.
Absatz 4 Buchstabe a bei der Inspektion des Schiffes nicht kooperiert oder nicht unterstützt oder einen Inspektor bei der Wahrnehmung seiner Pflichten behindert, einschüchtert oder stört.
Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht unverzüglich nach Ende der Fangreise übermittelt,2.
Absatz 6, Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,3.
Absatz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,4.
Absatz 2 Buchstabe d die Fangtätigkeit aufnimmt,5.
Absatz 5 Buchstabe a ein Fanggerät verwendet,6.
Absatz 5 Buchstabe b eine Markierungsboje oder Auftriebshilfe einsetzt,7.als Kapitän
Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug über eine dort genannte Ausrüstung verfügt,8.
Absatz 1 Buchstabe c ein Fanggerät zurücklässt,9.
Absatz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,10.
Absatz 3 Buchstabe b einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt,11.
Absatz 3 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,12.als Kapitän
Absatz 7 eine dort genannte Markierung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,13.
Absatz 9 eine Fangtätigkeit ausübt,14.
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder 3 Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,15.als Kapitän
Absatz 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt,16.als Kapitän
Absatz 3 ein Produktionslogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt,17.als Kapitän
Absatz 5 einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer behält,18.als Kapitän
Absatz 6 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,19.
Absatz 12 Buchstabe a Satz 1 mit dem Beobachter nicht zusammenarbeitet oder ihm Unterstützung nicht zukommen lässt,20.
Absatz 12 Buchstabe b Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Beobachter untergebracht und verpflegt wird,21.
Absatz 12 Buchstabe c einen dort genannten Zugang nicht gewährt,22.
Absatz 12 Buchstabe d einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst oder ihn besticht oder versucht, ihn zu bestechen oder seine Sicherheit gefährdet,23.
Absatz 12 Buchstabe e einen Beobachter nicht in eine Notfallübung einbezieht,24.
Absatz 12 Buchstabe f einen Beobachter nicht oder nicht richtig unterrichtet,25.
Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass ein Netz nicht an Bord geholt wird,26.als Kapitän
Buchstabe c eine Lotsenleiter nicht bereitstellt,27.als Kapitän
Buchstabe d nicht sicherstellt, dass ein Lotsenaufzug sicher bedient werden kann,28.
Buchstabe e einen dort genannten Zugang gewährt,29.
Buchstabe f die dort genannten Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,30.
Buchstabe g eine Unterlage, einen Plan oder eine Beschreibung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Inspektor nicht unterstützt,31.
Buchstabe i eine Entnahme von Proben nicht erleichtert,32.
Buchstabe j eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,33.
Buchstabe k eine Unterzeichnung nicht vornimmt,34.
Buchstabe l einen Fischfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beendet,35.
Buchstabe m eine Nutzung der Kommunikationsausrüstung oder des Betreibers für Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,36.
Buchstabe n einen Teil des Fanggeräts nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,37.
Buchstabe o eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder38.
Absatz 1 eine dort genannte Methode oder ein dort genanntes Gerät verwendet,2.
Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a ein Meerestier umlädt,3.
Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b oder c ein Meerestier an Bord behält oder anlandet,4.
Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Netz zieht,5.
Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet oder an Bord mitführt,6.
Absatz 1 oder 3 ein Treibnetz mitführt oder einsetzt,7.
Absatz 2, 4 oder 6 ein dort genanntes Netz einsetzt,8.
Absatz 5 einen Fang behält oder anlandet,9.
Absatz 1 eine Fisch- oder Schalentierart befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,10.
Absatz 2 eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft, feilbietet oder zum Verkauf anbietet,11.
Absatz 3 einer Art Leid zufügt oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer zurückwirft,12.
Absatz 1 ein Meeressäugetier, ein Meeresreptil oder eine dort genannte Art von Seevögeln befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,13.
Absatz 2 einem dort genannten Exemplar Leid zufügt oder dieses nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,14.
Absatz 1 ein Fanggerät einsetzt,15.
Absatz 4 einen Hummer, eine Languste, eine Muschel oder eine Schnecke an Bord behält oder anlandet,16.
Absatz 2 ein Meerestier verkauft, lagert, feilhält oder zum Verkauf anbietet,17.
Anhang II Teil A Nummer
Anhang III eine dort genannte Art fängt,19.
Anhang V Teil B Nummer 1.1., Anhang VI Teil B Nummer 1.1., Anhang VII Teil B Nummer 1.1. oder 2.1. eine Maschenöffnung verwendet,20.
Anhang V Teil B Nummer 1.
Anhang V Teil B Nummer 1.4. in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 eine Baumkurre verwendet,22.
Anhang V Teil C Nummer 5.2. einen Lachs oder eine Meeresforelle fängt, an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft oder zum Verkauf anbietet,23.
Anhang V Teil C Nummer 7.2. Unterabsatz 1 Hummer befischt, an Bord behält, umlädt und anlandet,24.
Anhang V Teil C Nummer 7.2. Unterabsatz 2 einen Hummer verletzt oder nicht oder nicht rechtzeitig zurückwirft,25.
Anhang V Teil D Nummer 2. Unterabsatz 2 Buchstabe e eine Scheuchkette befestigt,26.
Anhang VI Teil C Nummer 3.1., 6.3., 8.
Anhang VI Teil C Nummer 11.1. Buchstabe a eine Pilgermuschel fängt,28.
Anhang VII Teil C Nummer 3.2. ein Netz und eine Ringwade mitführt,29.
Anhang VIII Teil C Nummer 5.1. eine dort genannte Fischart an Bord behält,30.
Anhang VIII Teil C Nummer 6. Satz 1 einen Aal an Bord aufbewahrt,31.
Anhang VIII Teil C Nummer 6. Satz 2 einem Aal Leid zufügt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,32.
Anhang IX Teil C Nummer 5. mehr als 250 Reusen mitführt oder einsetzt,33.
Anhang XII Teil C Nummer 1.3. ein Schleppnetz verwendet,34.
Anhang XII Teil C Nummer 2.1. einen Blauleng an Bord behält oder35.als Kapitän
Anhang XII Teil D Nummer 2. den Fischfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt oder sich nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich entfernt.
Absatz 1 Buchstabe d einen Beobachter nicht an Bord nimmt,2.
Anhang XII Teil C Nummer 1.
Anhang XII Teil C Nummer 2.3. einen dort genannten Vermerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder4.als Kapitän
Anhang XII Teil D Nummer 2. eine Unterrichtung nicht oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge vornimmt. FischRDV 1998§ 29Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2020/967Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften für die Signal- und Einsatzmerkmale akustischer Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (ABl. L 213 vom 6.6.2020, S. 4) nicht sicherstellt, dass eine Abschreckvorrichtung funktionsfähig ist. FischRDV 1998§ 30Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/56
Absatz 1 nicht sicherstellt, dass das Schiff nicht mit dort genannten Datenbojen interagiert,2.
Absatz 2 ein Fanggerät einsetzt,3.
Absatz 3 eine Datenboje an Bord nimmt,4.
Absatz 1 ein FAD aktiviert,5.
eine dort genannte Art umlädt,6.
Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 ein Körperteil oder einen Körper einer dort genannten Art an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft oder zum Verkauf anbietet,7.
Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 eine dort genannte Art nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,8.
Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Art nicht oder nicht unverzüglich nach der Ankunft am Anlandeort übergibt,9.
Absatz 3 einen Beifang von Seidenhaien nicht beschränkt,10.
Absatz 1 eine Ringwade einsetzt,11.
Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme getroffen wird,12.
Absatz 3 einen Walhai aus einer Ringwade zieht,13.als Kapitän
Absatz 1 einen Hai nicht oder nicht unverzüglich freisetzt,14.
Absatz 2 Satz 1 einen Hai nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise freisetzt,15.
Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Instrument verwendet,16.
Absatz 2 Satz 3 einen Hai anhebt oder ein Loch in seinen Körper macht,17.
eine Haileine verwendet,18.als Kapitän
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Risikominderungsmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anwendet,19.
Absatz 1 Satz 1 eine Meeresschildkröte nicht oder nicht unverzüglich freisetzt,20.
Absatz 3 Buchstabe a das Umkreisen von Meeresschildkröten nicht vermeidet, ein dort genanntes Werkzeug nicht an Bord mitführt oder dieses nicht oder nicht richtig einsetzt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift,21.
Absatz 3 Buchstabe b eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Meeresschildkröte freigesetzt wird,22.
Absatz 4 Buchstabe a eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt oder diese nicht einsetzt,23.
Absatz 4 Buchstabe b eine Risikominderungsmaßnahme nicht anwendet,24.
Absatz 5 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug alle Fangtätigkeiten einstellt,25.
Absatz 5 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug einen Such- oder Rettungseinsatz einleitet oder mindestens 72 Stunden lang sucht,26.
Absatz 5 Buchstabe d ein anderes Schiff nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich warnt,27.
Absatz 5 Buchstabe e nicht oder nicht vollständig kooperiert oder in den nächsten Hafen nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes anläuft,28.als Kapitän
Absatz 5 Buchstabe g an einer Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitarbeitet,29.
Absatz 7 Buchstabe c eine Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich ergreift,30.als Kapitän
Absatz 7 Buchstabe d die Ausschiffung oder den Transport des Beobachters nicht unterstützt,31.als Kapitän
Absatz 7 Buchstabe e sich an einer Untersuchung nicht beteiligt,32.
Absatz 9 Buchstabe a oder Absatz 10 Buchstabe a eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,33.
Absatz 9 Buchstabe c eine Ausschiffung des Beobachters nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise möglich macht oder den Zugang zu einer Behandlung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich ermöglicht oder34.
Absatz 4 einen Beobachter an Bord nicht mitführt,2.
Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,3.
Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Interaktion nicht erfasst oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Beendigung der ersten Fangreise, danach spätestens alle 90 Tage macht,4.
Absatz 2 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls macht,5.
Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erhebt oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 31. März eines jeden Jahres übermittelt,6.
Absatz 3 Buchstabe c eine dort genannte Interaktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfasst oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ende der Fangreise übermittelt,7.
Absatz 4 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ende der Fangreise macht,8.
Absatz 2 Buchstabe a eine Maßnahme nicht trifft,9.
Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Verpflegung oder Unterbringung zur Verfügung gestellt ist,10.
Absatz 2 Buchstabe d nicht gewährleistet, dass die dort genannte Zusammenarbeit oder der dort genannte Zugang gewährt wird,11.
Absatz 5 Buchstabe c, Absatz 7 Buchstabe b oder Absatz 10 Buchstabe b den Flaggenmitgliedstaat oder eine dort genannte Organisation nicht oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,12.
Absatz 5 Buchstabe f einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls vorlegt,13.
Absatz 9 Buchstabe b eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme eines Vorfalls vornimmt,14.als Kapitän
Absatz 1 einen Laderaum nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verschließt,15.als Kapitän
Absatz 3 einen Beobachter nicht an Bord mitführt oder16.
Absatz 6 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach an Bord kommen des Beobachters vornimmt. FischRDV 1998§ 31Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2056
Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht an Bord behält,2.
Absatz 2 Fisch nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,3.
Absatz 4 Fisch zurückwirft,4.als Kapitän
Absatz 1 eine dort genannte Abfragefrequenz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erhöht,5.
Absatz 2 eine Angabe übermittelt,6.als Kapitän
Absatz 4 einen Beobachter nicht an Bord hat,7.
Absatz 2 sich innerhalb einer Seemeile vor einem FAD befindet,8.
Absatz 3 ein Fischereifahrzeug einsetzt,9.
Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein FAD oder ein dort genanntes Gerät einholt,10.
Absatz 6 einen Hol durchführt,11.
eine Instrumentenboje aktiviert,12.
Absatz 1 Satz 1 Fischfang betreibt,13.als Kapitän
Absatz 1 eine Umladung nicht in einem Hafen vornimmt oder nicht oder nicht richtig wiegt,14.
Absatz 1 eine Umladung vornimmt,15.
Absatz 1 Teufelsrochen befischt oder ein Fanggerät einsetzt,16.
Absatz 2 einen dort genannten Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, anlandet oder zum Verkauf anbietet,17.
Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass Teufelsrochen freigesetzt werden,18.
Absatz 4 einen Teufelsrochen nicht oder nicht unverzüglich bei Ankunft am Anlande- oder Umladeort übergibt und ihn nicht oder nicht richtig zurückwirft,19.
eine Mundschnur verwendet,20.
Absatz 1 ein dort genanntes Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, lagert, anlandet oder zum Verkauf anbietet,21.
Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 2 einen Weißspitzen-Hochseehai oder einen Seidenhai nicht oder nicht rechtzeitig wieder freisetzt,22.
Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 Ringwaden einsetzt,23.als Kapitän
Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme getroffen wird,24.
Absatz 1 ein dort genanntes Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, lagert oder anlandet,25.als Kapitän
Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,26.
Absatz 1, 2 oder 3 eine Risikominderungsmaßnahme nicht oder nicht richtig anwendet,27.
Absatz 4 eine Tori-Leine verwendet,28.als Kapitän
Absatz 1 Satz 1 eine Meeresschildkröte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ins Wasser setzt,29.
Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Besatzung die dort genannten Techniken kennt oder anwendet,30.als Kapitän
Absatz 2 Buchstabe a eine Umschließung von Meeresschildkröten nicht vermeidet oder eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift,31.als Kapitän
Absatz 2 Buchstabe b eine Meeresschildkröte nicht freisetzt,32.als Kapitän
Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Aufrollen eines Netzes gestoppt oder eine Schildkröte befreit wird,33.als Kapitän
Absatz 2 Buchstabe d ein Tauchnetz nicht mitführt oder nicht einsetzt,34.
Absatz 3 eine Methode nicht oder nicht richtig anwendet,35.
Satz 1 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt, Müll, Lebensmittel oder Haushaltsabfälle, Asche oder Abwasser entsorgt,36.als Kapitän
ein Überwachungssystem nicht verwendet,37.
Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe a eine Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einstellt,38.
Absatz 1 Buchstabe b einen Such- oder Rettungseinsatz nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder 72 Stunden lang nicht oder nicht richtig sucht,39.
Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig alarmiert,40.
Absatz 1 Buchstabe f das Schiff nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung der Suche in den nächstgelegenen Hafen zurückbringt,41.als Kapitän
Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass der Leichnam für eine Autopsie oder Untersuchung gut erhalten bleibt,42.
Absatz 3 Buchstabe c einen Beobachter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich versorgt oder ihm eine Behandlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zukommen lässt oder43.
Absatz 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,2.
Absatz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,3.
Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verfangen des Fischereifahrzeugs macht,4.
Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Sichtung eines Fischereifahrzeugs macht,5.
Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Umladung ausfüllt,6.
Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Umladung übermittelt,7.als Kapitän
Absatz 5 Satz 1, Artikel 15 Absatz 4 Satz 1, Artikel 16 Absatz 3 Satz 1, Artikel 17 Absatz 3 Satz 1, Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 19 Absatz 5 Satz 1 einen Fang oder eine Interaktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in das Logbuch einträgt,8.als Kapitän
Absatz 2 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Vorfall macht,9.als Kapitän
Absatz 2 eine Kennzeichnung oder eine technische Spezifikation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,10.als Kapitän
Absatz 7 einen Beobachter an Bord nicht akzeptiert,11.
Absatz 2 oder 4 eine dort genannte Pflicht nicht erfüllt,12.
Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe b den Flaggenstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,13.
Absatz 1 Buchstabe e bei einem Such- oder Rettungseinsatz nicht oder nicht richtig kooperiert,14.
Absatz 1 Buchstabe g einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls vorlegt,15.
Absatz 1 Buchstabe h an einer Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitarbeitet,16.
Absatz 3 Buchstabe e sich an einer Untersuchung nicht oder nicht richtig beteiligt,17.
Absatz 1 eine dort genannte Verpflichtung nicht erfüllt oder18.
Absatz 2 Satz 1 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Weigerung einer Einschiffung oder Inspektion liefert. FischRDV 1998§ 32Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/194Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1; L 159 vom 22.6.2023, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2638 (ABl. L, 2023/2638, 22.11.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Absatz 1 Buchstabe o oder p eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder2.
RDV 1998§ 33Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/675
Satz 1 Fischerei betreibt,2.
Absatz 2 SBF an Bord behält, umlädt oder ausführt,3.
Absatz 2 SBF einführt, ausführt oder wiederausführt,4.als Kapitän
Absatz 1 Satz 2 eine Messung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder5.als Kapitän
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, eine Markierung oder eine Ersatzmarkierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,2.als Kapitän
Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 ein Dokument, eine Markierung, eine Fangbescheinigung oder ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular nicht mitführt,3.
Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,4.
Absatz 1 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Umladung übermittelt oder5.als Kapitän
RDV 1998§ 34Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2053
Absatz 3 eine Chartertätigkeit ausübt,2.
Absatz 1 Roten Thun fängt, an Bord mitführt, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, zum Verkauf anbietet, zur Schau stellt oder zum Kauf anbietet,3.
Absatz 5 Satz 1 Roten Thun fängt,4.
Absatz 5 Satz 3 Roten Thun verarbeitet oder vermarktet,5.als Kapitän
Absatz 6 Satz 1 Roten Thun von anderen Arten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trennt,6.
ein Luftfahrzeug einsetzt,7.
Absatz 2 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,8.
Absatz 3 Roten Thun vermarktet,9.
Absatz 1 Satz 1 oder 3 sich an einem Fangeinsatz beteiligt,10.
Absatz 1 oder 2 eine Umladung vornimmt,11.ohne Genehmigung nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 2 eine Umladung vornimmt,12.
Absatz 3 Roten Thun fischt,13.
Absatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die Umsetzung überwacht wird,14.
Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz verankert,15.
Absatz 5 Satz 1 einen Einsetzvorgang beginnt,16.als Kapitän
Absatz 1 ein VMS nicht einsetzt,17.als Kapitän
Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder18.
Absatz 1, 2 oder 3 mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun anlandet, einführt, ausführt, zu Mast- oder Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einsetzt, wieder ausführt oder umlädt.
Absatz 1 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,2.
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,3.
Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,4.
Absatz 6 eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,5.
Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 5 eine Angabe, eine Meldung oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,6.
Absatz 6 einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst,7.
Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwei Jahre nach Erhalt behält,8.
Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Umsetzung macht oder9.
RDV 1998§ 35Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2459Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2459 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2459, 6.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän
Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 einen Rückwurf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig freisetzt oder2.
Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 2 einen Rückwurf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig freisetzt oder2.
der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) 1224/2009 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Entnahme der Probe vornimmt. FischRDV 1998§ 37Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2638Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Absatz 1 oder 3, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2638 des Rates vom 20. November 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L, 2023/2638, 22.11.2023) Fischerei ausübt. FischRDV 1998§ 38Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2833
Absatz 4 Roten Thun anlandet, umsetzt, umlädt, in einen Netzkäfig einsetzt, liefert, entnimmt, im Binnenhandel handelt, einführt, ausführt oder wieder ausführt oder2.
Absatz 2 ein BCD nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach einer dort genannten Handlung ausfüllt,2.
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Validierung des BCD nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach einer dort genannten Handlung beantragt oder3.als der für die Wiederausfuhr zuständige Betreiber
§ 38 Abs. 1 Nr. 1 Kursivdruck: Fehlschreibung des Wortes "widerausführt" durch die Wörter "wieder ausführt" ersetzt FischRDV 1998§ 39Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/257Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024; 2024/257, 29.1.2024) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Absatz 5 Buchstabe b Ziffer i mehr als zwei Wolfsbarschexemplare behält,2.
Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, sich an einer Fischereitätigkeit beteiligt,3.
Absatz 7 Freizeitfischerei betreibt,4.
Sandaal fischt,5.
Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, 4 oder 5, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 35 Absatz 1 Fischerei, Freizeitfischerei oder Ringwadenfischerei betreibt,6.
Absatz 1 oder Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,7.
Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz 2 einem dort genannten Exemplar Schaden zufügt oder dieses nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,8.
Absatz 2 fischt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,9.
Absatz 3 an einer Umladung beteiligt ist,10.
Absatz 4 ein Fischereifahrzeug betankt oder Unterstützungsdienste erbringt,11.
Absatz 1, 3, 4 oder 6 ein Körperteil oder einen Körper an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,12.
Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2 Satz 1, Artikel 40, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 45 oder Artikel 48 einen Fuchshai einer dort genannten Gattung, eine dort genannte Art, Weißen Thun oder Pazifischen Pollack befischt,13.
Absatz 5 einen Seidenhai an Bord mitführt,14.
Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 1 FADs einsetzt,15.
Absatz 1 oder Artikel 39 Satz 1 eine dort genannte Art befischt oder ein Körperteil oder einen Körper an Bord mitführt, umlädt, anlandet, lagert, zum Verkauf anbietet oder verkauft,16.als Kapitän
Satz 2 einen Teufelsrochen nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,17.
Absatz 1 ein Netz ausbringt, nutzt oder einsetzt,18.
Absatz 2 ein Netz einsetzt,19.
Anhang IA Teil A Tabelle Kabeljau Kattegat (COD/03AS.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 fischt,20.
Anhang IA Teil B a)Tabelle Lumb Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 1, 2 und 14 (USK/1214EI) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,b)Tabelle Lumb Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 (USK/04-C.) in Verbindung mit Fußnote 2 Satz 2,c)Tabelle Kabeljau 6b Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b westlich von 12°00‘W sowie von 12 und 14 (COD/5W6-14) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,d)Tabelle Kabeljau Gebiet: 7a (COD/07A.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,e)Tabelle Kabeljau Gebiet: 7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (COD/7XAD34) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2f)Tabelle Wittling Gebiet: 7a (WHG/07A.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,g)Tabelle Wittling Gebiet: 7b, 7c, 7d, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k (WHG/7X7A-C) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 zweiter Halbsatz oder in Verbindung mit Fußnote 3 Satz 3,h)Tabelle Blauleng Gebiet: Internationale Gewässer von 12 (BLI/12INT-) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,i)Tabelle Blauleng Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 (BLI/24-) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,j)Tabelle Leng Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2 (LIN/1/2.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,k)Tabelle Leng Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer 5 (LIN/05EI.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,l)Tabelle Eismeergarnele Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a (PRA/2AC4-C) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,m)Tabelle Scholle Gebiet: 7h, 7j und 7k (PLE/7HJK.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,n)Tabelle Pollack Gebiet: 6; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (POL/56-14) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,o)Tabelle Pollack Gebiet: 7 (POL/07.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,p)Tabelle Seezunge Gebiet: 7a (SOL/07A.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,q)Tabelle Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a und 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/2A-14) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 oderr)Tabelle Bastardmakrele Gebiet: 8c (JAX/08C.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2eine dort genannte Art befischt,21.
Anhang IA Teil B Tabelle Perlrochen Gebiet: 7d und 7e (RJU/7DE.) in Verbindung mit Fußnote 1 ein Exemplar anlandet,22.
Anhang IB a)Tabelle Schwarzer Heilbutt Gebiet: Norwegische Gewässer von 1 und 2 (GHL/IN2AB.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,b)Tabelle Schwarzer Heilbutt Gebiet: Internationale Gewässer von 1 und 2 (GHL/1/2INT) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 oderc)Tabelle Andere Arten Gebiet: Norwegische Gewässer von 1 und 2 (OTH/1N2AB.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2eine dort genannte Art befischt,23.
Anhang IC a)Tabelle Kabeljau Gebiet: NAFO 2J3KL (COD/N2J3KL) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,b)Tabelle Kabeljau Gebiet: NAFO 3NO (COD/N3NO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,c)Tabelle Kabeljau Gebiet: NAFO 3M (COD/N3M.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,d)Tabelle Rotzunge Gebiet: NAFO 3L (WIT/N3L.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,e)Tabelle Raue Scharbe Gebiet: NAFO 3M (PLA/N3M.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,f)Tabelle Raue Scharbe Gebiet: NAFO 3LNO (PLA/N3LNO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,g)Tabelle Gelbschwanzflunder Gebiet: NAFO 3LNO (YEL/N3LNO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,h)Tabelle Lodde Gebiet: NAFO 3NO (CAP/N3NO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,i)Tabelle Eismeergarnele Gebiet: NAFO-Gebiet 3LNO (PRA/N3LNOX) in Verbindung mit Fußnote 3 Satz 1 oderj)Tabelle Rotbarsche Gebiet: NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K (RED/N1F3K) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1eine dort genannte Art befischt,24.
Anhang IF Tabelle Südlicher Blauflossenthun Gebiet: Alle Verbreitungsgebiete (SBF/F41-81) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 eine dort genannte Art befischt,25.
Anhang IJ a)Tabelle Gelbflossenthun Gebiet: IOTC-Zuständigkeitsbereich (YFT/IOTC) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 oderb)Tabelle Großaugenthun Gebiet: IOTC-Zuständigkeitsbereich (BET/IOTC) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2eine dort genannte Art befischt oder26.
Anhang IK Tabelle Portugiesenhai Gebiet: SIOFA-Untergebiete 2 (CYO/F517S2) in Verbindung mit Fußnote 3 Satz 2 eine dort genannte Art befischt. FischRDV 1998§ 40ZuständigkeitSoweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.