← Deutschland

Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Ass

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Berufe der Anästhesietechnischen Assistentin/des Anästhesietechnischen Assistenten und der Operationstechnischen Assistentin/des Operationstechnischen Assistenten, insbesondere die Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnungen und die Ausbildung dafür.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
ATA-OTA-GATA-OTA-G2019-12-14BGBl I2019, 2768Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-GesetzGesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen AssistentenStandZuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2022 I 1174 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 14.12.2019 I 2768 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Abs. 4 dieses G am 1.1.2022 in Kraft getreten. § 66 ist gem. Art. 3 Abs. 1 dieses G am 21.12.2019 in Kraft getreten. ATA-OTA-GInhaltsübersichtAbschnitt 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§  1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“§  2Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“§  3Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§  4Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§  5Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Abschnitt 2Ausbildung und AusbildungsverhältnisUnterabschnitt 1Allgemeines§  6Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes Unterabschnitt 2Ausbildung§  7Ziel der Ausbildung§  8Gemeinsames Ausbildungsziel§  9Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten§ 10Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten§ 11Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung§ 12Dauer§ 13Teile der Ausbildung§ 14Ausbildungsorte§ 15Pflegepraktikum§ 16Praxisanleitung§ 17Praxisbegleitung§ 18Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung§ 19Gesamtverantwortung der Schule§ 20Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung§ 21Staatliche Prüfung§ 22Mindestanforderungen an Schulen§ 23Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen§ 24Verlängerung der Ausbildungsdauer§ 25Anrechnung von Fehlzeiten Unterabschnitt 3Ausbildungsverhältnis§ 26Ausbildungsvertrag§ 27Pflichten des Ausbildungsträgers§ 28Pflichten der oder des Auszubildenden§ 29Ausbildungsvergütung§ 30Sachbezüge§ 31Überstunden und ihre Vergütung§ 32Probezeit§ 33Ende des Ausbildungsverhältnisses§ 34Kündigung des Ausbildungsverhältnisses§ 35Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis§ 36Nichtigkeit von Vereinbarungen§ 37Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften Abschnitt 3Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen§ 38Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung§ 39Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes§ 40Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten§ 41Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind§ 42Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind§ 43Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation§ 44Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation§ 45Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen§ 46Anpassungsmaßnahmen§ 47Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang§ 48Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang§ 49Eignungsprüfung§ 50Kenntnisprüfung§ 51Anpassungslehrgang Abschnitt 4DienstleistungserbringungUnterabschnitt 1Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen§ 52Dienstleistungserbringung§ 53Meldung der Dienstleistungserbringung§ 54Berechtigung zur Dienstleistungserbringung§ 55Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation§ 56Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung§ 57Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person§ 58Pflicht zur erneuten Meldung Unterabschnitt 2Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland§ 59Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat Abschnitt 5Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der BehördenUnterabschnitt 1Zuständigkeit§ 60Zuständige Behörde Unterabschnitt 2Weitere Aufgaben§ 61Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten§ 62Warnmitteilung§ 63Löschung einer Warnmitteilung§ 64Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise§ 65Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung Abschnitt 6Verordnungsermächtigung§ 66Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Abschnitt 7Bußgeldvorschriften§ 67Bußgeldvorschriften Abschnitt 8Übergangs- und Schlussvorschriften§ 68Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen§ 69Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 70Weiterführung einer begonnenen Ausbildung§ 71Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens§ 72Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen ATA-OTA-G010Abschnitt 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ATA-OTA-G§ 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“(1) Wer die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person 1.die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und diese Berufsqualifikation nach Abschnitt 3 anerkannt wird,2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,3.in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und4.über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind. (3) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Behörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden Person die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. (4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem 1.die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat oder2.die antragstellende Person mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten ausüben will. ATA-OTA-G§ 2Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“(1) Wer die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person 1.die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und diese Berufsqualifikation nach Abschnitt 3 anerkannt wird,2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,3.in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und4.über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind. (3) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Behörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden Person die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. (4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem 1.die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat oder2.die antragstellende Person mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation den Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ausüben will. ATA-OTA-G§ 3Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn 1.bei der Erteilung a)der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten nicht abgeschlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen für die Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation nicht vorgelegen haben oderb)der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten nicht abgeschlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen für die Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation nicht vorgelegen haben oder2.die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt. (2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung geeignet gewesen ist. (3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt. ATA-OTA-G§ 4Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt. (2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist. (3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt. ATA-OTA-G§ 5Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung(1) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann angeordnet werden, wenn 1.gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts auf Begehung einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben würde, oder2.die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder3.sich erweist, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs in Deutschland erforderlich sind. (2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. ATA-OTA-G020Abschnitt 2Ausbildung und Ausbildungsverhältnis ATA-OTA-G020010Unterabschnitt 1Allgemeines ATA-OTA-G§ 6Nichtanwendung des BerufsbildungsgesetzesAuf die Ausbildung zum Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und zum Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten und auf das Ausbildungsverhältnis ist das Berufsbildungsgesetz nicht anzuwenden. ATA-OTA-G020020Unterabschnitt 2Ausbildung ATA-OTA-G§ 7Ziel der Ausbildung(1) Die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten und zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten vermittelt die für die Berufsausübung erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und zur Mitwirkung, insbesondere in den operativen oder anästhesiologischen Bereichen der stationären und ambulanten Versorgung sowie in weiteren diagnostischen und therapeutischen Versorgungsbereichen, einschließlich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Darüber hinaus vermittelt sie personale und soziale Kompetenzen. Die Vermittlung hat entsprechend dem anerkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen. (2) Die Ausbildung befähigt die Anästhesietechnische Assistentin oder den Anästhesietechnischen Assistenten und die Operationstechnische Assistentin oder den Operationstechnischen Assistenten außerdem, die konkrete Situation der Patientinnen und Patienten, insbesondere deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung sowie deren kulturellen und religiösen Hintergrund, in ihr Handeln mit einzubeziehen. (3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen. Die Ausbildung führt dazu, dass die Auszubildenden ein professionelles, ethisch fundiertes berufliches Selbstverständnis entwickeln, das der Bedeutung ihrer zukünftigen Tätigkeit angemessen ist. ATA-OTA-G§ 8Gemeinsames AusbildungszielAlle Auszubildenden sind zu befähigen, 1.eigenverantwortlich insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen: a)Herstellen der Funktions- und Betriebsbereitschaft des jeweiligen Einsatzbereichs unter Beachtung spezifischer Anforderungen von diagnostischen und therapeutischen Versorgungsbereichen im ambulanten und stationären Bereich,b)geplantes und strukturiertes Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von berufsfeldspezifischen Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie,c)sach- und fachgerechtes Umgehen mit Medikamenten, medizinischen Geräten und Materialien sowie mit Medizinprodukten,d)Sicherstellen der Funktions- und Betriebsbereitschaft des jeweiligen Versorgungsbereichs,e)Einhalten der Hygienevorschriften sowie der rechtlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften,f)Übernehmen der Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Versorgungsbereichen unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustandes,g)Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs während des Aufenthaltes in den jeweiligen Versorgungsbereichen,h)fachgerechte Übergabe und Überleitung der Patientinnen und Patienten einschließlich des Beschreibens und der Dokumentation ihres gesundheitlichen Zustandes und dessen Verlaufs,i)angemessenes Kommunizieren mit den Patientinnen und Patienten sowie weiteren beteiligten Personen und Berufsgruppen,j)Durchführen von qualitätssichernden und organisatorischen Maßnahmen in den jeweiligen Einsatzbereichen sowie Dokumentieren der angewendeten Maßnahmen,k)Aufbereiten von Medizinprodukten und medizinischen Geräten undl)Einleiten lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,2.im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen: a)fach- und situationsgerechtes Assistieren bei anästhesiologischen Maßnahmen und Verfahren und operativen Eingriffen in anästhesiologischen und operativen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen undb)eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen in anästhesiologischen und operativen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen sowie3.insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen und personalen Kompetenzen anzuwenden: a)interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammenarbeit und fachliche Kommunikation,b)Entwicklung und Umsetzung berufsübergreifender Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen,c)Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,d)Mitwirkung an der Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsfachberufen unde)Berücksichtigung von Aspekten der Qualitätssicherung, der Patientensicherheit, der Ökologie und der Wirtschaftlichkeit. ATA-OTA-G§ 9Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische AssistentenDie zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten Auszubildenden sind zu befähigen, 1.eigenverantwortlich insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen: a)Herstellen der Funktions- und Betriebsfähigkeit des anästhesiologischen Versorgungsbereichs,b)Vorbereiten und Koordinieren der zur Durchführung anästhesiologischer Maßnahmen und Verfahren erforderlichen Arbeitsabläufe sowie deren Nachbereitung,c)sach- und fachgerechtes Umgehen mit Medikamenten, die zur Anästhesie und im Rahmen der Anästhesie in anästhesiologischen Versorgungsbereichen angewendet werden,d)Durchführen von bedarfsgerechten Maßnahmen und Verfahren zur Betreuung der Patientinnen und Patienten während ihres Aufenthaltes im anästhesiologischen Versorgungsbereich unter Berücksichtigung ihres jeweiligen physischen und psychischen Gesundheitszustandes unde)Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs während des Aufenthaltes in den jeweiligen Versorgungsbereichen und Aufwacheinheiten außerhalb von Intensivtherapiestationen sowie2.im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen: a)fach- und situationsgerechtes Assistieren bei anästhesiologischen Maßnahmen und Verfahren in anästhesiologischen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen undb)eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen in anästhesiologischen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen. ATA-OTA-G§ 10Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische AssistentenDie zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten Auszubildenden sind zu befähigen, 1.eigenverantwortlich insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen: a)Herstellen der Funktions- und Betriebsfähigkeit des operativen Versorgungsbereichs,b)Vorbereiten und Koordinieren der zur Durchführung operativer Eingriffe erforderlichen Arbeitsabläufe und deren Nachbereitung,c)geplantes und strukturiertes Ausführen der Springertätigkeit,d)Durchführen von bedarfsgerechten Maßnahmen und Verfahren zur Betreuung der Patientinnen und Patienten während ihres Aufenthaltes im operativen Versorgungsbereich unter Berücksichtigung ihres jeweiligen physischen und psychischen Gesundheitszustandes unde)Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs während des Aufenthaltes in den jeweiligen Versorgungsbereichen außerhalb von Aufwacheinheiten und Intensivtherapiestationen sowie2.im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen: a)fach- und situationsgerechtes Assistieren bei operativen Eingriffen in operativen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen undb)eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen in operativen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen. ATA-OTA-G§ 11Voraussetzungen für den Zugang zur AusbildungDie Ausbildung darf nur absolvieren, wer 1.mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt: a)den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oderb)eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung aa)in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,bb)in einer landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die Mindestanforderungen, die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 in den „Eckpunkten für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) beschlossen wurden, erfüllt, odercc)in einer bis zum 31. Dezember 2021 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von jeweils mindestens einjähriger Dauer,2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,3.in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist und4.über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind. ATA-OTA-G§ 12Dauer(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre. (2) Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. In diesem Fall darf sie höchstens fünf Jahre dauern. (3) Der theoretische und praktische Unterricht der Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und der Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten kann zur Hälfte gemeinsam erfolgen. ATA-OTA-G§ 13Teile der Ausbildung(1) Die Ausbildung besteht aus 1.theoretischem Unterricht,2.praktischem Unterricht und3.einer praktischen Ausbildung. (2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in 1.mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und2.mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung. ATA-OTA-G§ 14Ausbildungsorte(1) Der theoretische und der praktische Unterricht finden in staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schulen statt. (2) Die praktische Ausbildung wird in einem dafür geeigneten Krankenhaus oder in mehreren dafür geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Teile der praktischen Ausbildung können auch in einer dafür geeigneten ambulanten Einrichtung oder in mehreren dafür geeigneten ambulanten Einrichtungen durchgeführt werden, soweit diese Teile der praktischen Ausbildung die praktische Ausbildung im Krankenhaus nicht überwiegen. (3) Findet die praktische Ausbildung in mehreren Einrichtungen der praktischen Ausbildung statt, so übernimmt die Einrichtung die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung, an der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung stattfindet (verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung). (4) Die Schule und die Einrichtungen der praktischen Ausbildung wirken bei der Ausbildung auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen. (5) Die Eignung als Einrichtung der praktischen Ausbildung stellt die zuständige Behörde fest. Die zuständige Behörde kann im Fall von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der praktischen Ausbildung untersagen. (6) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung. ATA-OTA-G§ 15PflegepraktikumIn der praktischen Ausbildung ist ein Pflegepraktikum in dem jeweiligen Versorgungsbereich zu absolvieren, der für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten oder für die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten relevant ist. ATA-OTA-G§ 16Praxisanleitung(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen jeweils die Praxisanleitung sicher. (2) Die Praxisanleitung muss mindestens 15 Prozent der Zeit eines Einsatzes der praktischen Ausbildung betragen. (3) Bis zum 31. Dezember 2028 darf die Praxisanleitung abweichend von Absatz 2 weniger als 15 Prozent, muss aber mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit betragen. ATA-OTA-G§ 17Praxisbegleitung(1) Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung, indem sie eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang gewährleistet. (2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Auszubildenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich im Benehmen mit der Praxisanleitung und unterstützt die Praxisanleitung. (3) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung unterstützen die Schule bei der Durchführung der von der Schule zu leistenden Praxisbegleitung. ATA-OTA-G§ 18Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung(1) Die Schule erstellt ein schulinternes Curriculum für den theoretischen und den praktischen Unterricht nach den Vorgaben dieses Gesetzes und auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66. (2) Die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung erstellt einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung nach den Vorgaben dieses Gesetzes und auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66. (3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung stimmen im gegenseitigen Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan ab. ATA-OTA-G§ 19Gesamtverantwortung der Schule(1) Die Gesamtverantwortung für die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung trägt die Schule. (2) Die Schule hat in Abstimmung mit den Einrichtungen der praktischen Ausbildung sicherzustellen, dass die oder der Auszubildende für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die Teilnahme an Prüfungen freigestellt wird und dass bei der Gestaltung der Ausbildung auf die dafür erforderlichen Lernzeiten und Vorbereitungszeiten Rücksicht genommen wird. ATA-OTA-G§ 20Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung haben die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. (2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung haben den vorgegebenen Mindestumfang der Praxisanleitung sicherzustellen. (3) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung haben die oder den Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung haben auch bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung auf die erforderlichen Lernzeiten und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen. (4) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung dürfen der oder dem Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder seinem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein. ATA-OTA-G§ 21Staatliche Prüfung(1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. (2) In der staatlichen Prüfung müssen sowohl im Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten als auch im Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten die gemeinsamen Ausbildungsinhalte in gleicher Form geprüft werden. ATA-OTA-G§ 22Mindestanforderungen an Schulen(1) Die Ausbildung darf nur von einer Schule durchgeführt werden, die staatlich, staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt ist. (2) Die staatliche Genehmigung oder Anerkennung der Schule erfolgt durch die zuständige Behörde. (3) Schulen müssen nachweisen, dass 1.sie hauptberuflich von einer pädagogisch qualifizierten Person geleitet werden, die über eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf und eine abgeschlossene Hochschulausbildung mindestens auf Masterniveau oder auf einem vergleichbarem Niveau verfügt,2.sie über ein Verhältnis von hauptberuflichen Lehrkräften für den theoretischen und den praktischen Unterricht von mindestens einer Vollzeitstelle zu 20 Ausbildungsplätzen verfügt,3.ihre hauptamtlichen Lehrkräfte fachlich in den Bereichen Anästhesietechnik oder Operationstechnik qualifiziert sind und über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im Bereich Pädagogik verfügen,4.bei ihr die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel und Lernmittel vorhanden sind und5.die Durchführung der praktischen Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern und Einrichtungen sichergestellt ist. (4) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung bestimmen und darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. Für die Lehrkräfte des theoretischen und des praktischen Unterrichts können sie regeln, dass die geforderte Hochschulausbildung auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge beschränkt wird. ATA-OTA-G§ 23Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten oder auf die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten anrechnen. (2) Die antragstellende Person hat der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn die Nachweise der anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder der erfolgreich abgeschlossenen Teile einer anderen Ausbildung vorzulegen. (3) Die Anrechnung darf nur in dem Umfang erfolgen, dass mindestens ein Drittel der Dauer der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten oder der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten absolviert werden muss. Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die oder der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht. (4) In jedem Fall verkürzt sich um die Hälfte 1.die Zeit für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten bei Personen, die die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten erfolgreich abgeschlossen haben a)nach diesem Gesetz oderb)nach einer der in § 69 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Vorschriften und2.die Zeit für die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten bei Personen, die die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten erfolgreich abgeschlossen haben a)nach diesem Gesetz oderb)nach einer der in § 69 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Vorschriften. ATA-OTA-G§ 24Verlängerung der Ausbildungsdauer(1) Eine Auszubildende oder ein Auszubildender kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Ausbildungsdauer verlängert wird. (2) Die Verlängerung wird genehmigt, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Ausbildungsdauer darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten. (3) Über die Genehmigung entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder entsprechend dem Antrag durchgeführt werden soll, in Abstimmung mit der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung und der Schule. (4) Beabsichtigt die zuständige Behörde, dem Antrag nicht stattzugeben, so ist die oder der Auszubildende vor der Entscheidung anzuhören. ATA-OTA-G§ 25Anrechnung von Fehlzeiten(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet: 1.Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, und Ferien,2.Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat, a)bis zu 10 Prozent des theoretischen und des praktischen Unterrichts undb)bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung sowie3.Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.Die Unterbrechung der Ausbildung wegen Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat, darf eine Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten. (2) Die oder der Auszubildende kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr oder ihm auch andere als die in Absatz 1 genannten Fehlzeiten und über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten angerechnet werden. Die Anrechnung hat zu erfolgen, wenn 1.eine besondere Härte vorliegt und2.bei der oder dem Auszubildenden das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. (3) Über die Anrechnung von Fehlzeiten entscheidet die zuständige Behörde. (4) Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildung nach § 24 verlängert werden. (5) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt. ATA-OTA-G020030Unterabschnitt 3Ausbildungsverhältnis ATA-OTA-G§ 26Ausbildungsvertrag(1) Zwischen dem Ausbildungsträger und der oder dem Auszubildenden ist ein Ausbildungsvertrag zu schließen. Der Abschluss und jede Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden. (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten: 1.die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,2.den Beginn und die Dauer der Ausbildung,3.den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,4.die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit,5.die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 30,6.die Modalitäten zur Zahlung der Ausbildungsvergütung und7.die Dauer des Urlaubs. (3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden: 1.die Dauer der Probezeit,2.Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66,3.Angaben zu den Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sowie4.Hinweise auf die dem Ausbildungsvertrag zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der Einrichtung der praktischen Ausbildung. (4) Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von den Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. (5) Eine Vertragsurkunde ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. Ist die oder der Auszubildende noch minderjährig, so ist auch ihren oder seinen gesetzlichen Vertretern eine Vertragsurkunde auszuhändigen. (6) Ist die Schule Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung dem Ausbildungsvertrag zustimmt. Ist die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die Schule dem Ausbildungsvertrag zustimmt. Ist ein Dritter Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die Schule und die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung dem Ausbildungsvertrag zustimmen. (7) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. ATA-OTA-G§ 27Pflichten des Ausbildungsträgers(1) Der Ausbildungsträger hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. (2) Der Ausbildungsträger ist verpflichtet, die Vergütung während der gesamten Ausbildung zu zahlen. (3) Der Ausbildungsträger hat der oder dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind. Zu den Ausbildungsmitteln gehören insbesondere Fachliteratur, Zugang zu Datenbanken, Instrumente und Apparate. ATA-OTA-G§ 28Pflichten der oder des Auszubildenden(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen. (2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet, 1.an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,2.die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen,3.die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und ihre Selbstbestimmung zu achten,4.die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und5.einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. ATA-OTA-G§ 29Ausbildungsvergütung(1) Der Ausbildungsträger hat der oder dem Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu gewähren. (2) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen 1.für die Zeit, in der die oder der Auszubildende teilnimmt a)am theoretischen und praktischen Unterricht,b)an Prüfungen undc)an Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, oder2.bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn a)Bestandteile der Ausbildung, für die die oder der Auszubildende sich bereitgehalten hat, nicht durchgeführt werden oderb)die oder der Auszubildende ihre oder seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht erfüllen kann aus Gründen, die er oder sie nicht zu verschulden hat. ATA-OTA-G§ 30Sachbezüge(1) Auf die Ausbildungsvergütung können Sachbezüge angerechnet werden. Maßgeblich für die Bestimmung der Werte der Sachbezüge sind die Werte, die in der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind. (2) Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist. Der Wert der Sachbezüge darf 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. (3) Kann die oder der Auszubildende aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so ist der Wert für diese Sachbezüge nach den Sachbezugswerten auszuzahlen. ATA-OTA-G§ 31Überstunden und ihre VergütungEine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen. ATA-OTA-G§ 32Probezeit(1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit. (2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt. ATA-OTA-G§ 33Ende des Ausbildungsverhältnisses(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Die oder der Auszubildende kann beim Ausbildungsträger schriftlich eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses verlangen, wenn sie oder er 1.die staatliche Prüfung nicht bestanden hat oder2.ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit ablegen kann.Die Ausbildungszeit verlängert sich bis zur nächstmöglichen Durchführung der staatlichen Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. ATA-OTA-G§ 34Kündigung des Ausbildungsverhältnisses(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn 1.die oder der Auszubildende sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat oder macht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,2.die oder der Auszubildende in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht oder nicht mehr zur Absolvierung der Ausbildung geeignet ist oder3.ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.In diesen Fällen ist die Kündigung zu begründen. (3) Nach der Probezeit kann die oder der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe des Kündigungsgrundes kündigen. (4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. (5) Eine Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die Tatsachen, die der Kündigung zugrunde liegen, der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. ATA-OTA-G§ 35Beschäftigung im Anschluss an das AusbildungsverhältnisWird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. ATA-OTA-G§ 36Nichtigkeit von Vereinbarungen(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den §§ 26 bis 35 abweicht, ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über 1.die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die Ausbildung eine Entschädigung oder Schulgeld zu zahlen,2.Gebühren für Prüfungen,3.Vertragsstrafen,4.den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und5.die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen. (3) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die Auszubildende oder den Auszubildenden für die Zeit nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt. Wirksam ist eine innerhalb der letzten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses getroffene Vereinbarung darüber, dass die oder der Auszubildende nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis eingeht. ATA-OTA-G§ 37Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher GemeinschaftenDie §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. ATA-OTA-G030Abschnitt 3Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen ATA-OTA-G§ 38Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn 1.sie mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist oder2.die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat. (2) Die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Ausbildungsnachweise und Arbeitszeugnisse. (3) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Prüfung des Antrags muss so schnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. (4) Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen. ATA-OTA-G§ 39Nichtanwendbarkeit des BerufsqualifikationsfeststellungsgesetzesDas Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung. ATA-OTA-G§ 40Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland. (2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland. (3) Drittstaat ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist. (4) Gleichgestellter Staat ist ein Drittstaat, der bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist. (5) Herkunftsstaat ist der Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist. (6) Aufnahmestaat ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem eine Anästhesietechnische Assistentin oder ein Anästhesietechnischer Assistent oder eine Operationstechnische Assistentin oder ein Operationstechnischer Assistent niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt. ATA-OTA-G§ 41Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, soll die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nur aufgrund der folgenden Ausbildungsnachweise erfolgen: 1.Europäischer Berufsausweis, aus dem hervorgeht, dass die antragstellende Person eine Berufsqualifikation erworben hat, die in diesem Staat erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder dem Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten entspricht,2.Europäischer Berufsausweis für den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder für den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten,3.ein Ausbildungsnachweis, a)der dem Niveau entspricht, das genannt ist in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, undb)aus dem hervorgeht, dass die antragstellende Person eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder dem Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten entspricht, oder4.ein Diplom, aus dem hervorgeht, dass die antragstellende Person eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder dem Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten entspricht. (2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. (3) Als Diplome gelten auch 1.Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellt worden sind, sofern die Ausbildungsnachweise a)den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden sind,b)von diesem Herkunftsstaat als gleichwertig anerkannt worden sind,c)in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten und2.Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch Rechte verleihen, die nach dem Recht des Herkunftsstaats erworben worden sind. ATA-OTA-G§ 42Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, abgeschlossen worden ist, sind die Ausbildungsnachweise vorzulegen, die 1.in dem Drittstaat ausgestellt worden sind und2.mit angemessenem Aufwand beizubringen sind. (2) In Ausnahmefällen kann der Abschluss der Berufsqualifikation auch auf andere Art und Weise glaubhaft gemacht werden. (3) Ist die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden, so ist die entsprechende Bescheinigung vorzulegen. ATA-OTA-G§ 43Gleichwertigkeit der BerufsqualifikationEine Berufsqualifikation, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, ist gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten oder mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten, wenn 1.sie keine wesentlichen Unterschiede aufweist gegenüber der in Abschnitt 2 und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66 geregelten Ausbildung oder2.wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von lebenslangem Lernen ausgeglichen werden. ATA-OTA-G§ 44Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation(1) Wesentliche Unterschiede liegen vor, 1.wenn in der Berufsqualifikation mindestens ein Themenbereich oder ein berufspraktischer Bestandteil fehlt, der in Deutschland Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ist, oder2.wenn in dem Beruf mindestens eine reglementierte Tätigkeit nicht ausgeübt wird, die in Deutschland Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ist. (2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. ATA-OTA-G§ 45Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen(1) Wesentliche Unterschiede können vollständig oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person erworben hat 1.durch Berufserfahrung im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten in Vollzeit oder Teilzeit oder2.durch lebenslanges Lernen. (2) Die Anerkennung der nach Absatz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind. (3) Für die Anerkennung ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind. ATA-OTA-G§ 46Anpassungsmaßnahmen(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, so ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme durchzuführen. (2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die antragstellende Person die erforderlichen Unterlagen oder Ausbildungsnachweise aus Gründen, die nicht in der antragstellenden Person liegen, nicht vorlegen kann. ATA-OTA-G§ 47Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person 1.eine Berufsqualifikation nachweist, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, oder2.eine Berufsqualifikation nachweist, die a)in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist undb)bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist. (2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Ablegen der Eignungsprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen. (3) Verfügt eine antragstellende Person lediglich über einen Ausbildungsnachweis, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, so muss sie eine Eignungsprüfung ablegen. ATA-OTA-G§ 48Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nachweist, die 1.in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und2.weder in einem anderen Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat noch in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist. (2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Ablegen der Kenntnisprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen. (3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab. (4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt. ATA-OTA-G§ 49Eignungsprüfung(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die wesentlichen Unterschiede, die zuvor bei der antragstellenden Person festgestellt worden sind. (2) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt. ATA-OTA-G§ 50Kenntnisprüfung(1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. (2) Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt. ATA-OTA-G§ 51Anpassungslehrgang(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 66 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. (2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) ATA-OTA-G040Abschnitt 4Dienstleistungserbringung ATA-OTA-G040010Unterabschnitt 1Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen ATA-OTA-G§ 52DienstleistungserbringungEine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ausüben, wenn sie oder er zur Dienstleistung berechtigt ist. ATA-OTA-G§ 53Meldung der Dienstleistungserbringung(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleistungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab schriftlich zu melden. (2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen: 1.ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,2.ein Nachweis der Berufsqualifikation,3.eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat a)für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oderb)für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,4.eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind, und5.eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass a)die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist undb)keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen. (3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. (4) (weggefallen) ATA-OTA-G§ 54Berechtigung zur DienstleistungserbringungZur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer 1.über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation verfügt,2.in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und a)die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat reglementiert ist oderb)die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,3.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ergibt,4.in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten und5.über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten erforderlich sind. ATA-OTA-G§ 55Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen: 1.eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz oder2.eine Berufsqualifikation, die a)in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in ein …

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.