📄 Gesetzestext
AgrStatGAgrStatG1989-03-15BGBl I1989, 469AgrarstatistikgesetzGesetz über AgrarstatistikenNeufNeugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;StandZuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2026 I Nr. 8 (+++ Textnachweis ab: 1.6.1989 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 33 F. ab 8.7.2019 +++) (+++ Zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen vgl. V 7860-9-1 v. 20.11.2002 I 4415, diese geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2004 I 3584 +++) (+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 23/93 (CELEX Nr: 31993L0023) EWGRL 24/93 (CELEX Nr: 31993L0024) EWGRL 25/93 (CELEX Nr: 31993L0025) EGRL 16/96 (CELEX Nr: 31996L0016) EGRL 77/97 (CELEX Nr: 31997L0017) EGRL 109/2001 (CELEX Nr: 32001L0109) EGRL 107/2003 (CELEX Nr: 32003L0107) vgl. Bek. v. 19.7.2006 I 1662 +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 8 +++)
AgrStatGInhaltsübersichtInhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Vorschrift§ 1Anordnung als Bundesstatistik§ 1aBegriffsbestimmung
Teil 2AgrarstatistikenAbschnitt 1BodennutzungserhebungUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschrift§ 2Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2Flächenerhebung§ 3Erhebungseinheiten§ 4Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale§ 5(weggefallen)
Unterabschnitt 3Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe§ 6Erhebungseinheiten§ 7Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale§ 8Erhebungsmerkmale und Berichtszeit§ 8aNutzung von Verwaltungsdaten
Unterabschnitt 4Zierpflanzenerhebung§ 9Erhebungseinheiten§ 10Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum§ 11Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 5Gemüseerhebung§ 11aErhebungseinheiten§ 11bErhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum§ 11cErhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 6Baumschulerhebung§ 12Erhebungseinheiten§ 13Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale§ 14Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Unterabschnitt 7Baumobstanbauerhebung§ 15Erhebungseinheiten§ 16Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale§ 17Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Unterabschnitt 8Strauchbeerenerhebung§ 17aErhebungseinheiten§ 17bErhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum§ 17cErhebungsmerkmale und Berichtszeit
Abschnitt 2Erhebung über die Viehbestände§ 18Erhebungseinheiten§ 19Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale§ 20Erhebungsmerkmale§ 20aBesondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände
Abschnitt 3§ 21(weggefallen)§ 22(weggefallen)§ 23(weggefallen)
Abschnitt 4Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen BetriebenUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschrift§ 24Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2Agrarstrukturerhebung§ 25Erhebungseinheiten§ 26Erhebungszeitraum§ 27Erhebungsart und Erhebungsmerkmale§ 28Berichtszeit
Unterabschnitt 3Strukturerhebung der Forstbetriebe§ 29Erhebungseinheiten§ 30Periodizität§ 31Erhebungsart und Erhebungsmerkmale§ 32Berichtszeitpunkt§ 33Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten
Unterabschnitt 4(weggefallen)Unterabschnitt 5(weggefallen)Unterabschnitt 6(weggefallen)Abschnitt 5(weggefallen)Abschnitt 6Ernteerhebung§ 44Allgemeine Vorschrift§ 45(weggefallen)§ 46Ernte- und Betriebsberichterstattung§ 47Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung
Abschnitt 7GeflügelstatistikUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschrift§ 48Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2Erhebung in Brütereien§ 49Erhebungseinheiten§ 50Erhebungsart, Periodizität, Merkmale§ 51Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung§ 52Erhebungseinheiten§ 53Erhebungsart, Periodizität, Merkmale§ 54Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 4Erhebung in Geflügelschlachtereien§ 55Erhebungseinheiten§ 56Erhebungsart, Periodizität, Merkmale§ 57Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 8Schlachtungs- und SchlachtgewichtsstatistikUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschrift§ 58Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2Erhebung über Schlachtungen§ 59Erhebungsart, Periodizität, Merkmale§ 60Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3Schlachtgewichtsstatistik§ 61Erhebungsart, Periodizität, Merkmale§ 62Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 9Milchstatistik§ 63Erhebungsart, Periodizität, Merkmale§ 64Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum§ 65Ergänzende Schätzung
Abschnitt 10Fischerei- und AquakulturstatistikUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschrift§ 65aEinzelerhebungen
Unterabschnitt 2Hochsee- und Küstenfischereistatistik§ 66Erhebungseinheiten§ 67Erhebungsart, Periodizität, Merkmale§ 68Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3Aquakulturstatistik§ 68aErhebungseinheiten§ 68bErhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum
Abschnitt 11WeinstatistikUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschrift§ 69Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2Rebflächenerhebung§ 70Erhebungsart und Periodizität§ 71Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 3Ernteerhebung§ 72Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt§ 73Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 4Erhebung der Erzeugung§ 74Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt§ 75Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 5Bestandserhebung§ 75aErhebungseinheiten§ 76Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt§ 77Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Abschnitt 12HolzstatistikUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschrift§ 78Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben§ 79Erhebungseinheiten§ 80Erhebungsart, Periodizität, Merkmale§ 81Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung§ 82Erhebungseinheiten§ 83Erhebungsart, Periodizität, Merkmale§ 84Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Abschnitt 13§ 85(weggefallen)§ 86(weggefallen)§ 87(weggefallen)
Abschnitt 14Düngemittelstatistik§ 88Erhebungseinheiten§ 89Erhebungsart, Periodizität§ 90Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Teil 3Gemeinsame Vorschriften§ 91Erhebungseinheiten§ 92Hilfsmerkmale§ 93Auskunftspflicht§ 94Durchführung von Bundesstatistiken§ 94aVerordnungsermächtigung§ 95Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte§ 96Fortschreibeverfahren§ 97Betriebsregister§ 98Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben
AgrStatG010Teil 1Allgemeine Vorschrift
AgrStatG§ 1Anordnung als BundesstatistikNach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt: 1.die Bodennutzungserhebung,2.die Erhebung über die Viehbestände,3.die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,4.die Ernteerhebung,5.die Geflügelstatistik,6.die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,7.die Milchstatistik,8.die Fischerei- und Aquakulturstatistik,9.die Weinstatistik,10.die Holzstatistik,11.die Düngemittelstatistik.
AgrStatG§ 1aBegriffsbestimmung„Ökologische Wirtschaftsweise“ im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wirtschaftsweise nach der Verordnung (EU) 2018/848.
AgrStatG020Teil 2Agrarstatistiken
AgrStatG020010Abschnitt 1Bodennutzungserhebung
AgrStatG020010010Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschrift
AgrStatG§ 2EinzelerhebungenDie Bodennutzungserhebung umfasst folgende Einzelerhebungen: 1.Flächenerhebung,2.Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe,3.Zierpflanzenerhebung,4.Gemüseerhebung,5.Baumschulerhebung,6.Baumobstanbauerhebung,7.Strauchbeerenerhebung.
AgrStatG020010020Unterabschnitt 2Flächenerhebung
AgrStatG§ 3ErhebungseinheitenErhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die merkmalstragenden Flächenobjekte in den Datenbeständen der nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen.
AgrStatG§ 4Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt. Sie erfolgt auf der Grundlage von geometrischen Flächenobjekten, die im Liegenschaftskataster oder in anderen Unterlagen der in § 3 genannten Stellen geführt werden.
(2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung der Bodenflächen nach Art der Landnutzung sowie ergänzende Informationen, insbesondere zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass der Änderung von Eigenschaften eines Flächenobjekts.
AgrStatG§ 5(weggefallen)-
AgrStatG020010030Unterabschnitt 3Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe
AgrStatG§ 6ErhebungseinheitenErhebungseinheiten der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe sind: 1.die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a bis m,2.in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.
AgrStatG§ 7Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale(1) Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt: 1.allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;2.bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.
(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2026 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung, sofern nicht § 8a zur Anwendung kommt.
AgrStatG§ 8Erhebungsmerkmale und Berichtszeit(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode und ökologischer Wirtschaftsweise, jeweils nach der Fläche.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das laufende Kalenderjahr.
AgrStatG§ 8aNutzung von Verwaltungsdaten(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bodennutzung als Verwaltungsdaten vor oder können sie unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird wie folgt durchgeführt: 1.Die Erhebung wird allgemein durchgeführt.2.Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.
AgrStatG020010040Unterabschnitt 4Zierpflanzenerhebung
AgrStatG§ 9ErhebungseinheitenErhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flächen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden, mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen betragen.
AgrStatG§ 10Erhebungsart, Periodizität, ErhebungszeitraumDie Zierpflanzenerhebung wird allgemein im Jahr 2012, im Jahr 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt.
AgrStatG§ 11Erhebungsmerkmale und Berichtszeit(1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung sind 1.beim Anbau von Blumen und Zierpflanzen: a)die Grundfläche nach Pflanzengruppen im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,b)die beheizte Grundfläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,c)die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,d)bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,2.bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.
AgrStatG020010050Unterabschnitt 5Gemüseerhebung
AgrStatG§ 11aErhebungseinheitenErhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 1.mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Gemüse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden,2.mit Produktionsflächen für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar.
AgrStatG§ 11bErhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum(1) Die Gemüseerhebung wird durchgeführt: 1.bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 a)allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012,b)jährlich mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Buchstabe a stattfindet, als Stichprobe bei höchstens 6 000 Betrieben, beginnend 2013;abweichend davon werden die Erhebungsmerkmale zur Erntemenge in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei höchstens 6 000 Betrieben ermittelt;2.bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 allgemein jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2012.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 1 wird in den Ländern Berlin und Bremen nicht durchgeführt.
(3) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 sind die Monate Juni bis Dezember. Zur Ermittlung eines vorläufigen Ergebnisses für Spargel und Erdbeeren wird eine Vorerhebung in der Zeit von Juni bis September durchgeführt. Die Haupterhebung wird in der Zeit von Oktober bis Dezember durchgeführt.
(4) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 sind die Monate Januar und Februar des Folgejahres.
AgrStatG§ 11cErhebungsmerkmale und Berichtszeit(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseerhebung sind 1.bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 a)zum Anbau von Gemüse und Erdbeeren: aa)die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen und Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,bb)in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei Gemüse zusätzlich die Grundfläche,b)zur Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,2.bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2: die Produktionsfläche, die Anbaufläche und die Erntemenge nach Arten von Speisepilzen,3.für alle Pflanzenarten: die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise im jeweiligen Berichtsjahr.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das abgelaufene Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
AgrStatG020010060Unterabschnitt 6Baumschulerhebung
AgrStatG§ 12ErhebungseinheitenErhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Baumschulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit einzubeziehen sind Pflanzgärten in Forstbetrieben.
AgrStatG§ 13Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, MerkmaleDie Baumschulerhebung wird allgemein in den Jahren 2004, 2008, 2012, 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis August durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumschulflächen erhoben.
AgrStatG§ 14Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflanzengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art.
(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
AgrStatG020010070Unterabschnitt 7Baumobstanbauerhebung
AgrStatG§ 15ErhebungseinheitenErhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Baumobstflächen mindestens 0,5 Hektar betragen.
AgrStatG§ 16Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, MerkmaleDie Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumobstflächen erhoben.
AgrStatG§ 17Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt(1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind: 1.die Gesamtfläche des Baumobstanbaus,2.die Obstarten nach der Fläche und dem Verwendungszweck des Obstes sowie für Tafeläpfel und Tafelbirnen zusätzlich die Sorten, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche,3.die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise.
(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
AgrStatG020010080Unterabschnitt 8Strauchbeerenerhebung
AgrStatG§ 17aErhebungseinheitenErhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Strauchbeerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.
AgrStatG§ 17bErhebungsart, Periodizität, ErhebungszeitraumDie Strauchbeerenerhebung wird allgemein jährlich, beginnend 2012, in der Zeit von September bis Dezember durchgeführt. In den Ländern Berlin und Bremen wird die Erhebung nicht durchgeführt.
AgrStatG§ 17cErhebungsmerkmale und Berichtszeit(1) Erhebungsmerkmale der Strauchbeerenerhebung sind 1.jährlich a)die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, die Kulturformen, beim Schwarzen Holunder zusätzlich die Nutzungsart und beim Sanddorn zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,b)die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise,2.zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, die Ernteverwendung.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
AgrStatG020020Abschnitt 2Erhebung über die Viehbestände
AgrStatG§ 18Erhebungseinheiten(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte Zahl erreichen.
(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes.
AgrStatG§ 19Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt: 1.zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben;2.zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt: 1.Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.2.werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt.
AgrStatG§ 20ErhebungsmerkmaleErhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände sind: 1.bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,2.bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtsklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit.
AgrStatG§ 20aBesondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Verwaltungsdaten vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1.Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils geltenden Fassung.2.Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durchgeführt.3.Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.
(3) Die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise und der Nutzungszweck der Rinder sind durch die Betriebe in der elektronischen Datenbank nach Artikel 108 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 einzutragen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
AgrStatG020030Abschnitt 3(weggefallen)
AgrStatG(XXXX) §§ 21 bis 23(weggefallen)
AgrStatG020040Abschnitt 4Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
AgrStatG020040010Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschrift
AgrStatG§ 24Einzelerhebungen(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen: 1.Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),2.Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).
(2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.
AgrStatG020040020Unterabschnitt 2Agrarstrukturerhebung
AgrStatG§ 25ErhebungseinheitenErhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1.
AgrStatG§ 26ErhebungszeitraumDie nächste Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2026 durchgeführt. Die weiteren Durchführungszeiträume für die darauffolgenden Agrarstrukturerhebungen richten sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben. Fällt die Agrarstrukturerhebung zeitlich mit einer Landwirtschaftszählung zusammen, kann sie hierin integriert werden.
AgrStatG§ 27Erhebungsart und Erhebungsmerkmale(1) Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale sind: 1.der Betriebssitz mit Angabe der Lagekoordinaten,2.die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 259 vom 6.10.2015, S. 40; L 130 vom 19.5.2016, S. 1, 30), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3.die Rechtsform des Betriebes,4.bei Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe,5.die Angabe, ob der Betrieb als Gemeinschaftslandeinheit geführt wird,6.zur Bodennutzung a)die Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe nach § 8 Absatz 1,b)der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche,c)bei der Nutzung der Flächen als Dauer- oder Wechselgrünland Angaben zum Alter und zusätzlich bei Dauergrünland Angaben zur Düngung jeweils nach der Fläche,7.zu den Beständen a)an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,b)an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1; L 265 vom 24.10.2018, S. 23; L 265 vom 24.10.2018, S. 23), die durch die Verordnung (EU) 2021/2269 (ABl. L 457 vom 21.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,c)an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,d)an Einhufern: die Zahl der Tiere,8.zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach Nutzungszweck und Weidedauer,9.die Zahl der Haltungsplätze: a)bei Rindern nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,b)bei Schweinen nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,c)bei Legehennen nach Haltungsverfahren,10.zu Wirtschaftsdüngern: a)die Lagerung nach Düngerform, Art des Lagers, Lagerkapazität, Lagerdauer und Art der Abdeckung,b)bei festem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,c)bei flüssigem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,d)die vom Betrieb von Dritten aufgenommene und an Dritte abgegebene Menge nach Düngerform,e)die Größe der mit Wirtschaftsdünger gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes nach Düngerform,f)bei unbestellten Ackerflächen: die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung des festen Wirtschaftsdüngers,11.zu unter Nummer 10 nicht erfassten Düngemitteln: a)die Größe der mit mineralischen Düngemitteln gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes,b)die Ausbringungsmenge organischer und abfallbasierter Düngemittel,12.zum ökologischen Landbau: a)die umgestellten und die in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,b)die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,c)die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach den in Nummer 7 genannten Erhebungsmerkmalen,13.zur Betriebsleitung: a)das Geschlecht und Geburtsjahr,b)die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zugehörigkeit zur Familie des Betriebsinhabers,c)das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes übernommen wurde,d)die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,e)die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,f)die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,14.der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen a)nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oderb)nach der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,15.der Erhalt oder der Nichterhalt a)von Zahlungen an Junglandwirte aa)nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung oderbb)nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung oderb)von Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte aa)nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der jeweils geltenden Fassung, oderbb)nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung,16.zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche: a)die Größe der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitzformen,b)die auf die Flächen entfallenden Pachtentgelte für gepachtete Höfe nach der Größe der Fläche,c)die Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,d)die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,17.zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus dem Betrieb höher ausfällt; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu berücksichtigen,18.der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914,19.zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei denn, diese Merkmale werden unter Nummer 13 erhoben: a)beim Betriebsinhaber und bei seinen Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,b)bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,c)bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,20.zu den nicht unter Nummer 13 Buchstabe d oder Nummer 19 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,21.das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,22.zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft: a)die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen,b)die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich selbständigen, landwirtschaftsnahen Gewerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben auf beide Personen,23.der prozentuale Anteil des Umsatzes aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, am Gesamtumsatz des Betriebes,24.zur Bewässerung: a)die bewässerbare Fläche im Freiland,b)die im Freiland tatsächlich bewässerte Fläche,25.zu Rebanlagen mit Keltertrauben die folgenden Erhebungsmerkmale nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914: a)die mit Rebanlagen bepflanzte Fläche, auf der Traubensorten angebaut werden, die normalerweise für die Erzeugung von Saft, Most und Wein angebaut werden,b)das Pflanzjahr der Rebanlagen in Altersklassen,c)die Anzahl der auf dem Betrieb angebauten Keltertraubensorten mit ihrer jeweiligen Fläche.
(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.
AgrStatG§ 28Berichtszeit(1) Der Berichtzeitraum ist für 1.die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 12 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,2.das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 8, 17, 22, 23 und 24: das Kalenderjahr 2025,3.das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 19 und 20: die Monate März 2025 bis Februar 2026,4.die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe f sowie nach Absatz 2 Nummer 10 und 11: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,5.das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 14: das Kalenderjahr 2026,6.die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 18: die Kalenderjahre 2024 bis 2026,7.die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 16 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,8.die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 25: 31. Juli 2025,9.das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b: die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 9 und 12 Buchstabe c ist der 1. März 2026. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
AgrStatG020040030Unterabschnitt 3Strukturerhebung der Forstbetriebe
AgrStatG§ 29ErhebungseinheitenErhebungseinheiten der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 2 +++)
AgrStatG§ 30PeriodizitätDie Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt.
AgrStatG§ 31Erhebungsart und Erhebungsmerkmale(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind: 1.der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,2.die Rechtsform des Betriebes,3.die Waldfläche.
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 2 +++)
AgrStatG§ 32BerichtszeitpunktDer Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
AgrStatG§ 33Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten(1) Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.
(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung: 1.Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.2.Erhebungsmerkmale sind: a)der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,b)die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,c)die Waldfläche.
AgrStatG(XXXX) §§ 34 bis 43(weggefallen)
AgrStatG020050Abschnitt 5(weggefallen)
AgrStatG020060Abschnitt 6Ernteerhebung
AgrStatG§ 44Allgemeine VorschriftDie Ernteerhebung umfasst: 1.Ernte- und Betriebsberichterstattung,2.Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung.
AgrStatG§ 45(weggefallen)-
AgrStatG§ 46Ernte- und Betriebsberichterstattung(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst 1.bei Feldfrüchten, Grünland, Baumobst und Reben: Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden Jahres,2.bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln, außer im Land Hamburg: Schätzungen der Gesamterntemengen und Vorratsbestände,3.bei Feldfrüchten, außer im Land Hamburg: Schätzungen der Flächen der vorangegangenen Ernte, der Aussaatflächen und der ausgewinterten Flächen,4.bei Reben: die Erhebung des Mostgewichts und der Güte des Mostes,5.bei Baumobst: Schätzungen der Ernteverwendung,6.die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise der Betriebe.Die Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen; sie werden bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt werden.
(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 können in jedem Jahr bei höchstens 14 000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 oder bei Baumobst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Baumobst oder landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Absatz 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.
AgrStatG§ 47Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung(1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg, auf höchstens 10 000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.
(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirtschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe und die Geokoordinaten der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben zur Bewertung der Ertragsverhältnisse. Bei Getreide und Raps werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs).
(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, ermittelt. Die für die Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der Länder übermitteln dem Max Rubner-Institut zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten.
AgrStatG020070Abschnitt 7Geflügelstatistik
AgrStatG020070010Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschrift
AgrStatG§ 48EinzelerhebungenDie Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: 1.Erhebung in Brütereien,2.Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,3.Erhebung in Geflügelschlachtereien.
AgrStatG020070020Unterabschnitt 2Erhebung in Brütereien
AgrStatG§ 49ErhebungseinheitenErhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich des Schlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.
AgrStatG§ 50Erhebungsart, Periodizität, MerkmaleDie Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.
AgrStatG§ 51Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Brütereien sind: 1.die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhühnern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei Hühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwendungszweck,2.zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen ausschließlich des Schlupfraumes.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 2 der Monat Dezember.
AgrStatG020070030Unterabschnitt 3Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
AgrStatG§ 52ErhebungseinheitenErhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.
AgrStatG§ 53Erhebungsart, Periodizität, MerkmaleDie Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Hennenhaltung und Eiererzeugung erhoben.
AgrStatG§ 54Erhebungsmerkmale und Berichtszeit(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze, die Zahl der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier jeweils nach der Haltungsform.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und die Zahl der legenden Hennen ist der letzte Tag des jeweiligen Vormonats. Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.
AgrStatG020070040Unterabschnitt 4Erhebung in Geflügelschlachtereien
AgrStatG§ 55ErhebungseinheitenErhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Schlachtereien, die 1.zugelassen sind nach Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und2.Geflügel im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1) schlachten.Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.
AgrStatG§ 56Erhebungsart, Periodizität, MerkmaleDie Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Geflügelschlachtungen erhoben.
AgrStatG§ 57Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
AgrStatG020080Abschnitt 8Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
AgrStatG020080010Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschrift
AgrStatG§ 58EinzelerhebungenDie Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: 1.Erhebung der Schlachtungen,2.Erhebung der Schlachtgewichte.
AgrStatG020080020Unterabschnitt 2Erhebung über Schlachtungen
AgrStatG§ 59Erhebungsart, Periodizität, MerkmaleDie Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Erhoben werden die Merkmale über die Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen worden ist nach den Bestimmungen 1.der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1422 (ABl. L 307 vom 1.9.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie2.der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1709 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 84) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.Einzubeziehen sind auch Tiere, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind.
AgrStatG§ 60Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglichkeit.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
AgrStatG020080030Unterabschnitt 3Schlachtgewichtsstatistik
AgrStatG§ 61Erhebungsart, Periodizität, MerkmaleDie Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf Grund der nach der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben.
AgrStatG§ 62Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
AgrStatG020090Abschnitt 9Milchstatistik
AgrStatG§ 63Erhebungsart, Periodizität, MerkmaleDie Milchstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Erzeugung von Milch auf Grund der nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben.
AgrStatG§ 64Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die angelieferte Milchmenge nach Kreisen.
(2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
AgrStatG§ 65Ergänzende SchätzungDie Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geschätzt.
AgrStatG020100Abschnitt 10Fischerei- und Aquakulturstatistik
AgrStatG020100010Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschrift
AgrStatG§ 65aEinzelerhebungenDie Fischerei- und Aquakulturstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: 1.Hochsee- und Küstenfischereistatistik,2.Aquakulturstatistik.
AgrStatG020100020Unterabschnitt 2Hochsee- und Küstenfischereistatistik
AgrStatG§ 66ErhebungseinheitenErhebungseinheiten der Hochsee- und Küstenfischereistatistik sind die Fischereibetriebe, die Seefischmärkte, die Fischverwertungsgenossenschaften sowie die Betriebe von Fischhandel und Fischverarbeitung.
AgrStatG§ 67Erhebungsart, Periodizität, MerkmaleDie Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben.
AgrStatG§ 68Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum(1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küstenfischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausländischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind: 1.Beginn und Ende der Fangreise,2.Fangplatz,3.Fanggerät,4.Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,5.Anlandehafen,6.Anlandegebiet,7.Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart, Menge und Erlös.
(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahrzeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 7 genannten Erhebungsmerkmale erhoben.
(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
AgrStatG020100030Unterabschnitt 3Aquakulturstatistik
AgrStatG§ 68aErhebungseinheitenErhebungseinheiten der Aquakulturstatistik sind die Betriebe, die Aquakultur im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung betreiben. Soweit sie einer Genehmigungs- oder Registrierungspflicht nach den Bestimmungen der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) unterliegen, werden diejenigen Einheiten in die Erhebung einbezogen, die 1.in dem nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Absatz 3 Satz 1 der Fischseuchenverordnung zu führenden Register erfasst sind,2.eine Anzeige zur Registrierung nach § 6 Absatz 2 der Fischseuchenverordnung abgegeben haben oder3.einen Antrag auf Genehmigung nach § 4 Absatz 1 der Fischseuchenverordnung gestellt haben; dieser Antrag darf nicht unanfechtbar abgelehnt worden sein.
AgrStatG§ 68bErhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum(1) Die Aquakulturstatistik wird jährlich, beginnend 2012, durchgeführt: 1.als allgemeine Erhebung im Zeitraum Januar bis März für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2,2.als nachgelagerte Stichprobenerhebung bei höchstens 500 Erhebungseinheiten im Zeitraum März bis Juni für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d.
(2) Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik sind 1.jährlich a)zur Menge der Aquakulturerzeugung: das Gewicht der erzeugten aquatischen Organismen nach biologischer Art und Aufzuchtform, Haltungsverfahren, geografischem Gebiet und Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süßwasser sowie der Anteil der ökologisch produzierten Menge an der Gesamterzeugung,b)die Zahl oder das Gewicht der jährlichen Zuführung zur Aquakultur auf der Grundlage von Fängen nach biologischer Art,c)die Zahl oder das Gewicht von erzeugtem Laich und erzeugten Jungtieren in Brut- und Aufzuchtanlagen nach biologischer Art,d)die Preise der Aquakulturerzeugnisse und der Zuführungen zur Aquakultur auf der Grundlage von Fängen nach biologischer Art, Aufzuchtform und Vermarktungswegen,2.zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, zur Struktur der Aquakulturbetriebe: die Haltungsverfahren für Fische, Krebstiere, Weichtiere und Algen nach Anlagengröße, geografischem Gebiet und Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süßwasser, der Anteil der weiterverarbeiteten Aquakulturerzeugnisse sowie die Vermarktungswege für nicht weiterverarbeitete Erzeugnisse.
(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr.
AgrStatG020110Abschnitt 11Weinstatistik
AgrStatG020110010Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschrift
AgrStatG§ 69EinzelerhebungenDie Weinstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: 1.Rebflächenerhebung,2.Ernteerhebung,3.Erhebung der Erzeugung,4.Bestandserhebung.
AgrStatG020110020Unterabschnitt 2Rebflächenerhebung
AgrStatG§ 70Erhebungsart und PeriodizitätDie Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt.
AgrStatG§ 71Erhebungsmerkmale und Berichtszeit(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind 1.die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche nach Rebsorten, Anbaugebieten und normaler Verwendung der Erzeugung,2.in Jahren, in denen eine Erhebung der Rebflächen nach der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen ist, für Statistiken über Betriebe mit bestockter Rebfläche nach Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung zusätzlich die Merkmale nach Anhang II dieser Verordnung.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils der 31. Juli.
AgrStatG020110030Unterabschnitt 3Ernteerhebung
AgrStatG§ 72Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, ErhebungszeitpunktDie Ernteerhebung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.
AgrStatG§ 73Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum(1) Erhebungsmerkmale der Ernteerhebung sind die geerntete Traubenmenge nach Rebsorten, Art der Rebfläche und Bestimmung der Trauben jeweils nach roter und weißer Traubenmenge, die Ertragsflächen sowie der Hektarertrag jeweils nach der Art der Rebfläche. Die Gliederung nach der Art der Rebfläche entspricht der Gliederung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.
AgrStatG020110040Unterabschnitt 4Erhebung der Erzeugung
AgrStatG§ 74Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, ErhebungszeitpunktDie Erhebung der Erzeugung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über die Weinerzeugung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.
AgrStatG§ 75Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum(1) Erhebungsmerkmale sind die Art der zur Erzeugung von Wein oder Most verwendeten Erzeugnisse, die Erzeugung, untergliedert nach Trauben, Most und Wein, bei Most und Wein auch nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes sowie nach roten und weißen Trauben.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.
AgrStatG020110050Unterabschnitt 5Bestandserhebung
AgrStatG§ 75aErhebungseinheitenErhebungseinheiten der Bestandserhebung sind: 1.die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,2.die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,3.die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern verfügen.
AgrStatG§ 76Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, ErhebungszeitpunktDie Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres.
AgrStatG§ 77Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind die Bestände an Wein und Traubenmost, jeweils untergliedert nach roten und weißen Trauben und nach Kategorien von Erzeugnissen. Beim Handel wird der Wein untergliedert nach Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Wein aus Drittländern; bei den Erzeugern wird untergliedert nach Wein mit Ursprung in der Europäischen Union und Wein aus Drittländern. Die inländischen Weine sowie die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden untergliedert nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes. Die Bestände an Schaumwein beim Handel und bei den Erzeugern sind zusätzlich gesondert in der Untergliederung nach Satz 2 anzugeben.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli.
AgrStatG020120Abschnitt 12Holzstatistik
AgrStatG020120010Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschrift
AgrStatG§ 78EinzelerhebungenDie Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: 1.Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,2.Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.
AgrStatG020120020Unterabschnitt 2Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
AgrStatG§ 79ErhebungseinheitenErhebungseinheiten der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind die Betriebe, die Rohholz erzeugen.
AgrStatG§ 80Erhebungsart, Periodizität, Merkmale(1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz erhoben.
(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts können von den Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden Stellen geschätzt werden.
AgrStatG§ 81Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.
AgrStatG020120030Unterabschnitt 3Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
AgrStatG§ 82ErhebungseinheitenErhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten.
AgrStatG§ 83Erhebungsart, Periodizität, MerkmaleDie Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben.
AgrStatG§ 84Erhebungsmerkmale und Berichtszeit(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und Bestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge ist das jeweilige Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
AgrStatG020130Abschnitt 13(weggefallen)
AgrStatG(XXXX) §§ 85 bis 87(weggefallen)
AgrStatG020140Abschnitt 14Düngemittelstatistik
AgrStatG§ 88ErhebungseinheitenErhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringen 1.mineralische Düngemittel,2.Torf, Kultursubstrate und Blumenerden.
AgrStatG§ 89Erhebungsart, PeriodizitätDie Düngemittelstatistik wird allgemein durchgeführt, und zwar 1.bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich,2.bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.
AgrStatG§ 90Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum(1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von 1.mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach der Menge,2.Torf, Kultursubstraten und Blumenerden nach Produktart, Gesamtvolumen und enthaltener Torfmenge nach Volumen.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das jeweilige Kalenderjahr.
AgrStatG030Teil 3Gemeinsame Vorschriften
AgrStatG§ 91Erhebungseinheiten(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1091.
(1a) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist: 1.Betriebe im Sinne von Absatz 1 mit mindestens a)fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,b)zehn Rindern,c)50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,d)20 Schafen,e)20 Ziegen,f)1 000 Haltungsplätzen für Geflügel,g)0,5 Hektar Hopfenfläche,h)0,5 Hektar Tabakfläche,i)ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,j)jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche oder Obstfläche,k)0 …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.