Verordnung über das Führen von Sportbooten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an das Führen von Sportbooten auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen in Deutschland. Sie legt fest, wann eine Fahrerlaubnis erforderlich ist und welche Nachweise dafür anerkannt werden.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis für Sportboote auf Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen.
- Die Anerkennung verschiedener Befähigungsnachweise als Fahrerlaubnis.
- Die Altersanforderungen für das Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine oder unter Segel.
- Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht, z.B. für Boote mit geringer Motorleistung.
Wen es betrifft
- Personen, die Sportboote auf Binnenschifffahrtsstraßen führen wollen, wenn das Boot weniger als 20 Meter lang ist.
- Personen, die Sportboote auf Seeschifffahrtsstraßen führen wollen, ohne Längenbegrenzung.
- Personen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands, die sich nicht länger als ein Jahr in Deutschland aufhalten und Sportboote führen möchten.
Eckpunkte
- Auf Binnenschifffahrtsstraßen ist eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter 20 Metern Länge erforderlich.
- Auf Seeschifffahrtsstraßen ist eine Fahrerlaubnis für Sportboote ohne Längenbegrenzung erforderlich, wenn sie mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sind.
- Keine Fahrerlaubnis ist erforderlich für Sportboote mit Verbrennungsmotoren bis 11,03 Kilowatt oder Elektromotoren bis 7,5 Kilowatt.
- Das Mindestalter für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine beträgt 16 Jahre, für ein Sportboot unter Segel 14 Jahre.
Gesetzestext
Verordnung über das Führen von SportbootenStand
(+++ Textnachweis ab: 10.5.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 6 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt 1.auf den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,2.auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Binnenschifffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen.2.Seeschifffahrtsstraßen:die Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßenordnung und des § 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung.3.Sportboote:nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Freizeitzwecke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wassermotorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens 6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden.
§ 3Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen
- April 1978 erteilt worden ist,4.Befähigungszeugnisse der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom
- August 1970 (BGBl. I S. 1253), die vor dem
- April 1978 erteilt worden sind,5.Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom
- Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom
- September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,6.Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Rheinschiffs - personalverordnung (Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
- April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,7.Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffspersonalverordnung vom
- November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen.
- März 1978 (BGBl. I S. 420), die zuletzt durch Artikel 48 Absatz 4 des Gesetzes vom
- Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist,2.Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom
- Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wenn er vor dem
- April 1978, im Land Berlin vor dem
- April 1989, erteilt worden ist,3.Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom
- Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Oktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 1107) geändert worden ist,4.Sportbootführerschein-Binnen nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
- März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom
- Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,5.Befähigungsnachweis für das Führen von Sport- und Hausbooten in dem Fahrtbereich Binnengewässer, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist.6.Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach dieser Verordnung, auch wenn dieser eine Beschränkung der Fahrzeuglänge auf < 15 m auf dem Rhein enthält.
§ 4Fahrerlaubnis für die Seeschifffahrtsstraßen
- Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Oktober 1968 (BGBl. II S. 1107) geändert worden ist,2.Sportbootführerschein-See nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom
- Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,3.Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten mit dem Fahrtbereich Seewasserstraßen, Küstenfahrt und Seefahrt, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist.
§ 5Besondere Regelungen
- Oktober 1999 erteilten Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Segler-Verbandes sowie eines vor dem
- Januar 1994 erteilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Segler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einem der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten erteilt.
§ 6Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
§ 7Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 8Prüfung
§ 9Prüfungsausschüsse
§ 10Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer
§ 11Ersatzausfertigung
Ist ein Sportbootführerschein, der in einem amtlichen Register verzeichnet ist, unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Verband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung kann auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden. Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich bei den beliehenen Verbänden abzugeben.
§ 12Pflichten des Schiffseigentümers und des Schiffsführers
- März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 125 des Gesetzes vom
- Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, mitgeführt und zur Kontrolle ausgehändigt werden. Der Schiffseigentümer darf nicht anordnen oder zulassen, dass entgegen § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 ein Fahrzeug ohne die hierfür vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wird.
§ 13Entziehung der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises
§ 14Ruhen der Fahrerlaubnis
§ 15Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 16Zuständige Stellen
§ 17Datenverarbeitung
§ 18Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)Muster für den amtlichen Sportbootführerschein(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2213; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorderseite Rückseite Das Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen. Ländercode gemäß ISO ALPHA-2.
Anlage 2(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2)Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2214 - 2219) EinführungDer untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug auf Auftreten und Prognose abdeckt. Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von der untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind: 1.Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, die für den Betrieb des Sportboots notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu können und die Umgebung korrekt wahrzunehmen.2.Die in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheitsstörungen, die zu einer Untauglichkeit führen können. Sie sind als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und ersetzen nicht eine fundierte ärztliche Beurteilung des Einzelfalls. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen auf der Feststellung der Gesundheitsstörung und der Beurteilung sonstiger pathologischer Merkmale, die sich der untersuchenden Person zeigen.In den Teilen 2 und 3 finden sich jeweils die relevanten Tauglichkeitsanforderungen für das erforderliche Hör- und Sehvermögen (ICD-10-Codes H 00-59 und H 68-95); diese können auch von einer Stelle nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Arzt bestätigt werden.3.In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen Gesundheitsstörungen Kriterien zur Orientierung angegeben, die zu einer Untauglichkeit führen können. Auch führt die Tabelle Kriterien an, die trotz der Gesundheitsstörung einer Tauglichkeit nicht entgegenstehen. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Einige Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen sind ebenfalls in der Tabelle genannt.In den Teilen 2 und 3 sind neben den Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen potentielle Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen vorgegeben.4.Das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung ist unter Verwendung der Muster in Anhang 1 oder 2 dieser Anlage festzuhalten; weitere Angaben sind zu unterlassen. Teil 1Orientierungskriterien zur Beurteilung der TauglichkeitDie Tabelle ist wie folgt aufgebaut: Spalte 1:Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO – 10. Revision (ICD-10); die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt;Spalte 2:der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten;Spalte 3:die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich;Spalte 4:die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich. Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, können sein: CodeGesundheitsstörung Begründung der eventuellen UnvereinbarkeitUnvereinbarkeitVereinbarkeitA 00-B99 (allgemein)Infektionen Persönliche EinschränkungenBei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte InfektionenKeine Symptome, die das sichere Handeln beeinträchtigen Beschränkung 04 kann angezeigt seinD 50-89 nicht separat gelistetBluterkrankungen Unterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Einschränkung der BelastbarkeitChronische GerinnungsstörungBeurteilung des Einzelfalls Beschränkung 04 kann angezeigt seinE 00-90Endokrine und StoffwechselerkrankungenE 10Diabetes mellitus mit Insulin behandeltBei unzureichend kontrollierter Stoffwechselsituation oder fehlender TherapieadhärenzHypoglykämie in der Vorgeschichte oder fehlende HypoglykämiewahrnehmungBeeinträchtigung durch Komplikationen des DiabetesWenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: ggf. tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal 5 Jahren Beschränkung 04 kann angezeigt seinE 11-14Diabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt andere Medikation Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/ -therapie, erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffenWenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: ggf. tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal 5 Jahren Beschränkung 04 kann angezeigt seinE 65-68Übergewicht/abnormales Körpergewicht – Über- oder Unterschreitung Risiko zu verunfallen sowie eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Ausführung von Routine- und NotfallaufgabenSicherheitsrelevante Aufgaben können nicht wahrgenommen werdenAnforderungen der sicherheitsrelevanten Pflichten können erfüllt werden Beschränkung 07 kann angezeigt seinE 00-90 nicht separat gelistetSonstige Endokrine und Stoffwechselerkrankungen erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder der NebennierenBei fortbestehender Einschränkung, Notwendigkeit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer KomplikationenAnforderungen der sicherheitsrelevanten Pflichten können erfüllt werden Beschränkung 07 kann angezeigt seinF 00-99Psychische, kognitive und VerhaltensstörungenF 10Alkoholmissbrauch (Abhängigkeit) Verhaltensauffälligkeiten, Rezidive, UnfälleWenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach auftreten werdenBei Abstinenz: drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr mit den Beschränkungen 04 Danach tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren mit den Beschränkungen 04 und 05 Danach tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine mit dem Missbrauch zusammenhängenden Auffälligkeiten festgestellt werdenF 11-19Drogenabhängigkeit/anhaltender Substanzmissbrauch Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten; schließt sowohl illegalen Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebenen Medikamenten einWenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach verschlechtern oder auftreten werdenBei Abstinenz: drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr mit der Beschränkung 04 Danach tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Beschränkung 04 Danach tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine mit dem Missbrauch zusammenhängende Auffälligkeiten festgestellt werdenF 20-31Psychosen (akute) -organisch, schizophren oder andere Kategorien der ICD-Liste zugehörig. Bipolare Störungen (manisch-depressiv) Rezidive, die zu Veränderung der Wahrnehmung und des Denkens, zu Unfällen sowie auffälligem und riskantem Verhalten führen könnenNach einer einzigen Episode mit auslösenden Faktoren: bis drei Monate nach der Erstdiagnose Nach einer einzigen Episode ohne auslösende Faktoren oder mehr als einer Episode mit oder ohne auslösende Faktoren: bis zwei Jahre nach der letzten Episode Fortbestehende Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs: Tauglichkeit nicht erfülltWenn die Behandlung eingehalten wird und keine Nebenwirkungen der Medikation bestehen: tauglich, ggf. mit Beschränkung 04 Beschränkung nach 05 kann angezeigt sein Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn ein Facharzt feststellt, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich istF 32-38Affektive Störungen Schwere Angstzustände, Depressionen oder jede andere psychische Störung, die die Leistung beeinträchtigen kann, Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen; Gefährdung des Fahrzeugs oder Dritter oder Selbstgefährdung kann nicht ausgeschlossen werdenPersistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führenNach vollständiger Genesung und nach umfassender Beurteilung des Einzelfalls Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn der Facharzt festgestellt hat, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist Ggf. zeitliche Befristung: fünf Jahre Beschränkungen 04 und/oder 07 können angezeigt seinF 00-99 nicht separat gelistetAndere Störungen z. B. Persönlichkeitsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS), Entwicklungsstörungen (z. B. Autismus)Sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheitsrelevante Konsequenzen auftreten könnenSofern keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind und eine Gefährdung ausgeschlossen werden kannG 00-99Krankheiten des NervensystemsG 40-41Epilepsie, Erkrankungen oder Schäden des zentralen Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, HirndurchblutungsstörungenFür die Dauer der Abklärung und ein Jahr nach dem letzten Anfall Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch MedikationBeurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologisch- psychiatrischer fachärztlicher Empfehlung Ein Jahr nach dem Anfall, bei stabiler Medikation: tauglich, ggf. mit Beschränkung 04 Tauglich ohne Beschränkungen, sofern anfallsfrei und keine Einnahme von Medikamenten in den letzten zehn JahrenG 43Migräne, Anfälle mit einhergehender starker Beeinträchtigung des AllgemeinzustandsHäufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führenMit Beschränkung, sofern keine leistungseinschränkenden Auswirkungen zu erwarten sindG 47Schlafapnoe, NarkolepsieBehandlung erfolglos oder wird nicht eingehaltenWenn der Facharzt bestätigt, dass die Behandlung mindestens zwei Jahren vollständig kontrolliert wurde: tauglich, ggf. mit Beschränkung 04G 00-99 nicht separat gelistetSonstige Erkrankungen des Nervensystems, z. B. Multiple Sklerose, Parkinson-Krankheit Rezidive/Progression, Einschränkungen von Muskelkraft, Gleichgewichtssinn, Koordination und BeweglichkeitWenn die Person nicht in der Lage ist die physischen Leistungsanforderungen zu erfüllenBeurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologisch- psychiatrischer fachärztlicher EmpfehlungenH 00-99Erkrankungen der Augen und OhrenH 00-59Augenerkrankungen: fortschreitend oder wiederholt (z. B. Glaukom, Makulapathien, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa etc.)Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügenSehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr erfüllt werden Beschränkung 04 kann angezeigt seinH 68-95Krankheiten des Ohres: fortschreitend (z. B. Otosklerose)Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügenSehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Hörvermögen nicht mehr erfüllt werden Beschränkung 04 kann angezeigt seinH 81Ménière-Krankheiten und andere Formen von chronischem oder rezidivierendem stark beeinträchtigendem SchwindelHäufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führenBeurteilung des Einzelfalls Sehr geringe Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen auf FahrzeugenI 00-99 nicht separat gelistetErkrankungen und/oder Veränderungen des Herzens und/oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- bzw. RegulationsfähigkeitWenn die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt ist oder Episoden mit starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit auftreten oder bei Behandlung mit Antikoagulantien oder wenn auf Dauer eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Beeinträchtigung bestehtBeurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage des Rates eines KardiologenJ 45-46Bronchialasthma mit AnfällenBei vorhersehbarem Risiko für das plötzliche Auftreten lebensbedrohlicher Asthmaanfälle oder mit der Vorgeschichte eines schlecht kontrollierten Asthmas, d. h. mit häufigen Behandlungen im Krankenhaus in der VergangenheitBeurteilung des Einzelfalls auf Grundlage des Rates eines PneumologenK 00-99 nicht separat gelistetNeigung zu Gallen- oder NierenkolikenRezidivierende oder persistierende leistungsbeeinträchtigende SymptomeBeurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt Sehr geringe Wahrscheinlichkeit eines plötzlichen Auftretens einer Gallen- oder NierenkolikY 83.4 Z 97.1Missbildungen von Gliedmaßen oder Teilverlust von Gliedmaßen mit Beeinträchtigung der Greiffähigkeit und/oder der Stand- bzw. Gangsicherheit Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und NotfallaufgabenWenn wesentliche Routinen nicht wahrgenommen werden könnenBeurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt Beschränkung 03 kann angezeigt seinSonstige Gesundheitsstörungen/medizinische Auffälligkeiten, die gegen eine Tauglichkeit sprechen könntenZur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werdenZur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden Teil 2Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00-59Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen 1.TagessehschärfeDie Prüfung der Sehschärfe in der Ferne erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220 Ausgabe September 2013.Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.Beschränkung 01 kann angezeigt sein.2.Dämmerungssehvermögen:Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt). Kontrastsehen bei 0,032 cd/m2 ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.3.Gesichtsfeld:Liegen anamnestische Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle beispielsweise durch Vorerkrankungen oder Unfälle vor, ist es erforderlich das horizontale Gesichtsfeld daraufhin zu überprüfen, dass mindestens ein Auge den Sehschärfen-Standard erfüllt und den Sektor des nicht sehenden Auges tüchtig kompensiert.Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.4.FarbunterscheidungsvermögenDas Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels 24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden.Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0 zulässig.Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind: a)Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);b)Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);c)HRR (Ergebnis mindestens „leicht“);d)TMC (Ergebnis mindestens „second degree“);e)Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“);f)Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);g)Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig. Teil 3Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68-95Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird. Beschränkung 02 kann angezeigt sein. Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen01Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) erforderlich02Hörhilfe erforderlich03Prothesen der Gliedmaßen erforderlich04Begleitperson erforderlich05Nur bei Tageslicht06Ohne Inhalt07Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug08Beschränkter Bereich (z. B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier)09Sonstige, tauglichkeitsbezogene AuflagenRisikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren.
Anhang 1 zu Anlage 2(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4)Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin in der Sportbootschifffahrt(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 105, S. 33 – 34) Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin in der SportbootschifffahrtName, Vorname des/der UntersuchtenGeburtsdatum und -ortAusgewiesen durch Vorlage______________________________________________(Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument) Hinweis: Die Feststellung der medizinischen Tauglichkeit erfolgt anhand der Kriterien in Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung (veröffnetlicht unter www.gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums für Justiz) Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis untersucht: Untauglich☐Tauglich☐Tauglichkeit befristet bis☐Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen☐01Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich☐02Hörhilfe erforderlich☐03Prothesen der Gliedmaßen erforderlich☐04Begleitperson erforderlich☐05Nur bei Tageslicht☐07Beschränkt auf einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug☐08Beschränkter Bereich☐09Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage☐ Name, Anschrift/Stempel mit Anschrift/TelefonOrt, Datum und Unterschrift des Arztes/ der Ärztin Name, Vorname des/der Untersuchten Angaben zu Sehteststelle Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen. ☐ JaName der anerkannten Sehteststelle:Anschrift der Sehteststelle:Datum der Untersuchung:☐ Nein, die Untersuchung erfolgte durch die Unterzeichnerin/ den Unterzeichner Angaben zum Hörgeräteakustikbetrieb Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen. ☐ JaName des Hörageräteakustikbetriebes:Anschrift des Hörageräteakustikbetriebes:Datum der Untersuchung:☐ Nein, die Untersuchung erfolgte durch die Unterzeichnerin/ den Unterzeichner Name, Anschrift/Stempel mit Anschrift/TelefonOrt, Datum und Unterschrift des Arztes/der Ärztin Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angebracht ist.Bitte näher bezeichnende Auflage zu Code 09 in Druckbuchstaben in untenstehende Vorgabe eintragen und nicht über Zeilenlänge hinaus ausfüllen.
Anhang 2 zu Anlage 2(zu § 10 Absatz 1 Satz 2)Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin um die Funktion als Prüfer/Prüferin in der Sportbootschifffahrt(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 105, S. 35 – 36) Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin um die Funktion als Prüfer/Prüferin in der SportbootschifffahrtName, Vorname des/der Untersuchten Geburtsdatum und -ortAusgewiesen durch Vorlage______________________________________________(Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument) Hinweis: Die Feststellung der medizinischen Tauglichkeit erfolgt anhand der Kriterien in Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung (veröffnetlicht unter www.gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums für Justiz) Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis untersucht: Untauglich☐Tauglich☐Tauglichkeit befristet bis☐Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen☐01Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich☐02Hörhilfe erforderlich☐03Prothesen der Gliedmaßen erforderlich☐09Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage☐ Name, Anschrift/Stempel mit Anschrift/TelefonOrt, Datum und Unterschrift des Arztes/ der Ärztin Name, Vorname des/der Untersuchten Angaben zu Sehteststelle Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen. ☐ Ja☐ NeinName der anerkannten Sehteststelle:Anschrift der Sehteststelle:Datum der Untersuchung:☐ Nein, die Untersuchung erfolgte durch die Unterzeichnerin/ den Unterzeichner Angaben zum Hörgeräteakustikbetrieb Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen. ☐ Ja☐ NeinName des Hörageräteakustikbetriebes:Anschrift des Hörageräteakustikbetriebes:Datum der Untersuchung:☐ Nein, die Untersuchung erfolgte durch die Unterzeichnerin/den Unterzeichner Name, Anschrift/Stempel mit Anschrift/TelefonOrt, Datum und Unterschrift des Arztes/der Ärztin Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angezeigt ist.Bitte näher bezeichnende Auflage zu Code 09 in Druckbuchstaben in untenstehende Vorgabe eintragen und nicht über Zeilenlänge hinaus ausfüllen.
Anlage 3(zu § 8 Absatz 1 Satz 4)Theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1029 - 1030)
- Allgemeines Im theoretischen Prüfungsteil soll der Bewerber nachweisen, dass er mindestens ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Sportbootes maßgebenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die zur sicheren Führung eines Sportbootes erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse für den jeweiligen Geltungsbereich besitzt. Im theoretischen Prüfungsteil werden Basisfragen und spezifische Fragen gestellt, die im Antwort-Auswahl-Verfahren zu beantworten sind. Die Basisfragen beinhalten in einem allgemeinen Teil Regelungen zum Verkehrsrecht, zur Schiffsführung, zum Umweltrecht, zur Schiffstechnik und zum Wetter sowie besondere Regelungen für die Antriebsarten mit Antriebsmaschine und unter Segel. Die spezifischen Fragen beinhalten Besonderheiten des Binnenschifffahrtsrechts bzw. des Seeschifffahrtsrechts. Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine Antwort durch Ankreuzen auswählen. Von den vier Antwortvorschlägen ist jeweils nur ein Antwortvorschlag richtig. Für jede richtig ausgewählte Antwort erhält der Bewerber einen Punkt. Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich schriftlich durchzuführen. 1.1 Navigationsaufgabe Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen Für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ist außer dem Fragebogen eine Navigationsaufgabe zu bearbeiten, bei der die Antworten zu den Aufgaben frei formuliert oder Eintragungen in der Seekarte vorgenommen werden müssen. Für jede richtige Antwort oder Eintragung erhält der Bewerber einen Punkt je Aufgabe. Dies gilt auch für Antworten, die lediglich aufgrund eines Folgefehlers unrichtig sind. Ein Folgefehler liegt vor, wenn ein unrichtiger Ansatz folgerichtig weitergeführt wird, sei es, dass bei einer Rechenaufgabe ein unrichtiges Ergebnis bei der Lösung weiterer Rechenaufgaben eingesetzt und dadurch trotz des richtigen Rechenwegs auch die weiteren Aufgaben unrichtig gelöst werden, oder sei es, dass bei einer unrichtigen Weichenstellung in einer sonstigen Arbeit danach ein folgerichtiger Lösungsweg beschritten wird. 1.2 Anerkennung von Prüfungsteilen Fähigkeiten, die beim Erwerb des Sportbootführerscheins für einen Geltungsbereich oder eine Antriebsart bereits geprüft wurden, werden beim Erwerb des Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart grundsätzlich nicht erneut geprüft. Erfolgt die Prüfung für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart nicht bei demselben Prüfungsausschuss für den zuerst erworbenen Geltungsbereich oder die zuerst erworbene Antriebsart, ist zum Nachweis der geprüften Fähigkeiten die Vorlage des Sportbootführerscheins erforderlich. 1.3 Hilfsmittel Bei der Navigationsaufgabe sind als Hilfsmittel ein Navigationsdreieck, ein Anlegedreieck, ein Doppellineal, ein Portland Plotter und ein Zirkel erlaubt. Andere Hilfsmittel, wie zum Beispiel Nachschlagewerke, auch elektronischer Art, dürfen bei der Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungversuchs zu belehren. Die Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission zu beaufsichtigen.
- Nachzuweisende Kenntnisse Durch die Prüfung ist der Nachweis über die folgenden Kenntnisse entsprechend dem zu prüfenden Geltungsbereich und der zu prüfenden Antriebsart zu erbringen: 2.1 Basiskenntnisse 2.1.1 Allgemeine Kenntnisse (für beide Geltungsbereiche) –Grundbegriffe–allgemeine Ausweichregeln, Schallsignale und Lichterführung–allgemeine Gebots-, Verbots- und Schifffahrtszeichen–Naturschutz–allgemeine Verhaltenspflichten–Flüssiggasanlagen–Wartung aufblasbarer Rettungsmittel–Feuerlöscher, Brandbekämpfung–Verhalten nach einem Zusammenstoß–Technik von Motorbooten:Antriebsmotoren, Antriebswelle, Kraftstoffanlage, Ruderanlage, Fahrmanöver, Wirkung der Propellerdrehrichtung, Maschinenanlage, Betrieb von Außenbordmotoren, Schadstoffausstoß bei Bootsmotoren 2.2 Kenntnisse im Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen 2.2.1 Kenntnisse der maßgebenden Vorschriften –Verkehrsregeln auf Binnenschifffahrtsstraßen, Rhein, Mosel und Donau–Signale, Gebots- und Verbotszeichen, Ausweichregeln, Lichterführung nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung–Fahrerlaubnispflicht–spezifische Kenntnisse der Fahrzeugführung auf dem Rhein–Verhaltenspflichten–Wetterkunde–allgemeine Sorgfaltspflicht–Fahrwasser, Fahrrinne und Verhalten bei Hochwasser–Ankerverbot in Kanälen, Brückendurchfahrt–Schleusendurchfahrt, Sichtzeichen der Fahrzeuge, Ausweichpflichten–Schallsignale, Begegnen, Überholen, Ausweichen–Wasserski- und Wassermotorradfahren, Kennzeichnung des Sportbootes–Nutzung von Funk- und Radaranlagen 2.2.2 Kenntnisse unter Segel –Rumpfformen, Stabilität–Behandlung von Tauwerk, Segel und ihre Behandlung–Wind, optimaler Anstellwinkel, Abdrift und Krängung–Trimmen der Segel und des Bootes, Segelmanöver–gesperrte Wasserflächen 2.3 Kenntnisse im Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen 2.3.1 Kenntnisse der maßgebenden Vorschriften: –Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und Schifffahrtsordnung Emsmündung–nautischen Veröffentlichungen–Signale, Gebots- und Verbotszeichen, Ausweichregeln, Lichterführung–Kollisionsverhütungsregeln–Verhaltenspflichten–Fahrerlaubnispflicht–Verhalten bei Seegang und Überbordgehen–Befahren von Warngebieten, NOK, Naturschutzgebieten und Nationalparks–Wetterkunde–Navigation:Umgang mit Seekarten, Standortbestimmung durch Peilen und Koppeln, Kursabweichung und Besteckversetzung, Missweisung, Deviation, Strom- und Windversatz, Gezeiten, Leuchtfeuerverzeichnis
Anlage 4(zu § 8 Absatz 1 Satz 4)Praktische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1031 - 1033; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- Allgemeines Im praktischen Teil der Prüfung muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes (mit der jeweiligen Antriebsart) auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder auf den Seeschifffahrtsstraßen oder allen Schifffahrtsstraßen notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist. Je nach Antriebsart sind Pflichtmanöver und sonstige Manöver durchzuführen. Für jedes Manöver hat der Bewerber zwei Versuche. Bei den sonstigen Manövern werden aus den fünf möglichen drei ausgewählt, von denen zwei ausreichend sein müssen. Aus neun möglichen Knoten werden sieben ausgewählt, von denen sechs ausreichend ausgeführt und erklärt werden müssen. Beim Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen besteht die praktische Prüfung bei Besitz des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen und der Antriebsart mit Antriebsmaschine aus den Pflichtmanövern gemäß Abschnitt I Nummer 1 des Praxisprotokolls. Fähigkeiten, die beim Erwerb des Sportbootführerscheins für einen Geltungsbereich oder eine Antriebsart bereits erfolgreich geprüft wurden, werden beim Erwerb des Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart grundsätzlich nicht erneut geprüft. Prüfungsteile (theoretische oder praktische Prüfung), die bei einem Prüfungsausschuss des anderen Verbands durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt.
- Praxisprotokoll Für die praktische Prüfung ist ein Protokoll nach nachstehendem Muster zu verwenden: Praktische Prüfung zum amtlichen Sportbootführerschein ⃞ Binnenschifffahrtsstraßen ⃞ unter Segel ⃞ mit Antriebsmaschine ⃞ Seeschifffahrtsstraßen mit AntriebsmaschinePrüfung am:Prüfung in:Prüfungsausschuss:Name:Vorname:Geb.-Datum:Inhaber/in Sportbootführerschein Binnenschifffahrtsstraßenmit Antriebsmaschine ⃞ unter Segel ⃞Inhaber/in Sportbootführerschein Seeschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine ⃞I. Fähigkeiten mit Antriebsmaschine I.1 Pflichtmanöver
- Versuch
- VersuchAlle Aufgaben müssen mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden.
- Rettungsmanöver unter Maschine(Mensch über Bord) ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Anlegen unter Maschine ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Ablegen unter Maschine ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Steuern nach Kompass (nur bei Seeschifffahrtsstraßen) ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Peilen; Einfache oder Kreuzpeilung (nur bei Seeschifffahrtsstraßen) ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichendErgebnis Pflichtmanöver mit Antriebsmaschine ausreichend ⃞nicht ausreichend ⃞I.2 Sonstige Manöver
- Versuch
- VersuchVon maximal drei Aufgaben müssen zwei mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden.
- Kursgerechtes Aufstoppen ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Wenden auf engem Raum ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Steuern nach Schifffahrtszeichen/ Landmarken ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Anlegen einer Rettungsweste/ eines Sicherheitsgurts ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Manöverschallsignal (eins von drei) ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichendErgebnis Sonstige Manöver mit Antriebsmaschineausreichend ⃞nicht ausreichend ⃞II. Fähigkeiten unter Segel II.1 Pflichtmanöver
- Versuch
- VersuchAlle Aufgaben müssen mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden.
- Rettungsmanöver unter Segel (Mensch über Bord) ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Anlegen unter Segel ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Ablegen unter Segel ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichendErgebnis Pflichtmanöver unter Segel ausreichend ⃞nicht ausreichend ⃞II.2 Sonstige Manöver
- Versuch
- VersuchVon maximal drei Aufgaben müssen zwei mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden.
- Segel setzen/bergen ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Wenden/Halsen ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Anluven/Abfallen ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Steuern nach Wind/Schifffahrtszeichen ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Anlegen einer Rettungsweste/ eines Sicherheitsgurts ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichendErgebnis Sonstige Manöver unter Segel ausreichend ⃞nicht ausreichend ⃞III. Knoten
- Versuch
- VersuchVon maximal sieben verlangten Knoten müssen sechs mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt und deren Verwendung richtig erklärt werden.
- Achtknoten ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Kreuzknoten ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Palstek ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Einfacher oder doppelter Schotstek ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Stopperstek ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Webleinstek ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Webleinstek auf Slip ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Rundtörn mit zwei halben Schlägen ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend
- Belegen einer Klampe mit Kopfschlag ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend ⃞ ausreichend ⃞ nicht ausreichend Knoten ausreichend ⃞ Knoten nicht ausreichend ⃞Unterschrift Knoten-Prüfer/inBegründung bei nicht ausreichendem Ergebnis der Teile I bis III:Praktischer Prüfungsteil mit AntriebsmaschineUnterschrift Prüfer/inbestanden ⃞ nicht bestanden ⃞ Praktischer Prüfungsteil unter SegelUnterschrift Prüfer/inbestanden ⃞ nicht bestanden ⃞
Anlage 5(zu § 8 Absatz 5)Ausstattung und Besatzung des Prüfungsboots(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1034) Das Sportboot muss neben dem Bewerber und dem Bootsführer, der im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sein muss, mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission Platz bieten. Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten unter Segel auf Binnenschifffahrtsstraßen muss sich der Prüfer nicht an Bord des Prüfungsboots befinden; er kann seine Anweisungen, soweit möglich, auch vom Ufer, einem Steg oder einem anderen Boot aus geben. Der Bootsführer muss bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten unter Segel als Fahrerlaubnisinhaber nur an Bord sein, soweit gewässerbedingt eine Fahrerlaubnispflicht besteht. Die Prüfungskommission kann ein Sportboot ablehnen, wenn es 1.nicht verkehrssicher ist,2.aufgrund seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist oder3.nicht mit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der Prüfung auszuführenden Manöver erforderlich sind. Auf dem Prüfungsboot muss für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste vorhanden sein. Für die Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen muss auf dem Prüfungsboot ein Kompass vorhanden sein. Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als a)11,03 Kilowatt bei Verwendung eines Verbrennungsmotors,b)7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 bei Verwendung eines Elektromotorsbesitzt. Dies gilt auch für Prüfungen, die auf dem Rhein durchgeführt werden.
Anlage 6(zu § 10 Absatz 2 Nummer 2)Voraussetzungen für eine Bestellung als Prüfer(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1035)
- Bewerbung Für eine Bewerbung als Prüfer in der Sportschifffahrt sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich: –Bewerbung (Anschreiben) mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, dem beruflichen Werdegang (soweit für die Antragsprüfung erforderlich) und der freiwilligen Angabe der E-Mail-Adresse,–Passbild,–Liste und Kopien der Sportbootführerscheine, der Funkzeugnisse und sonstiger nautischer oder technischer Befähigungsnachweise,–„Wassersportlicher Lebenslauf“ (Ausbildung, Erfahrung, Lehr- und/oder Prüfertätigkeit),–Umfang der Zeit, die für eine Tätigkeit als Prüfer zur Verfügung stehen würde,–Vereinszugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer Segelschule oder einer anderen Ausbildungsstätte,–sofern ein Beschäftigungsverhältnis besteht: Nachweis der Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als Prüfer (selbstständiger Sachverständiger) durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn,–zum Nachweis der Tauglichkeit ein ärztliches Zeugnis gemäß Anlage 2,–zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein behördliches Führungszeugnis (Belegart O).
- Prüfung In einem von den beliehenen Verbänden durchzuführenden Prüfungsverfahren müssen die Bewerber ihre fachliche und soziale Qualifikation nachweisen. Das Prüfungsverfahren muss zur Feststellung der individuellen Geeignetheit, Prüfungen durchzuführen, und zur Kontrolle des aktiven Fachwissens folgende Elemente enthalten: Vorstellung, Präsentation, Durchführung von Prüfungen, Konfliktlösungen, Problemlösungen, Leistungs- und Organisationstests. Die Elemente sind mündlich, schriftlich, theoretisch, praktisch, individuell, in der Gruppe und als Rollenspiel zu prüfen. Ansprüche auf Teilnahme an der Prüfung, Vorschlag zur Bestellung und Einsatz als Prüfer/in bestehen nicht.
Anlage 7(zu § 10 Absatz 3 Satz 3)Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1036; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Die für die beliehenen Verbände tätigen Prüfer erhalten Entscheidungsbefugnisse für die Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit und treten dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis als Hoheitsträger gegenüber. Dies erfordert von ihnen fachliche Qualifikationen, Erfahrungen im Wassersport und im Umgang mit Menschen und schließlich auch persönliche Integrität. Diese Voraussetzungen müssen sie jederzeit erfüllen. Der Verlust auch nur einer dieser Eigenschaften kann zur Entlassung aus dem Amt des Prüfers führen. Die Prüfer haben folgende Rechte und Pflichten: –einen zur Prüfung zugelassenen Bewerber zurückzuweisen, wenn er erkennbar die Anforderungen an die Zuverlässigkeit oder die Tauglichkeit nicht oder nicht mehr erfüllt;–in der Prüfung den Umfang der Befähigung des Bewerbers festzustellen;–in der Prüfungskommission über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, über Erteilung oder Nichterteilung der Fahrerlaubnis sowie ggf. über zu erteilende Auflagen zu entscheiden;–während der Prüfung Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten, um im Interesse aller Bewerber einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu gewährleisten;–alle Entscheidungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffen und dabei die Richtlinien des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, die sonstigen Anordnungen der Verbände sowie die Weisungen der zuständigen Fachaufsichtsbehörde zu beachten;–sich bei Entscheidungen, die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sind, ausschließlich von sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen und sachfremde Überlegungen nicht zu berücksichtigen;–sich den Bewerbern gegenüber höflich, aber bestimmt zu verhalten. Über die Belehrung ist eine Niederschrift nach Anhang 1 zu Anlage 7 zu führen.
Anhang 1(zu Anlage 7)Niederschrift(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2222) Niederschriftüber die Verpflichtungen zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit, auch im Sinne des § 83 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 2003 (BGBl. I S. 102), und nach § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), jeweils in geltender Fassung. I.Herr/Frau«Titel» «Vorname» «Name»geboren am«Geburtsdatum»wohnhaft«Straße», «Ort» wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als «Prüfer/-in» des Prüfungsausschusses «[…]» für die Sportschifffahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (
) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen verpflichtet, die Arbeit entsprechend untenstehender Gesetze/Vorschriften, Belehrungen und Vorgaben gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren. II.Es wurde auf folgende geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen: Strafgesetzbuch:§ 133 Absatz 1, 3– Verwahrungsbruch§ 201 Absatz 3– Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes§ 203 Absatz 2, 4, 5– Verletzung von Privatgeheimnissen§ 204– Verwertung fremder Geheimnisse§ 331– Vorteilsannahme§ 332– Bestechlichkeit§ 353b– Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht§ 355– Verletzung des Steuergeheimnisses§ 358– Nebenfolgen Abgabenordnung:§ 30 Absätze 1 bis 3– Steuergeheimnis Bundesdatenschutzgesetz:§§ 41 – 43– Sanktionen§ 83– Schadensersatz und Entschädigung Datenschutz-Grundverordnung:Artikel 5– Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener DatenArtikel 9– Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener DatenArtikel 24, 25 und 32– Anforderungen an die Sicherheit bei der Datenverarbeitung personenbezogener Daten
Anlage 8(zu § 5 Absatz 2)Binnenschifffahrtsstraßen, auf denen für das Führen eines Sportbootes unter Segel eine Fahrerlaubnis erforderlich ist(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1038) Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 10,20 einschließlich:Nieder Neuendorfer SeeSpandauer Havelmit:Tegeler See Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 16,40 einschließlich:Pichelsdorfer Havelmit:Großem Wannsee Spree-Oder-Wasserstraße von der Abzweigung aus der Havel bei Spandau bis Oder-Spree-Kanal (km 45,10) einschließlich:Untere SpreeBerliner SpreeTreptower Spreemit:Ruhlebener AltarmRummelsburger SeeMüggelspree von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Köpenick) bis km 11,40 einschließlich Großem und Kleinem Müggelsee sowie „Die Bänke“Langer SeeGroßer KrampeSeddinseeGriebnitzseeKleinmachnower SeeStölpchenseePohleseeKleiner Wannsee
Anlage 9(zu § 8 Absatz 8 Satz 2)Vorläufiger Sportbootführerschein(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 105, S. 37 – 38)