Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die genauen Vorschriften für die Berichterstattung über Emissionen aus Brennstoffen in Deutschland für die Jahre 2023 bis 2030, basierend auf dem Brennstoffemissionshandelsgesetz. Sie legt fest, wie Unternehmen ihre Brennstoffemissionen überwachen, ermitteln und berichten müssen.
Was es regelt
- Den Inhalt und die Einreichungsfristen für Überwachungspläne, die Unternehmen erstellen müssen.
- Die Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen, einschließlich der Berücksichtigung von Biomasseanteilen und erneuerbaren Brennstoffen.
- Die allgemeinen Grundsätze für die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Emissionsdaten (Vollständigkeit, Konsistenz, Integrität).
- Die Vermeidung von Doppelzählungen oder Doppelbelastungen bei der Emissionsermittlung.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die Brennstoffe im Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr bringen.
- Einlagerer und Steuerlagerinhaber, die mit Brennstoffen handeln.
Eckpunkte
- Unternehmen müssen einen Überwachungsplan einreichen, erstmals für das Kalenderjahr 2024, innerhalb einer von der Behörde festgelegten Frist.
- Die Brennstoffemissionen sind rechnerisch zu ermitteln, indem die Brennstoffmenge mit Berechnungsfaktoren multipliziert wird.
- Der Biomasseanteil, der Anteil flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs sowie dauerhaft eingebundene Emissionen können bei der Ermittlung berücksichtigt werden.
- Ein Wechsel der Ermittlungsmethoden innerhalb eines Kalenderjahres ist nicht zulässig.
Gesetzestext
verordnung 2030Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030
(+++ Textnachweis ab: 31.12.2022 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Absatz 5 und des § 7 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), von denen § 7 Absatz 4 und 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
- November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich und Zweck§ 2Begriffsbestimmungen Abschnitt 2Überwachungsplan(zu § 6 des Gesetzes)§ 3Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung Abschnitt 3Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)§ 4Allgemeine Grundsätze§ 5Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen§ 6Brennstoffmengen§ 7Berechnungsfaktoren§ 8Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes§ 9Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes§ 10Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen§ 11Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen§ 12Kontinuierliche Emissionsmessung§ 13Berichterstattung§ 14Berichterstattungsgrenze§ 15Verifizierung§ 16Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes§ 17Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Abschnitt 4Datenverwaltung und Datenkontrolle§ 18Datenverwaltung und Kontrollsystem§ 19Aufbewahrung von Unterlagen und Daten Abschnitt 5Schlussbestimmungen§ 20Inkrafttreten Anlage 1Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten ÜberwachungsplansAnlage 2Ermittlung der BrennstoffemissionenAnlage 3Mindestinhalt des jährlichen EmissionsberichtsAnlage 4Methoden zur Ermittlung der BerechnungsfaktorenAnlage 5Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden AnlageAnlage 6Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich und Zweck
Diese Verordnung ist innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728, 2098), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, anzuwenden. Sie ist beschränkt auf die Konkretisierung der Anforderungen der §§ 6 und 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Periode von 2023 bis 2030.
§ 2Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom
- Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026) die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.Abfallverbrennungsanlage:Anlage im Sinne von § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes;2.Berechnungsfaktoren:die Parameter Heizwert, Emissionsfaktor, Umrechnungsfaktor und Biomasseanteil;3.Bioenergieanteil:das Verhältnis der aus Biomasse stammenden Energiemenge zur Gesamtenergiemenge eines Brennstoffs, der nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurde, ausgedrückt als Bruchteil;4.Biokraftstoffe:Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82);5.Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung;6.Biomasse:Biomasse im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2018/2001;7.Biomasseanteil:das Verhältnis des aus Biomasse stammenden Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil, wie er in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage zu bestimmen ist nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom
- Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; L 118 vom 6.5.2019, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung;8.Biomasse-Brennstoffe:Biomasse-Brennstoffe im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2018/2001;9.Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juni 2022 (BGBl. I S. 927) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;10.Brennstoffe:die in Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe;11.Emissionsfaktor:Parameter zur Angabe, wieviel Kohlendioxid je Energiemenge eines Brennstoffs bei der vollständigen Umsetzung mit Sauerstoff emittiert werden kann;12.flüssige Biobrennstoffe:Flüssige Biobrennstoffe im Sinne von Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2018/2001;13.flüssige oder gasförmige erneuerbare Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs:flüssige oder gasförmige erneuerbare Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001;14.Heizwert:die bei vollständiger Verbrennung eines Brennstoffs mit Sauerstoff unter Standardbedingungen als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge abzüglich der Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfs;15.Kohle:Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur;16.konventionelle Biokraftstoffe:Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2018/2001;17.Standardwerte:die in Anlage 2 Teil 4 und 5 vorgegebenen Werte zur Emissionsermittlung;18.Umrechnungsfaktoren:Parameter zur Umrechnung von physikalischen Einheiten wie unter anderem Dichte oder Energie;19.Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen:Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom
- Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist;20.Zertifizierungsstelle:Zertifizierungsstelle im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.
020Abschnitt 2
Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)
§ 3Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung
030Abschnitt 3
Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
§ 4Allgemeine Grundsätze
§ 5Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen
§ 6Brennstoffmengen
- Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, unmittelbar steuerfrei verwendet wurden, zu ermitteln anhand 1.des Belegheftes nach § 75 Absatz 1 Satz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und2.der Aufzeichnungen nach § 75 Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung.
§ 7Berechnungsfaktoren
§ 8Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- Dezember
- In diesem Fall hat der Verantwortliche eine Eigenerklärung über das Vorliegen der Hinderungsgründe nach dem ersten Teilsatz bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde prüft die Eigenerklärung im Rahmen des Emissionsberichtes für das Jahr 2023 auf Plausibilität. Der Verantwortliche kann den Emissionsfaktor Null auch ohne das Vorliegen eines Nachweises im Sinne von Absatz 2 Satz 5 anwenden, sofern und solange ein solcher ausschließlich deshalb nicht vorgelegt werden kann, weil die Ausstellung von Nachweisen im Sinne von Absatz 2 Satz 6 in der Datenbank der zuständigen Behörde im Sinne von § 50 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung für den Zeitpunkt des Bezugs der Brennstoffe nicht möglich ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- Dezember 2023; in diesem Fall muss der Verantwortliche das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 durch die Vorlage eines elektronischen Nachweises eines anerkannten Zertifizierungssystems belegen.
§ 9Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- Januar 2021 in Betrieb genommen worden ist. Abfallverbrennungsanlagen gelten für die Zwecke der Nachweisführung ab dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, ab dem erstmals Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5 eingesetzt wurden. Für Abfallverbrennungsanlagen, die ab dem
- Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, ist kein Nachweis erforderlich für Siedlungsabfälle nach Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist. Für Anlagen, die die aus Klärschlämmen erzeugte Wärme ausschließlich für Trocknungsprozesse nutzen, muss kein Nachweis erbracht werden.
§ 10Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
§ 11
Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der BrennstoffemissionenBei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Verantwortliche in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für den Anteil dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen einen Emissionsfaktor von Null anwenden, sofern diese dauerhafte Einbindung oder Speicherung bei einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eine Ausnahme von der Berichtspflicht nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründen würde. Für die rechnerische Berücksichtigung des Anteils nach Satz 1 bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen ist Anlage 2 Teil 2 anzuwenden.
§ 12Kontinuierliche Emissionsmessung
§ 13Berichterstattung
§ 14Berichterstattungsgrenze
Der Verantwortliche ist nicht zur Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes verpflichtet, wenn er im Laufe eines Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr bringt, die vor Anwendung der §§ 8, 9, 10, 11, 16 und 17 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen können.
§ 15Verifizierung
§ 16Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- Januar 2023 und im Fall von Brennstoffen nach Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nach dem
- Januar 2021 1.entweder aus einem Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes entfernt wurden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschloss, oder zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wurden und nachweislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,2.gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,3.aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes nach § 15c oder § 18 des Energiesteuergesetzes verbracht wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,4.aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausgeführt wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,5.aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausgeführt wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,6.gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 2b des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,7.in ein Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes aufgenommen worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,8.bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufgefangen wurden und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,9.in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,10.an ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert wurden und nachweislich nach § 58 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden oder11.an ausländische Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geliefert wurden und nachweislich nach § 58a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden.
§ 17Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
040Abschnitt 4
Datenverwaltung und Datenkontrolle
§ 18Datenverwaltung und Kontrollsystem
§ 19Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
050Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 20Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 und 4)Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2879 - 2880) Teil 1 Mindestinhalt des ÜberwachungsplansDer Überwachungsplan muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten: 1.Allgemeine Angaben: a)Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,b)Kontaktdaten einer Ansprechperson,c)Version des Überwachungsplans und das Datum, ab dem diese Version des Überwachungsplans gilt, undd)Bezeichnung, nachverfolgbare Referenz, Zuständigkeit für und Ort der Aufbewahrung der Verfahren für die Datenverwaltung und die Kontrollaktivitäten gemäß § 18.2.Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen: a)zuständiges Hauptzollamt,b)Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt,c)Angabe, ob eine energiesteuerrechtliche Erlaubnis nach § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2, § 15a Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes vorliegt,d)Angaben zu Brennstoffen: aa)Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4 oder die Beschreibung des spezifischen Stoffs,bb)Angabe der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1,cc)Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2 oder Beschreibung der gemäß § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 gewählten Methode und Begründung der Eignung dieser Methode mit dem Überwachungsplan,dd)Beschreibung der Abgrenzung von Brennstoffmengen, die aufgrund des Entstehens der Energiesteuer nach § 23 des Energiesteuergesetzes nicht als in Verkehr gebracht gelten, soweit diese in der Steueranmeldung aggregiert mit dem Brennstoff erfasst werden.3.Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen: a)zuständiges Hauptzollamt,b)Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt,c)Nachweise zu energiesteuerrechtlichen Erlaubnissen des Erlaubnisinhabers,d)Angaben zu Brennstoffen: aa)Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4,bb)Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 2,cc)Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1, 2 oder 3; sofern eine in § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 beschriebene Methode angewendet wird, ist die gewählte Methode zu beschreiben und deren Eignung für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu begründen.4.Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen: a)zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden,b)Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt, sofern vorhanden,c)Angaben zum Betreiber der Anlage und zur Anlage: aa)Name des Betreibers,bb)Name der Anlage,cc)Ordnungsnummer des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, nach der die Anlage zur Beseitigung oder Verwertung genehmigt ist,dd)Beschreibung der zu überwachenden Anlage und einfaches Diagramm der Emissionsquellen, der Stoffströme, der Probenahmestellen und der Messgeräte.d)Angaben zu Brennstoffen im Fall der rechnerischen Ermittlung nach § 5 Absatz 2: aa)Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 5,bb)Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 4; sofern eine in § 6 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beschriebene Methode angewendet wird, ist der Nachweis der Eignung dieser Methode für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu erbringen,cc)Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4. Wird eine in § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 2 beschriebene Methode angewendet, ist die gewählte Methode zu beschreiben und ihre Eignung für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu begründen,dd)Beschreibung der Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen gemäß § 9, sofern der Biomasseanteil bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen berücksichtigt werden soll.e)Angaben zur kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 5 Absatz 3, sofern sie durchgeführt wird: aa)Nachweis der Eignung der Messeinrichtungen entsprechend § 12 Absatz 1; im Jahr 2023 erbrachte Nachweise gelten für das gesamte Jahr 2023,bb)Beschreibung der Methode für die Bestimmung von Kohlendioxid aus Biomasse und für dessen Abzug von den gemessenen Kohlendioxid-Emissionen nach § 12 Absatz 4.f)Angaben zu Brennstoffen, sofern die kontinuierliche Emissionsmessung nach § 5 Absatz 3 durchgeführt wird: aa)Bezeichnung der Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5,bb)Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1 oder 4,cc)Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4; bei Bestimmung der Biomasse nach § 12 Absatz 4 ist zusätzlich die Eignung der Methode mit dem Überwachungsplan zu begründen. Teil 2 Mindestinhalt des vereinfachten ÜberwachungsplansDer vereinfachte Überwachungsplan gemäß § 3 Absatz 4 muss mindestens die in Teil 1 Nummer 1 und Nummer 2 beschriebenen Angaben und Nachweise enthalten.
Anlage 2(zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11, § 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1)Ermittlung der Brennstoffemissionen(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2881 - 2886) Teil 1 Berechnung der berichtspflichtigen BrennstoffemissionenDie Gesamtmenge der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen berechnet sich nach der folgenden Formel: Erläuterung der Abkürzungen: EBrennstoff_BEHGdie Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 16 und 17 abzugsfähigen Brennstoffemissionen;EBrennstoff_in Verkehr ,kdie Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff (
- k)entfallenden Brennstoffemissionen;EBrennstoff_Doppelerfassung ,kdie nach § 16 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k);EBrennstoff_Doppelbelastung ,kdie nach § 17 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k). Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Tonnen Kohlendioxid abgerundet. Teil 2 Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten BrennstoffDie Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich nach der folgenden Formel: Als Menge gilt hierbei die nach § 6 ermittelte Brennstoffmenge. Teil 3 Berechnung der abzugsfähigen Brennstoffemissionen1.Die nach § 16 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet sich nach der folgenden Formel: Erläuterung der Abkürzung: MengeBrennstoff_erneut_in_Verkehrdie nach den §§ 6 und 16 ermittelte Brennstoffmenge. 2.Die nach § 17 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet sich nach der folgenden Formel: Erläuterung der Abkürzungen: EFder Emissionsfaktor im Sinne von § 2 Nummer 11;Hider Heizwert im Sinne von § 2 Nummer 14;MengeBrennstoff_EU-ETS idie im Kalenderjahr zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (
- i)gelieferte Brennstoffmenge;BiomasseanteilEU-ETS ider in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (
- i)anerkannte Biomasseanteil. Teil 4 Standardwerte zur Berechnung von BrennstoffemissionenNummerBrennstoffNomenklaturUmrechnungsfaktorHeizwertHeizwertbezogener Emissionsfaktor1Benzin2710 12 außer 2710 12 31 und 2710 12 70 3811 11 10 3811 11 90 3811 19 00 3811 90 00 2707 10 2707 20 2707 30 2707 50Dichte: 0,755 t/1000 l43,5 GJ/t0,0729 t CO2/GJ2Flugbenzin2710 12 31Dichte: 0,72 t/1000 l43,9 GJ/t0,0712 t CO2/GJ3Gasöl3aGasöl als Kraftstoff (Diesel)2710 19 29 bis 2710 19 48 2710 20 11 bis 2710 20 19Dichte: 0,845 t/1000 l42,8 GJ/t0,074 t CO2/GJ3bGasöl zu Heizzwecken (Heizöl EL)2710 19 43 bis 2710 19 48 2710 20 11 bis 2710 20 19Dichte: 0,845 t/1000 l42,8 GJ/t0,074 t CO2/GJ4Heizöl4aHeizöl als Kraftstoff (Heizöl S)2710 19 62 bis 2710 19 681 t/t39,5 GJ/t0,0797 t CO2/GJ4bHeizöl zu Heizzwecken (Heizöl S)2709 2710 19 51 bis 2710 19 68 2710 20 31 bis 2710 20 39 2710 20 901 t/t39,5 GJ/t0,0797 t CO2/GJ5Flüssiggas5aFlüssiggas als Kraftstoff2711 12 2711 13 2711 14 2711 191 t/t46,0 GJ/t0,0655 t CO2/GJ5bFlüssiggas zu Heizzwecken2711 12 2711 13 2711 14 2711 191 t/t46,0 GJ/t0,0655 t CO2/GJ6Erdgas2711 11 2711 213,2508 GJ/MWh1 GJ/GJ0,0558 t CO2/GJ7Kerosin2710 12 70 2710 19 21Dichte: 0,8 t/1000 l42,8 GJ/t0,0733 t CO2/GJ8mittelschwere Öle2710 19 11 2710 19 15 2710 19 25 2710 19 29Dichte: 0,8 t/1000 l43,8 GJ/t0,074 t CO2/GJ NummerBrennstoffUmrechnungsfaktorHeizwertHeizwertbezogener Emissionsfaktor9KohlenKN-Code 2701, 2702 und 27049.1Steinkohle – FeinkohlenaAnthrazit/Mager/Esskohle1 t/t29,5 GJ/t0,0936 t CO2/GJbFettkohle (auch Koks- und Einblaskohlen)1 t/t29,0 GJ/t0,0936 t CO2/GJcGaskohle1 t/t28,0 GJ/t0,0936 t CO2/GJdGasflammkohle1 t/t28,0 GJ/t0,0936 t CO2/GJ9.2Steinkohle – Grob-/NusskohlenaAnthrazit/Mager/Esskohle1 t/t32,5 GJ/t0,0976 t CO2/GJbFettkohle1 t/t32,0 GJ/t0,0936 t CO2/GJcGaskohle1 t/t31,0 GJ/t0,0936 t CO2/GJdGasflammkohle1 t/t30,5 GJ/t0,0936 t CO2/GJ9.3Steinkohle – KoksaGießereikoks1 t/t29,5 GJ/t0,1078 t CO2/GJbHochofenkoks1 t/t29,0 GJ/t0,1078 t CO2/GJcKleinkoks1 t/t27,0 GJ/t0,1078 t CO2/GJdKoksgrus1 t/t25,0 GJ/t0,1078 t CO2/GJeSteinkohlenbriketts1 t/t32,0 GJ/t0,0959 t CO2/GJ9.4BraunkohleaBraunkohlenbriketts: Union1 t/t19,8 GJ/t0,0992 t CO2/GJbBraunkohlenbriketts: Rekord1 t/t19,0 GJ/t0,0992 t CO2/GJcBraunkohlenstaub: Rheinland1 t/t22,2 GJ/t0,0975 t CO2/GJdBraunkohlenstaub: Vattenfall Europe1 t/t21,0 GJ/t0,0975 t CO2/GJeBraunkohlenstaub: MIBRAG1 t/t22,7 GJ/t0,0975 t CO2/GJfBraunkohlenstaub: ROMONTA1 t/t22,0 GJ/t0,0975 t CO2/GJgWirbelschichtkohle: Rheinland1 t/t21,2 GJ/t0,0975 t CO2/GJhWirbelschichtkohle: Lausitz1 t/t19,0 GJ/t0,0975 t CO2/GJiBraunkohlenkoks1 t/t29,9 GJ/t0,1096 t CO2/GJjRohbraunkohle: Lausitz1 t/t8,8 GJ/t0,113 t CO2/GJkRohbraunkohle: Mitteldeutschland1 t/t10,5 GJ/t0,104 t CO2/GJlRohbraunkohle: Rheinland1 t/t8,9 GJ/t0,114 t CO2/GJ9.5Kohlenkleinhandel: Abgabe von Kohle durch lokale KohleliefereraBraunkohlenbriketts1 t/t19,4 GJ/t0,0992 t CO2/GJbSteinkohlenbriketts1 t/t32,0 GJ/t0,0959 t CO2/GJcKleinkoks, Hausbrandkoks (Koks II und III)1 t/t27,0 GJ/t0,1078 t CO2/GJdAnthrazit und Magerkohle1 t/t32,5 GJ/t0,0976 t CO2/GJ10Biokomponenten10.1BiopropanDichte: 0,64 t/1000 l46,0 GJ/t0,0663 t CO2/GJ10.2Pflanzenöl (auch Tierfette, UCO)Dichte: 0,92 t/1000 l37,0 GJ/t0,074 t CO2/GJ10.3Biodiesel — Fettsäuremethylester (auf Grundlage von Öl aus Biomasse produzierter Methylester)Dichte: 0,89 t/1000 l37,0 GJ/t0,074 t CO2/GJ10.4Biodiesel — Fettsäureethylester (auf Grundlage von Öl aus Biomasse produzierter Ethylester)Dichte: 0,89 t/1000 l38,0 GJ/t0,074 t CO2/GJ10.5hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung alsDichte: 0,77 t/1000 l44,0 GJ/t0,074 t CO2/GJaDieselkraftstoffersatzDichte: 0,77 t/1000 l44,0 GJ/t0,074 t CO2/GJbOttokraftstoffersatzDichte: 0,67 t/1000 l45,0 GJ/t0,0729 t CO2/GJcFlugturbinenkraftstoffersatzDichte: 0,77 t/1000 l44,0 GJ/t0,0734 t CO2/GJdFlüssiggasersatzDichte: 0,52 t/1000 l46,0 GJ/t0,0663 t CO2/GJ10.6(in einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung alsaDieselkraftstoffersatzDichte: 0,84 t/1000 l43,0 GJ/t0,074 t CO2/GJbOttokraftstoffersatzDichte: 0,73 t/1000 l44,0 GJ/t0,0729 t CO2/GJcFlugturbinenkraftstoffersatzDichte: 0,77 t/1000 l43,0 GJ/t0,0734 t CO2/GJdFlüssiggasersatzDichte: 0,50 t/1000 l46,0 GJ/t0,0663 t CO2/GJ10.7Methanol aus erneuerbaren QuellenDichte: 0,80 t/1000 l20,0 GJ/t0,0729 t CO2/GJ10.8Ethanol aus erneuerbaren QuellenDichte: 0,78 t/1000 l27,0 GJ/t0,0729 t CO2/GJ10.9Propanol aus erneuerbaren QuellenDichte: 0,81 t/1000 l31,0 GJ/t0,0729 t CO2/GJ10.10Butanol aus erneuerbaren QuellenDichte: 0,82 t/1000 l33,0 GJ/t0,0729 t CO2/GJ10.11Fischer-Tropsch-Diesel (synthetischer Kohlenwasserstoff oder -gemisch zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz)Dichte: 0,77 t/1000 l44,0 GJ/t0,074 t CO2/GJ10.12Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff (aus Biomasse produzierter synthetischer Kohlenwasserstoff oder -gemisch zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz)Dichte: 0,75 t/1000 l44,0 GJ/t0,0729 t CO2/GJ10.13Fischer-Tropsch-Flugturbinenkraftstoff (aus Biomasse produzierter synthetischer Kohlenwasserstoff oder -gemisch zur Verwendung als Flugturbinenkraftstoffersatz)Dichte: 0,75 t/1000 l44,0 GJ/t0,0734 t CO2/GJ10.14Fischer-Tropsch-Flüssiggas (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Flüssiggasersatz)Dichte: 0,52 t/1000 l46,0 GJ/t0,0663 t CO2/GJ10.15DME (Dimethylether)Dichte: 0,68 t/1000 l28,0 GJ/t0,074 t CO2/GJ10.16ETBE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Ethyl-Tertiär-Butylether)Dichte: 0,75 t/1000 l36,0 GJ/t0,0729 t CO2/GJ10.17MTBE (auf der Grundlage von Methanol produzierter Methyl-Tertiär-Butylether)Dichte: 0,75 t/1000 l35,0 GJ/t0,0729 t CO2/GJ10.18TAEE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether)Dichte: 0,75 t/1000 l38,0 GJ/t0,0729 t CO2/GJ10.19TAME (auf der Grundlage von Methanol produzierter Tertiär-Amyl-Methyl-Ether)Dichte: 0,75 t/1000 l36,0 GJ/t0,0729 t CO2/GJ10.20THxEE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Tertiär-Hexyl-Ethyl-Ether)Dichte: 0,75 t/1000 l38,0 GJ/t0,0729 t CO2/GJ10.21THxME (auf der Grundlage von Methanol produzierter Tertiär-Hexyl-Methyl-Ether)Dichte: 0,75 t/1000 l38,0 GJ/t0,0729 t CO2/GJ Der Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 errechnet sich nach der Formel: 3,6 GJ/MWh · 0,903 GJ/GJ. Teil 5 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a BEHGNummerBrennstoffAbfallschlüssel gemäß Abfall- verzeichnis- VerordnungBiomasse- anteilUm- rechnungs- faktorHeizwertderOriginal- substanzHeizwertbezogener Emissionsfaktor1Leichtverpackungen- Sortierreste15 01 0532,0 %1 t/t18,1 GJ/t0,0839 t CO2/GJ2Gewerbeabfall15 01 06 15 02 02 17 09 03 17 09 04 18 01 04 19 12 08 20 01 3248,9 %1 t/t13,3 GJ/t0,0888 t CO2/GJ3Sortierreste aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung19 12 10 19 12 1250,0 %1 t/t10,0 GJ/t0,0949 t CO2/GJ4Restabfall02 02 03 02 03 04 15 01 01 19 05 99 19 08 01 20 01 08 20 02 01 20 02 03 20 03 01 20 03 02 20 03 03 20 03 06 20 03 9953,5 %1 t/t8,8 GJ/t0,0982 t CO2/GJ5Sperrmüll20 03 0760,3 %1 t/t16,0 GJ/t0,0857 t CO2/GJ6Altholz6aAltholz AI und AII03 01 05 17 02 0195,0 %1 t/t15 GJ/t0,0867 t CO2/GJ6bAltholz AIII, AIV, PCB15 01 03 19 12 07 20 01 3890,0 %1 t/t15 GJ/t0,0867 t CO2/GJ7Klärschlamm7aKommunaler Klärschlamm19 08 05100,0 %1 t/t******7bIndustrieller Klärschlamm19 08 11 19 08 12 19 08 13 19 08 1430,0 %1 t/t******8alle übrigen Abfällealle übrigen Abfallschlüssel0,0 %1 t/t10,0 GJ/t0,0949 t CO2/GJ *** Die Berechnung des Heizwertes und des heizwertbezogenen Emissionsfaktors von Klärschlamm für alle Entwässerungs- und Trocknungszustände erfolgt nach folgendem Algorithmus: Erläuterung der Abkürzungen: Hu OSunterer Heizwert der Originalsubstanz in GJ/tEF OSEmissionsfaktor der Originalsubstanz in t CO2/GJHuwfunterer Heizwert wasserfrei in GJ/tHvWasserverdampfungsenthalpie (Bezug 25 °C) in GJ/tWGWassergehalt gemessen in Gewichtsprozent ][Text: 1. als maximaler Heizwert für wasserfreien Klärschlamm (][Element: ][Text: ):][Element: ][Text: 12 GJ/t,][Element: ]--> Hierbei sind anzusetzen:1. als maximaler Heizwert für wasserfreien Klärschlamm (Huwf):12 GJ/t, ][Text: ) ][Element: ][Text: 2,441 GJ/t.]-->2. als Wasserverdampfungsenthalpie (Hv)2,441 GJ/t. Der Heizwert (Hu OS) von Klärschlämmen mit einem Wassergehalt über 76,17 Gewichtsprozent ist mit 1 GJ/t anzusetzen.
Anlage 3(zu § 13 Absatz 1)Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2887 - 2888) Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten: 1.Allgemeine Angaben: a)Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,b)Kontaktdaten einer Ansprechperson,c)Berichtsjahr,d)NACE-Code,e)zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden,f)Unternehmensnummer des zuständigen Hauptzollamtes, sofern vorhanden.2.Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr: a)berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 undb)Gesamtemissionen des nach § 8 abzugsfähigen Biomasseanteils in Tonnen CO2.3.Angaben zu den in Verkehr gebrachten Brennstoffen für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen der Berechnungsansatz nach § 5 Absatz 2 angewendet wird: a)Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4 oder Teil 5,b)Menge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Kilogramm, Litern, Gigajoule oder Megawattstunden,c)Umrechnungsfaktoren, Heizwerte, Emissionsfaktoren und Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs,d)nach § 8 abzugsfähiger Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Gigajoule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse,e)Gesamtemissionen in Tonnen CO2,f)Gesamtemissionen aus Biomasse in Tonnen CO2 undg)für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Menge der jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte.4.Angaben für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen die kontinuierliche Messung nach § 5 Absatz 3 angewendet wird:Für jedes eingesetzte System zur kontinuierlichen Emissionsmessung: a)im Kalenderjahr ermittelte Gesamtemissionen in Tonnen CO2,b)nach § 12 Absatz 5 im Kalenderjahr abzugsfähige CO2-Emssionen unterteilt nach Brennstoff- und Materialeinsatz,c)nach § 12 Absatz 4 ermittelter Biomasseanteil in Prozent je Tonne CO2,d)Angaben zur überwachungspflichtigen Betriebszeit und zur Anzahl der ungültigen Kurzzeitmittelwerte,e)Angaben zur Aufschlüsselung der Brennstoffmengen nach den Brennstoffen gemäß Anlage 2 Teil 5.5.Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 16 dieser Verordnung: a)Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4,b)jeweilige Menge des Brennstoffs nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,c)Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren des Brennstoffs nach Teil 4 der Anlage 2 zu dieser Verordnung,d)Gesamtemissionen in Tonnen CO2,e)Nachweise nach § 16 Absatz 3,f)im Fall des § 16 Absatz 4 Nachweise des Verwenders,g)Nachweise nach § 16 Absatz 5.6.Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 17 dieser Verordnung: a)Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,b)Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage bei der zuständigen Behörde gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,c)Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4,d)Menge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,e)Menge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,f)Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4,g)nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs in Prozent,h)Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder Steuerbefreiung nach dem Energiesteuergesetz unterliegt, sowie gegebenenfalls eine entsprechende Aufteilung der Mengen,i)Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs in Tonnen CO2,j)Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 undk)Erklärung nach § 17 Absatz 2 Satz 1.7.Nachweisführung nach § 5 Absatz 5 Angaben des Steuerlagerinhabers: a)Name des Steuerlagerinhabers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde,b)Name des Einlagerers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Energiesteuergesetz,c)Bezeichnung des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs,d)Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowiee)Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestands.
Anlage 4(zu § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3 und 4, § 15 Absatz 1)Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2889) Teil 1 Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 3Für die Ermittlung der Berechnungsfaktoren für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann der Verantwortliche zwischen den nachfolgenden Methoden wählen: 1.Ermittlung auf Grundlage von Festwerten, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck veröffentlicht werden. Sofern keine Festwerte nach Satz 1 veröffentlicht wurden, können Festwerte aus den IPCC Guidelines 2006 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden. Sofern die IPCC Guidelines 2006 für einen Brennstoff keinen Festwert enthalten, können Literaturwerte nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Behörde verwendet werden.2.Ermittlung auf Grundlage von individueller repräsentativer Probenahme und Analyse nach den Regeln der Technik. Dabei muss die in Teil 3 aufgeführte Mindesthäufigkeit der Analysen eingehalten werden.3.Ermittlung auf Grundlage von individuellen Berechnungsfaktoren, die auf Basis historischer Analysen abgeleitet werden. Die Eignung der historischen Analysen ist hinsichtlich der Repräsentativität für den betreffenden Brennstoff sowie für deren statistische Gültigkeit für zukünftige Lieferchargen nachzuweisen. Teil 2 Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4Für die Ermittlung der Berechnungsfaktoren für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann der Verantwortliche zwischen den nachfolgenden Methoden wählen: 1.Ermittlung auf Grundlage von individuellen Festwerten je Entsorger oder Abfalltyp, die auf Basis historischer Analysen abgeleitet werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Werte repräsentativ für künftige Chargen desselben Entsorgers oder Abfalltyps sind. Der Nachweis ist durch eine jährliche Kontrollanalyse zu belegen. Hierbei muss die Kontrollanalyse innerhalb der Unsicherheit des Festwerts liegen. Der Festwert ergibt sich aus dem Mittelwert der in der Vergangenheit durchgeführten Analysen. Die maximal zulässige Standardunsicherheit des Mittelwerts darf bezogen auf das Konfidenzintervall von 95 % den Wert von 5 % nicht überschreiten.2.Ermittlung auf Grundlage von individueller repräsentativer Probenahme und Analyse nach den Regeln der Technik. Dabei muss die in Teil 3 aufgeführte Mindesthäufigkeit der Analysen eingehalten werden.3.Ermittlung auf Grundlage von mit der zuständigen Behörde vereinbarten Literaturwerten, einschließlich von der zuständigen Behörde veröffentlichter Festwerte. Die Ermittlung individueller Festwerte und repräsentative Probenahmen können auch durch Dritte durchgeführt werden, sofern die Ermittlung und die Probenahme die oben genannten Bedingungen erfüllen. Teil 3 AnalysenfrequenzEine repräsentative Probenahme und Analyse liegt vor, wenn entweder die in der Tabelle Mindesthäufigkeit aufgeführte Mindesthäufigkeit der Analysen eingehalten wird oder die relative Standardabweichung des jährlichen Mittelwerts der Analysen kleiner als 1,5 % ist. Tabelle Mindesthäufigkeit BrennstoffMindesthäufigkeit der Analysengasförmige Kohlenwasserstoffemindestens einmal täglich – nach geeigneten Verfahren zu unterschiedlichen TageszeitenKohlemindestens je 20 000 Tonnen Brennstoff, jedoch mindestens sechsmal jährlich oder je Lieferchargeunbehandelte feste Abfällemindestens je 5 000 Tonnen Abfall, jedoch mindestens viermal jährlich oder je Lieferchargeflüssige Abfälle, vorbehandelte feste Abfällemindestens je 10 000 Tonnen Abfall, jedoch mindestens viermal jährlich oder je Lieferchargeandere Brennstoffemindestens je 10 000 Tonnen Brennstoff, jedoch mindestens viermal jährlich oder je Liefercharge
Anlage 5(zu § 17)Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2890) Für den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 17 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen: 1.Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,2.Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,3.Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,4.Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,5.Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs,6.die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs: a)Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres,b)Anfangsbestand des Brennstoffs am
- Januar des Kalenderjahres,c)Endbestand des Brennstoffs am
- Dezember des Kalenderjahres,d)nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent,e)Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten Brennstoffmengen,f)im Kalenderjahr tatsächlich eingesetzte Brennstoffmenge,g)Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen Anteil,7.Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1,8.im Fall einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen Einsatzes dieser Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr,9.Methode der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standardmethode, Massenbilanzmethode oder kontinuierliche Emissionsmessung). Angaben, die im EU-Emissionshandel berichts- und verifizierungspflichtig sind, müssen mit dem verifizierten Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes übereinstimmen.
Anlage 6(zu § 18)Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2891) Teil 1 Verfahrensanweisungen für die DatenverwaltungDie schriftlichen Verfahrensanweisungen für die Datenverwaltung umfassen mindestens folgende Elemente: 1.Angaben zu Primärdatenquellen,2.Datenflussdiagramm, das jeden einzelnen Schritt im Datenfluss von der Quelle der Primärdaten bis zu den jährlichen Emissionsberichten widerspiegelt,3.Beschreibung der relevanten Verarbeitungsschritte einschließlich der relevanten Formeln und angewandten Datenaggregierungsschritte,4.Beschreibung der verwendeten relevanten elektronischen Datenverarbeitungs- und Datenspeichersysteme sowie eine Beschreibung der Interaktion zwischen diesen Systemen und anderen Eingabequellen einschließlich manueller Eingaben,5.Beschreibung der Art und Weise, in der die Ergebnisse der Datenverwaltung und Datenverarbeitung aufgezeichnet werden. Teil 2 Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit KontrollaktivitätenDie Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten umfassen mindestens folgende Elemente: 1.Qualitätssicherung der Messeinrichtungen, wenn Messeinrichtungen nicht bereits für die zollrechtliche Anmeldung verwendet werden,2.Qualitätssicherung des für die Datenverwaltung verwendeten IT-Systems,3.Beschreibung der Zuordnung der Verantwortlichkeit bei der Datenverwaltung und bei den Kontrollaktivitäten sowie Beschreibung der für die Zuordnung der Verantwortlichkeit erforderlichen Verwaltung der Zugriffsberechtigungen und Kompetenzen,4.interne Überprüfung und Validierung der Daten anhand unabhängiger Datenquellen,5.Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen,6.Kontrolle von ausgelagerten Prozessen,7.Führung von Aufzeichnungen und deren Dokumentation, einschließlich der Versionsverwaltung.8.Prüfung der Effizienz des Kontrollsystems durch interne Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Feststellungen der Prüfstelle im Rahmen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte.